Beschädigung eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs


Term Paper, 1999

26 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


I n h a l t s v e r z e i c h n i s

1. Einleitung

2. Wesentliche Aussagen der §§ 249 ff. BGB

3. Schadensrecht bei Kraftfahrzeugschäden
3.1. Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert
3.1.1. Fiktive Reparaturkosten
3.1.2. Bezugsgröße bei Wiederbeschaffungswert
3.1.3. Überschreitung der 30 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes
3.2. Integrität
3.3. Wertverbesserung (Abzug „neu für alt“)
3.4. Wertminderung
3.5. Wertersatz (§ 251 BGB)
3.6. Nutzungsausfall
3.7. Mietwagen
3.8. Mehrwertsteuer

4. Entscheidungen in der Rechtsprechung
4.1. Amtsgericht Görlitz - 2 C 0563/97 -
4.2. Landgericht Coburg - 12 O 218/96 -

5. Schlußbetrachtung

6. Literaturverzeichnis
6.1. Monographien
6.2. Periodika

1. Einleitung

Zunächst wird eine kurze Erläuterung der Anspruchsgrundlage nach § 823 ff. BGB gegeben sowie die Begriffe Schaden und Kraftfahrzeugunfallschaden definiert.

Ist nach der Sachlage gegen eine allgemeine Verhaltenspflicht, wie diejenige das Eigentum eines anderen nicht vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich zu verletzen, verstoßen worden, so kommt ein gesetzlicher Schadensersatz­anspruch aus den §§ 823 ff. BGB in Betracht und bildet die Anspruchs­grundlage. Erst wenn die Frage nach dem Vorhandensein eines Schadens bejaht werden kann, schließt sich die Frage danach an, in welchem Umfang und wie der Schaden zu ersetzen ist, was sich wiederum aus den §§ 249 ff. BGB ergibt. Die §§ 249 - 253 BGB können allerdings nicht als Anspruchs­grundlage dienen. Sie setzen voraus, daß bereits eine bestimmte Anspruchs­grundlage besteht, wonach feststeht, daß der Ersatzpflichtige für einen bestimmten Schaden verantwortlich ist.[1]

Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht. Der Schaden stellt sich also als ungünstige Veränderung der Rechtsgüter­situation des Verletzten dar. Als Rechtsgüter kommen sowohl Vermögens­güter als auch Persönlichkeitsgüter in Betracht. Ihre Verletzung führt entwe­der zum Vermögensschaden oder zum sog. Nichtvermögensschaden. Ein Schaden ist also die zerstörte Sache ebenso wie die zugefügte Krankheit, die Aufwendungen zur Heilung einer Krankheit genauso wie der Verlust durch Kriegseinwirkungen, den der seiner Freiheit Beraubte nicht vermeiden konnte.[2]

Als Kraftfahrzeugunfallschaden wird ein Sachschaden und der daraus resul­tierende (Sach-)Folgeschaden verstanden. Es ist eine unfallbedingte Beschä­digung des Fahrzeugs. Ersatz dafür schuldet im Haftpflichtverhältnis der Schädiger und im Schadensversicherungsverhältnis der Versicherer. Ob eine schädigende Handlung ein Haftpflichtverhältnis zum Schädiger begründet, beurteilt sich nach den zentralen Normen der Verschuldenshaftung, insbe­sondere § 823 BGB.

Der Kraftfahrzeugunfallschaden wird typischerweise durch Kollisionen jeglicher Art im Straßenverkehr verursacht. Gemeint sind Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern, seien es Fußgänger, die Straßenbahn (Eisenbahn) oder insbesondere andere Kraftfahrzeuge. Hierzu gehören aber auch Schäden, die ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer aus einer Verletzung der Straßen- und Verkehrssicherungspflicht resultieren, also etwa in Fällen ungestreuter eisglatter Straße oder umgestürzter morscher Straßen­bäume.[3]

2. Wesentliche Aussagen der §§ 249 ff. BGB

Die einmal begründete - volle oder teilweise - Haftung wird nach den Regeln der §§ 249 ff. BGB ausgefüllt. Im Mittelpunkt steht § 249 BGB mit dem Grundsatz der Wiederherstellung des frü­heren Zustands. Ergänzend gelten die §§ 250 - 254 Abs. 2 BGB.

In der Praxis der Sachschadenregulierung - so auch im Anwendungsfall Kraftfahr­zeugschaden - wird regelmäßig der Weg des zur Wiederherstellung erforder­lichen Geldersatzes im Sinne von § 249 S. 2 BGB beschnitten. Die dort geregelte Ersetzungsbefugnis -also Wiederherstellung in eigener Regie- soll den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem
Schädiger anvertrauen bzw. eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Sie soll fer­ner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Her­stellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatz­leistung angenommen werden muß.[4]

Der in der einschlägigen Rechtsprechung meist verwendete Begriff „Herstel­lung“ meint, wie der Zusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 2 in § 249 verdeutlicht, stets Wiederherstellung oder Restitu­tion. Dem Restitutions­prinzip steht das in § 251 BGB geregelte Entschä­digungsprinzip gegenüber. Das BGB favorisiert den Wiederherstel­lungsgrundsatz. Vorrang gebührt also dem Integritätsinteresse vor dem Kompensationsinteresse. Maßstab ist das in § 249 S. 2 BGB ausgedrückte Erforderlichkeitsprinzip und das daraus abgeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot.

Die neuere BGH-Rechtsprechung subsumiert die einzelnen Positionen der Kfz-Schadensregulierung, seien es die Reparatur-, Ersatzwagenbeschaffungs- oder Neuwagenkosten, schwerpunktmäßig und in erster Linie unter diese Norm und unter diese Grundsätze. Hiervon ausgehend werden die Regeln in § 251 Abs. 2 BGB (Unverhältnismäßigkeitsgrenze) und § 254 Abs. 2 BGB (Schadensgeringhaltungspflicht) - sinngemäß - herangezogen, um die äußer­sten Grenzen einer ersatzfähigen Wiederherstellung abzustecken.

Somit bleibt das in § 251 Abs. 1 BGB geregelte Entschädigungsprinzip, zu­mindest auf dem vom BGH gewiesenen Prüfungs- und Abrechnungsweg, meist ohne praktische Bedeutung. Erst recht gilt dies für § 250 BGB. Die dort geregelte Ersatzleistung in Geld nach Fristsetzung wird fast ausnahms­los durch die Regelungen in § 249 S. 2 BGB (Geldersatz auf Wunsch des Geschädigten) und in § 251 BGB verdrängt. Gemäß § 249 S. 2 BGB kann Ersatz des erforderlichen Geldbetrages verlangt werden, damit der Geschä-
digte sich und seine Rechtsgüter nicht noch einmal dem Schädiger anver­trauen muß. Bei § 249 S. 2 BGB spielt die Erhaltung des Integritätsinteresses eine Rolle, wobei hingegen bei § 251 BGB lediglich das Wertinteresse Be­rücksichtigung findet.[5]

3. Schadensrecht bei Kraftfahrzeugschäden

3.1. Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert

Nach der Rechtsprechung sind bei der Beschädigung eines Kfzs zwei Arten der Naturalrestitution möglich. Hierbei handelt es sich um die Reparatur des Sachschadens oder um die Beschaffung eines gleichwertigen Kfzs, denn die Naturalrestitution sichert das Integritätsinteresse und hat die Herstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes, der ohne das schädigende Er­eignis hypothetisch bestünde, zum Ziel. Dieser Zustand kann durch Wieder­herstellung durch den Schädiger bzw. einen Erfüllungsgehilfen auf eigene Kosten gemäß § 249 S. 1 BGB erreicht werden.

Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten, wobei nur solche Reparaturaufwendungen erforderlich im Sinne des § 249 S. 2 BGB sind, die keine Unverhältnismäßigkeit darstellen. Ist das Fahrzeug reparaturwürdig, kann der Geschädigte nicht auf die Abrechnung auf Total­schadenbasis verwiesen werden. Der Reparatur gebührt auch dann der Vor­rang vor der Ersatzbeschaffung, wenn diese die Kosten der Ersatzbeschaf­fung übersteigen. Hier hat sich eine Grenze von 130 % des Wiederbeschaf­fungswertes herausgebildet. Bei dieser Grenze handelt es sich lediglich um einen Richtwert, der sich an jedem Einzelfall orientiert und daher über- oder unterschritten werden kann.[6]

Bei der Prüfung der Frage, ob der Geschädigte zwischen Reparatur und Er­satzbeschaffung wählen darf, ist von denen im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Reparaturkosten und vom Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts auszugehen. Fallen die Reparaturkosten höher als erwartet aus, hat der Schädiger das Risiko einer falschen Prognose mittels Sachver­ständigengutach­ten zu tragen. Bei der Frage, ob der Geschädigte sein beschä­digtes Kfz reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, stehen wirtschaftliche Kriterien im Mittelpunkt. Zu diesem Zweck ist ein Vergleich der Reparaturkosten mit den Wiederbeschaffungskosten anzustel­len. Dabei erscheint es vertretbar, bei den für ein Ersatzfahrzeug anzusetzen­den Kosten den Restwert des beschädigten Fahrzeugs als selbständigen Rechnungsposten außer Betracht zu lassen.

Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Ge­schädigte für die Reparatur des ihm anvertrauten Fahrzeugs Kosten aufwen­det, die den Wiederbeschaffungswert, d.h. die Kosten für einen gleichwerti­gen Gebrauchtwagen, in Grenzen übersteigen. Dabei ist nichts zu beanstan­den, wenn die Opfergrenze im Regelfall auf 130 % angesetzt wird. Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug zu höheren Kosten reparieren, so ist die Repara­tur wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall kann der Geschädigte deshalb den Schädiger auch nicht bis zur Grenze von 30 % über den Wieder­beschaffungswert an den Kosten beteiligen.[7]

3.1.1. Fiktive Reparaturkosten

Eine fiktive Schadensabrechnung, also eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sein Wahlrecht dahingehend aus­übt, die Reparatur nicht oder in Eigenreparatur oder nur zum Teil in einer Werkstätte durchführen zu lassen. Bei einem Sachschaden kann der
Geschädigte aufgrund seiner Dispositionsfreiheit die durch einen Sachver­ständigen zu ermittelnden Kosten der Wiederherstellung gemäß § 249 S. 2 BGB als sog. fiktive Reparaturkosten ersetzt verlangen, auch wenn er auf die Scha­densbeseitigung verzichtet.[8]

[...]


[1] Vgl. Kaiser, Gisbert, Bürgerliches Recht, Heidelberg 1984, 148 ff.

[2] Vgl. Deutsch, Erwin, Unerlaubte Handlungen, Schadensersatz und Schmer-

zensgeld, 2., völlig überarb. u. erg. Aufl., München 1993, 45 ff.

[3] Vgl. Wolf, Ernst, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. 1. Allgem. Teil,

1. Auflage, München 1978, 173 ff.

[4] Vgl. BGHZ 63, 182 = C-1115

[5] Vgl. Palandt, Otto, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,

54. Auflage, München 1994, S. 286 ff.

[6] Vgl. BGH NJW 92, 305

[7] Vgl. BGH NJW 92, 302

[8] Vgl. BGH NJW 92, 903

Excerpt out of 26 pages

Details

Title
Beschädigung eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs
College
Berlin School of Economics
Grade
2,0
Author
Year
1999
Pages
26
Catalog Number
V15796
ISBN (eBook)
9783638208147
ISBN (Book)
9783656071778
File size
666 KB
Language
German
Keywords
Beschädigung, Kraftfahrzeugs
Quote paper
Claudia Meyer (Author), 1999, Beschädigung eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15796

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