In Deutschland unterliegt die Besteuerung von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr einigen Besonderheiten. Zum einen betrifft dies die Frage ob Seeleute – insbesondere beschränkt steuerpflichtige Seeleute – überhaupt in Deutschland mit ihrer Heuer (anteilig) steuerpflichtig sind. Zum anderen betrifft dies die ggf. als Werbungskosten absetzbaren Reisekosten, insbesondere Verpflegungsmehraufwendungen, von Seeleuten. Hier haben sich seit 2005 zum Teil erhebliche Änderungen ergeben. Die Grundsätze hierzu werden nachfolgendend unter Beachtung aktueller Rechtsprechung und Literatur kurz und prägnant anhand zahlreicher Beispiele dargestellt.
The taxation of ship crews on board of ships in international traffic is subject to specific requirements in Germany. On the one hand this concerns the question whether sailors - in particular ship crews without tax residency in Germany – are taxable with their salary in Germany. On the other hand this concerns the question which expenses are deductible from such income if taxable in Germany. This script provides practical insight in German language on the basis of numerous examples. Information in English languages can be provided by the author on request.
Inhaltsverzeichnis
1. VORWORT
2. ZUR STEUERPFLICHT VON SEELEUTEN AN BORD VON SCHIFFEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR
2.1. NATIONALES STEUERRECHT
2.1.1. FLAGGENRECHT
2.1.2. SCHAUBILD FLAGGENRECHT (BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT)
2.1.3. BEISPIEL 1
2.1.4.EXKURS: GEWÖHNLICHER AUFENTHALT AUF DEM SEESCHIFF?
2.2. INTERNATIONALES STEUERRECHT
2.2.1. BEISPIEL 2:
2.3. RÜCKFALLKLAUSELN
2.3.1. SCHAUBILD INTERNATIONALES STEUERRECHT (UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT)
2.3.2. BEISPIEL 3
2.4. GESTALTUNGSOPTIONEN
2.5. BEISPIEL 4
3. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ZU DEN WERBUNGSKOSTEN VON SEELEUTEN AUF HOCHSEESCHIFFEN
3.1. REISEKOSTENGRUNDSÄTZE
3.2. VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN
3.2.1. DIE ENTSCHEIDUNG DES FG NIEDERSACHSEN 2010
3.2.2. HÖHE DES TAGEGELDES
3.2.2.1. FÜR UNTER DEUTSCHER FLAGGE FAHRENDE SCHIFFE
3.2.3. ZEITRAUM
3.2.4. BEISPIEL 1 (DREIMONATSFRIST)
3.2.5. BEISPIEL 2 (DREIMONATSFRIST)
3.2.6. BEISPIEL 3 (ZUSAMMENSTELLUNG VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN FÜR SCHIFFSREISE MIT BEGRENZUNG DURCH DREIMONATSFRIST)
3.3. TELEFONKOSTEN ALS WERBUNGSKOSTEN?
4. ANHANG
4.1. AUSZUG AUS DEM SCHREIBEN DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS V. 21.7.2005, BSTBL I S. 821, TZ. 2.2, 3.3
4.2. SENATSVERWALTUNG FÜR FINANZEN BERLIN, ERLASS V. 22.05.2009, III A – S 1301 – 1/2007 - BESTEUERUNG VON EINKÜNFTEN AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT AN BORD VON KREUZFAHRTSCHIFFEN NACH DEN DBA MIT ITALIEN UND GROßBRITANNIEN
4.3. VERF. OFD HANNOVER V. 18.07.2006, S 1301 – 426/6 – STO 112, BESATZUNGSMITGLIEDER VON SEESCHIFFEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR - BESCHLUSS VOM 26. APRIL 2005 - I B 86/04
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die steuerlichen Rahmenbedingungen für Seeleute, die auf Schiffen im internationalen Verkehr tätig sind, mit einem Fokus auf die Abgrenzung der Einkünfte sowie die steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten.
- Grundlagen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht für Seeleute.
- Einfluss des Flaggenrechts auf die steuerliche Zuordnung von Arbeitstätigkeiten.
- Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Rückfallklauseln.
- Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen unter Berücksichtigung der "Dreimonatsfrist".
- Bewertung von Telefonkosten als absetzbare Werbungskosten.
Auszug aus dem Buch
2.1.4. Exkurs: Gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Seeschiff?
Soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht geklärt bzw. problematisiert worden, ist die Frage, ob ein (ausländischer) Seemann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen kann, wenn er auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff für einen längeren Zeitraum tätig wird, weil das Schiff völkerrechtlich als „schwimmender Gebietsteil“ des Flaggenstaates, also Deutschlands, gilt. Dies gilt jedenfalls soweit sich das Schiff in deutschem Territorium oder in internationaler See aufhält bzw. dieses durchquert.
Meines Erachtens wird dies häufig nicht der Fall sein, da es sich insoweit nicht um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland handeln wird. Gemeinhin setzt § 9 Satz 1 AO ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Inland voraus, das aus den (äußeren) Umständen erkennbar sein muss. Die äußeren Umstände müssen den Schluss zulassen, dass sich Seeleute über einen längeren Zeitraum in einem bestimmten Gebiet aufhalten wollen. Abzustellen sein wird regelmäßig auf die sich aus den Umständen ergebende beabsichtigte Verbleibensdauer. Diese wird sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag (Dauer, Ausgestaltung) und dem Einsatzgebiet (Schiffsroute, Intervalle) ergeben. Nur ausnahmsweise wird sich daraus ein gewöhnlicher Aufenthalt ableiten lassen. Besteht allerdings für zeitlich zusammenhängende Perioden von mehr als 6 Monaten (einschließlich kurzfristiger Unterbrechungen und Urlaub) ein körperlicher Aufenthalt auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff und hielt sich das Schiff gleichzeitig länger als 6 Monate in deutschem Territorium oder auf internationaler See auf, so erscheint die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes von Beginn des Einsatzes an nach § 9 Satz 2 AO nicht ausgeschlossen. Zu prüfen ist das anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wird aber regelmäßig längerfristige gleichbleibende Heuerverhältnisse von über 6 Monaten erfordern, um auf entsprechende (beabsichtigte) Anwesenheiten im Inland zu kommen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. VORWORT: Einleitung in die steuerlichen Besonderheiten für Seeleute und Hinweis auf die Relevanz der dargestellten Grundsätze.
2. ZUR STEUERPFLICHT VON SEELEUTEN AN BORD VON SCHIFFEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR: Analyse der nationalen und internationalen steuerlichen Anknüpfungspunkte sowie der Bedeutung des Flaggenrechts für die Steuerpflicht.
3. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ZU DEN WERBUNGSKOSTEN VON SEELEUTEN AUF HOCHSEESCHIFFEN: Erläuterung der Absetzbarkeit von Reisekosten, insbesondere die Anwendung der Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen.
4. ANHANG: Dokumentation relevanter Schreiben des Bundesfinanzministeriums und spezifischer Erlasse zur steuerlichen Behandlung von Seeleuten.
Schlüsselwörter
Seeleute, Steuerpflicht, internationale Schifffahrt, Flaggenrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Werbungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Dreimonatsfrist, beschränkte Steuerpflicht, unbeschränkte Steuerpflicht, Arbeitgeber, Lohnsteuer, Hochseeschiff, Reisekosten, Steuergestaltung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die steuerliche Behandlung von Einkünften von Seeleuten, die auf Schiffen im internationalen Verkehr arbeiten, insbesondere im Hinblick auf deutsches Steuerrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der steuerlichen Ansässigkeit, dem Einfluss der Schiffsflagge auf das Besteuerungsrecht und der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten wie Verpflegung und Reiseaufwand.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die steuerliche Einordnung von Heuerzahlungen und die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei Seeleuten unter Beachtung aktueller Rechtsprechung darzustellen.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden verwendet?
Der Autor stützt sich auf die Analyse von Gesetzen (EStG, AO), Doppelbesteuerungsabkommen (OECD-MA) sowie die Auswertung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung und finanzbehördlicher Erlasse.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit an Bord (national und international) sowie in einen praktischen Teil zur Geltendmachung von Werbungskosten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Steuerpflicht, internationale Schifffahrt, Flaggenrecht, Verpflegungsmehraufwendungen und Dreimonatsfrist.
Wie beeinflusst das Flaggenrecht die Besteuerung?
Das Flaggenrecht dient häufig als Kriterium zur Bestimmung des Tätigkeitsortes, was maßgeblich darüber entscheidet, ob eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt.
Gilt ein Schiff als regelmäßige Arbeitsstätte?
Nein, nach aktueller BFH-Rechtsprechung stellt ein Hochseeschiff keine ortsfeste regelmäßige Arbeitsstätte dar, wodurch die Tätigkeit als Auswärtstätigkeit zu werten ist.
Was besagt die "Dreimonatsfrist" im Kontext dieser Arbeit?
Die Frist beschränkt den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte auf die ersten drei Monate, wobei jede neue Seereise eine neue Frist auslösen kann.
- Citar trabajo
- Dipl. Finanzwirt (FH) Ruediger Urbahns (Autor), 2010, Zur Besteuerung von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156073