Die Aufgabe der europäischen Gemeinschaft besteht, seitdem der EG - Vertrag im Jahr 1958 in Kraft trat, in der Errichtung eines gemeinsamen Marktes. In diesem Zusammenhang soll ein unverfälschter Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden. Auch die Integration des Verkehrs stellt eine wesentliche Grundlage für die Errichtung eines gemeinsamen Marktes in Europa dar. Speziell die Luftfahrtindustrie hat sich in den vergangenen Jahren zu einem bedeutenden Zweig der deutschen Wirtschaft entwickelt. Früher war das Durchqueren des Luftraumes eines Staates durch ein Flugzeug, das in einem anderen Staat registriert ist, nur auf Grund einer Genehmigung der Regierung des ersten Staates möglich. Es wurde der Grundsatz der uneingeschränkten Lufthoheit eines jeden Staates über den Luftraum seines Territoriums aufgestellt. Fluggesellschaften konnten internationale Flugliniendienste nur auf Grund von bilateralen Verträgen zwischen den betroffenen Staaten gewährleisten. Bilaterale Vereinbarungen zwischen Fluggesellschaften über die Festsetzung von Flugtarifen und die Teilung der Einnahmen erhöhten den Preis eines Tickets. Flugtickets für einen Flug innerhalb von Europa waren teurer im Vergleich zu dem, was ein Passagier für einen ähnlichen Flug innerhalb des Startlandes in Europa zu bezahlen hatte. Das System des unverfälschten Wettbewerbs wird durch die Wettbewerbsregeln der Art. 81, 82 EGV geregelt. Die Anwendung der Vorschriften der Art. 81 ff. EG ist dabei auf Basis der Verordnung Nr. 3975/87 auch auf den Luftverkehr anzuwenden. Wettbewerbsrechtliche Probleme, hat es im Bereich der von der IATA festgelegten Flugtarife gegeben. Denn Preisabsprachen zwischen Fluggesellschaften zur Festsetzung von Tarifen für eine oder mehrere Fluglinien, sind stets dazu geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der EuGH nahm, erstmals auf ersuchen des BGH um eine Vorabentscheidung im „Silver – Line Urteil vom 11.04.1989 zu dieser Problematik Stellung. In seiner Vorabentscheidung stellte der EuGH fest, dass die Festsetzung derartiger Flugtarife Kartelle im Rahmen des Art. 81 Abs. 2 EGV sind und damit nach dem Gesetz nichtig. Zusätzlich könnte ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 82 EG im Rahmen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen. Nach erscheinen des Urteils veränderte sich der Preiswettbewerb zwischen den Flugunternehmen, durch angemessenere Tarifpreise, langfristig zu Gunsten der Verbraucher.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Der Luftverkehrsbinnenmarkt in der Europäischen Union
- Multilaterale Abkommen
- Bilaterale Abkommen
- International Air Transport Association (IATA)
- Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro GmbH gegen die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.
- Die Parteien
- Ahmed Saeed Flugreisen
- Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.
- Der Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
- Das Kartellverbot des Art. 81 EG
- Entscheidung des EuGH im Fall Ahmed bin Saeed in Bezug auf das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG
- Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 82 EG
- Entscheidung des EuGH im Fall Ahmed bin Saeed in Bezug auf das Verbot einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 82 EG
- Die Parteien
- Rechtslage seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 aus 2004
- Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Belegarbeit untersucht den Fall Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro GmbH gegen die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V., um die rechtlichen Rahmenbedingungen des internationalen Kartellrechts im Luftverkehrssektor zu beleuchten. Der Fokus liegt auf der Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrages (Art. 81 und 82 EG) auf die Preisgestaltung im Luftverkehr und die Auswirkungen von internationalen Abkommen auf die Wettbewerbslandschaft.
- Entwicklung des Luftverkehrsbinnenmarktes in der Europäischen Union
- Regulierung des internationalen Luftverkehrs durch multilaterale und bilaterale Abkommen
- Die Rolle der IATA und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb im Luftverkehr
- Anwendung des Kartellrechts im Fall Ahmed Saeed Flugreisen und die Bedeutung des EuGH-Urteils
- Relevanz der Verordnung Nr. 1/2003 für das Wettbewerbsrecht im Luftverkehr
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung erläutert die Bedeutung des Wettbewerbs im europäischen Binnenmarkt und die Entwicklung des Luftverkehrs von der staatlichen Kontrolle hin zur Liberalisierung. Die Kapitel 2 und 3 analysieren die rechtlichen Rahmenbedingungen des internationalen Luftverkehrs, wobei die Entwicklung von multilateralen und bilateralen Abkommen beleuchtet wird. Kapitel 4 befasst sich mit der Rolle der IATA und ihren Einfluss auf die Wettbewerbslandschaft im Luftverkehr. Das Kapitel 5 widmet sich dem Fall Ahmed Saeed Flugreisen, analysiert den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des EuGH im Hinblick auf das Kartellverbot und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Kapitel 6 schließlich untersucht die Rechtslage im Luftverkehrssektor seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003.
Schlüsselwörter
Internationales Kartellrecht, Luftverkehr, Binnenmarkt, Europäische Union, EG-Vertrag, Art. 81 und 82 EG, IATA, Preisgestaltung, Wettbewerb, Deregulierung, EuGH-Urteil, Verordnung Nr. 1/2003, Ahmed Saeed Flugreisen, Silver Line Reisebüro, Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.
- Quote paper
- LL.B. Christiane Tippner (Author), 2009, Internationales Kartellrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/155796