Diese Betrachtung soll das Kapitel 19 des von dem römischen Schriftsteller und Politiker Marcus Tullius Cicero verfassten Werkes De legibus textkritisch untersuchen. Dieses philosophische Schriftstück besteht aus drei Büchern und entstand wohl in der Mitte des 1. Jh. v. Christus. Cicero handelt darin seine Vorstellungen über die Gesetze und Rechte in der römischen res publica ab. Im dritten Buch nun schreibt er über die Magistrate, also die römischen Staatsbeamten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Textkritische Betrachtung
2.1 si parebunt his legibus
2.2 quae est in republica
2.3 si recordari volumus
2.4 videmus
2.5 cum esset cito necatus
2.6 quid enim ille non edidit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, das Kapitel 19 des dritten Buches von Ciceros Werk „De legibus“ einer detaillierten textkritischen Untersuchung zu unterziehen, um philologische Probleme in der handschriftlichen Überlieferung zu identifizieren und durch philologische Argumentation zu lösen.
- Analyse der Überlieferungsvarianten in verschiedenen Handschriften
- Korrekturvorschläge und textkritische Begründungen für strittige Textstellen
- Untersuchung von grammatikalischen Strukturen wie Konditionalsätzen und Pronomina
- Bewertung der Plausibilität von Handschriftenfehlern und Konjekturen
- Syntaktische und kontextuelle Interpretation von Ciceros Aussagen über den Tribunat
Auszug aus dem Buch
2.5 cum esset cito necatus
Der Archetyp überliefert hier legatus anstelle von necatus, was auf den ersten Blick völlig unverständlich scheint. legatus ist das PPP von legare (als Gesandten schicken; hinterlassen) oder auch als Substantiv zu übersetzen mit ‚Gesandter’. Beide Übersetzungen ergeben keinen Sinn und es ist unwahrscheinlich, dass Cicero an dieser Stelle legatus gebrauchte. Die Konjektur necatus lieferte Claude Dupuy unter dem Decknamen Puteanus. Andrew Dyck versucht, legatus durch den Ausdruck des Johann Caspar von Orelli leto datus zu erklären. Dabei räumt er aber ein, dass dieser Ausdruck ein archaischer und poetischer Gesetzesbegriff ist und bei Cicero keinerlei Verwendung fand. Zudem bedeute es ‚tot’ und nicht ‚getötet’ und entspricht ebenso wenig wie legatus einem inhaltlichen Sinn im vorliegenden Abschnitt.
Wahrscheinlich ist, da sich beide Varianten necatus und legatus nur in zwei Buchstaben unterscheiden, ein Fehler des Verfassers des Archetyp durch Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Schrift in der Vorlage. Eine inhaltlich sinnvolle Übersetzung dieser Stelle gelingt nur mit necatus:
deinde cum esset cito necatus, [...] ‚nachdem er schnell getötet worden war, […]’
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Dieses Kapitel stellt das Werk „De legibus“ von Cicero vor und erläutert den Fokus der Untersuchung auf Kapitel 19 des dritten Buches, welches sich mit römischen Magistraten befasst.
2. Textkritische Betrachtung: In diesem Hauptteil werden spezifische Textstellen des Kapitels 19 analysiert, wobei handschriftliche Varianten diskutiert und philologisch begründete Textentscheidungen getroffen werden.
2.1 si parebunt his legibus: Untersuchung der grammatikalischen Korrektheit des Konditionalsatzes und Argumentation für die Beibehaltung von „parebunt“ gegenüber Konjekturen.
2.2 quae est in republica: Diskussion der Ellipse des Verbs „esse“ und die textkritische Einordnung der Einfügung von „est“ in jüngeren Handschriften.
2.3 si recordari volumus: Philologische Klärung der Notwendigkeit des Infinitivs „recordari“ im Kontext des Prädikats „volumus“.
2.4 videmus: Analyse der Form „videmus“ in verschiedenen Handschriften und Begründung, warum diese Form gegenüber „vidimus“ vorzuziehen ist.
2.5 cum esset cito necatus: Untersuchung der fehlerhaften Überlieferung „legatus“ im Archetyp und Begründung für die Konjektur „necatus“.
2.6 quid enim ille non edidit: Argumentation für die Verwendung des Interrogativpronomens „quid“ statt anderer Varianten zur Sicherung der inhaltlichen Logik.
Schlüsselwörter
Cicero, De legibus, Textkritik, Philologie, Handschriftenüberlieferung, Archetyp, Konjektur, Magistrat, Tribunat, Lateinische Grammatik, Römisches Recht, Res publica, Textanalyse, Paläographie, Klassische Philologie
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit einer textkritischen Untersuchung des 19. Kapitels aus dem dritten Buch von Ciceros Werk „De legibus“, um Fehler in der handschriftlichen Überlieferung zu identifizieren.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die Arbeit behandelt die lateinische Grammatik, die philologische Textanalyse, die Geschichte des römischen Tribunats und die vergleichende Untersuchung antiker Handschriften.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, durch philologische Argumentation die plausibelsten Textfassungen für umstrittene oder fehlerhafte Stellen in der handschriftlichen Überlieferung zu bestimmen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es wird die Methode der textkritischen Editionswissenschaft angewandt, die den Vergleich von Handschriften, die Identifikation von Archetyp-Fehlern und die Begründung von Konjekturen umfasst.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in sechs Einzelanalysen, die jeweils spezifische Textprobleme von „De legibus“ III, 19 behandeln – von Konditionalsätzen bis hin zur korrekten Wortwahl bei Pronomina.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Ciceros „De legibus“, Textkritik, Philologie, Handschriften, Archetyp und Konjektur charakterisiert.
Warum ist die Wahl zwischen „legatus“ und „necatus“ in Kapitel 19 so wichtig?
Die Wahl ist entscheidend, da „legatus“ keinen inhaltlichen Sinn ergibt, während „necatus“ den historischen Kontext des gewaltsamen Ursprungs des Tribunats präzise wiedergibt.
Wie geht die Autorin mit dem Problem der Ellipse um?
Die Autorin argumentiert, dass die Ellipse des Verbs „esse“ zur Zeit Ciceros üblich war und daher eine sprachliche Eigenheit darstellt, die in älteren Handschriften korrekt weggelassen wurde.
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- Anna Rumler (Autor), 2009, Textkritische Betrachtung Cicero "De legibus" Buch III, 19, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156056