Der Zusammenschluss von Unternehmen hat in der heutigen Wirtschaft eine herausragende Rolle erlangt. So gab es bis zum Beginn der 90er Jahre einen starken Hang zur Diversifikation, um die geschäftlichen Risiken breit zu „streuen“. In den 90er Jahren wurde diese Entwicklung teilweise rückgängig gemacht und es fand eine Konzentration auf die Kernkompetenzen (core competencies), welche noch immer anhält, statt. Dabei werden Unternehmen, welche nicht in das Portfolio eines Konzerns passen, verkauft und dafür andere Unternehmen, bei denen die Realisation von Synergieeffekten oder Skaleneffekte (economies of scale) zu erwarten sind, aufgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen zu 100% übernommen werden muss. Welche Strategie auch immer mit einer Beteiligung oder Übernahme verfolgt wird, es wird auf jeden Fall eine Veränderung in der Konzernbilanz stattfinden. Für den Bilanzleser ergeben sich daraus weitreichende Konsequenzen. Dies soll Thema der vorliegenden Arbeit sein.
Dazu erfolgt zunächst eine Darstellung des Begriffes Konzern und daran anschließend eine Betrachtung, welche Unternehmen überhaupt zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Wenn eine Konzernrechnungslegungspflicht vorliegt, so sind die einzelnen Konzernunternehmen auf eine bestimmte Art und Weise in den Konzernabschluss aufzunehmen. Mit diesen sog. Konsolidierungsmethoden und den Konsequenzen für den Bilanzleser beschäftigt sich der Hauptteil dieser Arbeit. Anschließend erfolgt eine Darstellung zur Konzernbilanzanalyse. Den Abschluss der Arbeit bildet dann die Schlussbetrachtung.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen
2.1. Begriff Konzern und Konzernarten
2.1.1. Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
2.1.2. Befreiung von der Konzernrechnungslegung
2.2. Exkurs: DAX 30 Unternehmen
3. Konsolidierungsmaßnahmen im Konzernabschluss
3.1. Begriff Konsolidierung
3.2. Exkurs: Gestaltungsmöglichkeiten durch Konzernleitung
3.3. Konsolidierungskreis
3.3.1. Konsolidierungswahlrechte
3.3.2. Konsolidierungsverbot
3.3.3. Vergleich Konsolidierungskreis nach HGB, IAS und US GAAP
3.4. Unternehmenserwerb
3.5. Konsolidierungsmethoden
3.5.1. Kapitalkonsolidierung
3.5.1.1. Vollkonsolidierung
3.5.1.1.1. Erwerbsmethode
3.5.1.1.2. Interessenzusammenführungsmethode
3.5.1.2. Quotenkonsolidierung
3.5.1.3. Equity-Methode
3.5.2. Konsolidierung nach IAS und US-GAAP
3.5.2.1. Vollkonsolidierung
3.5.2.2. Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
3.5.2.3. Konsilidierung nach der Equity Methode
3.5.3. Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung
4. Konzernbilanzanalyse
4.1. Grenzen der Konzernbilanzanalyse
4.2. Beispiel zur Umsatzrentabilität
5. Schlussbetrachtung/Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Konzernarten
Abb. 2 Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss
Abb. 3 Schema zur Berechnung des Equity-Wertansatzes
Tabellenverzeichnis
Tab. 1 Konsolidierungspflicht, -wahlrecht und -verbot im Vergleich zwischen HGB, IAS und US-GAAP
Tab. 2 Konzernbeziehungen und Konsolidierungsweise nach HGB
Tab. 3 Ausweis von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss
Tab. 4 Beispiel zur Umsatzrentabilität bei verschiedenen Konsolidierungs methoden
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Der Zusammenschluss von Unternehmen hat in der heutigen Wirtschaft eine herausragende Rolle erlangt. So gab es bis zum Beginn der 90er Jahre einen starken Hang zur Diversifikation, um die geschäftlichen Risiken breit zu „streuen“. In den 90er Jahren wurde diese Entwicklung teilweise rückgängig gemacht und es fand eine Konzentration auf die Kernkompetenzen (core competencies), welche noch immer anhält, statt. Dabei werden Unternehmen, welche nicht in das Portfolio eines Konzerns passen, verkauft und dafür andere Unternehmen, bei denen die Realisation von Synergieeffekten oder Skaleneffekte (economies of scale) zu erwarten sind, aufgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen zu 100% übernommen werden muss. Welche Strategie auch immer mit einer Beteiligung oder Übernahme verfolgt wird, es wird auf jeden Fall eine Veränderung in der Konzernbilanz stattfinden. Für den Bilanzleser ergeben sich daraus weitreichende Konsequenzen. Dies soll Thema der vorliegenden Arbeit sein.
Dazu erfolgt zunächst eine Darstellung des Begriffes Konzern und daran anschließend eine Betrachtung, welche Unternehmen überhaupt zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Wenn eine Konzernrechnungslegungspflicht vorliegt, so sind die einzelnen Konzernunternehmen auf eine bestimmte Art und Weise in den Konzernabschluss aufzunehmen. Mit diesen sog. Konsolidierungsmethoden und den Konsequenzen für den Bilanzleser beschäftigt sich der Hauptteil dieser Arbeit. Anschließend erfolgt eine Darstellung zur Konzernbilanzanalyse. Den Abschluss der Arbeit bildet dann die Schlussbetrachtung.
Auf eine vollständige Darstellung der Funktionsweise der Konsolidierungsmethoden wurde verzichtet, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Lediglich deren bilanzielle Auswirkungen wurden erläutert, um die Konsequenzen für den Bilanzleser darzustellen.
Auf eine Beschreibung der Auswirkungen der Schuldenkonsolidierung wird verzichtet, da diese zwischen den Rechnungslegungsstandards bzw. zwischen den Konsolidierungsmethoden auf die Konzernbilanz nicht sehr unterschiedlich sind. Auf die Angabe von Paragraphen und Gesetzesgrundlagen wurde ebenso weitestgehend verzichtet. Lediglich bei grundlegenden Regelungen wurden die Paragraphen angegeben, um dem Leser ein eventuelles Nachschlagen im Gesetzestext zu ermöglichen.
Hinter den Überschriften sind teilweise Nummern, eingeschlossen in Brackets zu finden. Diese weisen auf ein Beispiel zu der jeweiligen Konsolidierungsmethode, welches im Anhang 2 zu diesem Aufsatz zu finden ist, hin.
2. Grundlagen
2.1. Begriff Konzern und Konzernarten
In einem Konzern sind rechtlich selbstständige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst[1]. Der Begriff des Konzerns ist in §18 AktG geregelt. Durch die einheitliche Leitung werden rechtlich selbstständige Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt[2]. Es wird unterschieden zwischen Gleichordnungskonzernen und Unterordnungskonzernen, welche wiederum in Faktische, Vertrags- und Eingliederungskonzerne unterteilt werden. Einen Überblick hierzu gibt die folgende Abbildung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.1: Konzernarten Quelle: Wöhe, Einführung, S. 334
Bei einem Unterordnungskonzern besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, welches die Grundlage für eine einheitliche Leitung darstellt. Bei einem Gleichordnungskonzern besteht kein solches Abhängigkeitsverhältnis und die einheitliche Leitung ist nicht näher umschrieben, so dass sie anhand allgemeiner rechtlicher Vorschriften von Fall zu Fall festzustellen ist[3]. Der Konzernabschluss setzt sich aus der Konzernbilanz, der Konzernerfolgsrechnung und dem Konzernanhang zusammen.[4]
2.1.1. Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
Die Definition des Konzerns nach § 18 AktG ist für die Bestimmung der Rechnungslegungspflicht nicht vollständig übertragbar, da nicht alle Konzerne verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht laut § 290 Abs. 1 HGB, wenn wenigstens ein Tochterunternehmen unter einheitlicher Leitung eines Mutterunternehmens steht. Dabei muss das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft, d.h. eine Aktiengesellschaft (AG), eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)[5], mit Sitz im Inland, sein. Weiterhin muss das Mutterunternehmen eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB an dem Tochterunternehmen besitzen. Im Zweifel gilt eine Beteiligungsabsicht als gegeben, wenn sich 20% der Anteile im Besitz des Mutterunternehmens befinden[6]. Nach § 290 Abs. 2 HGB ergibt sich die Pflicht zur Konzernrechnungslegung auch dann, wenn dem Mutterunternehmen die rechtliche Beherrschungsmöglichkeit zusteht, unabhängig davon, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht.[7] Die rechtliche Beherrschungsmöglichkeit ist gegeben, wenn dem Mutterunternehmen
- die Mehrheit der Stimmrechte zusteht,
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzurufen, zusteht und sie Gesellschafter ist oder
- auf Grund eines Beherrschungsvertrages oder einer Satzungsbestimmung des Tochterunternehmens das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
Dieses Konzept wird auch als Control-Konzept bezeichnet.
2.1.2. Befreiung von der Konzernrechnungslegung
Es wird zwischen sachlichen und größenabhängigen Befreiungen unterschieden. Eine größenabhängige Befreiung ist in § 293 HGB vorgesehen. Die sachlichen Befreiungen sind in den §§ 291 bis 292a HGB vorgesehen. Hierauf soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da dies nicht Hauptgegenstand dieser Arbeit ist. In § 292a HGB wird darauf abgestellt, dass ein Mutterunternehmen, welches an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes gelistet ist, seinen Konzernabschluss nach anderen international anerkannten Rechnungslegungs-grundsätzen aufstellen kann. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil damit die Konzernabschlüsse dieser Unternehmen nach den Vorschriften der IAS und US-GAAP legitimiert werden, was die Fülle der Bilanzierungsmethoden erheblich ausdehnt und eine weitgehende Kenntnis dieser Rechnungslegungsvorschriften voraussetzt.
Die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten dieser Rechnungslegungsvorschriften erschweren jedoch nicht nur den Vergleich der Abschlüsse auf internationaler, sondern auch auf nationaler Ebene.[8]
2.2. Exkurs: DAX 30 Unternehmen
Die im DAX gelisteten Konzerne erstellen ihren Jahresabschluss mittlerweile fast alle nach US-GAAP oder IAS. Dies geschieht durch einen dualen Konzernabschluss, in dem die Wahlrechte nach dem HGB so ausgeübt werden, dass sie den Vorschriften nach dem jeweiligen internationalen Rechnungslegungsstandard entsprechen, was sich in der Praxis als sehr schwer praktikabel erweist. Eine weitere Möglichkeit ist ein paralleler Abschluss, bei dem dass Unternehmen einen Abschluss nach HGB und nach US-GAAP oder IAS aufstellt. Die dritte Möglichkeit ist ein befreiender Konzernabschluss nach § 292a HGB, wie im vorherigen Punkt dargestellt.[9]
Diese Entwicklung trägt der zunehmenden Internationalisierung und dem Zusammenwachsen der verschiedenen nationalen Kapitalmärkte zu einem globalen Markt Rechnung.[10]
Eine Übersicht über die Rechnungslegung nach IAS, US-GAAP und HGB der DAX 30 Unternehmen gibt Anhang 1 zu diesem Aufsatz.
3. Konsolidierungsmaßnahmen im Konzernabschluss
3.1. Begriff Konsolidierung
Unter einer konsolidierten Bilanz wird die Zusammenfassung der Einzelbilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen von Unternehmungen, die zu einem Konzern gehören, verstanden.[11]
Eine Addition der einzelnen Bilanzen der Tochterunternehmen führt zu einer Gemeinschaftsbilanz. Diese ist nicht geeignet, Einblicke in die wirtschaftliche Lage eines Konzerns zu geben. Die konsolidierte Bilanz besteht zwar ebenso aus den Einzelbilanzen der zum Konzern gehörenden Unternehmen, weicht aber von einer durch bloße Aufrechnung ermittelten Gemeinschaftsbilanz, dadurch ab, dass die einzelnen Positionen, die eine Folge der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen sind, gegeneinander aufgerechnet werden. Somit wird eine Verlängerung der Bilanzsumme und eine Doppelzählung vermieden. Die Konsolidierung ist notwendig, weil aus den Einzelbilanzen der Gesellschaften die tatsächliche wirtschaftliche Lage, aufgrund der zwischen den Gesellschaften getätigten Umsätze, nicht zu erkennen ist. Daraus folgt, dass Gewinne oder Verluste einer Gesellschaft des Konzens nicht unbedingt Gewinne oder Verluste des gesamten Konzerns sind.[12]
3.2. Exkurs: Gestaltungsmöglichkeiten durch Konzernleitung
An dieser Stelle ergibt sich auch das Problem der Verrechnungspreise für Leistungen zwischen den einzelnen Gesellschaften, welches insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung immer wieder zu Diskussionen führt. Zwar sind speziell internationale Konzernverrechnungspreise durch die GoB und gesetzlichen Vorschriften, wie dem Außenwirtschaftsgesetz beschränkt, dennoch gibt es Ermessensspielräume.[13] Somit kann es zu Gewinn- und Liquiditätsverlagerungen kommen, welche zwar keinen Einfluss auf die Höhe des Gewinns in der Konzernbilanz, wohl aber in den Einzelbilanzen der Gesellschaften haben. Außerdem kann die Konzernleitung bestimmte Zahlungsziele bei den Konzerngesellschaften veranlassen, was Auswirkungen auf die Liquidität zum Bilanzstichtag hätte.[14] Dies zeigt, das selbst wenn neben dem Konzernabschluss auch die Einzelabschlüsse der Gesellschaften vorliegen, eine Analyse der Gewinnbeiträge der einzelnen Gesellschaften immer eine gewisse Unsicherheit mit sich bringt.
3.3. Konsolidierungskreis
„Der Konsolidierungskreis regelt die Frage, welche Unternehmen in einem Konzernabschluss einzubeziehen sind und welche nicht.“[15]
Im Konzernabschluss werden alle Konzernunternehmen konsolidiert, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland oder Ausland haben. Es gilt das Weltabschlussprinzip nach § 294 HGB. Ausnahmen davon bilden bestimmte Tochterunternehmen, für die ein Konsolidierungswahlrecht oder ein Konsolidierungsverbot besteht.[16]
Eine Konsolidierungspflicht besteht für alle Unternehmen, die zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, d.h. die die nach § 290 HGB aufgestellten Kriterien, wie in Punkt 2.1.1. beschrieben, erfüllen.
Für den Bilanzleser gilt es darüber hinaus darauf zu achten, ob Konsolidierungswahlrechte oder Konsolidierungsverbote, wie im folgenden beschrieben, in der Konzernrechnungslegung vorliegen.
3.3.1. Konsolidierungswahlrechte
Laut § 296 HGB braucht ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Mutterunternehmen wird erheblich und ausdauernd in der Ausübung der Rechte in Bezug auf das Vermögen und die Geschäftsführung des Tochterunternehmens beschränkt.
- Die erforderlichen Angaben für die Aufstellung des Konzernabschlusses sind nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten.
- Die Anteile des Tochterunternehmens werden ausschließlich zur Weiterveräußerung gehalten.
- Ein Tochterunternehmen ist für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung.
Konsolidierungswahlrechte müssen laut § 296 Abs. 3 HGB im Anhang zur Konzernbilanz begründet werden.
Eine solche Begründung gibt dem Bilanzleser somit einen ersten Hinweis auf diesbezügliche Maßnahmen. Dies ermöglicht es, bei einer Bilanzanalyse die Tatsache, dass ein Konsolidierungswahlrecht dazu geführt hat ein Tochterunternehmen nicht im Konzernabschluss voll zu konsolidieren, zu berücksichtigen. Der Umfang und die Auswirkungen dieses Wahlrechtes werden jedoch in der Regel nicht bekannt sein, da die Einzelabschlüsse dem Konzernabschluss nicht beigefügt werden müssen, so dass die Unsicherheit über die Höhe der im bilanzanalytischen Sinne zu verändernden Bilanzposten steigt[17]. Des weiteren ist zu beachten, dass das Tochterunternehmen in diesem Fall zwar nicht vollkonsolidiert wird, jedoch auf Basis einer der anderen noch vorzustellenden Methoden oder als Beteiligung im Konzernabschluss erscheinen kann.[18]
3.3.2. Konsolidierungsverbot
Im § 295 HGB sind die Konsolidierungsverbote geregelt. Ein Konsolidierungsverbot besteht, wenn sich die Tätigkeit des Tochterunternehmens von der Tätigkeit aller anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch die Einbeziehung nicht mehr realisiert werden kann. Eine unterschiedliche Tätigkeit ist gegeben, wenn das Mutterunternehmen ein Industrieoder Dienstleistungsunternehmen und das Tochterunternehmen eine Bank oder Versicherung ist und umgekehrt. Als unterschiedliche Tätigkeiten gelten nicht Industrie- und Dienstleistungsunternehmen.[19]
Die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss müssen im Konzernanhang angegeben werden. Darauf weist § 295 Abs. 3 HGB ausdrücklich hin.
Bei einem Konsolidierungsverbot sollte angegeben werden, warum und in welchen Posten des Konzernabschlusses die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns bei einer Einbeziehung beeinträchtigt würde.[20] Ist dies nicht der Fall, so stellt sich auch hier die Frage nach der Aussagefähigkeit des vorliegenden Konzernabschlusses. In § 295 HGB Abs. 3 Satz 2 wird verlangt, dass der Einzelabschluss einer nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochtergesellschaft gemeinsam mit dem Konzernabschluss zum Handelsregister eingereicht werden muss. Da das Handelsregister ein öffentliches Register[21] ist, stehen zwar jedem externen Betrachter die Daten nun zur Verfügung, jedoch ist nicht bekannt, in welchem Umfang, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen gegeneinander aufgerechnet werden müssten. Außerdem heißt Konsolidierungsverbot nicht, dass das Tochterunternehmen gar nicht im Konzernabschluss auftaucht. Es erfolgt lediglich wie bei dem Konsolidierungswahlrecht keine Vollkonsolidierung, sondern eine Konsolidierung nach einer anderen Methode, welche weiter unten noch vorgestellt wird.[22]
3.3.3. Vergleich Konsolidierungskreis nach HGB, IAS und US-GAAP
Nach den international gültigen Rechnungslegungsstandards sind die Kriterien für das Vorliegen einer Konsolidierungspflicht, eines Konsolidierungswahlrechts oder eines Konsolidierungsverbots sehr unterschiedlich. Einen Vergleich zwischen HGB, IAS und US-GAAP liefert die folgende Tabelle.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab.1: Konsolidierungspflicht, -wahlrecht und -verbot im Vergleich zwischen HGB, IAS und US-GAAP Quelle: Auer, Rechnungslegung, S. 357
Bezüglich des Konsolidierungskreises stimmen die Vorschriften nach IAS und USGAAP weitestgehend überein. Die Abweichung zu den Regelungen nach HGB ist jedoch beträchtlich, was die Vergleichbarkeit der Bilanzen nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften erschwert. Es ist darauf zu achten, nach welchen Vorschriften ein Konzernabschluss aufgestellt wurde und welche Tochterunternehmen tatsächlich vollkonsolidiert wurden.
3.4. Unternehmenserwerb
Beim Kauf eines Unternehmens wird zwischen dem sog. "asset deal“ und dem sog.“share deal“ unterschieden.
Bei einem „asset deal“ werden die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden durch Einzelrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger, also das Käuferunternehmen übertragen.[23] In diesem Fall werden die Anschaffungskosten der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden durch die Zahlung eines Kaufpreises auf eine neue Basis gestellt. Dadurch können vom übernommenen Unternehmen selbst hergestellte, bisher nicht aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden. Außerdem können stille Reserven aufgelöst werden. Ein über diese Beträge hinaus gezahlter Kaufpreis kann als entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, sog. derivativer Firmenwert, aktiviert werden.[24]
Ein „share deal“ wird durch den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen begründet. Die rechtliche Identität des übernommenen Unternehmens bleibt somit bestehen.[25] Es liegt eine wirtschaftliche Einheit, zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen, vor. Der bezahlte Kaufpreis wird im Einzelabschluss des Erwerbers als ein Vermögensgegenstand ausgewiesen, da es sich hier um eine Beteiligung handelt. Eine Konsolidierung ist nur im Falle eines share deals, nicht jedoch bei einem asset deal notwendig.[26]
Der Unternehmenserwerb mittels eines share deal wird auch als Erwerbsmethode bezeichnet, welche später noch genauer beschrieben wird.
3.5. Konsolidierungsmethoden
Während der Konsolidierungskreis die Frage regelt, welche Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, regeln die Konsolidierungsmethoden die Frage nach dem wie. An die jeweiligen Konsolidierungswahlrechte und Konsolidierungsverbote sind, wie weiter oben bereits angedeutet, bestimmte Konsolidierungsmethoden gebunden.[27] Einen Überblick über die Einbeziehungsgründe in den Konzernabschluss und die entsprechenden Konsolidierungsmethoden nach HGB gibt die folgende Abbildung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab.2: Konzernbeziehungen und Konsolidierungsweise nach HGB Quelle: Kremin, International, S. 114
Diese Konsolidierungsmethoden lassen sich nach dem folgenden Schema weiter unterteilen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.2: Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss Quelle: Coenenberg, Jahresabschluß, S. 571
Nach den internationalen Konzernrechnungslegungsvorschriften IAS und US-GAAP werden Tochterunternehmen (subsidiaries) ebenfalls vollkonsolidiert. Ein Wahlrecht gibt es nach IAS bei Joint Ventures zwischen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode, während nach US-GAAP die Equity-Methode vorgeschrieben ist. Die Equity-Methode ist nach IAS und US-GAAP in der Regel bei assoziierten Unternehmen (associates) anzuwenden, wenn die Beteiligungsquote zwischen 20% und 50% beträgt und ein maßgeblicher Einfluss (significant influence) auf das Unternehmen ausgeübt wird.[28]
Im Folgenden werden zuerst die Konsolidierungsmethoden nach HGB und deren Konsequenzen dargestellt und daran anschließend die Konsequenzen nach IAS und US-GAAP.
3.5.1. Kapitalkonsolidierung
3.5.1.1. Vollkonsolidierung
Die Vollkonsolidierung unterteilt sich in zwei Konsolidierungsmethoden, die Erwerbsmethode, welche sich wiederum in die Buchwertmethode und die Neubewertungsmethode unterteilen lässt, und die Interessenzusammenführungs-methode.
3.5.1.1.1. Erwerbsmethode [1] [2] [4] [5] [6]
Bei der Erwerbsmethode nach § 301 HGB werden die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden so dargestellt, als ob es sich um einen asset deal handeln würde. Es kommt somit zum vollständigen Einbezug aller Vermögensgegenstände und Schulden, was dem Sinn einer Vollkonsolidierung entspricht. Es wird der Buchwert der Beteiligung mit dem Wert des auf die Mutter entfallenden Eigenkapitals in der Bilanz des Tochterunternehmens verrechnet.[29] Dabei gibt es, wie schon angedeutet, zwei Varianten, die Buchwert- und die Neubewertungsmethode.
Der Unterschied zwischen diesen beiden Methoden ergibt sich aus der ihnen zu Grunde liegenden Vorgehensweise bei der Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem anteiligen EK des Tochterunternehmens. Bei der Buchwertmethode erfolgt zuerst eine Verrechnung dieser Werte, was zu dem konsolidierten Kapital führt. Danach erfolgt die Auflösung von stillen Reserven und Lasten.[30]
Bei der Neubewertungsmethode erfolgt die Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes auf der Basis des beizulegenden Wertes, so dass zuerst eine Umbewertung noch in der HBII erfolgt, also noch vor der eigentlichen Konsolidierung. Dies führt dazu, dass alle stillen Reserven und Lasten offengelegt werden, was bei einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen mit weniger als 100% zu unterschiedlichen Werten zwischen der Buchwert- und der Neubewertungsmethode führt.[31] Außerdem kommt es zu unterschiedlich hohen Ausweisen in den Positionen Eigenkapital und AaG, weil bei der Neubewertungsmethode das Eigenkapital und die AaG auch die anteiligen stillen Reserven enthalten und bei der Buchwertmethode nicht.[32]
Daran kann man erkennen, dass es selbst bei fast identischen Methoden zu Abweichungen kommen kann. Für den Bilanzleser ergeben sich bei einer 100%-Beteiligung noch keine Unterschiede, da hier bei beiden Methoden alle stillen Reserven und Lasten aufgedeckt werden. Besteht die Beteiligung jedoch zu weniger als 100%, so kann es zu unterschiedlichen Aussagen, je nach Konsolidierungsmethode kommen. Sollte das Unternehmen sich für die Anwendung der Buchwertmethode entschieden haben, wird es für den Bilanzleser fast unmöglich sein, die tatsächlichen stillen Reserven in der richtigen Höhe zu schätzen oder zu berechnen, es sei denn, er kennt das Unternehmen sehr gut und hat eine ausgesprochen gute Fachkenntnis, was die Marktpreise der Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens anbelangt. Außerdem zu berücksichtigen sind die unterschiedlichen Bewertungen der AaG und des Eigenkapitals, je nach Konsolidierungsmethode. Der Bilanzleser hat diese Tatsache bei seiner Analyse zu berücksichtigen.
Bei dem Vorhandensein von stillen Reserven und einer Beteiligung von weniger als 100% kommt es bei der Neubewertungsmethode zu einer Bilanzverlängerung im Vergleich zur Buchwertmethode. Das Vorhandensein von stillen Lasten führt umgekehrt zu einer Bilanzverkürzung.[33]
3.5.1.1.2. Interessenzusammenführungsmethode[7]
Die Interessenzusammenführungsmethode stammt ursprünglich aus den USA und wird daher auch als „Pooling of Interests“ - Methode bezeichnet. Sie findet Anwendung, wenn ein Unternehmenszusammenschluss durch Anteilstausch stattfindet und nicht ein Unternehmen durch das andere erworben wird. Man spricht deswegen auch von einem merger of equals. Voraussetzung ist, dass sich die Aktionäre des neuen zusammengeschlossenen Unternehmens gleichberechtigt gegenüberstehen. Die Durchführung dieser Methode ist unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass das Mutterunternehmen mindestens 90% der Anteile am Tochterunternehmen übernehmen kann. Auf weitere Voraussetzungen soll hier nicht weiter eingegangen werden. Bei dieser Methode muss nach § 302 HGB der Beteiligungsbuchwert nur gegen das gezeichnete Kapital aufgerechnet und ein sich ergebender Differenzbetrag mit den Rücklagen verrechnet werden.[34]
Aus bilanzanalytischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass ein verzerrtes Bild der Vermögens- und Ertragslage bei dieser Methode dargestellt wird, da stille Reserven und Lasten nicht aufgedeckt werden und ein verbleibender Goodwill oder Badwill erfolgsneutral mit den Rücklagen verrechnet wird. Dies resultiert aus der Einstellung des Tochterunternehmens zu historischen Anschaffungskosten in die Konzernbilanz.[35]
Außerdem ist damit ein grundsätzlich anderes Abschreibungsvolumen als bei der Erwerbsmethode vorhanden. Auch weichen Bilanzkennzahlen, die auf der Grundlage von Kapitalgrößen gebildet werden, zwischen der Erwerbs- und Interessenzusammenführungsmethode voneinander ab, da sich die Kapitalkonten unterschiedlich entwickeln.
3.5.1.2. Quotenkonsolidierung[8]
Bei der Quotenkonsolidierung sind die Vorschriften der Vollkonsolidierung entsprechend anzuwenden, mit dem Unterschied, dass alle in den Konzernabschluss zu übernehmenden Bilanzpositionen einer Tochtergesellschaft nur anteilig, d.h. in Höhe der Beteiligungsquote, einfließen.[36] Somit kann die Kapitalkonsolidierung wahlweise nach der Buchwert- oder der Neubewertungsmethode erfolgen.[37] Die Konsequenzen aus der Anwendung dieser beiden Methoden sind jedoch gleich, da nur quotal konsolidiert wird und keine Anteile anderer Gesellschafter in der Konzernbilanz auszuweisen sind, wie dies verglichen mit der Vollkonsolidierung der Fall wäre.[38]
Der Nachteil der Quotenkonsolidierung besteht darin, dass sie keinen zuverlässigen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ermöglicht. Dies hängt mit der anteiligen Konsolidierung, welche nicht in Einklang mit der Einheitstheorie[39] zu bringen ist, zusammen. Der Bilanzleser hat darauf zu achten, dass
- Vermögensgegenstände und Schulden gezeigt werden, über die der Konzern nicht alleine verfügen kann,
- nur eine anteilige Konsolidierung erfolgt,
- das Eigenkapital nur anteilig in die Konzernbilanz aufgenommen und
- ein Minderheiteneinfluss nicht aufgezeigt wird.[40]
Es sollte im Konzernanhang bzw. im Lagebericht gesondert über qoutal konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen berichtet werden. In diesem Falle sind die Konsequenzen einer Quotenkonsolidierung für den Bilanzleser deutlich ablesbar und die Anwendung dieser Konsolidierungsmethode führt dann sogar zu einer besseren Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses.[41]
3.5.1.3. Equity-Methode[9]
Während Voll- und Quotenkonsolidierung dadurch gekennzeichnet sind, dass der Buchwert der Beteiligung mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet wird, wird bei der Equity-Methode der Wertansatz der Beteiligung, also der Wert des anteiligen Eigenkapitals am Tochterunternehmen zur Übernahme in die Konzernbilanz ermittelt. Es wird hier zwischen Buchwertmethode und Kapitalanteilsmethode unterschieden. Da die Wahl der Methode keine Auswirkung auf den Wert der Beteiligung hat, soll darauf nicht näher eingegangen werden.[42] Der Wert der Beteiligung errechnet sich nach dem folgenden Schema:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.3: Schema zur Berechnung des Equity-Wertansatzes
Quelle: Coenenberg, Jahresabschluß, S. 608
Für den Bilanzleser hat die Equity-Methode deutliche Vorteile gegenüber der dem bloßen Ausweis einer Beteiligung als Finanzinvestition zu fortgeführten Anschaffungskosten, da die Bewertung der Beteiligung zum Substanzwert erfolgt und stille Reserven und Lasten einbezogen werden.[43] Außerdem steigt bei einem tatsächlichen Anstieg des Wertes der Beteiligung auch der anzusetzende Wert in der Konzernbilanz, was die Einschätzung des tatsächlichen Wertes für den Bilanzleser vereinfacht. Ein weiterer Vorteil besteht in dem periodengerechten Ausweis der Beteiligungserträge.[44] Allerdings gilt es zu beachten, dass es sich bei der Equity-Methode nicht um eine Konsolidierungsmethode im eigentlichen Sinne handelt, sondern vielmehr um eine Methode zur Bewertung von Unternehmensanteilen.[45] Ein Unterschied zur Voll- und Quotenkonsolidierung besteht dahingehend, dass sich die Konsolidierungsschritte der Equity-Methode nicht direkt auf die Konzernbilanz und Konzern-GuV auswirken, da sie im Rahmen einer Nebenrechnung durchgeführt werden.[46]
Die Vermischung und die Vielzahl der Konsolidierungsmethoden führt insgesamt zu einer beeinträchtigten Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses.
3.5.2. Konsolidierung nach IAS und US-GAAP
3.5.2.1. Vollkonsolidierung[3]
Nach IAS sind zwei grundlegende Konsolidierungsmethoden zu unterscheiden, die Pooling of Interests Methode, welche im Wesentlichen der Interessenzusammenführungsmethode des HGB entspricht, und die Purchase Method. Da es bei der Pooling of Interests Methode keine wesentlichen Unterschiede gibt, kann der Bilanzleser diese gut miteinander vergleichen. Bei der Purchase Method wird zwischen Benchmark Treatment und Allowed Alternative Treatment unterschieden. Diese beiden Methoden entsprechen in der Vorgehensweise der Buchwertmethode und der Neubewertungsmethode nach § 301 HGB. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es hier, im Gegensatz zu den Regelungen im HGB, keine Deckelung der zu verrechnenden stillen Reserven und Lasten gibt (patagorische Grenze). Dies führt häufiger zum Ansatz eines Badwill in der Konzernbilanz, als dies bei einer Bilanzierung nach HGB der Fall wäre. Ein weiterer Unterschied ergibt sich für den Bilanzleser bei der Betrachtung der Minderheitenanteile. Diese werden nicht wie nach HGB dem Eigenkapital zugewiesen, sondern als gesonderter Posten zwischen Eigen- und Fremdkapital ausgewiesen. Außerdem werden beim Jahresergebnis Minderheitenanteile vom Gesamtergebnis abgesetzt, so dass nur der Anteil am Gesamtunternehmenserfolg des Mutterunternehmens sichtbar wird.[47] Dies ist für den Bilanzleser sehr wesentlich, da sich spätestens hier der Gewinnausweis unterscheidet.
Nach US-GAAP sind drei Konsolidierungsmethoden zu unterscheiden. Die Pooling of Interests-Methode, die Erwerbsmethode und Push Down Accounting. Da die Pooling of Interests-Methode, welche mittlerweile abgeschafft wurde[48], im Wesentlichen mit den Vorschriften nach HGB und IAS übereinstimmte, ergaben sich hier für den Bilanzleser keine besonderen Schwierigkeiten. Bei der Erwerbsmethode (Purchase Method) werden die Anschaffungskosten für ein Tochterunternehmen mit dem zu fair values[49] bewerteten Nettovermögen des Tochterunternehmens verrechnet. Wie bei den Vorschriften nach IAS ist die Auflösung von stillen Reserven und Lasten nicht auf die Höhe der Anschaffungskosten begrenzt, so dass es auch hier häufiger zum Ausweis eines Badwill kommen kann. Die Tatsache, dass in den US-GAAP keine einheitlichen Regelungen vorgesehen sind, wie bei einer Beteiligung von weniger als 100% die Minderheitenanteile auszuweisen sind, erschwert dem Bilanzleser eine Analyse. Die Verteilung der stillen Reserven auf die Vermögensgegenstände und Schulden hängt mit der dem Konzernabschluss zugrunde liegenden Theorie zusammen. Nach der Entity Theory wird den Minderheitenanteilen der auf sie anfallende Teil der stillen Reserven und des Goodwill zugerechnet, was im Vergleich mit der Buchwertmethode nach HGB zu einem höheren Ausweis dieser Position in der Konzernbilanz führt. Konzeptionell entspricht die Vorgehensweise der Neubewertungsmethode nach HGB. Die Minderheitenanteile werden nicht wie nach IAS als gesonderter Posten zwischen Eigen-und Fremdkapital, sondern wie nach HGB dem Eigenkapital zugewiesen. Wird der Konzernabschluss nach der Parent Company Theory aufgestellt, so dient er vorwiegend der Information der Aktionäre des Mutterunternehmens. Die Vorgehensweise entspricht hier grundsätzlich der Buchwertmethode nach HGB. D.h. die stillen Reserven werden nur in Höhe des Anteils der Beteiligung sichtbar und die Minderheitenanteile beinhalten gar keine stillen Reserven. Jedoch werden hier die Minderheitenanteile als Teil des Fremdkapitals oder als Sonderposten zwischen Eigen-und Fremdkapital ausgewiesen. Für den Bilanzleser ergeben sich nach US-GAAP keine wesentlichen Unterschiede zu den Auswirkungen der Vollkonsolidierung nach HGB, solange die stillen Reserven die patagorische Grenze nicht übersteigen.[50]
Um die deutschen Rechnungslegungsvorschriften an internationale Standards anzupassen, wurde der §301 HGB dahingehend geändert, dass hier der patagorische Deckel zumindest bei der Neubewertungsmethode ebenfalls nicht mehr anzuwenden ist[51].
3.5.2.2. Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
Die Vorgehensweise der Quotenkonsolidierung nach IAS und US-GAAP entspricht im Wesentlichen der Vorgehenswiese nach HGB. Das Problem der Quotenkonsilidierung im Allgemeinen ist, dass die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens zwar quotal in der Konzernbilanz erscheinen, der Bilanzleser jedoch nicht erkennen kann, dass es sich bei den Positionen um quotal konsolidierte Beträge handelt. Somit weiß der Bilanzleser bei Eintritt eines Krisenszenarios nicht, ob das Mutterunternehmen auf das ausgewiesene Vermögen zurückgreifen kann oder nicht.[52] Nach den IAS besteht ein Wahlrecht, die Vermögenswerte und Schulden im Konzernabschluss hinzuzuaddieren (on a line-by-line basis) oder gesondert innerhalb der jeweiligen Position auszuweisen (separate line items).[53] Zumindest bei der zweiten Variante wäre dieses Problem für den Bilanzleser behoben, da er hier erkennen kann, wie groß der Anteil der quotal konsolidierten Positionen ist. Nach den US-GAAP darf die Quotenkonsilidierung nur sehr eingeschränkt und in bestimmten Fällen angewendet werden. Einen Vergleich der Anwendungsbereiche der Quotenkonsolidierung und der Wahlmöglichkeiten bezüglich der Equity-Methode nach HGB, IAS und US-GAAP gibt Tabelle 3.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab.3: Ausweis von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss Quelle: Auer, Rechnungslegung, S. 451
3.5.2.3. Konsilidierung nach der Equity Methode
Auch nach IAS bilden wie beim HGB die Anschaffungskosten die Grundlage für die Bewertung. Grundsätzlich ist hier, wie bei der Vollkonsolidierung nach IAS zu verfahren. D.h. dass es auch hier keine Deckelung der stillen Reserven bis in Höhe der Anschaffungskosten gibt. Die anteiligen Gewinne und Verluste sowie anteilige Veränderungen des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Da die bedeutendsten nach der Equity-Methode konsolidierten Unternehmen im Konzernanhang aufzulisten und zu beschreiben sind sowie deren Kapitalanteil anzugeben ist, kann der Bilanzleser leicht in Erfahrung bringen, welcher Anteil auf diese Weise konsolidiert wurde.[54]
Auch die Vorgehensweise nach US-GAAP bezüglich der Equity-Methode ist weitgehend identisch mit den Vorschriften nach HGB. Lediglich die Anwendungsvoraussetzungen differieren (siehe Tab. 3 Ausweis von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss). Eine Anwendung der EquityMethode nach US-GAAP hat allerdings für den Bilanzleser den Vorteil, dass damit weitgehende Publizitätspflichten verbunden sind. D.h. der Bilanzleser erhält im Anhang zur Konzernbilanz Daten wie,
- Name und prozentualer Anteil am assoziierten Unternehmen
- angewandte Methode der Bilanzierung
- Unterschied zwischen Buchwert der Beteiligung und anteiligem Eigenkapital, sowie bilanzielle Behandlung dieser Differenz
- Angabe der Gründe für die Anwendung der Equity-Methode[55]
3.5.3. Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung [10] [11]
Die Erträge und Aufwendungen von konzerninternen Lieferungen und Leistungen werden in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften des Konzerns ausgewiesen. Da es jedoch bei einer Summation dieser Beträge zu Doppelrechnungen kommen würde, sind diese Beträge zu eliminieren. Dies ist die Aufgabe der Aufwands-und Ertragskonsolidierung.[56] Gewinne können innerhalb des Konzerns das Ergebnis von Verrechnungspreisen sein, die die Konzern- bzw. Unternehmensleitung nach eigenem Ermessen festgesetzt hat. Jedoch kann ein Konzern erst tatsächliche Gewinne erwirtschaften, wenn er Umsätze mit externen Wirtschaftssubjekten tätigt.[57] Dies wurde im Exkurs (Punkt 3.2. Gestaltungsmöglichkeiten durch Konzernleitung) weiter oben bereits diskutiert.
[...]
[1] Küting/Weber, Handbuch, Band II, S. 290
[2] Wöhe, Einführung, S. 333
[3] Kresse, Bilanz S. 96
[4] Wöhe, Einführung, S. 1.025
[5] Bestmann, Kompendium, S. 25ff
[6] Kremin, International, S. 113
[7] Wöhe, Einführung, S. 1.032ff
[8] Küting/Weber, Bilanz, S. 546
[9] Kremin, International, S. 7
[10] Küting/Weber, Bilanz, S. 546
[11] Gabler, Wirtschaftslexikon, S. 2.208
[12] Wöhe, Einführung, S. 1.025
[13] Busse von Colbe, Rechnungswesen, S. 731
[14] Wöhe, Einführung, S. 1.026
[15] Auer, Rechnungslegung, S. 353
[16] Kresse, Bilanz, S. 100
[17] Gräfer/Scheld, Konzern, S. 49
[18] Auer, Rechnungslegung, S. 354
[19] Auer, Rechnungslegung, S. 356
[20] Wöhe, Einführung, S. 1.036
[21] Gabler, Wirtschaftslexikon, S. 1.712
[22] Auer, Rechnungslegung, S. 354
[23] Hölters, Unternehmenskauf, S. 322
[24] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 568
[25] Hölters, Unternehmenskauf, S. 322
[26] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 568
[27] Auer, Rechnungslegung, S. 358
[28] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 571
[29] Gräfer/Scheld, Konzern, S. 86
[30] Die Auflösung von stillen Reserven und Lasten kann nur bis zur patagorischen Grenze (bis in Höhe des Beteiligungsbuchwertes) erfolgen. Ermittlung der auflösbaren stillen Reserven/Lasten: Beteiligungsbuchwert - anteiliges Eigenkapital vor Neubewertung = maximal auflösbare Reserven -Lasten.
Bei der Neubewertungsmethode galt der patagorische Deckel für Konzernabschlüsse bis 31.12.2002. Für Abschlüsse nach dem 31.12.2002 ist bei der Neubewertungsmethode kein patagorischer Deckel mehr anzuwenden. vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vgl. TransPuG i.V.m. § 54 EGHGB i.V.m. § 301 HGB
[31] Gräfer/Scheld, Konzern, S. 115
[32] Küting/Weber, Handbuch, S. 1.691
[33] Gräfer/Scheld, Konzern, S. 115
[34] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 591 ff
[35] Gräfer/Scheld, Konzern, S. 151 f
[36] Kresse, Bilanz, S. 111
[37] Studienwerk der Bankakademie, Betriebswirtschaft, Teil 6, Kapitel 4.4., S.1
[38] Küting/Weber, Handbuch, S. 1.691
[39] Es erfolgt die Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns, nach dem „die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen [ist], als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären.“ vgl. § 297 Abs. 3 HGB
[40] Gräfer/Scheld, Konzern, S. 197
[41] Küting/Weber, Handbuch, S. 1.669
[42] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 607 f
[43] Gräfer/Scheld, Konzern, S. 215
[44] Wöhe, Einführung, S. 1.047
[45] Studienwerk der Bankakademie, Betriebswirtschaft, Teil 6, Kapitel 4.6, Seite 1
[46] Auer, Rechnungslegung, S. 368
[47] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 593 ff
[48] vgl. WorldatWork Journal, US-GAAP; National Venture Capital Association, US-GAAP; Ulmer & Berne LLP, US-GAAP
[49] Der fair value, auch als beizulegender Wert bezeichnet, „wird als der Betrag definiert, zu dem ein Vermögenswert [...] getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. Es handelt sich hierbei [... um] Wertmaßstäbe, wie den Marktwert (market value [und current market value]), Tageswert (current cost) oder Wiederbeschaffungskosten (replacement cost) sowie den Barwert (present value)“. vgl. Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung, Abschn. 1, Tz. 245 i.V.m. Tz. 239
[50] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 596 ff
[51] vgl. Punkt 3.5.1.1.1. Erwerbsmethode, Fußnote 30
[52] Auer, Rechnungslegung, S. 450
[53] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 605
[54] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 615 ff
[55] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 606 ff
[56] Gräfer/Scheld, Konzern, S. 179 f
[57] Wöhe, Einführung, S. 1.049
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