Das allgemeine Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches


Trabajo de Seminario, 2001

29 Páginas, Calificación: 13 Punkte - gut


Extracto


G L I E D E R U N G

Teil 1 Überblick über die Regelung der Leistungsstörungen im BGB

Teil 2 Unmöglichkeit
A. Einführung
I. Allgemeines
II. Systematik
III. Problemstellungen bei der Unmöglichkeit
IV. Begriff der Unmöglichkeit
1. Physische Unmöglichkeit
2. Faktische Unmöglichkeit
3. Zweckerreichung und –fortfall
B. Anfängliche Unmöglichkeit
I. Tatbestand
II. Rechtsfolge und Sekundäransprüche
C. Anfängliches Unvermögen
D. Nachträgliche Unmöglichkeit und Unvermögen
I. Grundlagen
1. Primäranspruch
2. Sekündäranspruch
II. Besonderheiten beim gegenseitigen Vertrag
1. Die von Schuldner und Gläubiger nicht zu vertretende Unmöglichkeit
2. Die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit
aa) Schadensersatz wegen Nichterfüllung
bb) Rücktritt
cc) Verweis auf die Möglichkeiten des § 323
3. Die vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit nach § 324 I

Teil 3 Schuldnerverzug
A. Voraussetzungen
1. Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung
2. Fälligkeit
3. Mahnung
4. Vertretenmüssen
B. Rechtsfolgen
1. Verzögerungsschaden
2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
a) § 286 II
b) § 326 – Nachfrist und Ablehnungsandrohung
c) § 326 – Rechtsfolgen
3. Haftungsverschärfung

Teil 4 Gläubigerverzug
A. Voraussetzungen
B. Rechtsfolgen
1. Haftungsmilderungen
2. Leistungsgefahrübergang bei Gattungsschulden
3. Übergang der Gegenleistungsgefahr nach § 324 II
4. Ersatz von Mehraufwendungen

Teil 5 Positive Forderungsverletzung
A. Entstehung
B. Voraussetzungen
I. Objektive Voraussetzungen
1. Schlechterfüllung einer Hauptleistungspflicht
2. Nichterfüllung einer Nebenpflicht
a) Schutzpflichten
b) Mitwirkungspflichten
II. Subjektive Voraussetzungen
C. Rechtsfolge

Teil 6 Gewährleistungsrecht am Beispiel des Sachkaufs
A. Grundgedanken der Gewährleistung beim Stückkauf
B. Abgrenzung des „besonderen“ Leistungsstörungsrechts zu den allgemeinen Vorschriften – Anwendbarkeit der §§ 459 ff.

Teil 7 Culpa in contrahendo
A. Entstehung
B. Voraussetzungen
I. Sonderverhältnis
II. Pflichtverletzung
1. Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten
2. Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten
3. Abbruch von Vertragsverhandlungen
III. Verschulden
C. Rechtsfolge

Teil 8 Wegfall der Geschäftsgrundlage
A. Entstehung
B. Voraussetzungen
I. Zweckstörung
II. Äquivalenzstörung
III. Leistungserschwerung
C. Rechtsfolge

Teil 9 Das Prinzip der Verschuldenshaftung als grundlegendes Prinzip des Leistungsstörungsrechts im BGB
Medicus, Dieter

Teil 1 Überblick über die Regelung der Leistungsstörungen im BGB

Das Recht der Schuldverhältnisse ist in den §§ 241 – 853 BGB[1] geregelt, und stellt das Zweite Buch des BGB dar.

Nach der Abstraktionstechnik des BGB enthalten die §§ 241 – 304 (erster Abschnitt) allgemeine Regelungen über Schuldverhältnisse.

Die §§ 305 – 361 (Zweiter Abschnitt) enthalten Vorschriften über das Recht der Verträge, wobei die §§ 320 – 327 (Zweiter Titel) Besonderheiten der – rechts-tatsächlich besonders bedeutsamen – gegenseitigen Verträge regelt.

Die für die Leistungsstörungen maßgeblichen Vorschriften bestehen hier in den §§ 275 – 304, §§ 306 – 309 und den §§ 320 – 327.

Die §§ 433 – 853, der Besondere Teil des Schuldrechts, beinhalten Regelungen über besondere Schuldverhältnisse, wobei hier lediglich auf das Kaufrecht eingegangen wird.

Teil 2 Unmöglichkeit

A. Einführung

I. Allgemeines

Der Tatbestand der Unmöglichkeit der Leistung steht im Zentrum des Recht der Leistungsstörungen. Obwohl er in tatsächlicher Hinsicht eher einen Ausnahmefall darstellt – zumindest bei der derzeitigen engen Auslegung der Unmöglichkeit – war er bei Entstehung des BGB der bedeutendste Tatbestand einer Leistungsstörung.

Die relevanten Vorschriften finden sich vor allem in den §§ 275, 279 – 282,

306 – 309 und §§ 323 – 325.

II. Systematik

Zurückgehend auf Mommsen und Windscheid wird die Unmöglichkeit systematisch in zweierlei Hinsicht unterteilt:

Zunächst wird unterschieden, ob die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war (ursprüngliche oder anfängliche Unmöglichkeit) oder erst später unmöglich geworden ist (nachträgliche Unmöglichkeit).

Außerdem wird danach differenziert, ob die Leistung nur für den Schuldner unmöglich ist (subjektive Unmöglichkeit oder Unvermögen) oder für jedermann (objektive Unmöglichkeit). Dabei wird die subjektive Unmöglichkeit begrifflich auch als Unvermögen bezeichnet.

III. Problemstellungen bei der Unmöglichkeit

Bei der Unmöglichkeit sind grundsätzlich folgende Probleme zu erörtern:

1. Tatbestand: Wann liegt Unmöglichkeit überhaupt, bzw. ein spezieller Fall der Unmöglichkeit vor ?

2. Rechtsfolgen:

a) Was geschieht mit dem Anspruch auf Erfüllung,
dem Primäranspruch ? (v.a. §§ 275, 279)
b) Was geschieht (bei gegenseitigen Verträgen) mit dem Gegenleistungsanspruch, in aller Regel der Geldforderung ? (§§ 323 ff.)
c) Welche Sekundäransprüche stehen dem Gläubiger zu ?
(v.a. §§ 280, 323, 325)

IV. Begriff der Unmöglichkeit

Die Frage, wie weitreichend die Regeln über die Unmöglichkeit angewendet werden, hängt im davon ab, wie der Begriff der Unmöglichkeit definiert wird. Nach allgemeiner Ansicht ist unter Unmöglichkeit die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges zu verstehen. Darunter fallen verschiedene Fallkonstellationen:

1. Physische Unmöglichkeit

Die Leistung kann physisch, naturwissenschaftlich nicht möglich, z.B. ist das geschuldete Originalbild verbrannt, das Rennpferd gestorben.

2. Faktische Unmöglichkeit

In diesem Fall ist die Leistung zwar theoretisch möglich, aber deren Realisierung erfordert einen Aufwand, der außerhalb jeglicher Vernunft liegt. Klassisches Beispiel dafür ist das Suchen eines verkauften einfachen Ringes, der vor der Übergabe ins Meer fällt und vom Meeresboden geborgen werden müsste. Auch diese Fälle fallen unter den Begriff der Unmöglichkeit[2].

3. Zweckerreichung und –fortfall

Bei der Zweckerreichung ist der geschuldete Erfolg bereits auf andere Weise eingetreten, beim Zweckfortfall entfallen. Beispielsweise ist ein freizuschleppendes Schiff aufgrund des Gezeitenwechsels bereits wieder von selbst frei gekommen oder aber inzwischen gesunken. Auch diese Fälle gelten als „Unmöglichkeit“. Das gilt jedoch nicht für Fälle, bei denen lediglich eine Zweckstörung vorliegt[3].

B. Anfängliche Unmöglichkeit

I. Tatbestand

Die anfängliche Unmöglichkeit ist in § 306 geregelt. Voraussetzung ist, dass die Erbringung einer Leistung objektiv, also für jedermann unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit muss zudem „anfänglich“, also schon im Augenblick des Vertragsschlusses vorgelegen haben[4].

II. Rechtsfolge und Sekundäransprüche

Rechtsfolge dieser Konstellation ist gem. § 306 die Nichtigkeit des Vertrages. Es entsteht also weder ein Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung noch ein Gegenleistungsanspruch. Diese einschneidende Rechtsfolge wird damit begründet, dass der Vertrag von vornherein sinn- und zwecklos sei[5] und für ein solches Versprechen brauche niemand einzustehen. Dass dies logisch nicht die einzige zwingende Möglichkeit ist, ergibt sich schon daraus, dass auch das BGB für den Rechtskauf in § 437 I eine andere Regelung vorsieht.

Statt eines möglichen Erfüllungsanspruchs sieht § 307 vor, dass der Schuldner dem Gläubiger Schadensersatz zahlen muss, wenn er wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass die Leistung unmöglich war. Dieser Schadensersatz beläuft sich auf das Vertrauensinteresse, beschränkt durch das Erfüllungsinteresse. Der Anspruch entfällt völlig – also keine Anwendung des § 254[6] – wenn auch der Gläubiger die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste.

C. Anfängliches Unvermögen

Die anfängliche, subjektive Unmöglichkeit ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Während in § 275 II das nachträgliche Unvermögen der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit gleichgestellt wird, fehlt eine solche Vorschrift im § 306. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich eindeutig entnehmen, dass für die anfängliche, subjektive Unmöglichkeit nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit gelten sollte.

Im BGB fehlt eine ausdrückliche Regelung zur subjektiven, anfänglichen Unmöglichkeit. Es ist jedoch gefestigte Rechtsprechung[7], dass den Schuldner bei anfänglichen Unvermögen eine gesetzliche Garantiehaftung trifft. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des BGB[8]. Der Schuldner garantiert bei dem Vertragsschluss, dass er zu diesem Zeitpunkt in der Lage ist, die vereinbarte Leistung zu bewirken[9].

Im Schrifttum sind immer wieder Vorschläge entwickelt worden, diese schrankenlose verschuldensabhängige Haftung einzuschränken. Besondere Beachtung hat dabei der Ansatz von Larenz gefunden, dass der Schuldner nur für die Zulänglichkeit des eigenen Geschäftskreises verantwortlich sei[10].

Nach der herrschenden Meinung kann der Gläubiger ohne Rücksicht auf ein Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Nach der Rechtsprechung muss er dabei nach § 326 vorgehen und durch eine Nachfrist eine letzte Möglichkeit zur Erfüllung geben[11]. Vielfach wird auch eine Anwendung des § 325 erwähnt, was die Nachfristsetzung überflüssig macht[12].

D. Nachträgliche Unmöglichkeit und Unvermögen

I. Grundlagen

Die nachträgliche Unmöglichkeit ist in den §§ 275 ff. BGB geregelt.

§ 275 II bestimmt, dass die subjektive Unmöglichkeit der objektiven Unmöglichkeit gleichgestellt wird.

1. Primäranspruch

Nach § 275 I erlischt der Primäranspruch, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Gläubiger trägt hier die Leistungsgefahr. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 275 I BGB erlischt die Verbindlichkeit aber auch dann, wenn der Schuldner diese zu vertreten hat. Dies folgt aus dem Grundsatz „impossibilium nullum est obligatio“.

2. Sekündäranspruch

Dafür spricht auch die Tatsache, dass § 280 I in diesen Fall einen Schadensersatzanspruch vorsieht, die ursprüngliche Leistungspflicht also verändert wird[13]. Nach dieser Vorschrift haftet der Schuldner dem Gläubiger auf das positive Interesse, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Wichtig ist hier die Vorschrift des § 282, die dem Schuldner die Beweislast dafür auferlegt, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, trifft ihn keine Schadensersatzpflicht. Allerdings hat er nach § 281 das herauszugeben, was er für den ursprünglich geschuldeten Gegenstand erlangt hat, das stellvertretende commodum. Dies kann beispielsweise ein Anspruch gegen die Versicherung sein oder ein deliktischer Anspruch gegen einen Dritten, der den Gegenstand zerstört hat[14].

II. Besonderheiten beim gegenseitigen Vertrag

Unter einem gegenseitigen Vertrag wird jeder zweiseitige Vertrag verstanden, bei dem sich die eine Vertragspartei gerade deshalb verpflichtet, damit sich auch die andere verpflichtet (Synallagma)[15].

Zu den gegenseitigen Verträgen zählen u.a. Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag, Darlehen[16], Miete, Pacht, Tausch.

Besonderheiten bei der Unmöglichkeit ergeben sich beim gegenseitigen Vertrag bezüglich der Rechtsfolge der Unmöglichkeit sowie der Frage nach dem Gegenleistung. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Leistungspflichten, die auch in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander stehen. Für die Unmöglichkeit anderer Pflichten gelten auch beim gegenseitigen Vertrag die allgemeinen Regeln, also insbesondere § 280 II statt § 325.

Bezüglich der Unmöglichkeit beim gegenseitigen Vertrag wird danach unterschieden, von wem die Unmöglichkeit zu vertreten ist:

1. Die von Schuldner und Gläubiger nicht zu vertretende Unmöglichkeit

In den Fällen, in denen weder der Schuldner noch der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten haben, der Untergang also auf dem Verschulden eines unbeteiligten Dritten oder auf Zufall beruht, bestimmt § 323 I, dass der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung verliert.

Dieses Ergebnis folgt aus dem „funktionellen Synallagma“[17]: Leistung und Gegenleistung hängen voneinander ab. Soweit nach § 275 der Leistungsanspruch untergeht, erlischt auch der Gegenleistungsanspruch – demzufolge trägt der Schuldner die Preisgefahr.

Ausnahmen von diesem Prinzip gelten beim Annahmeverzug des Gläubigers nach § 324 II sowie bei einigen Regeln des besonderen Leistungsstörungsrechts, etwa §§ 446, 447, 616.

2. Die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit

Bezüglich der Sekundäransprüche eröffnet § 325 dem Gläubiger ein Wahlrecht, das ius variandi.

aa) Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Zunächst kann der Gläubiger vom Schuldner nach § 325 I S.1 1.Alt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er wird so gestellt, wie er stände, wenn die Leistung erbracht worden wäre. Für die Ermittlung dieses Schadens kommen zwei Berechnungsmethoden in Betracht:

Einerseits könnte man den Vertrag insoweit aufrecht erhalten, dass die mögliche Gegenleistungspflicht bestehen bleibt und an die Stelle der unmöglich gewordenen Hauptleistung deren Wert als Surrogat tritt (Surrogations– oder Austauschtheorie).

Nach der Differenztheorie dagegen entfällt die Verpflichtung des Gläubigers zur Gegenleistung und der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Wert der Leistung einschließlich möglicher Folgeschäden und der Gegenleistung. Bedeutung hat dieser Unterschied vor allem dann, wenn die Gegenleistung keine Geldleistung ist, etwa beim Tausch, § 515.

Hier müsste der Gläubiger nach der Surrogationstheorie seine Tauschleistung erfüllen und würde im Gegenzug den Wert der unmöglich gewordenen Sache zuzüglich von Folgeschäden erhalten. Nur nach der Differenztheorie kann er die von ihm versprochene Gegenleistung behalten und den Mehrwert der untergegangenen Sache als Schadensersatz verlangen.

In Rechtsprechung und der ganz herrschende Lehre hat sich die Differenztheorie durchgesetzt[18], die dem Gläubiger dieses Recht zugesteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gegenleistung bereits erbracht wurde oder der Gläubiger eine Abwicklung nach der Austauschtheorie verlangt, daher abgeschwächte Differenztheorie.

bb) Rücktritt

Neben dem Schadensersatzanspruch hat der Gläubiger auch die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, § 325 I S. 1 2. Alt.

Nach § 327 kommen dabei die Vorschriften der §§ 346 ff. über den vertraglichen Rücktritt zum Zuge. Bei diesem Rückgewährschuldverhältnis müssen die bereits erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden. Dieses Recht ist für den Gläubiger vor allem dann vorteilhaft, wenn der Vertrag ungünstig für ihn war.

cc) Verweis auf die Möglichkeiten des § 323

Nach § 325 I 2 kann der Gläubiger auch die Rechte geltend machen, die sich aus § 323 ergeben.

§ 323 I stellt zunächst fest, dass der Gläubiger von der Gegenleistung frei wird, vom Vertrag Abstand nehmen kann. Gegenüber dem Rücktritt bringt dem Gläubiger dieser Weg regelmäßig keine Vorteile, sondern höchstens Nachteile, da der Schuldner sich hier gem. §§ 323 III, 818 III auf eine Entreicherung berufen kann.

Allerdings kann er auch nach §§ 325 I 2, § 323 II das stellvertretende commodum herausverlangen, welches der Schuldner für den untergegangenen Gegenstand erhalten hat. Diese Möglichkeit ist für den Gläubiger in den Fällen attraktiv, in denen der Ersatz, etwa eine Versicherungssumme, höher ist als sein eigener Schaden.

Zwischen diesen Möglichkeiten kann der Gläubiger frei wählen, muss dies jedoch auch, er kann also nicht Schadensersatz und Rücktritt verlangen.

Nach der herrschenden abgeschwächten Differenztheorie ist dies vor allem dann von Bedeutung, wenn bei einem Tauschvertrag die Gegenleistung schon erbracht wurde.

Der Gläubiger ist an seine Wahl nicht endgültig gebunden. Insbesondere kann er auch nach der Forderung nach Schadensersatz noch zurücktreten kann[19]. Etwas anderes gilt aber, wenn er den Rücktritt gegenüber dem Schuldner erklärt hat. Dadurch wird das Schuldverhältnis endgültig in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz ist dann nicht mehr möglich[20].

3. Die vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit nach § 324 I

Nach § 324 I behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

Problematisch ist hier die Frage danach, was denn der Gläubiger zu vertreten hat. § 276 I 1 enthält eine Bestimmung über das Verschulden des Schuldners. Der Haftungsmaßstab für den Gläubiger ist im Gesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Dabei ist vor allem zu beachten, dass das Verschulden sich an eine Pflichtwidrigkeit knüpft: Der Schuldner muss einen bestimmten Sorgfaltsmaßstab beachten, weil er verpflichtet ist, die Leistung zu ermöglichen. Eine Pflicht in diesem Sinne trifft den Gläubiger aber überhaupt nicht[21]. In Betracht kommt allerdings ein „untechnisches Verschulden“, die Verletzung einer Obliegenheit. So wird der Gläubiger dafür verantwortlich gemacht, wenn er die Durchführung des Vertrages vereitelt[22]. Er ist zwar nicht verpflichtet, dies zu unterlassen, wenn er aber so handelt, so darf er die nachteiligen Folgen dieses Handelns nicht auf den Schuldner abwälzen, der sich vertragsgetreu verhält, § 242.

Eine Risikozurechnung aller Tatsachen, die aus seiner Sphäre stammen, kann dem § 324 I jedoch nicht entnommen werden[23].

Teil 3 Schuldnerverzug

A. Voraussetzungen

Schuldnerverzug ist die vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung[24], geregelt in den §§ 284 ff.:

1. Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung

Mit diesem Merkmal unterscheidet sich der Verzug von der Unmöglichkeit. Die Regeln über den Schuldnerverzug sind nur solange anwendbar wie die Leistung noch möglich ist.

2. Fälligkeit

Die Leistung muss fällig sein. In der Regel wird sich aus einer Vertragsvereinbarung oder den näheren Umständen ergeben, wann dies der Fall sein soll. Hilfsweise bestimmt § 271 I, dass die Leistung sofort nach Vertragsschluss fällig ist. An der Fälligkeit fehlt es auch dann, wenn der Schuldner sich auf Einreden, etwa die Verjährung nach § 222 I oder das Zurückbehaltungsrecht nach § 273, bzw. den nichterfüllten Vertrag
nach § 320 beruft.

3. Mahnung

Schließlich setzt der Eintritt des Verzuges voraus, dass der Schuldner mit oder nach der Fälligkeit eine Mahnung erhält. Damit soll er noch einmal besonders gewarnt werden, bevor ihn die Rechtsfolgen des Verzugs treffen.

Als Mahnung ist eine einseitige an den Schuldner gerichtete bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers zu verstehen, die geschuldete Leistung zu erbringen[25]. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist („dies interpellat pro homine“), § 284 II 1, eine bloße Berechenbarkeit (etwa „2 Wochen nach Abruf“) genügt dagegen nicht[26].

Für Geldforderungen enthält die neue Fassung des § 284 in Abs. 3 eine Sonderregelung, wonach der Verzug – unabhängig von einer Mahnung –

30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung eintritt[27].

4. Vertretenmüssen

Schließlich tritt gem. § 285 Verzug nicht ein, wenn der Schuldner dies nicht zu vertreten hat. Mit dieser Formulierung ist klargestellt, dass der Schuldner hierfür – wie es § 282 für die Unmöglichkeit regelt – die Beweislast trägt.

B. Rechtsfolgen

1. Verzögerungsschaden

Nach § 286 I muss der Schuldner dem Gläubiger den Schaden ersetzen, der durch den Verzug entstanden ist, z.B. Mietkosten für eine Ersatzmaschine oder die Kosten der Rechtsverfolgung nach der verzugsbegründenden Mahnung. Bei Geldschulden umfasst dies insbesondere Verzugszinsen, deren gesetzliche Höhe in § 288 I gesondert geregelt ist.

2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
a) § 286 II

Wenn bei einseitigen Verträgen das Interesse an der Erfüllung für den Gläubiger wegfällt, so kann dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 286 II verlangen.

b) § 326 – Nachfrist und Ablehnungsandrohung

Für die praktisch wichtigeren gegenseitigen Verträge gründet sich dieser Anspruch auf § 326. Nach dieser Vorschrift bedarf es jedoch einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung – diese kann jedoch mit der den Verzug begründenden Mahnung i.S. des § 284 I verbunden werden[28].

Diese Androhung muss dem Schuldner verdeutlichen, dass der Gläubiger nach Fristablauf die Leistung endgültig ablehnen werde und ihm damit eine letzte Möglichkeit zur Leistungserbringung eröffnen.

In bestimmten Fällen ist eine derartige Ablehnungsandrohung jedoch entbehrlich:

Dies gilt zum einen nach § 326 II dann, wenn die Vertragserfüllung für den Gläubiger gerade auf Grund des Verzugs kein Interesse mehr hat.

Außerdem ist sie überflüssig, wenn es offensichtlich ist, dass sie ohne Erfolg bleiben wird. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

c) § 326 – Rechtsfolgen

Läuft die angemessene Nachfrist erfolglos ab, so erlischt nach § 326 I 2 der Erfüllungsanspruch. An seine Stelle tritt ein Wahlrecht des Gläubigers zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt.

Für den Schadensersatz gelten im wesentlichen dieselben Regelungen wie bei Schadensersatz wegen Unmöglichkeit nach § 325. Für den Rücktritt gelten nach § 327 S.1 die Vorschriften der §§ 346 ff.

3. Haftungsverschärfung

Im übrigen verschärft sich während des Verzugs der Haftungsmaßstab für den Schuldner. Er hat jetzt nach § 287 S.1 jede Fahrlässigkeit zu vertreten, die Haftungsmilderungen wie sie etwa § 521 für den Schenker vorsieht entfallen. Außerdem bestimmt § 287 S. 2, dass der Schuldner sogar für den Zufall verantwortlich ist, wenn die Leistung während des Verzuges unmöglich wird. In Bezug auf den Schadensersatz aus § 325 tritt in diesen Fällen also eine Garantiehaftung ein.

Teil 4 Gläubigerverzug

A. Voraussetzungen

Gläubigerverzug nach § 293 ist die Nichtannahme der ordnungsgemäß angebotenen, noch möglichen Leistung durch den Gläubiger[29].

Dies kommt naturgemäß nur bei solchen Leistungen in Betracht, bei denen der Schuldner auf die Mitwirkung des Gläubigers angewiesen ist, z.B. bei der Übereignung zur Erfüllung eines Kaufvertrages darauf, dass der Gläubiger an der dinglichen Einigung mitwirkt.

Zunächst muss der Schuldner die Leistung nach § 294 tatsächlich so anbieten, „wie sie zu bewirken ist“. Die Leistung muss also vollständig

(§ 266), am richtigen Ort und nicht zur Unzeit (z.B. ein Möbelhaus liefert nachts um 2 Uhr – § 242) angeboten werden. Die Leistung muss so angeboten werden, dass der „Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen“[30].

Ein wörtliches Angebot ist nach § 295 in zwei Fällen ausreichend:

Erstens, wenn der Gläubiger erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werden, etwa, weil er den Vertrag für nichtig hält.

Zweitens, wenn eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Das gilt vor allem bei der Holschuld, aber z.B. auch wenn der Käufer den Leistungsgegenstand noch genau bestimmen muss, 375 HGB.

In diesen Fällen ist es dem Schuldner nicht zuzumuten, die Leistung tatsächlich anzubieten. Ausreichend ist ein wörtliches Angebot, dem die Aufforderung zur Mitwirkungshandlung nach § 295 S.2 gleichgestellt ist.

§ 296 S.1 bestimmt, dass sogar dieses wörtliche Angebot überflüssig ist, wenn die Mitwirkungshandlung nach dem Kalender bestimmt ist.

In diesen Fällen gerät der Gläubiger mit Ablauf des Termins in Verzug – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Schließlich setzt ein Gläubigerverzug naturgemäß voraus, dass der Gläubiger die erforderliche Mitwirkung unterlässt oder die Leistung, die ihm angeboten wurde, nicht annimmt. Nicht erforderlich ist ein Verschulden des Gläubigers, was sich dadurch erklärt, dass als Rechtsfolge kein Schadensersatz vorgesehen ist. Der Gläubiger zur Annahme auch nicht im technischen Sinne verpflichtet.

[...]


[1] Soweit nicht anders angegeben sind alle Paragraphenangaben solche des BGB.

[2] Vgl. RGZ 57, 116.

[3] Siehe dazu unten bei Wegfall der Geschäftsgrundlage.

[4] Larenz, Schuldrecht I S. 97.

[5] Larenz, Schuldrecht S. 99.

[6] Dagegen will Fikentscher, Schuldrecht § 43 II diese Regelung schon nach geltendem Recht anwenden, dagegen aber BGHZ 76, 16, 22.

[7] Seit RGZ 69, 355, 357; zuletzt BGH NJW 2000, 2101.

[8] Mot. II 46 – “Garantie für die Leistungsfähigkeit”.

[9] Soergel/Wolf, § 306 Rz. 26.

[10] Larenz, Schuldrecht I, S. 102 unter Verweis auf Oertmann.

[11] RGZ 80, 247, 250; BGHZ 5, 337, 340; Emmerich, Leistungsstörungen S. 33.

[12] Auch diese Meinung verweist auf die Rechtsprechung, ohne laut Huber S. 547 überhaupt zu bemerken, dass der BGH statt § 325 den § 326 anwendet und nur in den auch bei dieser Regelung anerkannten Fällen auf eine Nachfrist verzichtet.

[13] Medicus, AT Rz. 388.

[14] Medicus, AT Rz. 387.

[15] Medicus, AT Rz. 472.

[16] Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um ein zinspflichtiges Darlehen nach § 608 handelt, was in der Realität der Regelfall ist.

[17] Medicus, AT Rz. 489.

[18] RGZ 50, 262; BGHZ 20, 343; 87, 158; Medicus, AT Rz. 495; Larenz Schuldrecht S. 341.

[19] BGH, NJW 1979, 762.

[20] RGZ 85, 280, 282; BGH NJW 1982, 1279.

[21] Larenz, Schuldrecht I S. 400.

[22] BGHZ 38, 187, 192.

[23] Larenz, Schuldrecht S. 401; MünchKomm/Emmerich § 324 Rz.8.

[24] Medicus, AT Rz. 391.

[25] Palandt, § 284 Rz. 15-17.

[26] Medicus, AT Rz. 401.

[27] siehe dazu im einzelnen Medicus, DNotZ 2000, 256.

[28] ständige Rspr. seit RGZ 50, 262; BGH NJW-RR 90, 44.

[29] Medicus, AT Rz. 426.

[30] RGZ 85, 415, 416.

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Das allgemeine Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches
Universidad
University of Heidelberg  (Gesellschaftsrechtliches Institut)
Curso
Deutsch-Polnisches Seminar
Calificación
13 Punkte - gut
Autor
Año
2001
Páginas
29
No. de catálogo
V15758
ISBN (Ebook)
9783638207799
ISBN (Libro)
9783638644204
Tamaño de fichero
620 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Leistungsstörungsrecht, Bürgerlichen, Gesetzbuches, Deutsch-Polnisches, Seminar
Citar trabajo
Thomas Traub (Autor), 2001, Das allgemeine Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15758

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