"Räuberische Aktionäre" in aktueller Rechtsprechung und Gesetzgebung

Seminararbeit


Seminararbeit, 2009

39 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Problemaufriss
II. Gang der Untersuchung

B. Aktienrechtliche Grundlagen
I. Aktionärsrechte
II. Anfechtungsrecht
1. Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Aktionäre
2. Bedeutung und Funktion des Anfechtungsrechts

C. Missbrauch der Anfechtungsklage
I. Evidenz
II. Vorgehensweise „räuberischer Aktionäre“
1. Allgemeines
2. Exkurs: Vorstandshaftung
III. Betriebs- und volkswirtschaftlicher Schaden

D. Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen
I. Rechtsprechung
1. Einwand des Rechtsmissbrauchs
2. Haftung des „räuberischen Aktionärs“
II. Gesetzgebung
1. Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts (UMAG)
2. Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
3. Weiterer Reformbedarf und Reformvorschläge

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Problemaufriss

Kaum eine Thematik des Gesellschaftsrechts hat die Literatur, Rechtsprechung und Gesetzgebung in der Vergangenheit derart in Anspruch genommen, wie der Kampf gegen „räuberische Aktionäre“. Darunter sind diejenigen Aktionäre gemeint, die aktienrechtliche Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nur deshalb anstrengen, um dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich zu stören und um sich anschließend die Klage gegen Gewährung erheblicher finanzieller Vorteile abkaufen zu lassen.[1]

Dabei beschäftigt man sich mit diesem Problem schon seit fast 100 Jahren. Bereits in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde auf dem 24. Deutschen Juristentag (DJT) 1927 darüber diskutiert und der 63. DJT 2000 hat das Thema, zunächst ergebnislos, wieder aufgegriffen. Auch der 67. DJT 2008 nahm sich diesem Thema erneut an. Dabei haben die „räuberischen Aktionäre“ im Laufe der Jahre ein „Geschäftsmodell“ entwickelt, dass sich nach wie vor lohnt.

So hat die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries auf der Corporate Governance Kodex Konferenz am 5.7.2007 in Berlin sehr zutreffend ausgeführt: „ Der aufrechte Kleinaktionär, das Idealbild der Aktienrechtsreform 1965, ist nicht mehr der Polizist im Interesse aller Mitaktionäre. Das scheint ein Auslaufmodell zu sein. Wir haben stattdessen eine ständig wachsende Szene klagefreudiger Kleinaktionäre, denen es meist nicht um das gemeinsame Ganze geht. Ihnen liegt vorrangig daran, sich den Lästigkeitswert ihrer Klagen abkaufen zu lassen.“

Dass das Thema dabei nicht aus der Mode gekommen ist, zeigt das jüngste Beispiel der IKB Deutsche Industriekreditbank AG. Die zur Rettung der angeschlagenen Mittelstandsbank Ende März 2008 beschlossene Kapitalerhöhung wurde von Minderheitsaktionären mehrere Monate blockiert, bis sich die Gesellschaft Ende Juli 2008 schließlich durch einen Vergleich „freikaufte“, nachdem wegen der Blockade der Sanierungspläne ernsthaft über eine Insolvenz nachgedacht worden war.[2]

Mit dem UMAG im Jahre 2005 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt unternommen, diesem Skandalon Einhalt zu gebieten, in dem er ein Freigabeverfahren für wichtige eintragungsbedürftige Beschlüsse eingeführt hat.

Nun rüstet sich der Gesetzgeber mit einem neuen Gesetz, mit Unterstützung durch die Rechtsprechung, um den „räuberischen Aktionären“ erneut den Kampf anzusagen.

II. Gang der Untersuchung

Ziel dieser Arbeit ist es, das Phänomen der „räuberischen Aktionäre“ im Rahmen des deutschen Rechts darzustellen, unter Einbeziehung und Diskussion der aktuellen rechtspolitischen Entwicklungen.

Zum Zweck des besseren Gesamtverständnisses soll zunächst ein Überblick über die Aktionärsrechte gegeben werden. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem Anfechtungsrecht, insbesondere der Anfechtungsklage, weil diese das Hauptinstrument der „räuberischen Aktionäre“ darstellt. Im Anschluss daran wird der Missbrauch der Anfechtungsklage näher erläutert. Dazu wird zunächst der Beweis des Vorliegens missbräuchlicher Anfechtungsklagen erbracht um anschließend die Vorgehensweise der „räuberischen Aktionäre“ näher zu erläutern. Danach reihen sich die Maßnahmen der Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen, die den Hauptteil der Untersuchung darstellen. Den Schluss bildet ein Fazit zum Thema.

B. Aktienrechtliche Grundlagen

I. Aktionärsrechte

Aktionäre nehmen in Aktiengesellschaften eine besondere Stellung ein, da sie durch den Erwerb von Aktien das notwendige Eigenkapital einbringen und somit Träger des unternehmerischen Risikos sind. Grundlage jeglicher Aktionärsechte stellt daher die Aktie dar, die dem Aktionär verschiedene Mitgliedschaftsrechte in der AG einräumt. Dabei genügt der Erwerb eines einzigen Anteils mit einem Nennwert von 1 € an einem Unternehmen (§ 8 Abs. 2 S.1 AktG). Diese lassen sich in Verwaltungs- und Vermögensrechte einteilen.[3] Im Kontext „räuberischer Aktionäre“ spielen insbesondere die Verwaltungsrechte eine wichtige Rolle, zu denen u.a. das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung (§ 123 Abs. 2-4 AktG), welches das Rederecht einschließt, das Stimmrecht (§§ 12, 134-136 AktG), sowie das Auskunftsrecht (§§ 131 f. AktG) zählen.

Ein wichtiges Instrument zum Schutz der Aktionäre, vor allem der Minderheitsaktionäre, stellt das Anfechtungsrecht von Beschlussmängeln gem. §§ 243 ff. AktG dar, welches näher erläutert werden soll.

Die wesentlichen Mitgliedschaftsrechte üben die Aktionäre in der Hauptversammlung aus
(§ 118 Abs. 1 AktG), die als Entscheidungs- und Willensbildungsorgan der AG eine zentrale Rolle einnimmt.

II. Anfechtungsrecht

Hauptversammlungsbeschlüsse sind für die AG von besonderer Bedeutung, da sie unter anderem Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Strukturänderungen (§§ 119, 179 ff. AktG) zum Gegenstand haben. Daher ist es im Interesse der Rechtssicherheit umso wichtiger, dass über ihren rechtlichen Bestand Klarheit herrscht. Dennoch kann es vorkommen, dass ein Beschluss an einem Verfahrensfehler leidet oder inhaltlich gegen ein Gesetz oder die Satzung verstößt. Ein solcher Mangel soll dann im Wege der Anfechtung innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht werden. Wird innerhalb der Frist keine Anfechtung erhoben, so ist der Beschluss gültig.[4]

1. Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Aktionäre

Ein Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der Aktionär anfechtungsberechtigt ist.

a) Anfechtungsgründe

§ 243 Abs. 1 AktG unterscheidet zwischen Gesetzes- und Satzungsverstößen, die eine Anfechtung begründen. Der Sache nach kann zwischen Verfahrensfehlern und Inhaltsmängeln differenziert werden.

aa) Verfahrensfehler sind zum Beispiel Fehler bei der Abstimmung oder unberechtigte Auskunftsverweigerung nach § 131 AktG. Um die Anfechtbarkeit zu bejahen muss jedoch noch ein Kausalitäts- oder Erheblichkeitsmerkmal vorliegen, wie zum Beispiel im Fall unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen gem. § 243 Abs. 4 AktG.

bb) Unter Inhaltsmängel fallen u.a. Verstöße gegen Einzelbestimmungen des AktG und Generalklauseln wie das Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG) oder die Treuepflicht (§ 705 BGB). Diese führen in jedem Fall zur Anfechtbarkeit.

b) Anfechtungsberechtigung

Nach § 245 Nr. 1 AktG ist jeder Aktionär anfechtungsberechtigt, der auf der Hauptversammlung erschienen ist[5], seine Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben und Widerspruch gegen den Beschluss in der Hauptversammlung zu Protokoll gegeben hat.

c) Anfechtungsklage

Die Anfechtung erfolgt durch Klage binnen eines Monats nach der Beschlussfassung bei demjenigen Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 246 Abs. 1 und 3 AktG). Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, ergeht ein Urteil, dass die Nichtigkeit des Beschlusses erklärt (§ 241 Nr. 5 AktG). Dieses wirkt für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats (§ 248 Abs. 1 AktG). Die Anfechtungsklage ist nach Beendigung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 248a AktG).

d) Registersperre

Bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse werden frühestens mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam und können erst dann vollzogen werden. Dies gilt zum Beispiel für Maßnahmen der Kapitalerhöhung, bzw. -herabsetzung oder für Unternehmensverträge.

In diesem Zusammenhang spielt die Registersperre eine wichtige Rolle, welche in Form der gesetzlichen oder faktischen Registersperre auftritt. Im Falle einer gesetzlichen Registersperre verlangt das Gesetz (wie etwa in § 319 Abs. 5 AktG, § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG), dass bei Anmeldung eines Beschlusses zur Eintragung ins Handelsregister erklärt wird, dass eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss nicht erhoben wurde. Bei der faktischen Registersperre setzen die Registerrichter die Eintragungsverfügungen nach § 21 Abs. 1 FamFG (früher § 127 FGG) aus, wenn eine Anfechtungsklage erhoben worden ist oder eine solche droht, und zwar solange, bis über die Anfechtungsklage entschieden ist.[6] Dies liegt daran, dass die Entscheidung über die Aussetzung zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Richter steht[7], diese aber aufgrund des fehlenden Spruchrichterprivilegs nach § 839 Abs. 2 BGB ein persönliches Haftungsrisiko tragen, falls sie die Eintragung der angefochtenen Maßnahme verfügen.[8] Diesem Risiko wird sich der einzelne Registerrichter in der Regel nicht aussetzen und daher die Eintragung aufschieben. Da sich Anfechtungsverfahren über Jahre hin ziehen können, entstehen den Unternehmen erhebliche Nachteile, wenn sie ihre Beschlüsse nicht vollziehen können.

e) Freigabeverfahren (nach UMAG)

Durch das UMAG wurde im Jahre 2005 ein Freigabeverfahren für Anfechtungen von Beschlüssen über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung, Kapitalherabsetzung und Unternehmensverträgen nach dem Vorbild des Freigabeverfahrens im Umwandlungsrecht
(§ 16 Abs. 3 UmwG) in § 246a AktG eingeführt. Daneben existierten bereits Freigabeverfahren für Squeeze-outs (§327e Abs. 2 AktG) und Eingliederungen (§319 Abs. 6 AktG). Danach kann das Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft feststellen, dass eine Anfechtungsklage der Eintragung der Maßnahme ins Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen (§ 246a Abs. 1 AktG).

Voraussetzung für den Erlass eines Freigabeschlusses ist, dass die Anfechtungsklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dies gilt ferner, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts, unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen, zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§ 246a Abs. 2 AktG). Diese Interessenabwägungsklausel ist in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs des UMAG zu § 246a AktG[9] klargestellt worden. Danach ist bei der Anwendung der Interessenabwägungsklausel die Begründetheit der Anfechtungsklage zu Gunsten des Anfechtungsklägers zu unterstellen. Davon ausgehend sind nicht nur die Nachteile für die Gesellschaft, die sich aus dem Aufschub der Eintragung bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses ergeben, in die Interessenabwägung einzubeziehen, sondern auch die Nachteile, die der Gesellschaft bei einem Erfolg der Anfechtungsklage und somit der Nichteintragung des Beschlusses entstehen. Demnach ist eine Eintragung auch dann möglich, wenn bei begründeter Anfechtungsklage die der Gesellschaft durch Versagung der Eintragung insgesamt drohenden Nachteile den Schaden überwiegen, der dem Anfechtungskläger (nicht: sonstigen Aktionären) durch eine Eintragung und Durchführung des rechtswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses entsteht. Ausnahmsweise scheidet eine Freigabe zugunsten der Gesellschaft aber dann aus, wenn die besondere Schwere der vom Anfechtungskläger behaupteten Rechtsverletzung es verbietet, den angefochtenen Beschluss bestandskräftig werden zu lassen. Einfache Gesetzes- oder Satzungsverstöße sollen aber einer Freigabe nicht im Wege stehen.

Erfolgt die Eintragung des Beschlusses und erweist sich die Anfechtungsklage im Nachhinein als begründet, so ist die Gesellschaft dem Anfechtungskläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus der Eintragung entstanden ist (§ 246a Abs. 4 S. 1 AktG). Die Rückgängigmachung der Maßnahme kann dabei nicht als Schadensersatz verlangt werden (§ 246a Abs. 4 S. 2 Hs. 2 AktG).

Um eine rasche Entscheidung zu ermöglichen, soll der Freigabebeschluss spätestens drei Monate nach der Antragstellung ergehen (§ 246a Abs. 3 S. 6 Hs. 1 AktG). Der rechtskräftige Beschluss ist für das Registergericht bindend (§ 246a Abs. 3 S. 5 Hs. 1 AktG).

2. Bedeutung und Funktion des Anfechtungsrechts

Die aktienrechtliche Anfechtungsklage dient zunächst der Kontrolle der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) der Aktiengesellschaft. Bereits das Risiko der Erhebung einer Anfechtungsklage soll die Verwaltung zu korrekter Leitung und Entscheidungsvorbereitung, sowie der Wahrung der (Mitverwaltungs-) Rechte von einzelnen Aktionären und ihrer Gesamtheit in der Hauptversammlung anhalten.[10] Sie soll eine Präventivwirkung entfalten, indem sie ein Drohpotenzial gleich einem „Damoklesschwert“ aufbaut, welches zu korrekter Führung veranlasst, ohne dass geklagt werden muss.[11]

Ferner soll durch die Anfechtungsklage eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, insbesondere der Kontrolle der Mehrheitsmacht stattfinden.[12] Die Entscheidungen, die in der Hauptversammlung getroffen werden, unterliegen dem Mehrheitsprinzip nach § 133 AktG bzw. einzelnen speziell geregelten qualifizierten Mehrheiten, sodass gegebenenfalls Maßnahmen gegen den Willen oder zu Lasten der Aktionärsminderheit beschlossen werden. Hiergegen sollen Minderheitsaktionäre mittels Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gem.
§§ 241 ff. AktG vorgehen können.

Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei dem Anfechtungsrecht um ein Recht des Aktionärs handelt, welches ausschließlich seinen eigenen Interessen dient[13] oder ob es auch der Verteidigung der Interessen der Gesellschaft[14], der Mitgesellschafter oder sogar der Allgemeinheit[15] dient.[16] Bedeutung erlangt das Ergebnis für den Fall, dass der anfechtende Aktionär zwar keine eigene Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss, wohl aber eine Beeinträchtigung von Belangen der Gesellschaft geltend machen kann. Hieraus beurteilt sich seine Anfechtungsbefugnis.[17]

[...]


[1] Pressemitteilung des BMJ v. 29.5.2009, abrufbar unter www.bmj.de.

[2] Vgl. F.A.Z. v. 21.7.2008: „Den Geldboten stoppen.“; WiWo v. 5.6.2009: „Mit der Macht einer Aktie.“.

[3] Hueck/Windbichler, § 30, Rn. 17.

[4] Im Gegensatz zu nichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 241 AktG).

[5] Zur Anfechtungsbefugnis eines nicht erschienenen Aktionärs siehe § 245 Nr. 2 AktG.

[6] Baums/Drinhausen, ZIP 2008, 145 (150); Assmann, AG 2008, 208; Goll/Schwörer, ZRP 2008, 77.

[7] Koch, ZGR 2006, 769 (798).

[8] MüKo-BGB/Papier, § 839, Rn. 324 ff.; Faßbender, AG 2006, 872 m.w.N.

[9] BT-Drucks. 15/5092, Begründung, II. Besonderer Teil, S. 29.

[10] Lutter, FS 40 Jahre Der Betrieb, S. 193; Hommelhoff/Timm, AG 1989, 168.

[11] Schiessl, S. 57 (60).

[12] Baums, Gutachten F, S. 40 f.

[13] So z.B. Deuss, S. 132; Hueck, S. 172 f.; Fischer, NJW 1954, 777 (779); RG Urt. v. 28.11.1889 – Rep. VI
98/89, RGZ 24, 427 (429); RG Urt. v. 23.2.1901 – V Rep. 31/01, RGZ 48, 381 (383); Zöllner, AG 200, 145
(146).

[14] So z.B. Wardenbach, ZGR 1992, 563 (576); Lutter, Aktionär, S. 23; Kiethe, NZG 2004, 489 (491);
Schmidt, AG 2009, 248 (254 f.).

[15] So z.B. Schwark, S. 139; Schwirblat, S. 36; Kallmeyer, AG, 1989 123 (124); a.A. S labschi, S. 169.

[16] Ausführliche Darstellung des Problems bei Wallenhorst, S. 63 ff.

[17] Siehe oben B. II. 1. b).

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
"Räuberische Aktionäre" in aktueller Rechtsprechung und Gesetzgebung
Untertitel
Seminararbeit
Hochschule
Universität Passau
Veranstaltung
Seminar im Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Altmeppen
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
39
Katalognummer
V157180
ISBN (eBook)
9783640703661
ISBN (Buch)
9783640704187
Dateigröße
1172 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Räuberische Aktionäre, Berufskläger, Aktionärsklage, Anfechtungsklage, Hauptversammlungsbeschlüsse, Aktienrecht, Aktiengesetz, AktG, Freigabeverfahren, Aktionärsrechte, Missbrauch, Aktiengesellschaft, AG, Beschlussmängel, Registersperre, UMAG, Lästigkeitswert, Aktien, Handelsregister, Rücknahme, Nebenintervention, Schadensersatz, Vergleich, Vorstand, Bekämpfung, Rechtsprechung, Rechtsmissbrauch, Haftung, Reform, ARUG, Quorum, Interessenabwägungsklausel, § 246a, Anfechtungsbefugnis, Gesellschaft, Gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Thomas Böhm (Autor:in), 2009, "Räuberische Aktionäre" in aktueller Rechtsprechung und Gesetzgebung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/157180

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