Die Aufgabe der europäischen Gemeinschaft besteht, seitdem der EG - Vertrag im Jahr 1958 in Kraft trat, in der Errichtung eines gemeinsamen Marktes. In diesem Zusammenhang soll ein unverfälschter Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden. Auch die Integration des Verkehrs stellt eine wesentliche Grundlage für die Errichtung eines gemeinsamen Marktes in Europa dar. Speziell die Luftfahrtindustrie hat sich in den vergangenen Jahren zu einem bedeutenden Zweig der deutschen Wirtschaft entwickelt. Früher war das Durchqueren des Luftraumes eines Staates durch ein Flugzeug, das in einem anderen Staat registriert ist, nur auf Grund einer Genehmigung der Regierung des ersten Staates möglich. Es wurde der Grundsatz der uneingeschränkten Lufthoheit eines jeden Staates über den Luftraum seines Territoriums aufgestellt. Fluggesellschaften konnten internationale Flugliniendienste nur auf Grund von bilateralen Verträgen zwischen den betroffenen Staaten gewährleisten. Bilaterale Vereinbarungen zwischen Fluggesellschaften über die Festsetzung von Flugtarifen und die Teilung der Einnahmen erhöhten den Preis eines Tickets. Flugtickets für einen Flug innerhalb von Europa waren teurer im Vergleich zu dem, was ein Passagier für einen ähnlichen Flug innerhalb des Startlandes in Europa zu bezahlen hatte. Das System des unverfälschten Wettbewerbs wird durch die Wettbewerbsregeln der Art. 81, 82 EGV geregelt. Die Anwendung der Vorschriften der Art. 81 ff. EG ist dabei auf Basis der Verordnung Nr. 3975/87 auch auf den Luftverkehr anzuwenden. Wettbewerbsrechtliche Probleme, hat es im Bereich der von der IATA festgelegten Flugtarife gegeben. Denn Preisabsprachen zwischen Fluggesellschaften zur Festsetzung von Tarifen für eine oder mehrere Fluglinien, sind stets dazu geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der EuGH nahm, erstmals auf ersuchen des BGH um eine Vorabentscheidung im „Silver – Line Urteil vom 11.04.1989 zu dieser Problematik Stellung. In seiner Vorabentscheidung stellte der EuGH fest, dass die Festsetzung derartiger Flugtarife Kartelle im Rahmen des Art. 81 Abs. 2 EGV sind und damit nach dem Gesetz nichtig. Zusätzlich könnte ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 82 EG im Rahmen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen. Nach erscheinen des Urteils veränderte sich der Preiswettbewerb zwischen den Flugunternehmen, durch angemessenere Tarifpreise, langfristig zu Gunsten der Verbraucher.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Luftverkehrsbinnenmarkt in der Europäischen Union
3 Multilaterale Abkommen
4 Bilaterale Abkommen
5 International Air Transport Association (IATA)
6 Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro GmbH gegen die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.
6.1 Die Parteien
6.1.1 Ahmed Saeed Flugreisen
6.1.2 Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.
6.2 Der Sachverhalt
6.3 Entscheidungsgründe
6.3.1 Das Kartellverbot des Art. 81 EG
6.3.2 Entscheidung des EuGH im Fall Ahmed bin Saeed in Bezug auf das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG
6.3.3 Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 82 EG
6.3.4 Entscheidung des EuGH im Fall Ahmed bin Saeed in Bezug auf das Verbot einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 82 EG
7. Rechtslage seit Inkrafttreten der Verordnung Nr.1/2003 aus 2004
8 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die wettbewerbsrechtliche Problematik von Flugtarifen im europäischen Luftverkehrsmarkt, wobei das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall "Ahmed Saeed" als zentrale Fallstudie zur Anwendung der Art. 81 und 82 EGV dient.
- Rechtliche Grundlagen des Luftverkehrsbinnenmarktes in der EU
- Die Rolle internationaler Abkommen und der IATA bei der Preisbildung
- Wettbewerbsbeschränkungen und das Verbot von Kartellen
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Luftfahrtsektor
- Auswirkungen neuer Rechtsverordnungen (VO 1/2003) auf das Kartellrecht
Auszug aus dem Buch
6.3.1 Das Kartellverbot des Art. 81 EG
Die Artikel 81, 82 EG beinhalten primärrechtliche Wettbewerbsregeln. Gemäß Art. 81 Abs. 1 EG sind alle Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Das Kartellverbot soll Handlungen, die Einschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes herbeiführen, verhindern.
Art. 81 Abs. 1 Hs. 2 EG nennt in den Buchstaben a bis e fünf Regelbeispiele für verbotene Wettbewerbsbeschränkungen:
a) Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen
b) Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen
c) Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen
d) Diskriminierung von Handelspartnern
e) Kopplungsgeschäfte
Unter der bisherigen Rechtslage und Geltung der Verordnung Nr. 17/62 konnte das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG unter bestimmten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt werden. Das war bisher in 2 Formen möglich:
a) Durch eine sogenannte Einzelfreistellung konnte die Kommission in konkreten Einzelfällen den Art. 81 Abs. 1 EG für nicht anwendbar erklären.
b) Nach Art. 85 Abs. 3 EG können Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht nur einzeln, sondern auch gruppenweise vom Verbot des Artikels 81 Abs. 1 ausgenommen werden. Gruppenfreistellung bedeutet Rechtsetzung, weil neben bereits bestehenden eine unbestimmbare Zahl zukünftiger Sachverhalte geregelt wird. Freistellungen erfolgen auf Antrag des Unternehmens, das die Freistellung begehrt. Im Rahmen des sogenannten Widerspruchsverfahrens wird ein Antrag auf Freistellung an die Kommission gestellt. Im Verlauf des Verfahrens gilt die Vereinbarung als freigestellt, wenn nach der Veröffentlichung des Antrages im Amtsblatt 90 Tage verstrichen sind, ohne das die Kommission Zweifel an den Erfordernissen der Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 3 EG angemeldet hat.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Einführung in die Entwicklung des europäischen Luftverkehrsmarktes und die Relevanz der Wettbewerbsregeln.
2 Der Luftverkehrsbinnenmarkt in der Europäischen Union: Erläuterung der historischen Ausnahme des Luftverkehrs vom EWG-Vertrag und dessen schrittweise Liberalisierung.
3 Multilaterale Abkommen: Darstellung der völkerrechtlichen Grundlagen, insbesondere des Chicagoer Abkommens und der Lufthoheit.
4 Bilaterale Abkommen: Untersuchung der Bedeutung völkerrechtlicher Verträge zwischen Staaten für die Gestaltung kommerzieller Verkehrsrechte.
5 International Air Transport Association (IATA): Analyse der Rolle des Interessenverbandes bei der internationalen Koordination der Luftfahrt.
6 Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro GmbH gegen die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.: Detaillierte Betrachtung des Rechtsstreits, der Parteien, des Sachverhalts und der rechtlichen Entscheidungsgrundlagen.
7. Rechtslage seit Inkrafttreten der Verordnung Nr.1/2003 aus 2004: Diskussion über die tiefgreifenden Änderungen im Kartellrecht durch die neue Verordnung.
8 Zusammenfassung: Synthese der Erkenntnisse zur Anwendbarkeit der Art. 81 und 82 EG auf den Luftverkehr.
Schlüsselwörter
Europäisches Kartellrecht, Luftverkehr, Art. 81 EG, Art. 82 EG, EuGH, Flugtarife, Wettbewerb, Ahmed Saeed Urteil, Liberalisierung, Luftverkehrsmarkt, Preisabsprachen, IATA, Missbrauch, Marktbeherrschung, Wettbewerbszentrale.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung des europäischen Kartellrechts auf den Luftverkehrssektor und nutzt ein spezifisches Urteil des EuGH als Fallbeispiel.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Fokus stehen die Liberalisierung des Luftverkehrs, die kartellrechtliche Zulässigkeit von Preisabsprachen sowie das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, die rechtliche Einordnung von Flugtarifen unter den EG-Wettbewerbsregeln anhand des Falls "Ahmed Saeed" nachzuvollziehen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf einer Auswertung von Rechtsnormen, bilateralen Abkommen und der einschlägigen Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die historischen Rahmenbedingungen, die Rolle internationaler Organisationen wie der IATA und die spezifischen Gründe der EuGH-Entscheidung zu Kartellverboten und Marktmissbrauch.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Publikation?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Art. 81/82 EGV, Luftverkehrsbinnenmarkt, Flugtarife, Preiswettbewerb und Freistellungsverfahren.
Warum war der Fall "Ahmed Saeed" so bedeutend?
Er klärte die Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts auf Flugtarife internationaler Flüge und setzte Maßstäbe für das Verhältnis von Tarifen zu den Kosten der Fluggesellschaften.
Wie haben sich die Kontrollmechanismen für Kartelle verändert?
Mit der Verordnung Nr. 1/2003 wurde das System von einer behördlichen Freistellungspflicht hin zu einer eigenständigen Überprüfung der Unternehmen verlagert.
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- LL.B. Christiane Tippner (Autor), 2009, Internationales Kartellrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/155796