Die pädagogische Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006

Eine kritische Betrachtung der Verschärfungsforderungen


Thèse de Bachelor, 2010

102 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1 Grundlegende Einführung in das Jugendstrafrecht
1.1 Charakterisierung der betroffenen Zielgruppe im Jugendstrafrecht: Jugendliche und Heranwachsende
1.2 Rechtliche Grundlagen
1.3 Zahlen und Fakten im Jugendstrafrecht
1.4 Sanktionen im Jugendstrafrecht
1.4.1 Erziehungsmaßregeln
1.4.2 Zuchtmittel
1.4.3 Jugendstrafe
1.4.4 Diversion

2 Die Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts
2.1 Kurzer historischer Abriss über die Entwicklung des Jugendstrafrechts bis 2006 unter dem Aspekt des Erziehungsgedankens
2.2 Die Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006

3 Eine Untersuchung zur Verschärfung des Jugendstrafrechts an Hand qualitativer Sozialforschung
3.1 Untersuchungsaufbau und -durchführung
3.2 Datenauswertung
3.3 Ergebnisse der Interviews

4 Eine Diskussion zur Verschärfung des Jugendstrafrechts

5 Fazit

6 Quellenverzeichnis

7 Abbildungsverzeichnis

8 Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

„Die Moral unserer Jugend wurde und wird durch die offenbaren Missstände unseres öffentli­chen Lebens, die man in den kurzen Schlagworten: Mammonismus, Alkoholismus (Nikoti­nismus) und Sexualismus zusammenfassen kann, besonders gefährdet. Diesen Gefahren zu begegnen und diesen Notstand, in dem sich viele Familien und Kinder befanden und noch be­finden, abzuhelfen, wurde ich Erzieher und schuf mir, nach dem [sic] ich bereits an verschie­denen Plätzen für diese Überzeugung gekämpft hatte, ein eigenes Wirkungsfeld (Hermann Lietz, 1913, zit. nach Bueb, 2007, S.4).

Dieses Zitat stammt von Hermann Lietz, Gründer der ersten Landerziehungsheime in Deutschland vor dem ersten Weltkrieg. Es charakterisiert die Schwierigkeiten, mit denen Ju­gendliche bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts konfrontiert wurden.

Mit welchen Maßnahmen können Jugendliche und Heranwachsende im Jugendstrafrecht er­zieherisch erreicht werden? Welche Maßnahmen erfüllen dabei das Ziel der gesellschaftlichen Reintegration? Die vorliegende Bachelorarbeit thematisiert ,Die pädagogische Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006 - Eine kritische Betrachtung der Verschär­fungsforderungen‘. Dabei sollen Antworten unter Gliederung in vier wesentliche Kapitel auf die zuvor formulierten Fragestellungen gefunden werden.

Begonnen wird mit einer theoretischen Einführung in das Themenfeld des Jugendstrafrechts. Dabei wird einleitend die betroffene Zielgruppe, Jugendliche und Heranwachsende, im Ju­gendstrafrecht charakterisiert. Es sollen die wesentlichen charakteristischen Eigenschaften der Jugendphase dargestellt werden. Das Jugendstrafrecht basiert auf zwei essentiellen rechtli­chen Grundlagen, dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Diese werden im zweiten Abschnitt näher betrachtet und erläutert. Der dritte Ab­schnitt des ersten Kapitels umfasst die wesentlichen Zahlen und Fakten im Jugendstrafrecht. Dabei liegt der Fokus auf verschiedenen Statistiken zur Jugendkriminalität und der Praxis jugendstrafrechtlicher Sanktionen. Im vierten Teil des ersten Kapitels werden anschließend die Sanktionen im Jugendstrafrecht in den wesentlichen Zügen dargestellt.

Das zweite unabdingbare Kapitel der vorliegenden Bachelorarbeit befasst sich mit der Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts. Dabei wird einleitend ein kurzer historischer Ab­riss über die Entwicklung des Jugendstrafrechts gegeben, um dann im zweiten Abschnitt die Entwicklung der Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006 darzustellen.

Im dritten Kapitel stellt die Autorin eine Untersuchung zur Verschärfung des Jugendstraf­rechts vor. Die Verfasserin dieser Arbeit hat verschiedene Leitfadeninterviews in der Arbei­terwohlfahrt Chemnitz (AWO) und der Jugendgerichtshilfe in Chemnitz durchgeführt. Diese werden hinsichtlich des Untersuchungsaufbaus, der Datenauswertung und der Darstellung der Ergebnisse präsentiert.

Der Fokus des vierten Kapitels liegt auf der Erörterung der geforderten Maßnahmen für eine Verschärfung des Jugendstrafrechts. Dazu werden die theoretischen Vorüberlegungen und die Ergebnisse der Leitfadeninterviews hinzugezogen.

Im Fazit werden die wesentlichen Aspekte der Bachelorarbeit zusammenfassend dargestellt. Dabei sollen Antworten auf die Fragestellungen der Effektivität der erzieherischen Maßnah­men sowie der gesellschaftlichen Resozialisierung gefunden werden.

1 Grundlegende Einführung in das Jugendstrafrecht

Dieses Kapitel stellt einführend in das Thema des Jugendstrafrechts die wesentlichen Aspekte dar. Das Ziel besteht darin, einen allgemeinen Überblick zum Thema zu erhalten, sodass da­rauf aufbauend die Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts erläutert werden kann.

Begonnen wird in diesem Kapitel mit der Charakterisierung der betroffenen Zielgruppe im Jugendstrafrecht. Dabei werden die wesentlichen charakteristischen Merkmale bei Jugendli­chen und Heranwachsenden präsentiert. Anschließend an die Charakterisierung erfolgt die Darstellung der rechtlichen Grundlagen im Jugendstrafrecht. Die Autorin geht insbesondere auf das Jugendgerichtsgesetz und das Kinder- und Jugendhilfegesetz ein. Im dritten Abschnitt dieses Kapitels werden die wichtigsten statistischen Zahlen zum Jugendstrafrecht erläutert. Am Ende der grundlegenden Einführung werden im vierten Abschnitt die Sanktionen im Ju­gendstrafrecht in den wesentlichen Zügen präsentiert.

1.1 Charakterisierung der betroffenen Zielgruppe im Jugendstrafrecht: Ju­gendliche und Heranwachsende

Das Jugendstrafrecht bezieht sich nach § 1 Abs. 2 JGG auf Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren, die eine Straftat begangen haben (Eisenberg, 2009). Doch was macht diese Zielgruppe aus? Welche charakteristischen psychologischen und soziologischen Merkmale trennen Jugendliche von Kindern oder Erwachsenen?

Die Jugendphase bezeichnet den Übergang vom Kind zum Erwachsenen. Aus entwicklungs­psychologischer Perspektive betrachtet beginnt die Jugendphase mit der Geschlechtsreife, Pubertät. Der Körper des Menschen durchläuft in dieser Phase physiologische, anatomische und hormonelle Veränderungen. Diese Veränderungen erfordern in den meisten Fällen auch soziale Umgestaltungen. Die Phase der Pubertät wird durch das Lösen von eng vertrauten Personen, im speziellen der Familie, charakterisiert. Es beginnt ein persönlicher Entwick­lungsprozess, der anders als in der Kindheit nicht mit der Identifikation und Imitation der El­tern verbunden ist (Hurrelmann, 2007, S. 25 ff.).

In der Entwicklungspsychologie ist der Begriff der Entwicklungsaufgaben geprägt worden. „Unter einer Entwicklungsaufgabe werden die psychisch und sozial vorgegebenen Erwartun­gen und Anforderungen verstanden, die an Personen in einem bestimmten Lebensabschnitt gestellt werden“ (Hurrelmann, 2007, S. 27). Für die Lebensphase Jugend sind dabei vier zent- rale Entwicklungsaufgaben entstanden. Erstens die , Entwicklung einer intellektuellen und sozialen Kompetenz‘. Dies umfasst, dass Jugendliche beginnen, eigenständig Ziele zu entwi­ckeln - sowohl schulische als auch später berufliche Ziele. Es geht dabei primär um selbstver­antwortliches Handeln (ebd., S.27).

Die zweite zentrale Entwicklungsaufgabe ist die , Entwicklung des inneren Bildes der G e- schlechtszugehörigkeit‘. Diese Aufgabe bezieht sich vor allem auf den Aufbau sozialer Bin­dungen und weiterhin den Aufbau von Partnerschaften (ebd., S.27).

Drittens ist die ,Entwicklung selbstständiger Handlungsmuster für die Nutzung des Konsum- warenmarktes‘ genannt. Es geht dabei speziell um die Entwicklung eines eigenen Lebensstils im selbstständigen Umgang mit Medien und Geld (ebd., S.28).

Die vierte zentrale Entwicklungsaufgabe ist die ,Entwicklung eines Werte- und Normensys­tems und eines ethnischen und politischen Bewusstseins‘. Das Ziel dieser Anforderung be­steht darin, verantwortungsbewusst am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (ebd., S 28).

Insgesamt können die Jugendphase im Vergleich zur Kindheit unter dem Aspekt voneinander unterschieden werden, dass es in der Jugend um eine bewusste Entwicklung des Selbst geht. Wegen der empfundenen und tatsächlichen Entwicklung selbstständigen Verhaltens lassen sich Erwachsene von Jugendlichen abgrenzen (ebd., S.28).

Erwachsene dagegen werden unter dem Aspekt der Selbstständigkeit von Jugendlichen unter­schieden. Das bedeutet, dass die zuvor genannten vier zentralen Entwicklungsaufgaben, weit­gehend ausgeprägt sind, sodass ein verantwortungsbewusstes selbstständiges Handeln mög­lich ist. Der Reifeprozess, die ,Sturm und Drang Zeit‘, sind wesentliche Aspekte für den Ein­tritt in das Erwachsenenalter (ebd., S.28).

Ein weiterer Aspekt ist das Lösen von den Eltern. Dabei ist anzumerken, dass erwachsene Menschen selbstständig Entscheidungen treffen und ein eigenes verantwortungsbewusstes Leben unabhängig von den Eltern führen.

Die Jugendphase ist bei allen Menschen unterschiedlich ausgedehnt. Im Durchschnitt liegt der Eintritt in die Phase des Erwachsenen zwischen 18 und 21 Jahren, wobei anzumerken ist, dass aufgrund sozialstruktureller Bedingungen bei einer gewissen Anzahl an jungen Menschen der Reifeprozess erst nach dem 21. Lebensjahr abgeschlossen ist (ebd., S.29). Eine Ursache dafür ist, dass sich die Jugendphase immer mehr ausdehnt. Dies hängt weitgehend mit dem längeren Schulbesuch zusammen. Jugendliche starten in der heutigen Zeit später in das Erwerbsleben. So zeigt sich, dass sich Erwerbstätigkeit und ökonomische Selbstständigkeit als Kennzeichen der Erwachsenen weiter nach hinten schieben. „Jungsein heute bedeutet also, länger und in­tensiver mit Gleichaltrigen (Peers) zu leben“ (Wähler, 2009, S.28.). Insgesamt haben Jugend­liche aus psychologischer Perspektive die Aufgabe der „Sicherung der Individualität“ für sich selbst (Hurrelmann, 2007, S.34).

Es zeigt sich auch aus soziologischer Perspektive, dass die Phase der Jugend mit der Entwick­lung des selbstständigen Handelns einher geht. Die eigene Leistungsfähigkeit kann weitge­hend eingeschätzt werden. Jugendliche beginnen mit komplexeren Anforderungen in Schule und Ausbildung umzugehen. Sie lösen sich aus dem vertrauten Umfeld der Familie. Die Be­deutung von Gleichaltrigen und dem Freundeskreis wächst immer mehr. Es kommt zu einer „Verselbstständigung der sozialen Kompetenzen“ (ebd., S. 33). Das soziologische Kriterium der Jugendphase ist aus diesem Grund die „Sicherung der gesellschaftlichen Integration“ (ebd., S. 34).

Der Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen ist dann abgeschlossen, wenn in allen vier Entwicklungsaufgaben, ein gewisser Grad der selbstständigen Handlungssteuerung er­reicht ist. Das bedeutet, der Reifeprozess ist dann beendet, wenn Jugendliche in der Berufsrol­le selbstständig handeln, in der Partner- und Familienrolle als verantwortungsbewusste Fami­liengründer agieren, in der Konsumentenrolle ein eigenständiges Konsummodell entwickelt haben und in der Rolle als politischer Bürger ihre eigene Wertorientierung haben (ebd., S. 35).

Es zeigt sich also, dass der Übergang vom Kind zum Erwachsenen dann als gelungen betrach­tet werden kann, wenn der Jugendliche es schafft, die Integration und die Individuation er­folgreich miteinander zu verbinden bzw. wenn er die Entwicklungsaufgaben bewältigt hat (ebd., S. 157).

Aufgrund dieser zentralen Anforderungen an Jugendliche, kommt es häufig im Laufe der Per­sönlichkeitsentwicklung zu Problemfeldern, die die weitere Entwicklung beeinflussen. Bei der Bewältigung der Entwicklungsaufgaben spielt die Unterstützung der sozialen Umwelt der Jugendlichen eine unabdingbare Rolle. So können beispielsweise Probleme darin bestehen, dass die Jugendlichen die Anforderung der schulischen Leistungsfähigkeit und beruflichen Qualifizierung vernachlässigen, indem sie eine gewisse Zeit den Schulbesuch verweigern. „Eine unbewältigte Entwicklungsaufgabe ist in der Regel eine schlechte Voraussetzung für die Bewältigung einer anderen“ (ebd., S. 158).

So zeigt sich besonders, dass kriminelles und deviantes Verhalten bei Jugendlichen Anzei­chen von Nichtbewältigung der Entwicklungsaufgaben sind. Kriminelles Verhalten in der Jugendphase kann in den meisten Fällen als eine Reaktion auf ungünstige Sozialisationsbe­dingungen interpretiert werden. Es entsteht häufig aufgrund von Blockaden im gesellschaftli­chen Integrationsprozess. Jedoch ist kriminelles Verhalten bei Jugendlichen im Bereich der Bagatelldelikte (Erschleichen von Leistungen, Fahren ohne Führerschein etc.) ein entwick­lungstypisches Phänomen (ebd., S. 164 ff.).

Zusammenfassend kann man Jugendliche definieren als junge Menschen, die sich sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht im Übergang vom Kind zum Erwachsenen befinden. Diese Phase ist von Problemen umgeben, in denen Jugendliche ihre Persönlichkeit entwickeln müssen. Jugendliche sind auf die Unterstützung der sozialen Umwelt angewiesen. Ist diese nicht vorhanden, entstehen meist weitere Probleme. Diese Probleme können ausschlaggebend sein für deviantes und kriminelles Verhalten.

1.2 Rechtliche Grundlagen

In diesem Abschnitt werden die für das Jugendstrafrecht geltenden rechtlichen Grundlagen in ihren groben Zügen dargestellt. Zunächst wird jedoch die dem Jugendstrafrecht zugrunde lie­gende Straftheorie in den wesentlichen Aspekten erläutert.

Straftheorien beziehen sich im Allgemeinen auf den Sinn der Strafe. Das bedeutet, dass Stra­fen begründet werden müssen. In der Regel werden absolute und relative Straftheorien unter­schieden. Absolute Straftheorien beziehen sich auf Gerechtigkeitstheorien und bemessen die Strafe immer nach der Schwere der Straftat. Diese Theorien, in denen Vergeltung und Sühne der Straftat eine unabdingbare Rolle spielen, gehen auf die Philosophen Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel zurück (Gropp, 2005, S.40 ff.).

Dem Jugendstrafrecht liegen die relativen Straftheorien zu Grunde. Das Ziel dieser Theorien ist es, Straftaten vorzubeugen und die Gesellschaft vor Straftätern zu schützen. Dabei wird innerhalb dieser relativen Theorien zwischen Generalprävention und Spezialprävention unter­schieden. Generalprävention bezieht sich auf die Abschreckung anderer potenzieller Straftäter (ebd., S. 43). Diese Art wird weiterhin in die negative und die positive Generalprävention unterschieden. Negative Generalprävention wird als Abschreckungsprävention bezeichnet. Positive Generalprävention wird auch Integrationsprävention genannt und hat zum Ziel, dass die Rechtstreue der Gesellschaft stabilisiert wird (Rößner, 2004, S. 12).

Die Spezialprävention bezieht sich auf verschiedene Ziele, die im Jugendstrafrecht eine we­sentliche Rolle spielen. Grundidee in der Spezialprävention ist der Täter selbst. Der Kernge­danke ist, dass der jugendliche Straftäter nach begangener Straftat ,verbessert‘ wird. Es geht darum, den Straftätern mit Hilfe der Strafe dazu zu bewegen keine erneuten Straftaten zu begehen. Spezialpräventives Ziel ist somit die Resozialisierung der Straftäter (Gropp, 2005, S. 44).

Doch welche Rolle spielen Generalprävention und Spezialprävention im Jugendstrafrecht? Das Jugendgerichtsgesetz legt sich in § 2 Abs. 1 S.1 JGG auf eine spezialpräventive Ausrich­tung des Jugendstrafrechtes fest. In diesem Satz heißt es: „Die Anwendung des Jugendstraf­rechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entge­genwirken“ (Eisenberg, 2009). Ebenso ist die positive Generalprävention Teil des Jugend­strafrechtes. Jedoch ist diese ein Nebenprodukt der jugendstrafrechtlichen Sanktionenpraxis. Die spezialpräventive Ausrichtung des Jugendstrafrechtes schließt die negative Generalprä­vention aus, sodass die allgemeine Abschreckung bei der Verfahrensgestaltung und den Rechtsfolgen keine essentielle Rolle spielen (Goerdeler, 2008a, S.139).

Im Folgenden werden nun auf Grundlage der Straftheorien im Jugendstrafrecht zwei wesent­liche Gesetze vorgestellt, die von besonderer Bedeutung sind. Dabei wird zunächst auf das Jugendgerichtsgesetz eingegangen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz findet spezielle An­wendung in der Arbeit der Jugendhilfe und ist somit grundlegend für die Betreuung von ju­gendlichen Straftätern.

Eine unabdingbare Rolle spielt das Jugendgerichtsgesetz. Es stellt die Grundlage im Jugend­strafrecht dar. Es umfasst alle Regelungen für straffällig gewordene Jugendliche und Heran­wachsende. Kinder, Personen unter 14 Jahren, werden aufgrund ihrer Strafunmündigkeit aus dem Jugendstrafrecht ausgeschlossen (Eisenberg, 2009). Es ist im groben Aufbau in fünf es­sentielle Teile gegliedert: Anwendungsbereich, Jugendliche, Heranwachsende, Sondervor­schriften für Soldaten der Bundeswehr und Schluss- und Übergangsvorschriften.

Im § 1 JGG wird der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des JGG dargestellt. Das Gesetz gilt, bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern, die eine Verfehlung bzw. eine Straftat begangen haben (§ 1 Abs. 1 JGG). Jugendliche sind dabei Personen, die zwischen 14 und 18 Jahren alt sind. Heranwachsende werden im JGG zwischen 18 und 21 definiert. Ent­scheidend, welches Gesetz zur Anwendung kommt, ist immer das Alter zum Tatzeitpunkt (ebd.).

Aufgrund des zweiten Jugendgerichtsänderungsgesetzes gibt es seit dem 01. Januar 2008 eine ausdrückliche Zielformulierung bei der Anwendung des Jugendstrafrechts. So lautet § 2 Abs. 1 JGG: „Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugend­lichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechts­folgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“ (ebd.).

Dabei ist zu erwähnen, dass hierbei nicht die Erziehung das Ziel ist. Den Jugendlichen und Heranwachsenden soll auf Grundlage des § 2 JGG ein Weg zur Zielerreichung aufgezeigt werden (Sonnen, 2009, S. 346). Deutlich wird, dass es um eine Einwirkung auf Jugendliche und Heranwachsende geht und somit eine Abgrenzung zum allgemeinen Strafrecht geschaffen wurde. Das bedeutet weiterhin, dass Sanktionen im Strafrecht für Jugendliche immer einen Erziehungsgedanken verfolgen, um somit erneuten Straftaten entgegenzuwirken (Goerdeler, 2008a, S.137). Es geht desweiteren im JGG nicht um eine umfassende Persönlichkeitsforde­rung, sondern um die Förderung eines sozialadäquaten Verhalten (ebd., S. 140).

Der zweite Teil des JGG ,Jugendliche‘ enthält die Regelungen zu den Sanktionen, die im Ab­schnitt , 1.4 Sanktionen im Jugendstrafrecht detaillierter beschrieben werden.

Im Teil ,Heranwachsende‘ wird der Sonderfall dargestellt, unter welchen Bedingungen Her­anwachsende nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. So heißt es in § 105 Abs. 1 JGG, dass Heranwachsende jugendstrafrechtlich verurteilt werden, wenn

„1 .die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Um­weltbedingungen ergibt, daß [sic] er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Ent­wicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt“ (Eisenberg, 2009).

Heranwachsende werden in diesem Sinne als junge Menschen bezeichnet, die den vollständi­gen Reifeprozess noch nicht abgeschlossen haben. Weiterhin muss darauf hingewiesen wer­den, dass dieser noch nicht beendete Reifeprozess immer auch mit weiteren Lernprozessen einhergeht. So wird auch bei Heranwachsenden der Erziehungsgedanke in den Mittelpunkt gestellt (ebd.).

Eine weitere wesentliche rechtliche Grundlage im Jugendstrafrecht ist das Kinder- und Ju­gendhilfegesetz. Es ist Bestandteil des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Dieses Gesetz ist von besonderer Bedeutung in der Arbeit der Jugendhilfe. Der Grundgedanke im KJHG ist, dass alle jungen Menschen „ein Recht auf Förderung [C.M., der] Entwicklung und auf Erzie­hung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (Münder, 1998, S. 20) haben. Der § 1 SGB VIII stellt für das gesamte Gesetz die Grundlage dar. Alle Interpretationen und Anwendungen sind immer auf den Grundgedanken hin zu orientieren.

Die Adressaten im KJHG sind junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 SGB VIII). Das KJHG gilt für alle jungen Menschen, die ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Somit bezieht sich das Gesetz auch auf Migranten, die rechtmäßig oder aufgrund des Duldungsrechtes in Deutschland sind (ebd., S. 96 ff.).

Weiterhin umfasst das KJHG den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe. Dieser ist im § 2 SGB VIII festgehalten und umfasst im speziellen die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, immer im Hinblick auf erzieherische Maßnahmen. Die Jugendhilfe ist außerdem als Jugendgerichtshilfe, im Jugendstrafverfahren beteiligt. Diese Aufgabe ist im § 38 JGG geregelt (ebd., S. 20 ff.)

Die Jugendhilfe hat eine wesentliche Bedeutung im Bereich des Jugendstrafrechtes. Sie agiert als „Interessenvertretung junger Menschen“ (ebd., S.77). Dabei besteht der Auftrag darin, die Lebensbedingungen der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden zu verbessern.

In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden Strukturmaximen für eine moderne Jugend­hilfearbeit formuliert. Diese Maximen beziehen sich auf Primäre und sekundäre Prävention, lebensweltorientiertes Handeln, Alltagsorientierung, integrative Orientierung, Existenzsiche­rung/ Alltagsbewältigung, Partizipation sowie Freiwilligkeit und Einmischung (ebd., S.78). Diese Strukturmaximen stellen in der Arbeit der Jugendhilfe Handlungsprinzipien dar, die als Orientierung dienen sollen und keine festgelegten Dogmen sind. Die Maxime des lebenswelt­orientierten Handelns, findet speziell im § 1 SGB VIII Ausdruck. Dabei wird das Menschen­bild, welches dem Grundgesetz zu Grunde liegt, übernommen (ebd., S. 78 ff.).

Es wird klar, dass für die Arbeit der Jugendgerichtshilfe das KJHG von unabdingbarer Bedeu­tung ist. Insgesamt stellen das KJHG und das JGG Maßnahmen zur Erziehung von jungen Menschen dar. Zusammenfassend kann gefolgert werden, dass das JGG die Grundlage für das Jugendstrafrecht darstellt. Das KJHG hängt dabei unter dem Aspekt der Jugendhilfe und Ju­gendgerichtshilfe mit dem JGG zusammen. Im Jugendstrafrecht kommen einige weitere Ge­setze zur Anwendung, die immer unter bestimmten Aspekten mit dem Jugendgerichtsgesetz zusammenhängen. So kommt beispielsweise im Falle des Jugendstrafvollzuges, welches Län­dersache ist, das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz in Verbindung mit dem JGG zur An­wendung.

1.3 Zahlen und Fakten im Jugendstrafrecht

In diesem Abschnitt wird ein Überblick über die verschiedenen relevanten Statistiken im Ju­gendstrafrecht gegeben. Dabei wird auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) eingegangen, um die Entwicklung der Jugendkriminalität darzustellen. Weiterhin wird darauf eingegangen, wie die Sanktionen im Jugendstrafrecht (vgl. Abschnitt 1.4) im Jahr 2006 erteilt wurden und die Rückfallstatistik bezüglich der Sanktionen wird erläutert.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Statistik aller bei der Polizei bundesweit gemeldeten Fälle eines Jahres. Im Folgenden wird die PKS vom Jahr 2009 unter Bezugnahme der PKS von 2008 vorgestellt, um eventuelle Entwicklungen darzustellen.

Im Vergleich zum Jahr 2008 ist die Jugendkriminalität von 265.771 registrierten jugendlichen Tatverdächtigen auf 254.205 Tatverdächtige im Jahr 2009 gesunken. Das ist ein Rückgang um 4,4% im Bereich der jugendlichen Tatverdächtigen. Die Zahl der heranwachsenden Tat­verdächtigen ist von 237.190 im Jahr 2008 auf 236.707 im Jahr 2009 gesunken. Das macht einen Rückgang von 0,2% aus. Auch bei der Zahl tatverdächtigen Kinder ist ein Rückgang um 4,1% zu verzeichnen (Bundeskriminalamt, 2009, S. 5).

Einen Überblick über die Altersstruktur der Tatverdächtigen im Vergleich zur gesamten Zahl der Tatverdächtigen gibt die folgende Grafik.

Abbildung 1: Tatverdächtige der Altersgruppen bei Tatverdächtigen insgesamt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es wird deutlich, dass Jugendliche, Heranwachsende und Kinder 26,4% der gesamten Tatver- dächtigenzahl ausmachen, während Erwachsene fast drei Viertel dieser ausmachen.

Die Folgende Grafik soll zeigen, wie die Altersstruktur der Tatverdächtigen in der Stadt Chemnitz ist.

Abbildung 2: Altersstruktur der Tatverdächtigen in Chemnitz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Darstellung nach Bundeskriminalamt, 2010, S. 33 In dieser Grafik wird deutlich, dass Erwachsene auch in Chemnitz ca. drei Viertel der gesam­ten Tatverdächtigen ausmachen, wobei Kinder, Jugendliche und Heranwachsende etwa ein Viertel ausmachen. Im Vergleich zu Abbildung 1 wird ersichtlich, dass die Jugendkriminalität in Chemnitz unter dem Bundesdurchschnitt liegt. Einzig der Prozentsatz der Heranwachsen­den in der Stadt Chemnitz liegt knapp über dem Bundesdurchschnitt.

Eine abschließende Darstellung zur PKS wird die Entwicklung der Jugendkriminalität in Deutschland seit 2000 aufzeigen. Weiterhin sind dabei vergleichende Werte von tatverdächti­gen Kindern und Heranwachsende hinzugefügt.

Abbildung 3: Entwicklung der tatverdächtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden seit 2000

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Darstellung zeigt, dass im Bereich der tatverdächtigen Jugendlichen und Heranwach­senden seit 2004 ein Rückgang zu verzeichnen ist. Bei Kindern hat sich die Tatverdächtigen- zahl seit 2000 um fast 50.000 reduziert.

Weiterhin wird dargestellt, in welchem Verhältnis die Verurteilung von Heranwachsenden nach allgemeinen Strafrecht oder Jugendstrafrecht steht. Dabei wird ersichtlich, dass mehr als 50% der Heranwachsenden jugendstrafrechtlich verurteilt werden.

Abbildung 4: Verurteilte Heranwachsende nach allgemeinem Strafrecht oder Jugend­strafrecht 2006

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Folgenden wird auf die Verteilung von Sanktionen im Jugendstrafrecht eingegangen. Die­se Verteilung wird dargestellt, um einen Überblick über die jugendstrafrechtliche Sanktio­nenpraxis zu bekommen. Das Statistische Bundesamt weist für den Zeitraum von 1990 bis 2006 folgende Entwicklung der Sanktionen im Jugendstrafrecht aus.

Abbildung 5: Entwicklung der verhängten Strafen seit 1990

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Darstellung nach Statistisches Bundesamt, 2008, S. 4

Der drastische Anstieg der Gesamtzahl von Verurteilten ab 1995 von ca. 80.000 auf über 100.000 hängt damit zusammen, dass bis 1995 nur das frühere Bundesgebiet registriert wurde. Ab 1995 ist der Verlauf der verhängten Strafen nach Jugendstrafrecht der gesamten Bundes­republik Deutschland dargestellt. Es wird ersichtlich, dass die Anordnung der Zuchtmittel eine enorme Rolle im Jugendstrafrecht spielt und diese in der Zahl am häufigsten verhängt werden. Allerdings ist anzumerken, dass jeweils nur die schwerste Sanktion registriert wurde. Im Jugendstrafrecht ist es möglich, mehrere Maßnahmen nebeneinander zu verhängen. Jedoch kann nicht ausgewiesen werden, welche Sanktion jeweils zusätzlich verhängt wurde (Statisti­sches Bundesamt, 2008).

Hinsichtlich der strafrechtlichen Sanktionen, die im nächsten Abschnitt 1.4 der Arbeit näher erläutert werden, wird nun die kommentierte Rückfallstatistik von Jehle, Heinz und Sutterer aus dem Jahr 2003 in den wesentlichen Aspekten dargestellt.

Die Rückfallstatistik gibt Aussagen über die Rückfallquoten in Abhängigkeit von Indikatoren wie Alter, Geschlecht, Sanktion, Vorstrafen etc. Dabei wurden alle registrierten Verurteilun­gen und Entlassungen aus freiheitsentziehenden Maßnahmen aus dem Jahr 1994 hinzugezo­gen. Die Statistik umfasst die innerhalb eines vierjährigen Zeitraumes angefallenen formellen und informellen Sanktionierungen (BMJ, 2003, S.7).

Die Rückfallstatistik macht deutlich, dass die Rückfallquote bei Personen, die nach Jugend­strafrecht verurteilt werden, höher ist als bei Personen, die nach allgemeinem Strafrecht verur­teilt werden. Weiterhin zeigt sich durch die folgende Darstellung, dass 78 % der Jugendli­chen, die eine Jugendstrafe verbüßt haben, wieder rückfällig werden (im Diagramm macht dies die rote Markierung deutlich). Von diesen 78% verbüßen ca. 45 % wieder eine Jugend­strafe ohne Bewährung. Die geringste Quote weist das Verfahren der Diversion (vgl. Kapitel 1.4.5) auf. Nach der Einstellung des Verfahrens, werden 40% wieder straffällig auffällig (im Diagramm macht dies die grüne Markierung deutlich) (BMJ, 2003, S.55).

Zu den sonstigen jugendrichterlichen Entscheidungen, zählen insbesondere die Erziehungs­maßregeln und Zuchtmittel. Dabei ist festzustellen, dass Jugendliche und Heranwachsende, insgesamt weniger rückfällig geworden sind als bei einer Jugendstrafe ohne Bewährung. Die Rückfallquote beträgt dabei ca. 55%, wobei ca. 7% eine Jugendstrafe ohne Bewährung erhiel­ten (im Diagramm macht dies die blaue Markierung deutlich). Zusammenfassend wird deut­lich, dass die Rückfallrate mit der Eingriffsintensität der Sanktionen zunimmt (Heinz, 2004, S. 43).

Abbildung 6: Art der Folgeentscheidungen nach jugendstrafrechtlichen Reaktionen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Darstellung nach BMJ, 2003, S.55

Insgesamt lässt die Rückfallstatistik Schlüsse daraus ziehen, wie die Rückfallquoten seit 1999 bis heute in etwa verteilt sein könnten und wie die einzelnen Maßnahmen wirken. Jedoch kann seitdem aufgrund der fehlenden Daten keine genaue Aussage über die Rückfälligkeit bei Jugendlichen und Heranwachsenden getroffen werden.

Dieser Abschnitt der Arbeit stellte die Zahlen und Fakten im Jugendstrafrecht vor. Dabei wurde die Entwicklung der Jugendkriminalität dargestellt. Weiterhin wurde vorweggreifend auf die Sanktionen im Jugendstrafrecht eingegangen. An Hand einer Grafik wurde die Ent­wicklung der jugendstrafrechtlichen Sanktionenpraxis erläutert und weiterhin mit Hilfe der Rückfallstatistik von 2003 auf die Rückfallquoten im Bereich des Jugendstrafrechts einge­gangen. Um den Bezug zu den Abbildungen herzustellen, ist es notwendig, die einzelnen Sanktionen im Jugendstrafrecht darzustellen. Dieser Aspekt wird im nächsten Abschnitt der Arbeit vorgestellt.

1.4 Sanktionen im Jugendstrafrecht

In diesem Abschnitt werden die Folgen einer Straftat bei Jugendlichen vorgestellt. Der Ju­gendliche, der eine Straftat begangen hat, wird dabei zur Verantwortung gezogen. § 3 JGG regelt die Verantwortlichkeit der Jugendlichen:

„Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Ein­sicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht ver­antwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht“ (Ei­senberg, 2009).

Eine wesentliche Abgrenzung vom Jugendstrafrecht zum allgemeinen Strafrecht erfolgt hin­sichtlich des ausdifferenzierten Sanktionensystems im Jugendstrafrecht. Dabei wird deutlich, dass das deutsche Jugendstrafrecht und die potentiellen Sanktionen dem Subsidiaritätsprinzip folgen. Aufgrund dieser Bandbreite an möglichen Sanktionen ist es den Beteiligten im Ju­gendstrafverfahren möglich das ,beste‘ bzw. sinnvollste Instrument für die delinquenten Ju­gendlichen und Heranwachsenden zu wählen. Dabei werden Erziehungsmaßregeln, Zuchtmit­tel und die Jugendstrafe als Maßnahmen unterschieden. Weiterhin besteht im Jugendstrafrecht die Möglichkeit der Diversion, die Einstellung des Verfahrens. Diese Variante wird abschlie­ßend in diesem Kapitel vorgestellt. Das folgende Schaubild soll einen umfassenden Überblick über die Sanktionen im Jugendstrafrecht geben.

Abbildung 7: Übersicht über die Sanktionen im Jugendstrafrecht einschließlich der Diversion

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.4.1 Erziehungsmaßregeln

Die Erziehungsmaßregeln stellen die untere Stufe im Sanktionensystem des Jugendstrafrech­tes dar. Die Erziehungsmaßregeln sind in den §§ 9 bis 12 JGG geregelt.

Diese Sanktionen werden unterschieden in Hilfen zur Erziehung und die Erteilung von Wei­sungen.

Hilfen zur Erziehung sind im § 12 JGG geregelt. Dabei wird wiederum Bezug zu den §§ 30, 34 SGB VIII genommen. Hilfen zur Erziehung werden den Jugendlichen, jedoch nicht den Heranwachsenden (§ 105 JGG) auferlegt. Es wird dabei zwischen der Erziehungsbeistand­schaft bzw. einem Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) und einer betreuten Wohnform in einer Einrichtung (§ 34 SGB VIII) unterschieden (Eisenberg, 2009).

Im § 10 JGG werden Weisungen definiert als „Gebote und Verbote, welche die Lebensfüh­rung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden“ (ebd.).

Im § 10 JGG werden verschiedene Weisungen aufgezählt, wobei zu erwähnen ist, dass die Richter den Jugendlichen/ Heranwachsenden auch andere Weisungen auferlegen können. Bei Weisungen unterscheidet § 10 JGG weiterhin zwischen Weisungen zur Lebensführung (§ 10 Abs. 1 JGG) und Weisungen zu einer therapeutischen Behandlung bspw. in einer ambulanten Entziehungskur oder einer heilerzieherischen Behandlung (ebd.).

Zu den Weisungen zur Lebensführung zählen insbesondere der Soziale Trainingskurs, der Täter-Opfer-Ausgleich, die Betreuungsweisung oder auch das Erbringen von Arbeitsleistun­gen (ebd.).

Im Folgenden werden der Erziehungsbeistand, der Soziale Trainingskurs und der Täter-Opfer­Ausgleich als Beispiele für Erziehungsmaßregeln kurz vorgestellt.

Der Erziehungsbeistand ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt. § 30 SGB VIII lautet: „Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständi­gung fördern“ (Münder, 1998, S. 282).

Die Aufgabe dieser Hilfe besteht darin, die Problemlagen von Minderjährigen herauszuarbei­ten. Dabei geht es insbesondere um die Beziehung zwischen Eltern und deren Kindern, um schulische Probleme und andere soziale Bezüge wie bspw. die Peer Group (ebd., S.282).

Der Erziehungsbeistand ist ein sozialpädagogisches Hilfeangebot und stellt insbesondere die Unterstützung der Minderjährigen in den Mittelpunkt. Dabei ist allerdings zu erwähnen, dass Hilfen zur Erziehung unabhängig von dem Strafverfahren sind. Sie werden Jugendlichen mit größerem Unterstützungsbedarf auferlegt (ebd.; S. 282 ff.). Zum Beispiel bei multiproblema­tischen Familien. Der Erziehungsbeistand kommt nur dann in Frage, wenn die Eltern der Ju­gendlichen zu einer angemessenen Erziehung nicht in der Lage sind, es dabei jedoch nicht von Bedeutung ist, die Jugendlichen aus der Familie herauszunehmen. Eine die Erziehung unterstützende und fördernde Person reicht in dem Fall für den Jugendlichen aus (Krö- ber/Dölling, 2007, S. 443).

Eine weitere Sanktion im Bereich der Erziehungsmaßregeln, ist die Weisung der Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs (STK). Der Soziale Trainingskurs ist ein sozialpädagogi­sches Angebot für Jugendliche und Heranwachsende, die größeren Unterstützungsbedarf be­nötigen (Schwerin-Witkowski, 2003, S.4).

Soziale Trainingskurse gehören zu den Intensivmaßnahmen und sind besonders an Mehrfach­täter oder Personen mit schweren Straftaten, die in ihrer sozialen Entwicklung gefährdet sind, gerichtet (ebd., S.4).

STK sind ein Teil der sozialen Gruppenarbeit. Das Ziel besteht darin, die Sozialkompetenz der straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden zu entwickeln und zu fördern. Der STK soll Möglichkeiten zur Entwicklung verschiedener Kompetenzen bspw. der prob­lemspezifischen Konfliktbearbeitung, der Kommunikationsfähigkeit und dem Erlernen von sozialverantwortlichen Verhalten aufzeigen und fördern. Die Kurse sollen problem- und hand­lungsorientiert gestaltet werden, sodass es den Jugendlichen und Heranwachsenden ermög­licht wird ihre Probleme selbst zu erkennen und Lösungen dafür zu finden(ebd., S. 4).

Soziale Trainingskurse umfassen in der Regel eine Zeit von drei bis sechs Monaten. Nach den Richtlinien der Landesarbeitsgemeinschaft für ambulante Maßnahmen Sachsen sollen die Gruppengespräche kontinuierlich, das bedeutet in der Regel einmal wöchentlich etwa zwei Stunden stattfinden. STK sind am besten geeignet bei einer Teilnehmerzahl von sechs bis zwölf Jugendlichen pro Kurs. Mit dieser Anzahl an Personen ist die soziale Gruppenarbeit gewährleistet (ebd., S.4).

Der Ablauf eines STK in Sachsen sollte zunächst ein Einzelgespräch vorsehen. Dabei stehen das Kennenlernen des Teilnehmers und des Kursleiters und die Vorstellung des Projektes im Mittelpunkt des Gesprächs. Die Gruppengespräche sollten so nah wie möglich an der Le­benswelt der Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Arbeit der Kursleiter sollte dabei deliktspe­zifisch, ressourcenorientiert, aber auch zukunftsorientiert gestaltet sein. Es geht unter anderem darum, die Straftaten der Teilnehmer aufzuarbeiten und zu reflektieren, aber auch themenori­entiert bspw. zum Thema ,Drogen und Alkohol‘ zu arbeiten. Die Inhalte des STK sollten handlungsorientierte, erlebnispädagogische und integrative Programmteile umfassen (Sächsi­sches Landesjugendamt, 2002, S.6).

Bestandteile von Sozialen Trainingskursen können unter anderem auch der Anti­Aggressivitätskurs oder verschiedene Verkehrskurse sein. Von enormer Bedeutung für die Jugendlichen kann auch die gleichzeitige Teilnahme von Freunden oder Verwandten an dem Sozialen Trainingskurs sein (ebd., S.7).

Es wird deutlich, dass der STK eine sehr umfassende und intensive Maßnahme für jugendli­che Straftäter darstellt.

Eine weitere Weisung nach dem § 10 JGG ist die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA). Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine erzieherische Maßnahme im JGG, die zum Ziel hat, dass sich der Täter mit dem Opfer auseinandersetzt, um so eine Wiedergutmachung der Tat zu erzielen. Der TOA soll den jugendlichen Straftätern die unterdrückenden Folgen ihrer Straftat ersparen (Trenczek, 2009a, S.361).

Trenczek definiert den Täter-Opfer-Ausgleich als „ein an Opfer wie Täter gerichtetes Angebot, durch eine professionelle Vermittlung aktiv und autonom eine gemeinsame, in die Zukunft weisende Regelung bzw. Lösung der bestehenden Konflikte zu finden und nicht um eine auf die Vergangenheit gerichtete (repressive) Reaktion auf eine Straftat“ (Trenczek, 2009a, S.362).

Die Voraussetzungen für einen TOA sind eine natürliche Person als Opfer, ein aufgeklärter Sachverhalt und ein verantwortungsübernahmebereiter Täter (ebd., S. 361). Weiterhin ist zu erwähnen, dass der Täter-Opfer-Ausgleich auf freiwilliger Basis besteht. Der TOA wird ver­standen als eine Konfliktvermittlung im Strafrecht, die mit Hilfe der Mediation erreicht wird. Aus Sicht der Opfer ermöglicht dieser Ausgleich, dass diese ihre Verletztheit, Ängste und Wut verdeutlichen und überwinden können. Aus der Perspektive der Täter haben TOA eine erzieherische Wirkung dahingehend, dass die Konfrontation mit dem Opfer verdeutlicht, wel­ches Leid oder andere Tatfolgen diese dem Opfer zugefügt haben. Durch diese Konfrontation kann es zu Einstellungs- und Verhaltensänderungen kommen (ebd., S.361).

Der TOA richtet sein Augenmerk mehr auf die Opfer von Straftaten und erzielt dadurch die Möglichkeit der Wiedergutmachung. Insgesamt kann der TOA als weiteres Konfliktrege­lungskonzept betrachtet werden (ebd., S.362).

Der Täter-Opfer-Ausgleich beruht auf den Prinzipien Partizipation, Fairness und Konsens. Es zeigt sich, dass es nicht nur um den materiellen Schadensausgleich der Wiedergutmachung geht. Im Mittelpunkt des TOA steht vor allem der immaterielle Ausgleich. Das bedeutet, dass der Täter zu einer Einsicht kommt (ebd., S.361).

Nach den Richtlinien zur Umsetzung ambulanter Maßnahmen in Sachsen sollte ein Täter­Opfer-Ausgleich in der Regel folgendermaßen ablaufen: Begonnen wird der TOA mit der Kontaktaufnahme. In dieser Phase wird den Beteiligten der Ablauf und die Intention dieses Ausgleichs vorgestellt. Die Kontaktaufnahme folgt meistens in schriftlicher Form (Sächsi­sches Landesjugendamt, 2002, S.8).

Desweiteren folgen die Vorgespräche. Dabei werden die konkreten Regeln für die Teilnahme am TOA erläutert. Die Vorgespräche verlaufen getrennt von Täter und Opfer. Nachdem in den Vorgesprächen alles erläutert wurde, folgen danach die Ausgleichsgespräche (ebd., S.8). In den Ausgleichsgesprächen stehen die Tataufarbeitung und die Konfliktregulierung im Mit­telpunkt. Dabei muss die Freiwilligkeit und die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten immer wieder aufgezeigt werden. Diese Prinzipien bilden die Grundlage für einen fairen Ausgleich. Der Vermittler der beiden Konfliktparteien hat auf den Gesprächsverlauf zu achten und dient dabei als Mediator. Dabei sollen zunächst die Gesprächsvoraussetzungen geklärt werden, da­nach werden die subjektiven Sichtweisen der Beteiligten dargestellt (ebd., S.8).

Im Anschluss daran folgen die emotionale Tataufarbeitung sowie das Sammeln von Lö­sungsmöglichkeiten, die anschließend als Vereinbarungen festgehalten werden. Nach den Ausgleichsgesprächen wird eine abschließende Vereinbarung festgelegt (ebd., S.8).

Weiterhin ist ein wichtiger Aspekt, dass ein TOA nicht nur als Teil der Erziehungsmaßregeln auferlegt werden kann, sondern TOA auch oft im Zusammenhang mit der Diversion (Vermei­dung des formellen Strafverfahrens) erfolgt. Dieser Aspekt ist im JGG geregelt und wird im Kapitel 1.4.4 näher erläutert. Zusammenfassend kann angemerkt werden, dass ein Täter­Opfer-Ausgleich in der geschilderten Form immer frühzeitig und tatnah erfolgen muss (Trenczek, 2009a, S. 363).

In diesem Abschnitt wurde die Bedeutung von Erziehungsmaßregeln als die untere Stufe des Sanktionensystems im Jugendstrafrecht in Deutschland dargestellt. Im Folgenden geht die Autorin nun auf die Zuchtmittel als eine weitere Form der Sanktionen ein.

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Fin de l'extrait de 102 pages

Résumé des informations

Titre
Die pädagogische Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006
Sous-titre
Eine kritische Betrachtung der Verschärfungsforderungen
Université
Technical University of Chemnitz  (Institut für Pädagogik und Philosophie)
Note
1,3
Auteur
Année
2010
Pages
102
N° de catalogue
V154978
ISBN (ebook)
9783640677023
ISBN (Livre)
9783640676958
Taille d'un fichier
1231 KB
Langue
allemand
Mots clés
Debatte, Verschärfung, Jugendstrafrechts, Eine, Betrachtung, Verschärfungsforderungen
Citation du texte
BA Christina Müller (Auteur), 2010, Die pädagogische Debatte um die Verschärfung des Jugendstrafrechts seit 2006, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154978

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