Massenmedien und journalistische Kultur - Systemvergleich BRD/DDR nach politischen Subsystemen


Exposé (Elaboration), 2002

30 Pages, Note: 2,0


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Politische Rahmenbedingungen

3. Die Mediensysteme im Vergleich
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2 Funktion und Aufgabe der Massenmedien
3.3 Rundfunk
3.4 Presse
3.5 Kontrollmechanismen

4. Die journalistische Kultur im Vergleich
4.1 Journalistenausbildung
4.2 Berufsmotive und Selbstverständnis von Journalisten

5. Zusammenfassung und Schlusswort

Quellennachweis

1. Einleitung

„DDR und Medien – ein schwieriges Kapitel deutsch-deutscher Beziehungen.“[1] Knapp fünf Monate vor dem Fall der Berliner Mauer diskutierten Wissenschaftler, Politiker und Journalisten in West-deutschland während eines Podiumsgesprächs anlässlich der Verleihung der Theodor-Wolff-Preise über die medienpolitischen Zustände in der Deutschen Demokratischen Republik. Brandaktuelles Thema zu diesem Zeitpunkt: Das Massaker auf dem Tiananmenplatz am 4. Juni 1989 in China, geschehen zwei Tage vor Beginn der Dis-kussionsrunde. Aus Angst vor Unruhen im eigenen Land schwiegen sich die DDR-Medien über die Hintergründe des Aufstands in Peking nahezu aus und stellten dessen militärische Niederschlagung in einem zwielichtigen Zusammenhang dar. Die DDR steckte in einem Dilemma, „denn die unter Staatsaufsicht stehenden Medien des deutschen Teilstaates bewegen sich in einer anderen Wirklichkeit – oder eher Unwirklichkeit“, so Claus Detjen, damals Hauptgeschäfts-führer des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger, „als sie verkündeten, die Bevölkerung der DDR habe Verständnis für die Abrechnung des Pekinger Regimes mit den ´Konterrevolutionären`, dann fragte man sich einmal mehr, von wem eigentlich die Rede war.“[2]

Die China-Berichterstattung war nur ein Beispiel von vielen, wie es um die Herstellung einer Öffentlichkeit, laut dem emeritierten Soziologieprofessor Friedhelm Neidhardt „eine unaufgebbare Grundbedingung von Demokratie“[3] zum Zwecke der politischen Diskursförderung[4], in der DDR bestellt war. Aufgabe und Funktion von Massenmedien, wichtigstes Mittel zur Erzeugung von Öffentlichkeit[5], standen im starken Gegensatz zur westdeutschen Auffassung. Die Unterschiedlichkeiten leiteten sich aus den konträren politischen Systemen ab: Staatsform und politische Verhältnisse wirken sich direkt auf die Struktur des Mediensystems aus und beeinflussen die Herausbildung einer journalistischen Kultur. Freie Meinungsäußerung und Medienfreiheit sind abhängig vom Spielraum, den ihr Verfassung und Politik zubilligen.

Welchen politischen Rahmenbedingungen war das Mediensystem beider Staaten ausgesetzt? Wo lagen die strukturellen Differenzen der Massenmedien? Was kennzeichnete journalistisches Arbeiten in West und Ost? Das sind die zentralen Fragen, die in dieser Arbeit behandelt werden.

2. Politische Rahmenbedingungen

Nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden in den durch die alliierten Siegermächte kontrollierten Besatzungszonen 1949 zwei neue deutsche Staaten mit einer völlig verschiedenen inneren Organisation.

Das politische System in der BRD basiert auf einer freiheitlich-rechtlichen Grundordnung, die sich gemäß Artikel 20 GG[6] auf vier Grundpfeiler stützt.

Das Demokratieprinzip[7]: Die politische Herrschaft legitimiert sich durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen. Parteien spielen bei der politischen Meinungs- und Willensbildung eine herausragende Rolle. Die Staatsgewalt geht vom Volk aus.

Die Rechtsstaatlichkeit[8]: Das staatliche Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden, um den Bürgern Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Rechtsschutz zu garantieren.

Das Sozialstaatsprinzip[9]: Der Staat setzt sich für eine soziale Gerechtigkeit, die allerdings durch wirtschaftliche und gesell-schaftliche Faktoren determiniert ist, ein.

Die Bundesstaatlichkeit (Föderalismus)[10]: Der Bundesstaat soll die Machtkonzentration im Zentralstaat einschränken. Bund und Länder müssen miteinander kooperieren und kontrollieren sich dabei gegenseitig.

Ein weiteres Merkmal ist die Gewaltenteilung. Die exekutive, legislative und judikative Gewalt sind drei voneinander getrennte Bereiche. Damit wird verhindert, dass die staatliche Macht in einer einzigen Hand liegt. Die Verfassungorgane sind Bunderegierung (Bundeskanzler, Bundesminister), Bundestag (Parlament), Bundesrat (Länderkammer), Bundespräsident (Staatsoberhaupt), Bundes-versammlung (wählt den Bundespräsidenten) sowie Landesregierungen und –parlamente.[11]

Die Verfassung in der BRD dient als „Grundlage aller Gesetze, Verordnungen und Satzungen des Bundes, der Länder, Gemeinden (...)“[12], sowie als Maßgabe für das Handeln öffentlicher Einrichtungen und als Schutz der Bürger vor einem eventuellen Machtmissbrauch durch die Staatsorgane.

Die DDR war ein sozialistischer Totalitärstaat, zentralistisch gelenkt, mit marxistisch-leninistischer Prägung. Staat und Gesellschaft wurden als eine Einheit verstanden. Der Begriff Demokratie umschrieb, anders als in der BRD, „die Diktatur des Proletariats“[13]. An der Spitze des politischen Systems stand die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED). Sie ging aus der Zwangsvereinigung von KPD und SPD hervor. Die SED begründete ihre Führungsrolle mit der Überwindung der Nazi-Hinterlassenschaft als instrumentalisierte Aufgabe. Ihren alleinigen Machtspruch ließ die SED 1968 durch eine Verfassungsänderung im Grundgesetz verankern.[14]

Das politische Schaltzentrum bildeten das Sekretariat des Zentralkomitees, angeführt vom Generalsekretär, und das Politbüro. Die SED traf alle wichtigen Entscheidungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Die zahlreichen Parteien und Organisationen suggerierten Pluralität. In Wirklichkeit waren sie aber der SED unterstellt und dienten nicht der politischen Meinungsbildung.[15]

Eine Gewaltenteilung existierte nicht. Die Volkskammer war nur von der Papierform her „das oberste staatliche Machtorgan“[16], dem verfassungsrechtlich die Gesetzgebung vorbehalten war. Gesetzes-initiativen wurden von der SED aber soweit vorbereitet, dass sie allein die Handschrift der Partei trugen. Der Staatsrat agierte als Organ der Volkskammer und vertrat die DDR völkerrechtlich. Von einem Parlament im Sinne einer parlamentarischen Demokratie nach westlichem Vorbild konnte keine Rede sein, da es weder freie noch geheime Wahlen gab. Die SED brauchte gegenüber der Volkskammer keine Rechenschaft ablegen. Der Ministerrat, vergleichbar mit der Bundesregierung in der BRD, war ein Machtinstrument der SED; die örtlichen Volksvertretungen ihr verlängerter Arm in die Kommunen.[17] Die Rechtssprechung orientierte sich vornehmlich an den marxistisch-leninistischen Vorgaben der SED: „Parteilichkeit der Justiz als sozialistische Tugend“[18]. Die Judikative hatte ausdrücklich die Aufgabe, Abweichungen vom System zu sanktionieren.

So entwickelte die DDR-Staatsführung im Vergleich zur BRD eine gegensätzliche Interpretation von Begriff und Aufgabe der Verfassung. Während die Verfassung der BRD die Bürger vor einer überbordenden Staatsmacht schützt, sah die DDR in ihr ein Instrument zur Umsetzung der sozialistischen Ziele und Ideale.[19]

3. Die Mediensysteme im Vergleich

3.1 Rechtliche Grundlagen

Das Recht auf Meinungs-, Informations und Medienfreiheit nach Artikel 5 GG[20] ist in der BRD eines der elementarsten Rechte und darüber hinaus ein Menschenrecht.[21] Vor staatlichen Eingriffen ist die Kommunikationsfreiheit geschützt. Eine Zensur findet nicht statt. Die negativen Erfahrungen im Dritten Reich, als Rundfunk und Presse den Nationalsozialisten unterworfen waren und das Hören und Lesen ausländischer Medien unter Strafe stand, veranlasste die alliierten Siegermächte, die Westdeutschen auf ein demokratisches und friedliches Leben vorzubereiten.[22]

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unterstrich die Bedeutung der Meinungsfreiheit 1958 im so genannten Lüth-Urteil, wonach „das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (...)“[23] sei. Der ehemalige Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes, Hermann Meyn, hob die Notwendigkeit eines ungehinderten Informationszugangs als „wichtige Voraussetzung für das Funktionieren der Demokratie“[24] hervor.

Die Kommunikationsfreiheit stößt allerdings bei den allgemeinen Gesetzen und Vorschriften an ihre Grenzen. Zudem ist die Freiheit der Medien nach einer Entscheidung des BVerfG[25] an eine „dienende Funktion“[26] gekoppelt. So sollen sich die Massenmedien am Prozess der Willens- und Meinungsbildung aktiv beteiligen.

Die DDR lebte in einem Widerspruch, weil Verfassungsrecht und sozialistische Realität nicht übereinstimmten. „Wer die Verfassungs-wirklichkeit in der DDR allein am Verfassungstext messen wollte, würde ein falsches Bild gewinnen.“[27] Als die DDR am 7. Oktober 1949 gegründet wurde, hieß es in Artikel 9, dass eine Pressezensur nicht stattfinde. Als die SED allerdings ihre inoffiziellen Methoden der Mediensteuerung immer weiter optimierte, wurde der Passus im Zuge der Verfassungsnovelle von 1968 ersatzlos gestrichen.[28]

Durch Artikel 27 war den DDR-Bürgern zumindest rein formal das Recht auf Meinungsfreiheit und Freiheit von Presse und Rundfunk gewährt. Doch auch das „war lediglich Makulatur“[29]. Der Informationsfreiheit wurde in der Verfassung überhaupt keine Aufmerksamkeit geschenkt. Kein DDR-Bürger durfte aus eigenem Ermessen Quellen anzapfen. Wer Informationen sammelte, die gegen die Staatsmacht verwendet werden konnten, musste mit Haftstrafen rechnen.[30] Für einen totalitären Staat wie die DDR war die Einschränkung der Informationsfreiheit ein typisches Merkmal, um eine freie Meinungs- und Willensbildung im Keim zu ersticken.[31]

„Die Paradoxie besteht darin, dass Zweifel an der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder der demokratischen Wahl der Organe nicht von Art. 27 gedeckt sind. Solche Äußerungen hätten Verfassungs-grundsätze zum Inhalt, die schwerer wiegen als die Meinungs-freiheit.“[32]

Die SED bewies damit großen Einfallsreichstum bei der Auslegung der marxistisch-leninistischen Lehren, die sie für sich zum wichtigsten Maßstab stilisierte. Mit der eins-zu-eins-Umsetzung nahm es die Einheitspartei jedoch nicht so genau. Thesen, die der SED für den praktischen Nutzen nicht einleuchten wollten, formulierte sie einfach in ihrem Sinne um. So wurden Marx´und Engels´ Theorie einer freien Presse in den DDR-Gesetzen verwässert.[33]

3.2 Funktion und Aufgabe der Massenmedien

Drei Eigenschaften charakterisieren Funktion und Aufgabe der Massenmedien in der BRD. Sie sollen die Bürger erstens mit Informationen versorgen, zweitens am Prozess der Meinungs- und Willensbildung mitwirken und drittens das parlamentarisch-demokratische Regierungssystem kontrollieren bzw. kritisieren.[34] In Anlehnung an die vom BVerfG aufgetragene Dienerfunktion[35] haben die Medien den Auftrag, dass jeder einzelne Bürger „seine Interessenlage erkennt, die demokratische Verfassungsordnung begreift (und) ökonomische, ökologische soziale und politische Zusammenhänge versteht (...)“[36]. Laut einer Studie basiert das Wissen eines Einzelnen nur auf 20 Prozent eigener Erfahrung, 80 Prozent der Informationen steuern vor allem die Massenmedien bei. Die Meinungsbildungsfunktion spielt eine besondere Rolle, da nach westdeutschem Demokratieverständnis Fragen und Probleme von öffentlichem Interesse in freien und offenen Diskussionen erläutert werden sollten.[37] Kontrolle und Kritik haben den Sinn, Missstände im Regierungssystem aufzuspüren und Fehlverhalten von politischen Institutionen und Amtsinhabern anzuprangern. Die Massenmedien werden deshalb mancherorts als vierte Gewalt neben den drei klassischen Gewalten bezeichnet. Verfassungsrechtlich gesehen fehlt ihr allerdings die demokratische Legitimation, da sich Medien-schaffende keiner Wahl stellen müssen. Der Begriff ist vielmehr symbolisch gemeint und weist auf die Freiheit der Medien als „unverzichtbarer Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft“[38] hin.

[...]


[1] DETJEN, Claus: Vorwort. In: Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (Hrsg.): DDR und Medien. Probleme mit Glasnost und Perestroika. Bonn-Bad Godesberg, 1989, S.3.

[2] Ebd., S. 3.

[3] NEIDHARDT, Friedhelm: Das große Palaver. In: Der Tagesspiegel. Nr. 17 873, v. 3.9.2002, S. 19.

[4] Vgl. MEYN, Hermann: Massenmedien in Deutschland. Konstanz, 2001, S. 33.

[5] Vgl. MERTEN, Klaus: Grundlagen der Kommunikationswissenschaft. In: ders.: Einführung in die Kommunikationswissenschaft, Band 1. Münster, 1999, S. 242.

[6] Vgl. MODEL, Otto; MÜLLER, Klaus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Köln, 198710, S. 250.

[7] Vgl. PÖTZSCH, Horst: Die deutsche Demokratie. Bonn, 20012, S. 19, S. 25, S. 27, S. 32, S. 52, S. 67.

[8] Ebd., S. 25.

[9] Ebd., S. 27.

[10] Ebd., S. 19.

[11] Ebd., S. 52, S. 67.

[12] SIEGER, Gerd Joachim: Verfassung der DDR. München, 19825, S. 17.

[13] Vgl. SIEGER, Gerd Joachim: a.a.O., S. 14.

[14] Ebd., S. 21.

[15] Vgl. WEBER, Hermann: Die DDR 1945-1990. München, 20023, S. 164ff.

[16] Vgl. SIEGER, Gerd Joachim: a.a.O., S. 92.

[17] Ebd., S. 109.

[18] Ebd., S. 114.

[19] Ebd., S. 19f.

[20] Vgl. MODEL, Otto; MÜLLER, Klaus: a.a.O., S. 107.

[21] Vgl KLEIN, Martina; SCHUBERT, Klaus: Das Politilexikon. Bonn, 20012, S. 188. Menschenrechte sind Rechte, die dem Menschen von Natur aus gegeben sind. Ein Staat kann sie daher nicht verleihen, sondern nur als solche anerkennen. Sie gelten vor den Rechten des Staates.

[22] Vgl. KUTSCH, Arnulf: Rundfunk unter alliierter Besatzung. In: WILKE, Jürgen (Hrsg.): Mediengeschichte der Bundesrepublik Deutschland. Bonn, 1999, S. 59.

[23] Vgl. MEYN, Hermann: a.a.O., S. 49.

[24] Ebd., S. 50. Vgl. Anm. 3: Friedhelm Neidhardts Forderung nach einer Öffentlichkeit zur Funktionstüchtigkeit der Demokratie.

[25] Vgl. BVerGE 57, S. 294ff (320) „FRAG“.

[26] BRANAHL, Udo: Medienrecht. Wiesbaden, 20024, S. 20.

[27] BALLON, Wilhelm: Vorwort. In: SIEGER, Gerd Joachim: a.a.O., S. 5.

[28] Vgl. HOLZWEISSIG, Gunter: Massenmedien in der DDR. In: WILKE, Jürgen: a.a.O., S. 573.

[29] HOLZWEISSIG, Gunter: a.a.O., S. 573.

[30] Vgl. GESERICK, Rolf: 40 Jahre Presse, Rundfunk und Kommunikationspolitik in der DDR. München, 1989, S. 36.

[31] Vgl. HOLZWEISSIG, Gunter: a.a.O., S. 574.

[32] GESERICK, Rolf: a.a.O., S. 36.

[33] Vgl. BLAUM, Verena: Marxismus-Leninismus, Massenkommunikation und Journalismus. Zum Gegenstand der Journalistikwissenschaft in der DDR. München, 1980, S. 137. Vgl. HOLZWEISSIG, Gunter: Massenmedien in der DDR. Berlin, 1983, S. 11.

[34] Vgl. MEYN, Hermann: a.a.O., S. 33.

[35] Vgl. Anm. 25 u. 26.

[36] MEYN, Hermann: a.a.O., S. 34.

[37] Vgl. MEYN, Hermann: a.a.O., S. 35.

[38] PÖTZSCH, Horst: a.a.O., S. 51. Vgl. MEYN, Hermann: a.a.O., S. 37.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Massenmedien und journalistische Kultur - Systemvergleich BRD/DDR nach politischen Subsystemen
Université
University of Dortmund  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Seminar Vereinigung von BRD/DDR und gesamtdeutsche Außenpolitik.
Note
2,0
Auteur
Année
2002
Pages
30
N° de catalogue
V15568
ISBN (ebook)
9783638206372
ISBN (Livre)
9783638676434
Taille d'un fichier
552 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit hebt rechtliche, funktionale und kulturelle Unterschiede des Journalismus in BRD und ehemaliger DDR hervor.
Mots clés
Massenmedien, Kultur, Systemvergleich, BRD/DDR, Subsystemen, Seminar, Vereinigung, BRD/DDR, Außenpolitik
Citation du texte
Dipl.-Journ. Michael Schulte (Auteur), 2002, Massenmedien und journalistische Kultur - Systemvergleich BRD/DDR nach politischen Subsystemen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15568

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