Hebammenordnungen in deutschen Städten um 1500


Epreuve d'examen, 2003

92 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einfiihrimg ins Thema
1.2 Literaturlage
1.3 Fragestellung
1.4 Vorgehensweise und Quellen.

2 Funktionen der Hebammenordnungen
2.1 Bedeutung der Ordnungen fiir die Schwangeren
2.1.1 Schutz der Schwangeren
2.1.1.1 „Chancengleichheit"
2.1.1.2 Verfiigbarkeit der Hebammen
2.1.1.3 Verbot der friihzeitigen Herbeifiihrimg von Wehen
2.1.1.4 Pflege im Wochenbett
2.1.1.5 Verpflichtung der Hebamme zur Selbstlosigkeit
2.1.1.6 Zusammenfassung
2.1.2 Moralische Kontrolle der Schwangeren
2.1.2.1 Diskriminierung jiidischer Schwangerer
2.1.2.2 Anzeige von Abtreibungen
2.1.2.3 Anzeige von unehelichen Geburten
2.1.2.4 Zusammenfassung
2.1.3 Zusammenfassung
2.2 Bedeutung der Ordnungen fur die Hebammen
2.2.1 Finanzieller Schutz der Hebammen
2.2.2 Kontrolle der Hebammen
2.2.2.1 Medizinische Kontrolle der Hebammen
2.2.2.2 Moralische Kontrolle der Hebammen
2.2.2.3 Zusammenfassung
2.3 Schutz- und Kontrollorgane
2.4 Zusammenfassung und Diskussion

3 Griinde fiir den Erlass der Hebammenordnungen
3.1 Die Bedeutung des Stadtrats
3.1.1 Biirokratisierung
3.1.2 Der Rat als moralische Instanz
3.1.3 Der Rat als Fiirsorgeinstanz
3.1.4 Zusammenfassung
3.2 Bedeutung und Wissensstand der Stadtarzte
3.2.1 Bedeutung der Stadtarzte
3.2.1.1 Arzte und Hebammen
3.2.1.2 Arzte und andere nichtakademische Heilberufe
3.2.1.3 Zusammenfassung
3.2.2 Wissensstand der Stadtarzte
3.2.3 Zusammenfassung

4 Schlussbetrachtungen

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

1.1 Einfiihrung ins Thema

In der romischen und griechischen Antike war die Geburtshilfe Aufgabe der Heb- ammen allein; sie gehorte nicht zur Ausbildung akademischer Mediziner.[1] Ab dem 10. Jahrhundert lassen sich in Deutschland Hebammen nachweisen, die frei und unabhangig arbeiteten. War keine Hebamme verfugbar, halfen haufig Nachbarin- nen oder weibliche Verwandte der Gebarenden. Akademische Arzte waren auch hier von diesem Bereich ausgeschlossen.[2] Um 1500 begannen Stadtarzte, die an einer Universitat Medizin studiert hatten, einen gewissen Einfluss auf die Geburtshilfe zu gewinnen,[3]

Zu dieser Zeit entwickelte sich allmahlich in den meisten deutschen Stadten die Ge­burtshilfe von der ungeregelten Nebentatigkeit zum organisierten Hebammenberuf. Die Hebammen wurden seit Mitte des 15. Jahrhunderts bei der Stadt angestellt. Sie mussten sich eidlich als Hebamme verpflichten; Hebammenordnungen, die die Details ihrer Arbeit regelten, wurden von zahlreichen deutschen Stadte erlassen.[4] Hier sei nur eine Auswahl von Stadten im Siiden genannt, um das AusmaB zu ver- deutlichen: Regensburg, StraBburg, Freiburg, Wurzburg, Ulm, Colmar, Heilbronn, Nurnberg, Nordlingen, Konstanz, Passau, Esslingen, Augsburg und Frankfurt.[5] Mit der Bedeutung dieser Regelwerke sowie den Griinden fiir deren Erlass befasst sich diese Arbeit.

1.2 Literaturlage

Bevor die Fragestellung dieser Untersuchung formuliert werden soil, wird im Folgen- den kurz der Umgang der Forschung mit dem Thema vorgestellt. So soil deutlich werden, welche Punkte noch der Klarung oder Uberprufung bedurfen, so dass diese Arbeit a Is Antwort verstanden werden kann.

Erschwerend fur die Untersuchung von Hebammenordnungen ist, dass die meisten wissenschaftlichen Arbeiten sich entweder mit den medizinischen Entwicklungen der Geburtshilfe Oder auch mit dem Schicksal von Hebammen im Kontext der Hexenver- folgungen beschaftigen; Hebammenordnungen hingegen werden meist nuram Rande gestreift.

Die Situation der Hebammen urn 1500 wurde in der historischen Forschung des letz- ten Jahrhunderts sehr unterschiedlich dargestellt. Die Perspektive schwankt dabei von einem Extrem ins nachste: Da urn 1900 der Arzt als der einzig kompetente Geburtshelfer gesehen wird, antwortet die feministische Bewegung in den Siebziger Jahren mit der Verherrlichung der Hebammen, den „weisen Frauen". Jedoch ist ei- ne solche Entwicklung nicht auBergewohnlich. Forschung folgt oft dem dialektischen Prinzip: Auf die These folgt die Antithese und dann erst eine ausgewogene Synthese.

Der Arzt als einzig kompetenter Geburtshelfer? Die Forschung urn 1900 reflek- tiert den ungebrochenen Fortschrittsglauben ihrer Zeit: Sie sieht Geburtshilfe, die nicht von studierten Arzten ausgefiihrt wird, als minderwertig an. Dadurch verliert die Leistung von Hebammen an Anerkennung,[6] Alles, was vor dem Eingriff der mann- lichen Arzte in die Geburtshilfe steht, wird zum Beispiel von Fasbender als dunkle Vorzeit gesehen. Die Vormachtstellung, die die Arzte in seiner Zeit am Kreissbett haben, ist seiner Meinung nach naturlich und sinnvoll. Er betont, dass es eine logi- sche Konsequenz der Geschichte ist, den Arbeitsbereich der Hebammen auf Diatetik und Prohylaxis zu beschranken.[7]

Verdrangung der Hebammen als Phanomen des Geschlechterkampfes? Die Antwort auf diese einseitige Erforschung der Geburtshilfe ist wiederum eine radi- kale. In den Siebziger und Achtziger Jahren des Zwanzigsten Jahrhunderts entsteht gemeinsam mit der Frauenbewegung die feministische Geschichtsschreibung. Dort sind nicht mehr Arzte, sondern Hebammen und andere Heilpraktikerinnen, so ge- nannte „weise Frauen", im Mittelpunkt des Interesses. Problematisch ist, dass diese Autorinnen die Hebammengeschichte aus einer Betroffenheitsperspektive heraus in- terpretieren. Schon die Titel einiger fruiterer Werke der Frauengeschichtsforschung verdeutlichen die Sichtweise der Autorinnen. So nennen die Herausgeberinnen Pau- ritsch, Frakele und List beispielsweise ihre Untersuchungen: ..Kinder machen. Strate- gien der Kontrolle weiblicher Fruchtbarkeit".[8] Ehrenreich/English gehen davon aus, dass die Heilpraktikerinnen, zu denen auch die Hebammen zahlen, in der Fruhen Neuzeit von den gelehrten Arzte verdrangt wurden. Diesen Vorgang bezeichnen sie als ..Geschlechterkampf" und ..politischen Machtkampf".[9] Sie verwenden fur diese studierten Arzte den unhistorischen Ausdruck „das arztliche Establishment". Ehren­reich/English behaupten also erstens, dass die Arzte die Heilpraktikerinnen unter- drticken, und zweitens, dass sie dies tun, weil sie Frauen verachten. Der Grund fur den zunehmenden Einfluss der mannlichen Arzte in der Geburtshilfe wird so allein auf den Gender-Aspekt reduziert.

Diese fruhe feministische Literatur, die zum Teil auch unwissenschaftlich vorgeht,[10] vernachlassigt den historischen Kontext und so wird das Bild der Hebammen­geschichte verzerrt. Darunter fallt, dass die urn 1500 entstehenden Hebammen- ordnungen rein negativ wahrgenommen werden. Nach Ketsch sind die urn 1500 entstandenen Hebammenordnungen Instrumente zur Unterwerfung der frei prakti- zierenden Hebammen.[11]

Hebammen als besondere Opfer der Hexenverfolgung? Hebammen werden ins- besondere in der feministischen Forschung als besondere Opfer der Hexenverfolgun- gen dargestellt. Barbara Ehrenreich und Deidre English betiteln ihr Buch „Hexen, Hebammen und Krankenschwestern" und rufen mit dem Untertitel „The Witches are Back!"[12] zum Hexenkult auf. Cornelia Lohmer beklagt die „sich im 15. Jahrhun- dert zuspitzende Verfolgung der als Hexen und Zauberinnen angeklagten heilkundi- gen Frauen".[13] Ebenso prangert Peter Ketsch die „grausame Verfolgung der weisen Frauen in den Flexenverfolgungen"[14] an, ohne seine These zu belegen.

Gerhard Schormann relativiert diese Annahmen, bestatigt aber auch, dass „Heb- ammen unter den Opfern von Flexenprozessen eindeutig uberreprasentiert" waren.[15] Dagmar Unverhau betont die notige Differenzierung. Das Bild der Flexe als Flebamme ist ihrer Meinung nach zwar nicht vollstandig falsch, aber auch nicht eindeutig zu bestatigen.[16] Nach Eva Labouvie ist es historisch unhaltbar, dass die Berufszuge- horigkeit der Flebamme fur eine Anklage als Flexe geniigt hatte. Bestimmte soziale Gruppierungen oder Berufsgruppen seien nicht in besonderem AusmaBe Opfer der Flexenverfolgungen gewesen.[17]

Heute Zahlreiche popularwissenschaftliche Internetseiten belegen, dass urn Heb­ammen, heilende Frauen und Flexen ein Kult betrieben wird. Insbesondere in der esoterischen und der frauenbewegten Szene finden sich viele Beispiele. Krauterfrau- en und Flebammen werden auf einer den Flexen gewidmeten Seite als Martyrerinnen dargestellt.[18] Unter dem Titel „Gottinnen, Magie und Rituale"[19] werden auf einer anderen Seite neben Naturheilkunde und Esoterik auch geschichtliche Themen be- handelt. In polemischem Tonfall wird geschildert, dass urn 1500 Frauen aus der Heil- kunde verdrangt und freie Flebammen zu unselbststandigen Flelferinnen des Arztes degradiert worden seien.

In der wissenschaftlichen Debatte der letzten Jahre wird diese Interpretation jedoch verstarkt uberpruft. Insbesondere die Arbeit von Sibylla Fliigge aus dem Jahre 1998 ist als ein Versuch zu werten, sich von den einseitigen Betrachtungen zu entfernen.[20] Fliigges Arbeit uber die Flebammen im 15. und 16. Jahrhundert ist fur das Thema dieser Untersuchung besonders interessant. Dort werden nicht nur gangige Vorstel- lungen uber die Rolle heilender Frauen diskutiert, sondern auch ausfuhrliche Analysen verschiedener Flebammenordnungen geliefert. Fliigge kommt zu dem Ergebnis, dass die Ordnungen sich wandeln und seit der Reformation mehr und mehr von mora- lischer Kontrolle und dem Einfluss der Arzte gekennzeichnet sind. Obwohl es sich urn eine rechtshistorische Dissertation handelt, vernachlassigt die Autorin nicht den sozial- und mentalitatsgeschichtlichen Flintergrund.

1.3 Fragestellung

Die zentrale Frage dieser Arbeit ist, warum die urn 1500 in zahlreichen deutschen Stadten Flebammenordnungen erlassen wurden. Einerseits sollen die Ergebnisse der bisherigen Forschung uberpruft werden, andererseits wird nach Griinden gesucht, die bisher noch keine Erwahnung fanden.

Oftmals wurde behauptet, dass das Ziel der Flebammenordnungen war, die Fleb­ammen zu „unterwerfen".[21] Im Gegensatz zu dieser Forschungsmeinung wird hier jedoch von einem neuen Ansatz ausgegangen. In dieser Untersuchung soil aufge- zeigt werden, dass die Ordnungen sowohl eine Schutz- als auch eine Kontrollfunk- tion gegeniiber Schwangeren und Flebammen hatten. Urn herauszufinden wie diese Doppelfunktion motiviert war, muss gepriift werden, wer ein Interesse an Schutz und Kontrolle von Flebammen und Schwangeren hatte, wodurch dieses Interesse begriindet war, und wie es durchgesetzt werden konnte.

Schutz Die Flebammenordnungen wurden, wie viele andere Ordnungen auch, vom Stadtrat geschaffen. Wieso wurde urn 1500 dem Rat der Schutz von Schwangeren und Flebammen so wichtig, dass er diese Ordnungen erlieB? In diesem Zusammen- hang miissen Selbstverstandnis und Bedeutung des Rates untersucht werden, was bei der Erforschung der Flebammenordnungen bisher zu sehr vernachlassigt wurde.

Kontrolle Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, wie die Kontrollfunktion der Ordnungen motiviert war. Inwiefern spielt hier der Rat eine Rolle? Es ist denkbar, dass Hebammen der Hexerei verdachtigt wurden und dass also mit Hilfe der Ord- nungen Schwangere vor Hexen geschiitzt werden sollten. Dies muss jedoch uberpruft werden.

Es soil nach weiteren moglichen Motiven fiir die Kontrolle der Hebammen gefragt werden. Die Annahme der erwahnten Doppelfunktion beinhaltet, dass die Heb- ammenordnungen nicht allein geschaffen worden sein konnen, urn Hebammen unter das Joch der Arzte zu stellen. Jedoch ist nicht zu leugnen, dass der Einfluss der aka- demischen Arzte auf die Geburtshilfe urn 1500 groBer wurde. So ist zu priifen, ob es die Intention der Ordnungen war, die Hebammen zu unselbststandigen Assistentin- nen abzuwerten. In diesem Zusammenhang gilt es, das Verhaltnis der Arzte zu den Hebammen darzustellen. Es muss geklart werden, welche Bedeutung die gelehrten Arzte bei der Schaffung dieser Ordnungen hatten und wie diese zu begriinden ist.

1.4 Vorgehensweise und Quellen

Teil 1: Funktionen der Hebammenordnungen Urn beantworten zu konnen, warum Hebammenordnungen geschaffen wurden, muss zuerst herausgefunden werden, wel­che entscheidenden Vorschriften sie beinhalten. Im ersten der zwei Teile der Arbeit sollen also im Detail ausgewahlte Hebammenordnungen analysiert werden. Hier soil insbesondere untersucht werden, welche Funktionen die Ordnungen hatten. So wer­den im ersten Teil die Regelungen der verschiedenen Stadte verglichen, ohne das Entstehen einzelner Vorschriften zu begriinden. Dies erfolgt im zweiten Teil, in dem herausgearbeitet werden soil, warum die Ordnungen erlassen wurden.

Die Struktur des ersten Teils der Arbeit spiegelt die Grundannahme, dass die Ord­nungen eine doppelte Funktion haben. Zuerst wird in Bezug auf die Schwangeren einerseits die Schutz- und anderseits die Kontrollfunktion aufgezeigt, danach dassel- be bezogen auf die Hebammen.[22]

In dieser Untersuchung sollen exemplarisch vier Hebammenordnungen, die urn 1500 erlassen wurden, detailliert interpretiert werden. Ein Kriterium bei der Auswahl der Ordnungen war deren grundsatzliche Unterschiedlichkeit. Da herausgefunden werden soil, warum die Regelwerke erlassen wurden, hatte es das Ergebnis verfalscht, wenn ahnliche gewahlt worden waren. Bei den Quellen handelt es sich um die Regens- burger Hebammenordnung von 1452, die StraBburger/Freiburger Ordnung von um 1500 und zwei Heilbronner Ordnungen, die auf das 15. und das Ende des 15. Jahr- hunderts datiert wurden. Die Regensburger Ordnung von 1452 ist die erste deutsche Hebammenordnung und daher von besonderer Bedeutung.[23]

Die StraBburger Ordnung spielt insofern eine wichtige Rolle, als nicht nur Freiburg die Regelungen fast wortwortlich ubernommen hat, sondern auch Esslingen (1537) und Uberlingen (1557) sich zum groBen Teil wortlich an der StraBburger Ordnung orientierten. Die Verordnung hatte also einen weiten Wirkungskreis und war Vorbild fur andere Regelwerke.

Die Vermutung, dass die StraBburger und nicht die Freiburger Ordnung zuerst ent- stand, griindet auf der Tatsache, dass sich Freiburg 1556 fiir die zu revidierende Ordnung die Anderungen aus StraBburg mitteilen lieB. Diese These wird durch die Vorbildfunktion gestiitzt, die StraBburg auch bei der Schaffung anderer das Fiir- sorgewesen betreffender Ordnungen einnahm.[24] Nauck geht davon aus, dass die Freiburger Ordnung im Jahre 1510 entstand. Dies ist jedoch eine Fehldatierung. Im letzten Absatz wird zwar das Datum 1510 genannt, jedoch handelt es sich hier nur um Regelungen, die um 1510 dem bereits bestehenden Regelwerk hinzugefugt wurden.[25] Also muss die eigentliche Ordnung vor 1510 geschaffen worden sein. Ver- mutlich wurde die Ordnung spatestens 1501 erlassen, da es zu der Zeit in Freiburg schon eine vereidigte Hebamme gab.[26] Da die StraBburger Ordnung Vorbild fiir die Freiburger war, kann man auf ein Datum vor 1501 schlieBen.

In dieser Untersuchung wird grundsatzlich die Freiburger Ordnung zitiert[27] und der Lesbarkeit halber wird auch in der Analyse nur von der Freiburger gesprochen. Die Freiburger Verordnung ist jedoch wortidentisch mit der StraBburger, die wenigen existierenden Unterschiede werden im gegebenen Fall hervorgehoben. Insofern gel- ten alle Beobachtungen gleichermaBen fiir StraBburg.

Von Heilbronn sind zwei Hebammenordnungen iiberliefert, die wahrscheinlich in ge- ringem zeitlichem Abstand voneinander erlassen wurden. Die Verordnungen sind in- dividuell und keiner bekannten Ordnung nachgebildet.[28] Die Datierung der beiden Gesetze ist unklar. Leider sind die Originate im Heilbronner Stadtarchiv 1944 ver- brannt.[29] So konnen nun keine Handschriftanalysen o.a. mehr zur genaueren Be- stimmung durchgefuhrt werden. Die Ordnungen wurden auf „15. Jahrhundert" sowie „Ende 15. Jahrhundert" geschatzt.[30]

Da 1497 in Heilbronn eine beim Rat angestellte Hebamme erwahnt wird, ist zu vermuten, dass die Ordnungen vorher erlassen wurden.[31] In der vorliegenden Unter- suchung wird davon ausgegangen, dass die dem 15. Jahrhundert zugeordnete Quelle als die altere (im Folgenden als ..Heilbronni" bezeichnet), die auf das Ende des 15. Jahrhunderts datierte als die jiingere (im Folgenden als „Heilbronn2" bezeichnet) anzusehen ist.

Wie bei alien normativen Quellen gilt auch bei den Hebammenordnungen der grund- satzliche Vorbehalt, dass sie keine Aussage dariiber liefern, inwiefern die Gesetze tat- sachlich befolgt und umgesetzt wurden. In dieser Arbeit wird jedoch die Frage nach dem Inhalt der Hebammenordnungen und den Griinden fiir ihre Schaffung gestellt, insofern ist die normative Quelle selbst das zu untersuchende Objekt. Ruckschlus- se auf das Leben der Hebammen und Schwangeren konnen nur begrenzt gezogen werden, da hierfur zudem noch deskriptive Quellen herangezogen werden mussten. Hebammenordnungen sind hingegen dazu geeignet, etwas Liber Selbstverstandnis und Bedeutung der Stadtarzte auszusagen, Liber die Rolle des Stadtrates sowie Liber deren Sicht von Hebammen und Schwangeren.

Teil 2: Griinde fiir den Erlass der Hebammenordnungen Nach dem im ersten Teil die einzelnen Artikel der Ordnungen analysiert und in Kategorien zusammenge- fasst wurden, soil daraufhin gefragt werden, was zur Aufnahme der verschiedenen Hauptpunkte in den Regelwerken gefiihrt hat. Der zweite Teil zeigt also den histo- rischen Kontext der Hebammenordnungen auf. Durch Einbettung in den groBeren Zusammenhang soil deutlich werden, was den Rat zur Schaffung der Verordnungen veranlasst hat. Insbesondere wird hier zuerst die Bedeutung des Stadtrates und dar- aufhin die der Stadtarzte betrachtet werden.

Um zu erforschen, welchen Einfluss die gelehrten Mediziner auf den Erlass der Heb- ammenordnungen hatten, wird der Brief eines Arztes an den Rat analysiert. Es han- delt sich um den zukunftigen StraBburger Stadtarzt Widman, der 1483 auf Wunsch des Rates Vorschlage zur Verbesserung des Heilwesens macht. Anhand dieses Brie- fes soil untersucht werden, ob der Stadtarzt auf den Beschluss der StraBburger Hebammenordnung eingewirkt hat. Zudem gibt das Schreiben Aufschluss uber die Einstellung von Arzten gegenuber Hebammen und anderen nichtakademischen Heil- praktikern.

Des weiteren wird ein Buch des Stadtarztes RoBlin herangezogen, um das Heb- ammenbild und den Wissensstand der Arzte zu verdeutlichen. So soil eine Antwort auf die Frage gefunden werden, ob der wachsende Einfluss der akademischen Me­diziner auf die Geburtshilfe auf einen tatsachlichen Oder nur einen vermeintlichen Wissensvorsprung gegenuber den Hebammen zuruckzufuhren ist. Im 15. Jahrhundert erschienen einige Bucher zum Thema Geburtshilfe, Frauenheilkunde und Sauglings- pflege.[32] Das Beruhmteste ist „Der Swangern Frauwen und hebammen Rosegarten" von Eucharius RoBlin. RoBlin ist 1493 und 1498 als Apotheker in Freiburg i. Br. nachweisbar und stand offensichtlich in Verbindung zur Universitat in Freiburg. In der Folgezeit war er als Stadtarzt in Frankfurt am Main und dann in Worms tatig, wo er mit medizinischem Doktortitel aufgefuhrt wird.[33] Sein Buch wurde erstmalig 1513 gedruckt und erschien mit Liber 100 Drucken in acht Sprachen, was die Wirkung des Werkes veranschaulicht.[34]

2 Funktionen der Hebammenordnungen

2.1 Bedeutung der Ordnungen fur die Schwangeren

2.1.1 Schutz der Schwangeren

lm Folgenden wird dargestellt, inwiefern die einzelnen Hebammenordnungen den Schwangeren Schutz bieten sollten. Versuchte man, der Situation armer Schwan- gerer gerecht zu werden oder ging es nur urn das Wohl der reicheren Bevolkerung? Auch soil hier untersucht werden, welchen Stellenwert fur den Rat die Versorgung wahrend und nach der Geburt einnahm.

2.1.1.1 „ChancengIeichheit“

Regensburg In den einleitenden Worten der Regensburger Hebammenordnung von 1452 stellt der Rat kurz die Griinde fiir die Schaffung der Ordnung dar. Es wird fest- gestellt, dass der Mangel an guten Hebammen die zufrieden stellende Betreuung der Schwangeren verhindere. Urn diesen Zustand zu andern, soil eine Hebammenordnung geschaffen werden, die alle Hebammen wortlich wiederholen und beschworen mussen. Die Ordnung hat folglich die Aufgabe, ausreichende Geburtshilfe fiir alle Schwan­geren zu gewahrleisten. Besonders wird hervorgehoben, dass arme Gebarende nicht vernachlassigt werden sollen.

„Zu der Quatember vasten imm LI I. iare, habnt mein gnadig herren vom Rate furgenomen, den manngel und abganngk, den sy In irer Stat an guten hebammen hetten, und wie daz von unordnung der hebamen, tzu tzeitten dy frawen verwarlosst wurden, Solichs tzu fiirkomen, und da- wortten daz fiiran ain iede gepernde fraw Reich oder arm, mit hebammen alhie versorgt und In nichte vewarlost wiirden (...) habent mein herren die hebammen alz si tzu ende diser schrifft mit namen benennt und uff- schriben sind aufgenomen Dise henach geschriben Artikel von Wortt tze wortt horen und sweren lassen, und welche fiiran mertzu hebammen auf­genomen wirt, sol desgleichen die Artikel auch horen und sweren alzofft man ayne aufnymbt."[35]

Auf diese einleitenden Worte folgen die Artikel der Ordnung, auf die die Hebammen zu schworen haben. Die Gleichbehandlung von armen wie reichen Frauen wird im ersten Artikel gefordert: „sol ir yede williclich geen, on eintrag und widered komen, Zu welcher swanngern frawen sy, alhie tzu der stat gefodert wirdt, sy sey reich oder arm, Sy hab tzelonen oder nicht".[36] [37] [38] Hier wird also nochmals aufgenommen, was in der Einleitung schon als Motivation genannt wurde. Offensichtlich war insbesondere die ausreichende Versorgung armer Schwangerer nicht selbstverstandlich.

Falls die Gebarende gar nicht oder nur wenig bezahlen kann, so wird den Hebammen der fehlende Lohnanteil erstattet: „und wo In dann von armut wegen nicht gelont mag werden, Sullent sy nemmen waz an vermugen doselbs ist, daz ubrig wellen In dy hernach gnanen frawen erfallen".37,38 Diese Beihilfe bekommen die Hebammen von ehrenhaften Frauen, angesehene Patrizierinnen, die in vielen Stadten die Aufgabe eines Schutz- und Kontrollorgans fiir die Hebammen und die Schwangeren hatten.[39] Wie sich noch zeigen wird, haben diese Frauen in Regensburg eine besonders her- ausragende Rolle. Die typische Kleidung der ehrbaren Frauen zeigt Abbildung 1. Gleich zu Beginn der Regensburger Quelle wird also gefordert, alle Gebarenden un- terschiedslos zu behandeln. Der Wunsch nach Gleichbehandlung wird als eine Mo­tivation fiir die Schaffung der Ordnung genannt. Der Gerechtigkeitsgedanke wird mehrfach betont; zudem wird hier eine Erstattungsregelung festgeschrieben, die die tatsachliche Umsetzung der Gleichstellung realistischer werden lasst. Offensichtlich ist der fursorgliche Aspekt fur den Regensburger Rat essentiell.

Freiburg Wie in Regensburg, so verpflichtet auch die erste Regelung der Freiburger Ordnung die Flebammen zur gleichen Behandlung aller Schwangeren. Jedoch wird dies hier nicht eigens als Grund fur die Schaffung der Ordnung angefuhrt.

Die Flebammen sollen schworen, unabhangig von Reichtum oder Armut, der Schwan­geren zu Hilfe zu kommen, die sie als erste gerufen hat. Sie sollen also „dienen dem armen als dem richen, von welchem sy ye zu zyten am ersten beruft und begert wer- den."[40] Die Flebammen diirfen keine Frau wahrend der Wehen verlassen; auch nicht, wenn eine andere Frau ihnen mehr zahlen wiirde. Sie miissen also auch bei armeren Frauen versuchen, die Geburt zu Ende zu fiihren. Zudem ist es ihnen verboten, einer Frau die Hilfe zu verweigern. Sie verpflichten sich, „kein arme frowen in noten zu verlossen und an andre end zu gon umb merer gewins oder Ions willen, sonder wo sy anfahen zu arbeiten, doselbs truwlich uszuwarten und das niemands zu versagen, by iren eiden ungevarlich."[41]

Flugges Interpretation uberrascht, da sie behauptet, dass die StraBburger (und somit die Freiburger) Ordnung nicht die soziale Komponente betone: „ln der StraBburger Ordnung (...) liegt das Gewicht nicht auf der Versorgung der armen Bevolkerung, im Mittelpunkt standen vielmehr die Interessen der zahlungsfahigen Auftraggeberin- nen."[42] Es ist zwar durchaus richtig, dass die Versorgung der armen Bevolkerung in den anderen Stadten mehr betont wird als in Freiburg; die Auslegung jedoch, dass hier die Interessen der zahlungsfahigen Auftraggeberinnen im Vordergrund standen, ist falsch. Fliigge hat bei ihrer Analyse offensichtlich dem oben zitierten Artikel zu wenig Bedeutung beigemessen. SchlieBlich werden hier eindeutig die Flebammen da- zu ermahnt, selbstlos alien Frauen gleichermaBen beizustehen und somit gegenteilig zu Flugges Meinung die reicheren Schwangeren nicht zu begiinstigen.

Heilbronri! In der friiheren Heilbronner Flebammenordnung wird die Gleichbehand- lung armer und reicher Schwangerer nicht hervorgehoben. Dies kann jedoch daran liegen, dass hier im Gegensatz zur zweiten nicht der Eid integriert ist. Die Verpflich- tung zur Gleichbehandlung ist grundsatzlich das Flauptelement von Flebammeneiden. Als Beispiele fur Flebammeneide, in denen die Gewahrleistung der Geburtshilfe fur alle Schwangeren herausgestellt werden, seien hier der Colmarer Flebammeneid vom 15. Jahrhundert,[43] [44] der Wurzburger Ammen satz von 1475,44 der Koblenzer Flebam­meneid vom 15. Jahrhundert[45] und der Flildesheimer Flebammeneid von ca. 1460-80 genannt.[46] Die These, dass die „Chancengleichheif' in Heilbronn! nicht erwahnt wird, da hier der Eid von der Ordnung gesondert ist, wird dadurch unterstiitzt, dass die erste Heilbronner Ordnung ansonsten durchaus Wert auf die Fursorge der Schwan­geren legt, wie auf den folgenden Seiten noch zu zeigen sein wird.

HeiIbronn2 Fester Bestandteil der spateren Ordnung ist der Eid. Diese Ordnung fordert nun auch die Gleichbehandlung aller Schwangeren. Wie die Regensburger und die Freiburger Ordnung, so beginnt auch die spatere Heilbronner Ordnung mit dieser Forderung. Die Flebammen sollen sich „gegen reich und arm zugleich"[47] verhalten. Es soil vermieden werden, dass sich die Flebammen nur die gut zahlenden Schwangeren aussuchen („welche dann die erste ist, zu deren soil sie am ersten kommen, sie seye, wer sie wolle, reich oder arm").[48]

Zusammenfassung: „Chancengleichheit“ Mit Ausnahme der friiheren Heilbronner wird also in alien untersuchten Ordnungen die Benachteiligung armer Schwangerer verboten. Die Flebammen sollen selbstlos handeln und nicht danach unterscheiden, ob die Frauen gut zahlen oder nicht. In Regensburg wird die Gewahrleistung guter Geburtshilfe fiir alle Schwangeren sogar als Motivation fiir die Schaffung der Ordnung genannt. Zudem fallt hier die Lohn-Erstattungsregelimg auf. In alien Stadten ist offensichtlich entscheidend, dass Geburtshilfe fur alle sichergestellt werden soil. Diese Beobachtung kann durch die Hebammeneide verschiedener Stadte bestatigt werden.

2.1.1.2 Verfugbarkeit der Hebammen

Regensburg Wenn eine Hebamme krank ist („ob ayn hebammen kranckhait an- stieB")[49] oder wahrend der Geburtshilfe schwach („plod“)[50] wird, soil sie es nicht unterlassen, nach einer anderen Hebamme zu schicken: „dannoch sol sy ayn andere vermugente hebammen tzu Ir vodern und haben on eintrag und widerred."[51] Der Hinweis, dass sich die Hebamme nicht widersetzen soil, eine weitere Hebamme zu Hilfe zu holen, lasst vermuten, dass solche Situationen vorgekommen sind.Wie es in Regensburg immer ublich war, wenn mehrere Hebammen bei einer Geburt be- schaftigt waren, musste die erkrankte Hebamme ihren Lohn mit der herbeigeeilten Hebamme teilen.[52]

Zudem mussen die Hebammen sich verpflichten, stets verftigbar zu sein, urn bei einer Geburt helfen zu konnen. Reisen und Umzug mussen sie bei den beaufsichtigenden Frauen, den schon erwahnten ehrenhaften Frauen, beantragen („Essol auch gar kayn Hebamm auf daz landt noch nynudert awzichen, on urlaubb der vorgnann frawen, die ob In synndt").[53] Diese Frauen konnen so dafiir Sorge tragen, dass immer geniigend Hebammen in der Stadt sind, urn den Schwangeren zu helfen.

Freiburg Die Freiburger Ordnung ahnelt diesbezuglich der Regensburger. Jedoch werden hier keine Regelungen fiir den Krankheitsfall festgeschrieben. Die Hebammen haben jederzeit Bereitschaftsdienst; sie mussen somit „alle zyt tag und nacht willig und gehorsam syen".[54] Sie diirfen die Stadt nicht verlassen[55], ohne den Burgermeister zu informieren („ltem es soil ouch iren keine von der statt gon, on eins burgermeisters wissen und willen").[56] Die Aufgabe, die in Regensburg den ehrbaren Frauen zukommt, wird hier vom Burgermeister ubernommen, Heilbronri! und HeiIbronn2 In der ersten Heilbronner Ordnung gibt es keine dies- beziigliche Regelung. Dies ist wohl wieder darauf zuriickzufiihren, dass in der ersten nicht der Eid integriert ist im Gegensatz zur zweiten.

Die zweite Heilbronner Ordnung betont hingegen sogar mehrfach, dass die Heb- ammen bei Tag und Nacht den Schwangeren zur Verfiigung stehen sollen. Diese sollen schworen, dass sie „denen Kindbaren, schwangern Weibern wolle jederzeit ge- wartig, getrew, hold, bey Tag und Nacht, jeder Stund, willig, bereit, und gefliBen seyn".[57] Zudem wird ihnen wie in der Regensburger und der Freiburger Quelle ver- boten, die Stadt ohne Erlaubnis zu verlassen.

„ltem, es soil ihrer keine, Liber feld ziehen, oder Liber Nacht aus der Statt seyn, und bleiben, ohne wiBen und Erlaubnus der Herrn Burgermeistere, damit niemand dadurch verkurtzt werde".[58]

Wie in Freiburg ist auch in Heilbronn der Biirgermeister dafiir zustandig, die Prasenz einer ausreichenden Anzahl von Hebammen zu gewahrleisten.

Zusammenfassung: Verfugbarkeit der Hebammen Von den untersuchten Quel- len fordert nur die friihe Heilbronner Ordnung nicht die standige Bereitschaft der Hebammen zur Geburtshilfe. Offensichtlich ist es das entscheidende Anliegen, die Versorgung der Schwangeren zu gewahrleisten. Ebenso wird in alien Stadten fest- gesetzt, dass die Hebammen das Verlassen der Stadt melden miissen. Die Aufsicht dariiber fiihrt in Freiburg und Heilbronn der Biirgermeister, in Regensburg hinge­gen die ehrenhaften Frauen. Die ehrenhaften Frauen Regensburg nehmen also eine Sonderstellung ein.

2.1.1.3 Verbot der fruhzeitigen Herbeifiihrurig von Wehen

In alien untersuchten Ordnungen werden die Hebammen ermahnt, die schwangeren Frauen nicht friihzeitig zum Pressen zu drangen. Die Wehen sollen auf natiirliche Art und Weise beginnen. Offensichtlich kam es vor, dass die Hebammen die Frauen zur Eile antrieben, insbesondere war dies vielleicht der Fall bei armen Frauen, bei denen Bewirtung und Lohn schlecht waren,[59] Das zu friihe Pressen kann fiir Mutter und Kind gefahrlich sein, da dies zu schwachen Wehen und somit zum Stillstand der Geburt zu fuhren vermag.[60] Die Artikel der verschiedenen Ordnungen sind inhalt- lich gleich, abgesehen davon, dass die Regensburger betont, dass die Ersttragenden besonders geschont werden mussen.[61]

2.1.1.4 Pflege im Wochenbett

Regensburg Auch nach gelungener Geburt sollen die Frauen weiterhin gepflegt wer­den. Die Hebammen haben ihnen auch im Wochenbett beizustehen. Sie sollen die Frauen nach der Geburt noch mehrere Tage lang besuchen, um zu schauen, ob sie irgendwelche Beschwerden haben. So soil gesichert werden, dass die Frauen in dieser Zeit Beratung und Hilfe von der Hebamme bekommen. Es wird festgesetzt:

„ltem ayn yede Hebam, sol der frawen, der sie vorgesessenn ist ettlich tag nach der gepurt warnemmen und die haimsuchen ob ir kainerlay preche, daz si ir darinne beraten und geholffen sey nach pestem irem vermugen,"[62]

Freiburg In Freiburg soil die Hebamme sich nicht nur bei Auftreten besonderer Schwierigkeiten um die Kindbetterin kummern. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hebamme die Aufgabe hat, jede Mutter uber die Kinderpflege aufzuklaren:

„ltem sy sollen ouch schuldig sin, In der ersten wochen nach der gepurt allmol zu den kindbetteren zu lugen, sy zu berichten und getruwlich zu wysen, wie sy sich und das kind halten sollen, umb das sy beidersyt durch ir unwissenheit nit verwarloset werden."[63]

Heilbronri! In zwei Artikeln der Ordnung wird die Hebamme zur Wochenbettpflege verpflichtet. Die Hebammen sollen sich um die Kindbetterin kUmmern („Der Kindbet- terin auch nach der Geburt sonderlich da etwaB umstand solches erforderten gleich fleiBig abwarten.")[64] Uber die Verpflichtungen in den anderen Stadten hinaus geht die Vorschrift, dass die Hebammen mindestens zwei Tage, maximal bis drei Wochen nach der Geburt die Neugeborenen baden sollen („Die Kinder nach der geburt zu offterm und wenigst uber den andern oder 3ten tag bis 2. oder 3. wochen vorbey fleiBig baden").[65]

HeiIbronri2 In der zweiten Heilbronner Quelle wird nicht nochmals eigens wieder- holt, dass alle Kindbetterinnen von den Hebammen gepflegt werden sollen. Jedoch wird hier im Gegensatz zu alien anderen Ordnungen die Problematik der armen Kindbetterinnen angesprochen. Erfahren die Hebammen von armen Frauen, die im Wochenbett liegen und nichts haben, um sich am Leben zu halten, so soil die Obrig- keit davon informiert werden; „ltem, wo sie arme Kindbetterinnen wiBen, die Noth, Mangel, und Armuth leiden, und nicht haben, davon sie erhalten werden mogen, sollen sie solches auch denen Herrn Burgermeistern anzeigen."[66] Diese Sorge um Frau und Kind im Wochenbett findet sich nur in der Heilbronner Ordnung. Es wird nicht naher ausgefiihrt, wie die Burgermeister reagieren, wenn sie von Not leidenden Muttern und ihren neu geborenen Kindern erfahren. Jedoch ist zu vermuten, dass diese Unterstiitzung erhalten sollen, um die Mutter- und Kindersterblichkeit in der Stadt zu senken.

Zusammenfassung: Wochenbettpflege In alien untersuchten Stadten ist die Wo­chenbettpflege vorgeschrieben. In Heilbronn ist das Thema wichtiger als in Regens­burg oder Freiburg. Wahrend in Regensburg die Hebammen nur mehrere Tage nach der Geburt die Frauen betreuen sollen, ist in Freiburg zudem festgeschrieben, dass sie die Mutter uber Kinderpflege aufklaren sollen. In Heilbronn! werden die Hebammen zu besonders umfassender Pflege verpflichtet; in Heilbronn2 wird hervorgehoben, dass arme Kindbetterinnen den Burgermeistern gemeldet werden sollen. Darin wird das anfangs angesprochene Bestreben deutlich, unabhangig von der materiellen La- ge alien Schwangeren die gleiche Hilfe anzubieten. Jedoch ist Heilbronn2 die einzige Ordnung, die diesem Grundsatz auch bezuglich der Pflege im Wochenbett gerecht zu werden versucht.

2.1.1.5 Verpflichtung der Hebamme zur Selbstlosigkeit

Regensburg Die Hebammen werden dazu ermahnt, immer das gemeinschaftliche Ziel, die gelungene Geburt, im Blick zu haben. Konkurrenzdenken soil zu Gunsten des Kindes unterdriickt werden. Personliche Interessen wie beispielsweise die besse- re Bezahlung einer reicheren Schwangeren („ob ain Reichere dy paz zlonen hat")[67] Oder freundschaftliche Beziehungen zu Schwangeren („oder ain anndre der sy lieber dienen wolf')[68] sollen die Leistung der Hebammen nicht beeinflussen.

Wenn eine Hebamme Schwierigkeiten bei der Geburtshilfe hat, soil sie die Kolle- ginnen rufen. Offensichtlich hatten Hebammen das zuvor verweigert, da dies die Aufteilung des Lohns auf alle beteiligten Hebammen bedeutet hatte. Aus diesem Grund wird hier hervorgehoben, dass sie verpflichtet sind, zu Gunsten der anderen beteiligten Hebammen teilweise auf ihren Lohn zu verzichten („iren Ion trewlichen taylen on widerred").[69] Die Forderung nach Verbundenheit der Hebammen, nach der engagierten gemeinsamen Bewaltigung einer schweren Aufgabe fiir das Gemeinwohl wird besonders deutlich in dem Satz: „So sol dannoch ir kayne dy wagnisz allain auf sich nemen",[70]

Freiburg Gegen Ende der Quelle wird auch in Freiburg das faire Miteinander der Hebammen betont. Diese sollen ihre Kolleginnen nicht schlecht machen, urn sich selbst hervorzuheben. Tun sie es doch, werden sie wegen Eidbruch bestraft:

„Es soil ouch ir keine die ander verclagen oder vernichten mit worten oder werken, sy damit zu hindern und selbs zu furdern. Dan welche das tat, die wil ein rat und darzu umb den eydbruch strofen."[71]

Heilbronn! In schweren Fallen sollen die Hebammen gemeinsam, in Eintracht („fried- lich")[72] und nach besten Kraften („alles besten Vermegens")[73] fiir eine gelungene Geburt arbeiten. Dass diese Regelung zum Schutz der Schwangeren geschaffen wur- de, ist offensichtlich; zudem wird dies eigens in der Ordnung erwahnt („wie eB der Gebehrerin zum Besten dienet").[74]

HeiIbronri2 Auch in Heilbronn2 wird das Verhaltnis der Hebammen untereinander geregelt. Konkurrenzdenken soil so zu Gunsten des gemeinschaftlichen Gedankens unterdriickt werden. Die Hebammen werden daran erinnert, welch groBe soziale Auf- gabe sie gemeinsam zu bewaltigen haben. In dieser Quelle wird dies besonders aus- ftihrlich und emotional verdeutlicht. Die Hebammen sollen sich nicht hassen und keinen Neid entstehen lassen. Dies scheint besonders wichtig zu sein, da es zweimal betont wird; es ist also zu vermuten, dass das Verhaltnis der Hebammen unterein­ander z.T. nicht besonders gut war. Sie werden unter Androhung von Strafe und mit Hinweis auf ihren Eid dazu angehalten, freundlich miteinander umzugehen und groBten Einsatz zu bringen. Die Schwangeren Frauen sollen nicht unter personlichen Streitigkeiten zwischen Hebammen zu leiden haben.

„ltem, sie die Ammen, sollen auch einander nicht neiden, haB, feindschaft, Oder Unwillen Liber einander ragen, sondern mit einander eins und freind- lich seyn, und wo sie in der Noth, zusammen beruffen werden, ohne alien HaB, Neid und wiederwillen jede was darzu vonnothen, ihre gebiihrende Hiilff, Rath, FleiB, und Bestes thun damit die nothleidente Weiber, nicht des Unwillens entgelten miiBten, verkurtzt, Oder verderbt werden, bey ihren Eyden und Vermeydung eines Ehrsamen Raths Straff."[75]

Die ideale Hebamme ist treu, klug und leistungsfahig. Es wird hervorgehoben, dass sie sich christlich verhalten soil, was zeigt, dass die Heilbronner Ordnung mehr als die anderen von Frommigkeit gepragt ist. Zudem scheint es wichtig zu sein, dass sich die Hebamme der Schwangeren gegeniiber „mutterlich" verhalt, dass sie sie trostet, ihr hilft und sich selbst aufopfert. Dadurch, dass die Hebamme aufgefordert wird, sich wahrend einer Geburt ihre eigenen Geburtsschmerzen zu vergegenwartigen, wird das Ganze auf eine personliche Ebene gehoben. Es wird also an das Gefiihl der Hebamme als Mutter und Gebarende appelliert.

„sie soil (...) trostlich, hilffreich, gefliBentlich, Christlich, Mutterlich, und mit alien Trewen Diensten, besten Verstands und Vermogens, und der- maBen gegen jeder schwangern: und ins Kinds Banden liegenden Frawen erweisen, wie sie wolt, da sie in gleicher Noth stiinde, daB ihr geschehe, und die betrubte und geangstigte, in ihrer Noth, sich ihrer getrosten, und zugehorsamen desto hertzhaffter und williger seye."[76]

Zusammenfassung: Verpflichtung der Hebammen zur Selbstlosigkeit In alien Stadten werden die Hebammen dazu ermahnt, das Gemeinschaftsziel der Geburt immer im Auge zu behalten und sich selbstlos zu verhalten. Dazu gehort in Regens­burg auch Lohnverzicht. In Heilbronn, insbesondere Heilbronn2, wird an das Gefiihl der Hebammen appelliert und leidenschaftlich fur aufopferungsvollen Einsatz pla- diert.

Sehr wichtig scheint zu sein, dass die Hebammen freundlich miteinander umgehen und dass kein Neid und Hass zwischen ihnen entsteht. Dies wird sicherlich nicht immer leicht umzusetzen gewesen sein, insbesondere wenn die Hinzunahme weiterer Hebammen Verzicht auf einen Teil des Lohnes bedeutet. Spater wird noch gezeigt werden, dass die Hebammen sich gegenseitig kontrollieren sollten und in Regensburg sogar bei gescheiterten Geburten uber Schuld und Unschuld der anderen Hebammen entscheiden sollten.[77] Befanden sie eine Hebamme fur schuldig, so wurde das den ehrbaren Frauen mitgeteilt, die eine schwere Strafe uber dieser verhangen konnten. Das ist eine durchaus ungiinstige Basis fiir ein einvernehmliches Miteinander von Kolleginnen,

2.1.1.6 Zusammenfassung: Schutz der Schwangeren

Die Fiirsorge fiir Schwangere steht im Mittelpunkt der Regensburger Hebammen- ordnung und auch in Freiburg spielt er eine wichtige Rolle. In Heilbronn besteht in dieser Hinsicht ein groBer Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Ordnung. Nur die zweite Ordnung stellt die Fiirsorge fiir die Schwangere in den Mittelpunkt. Dies ist wahrscheinlich darauf zuriickzufiihren, dass der Eid, in den iiblicherweise diese Regelungen aufgenommen wurden, nicht Bestandteil der ersten Ordnung war.

In alien Stadten ist das Ziel die Gewahrleistung guter Geburtshilfe fiir alle Schwan­geren. In der Regensburger Ordnung wird dies sogar als Motivation fiir den Erlass des Regelwerks genannt.

Die Notwendigkeit, armere Schwangere besonders zu schiitzen, wird nicht nur mehr- fach erwahnt, sondern durch eine Regelung zur Lohnerstattung wird dies auch prak- tisch unterstiitzt.

In alien Stadten wird den Hebammen untersagt, die Stadt ohne Erlaubnis zu verlas- sen; in Regensburg wird zudem unterstrichen, dass die Hebamme im Krankheitsfall fur Ersatz sorgen soil. Die Notwendigkeit der Tag- und Nachtbereitschaft wird so- wohl in der Freiburger als auch den Heilbronner Ordnungen herausgestellt. Von Sorge fur die schwangeren Frauen zeugt auch die Tatsache, dass in alien Ordnungen ver- boten wird, Frauen fruhzeitig zu Wehen zu drangen. Ebenso werden die Hebammen uberall zur Wochenbettpflege verpflichtet. In Heilbronn2 wird dabei zudem betont, dass arme Kindbetterinnen der Obrigkeit gemeldet werden sollen.

Hebammen sollen keine personlichen Interessen verfolgen. Das gemeinschaftliche Ziel der Geburt muss immer im Vordergrund stehen. In Regensburg wird darauf hin- gewiesen, dass sie selbstlos auf einen Teil des Lohns verzichten sollen, wenn bei einer schweren Geburt mehrere Hebammen mitgeholfen haben. Wahrend in Freiburg zwar faires Verhalten der Hebammen untereinander gefordert wird, wird hier jedoch nicht wie in den anderen Stadten die Aufopferung der Hebammen fur das groBe gemeinschaftliche Ziel einer gesunden Geburt unterstrichen. Das kollektive Ziel ei­ner gelungenen Geburt wird in beiden Heilbronner Ordnungen bekraftigt. Heilbronn2 idealisiert die nachstenliebende und sich aufopfernde Hebamme.

Zusammenfassend kann man sagen, dass in alien Stadten der Schutz der Schwan­geren ein Kerngedanke der Ordnungen ist.

2.1.2 Moralische Kontrolle der Schwangeren

Bisher wurde gezeigt, dass man durch die Hebammenordnungen versuchte, die Ver- sorgung der Schwangeren wahrend der Geburt und im Wochenbett sicher zu stellen. Nun soil herausgefunden werden, in welchem MaBe die Regelwerke fur die Schwan­geren auBerdem auch Kontrolle bedeuteten. Bezogen auf die Schwangeren geht es dabei urn moralische Kontrolle. Es wird geklart, ob judische Schwangere von einer christlichen Hebamme Hilfe erwarten konnen. Weiterhin soil untersucht werden, ob in den drei Beispielstadten die Hebamme zur Anzeige von Abtreibungen oder unehe- lichen Geburten verpflichtet war.

[...]


[1] Vgl. Kruse, Britta-Juliane: Verborgene Heilkunste. Geschichte der Frauenmedizin im Spatmittel- alter. Berlin/New York: de Gruyter Verlag 1996, S. 113.

[2] Vgl. Kruse: Verborgene Heilkunste, S. 113.

[3] Vgl. Isenmann, Eberhard: Die deutsche Stadt im Spatmittelalter. Stuttgart: UTB Verlag Eugen Ulmer 1988, S. 143-146.

[4] Auch franzosische und italienische Stadte verabschiedeten Hebammenordnungen. Vgl. Fliigge, Sibylla: Hebammen und heilkundige Frauen. Recht und Rechtswirklichkeit im 15. und 16. Jahr­hundert. Frankfurt am Main: Stroemfeld/Nexus Verlag 1998, S.281.

[5] Steinhilber, Wilhelm: Das Gesundheitswesen im alten Heilbronn. 1281-1871. Band 4, Heilbronn: Archiv der Stadt Heilbronn 1956, S. 161.

[6] Vgl. Fasbender, Heinrich: Geschichte der Geburtshilfe. Hildesheim: Georg Olms Verlagsbuch- handlung 1964. Reprografischer Nachdruck der Ausgabe Jena 1906, S. 107.

[7] Vgl. Fasbender: Geschichte der Geburtshilfe, S. 247f.

[8] Pauritsch, Gertrude/Frakele, Beate/List, Elisabeth (Hrsg.): Kinder machen. Strategien der Kon­trolle weiblicher Fruchtbarkeit. Wien: Wiener Frauenverlag 1988, S. 138-159.

[9] Ehrenreich, Barbara/English, Deidre: Hexen, Hebammen und Krankenschwestern. The Witches are Back. Munchen: Verlag Frauenoffensive 1975, S.7.

[10] Insbesondere sei hier verwiesen auf Ehrenreich/English: Hexen, Hebammen und Krankenschwes­tern.

[11] Vgl. Ketsch, Peter: Frauen im Mittelalter. Band 1: Frauenarbeit im Mittelalter. Quellen und Materialien, Dusseldorf: Padagogischer Verlag Schwann-Bagel 1983, S. 262.

[12] Ehrenreich/English: Hexen, Hebammen und Krankenschwestern.

[13] Lohmer, Cornelia: Die Welt der Kinder im funfzehnten Jahrhundert. Weinheim: Deutscher Studien Verlag 1989, S. 73.

[14] Ketsch: Frauen im Mittelalter, S. 260.

[15] Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland. 3. Auflage. Gottingen: Vandenhoeck Kauf- mann und Ruprecht 1986, S. 108, 118.

[16] Vgl. Unverhau, Dagmar: Frauenbewegung und historische Hexenverfolgung. In: Blauert, Andreas (Hrsg.): Ketzer - Zauberer - Hexen. Frankfurt/Main: Suhrkamp 1990, S.254.

[17] Labouvie, Eva: Zauberei und Hexenwerk. Landlicher Hexenglaube in der fruhen Neuzeit. Frank­furt/Main: Fischer Verlag 1991, S. 180 ft.

[18] Vgl. die Rubrik „Hexen“ auf der Seite Anonym: Weise Frauen. Ihr Leben und ihr Tod. { http: //www.hagazussa. ch) - Zugriff am 11. Dezember 2002.

[19] Vgl. Anonym: Gottinnen, Magie und Rituale. Die Verdrangung der Frauen. { http://irmgard. hunet. at/f rauen_verdraengung.html) - Zug riff am 11. Dezember 2002.

[20] Fliigge: Hebammen.

[21] So zum Beispiel bei Ketsch: Frauen im Mittelalter, S. 262.

[22] In einigen Fallen ist diese Einteilung jedoch nicht ganz unproblematisch, da sich Qberschnei- dungen ergeben: Was fur die Hebamme Kontrolle bedeutet, schutzt manchmal gleichzeitig die Schwangeren.

[23] Vgl. Fliigge: Hebammen, S. 199f.

[24] Dies gilt zum Beispiel fur die Bettelordnung, die ebenfalls 1556 in Freiburg erlassen wurde. Vgl. Fischer, Thomas: Stadtische Armut und Armenfursorge im 15. und 16. Jahrhundert: sozialge- schichtliche Untersuchungen am Beispiel der Stadte Basel, Freiburg i.Br. und StraBburg. Gottin­gen: Schwartz Verlag 1979, S. 276.

[25] Nauck, Ernst Theodor: Aus der Geschichte der Freiburger Wundarzte und verwandter Berufe. Freiburg: Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau 1965, S. 101.

[26] Vgl. Fliigge: Flebammen, S. 278-280.

[27] Nauck: Freiburger Wundarzte, S. 99-101.

[28] Vgl. Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 164.

[29] Es existieren nur noch die Abschriften Burckhards aus dem Jahre 1912, die bei Steinhilber abge- druckt sind. In der Untersuchung werde ich mich auf diese beziehen. Vgl. Steinhilber: Gesund­heitswesen Heilbronn, S. 375-378.

[30] Vgl. Burckhard, Georg: Die deutschen Hebammenordnungen von ihren ersten Anfangen bis auf die Neuzeit. Band 1, Heft 1, Leipzig 1912.

[31] Vgl. Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 164.

[32] Eines davon war das "Frauenbuchlein", das um 1500 gedruckt wurde. Es stammt von einem anonymen Verfasser, wurde aber unter dem Namen eines Wundarztes des 13. Jahrhunderts, Ortolf von Bayerland, herausgegeben. AuBerdem ist hier noch das „Gesundheitsregiment“ von Bartholomaus Scherrenmuller zu nennen, das 1493 erschien, und das „Hebammenbuch“ von Jacob RuefF aus dem Jahre 1563.

[33] Vgl. Keil, Gundolf: RoBlin, Eucharius d.A. In: Angermann, Norbert und andere (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters. Band 7, Munchen: Lexma Verlag 1995, S. 1043-1045.

[34] Keil: RoBlin, Eucharius d.A., S. 1043-1045, Stichwort RoBlin, Eucharius d.A..

[35] Fliigge: Hebammen, S.201.

[36] Fliigge: Hebammen, S. 201-202.

[37] „erfallen“ ist hier sicherlich im Sinne von „erstatten“ zu verstehen. Unter den moglichen Qberset- zungen findet sich im Worterbuch von Lexer „zufallen, zu teil werden" Lexer, Matthias: Mittel- hochdeutsches Handworterbuch. Repografischer Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1878. Band 1, Stuttgart: S. Hirzel Verlag 1974, S. 687.

[38] Fliigge: Hebammen, S. 207.

[39] Ketsch: Frauen im Mittelalter, S. 292.

[40] Nauck: Freiburger Wundarzte, S. 99.

[41] Nauck: Freiburger Wundarzte, S. 99.

[42] Fliigge: Flebammen, S. 300.

[43] Vgl. Fliigge: Hebammen, S. 137.

[44] Vgl. Fliigge: Hebammen, S. 137.

[45] Vgl. Ketsch: Frauen im Mittelalter, S. 280.

[46] Vgl. Lohmer: Kinder im 15. Jahrhundert, S. 71.

[47] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 377.

[48] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 377.

[49] Fliigge: Hebammen, S. 224.

[50] „bloede“ = gebrechlich, schwach Lexer: Mittelhochdeutsches Handworterbuch, S. 311.

[51] Fliigge: Hebammen, S. 224-225.

[52] siehe S.20.

[53] Fliigge: Hebammen, S. 225.

[54] Nauck: Freiburger Wundarzte, S. 99.

[55] Es ist unklar, ob hier ‘endgultig" oder nur „vorubergehend“ die Stadt verlassen gemeint ist.

[56] Nauck: Freiburger Wundarzte, S. 100.

[57] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 377.

[58] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 378.

[59] Vgl. Fliigge: Hebammen, S. 209.

[60] Vgl. Fliigge: Hebammen, S. 209-211.

[61] Regensburg: „Sich sullent auch dy hebamen fleissiclich hueten daz sy gar kain swanngere frawen, und sunderlich die erst tragenden nicht tzu true anhaben noch ubernoten in kainer weise." (Fliigge: Hebammen, S. 210); Freiburg: Jtem Sy sollen ouch kein frowen noten oder ubertriben zu kinds arbeit es erschinen dann zuvor gewisse zeichen der nehin der gepurt (..(Nauck: Freiburger Wundarzte, S. 100); Heilbronni: „Mitt allzufruher arbeit, und eh gewiBe anzeigen, daB die geburt vorhanden, und nicht mehr sich auffhalten la Be solle sie die Weiber zu keiner groBen arbeit notigen." (Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 376); Heilbronn2: Jtem, sie soil auch kein Weib, wo es nicht Noth, ubertreiben, oder nothigen" (Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 377).

[62] Fliigge: Hebammen, S.231.

[63] Nauck: Freiburger Wundarzte, S. 100.

[64] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 376.

[65] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 376.

[66] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 377-378.

[67] Fliigge: Hebammen, S. 211.

[68] Fliigge: Hebammen, S. 211.

[69] Fliigge: Hebammen, S. 211.

[70] Fliigge: Hebammen, S. 212.

[71] Nauck: Freiburger Wundarzte, S. 100.

[72] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 375.

[73] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 375.

[74] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 375.

[75] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 378.

[76] Steinhilber: Gesundheitswesen Heilbronn, S. 377.

[77] siehe S.40.

Fin de l'extrait de 92 pages

Résumé des informations

Titre
Hebammenordnungen in deutschen Städten um 1500
Université
University of Freiburg
Note
2,0
Auteur
Année
2003
Pages
92
N° de catalogue
V157337
ISBN (ebook)
9783640702688
ISBN (Livre)
9783640702794
Taille d'un fichier
1017 KB
Langue
allemand
Mots clés
Hebammenordnungen, Städten, Hebamme
Citation du texte
Silke Amberg (Auteur), 2003, Hebammenordnungen in deutschen Städten um 1500, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/157337

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