Die actio pro socio im Aktienrecht unter besonderer Berücksichtigung des Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG


Studienarbeit, 2010

43 Seiten, Note: 14,2


Leseprobe

GLIEDERUNG

A. Einführung

B. Grundsätzliches zur actio pro socio
I. actio pro socio im römischen Recht
II. actio pro socio im Personengesellschaftsrecht
III. Untersuchungsgegenstand: „actio pro socio“
IV. Problemstellung
V. Vergleich mit dem GmbVergleich mit dem GmbH-Recht

C. Gesetzlich geregelte Fälle
I. Die Aktionärsklage nach § 148 AktG
1. Entstehungsgeschichte
2. Voraussetzungen für die Klagezulassung
a) Ersatzanspruch der Gesellschaft
aa) Grundlagen
bb) Analogien zu den §§ 147 I 1, 148 AktG für weitere Ansprüche
b) Quorum (§ 148 I)
aa) Grundlagen
bb) Relevanz von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
c) Zeitpunkt des Aktienerwerbs
d) Aufforderung und Fristsetzung
aa) Erklärungsempfänger
bb) Angemessenheit der Frist
e) Qualifizierter Pflichtverstoß
f) Keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls
g) Antragsgegner
3. Die Haftungsklage der Aktionäre
4. Rolle der Gesellschaft
5. Kostentragung
II. Zwischenergebnis zu § 148 AktG
III. Konzernrechtliche Fälle der actio pro socio
1. §§ 309, 310 AktG
2. §§ 317, 318 AktG
3. Geltendmachung durch Aktionäre
a) Problemstellung
b) Lösungsvorschlag
4. Analogiefähigkeit der konzernrechtlichen Vorschriften
a) Die Konzeption von Wiedemann
b) Stellungnahme
c) Analogie für Ansprüche aus § 117 AktG
5. Zwischenergebnis

D. Weitere Anwendungsbereiche der actio pro socio
I. Notgeschäftsführung nach Lutter
II. Konzeption von Becker
III. Stellungnahme
IV. Zulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie nach Schulz-Gardyan
V. Zwischenergebnis

E. Vorgehen aus eigenem Recht als Alternative zur actio pro socio
I. Ansprüche gegen Mitaktionäre
1. Aufgrund von Vertrag?
2. „actio pro socio“ aus der Mitgliedschaft?
3. Ansprüche aus Treuepflicht
a) Treuepflicht als Grundlage im GmbH-Recht („ITT“)
b) Übertragung auf das Aktienrecht
aa) Einfluss von § 117 I 2 AktG
bb) Einfluss der §§ 148, 309 IV 1, 310 IV, 317 IV, 318 IV AktG
cc) Subsidiarität der horizontalen Treuepflicht
c) Zwischenergebnis
4. Deliktsrechtlicher Ansatz
II. Eigene Ansprüche gegen Verwaltungsmitglieder
1. Anstellungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Aktionäre
2. Deliktsrechtlicher Ansatz
III. Zwischenergebnis

F. Fazit

A. Einführung

Ist „die Zulassung von Aktionärsklagen […] der Versuch, den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben“[1] oder kann sich der Aktionär als „Robin Hood“[2] erweisen? Dass (Klein-) Aktionäre eine problematische Kontrollinstanz sind, ist spätestens mit der Zunahme missbräuchlicher Anfechtungsklagen durch sog. „räuberische Aktionäre“ allgemein bekannt. Im Rahmen der Diskussion um die Klagerechte des Aktionärs spielt auch die actio pro socio eine wichtige Rolle. Im Kern geht es dabei um die Frage, wie der einzelne Aktionär Ansprüche der Gesellschaft geltend machen kann. Die Frage verschließt sich einer pauschalen Antwort schon deshalb, weil sich die Kontroverse um die actio pro socio in der AG im Spannungsfeld zwischen innerer Kompetenzordnung der Aktiengesellschaft und der Erhaltung ihrer Handlungsfähigkeit einerseits, und dem Schutz des Aktionärs vor gesellschaftsschädigendem Verhalten von Verwaltungsmitgliedern und Mitaktionären andererseits, bewegt.

Im ersten Schritt der Untersuchung soll nach der historischen Herleitung der actio pro socio die besondere Problematik aufgezeigt werden, die die Übertragung dieses Instituts auf das Aktienrecht mit sich bringt. Den zweiten Schritt stellt eine Analyse der für das Aktienrecht gesetzlich geregelten Fälle der actio pro socio vor dem Hintergrund der erläuterten Problematik dar. Den Kern dieser Darstellung bildet die Untersuchung des Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG. In einem dritten Schritt ist zu fragen, ob über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus noch weitere Anwendungsbereiche der actio pro socio im Aktienrecht möglich sind. Daran schließt sich in einem vierten Schritt die Analyse eines möglichen Vorgehens des Aktionärs aus eigenem Recht an.

B. Grundsätzliches zur actio pro socio

I. actio pro socio im römischen Recht

Seinen Ursprung hat der Terminus „ actio pro socio “ im römischen Recht. Dort bezeichnete er die Abrechnungsklage unter den Gesellschaftern der römischen „ societas “, deren Erhebung die Auflösung der Gesellschaft bewirkte.[3] Da die römische „ societas “ rein schuldrechtlicher Art war, konnten nur die einzelnen Gesellschafter („ socii “) Inhaber von Ansprüchen sein und nicht der Verband.[4] Mit dieser „ actio pro socio “ hat das heutige Verständnis nicht viel mehr als den Namen gemeinsam.[5]

II. actio pro socio im Personengesellschaftsrecht

Im deutschen Recht ist die actio pro socio zunächst im Personengesellschaftsrecht in Erscheinung getreten. Dort bezeichnet sie klassischerweise die Befugnis des einzelnen Gesellschafters, Ansprüche der Gesamthand aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter, unabhängig von den Regelungen der Geschäftsführung und der Vertretung, im eigenen Namen geltend zu machen.[6] Den Schulfall bildet die Konstellation, in der ein Gesellschafter seine Einlage nicht erbringt und die Einlageforderung vom geschäftsführenden Gesellschafter nicht geltend gemacht wird. Hier hat auch der nicht geschäftsführende Gesellschafter die Möglichkeit, den säumigen Mitgesellschafter auf Zahlung an die Gesellschaft zu verklagen.

Die grundsätzliche Zulässigkeit einer actio pro socio ist im Personengesellschaftsrecht allgemein anerkannt.[7] Über die Frage, wie sie sich begründen lässt, besteht jedoch Uneinigkeit. Teilweise wird die Grundlage der actio pro socio in einem eigenen Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag gesehen.[8] Die Gesellschafter hätten sich im Gesellschaftsvertrag wechselseitig zugesagt an die Gesellschaft zu leisten.[9] Die wohl überwiegende Auffassung im Personengesellschaftsrecht sieht in der actio pro socio dagegen einen Fall der Prozessstandschaft.[10] Begründet wird dies mit der Verselbstständigung des Verbands gegenüber seinen Mitgliedern.[11] Uneinigkeit besteht weiterhin über die Frage, ob die actio pro socio nur subsidiär eingreift[12], oder ob sie selbständig neben der Klagebefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters steht[13]. Der dargestellte Streitstand soll an dieser Stelle nicht vertieft werden, macht jedoch deutlich, dass bei der actio pro socio im Personengesellschaftsrecht selbst die Grundlagen nicht eindeutig geklärt sind.[14]

III. Untersuchungsgegenstand: „actio pro socio“

Der Begriff „ actio pro socio “ wird für das Aktienrecht im Schrifttum uneinheitlich verwendet, was die ohnehin komplexe Diskussion zusätzlich erschwert. Teilweise wird die Übersetzung des Begriffs mit „Klage als Gesellschafter“ wörtlich genommen.[15] Dies führte dazu, dass jegliche Klage eines Aktionärs, die in seiner Eigenschaft als solcher wurzelt, vom Begriff erfasst wäre. Es fielen dann im Aktienrecht auch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen unter den Begriff.[16] Die überwiegende Auffassung im Schrifttum[17] sowie nunmehr auch der Gesetzgeber[18] verstehen unter „ actio pro socio “ eine Klage eines Aktionärs mit der dieser im Wege der Prozessstandschaft einen Anspruch der Gesellschaft geltend macht.[19] Von diesem Begriffsverständnis geht auch die vorliegende Arbeit aus.[20]

IV. Problemstellung

Um die Besonderheit der actio pro socio bei der AG zu verdeutlichen, soll zunächst die besondere Problematik dieses Instituts für das Aktienrecht dargestellt werden:

Im Aktienrecht besteht Fremdorganschaft. Das heißt, die AG verfügt im Gegensatz zur Personengesellschaft über Verwaltungsorgane (Vorstand und Aufsichtsrat), deren Mitglieder nicht notwendigerweise Gesellschafter sein müssen.[21] Für die actio pro socio im Aktienrecht bedeutet dies im Wesentlichen zweierlei:

Einerseits treten die Verwaltungsmitglieder als mögliche Schuldner eines Anspruchs, der im Wege der actio pro socio geltend zu machen sein könnte, hinzu. Zum anderen droht aber auch ihre Kompetenz unterlaufen zu werden, denn grundsätzlich sind die Verwaltungsorgane für die Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft zuständig.[22] Geht es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Verwaltungsmitglieder, besteht überdies die Gefahr, dass deren Entscheidungsfreudigkeit zurückgedrängt würde, wenn ihre Tätigkeit zu leicht richterlicher Kontrolle ausgesetzt wäre.[23] Auch wird immer wieder vor einer Missbrauchsgefahr der actio pro socio gewarnt.[24] Zwar steht die bei den Anfechtungsklagen stets befürchtete Registersperre für die actio pro socio nicht im Raum, andererseits dürfen aber auch ein Imageschaden und die innere Unruhe, die ein Prozess gegen Verwaltungsmitglieder nach sich zieht, nicht unterschätzt werden.[25]

Auf der anderen Seite gibt es auch Gründe, die für die actio pro socio im Aktienrecht sprechen. Diese lassen sich vor allem in der Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft finden. Zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft ist grundsätzlich der Vorstand berechtigt (§ 78 I AktG); geht es um Ansprüche der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder übernimmt diese Rolle der Aufsichtsrat (§ 112 AktG). Insbesondere letzteres ist oft problematisch. Schließlich hat der Aufsichtsrat den Vorstand selbst berufen (§ 84 AktG). Zudem setzt er sich durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn dem Vorwurf aus, den Vorstand nicht genügend überwacht zu haben, obwohl dies seine Pflicht ist (§ 111 I AktG).[26] Dies führt zur sogenannten „Bisssperre“ zwischen Vorstand und Aufsichtsrat und verhindert die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand.[27]

Auch bei Ansprüchen gegen andere Aktionäre kann es zu einem ähnlichen Problem kommen. Erfolgt beispielsweise eine verbotene Kapitalausschüttung an den Mehrheitsaktionär, hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 62 I 1 AktG. Es kann aber sein, dass der Mehrheitsaktionär seinen Einfluss auf den Vorstand nutzt und so eine Geltendmachung des Anspruchs unterbleibt. Auch hier könnte die actio pro socio ein probates Mittel darstellen, um der Gesellschaft zur Durchsetzung ihres Anspruchs zu verhelfen. Erneut besteht jedoch der oben genannte Kompetenzkonflikt mit dem eigentlich zuständigen Organ. Die erläuterte Problematik gilt es bei der gesamten Diskussion um die actio pro socio im Aktienrecht stets zu beachten.

V. Vergleich mit dem GmbH-Recht

Trotz des oben erwähnten Kompetenzkonfliktes, der auch im GmbH-Recht grundsätzlich gegeben ist, hat die actio pro socio für die GmbH weitgehend Anerkennung gefunden.[28] Allerdings ist die Situation im GmbH-Recht nicht vollständig mit derjenigen im Aktienrecht zu vergleichen. Zum einen ist die AG für einen stärker wechselnden Gesellschafterkreis konzipiert. Dies führt dazu, dass die innere Organisationsverfassung aufgrund der Satzungsstrenge nach § 23 V AktG weitgehend starr ist, um Aktienerwerber zu schützen.[29]

Darüber hinaus hat die AG mit dem zwingend vorhandenen Aufsichtsrat ein Organ, welches die ordnungsgemäße Geschäftsführung überwachen soll. Auch finden sich im Aktiengesetz mit den §§ 148, 309 IV 1 und 2, 310 IV, 317 IV, 318 IV AktG gesetzlich geregelte Fälle der actio pro socio, die, wie zu zeigen sein wird, erheblichen Einfluss auf die Diskussion haben. Vergleiche mit dem GmbH-Recht sind daher für die vorliegende Untersuchung nur unter diesen Vorbehalten möglich.

C. Gesetzlich geregelte Fälle

Nachdem die grundsätzliche Problemstellung erläutert wurde, ist das Fundament für die Darstellung entsprechender Vorschriften im Aktiengesetz gelegt. Das Institut der actio pro socio hat an mehreren Stellen im Gesetz eine positivrechtliche Ausprägung erfahren. Bereits seit 1966 kennt das Aktienrecht entsprechende Vorschriften im Konzernrecht, vgl. §§ 309 IV 1 und 2, 310 IV, 317 IV, 318 IV AktG. Durch das UMAG[30] kam im Jahre 2005 mit § 148 AktG eine weitere Vorschrift hinzu. Im Folgenden sollen diese Vorschriften dargestellt werden. Der Schwerpunkt wird dabei auf dem neueren Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG gelegt, mit dem begonnen werden soll.

I. Die Aktionärsklage nach § 148 AktG

Um die Bedeutung des § 148 AktG einordnen zu können, muss zunächst der rechtspolitische und rechtshistorische Hintergrund der Vorschrift beleuchtet werden.

1. Entstehungsgeschichte

Die Einführung der Aktionärsklage des § 148 AktG stellt den derzeit letzten Schritt einer seit über 100 Jahren andauernden Entwicklung im Aktienrecht hin zu mehr und besseren Verfolgungsrechten der Aktionäre dar.[31] Vor dem oben erläuterten Hintergrund[32] ist es verständlich, dass die Forderung nach Verfolgungsrechten der Aktionäre immer lauter wurde.

Der erste Schritt hierzu war die Einführung eines bis heute in § 147 I AktG geregelten Rechts der Hauptversammlung, die Gesellschaft selbst durch Hauptversammlungsbeschluss zur Verfolgung ihrer Ansprüche anzuhalten.[33] Daneben bestand dieses Recht auch für eine Aktionärsminderheit von zunächst 20 %. Später wurde dieses Quorum auf 10 % abgesenkt.[34] Überdies konnten sowohl die Hauptversammlung als auch die Minderheit bei Gericht die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Verfolgung des Anspruchs beantragen. Durch das KontraG[35] wurde 1998 die Bestellung des besonderen Vertreters vereinfacht. Auch für eine Minderheit von 5 % des Grundkapitals oder mit einem anteiligen Aktienbesitz von mindestens 1 Mio. DM war dies gem. § 147 III AktG a. F. möglich, sofern Tatsachen vorlagen, die den dringenden Verdacht rechtfertigten, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde.

All diese Regelungen hatten jedoch gemeinsam, dass Klägerin die AG blieb.[36] Überdies wurde an den bestehenden Regelungen kritisiert, dass die Aktionärsminderheit das volle Prozesskostenrisiko für einen durch Dritte geführten Prozess tragen musste.[37]

Mit dem UMAG im Jahre 2005 wurde schließlich die Vorschrift des § 148 AktG eingeführt, die erstmals den Aktionären ab 1 % oder anteilig 100.000€ Aktienbesitz selbst ein Klagerecht zuspricht und auch hinsichtlich des Kostenrisikos[38] Erleichterungen brachte.

2. Voraussetzungen für die Klagezulassung

Das Verfahren des § 148 AktG ist zweistufig aufgebaut.[39] Auf der ersten Stufe steht ein Zulassungsverfahren. Auf der zweiten Stufe steht dann die eigentliche Klage als actio pro socio. Diese beiden Schritte sind strikt zu trennen, da mit ihnen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Beim Zulassungsverfahren geht es dem Aktionär / den Aktionären um die Gewährung der Prozessführungsbefugnis, während im eigentlichen Klageverfahren über den Anspruch der Gesellschaft entschieden wird.

a) Ersatzanspruch der Gesellschaft
aa) Grundlagen

Die erste Voraussetzung für ein erfolgreiches Zulassungsverfahren ist die Geltendmachung der „in § 147 I 1 genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft“.

§ 147 I 1 AktG nennt Ansprüche „gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen“. Damit sind Ansprüche im Zusammenhang mit der Gründung gegen Vorstand, Gründer und Dritte angesprochen. Auch § 117 AktG, also die Ansprüche gegen vorsätzliche Schädiger, mitwirkende Organmitglieder und Nutznießer sind genannt. Den wohl wichtigsten Anwendungsfall bilden die „Ersatzansprüche der Gesellschaft […] aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats“.[40] In Bezug auf den Vorstand werden wohl in erster Linie Ansprüche aus § 93 II, III AktG angesprochen sein.[41] Für den Aufsichtsrat passt die Bezugnahme auf die „Geschäftsführung“ nicht, da diese dem Aufsichtsrat gerade nicht obliegt (§ 111 IV 1 AktG). Gemeint ist hier primär der Anspruch aus § 116 AktG.[42]

bb) Analogien zu den §§ 147 I 1, 148 AktG für weitere Ansprüche

Die Vorschriften der §§ 147 I 1, 148 AktG werfen die Frage auf, ob durch ihre analoge Anwendung weitere Ansprüche der Gesellschaft durch den Aktionär geltend gemacht werden können.

(1) Konzernrechtliche Ansprüche

Die Frage, ob auch die konzernrechtlichen Ansprüche der Gesellschaft aus den §§ 309 II, 310 I 1, 317 I 1, 318 I 1 AktG nach § 148 AktG von Aktionären geltend gemacht werden können, wird im Schrifttum uneinheitlich beantwortet. Dagegen wird das Fehlen einer Verweisung in § 147 I 1 AktG sowie die Existenz der Sondervorschriften der §§ 309 IV 1 u. 2, 310 IV, 317 IV, 318 IV AktG angeführt.[43] Entgegenhalten lässt sich dem jedoch der Zweck der konzernrechtlichen actio pro socio. Der Gesetzgeber wollte mit ihrer Einführung nicht die Vorschrift des § 147 AktG a. F. verdrängen, sondern die Rechte der Aktionäre verbessern.[44] Daher sind die konzernrechtlichen Ansprüche von § 147 I 1 AktG erfasst. Gleiches gilt für § 148 AktG als „Weiterentwicklung“ des Verfolgungsrechts aus § 147 AktG.[45] Wenn die Voraussetzungen des § 148 I AktG vorliegen, ist es daher gerechtfertigt, dem Aktionär auch die Kostenprivilegierung des § 148 VI AktG zu gewähren.[46]

(2) Unterlassungsansprüche gegen Organmitglieder

Im Folgenden ist zu prüfen, ob auch Ansprüche der Gesellschaft auf ein bestimmtes Verhalten der Verwaltungsmitglieder Gegenstand der Aktionärsklage nach § 148 AktG sein können. Von vornherein dürften Ansprüche auf die Vornahme von Geschäftshandlungen ausscheiden, da deren Geltendmachung durch Gesellschafter zu weit in den Kompetenzbereich des zuständigen Organs eingreift, vgl. § 76 I AktG.[47] In Betracht kommen daher nur Unterlassungsansprüche. Bei diesen ist zwischen solchen im Bereich innerhalb und außerhalb der Geschäftsführung zu differenzieren.

(a) In Geschäftsführungsangelegenheiten

Im Schrifttum wird die Frage uneinheitlich beantwortet, ob auch Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder auf Unterlassung gesellschaftsschädigender Maßnahmen im Rahmen der Geschäftsführung taugliche Ansprüche für das Klagezulassungsverfahren des § 148 AktG darstellen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch den Aktionär ist aufgrund der Organisationsverfassung der AG in doppelter Weise problematisch. Zum einen droht die Kompetenz des Aufsichtsrats für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder unterlaufen zu werden und zum anderen greift ein solcher Anspruch unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands ein.[48]

Für die Einbeziehung ließe sich anführen, dass Unterlassungsansprüche nach allgemeinem bürgerlich-rechtlichem Verständnis als Minus in einem Schadensersatzanspruch enthalten sind.[49] Weiterhin wird ein Vergleich zum GmbH-Recht angeführt.[50] Dort erstreckt sich die Befugnis der Gesellschafterversammlung aus § 46 Nr. 8 GmbHG über „die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu entscheiden“ nach überwiegender Auffassung auch auf Unterlassungsansprüche.[51] Dieser Vergleich greift jedoch nur, wenn es um den Zwang zur Geltendmachung der Gesellschaftsansprüche nach § 147 I 1 AktG durch die Hauptversammlung geht. Für das Verfahren nach § 148 AktG gibt er wenig her.

Gegen eine Einbeziehung spricht indes der Wortlaut von § 148 II 2 Nr. 3 AktG, der voraussetzt, dass ein Schaden bereits eingetreten sein muss und nicht nur droht.[52] Dem lässt sich entnehmen, dass der Aktionär im Wege des § 148 AktG nur repressiv tätig werden soll und sich nicht präventiv in die Geschäftsleitung einmischen darf. Auf dieser Linie liegt ebenfalls die Rechtsprechung des BGH zur KG. Der BGH verweigerte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1980 einem Kommanditisten die Klage auf Unterlassung einer angeblich pflichtwidrigen Geschäftsführungsmaßnahme gegen einen Komplementär, weil die Geltendmachung durch diesen in das Geschäftsführungsrecht des Komplementärs eingreife.[53]

Dies muss erst Recht für die AG gelten, da hier dem Vorstand eine stärkere Stellung zukommt als dem Komplementär in der KG.[54] Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus der Geschäftsführung gegen Verwaltungsmitglieder der AG im Wege des § 148 AktG muss daher ausscheiden. Die mögliche Konsequenz, dass im Rahmen des § 147 I AktG durch die Hauptversammlung andere Ansprüche verfolgt werden können als im Rahmen des § 148 AktG, ist hinzunehmen, da eine Analogie immer nur so weit reicht, wie eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist.

(b) In außergesellschaftlichen Angelegenheiten

Fraglich ist jedoch, ob zumindest solche Unterlassungsansprüche der Gesellschaft von § 148 AktG erfasst sind, die sich nicht auf Maßnahmen der Geschäftsleitung beziehen, wie etwa das Unterlassen von verbotenem Wettbewerb (§ 88 AktG). Dagegen ließe sich anführen, dass erneut die Kompetenz des Aufsichtsrats unterlaufen zu werden droht. Allerdings sind die Kompetenzen des Vorstands bei derartigen Unterlassungsansprüchen nicht berührt.[55] Dieses Hauptargument gegen die actio pro socio greift daher nicht. Auch besteht nicht die Gefahr, dass die Entscheidungsfreudigkeit des Vorstands zurückgedrängt wird. Da es sich bei gesellschaftsschädigenden Handlungen außerhalb der Geschäftsführung zudem um besonders schwere Pflichtverletzungen handelt und die Gesellschaft besonders schutzwürdig ist, kann eine Analogie für Unterlassungsansprüche in diesem Bereich bejaht werden.

(3) Sonstige Ersatz- und Herausgabeansprüche

Ganz überwiegend wird eine entsprechende Anwendung von §§ 147 I 1, 148 AktG bei Ersatz- und Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund angenommen, sofern diese mit den Pflichten der Organmitglieder bezüglich der Geschäftsführung oder deren Überwachung zusammenhängen.[56] Dies betrifft beispielsweise die Herausgabe von Vorteilen, die durch Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot erlangt wurden (§ 88 II AktG).[57] Der Grund dafür liegt darin, dass diese oft mit Schadensersatzansprüchen derart verwoben sind, dass eine zusammenhängende Entscheidung erforderlich ist.

[...]


[1] Großkom AktG- Bezzenberger / Bezzenberger, § 148 Rn 42.

[2] So Weber, in Tagesspiegel vom 17.07.1999 über den bekannten „kritischen“ Aktionär Karl Walter Freitag. Abrufbar unter http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/art271,2130777.

[3] K. Schmidt, GesR, § 21 IV 1d); Hadding, actio pro socio, S. 17 ff.; Wiedeman, Organverantwortung, S. 43 f.

[4] Altmeppen, in FS Musielak, 1 (3).

[5] Hadding, actio pro socio, S. 17; Rollin, Aktionärsklage, S. 178.

[6] Hadding, actio pro socio, S. 1.

[7] K. Schmidt, § 21 IV 6a); MüKo, BGB- Ulmer, § 705 Rn 204 m.w.N.

[8] BGHZ 25, 47 (49); Gehrlein, ZIP 1993, 1525 (1526 f.); Hörstel, NJW 1995, S. 1271 (1271 f.); BGH NJW 1974, 1555 ff.

[9] BGH NJW 1974, 1555 (1556).

[10] Baumbach/Hopt- Hopt, HGB, § 109 Rn 32; Bork/Oepen, ZGR 2001, 515 (522 ff.); wobei umstritten ist, ob es sich um einen Fall gewillkürter oder gesetzlicher Prozessstandschaft handelt, siehe dazu MüKo, BGB- Ulmer, § 705 Rn 209.

[11] MüKo, BGB- Ulmer, § 705 Rn 208.

[12] Bork/Oepen, ZGR 2001, 515 (531 ff.).

[13] Berger, ZHR 149 (1985), 599 (607, 613).

[14] Zur Frage inwieweit die Ansätze aus dem Personengesellschaftrecht für eine Klage aus eigenem Recht im Aktienrecht fruchtbar gemacht werden können, siehe unter E.

[15] Altmeppen, in FS Musielak, 1 (18 f.); Behr, actio pro socio, S. 20 f.; Flume, AT I/2, § 8 V 1.

[16] Altmeppen, in FS Musielak, 1 (19).

[17] Habersack, DStR 1998, 533 (533); Verse, Gleichbehandlungsgrundsatz, S. 383, Fn 23; Schulz-Gardyan, Aktionärsklage, S. 103.

[18] RegE UMAG, BT-Drucks 15/5092, S. 23.

[19] Da es um somit um eine Klage zugunsten der Gesellschaft geht, wird teilweise auch von actio pro societate gesprochen, siehe z. B. Hirte, KapGesR, Rn 3.94.

[20] Mit dem Streit um die Begrifflichkeit ist auch im Aktienrecht der Streit um die Dogmatik der actio pro socio verwoben. Zur Frage inwieweit eine Klage aus eigenem Recht im Aktienrecht möglich ist, siehe unter E.

[21] K. Schmidt, GesR, § 14 II 2a).

[22] Vgl. §§ 78 I 1, 112 AktG.

[23] Großkom AktG- Bezzenberger / Bezzenberger, § 148 Rn 77.

[24] Siehe dazu Ulmer, ZHR 163 (1999), 290 (327 f.).

[25] Ulmer, ZHR 163 (1999), 290 (327 f.).

[26] Großkom AktG- Bezzenberger / Bezzenberger, § 148 Rn 34; K. Schmidt, NZG 2005, 796 (798).

[27] Peltzer, WM 1981, 346 (348).

[28] Grunewald, Gesellschafterklage, S. 66 ff; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 21 IV 6b).

[29] Raiser/Veil, KapGesR, § 11 Rn 1.

[30] Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, Bundesgesetzblatt 2005 Teil I, 2802 ff.

[31] K. Schmidt, NZG 2005, 796.

[32] Siehe unter B. IV.

[33] Die erste Regelung dieser Art fand sich im Art. 223 I ADHGB vom 18.7.1884, RGBl 1884, S. 123.

[34] Änderung durch Inkrafttreten des HGB von 1897, RGBl 1897, S. 219.

[35] Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, Bundesgesetzblatt 1998 Teil I, 786 ff.

[36] K. Schmidt, NZG 2005, S.796 (797).

[37] Großkom AktG- Bezzenberger/Bezzenberger, § 148 Rn 17; MüKo, AktG- Kropff, § 317 Rn 64.

[38] Siehe zur Kostentragung bei § 148 AktG unter C. I. 5.

[39] Bürgers/Körber, AktG- Holzborn, § 148 Rn 1; Raiser/Veil, KapGesR, § 11 Rn 44; Zieglmeier, ZGR 2007, 144 (149).

[40] Großkom AktG- Bezzenberger/Bezzenberger, § 148 Rn 89.

[41] Großkom AktG- Bezzenberger/Bezzenberger, § 148 Rn 90.

[42] Großkom AktG- Bezzenberger/Bezzenberger, § 148 Rn 91.

[43] KöKo, AktG- Koppensteiner, § 317 Rn 35; zu diesen Vorschriften siehe C. III.

[44] K.Schmidt/Lutter, AktG- Spindler, § 147 Rn 4.

[45] Zur Entstehungsgeschichte der Norm siehe unter C. I. 1.

[46] Zur Kostenprivilegierung siehe unter C. I. 5.

[47] Für die Personengesellschaft Bork/Oepen, ZGR 2001, 515 (537); Großkom AktG- Bezzenberger / Bezzenberger, § 148 Rn 99.

[48] Grunewald, Gesellschafterklage, S. 29 (für die GbR bei der Klage eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters).

[49] Vgl. Heidel, Aktienrecht- Lochner, § 147 Rn 3.

[50] Hüffer, AktG, § 147 Rn 2.

[51] Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG- Hüffer, § 46 Rn 94; Baumbach/Hueck, GmbHG- Zöllner, § 46 Rn 58.

[52] Spindler, NZG 2005, 865 (867).

[53] BGHZ 76, 160 (168).

[54] Großkom AktG- Bezzenberger/Bezzenberger, § 148 Rn 99.

[55] Großkom AktG- Bezzenberger/Bezzenberger, § 148 Rn 100.

[56] Großkom AktG- Bezzenberger/Bezzenberger, § 148 Rn 92 m. w. N.

[57] Hüffer, AktG, § 147 Rn 2; § 148 Rn 1,4.

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Details

Titel
Die actio pro socio im Aktienrecht unter besonderer Berücksichtigung des Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG
Hochschule
Universität Osnabrück  (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht)
Note
14,2
Autor
Jahr
2010
Seiten
43
Katalognummer
V154989
ISBN (eBook)
9783640683819
ISBN (Buch)
9783640684427
Dateigröße
701 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde als Abschlussarbeit für das erste juristische Staatsexamen im Jahre 2010 mit dem Schindhelm Förderpreis ausgezeichnet.
Schlagworte
Gesellschaftsrecht, Aktienrecht, Actio pro socio, § 148 AktG, Aktionärsklage, Aktiengesellschaft, AG
Arbeit zitieren
Christoph Kramer (Autor:in), 2010, Die actio pro socio im Aktienrecht unter besonderer Berücksichtigung des Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154989

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