Der Einfluss des Bundesverfassungsgerichts auf die deutsche Medienpolitik


Term Paper, 2001

26 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit

3 Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts
3.1 Das „Erste Fernseh-Urteil“ (BverfGE 12, 205)
3.1.1 Die Leitsätze des Urteils
3.1.2 Die Bewertung des Urteils
3.2 Das „Mehrwertsteuer-Urteil“ (BverfGE 31, 314)
3.2.1 Die Leitsätze des Urteils
3.3 Das „FRAG-Urteil“ (BverfGE 57, 295)
3.3.1 Die Leitsätze des Urteils
3.3.2 Die Bewertung des Urteils
3.4 Das „Niedersachsen-Urteil“ (BverfGE 73, 118)
3.4.1 Die Leitsätze des Urteils
3.5 Der „Baden-Württemberg-Beschluß“ (BverfGE 74, 297)
3.5.1 Die Leitsätze des Beschlusses
3.5.2 Die Bewertung des Beschlusses
3.6 Das „NRW-Urteil“ (BverfGE 83, 238)
3.6.1 Die Leitsätze des Urteils
3.6.2 Die Bewertung des Urteils
3.7 Der „Hessen3-Beschluß“ (BverfGE 87, 181)
3.7.1 Die Leitsätze des Beschlusses
3.8 Das „Rundfunkgebühren-Urteil“ (BverfGE 90, 60)
3.8.1 Die Leitsätze des Urteils
3.8.2 Die Bewertung des Urteils
3.9 Das „EG-Fernsehrichtlinien-Urteil“ (BverfGE 92, 203)

4 Leitlinien der medienpolitischen Rechtsprechung des BverfG

5 Neue Denkmodelle in der Rundfunkpolitik?

6 Schlußbemerkung

Bibliographie

1 Einleitung

Die in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland angelegte Rundfunkordnung ist wesentlich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet worden. Diese erschöpfte sich jedoch bis zum Beginn der 80er Jahre darin, die von den Besatzungsmächten definierte Kommunikationsordnung festzuschreiben, deren Eckpfeiler, dem Vorbild der BBC entsprechend, ein öffentlich-rechtliches Rundfunksystem und eine privatrechtlich strukturierte Presse bildeten. Mit der technologischen Entwicklung von Satellit und Breitband-Kabelnetzen wurden zu Beginn der 80er Jahre verfassungsrechtliche Überlegungen angestoßen, die Frage nach einem grundlegend neuen Ordnungsmuster des Rundfunksystems gestellt. Die Kommerzialisierung machte trotz politischen Widerstandes der damaligen Bundesregierung vor dem Rundfunk nicht halt. Die Zeit des dualen Rundfunksystems begann. Heute ist die Diskussion um die geltende duale Rundfunkorganisation wieder durch den technischen Fortschritt der Digitalisierung neu entfacht worden.

Zentrum der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung ist bis heute die Gestaltung des Dualismus von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk geblieben. Die grundsätzliche Existenzmöglichkeit kommerziellen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht nie bestritten. In den verschiedenen Urteilen zur Rundfunkverfassung hat das oberste Bundesgericht Grundsätze für die deutsche Rundfunkordnung formuliert. Das von Landes- und Bundesgesetzgebern gestaltete Rundfunksystem wurde von den Verfassungsrichtern immer wieder in die Bahnen einer verfassungskonformen Entwicklung gelenkt. Die einzelnen Urteile des Bundesverfassungsgerichts und ihre Bedeutung für die geltende Rundfunkordnung sollen in dieser Arbeit aufgezeigt werden, Leitsätze dieser richterlichen Rechtsprechung sollen herausgestellt und mögliche Veränderungen der heutigen Rundfunkordnung diskutiert werden.

2 Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in Karlsruhe ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und seit seiner Gründung im Jahr 1951 darum bemüht, der freiheitlich demokratischen Grundordnung Wirkung zu verschaffen, indem es die Einhaltung der Grundrechte überprüft (Avenarius 1997, S. 48f). Oftmals steht im Vordergrund des Grundrechtsschutzes der erste Absatz des Artikels 5 des Grundgesetzes (GG).

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ (Art.5 Abs.1 GG)

In einer Reihe von richtungsweisenden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Freiheiten im Medienbereich markiert und in ständiger Rechtsprechung die gewonnenen Maßstäbe weiterentwickelt (vgl. Noelle-Neumann et al 1994, S. 244). Das Verfassungsgericht hat per Gesetz, nach Paragraph 31 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG) die Aufgabe, Grundrechte zu konkretisieren und aus ihnen Handlungsprinzipien abzuleiten. Bethge beschreibt die Funktion des obersten Gerichts auch als „Gewinnung von Grundrechtssubstanz“ (Bethge 1996, S. 43). Dabei kommt es durchaus zum Konflikt zwischen der in Art.5 GG verankerten Meinungsfreiheit und anderen Rechtsgütern, wie beispielsweise Bestimmungen des Jugendschutzes oder des Persönlichkeitsschutzes. Die dogmatischen Grundlagen zur Bewältigung dieses Rechtsproblems legte das Gericht im „Lüth-Urteil“ von 1958. Mit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BverfGE 7, 198ff) wurde festgelegt, daß eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit zivilrechtlichen Ansprüchen am konkreten Sachverhalt zu erfolgen habe (vgl. Wilke 1999, S. 453f).[1]

3 Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die ordnungspolitischen Initiativen der Bundes- und Landesgesetzgeber immer wieder zurechtgerückt und in die Regelungskompetenz des Gesetzgebers eingegriffen.

„Das Bundesverfassungsgericht ist im Bereich des Rundfunks Ersatzgesetzgeber mit Verfassungswirkung.“ (Kresse 1995, S. 98)

Dies sei deshalb möglich gewesen, weil die Rundfunkpolitik von Anfang an heftig umstritten war und Entscheidungsträger keine einvernehmlichen politischen Lösungen finden konnten (vgl. Stuiber 1998, S. 424). Nach Meinung der Verfassungsrichter hat der Gesetzgeber sicherzustellen, daß der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird und weder ein Staatsrundfunk noch eine Vereinnahmung durch bestimmte Meinungstendenzen entstehen kann.

3.1 Das „Erste Fernseh-Urteil“ (BverfGE 12, 205)

Im September 1959 brachte die Bundesregierung unter Konrad Adenauer einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein, der die Gründung von drei öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes vorsah: die Deutsche Welle für weltweite Hörfunksendungen, den Deutschlandfunk für Hörfunksendungen im deutschsprachigen Ausland und das Deutschland-Fernsehen als zweites deutsches Fernsehprogramm. Der Bundestag verabschiedete im Juni 1960 jedoch lediglich ein Teilgesetz über die Errichtung der zwei Hörfunkanstalten. Der Fernsehstreit um die Errichtung eines zweiten Programms erreichte seinen Höhepunkt, als die Bundesregierung die Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft plante, an der der Bund mit 51 Prozent und die Länder mit 49 Prozent beteiligt sein sollten. Bundeskanzler Adenauer und Finanzminister Schäffer unterzeichneten am 25. Juli 1960 den Gesellschaftsvertrag und die Satzung der „Deutschland Fernsehen GmbH“. Schäffer fungierte dabei als Treuhänder der Bundesländer, ohne von diesen beauftragt worden zu sein. Die Landesregierungen waren jedoch nicht bereit, die vom Bundesfinanzminister verwalteten Anteile zu übernehmen, womit der Bund zum Alleingesellschafter der

„Deutschland Fernsehen GmbH“ wurde (vgl. Schütz 1999, S. 105f). Diese Rundfunkpolitik der CDU scheiterte am Bundesverfassungsgericht, welches einer Klage der SPD-regierten Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Hessen stattgab und in einem Grundsatzurteil am 28. Februar 1961, dem sogenannten „Ersten Fernseh-Urteil“, die Gründung der „Deutschland Fernsehen GmbH“ für verfassungswidrig erklärte. Zur Begründung führte das Gericht an, daß die Bundesregierung gegen Art.30 GG sowie gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens und gegen Art.5 GG verstoßen habe (Stuiber 1998, S. 425). Der Bund habe lediglich eine Kompetenz für den sendetechnischen Betrieb des Rundfunks (Post- und Fernmeldewesen), der Rundfunk als kulturelles Gut unterliege dagegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die „Deutschland Fernsehen GmbH“ verstoße gegen den Grundsatz einer hinreichenden Staatsferne, da die Bundesregierung einen dominanten Einfluß auf sie habe. Um die Freiheit des Rundfunks zu gewährleisten, bedürfe es – wie bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – gesetzlicher Regelungen, die die Prinzipien des Pluralismus, der Staats- und Programmfreiheit sicherten (Noelle-Neumann et al 1994, S. 487).

3.1.1 Die Leitsätze des Urteils

Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe, wenn sich der Staat in irgendeiner Form damit befaßt, wird sie aber zu einer staatlichen Aufgabe im Sinne von Art.30 GG. Rundfunk ist als Ländersache binnenpluralistisch auszugestalten (Schütz 1999, S. 112). Das Oligopol der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird mit diesem Urteil verfassungsrechtlich abgesichert und die Beteiligung aller gesellschaftlich relevanten Gruppen an der Programmgestaltung festgeschrieben. Das Gericht legitimiert die bestehende Rundfunkordnung, weil aufgrund der Frequenzknappheit nur einzelne private Hörfunk- und Fernsehunternehmen zugelassen werden können, was im Hinblick auf das demokratische Prinzip nicht wünschenswert sein könne (Stuiber 1998, S. 428).

3.1.2 Die Bewertung des Urteils

Das „Erste Fernseh-Urteil“, auch als „Magna Charta der Rundfunkverfassung“ bezeichnet (Herrmann z.n. Wilke 1999, S. 459), markierte den Beginn einer neuen Ära der Rundfunkgeschichte, in der sich der Bund aus der Rundfunkpolitik zurückzog und die Länder gemeinsam zu kooperativen Lösungen fanden. Durch einen Staatsvertrag, den die Ministerpräsidenten am 6. Juni 1961 unterzeichneten, wurde das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) mit Sitz in Mainz gegründet, welches am 1. April 1963 den Sendebetrieb aufnahm (Noelle-Neumann et al 1994, S. 488, Schütz 1999, S. 113). Das Gericht legte eindeutig fest, daß Rundfunk nach Art.30 GG ausschließlich Ländersache ist, nur die technischen Vorgänge des Sendens fallen unter Bundeskompetenz (Wilke 1999, S. 460). Entscheidend war also die Klärung der Kompetenzfrage.

3.2 Das „Mehrwertsteuer-Urteil“ (BverfGE 31, 314)

Das Bundesverfassungsgericht hatte auf Antrag der hessischen Landesregierung zu prüfen, ob Paragraph 2 Abs.3 Satz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 der Verfassung entspricht. Außerdem hatte es über eine Beschwerde der ARD-Rundfunkanstalten zu entscheiden. Das Gericht kam am 27. Juli 1971 zu dem Schluß, daß die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten war zulässig.

3.2.1 Die Leitsätze des Urteils

Die Rundfunkanstalten erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze, ihre Tätigkeiten vollziehen sich im öffentlichen Bereich. Der Bund kann daher die Veranstaltung von Rundfunksendungen nicht in eine Tätigkeit beruflicher oder gewerblicher Art umdeuten (vgl. Schütz 1999, S.139). Das Gericht stellt klar, daß Rundfunkanstalten keine Unternehmen sind und bekräftigt in seinem Urteil die Staatsfreiheit des Rundfunks, sowie die Beteiligung aller gesellschaftlich relevanten Gruppen an der Programmausgestaltung. Außerdem erhalte keine Rundfunkanstalt für eine konkrete Leistung Gebühren, sondern die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ werde durch Gebühren finanziert (Stuiber 1998, S. 430).

[...]


[1] Der Vorsitzende des Hamburger Presseklubs Erich Lüth rief 1950 in einer Rede und mehreren Briefen zum Boykott des Veit Harlan Films „Die unsterbliche Geliebte“ auf. Die Hersteller des Films verklagten Lüth auf Unterlassung, und das Hamburger Landgericht gab der Klage mit der Begründung statt, Lüth verletze § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Lüth erhob daraufhin eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht, weil er sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt sah. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Landgerichts als verfassungswidrig auf. Im Fall Lüth berücksichtigte das Gericht, daß die Aufrufe zum Boykott auf die künstlerische Existenz Harlans nicht gravierend waren. Ein Schadensersatzanspruch bestand also nicht.

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Details

Title
Der Einfluss des Bundesverfassungsgerichts auf die deutsche Medienpolitik
College
University of Lüneburg  (Fachbereich Medienwissenschaft)
Course
Medienpolitik
Grade
1,0
Author
Year
2001
Pages
26
Catalog Number
V1574
ISBN (eBook)
9783638109734
File size
423 KB
Language
German
Notes
BverfG-Urteile zum Rundfunksystem, von 1961 (Fernsehurteil) bis 1998 (EG-Richtlinienurteil). Einordnung der Bedeutung des BverfG für die weitere Entwicklung des Rundfunksystems der BRD. 184 KB
Keywords
Einfluss, Bundesverfassungsgerichts, Medienpolitik
Quote paper
Astrid Bohlen-Csuraji (Author), 2001, Der Einfluss des Bundesverfassungsgerichts auf die deutsche Medienpolitik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1574

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