Zulässigkeit von Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter


Trabajo de Seminario, 2010

62 Páginas, Calificación: 18


Extracto


GLIEDERUNG

A. Einleitung

B. Das Betreuungsrecht und die unbeantwortete Frage nach Zwangsbehandlungen
I. Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen zum Betreuungsrecht
1. Rechtshistorische Einführung
a) Die Rechtslage vor dem 1. Betreuungsgesetz
b) Reformzwänge für ein marodes System
c) Das Betreuungsgesetz von 1992 – Eine notwendige Reformierung
d) Die Novellierungen von 1999, 2005, 2009
e) Die ungelöste Frage – Zwangsanwendung in der Medizin?
f) Fazit zur rechtshistorischen Einführung
2. Die betreuungsrechtlichen Regelungen im heutigen BGB
a) Materiellrechtliche Voraussetzungen der Betreuung gem. § 1896 BGB
aa) Unfähigkeit zur Angelegenheitsbesorgung durch den Volljährigen
bb) Basieren auf psychischer Krankheit oder Behinderung
cc) Erforderlichkeit der Betreuung
dd) Kein entgegenstehender freier Wille gem. § 1896 Abs. 1a BGB
ee) Zusammenfassung zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen
b) Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers gem. § 1896 BGB
c) Betreuerauswahl und Aufsicht – Grundsatz der persönlichen Betreuung
d) Rechte und Pflichten des Betreuers gem. §§ 1901-1908 BGB
e) Spannungsfeld zwischen Handlungsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt
3. Fazit zu den gesetzlichen Bestimmungen zum Betreuungsrecht
II. Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter
1. Die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gem. § 1904 BGB
a) Grundsätzliche Erläuterungen zur Norm
aa) Normzweck
bb) Anwendungsbereich
cc) Voraussetzungen von § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB
(1) Vorliegen einer Betreuungslage
(2) Einwilligungskompetenz des Betreuers
(3) Medizinische Voraussetzungen
(4) Entbehrlichkeit der Genehmigung
(5) Fazit zu den Voraussetzungen von § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB
(6) Eingeschränkte Genehmigungsmöglichkeit - § 1904 Abs. 3,4 BGB
dd) Fazit zu den grundsätzlichen Erläuterungen der Norm
b) Anwendung von Zwang im Rahmen von § 1904 BGB
aa) Die Rechtsansicht des BGHZwangsbehandlung I
(1) Der Sachverhalt
(2) Die Aussagen des BGH
(a) Keine direkte Anwendung von § 1906 Abs. 1, 4 BGB
(b) Keine entsprechende Anwendung von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(3) Fazit zur Rechtsansicht des BGH
bb) Die Kontroverse in Schrifttum und Instanzrechtsprechung
(1) Die dem BGH zustimmende Literatur
(2) Die die Rechtsprechung des BGH einschränkende Literatur
(3) Die Regel-Ausnahme-Theorie
(4) Die Auffassung Schwabs
(5) Lipps Theorie des Grundrechtsschutzes
cc) Stellungnahme
(1) Rechtliche Würdigung
(2) Sozialpolitische Würdigung
dd) Fazit zur Zwangsanwendung im Rahmen von § 1904 BGB
c) Fazit zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gem. § 1904 BGB
2. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei Unterbringung gem. § 1906 BGB
a) Grundsätzliche Erläuterungen zur Norm
aa) Normzweck
bb) Anwendungsbereich der Norm.
cc) Voraussetzungen – Freiheitsentziehende Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 BGB
(1) Zur Definition der freiheitsentziehenden Unterbringung
(2) Voraussetzungen im weiteren Sinne
(3) Materielle Voraussetzungen im engeren Sinne
(a) Gefahrenlage für die körperliche Integrität
(b) Ärztliche Untersuchung und Behandlung
(4) Betreuungsgerichtliche Genehmigung
dd) Unterbringungsähnliche Maßnahme
ee) Fazit zu den grundsätzlichen Erläuterungen zur Norm.
b) Die Zulässigkeit von Zwangsanwendungen im Rahmen von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
aa) Die Rechtsansicht des BGHZwangsbehandlung II
(1) Der Sachverhalt
(2) Die Aussagen des BGH
(a) Eingriff in die Grundrechte des Betreuten
(b) Die Überwindung des entgegenstehenden Betreutenwillens
(3) Fazit zur Rechtsansicht des BGH
bb) Die vorangegangene Rechtsprechung der OLG
(1) Entscheidungen der OLG auf der Linie des BGH
(2) OLG-Rechtsprechung entgegen der Linie des BGH
(3) Das symbolische Beispiel des OLG Thüringen
cc) Der Meinungsstand in der Literatur
(1) Die Zulässigkeitsthese
(2) Die Unzulässigkeitsthese
dd) Stellungnahme
(1) Rechtliche Würdigung
(a) Der Grundsatz
(b) Die Ausnahme
(2) Sozialpolitische Würdigung
ee) Fazit zur Zulässigkeit von Zwang im Rahmen von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
c) Fazit zur gerichtlichen Genehmigung bei einer Unterbringung gem. § 1906 BGB
3. Anmerkung zum Beschluss des BGH – FamRZ 2008, 866 ff
4. Exkurs: Die Sterilisation gem. § 1905 BGB
III. Rechtsvergleichende Hinweise

C. Fazit

A. Einleitung

Alle Menschenrechte sind nicht wie ein „rocher de bronze“ fest, eindeutig und dauerhaft gegeben. Menschen sind verletzliche Wesen. Sonst bedürfte es der Normen nicht. Menschenrechte sind dazuhin hochgradig voraussetzungsreiche und je und je prekäre Notwendigkeiten des Menschen. Darum müssen sie immer neu ausgelegt und spezifisch bestimmt werden. Menschenrechte als wesentliche Bedürfnisse jedes Menschen, um seinen Möglichkeiten gemäß leben zu können, sind letztlich nur von dem Menschen konkret zu bestimmen, der seine eigene Unversehrtheit frei und um seiner Würde willen bestimmt und gegebenenfalls gezielt ein Stück preisgibt. Eine pragmatische Lösung im üblich legeren Sprachgebrauch des Adjektivs „pragmatisch“ ist dort nicht möglich, wo die Geltung der Grund- und Menschenrechte in Frage steht. Für Menschenrechte gilt durchgehend und bis ins Detail die Vermutung.[1]

Mit diesem Ausspruch haben Narr und Saschenbrecker das Gespür und die Vernunft bewiesen, dass es in der Diskussion um Zwangsanwendungen in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter um mehr als nur ein juristisch-pragmatisches Für und Wider geht; es geht um höchst intensive Eingriffe in des Menschen aus seiner Natur des Menschseins heraus erwachsende Rechte. Dürfen einem Betreuten ambulant Medikamente verabreicht werden, obwohl er sich gegen eine ärztliche Behandlung wehrt, weil er glaubt, der Arzt wolle ihn vergiften? Darf ein in einer geschlossenen Anstalt untergebrachter Mensch gegen seinen Willen Neuroleptika verabreicht bekommen? Fragen, die Juristen, Ärzten, Betreuern und Familienangehörigen seit jeher schlaflose Nächte bereiten. Die Reformierung des Betreuungsrechts aus dem Jahre 1992 gilt nicht zu Unrecht als eine der wichtigsten und weitreichendsten Änderungen im BGB von 1900. Der Umgang mit betreuungsbedürftigen Menschen ist seit Menschengedenken ein Bereich, der sich fernab genuin juristischer Praktikabilitätserwägungen bewegt; dazu sind die Eingriffe in die höchstpersönliche Sphäre des Individuums, der Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität, der Fähigkeit über sich selbst, seine Existenz und seine Integrität zu bestimmen, zu groß. Überflüssig scheint es da fast schon zu erwähnen, dass sich um diese höchstsensible Thematik seit Jahrzehnten Probleme ungeahnter Größenordnung ranken. Dabei fällt auf, dass sich in allen Zwistigkeiten immer wieder das Abbild von gesellschaftspolitisch höchst aktuellen und akuten Fragen widerspiegelt: Wie frei ist ein „freier Mensch“ in einem demokratischen Staat wirklich? Wo und vor allem wann beginnt die staatliche Fürsorgepflicht, wo endet sie? Bis zu welchem Punkt darf ein Mensch über sich selbst entscheiden, wann bedarf er einer Fremdbestimmung? Dürfen sich Menschen zu einer „Vernunfthoheit“ über andere aufschwingen und sich selbst die Kompetenz verleihen, die Gesundheit eines anderen in seiner umfassenden Integrität körperlich sowie geistig zu vertreten?

B. Das Betreuungsrecht und die unbeantwortete Frage nach Zwangsbehandlungen

Wie unsicher und schwer zu beurteilen die Lage in der Praxis der Rechtsprechung der Betreuungsgerichte und der tatsächlichen Anwendung durch Betreuer und Ärzte ist, zeigt eine Umfrage bei den Betreuungsgerichten aus dem Jahre 2006.[2] Dort wurden im Anschluss an einen Beschluss des OLG Celle 388 Gerichte befragt, ob sie die Anwendung von Zwang im Rahmen einer Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB für zulässig erachten. 25,5 % aller Gerichte schlossen sich vorbehaltlos dem Beschluss des OLG Celle an, die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer dem Willen des Betreuten zuwiderlaufenden medizinischen Behandlung grundsätzlich abzulehnen. 37 % hielten eine Zwangsmedikation für grundsätzlich zulässig. 37,5 % machten ihre Entscheidung vom Einzelfall abhängig. Schon diese Zahlen verdeutlichen, dass sich eine fundamentale und unumstößliche Feststellung hinsichtlich der Zulässigkeit medizinischer Zwangsanwendungen im Betreuungsrecht derzeit kaum treffen lässt. Dennoch soll in der folgenden Ausarbeitung durch eine kritische Hinterfragung der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten, ein dem Wohl des Betreuten und allen rechtlichen Aspekten gerecht werdendes Ergebnis gefolgert werden, das sich einer „Unumstößlichkeit“ so weit wie möglich annähert.

I. Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen zum Betreuungsrecht

Für das Grundverständnis der Frage nach der Zulässigkeit von Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter ist zunächst ein Blick auf die gesetzlichen Regelungen zum Betreuungsrecht unabdingbar.

1. Rechtshistorische Einführung

Erster Schritt und damit Grundlage aller folgenden Ausführungen ist ein rechtshistorischer Überblick über die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit betreuungsbedürftigen Menschen, da sich nur so ein Verständnis für die Motive des Gesetzgebers zur Regelung dieser Materie ergibt.

a) Die Rechtslage vor dem 1. Betreuungsgesetz

Die Frage nach dem Umgang mit betreuungsbedürftigen Menschen war vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes im Jahre 1992[3] an verschiedenen Stellen im BGB geregelt. Vorläufer der Betreuung, deren Inhalte heutzutage in den §§ 1896 bis 1908i BGB geregelt sind, waren so maßgeblich die Entmündigung, die Vormundschaft über Volljährige, sowie die Gebrechlichkeitspflegschaft.

Diese bis zum 31.12.1991 geltende Diversifizierung der de facto gleichlaufenden Rechtsinstitute richtete sich grundlegend nach einer von der Rechtsgeschäftslehre ausgehenden Sicht des Fürsorgebedarfs.[4] Insbesondere auffallend an dieser rechtsgeschäftlich orientierten Ausrichtung waren die weit reichenden Konsequenzen für den Betroffenen: Wer beispielsweise wegen Geisteskrankheit entmündigt war, wurde gem. § 104 Nr. 3 a.F. BGB gar gänzlich geschäftsunfähig; wer aus anderem Grund (Geistesschwäche, Verschwendung, Trunk- und Rauschgiftsucht) entmündigt war, wurde gem. § 114 a.F. BGB beschränkt geschäftsfähig.

b) Reformzwänge für ein marodes System

Eine solche rechtsgeschäftlich orientierte Unterscheidung war allerdings zunehmend außerstande, den fürsorgerischen Bedürfnissen gerecht zu werden. Entmündigung und Vormundschaft waren schlichtweg nicht für altersbedingte Mängel der Geschäftsfähigkeit konzipiert, da sie - insbesondere unter Missachtung einer meist wohl vorhandenen Fähigkeit zur Mitentscheidung über die eigenen vermögensrechtlichen Angelegenheiten[5] – nicht nur einen nahezu ganzheitlichen Ausschluss vom Rechts leben bedeuteten: vielmehr wurde die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit eines Menschen zum Anlass genommen, ihn durch eine völlige, möglicherweise sogar zwangsweise Entrechtung einem „sozialen Tod“[6] zuzuführen.[7] Und dies wurde maßgeblich noch dadurch verschärft, dass eine überholte Gesetzesterminologie zu weiten und folgenschweren Interpretationsmöglichkeiten in Rechtsprechung und Literatur führte. Doch nicht nur die rechtlichen und sozialen Folgen für den Betroffenen waren nach der alten Rechtslage unzulänglich. Darüber hinaus bestand eine viel zu hohe Entmündigungsrate, die zu einer kollapsähnlichen Überlastung des Vormundschafts- und Pflegewesens führte.[8]

c) Das Betreuungsgesetz von 1992 – Eine notwendige Reformierung

Das BtG von 1992 sollte diese Missstände beseitigen und die Rechtsstellung des Betroffenen entscheidend dadurch verbessern, dass eine einzelfallorientierte, nur den konkret erforderlichen Schutz bezweckende persönliche Betreuung hilfsbedürftiger Menschen unter verfahrensrechtlicher Absicherung und unter Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen ermöglicht wurde.[9] So wurden die Rechtsinstitute der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Pflegschaft über Gebrechliche abgeschafft und durch das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt. Diesem war unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immanent, dass der Wille und die Wünsche des Betroffenen beachtet und die einschränkenden Maßnahmen auf das Notwendige beschränkt blieben. Insbesondere wurde die Rechtsstellung des Betroffenen dadurch geschützt, dass er vor Anordnung der Betreuung gem. § 70g Abs. 5 S. 1 FGG a.F. (§ 276 Abs. 1 FamFG n.F.)[10] anzuhören war. Durch das BtG wurde somit ein fundamentaler, größtenteils überaus restriktiver Grundsatz zum Umgang mit betreuungsbedürftigen Menschen aufgestellt, der durch die Rechtslage vor Einführung des BtG nicht gewährleistet werden konnten: eine Orientierung an dem Wohl des Betreuten unter besonders starker Beachtung seines natürlichen Willens.

d) Die Novellierungen von 1999, 2005, 2009

So sehr die Änderungen durch das BtG notwendig und zu begrüßen waren, desto mehr drängten sich aber auch Problemfelder auf, die erst durch die Erfahrungen mit dem seit 1992 geltenden BtG entstanden. Daher wurde das BtG 1999 durch das 1. Betreuungsänderungsgesetz (BtÄndG) reformiert. Wenngleich ein zum Teil geforderter Anspruch an eine grundlegende Strukturreform kein Gehör fand, wurden dort maßgeblich - zunächst offen gelassene - Vergütungsfragen von Verfahrenspflegern sowie die Vorsorgevollmacht geregelt.

Auch in der Novellierung von 2005 durch das 2. BtÄndG ist die „ganz große Reform“[11] ausgeblieben. Zwar hat der Gesetzgeber zu dieser Zeit durch Neuregelungen für Berufsbetreuer, Neuregelungen von Vergütungsfragen, Vorsorgevollmachten und der Zulässigkeit einer Betreuungsanordnung gegen den natürlichen Betroffenenwillen punktuelle und notwendige Änderungen getroffenen; offen geblieben sind durch das 2. BtÄndG aber doch die ganz wichtigen Fragen, wie die gesetzliche Vetretungsmacht für Angehörige, die Patientenverfügung oder aber auch die Regelung zur Zulässigkeit von medizinischen Zwangsbehandlungen.

Diese Aspekte wurden partiell erst in der Novellierung von 2009 durch das 3. BtÄndG aufgegriffen. Dort wurde – wie seit langem auch gefordert – die Patientenverfügung gesetzlich geregelt, um für die Beteiligten Rechts- und Verhaltenssicherheit zu schaffen und das Selbstbestimmungsrecht entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen zu schützen.

e) Die ungelöste Frage – Zwangsanwendung in der Medizin?

Ungelöst ist trotz dreifacher Novellierung dennoch eines: die Frage nach der Zulässigkeit von medizinischen Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten. Dieser Materie hat sich der Gesetzgeber – wohl im Wissen um die gesellschaftspolitische Brisanz – letztlich gänzlich entzogen, von teilweise angestrebten Regelungsvorschlägen dezidiert abgesehen und so die Problematik um den Zwang der Rechtsprechung und Literatur überlassen.

f) Fazit zur rechtshistorischen Einführung

Wie sich anhand der Rechtshistorie zeigt, hat sich die Anwendung von Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter schon von Beginn an mit einer unbefriedigenden und interpretationsweiten Gesetzeslage auseinandersetzen müssen. Der Gesetzgeber ist in seinen bisherigen Reformbemühungen konsequent davor ausgewichen, gesellschaftspolitisch höchst diffizile materiell-rechtliche Regelungen zur medizinischen Zwangsanwendung zu treffen.

2. Die betreuungsrechtlichen Regelungen im heutigen BGB

Bevor die Problematik der Anwendung von Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter aber im Kern durchleuchtet wird, ist es in einem zweiten Schritt unabdingbar, sich neben der Rechtshistorie auch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Rechtlichen Betreuung[12] sowie deren Grundaussagen vor Augen zu führen.

a) Materiellrechtliche Voraussetzungen der Betreuung gem. § 1896 BGB

Bezüglich der Frage, wann eine Betreuung überhaupt angebracht ist, namentlich also wann die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers vorliegen, trifft zunächst § 1896 Abs. 1 BGB generalklauselartige Anforderungen an das Bestehen einer Betreuungslage.

aa) Unfähigkeit zur Angelegenheitsbesorgung durch den Volljährigen

Der Betreuung ist so zunächst immanent, dass der Volljährige seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Demnach muss es sich bei dem potentiell zu Betreuenden zwingend um einen Volljährigen handeln.[13] Zudem muss der Volljährige unfähig sein, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Dabei sind allerdings nicht etwa tatsächliche Angelegenheiten wie beispielsweise Haushalts- und Pflegeleistungen gemeint, sondern vielmehr rein rechtliche Angelegenheiten,[14] wie z.B. der Abschluss von Pflege-, Kauf- oder Werkverträgen.[15]

bb) Basieren auf psychischer Krankheit oder Behinderung

Die Unfähigkeit seine Angelegenheiten selber zu besorgen muss auf einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruhen. Erforderlich ist folglich eine kausale Verknüpfung von der Unfähigkeit zur eigenständigen Besorgung und der Krankheit bzw. der Behinderung.[16] Für die Tatbestandsmerkmale der Krankheit oder Behinderung kommen sowohl endogene als auch exogene Psychosen, Neurosen und Psychopathien in Betracht. Unter einer geistigen Behinderung ist streng genommen nur ein angeborener oder frühzeitig erworbener Intelligenzdefekt zu verstehen, nicht aber soziale Behinderungen wie das Neigen zu Straftaten.[17] Unabhängig von der Frage, welche Krankheit oder Behinderung vorliegt, muss aber das Vorliegen eines Krankheitsgrades per se eine rechtliche Betreuung erforderlich machen.[18]

cc) Erforderlichkeit der Betreuung

An die - in § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB geregelte - Erforderlichkeit sind wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen hohe Anforderungen zu stellen. Diese Intention ist dem Gesetz auch in Form von § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB immanent, da der Gesetzgeber hier expressis verbis klargestellt hat, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss, erledigt werden können. Somit wird bereits im Wortlaut des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB eine negatorische Ausnahme von der Erforderlichkeit statuiert. Der aus dem Verfassungsrecht bekannte Erforderlichkeitsgrundsatz bildet das entscheidende Korrektiv für ein ansonsten weit gestecktes Feld möglicher Betreuungsfälle.[19] Im Zusammenhang mit diesem Erforderlichkeitsgrundsatz ist als milderes Mittel insbesondere die Möglichkeit einer Bevollmächtigung hervorzuheben, wodurch der Betroffene im Wege einer Vorsorgevollmacht bereits für den Fall der zukünftigen – insbesondere altersbedingten – Geschäftsunfähigkeit eine andere Person mit der Betreuung bevollmächtigen kann.[20]

Ausfluss des Erforderlichkeitsgrundsatzes ist jedenfalls, dass die Betreuung auf solche Angelegenheiten beschränkt ist, in denen der Betroffene konkreter Hilfe bedarf. In der Regel wird sich daher die Betreuung auf bestimmte Aufgabenkreise beschränken, die bei der Bestellung auch zu präzisieren sind; eine Betreuung für alle Angelegenheiten ist somit nur in Ausnahmefällen statthaft.[21]

dd) Kein entgegenstehender freier Wille gem. § 1896 Abs. 1a BGB

Aber auch partieller betreuungsrechtlicher Eingriffe kann sich der Betroffene erwehren, wie dies § 1896 Abs. 1a BGB klarstellt.[22] Danach darf ein Betreuer gegen den Willen des Volljährigen nicht bestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Einwendung gegen eine nach § 1896 Abs. 1, 2 BGB möglicherweise zulässige Betreuerbestellung. Das Gericht muss bei deren Geltendmachung – meist durch Sachverständigengutachten[23] – feststellen, ob seine Entscheidung gegen § 1896 Abs. 1a BGB verstößt.[24] Stellt sich innerhalb des Verfahrens heraus, dass der Betroffene die Betreuung ablehnt, ist zu prüfen, ob diese Ablehnung den Ausdruck eines freien Willens darstellt[25] und ob der Betreute überhaupt noch zur freien Selbstbestimmung fähig ist;[26] die Feststellung beider Merkmale ist für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1896 Abs. 1a BGB essentiell. Liegen beide Voraussetzungen vor und der Betroffene erwehrt sich der Betreuung, muss diese unterbleiben, selbst wenn sie objektiv vorteilhaft wäre.[27] Damit ist expressis verbis zum Ausdruck gebracht, dass eine Zwangsbetreuung bei freier Willensbildungsfähigkeit und freier Selbstbestimmungsfähigkeit contra legem und somit unzulässig ist. § 1896 Abs. 1a BGB ist im Ergebnis als wohl markantester und unabdingbarer Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen und seiner Menschenwürde anzusehen.

ee) Zusammenfassung zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen

Insgesamt setzt die Betreuerbestellung somit voraus, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag, die Bestellung eines Betreuers in dem betreffenden Aufgabenkreis erforderlich ist und der freie Wille[28] des Betroffenen der Bestellung nicht entgegensteht.

b) Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers gem. § 1896 BGB

Liegen die materiellrechtlichen Voraussetzungen vor, so erfolgt die Bestellung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen – wobei das Gericht die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Betreuungslage erst auf Antrag im Verfahren prüft.[29] Der Antrag kann gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB natürlich auch von einem Geschäftsunfähigen – also auch von dem Betreuten selbst - gestellt werden.

c) Betreuerauswahl und Aufsicht – Grundsatz der persönlichen Betreuung

Ist ein solcher Antrag gestellt und bewilligt, so bestimmt das Betreuungsgericht gem. § 1897 Abs. 1 BGB vorrangig eine natürliche Person als Betreuer, wobei Vorstellungen und Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen sind.[30] Dieses primäre Abstellen auf eine natürliche Person ist gesetzgeberisch so intendiert, um der Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem zuzutragen. Dabei hat das Gericht allerdings gem. § 1897 Abs. 4 BGB zu beachten, dass dem Betroffenen – als Ausfluss seiner Privatautonomie[31] – ein Vorschlagsrecht zusteht, welches das Gericht bei entsprechender Geeignetheit des Vorgeschlagenen zu befolgen hat.[32] Dem natürlichen Willen des Betreuten ist also auch bei der Betreuerwahl Vorrang zu gewähren.

d) Rechte und Pflichten des Betreuers gem. §§ 1901-1908 BGB

Die Pflichten des bestellten Betreuers werden in den §§ 1901 bis 1908 BGB genauer umrissen. Grundsätzlich gilt gem. § 1901 Abs. 1 BGB, dass er – unter Beachtung der §§ 1901-1908 BGB - alle Tätigkeiten vorzunehmen hat, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Dazu zählen Rechtsgeschäfte sowie Rechts- und Verfahrenshandlungen einschließlich der zu ihrer Vorbereitung und Durchführung notwendigen Leistungen.[33] Zur Durchführung dieser vom Gesetz auferlegten Pflichten sind dem Betreuer bestimmte Befugnisse eingeräumt, die in den Rechtsbereich des Betreuten eingreifen. Die faktisch wichtigste davon ist die in § 1902 BGB geregelte gesetzliche Vertretung.[34] Darüber hinaus sind dem Betreuer aber auch weitere Bestimmungsbefugnisse zugewiesen, wie Aufenthalts- oder Umgangsbestimmungen (§ 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1632 Abs. 1- 3 BGB), die Einwilligung in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) oder die hier relevanten Einwilligungen in eine Heilbehandlung (§ 1904 BGB), wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist, die Einwilligung in eine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1906 I BGB) und die Einwilligung in die Vornahme unterbringungsähnlicher Maßnahmen (§ 1906 IV BGB).

e) Spannungsfeld zwischen Handlungsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt

Gleichwohl der Betreuer in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist, bleibt der Betreute selbst vollständig handlungsfähig. Dies gilt wegen dem grundsätzlich dem Betreuten zuzustehenden Selbstbestimmungsrecht und wird nur durch die Ausnahme vorbehalten, dass der Betreute im konkreten Fall nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Dennoch erkennt das Gesetz an, dass die Selbstverantwortlichkeit einer Person soweit gemindert sein kann, dass zu ihrem eigenen Schutz eine Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit notwendig ist. Daher kann das Gericht anordnen, dass der Betreute zu einer in den Aufgabenkreis des Betreuers fallenden Willenserklärung der Zustimmung des Betreuers bedarf (sog. Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB). Obgleich dieser Anordnung strenge Auflagen immanent sind, bedeutet sie einen äußerst intensiven Eingriff in die Selbstbestimmung des Betreuten; schließlich ist ihm damit ein selbstständiges rechtliches Handeln unmöglich gemacht.[35] Wo ein solch tief greifender Einschnitt in das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt, bedarf es aber notwendigerweise auch eines Korrektivs. Daher statuiert § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls, dass die Anordnung erforderlich[36] zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten sein muss. Wie sich anhand des Einwilligungsvorbehalts zeigt, befindet sich der Betreute also immer in einem Spannungsfeld zwischen der Frage, wann ihm trotz möglicherweise vorhandener Fähigkeit zur freien Willensbildung eine „Zwangsbeglückung“ widerfährt und wann eine solch erhebliche Gefahr für ihn und sein Vermögen droht, dass ein Einschnitt in seine Handlungsfähigkeit in Form eines Einwilligungsvorbehalts vernünftigerweise unausweichlich ist.

3. Fazit zu den gesetzlichen Bestimmungen zum Betreuungsrecht

Wie sich anhand der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1896 ff. BGB zeigt, hat der Gesetzgeber mit der Rechtlichen Betreuung ein Rechtsinstitut in das BGB inkorporiert, das sich unweigerlich an einer Gratwanderung entlang der Problematik zwischen naturgegebener Selbstbestimmung und notwendiger Fremdbestimmung eines Menschen orientiert. Während dem Betreuer auf der einen Seite weitreichende Befugnisse zugestanden werden müssen - und werden -, um die Interessen des zu Betreuenden effektiv und in dessen mutmaßlichen eigenen Interesse durchzusetzen, ist es auf der anderen Seite schlicht verfassungsrechtliches Gebot, der Selbstbestimmung des Betreuten in vollem Umfang Rechnung zu tragen und seine Interessen nicht einfach zu übergehen, sondern auch ihm eine gewichtige – im Zweifel die gewichtigere – Position einzuräumen. Schließlich darf es nicht Aufgabe des Staates sein, den Menschen dort vor sich selbst zu schützen, wo er in Ermangelung einer relevanten Gefahr eines solchen Schutzes nicht bedarf, wenngleich der Staat in der Pflicht ist, dort zu intervenieren, wo er seiner auf dem Sozialstaatsprinzip beruhenden Fürsorgepflicht[37] gerecht werden muss.

II. Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter

In ebendiesem Spannungsfeld befindet sich auch die Problematik der Anwendung von Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter. Derzeit stehen mehr als 1,1 Millionen Menschen in Deutschland unter Betreuung.[38] Im Rahmen dieser Betreuung kommt es immer wieder auch zu medizinischen Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten. Gesetzliche Regelungen zu solchen Maßnahmen lassen sich dem BGB zwar nicht explizit entnehmen. Dennoch hält das Betreuungsrecht im Wesentlichen drei Normen bereit, die sich in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung der zu behandelnden Thematik doch weitgehend annähern: die §§ 1904, 1905 und 1906 BGB. Bevor sich also der Kernproblematik der medizinischen Zwangsanwendung gewidmet wird, müssen diese Normen zunächst einmal genauer analysiert werden.

1. Die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gem. § 1904 BGB

Der durch das 3. BtÄndG umfassend novellierte § 1904 BGB regelt dabei grundlegende Fragen zur Einwilligungsmöglichkeit des Betreuers in eine ärztliche Maßnahme an dem Betreuten und grundlegende Fragen dazu, wann es einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf.

a) Grundsätzliche Erläuterungen zur Norm

Essentiell für die Diskussion um medizinische Zwangsmaßnahmen im Rahmen von § 1904 BGB ist zunächst ein Verständnis für die Norm und ihre Struktur selbst. Daher sollen in einem ersten Schritt Probleme und Zusammenhänge um § 1904 BGB erläutert werden.

aa) Normzweck

Zweck der von vornherein umstrittenen Norm sollte – ausweislich der Gesetzesmaterialien – die Stärkung des personalen Elements der Betreuung und der Selbstbestimmung des Betreuten sein.[39] Letztlich dürfte aber vor allem auch gesetzgeberische Motivation gewesen sein, einem unkontrollierten Zusammenwirken von Betreuern und Ärzten zum Nachteil des Betreuten entgegenzuwirken.[40]

bb) Anwendungsbereich

Bezüglich des Anwendungsbereiches von § 1904 BGB gilt, wie für das Betreuungsrecht generell, der Grundsatz, dass der Betreute selbst über die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff entscheidet,[41] sofern er noch über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt.[42] Liegt diese Befähigung für die konkret in Aussicht genommene ärztliche Behandlung nicht vor, so kann der Betreuer für ihn die erforderliche Einwilligung erteilen.[43] Somit gilt bezüglich der Einwilligungserteilung allerdings zunächst eine verdrängende Zuständigkeit des einwilligungsfähigen Betreuten[44] – was jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit durchaus problematisch erscheint.

Diese Problematik gewinnt insbesondere dann gewichtige Bedeutung, wenn es um Zweifelsfälle geht. So sollte sich gerade in Konstellationen, in denen die Einwilligungsfähigkeit des Betreuten in Frage zu stellen ist, darum bemüht werden, im Sinne der Rechtssicherheit sowohl die Einwilligung des Betreuers als auch die des Betreuten einzuholen. Kommt es zum Konfliktfall, ist - respektive der weit reichenden Konsequenzen eines Heileingriffs - genauestens durch Sachverständigengutachten abzuklären, ob berechtigte Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Betreuten bestehen. Sollte auch dies unergiebig sein, ist im Zweifel - wie beim vergleichbaren Fall der Geschäftsfähigkeit - nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von der Einwilligungsfähigkeit des Betreuten auszugehen.[45] Allerdings darf dies nicht gelten, wenn es um risikoreiche Entscheidungen i.S.v. § 1904 Abs. 1 BGB geht. Dann spricht vielmehr die ratio legis dafür, dem Betreuten den Schutzmechanismus der Vorschrift angedeihen zu lassen.

cc) Voraussetzungen von § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB

Um der besonderen Tragweite eines medizinischen Eingriffs in die körperliche Integrität des Betreuten Rechnung zu tragen, bindet § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in gefährliche ärztliche Eingriffe an strenge Voraussetzungen.

(1) Vorliegen einer Betreuungslage

Naturgemäß bedarf es der Genehmigung durch das Betreuungsgericht also nur, wenn es auf die Einwilligung des Betreuers ankommt. Der Betreute muss demnach zu der Einwilligung in die konkrete Maßnahme unfähig sein.[46]

(2) Einwilligungskompetenz des Betreuers

Die Einwilligungskompetenz muss – wie bereits erläutert – beim Betreuer liegen. D.h., es darf keine Einwilligungsfähigkeit des Betreuten als Ausdruck natürlicher Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der konkreten zur Entscheidung stehenden medizinischen Maßnahme vorliegen.[47] Liegt diese Befähigung doch vor, so ist die Einwilligung durch den Betreuer contra legem und das Gericht hat infolgedessen die Genehmigung zu verweigern.[48]

(3) Medizinische Voraussetzungen

Nach § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB sind Einwilligungen des Betreuers in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe genehmigungsbedürftig. Anknüpfungspunkt für die Genehmigungsbedürftigkeit ist dabei die begründete Gefahr, dass der Betroffene auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.[49] Die Genehmigungspflicht beschränkt sich damit auf besonders riskante bzw. endgültige ärztliche Maßnahmen. Ferner müssen bei der Gesundheitsgefährdung die Merkmale der Schwere[50] und der längeren Dauer[51] kumulativ zusammentreffen.[52] Beispiele für eine Genehmigungspflicht sind so u.a. Nebenwirkungen von Medikamenten, wie z.B. eine Langzeitbehandlung mit Neuroleptika[53], Eingriffe am offenen Herzen und Transplantationen. Hingegen vermögen weder eine Vollnarkose[54] noch das Legen einer PEG- Sonde eine Genehmigungspflicht zu begründen.[55] Merklich lassen sich neben den oben beschriebenen keine allzu allgemeinen Beurteilungskriterien und Fallgruppen für eine Genehmigungspflicht aufstellen; vielmehr strahlen die in der Jurisdiktion behandelten Beispiele lediglich eine Indizwirkung aus, sodass eine strenge Einzelfallbetrachtung unausweichlich ist.[56]

(4) Entbehrlichkeit der Genehmigung

Fortführend bezüglich einer in zeitlicher Hinsicht besonders dringenden Gefahr trifft § 1904 Abs. 1 S. 2 BGB in Form eines negativen Tatbestandsmerkmals eine Sonderregelung, wonach die Genehmigung entbehrlich ist, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist. Dies ist auf Grund der Tatsache, dass die Einholung der Genehmigung in der Regel Zeit erfordert, nur nachvollziehbar.[57]

(5) Fazit zu den Voraussetzungen von § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB

Wie sich zeigt hat der Gesetzgeber wegen der tiefen Eingriffsintensität in die körperliche Integrität des Betreuten in schweren Fällen besonders strenge Voraussetzungen an die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers geknüpft, die nur ausnahmsweise bei unmittelbarer Gefahr kurzzeitig umgangen werden können. Dies gebietet schon die verfassungsrechtliche Sicht und ist angesichts der besonderen Gefahrenlage konsequent.

(6) Eingeschränkte Genehmigungsmöglichkeit - § 1904 Abs. 3,4 BGB

[...]


[1] Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, 1079, 1083.

[2] Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, 1079, 1081.

[3] Betreuungsgesetz vom 25. April 1990 (BGB1 I, S. 2002); im Folgenden BtG.

[4] Rauscher, FamR, Rn. 1266.

[5] Rauscher, FamR, Rn. 1266.

[6] So in aller Deutlichkeit und richtigerweise aus dem Ausscheiden aus dem Rechtsleben folgernd, Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR, § 76 Rn. 2.

[7] BayObLG, FamRZ 1994, 1551; Zenz/v.Eicken/Ernst/Hofmann, S. 33; Holzhauer, Gutachten zum 57. DJT 1988, 837 ff.; Brill, Zum Wohle des Betreuten, S. 35 ff.; Coester, Jura 1991, 1, 2.

[8] Erman/ A. Roth, vor § 1896 Rn. 4.

[9] Diekmann, ZPR 2002, 425; Kuhrke, ZPR 2003, 66; Pardey, ZPR 2003, 14.

[10] § 326 FamFG entspricht weitgehend § 70g Abs. 5 S. 1 FGG a.F. der im Rahmen der Reformierung des FGG zum FamFG 2009 inhaltsgleich übernommen wurde. Durch die Reformierung haben sich keine materiellrechtlichen Änderungen bzgl. der hier relevanten Thematik ergeben haben.

[11] So Erman/ A. Roth, vor § 1896 Rn. 15 ff.

[12] Die Formulierung „Rechtliche Betreuung“ erfolgte durch das 1. BtÄndG, um das Rechtsinstitut von der tatsächlichen Pflege abzugrenzen, vgl. Jürgens, BtPrax 1998, 129.

[13] Lüderitz/Dethloff, FamR, § 17 Rn. 6; wobei § 1908a BGB aber klarstellt dass eine präventive Betreuerbestellung auch nach Vollendung des 17. Lebensjahres möglich ist, wenngleich die Maßnahme erst mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam wird.

[14] Lüderitz/Dethloff, FamR, § 17 Rn. 7.

[15] Plakativ dazu: Soergel/ Zimmermann, § 1896 Rn. 15: „Wer den Einkaufskorb nicht mehr tragen kann, der braucht einen Träger und keinen Betreuer.“

[16] Holzhauer, FuR 1990, 249, 251; MünchKommBGB/ Schwab, § 1896 Rn. 21; RGRK-BGB/ Dickescheid, § 1896 Rn. 8; a.A. Pardey, Betreuung Volljähriger, S. 53 ff.; 68, 86 ff. nach dem eine normative Zuordnung genügen soll.

[17] Palandt/ Diederichsen, § 1896 Rn. 7.

[18] Soergel/ Zimmermann, § 1896 Rn. 13.

[19] Bamberger/Roth/ Gabriele Müller, § 1896 Rn. 20.

[20] Im Betreuungsrecht wird daher von einer sog. „Subsidiarität der Betreuung“ ausgegangen. Erst, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt eine Betreuung in Betracht. Das Institut der Vorsorgevollmacht scheint dabei gesellschaftlichen Anklang zu finden; während 2006 nur 300.000 Vollmachten registriert wurden, waren es 2009 dergleichen 1.011.227. (http://www.vorsorgeregister.de/Presse/Statistik/2009/index.php abgerufen am 07.06.2010).

[21] Schwab, FamR, Rn. 903.

[22] Dieser Absatz wurde durch das 2. BtÄndG neu eingeführt um einer Absenkung der Schwelle für Eingriffe in die Freiheit einer Person vorzubeugen, vgl. MünchKommBGB/ Schwab, § 1896 Rn. 23.

[23] OLG Köln, FamRZ 2006, 889.

[24] MünchKommBGB/ Schwab, § 1896 Rn. 23; Erman/ A. Roth, § 1896 Rn. 28.

[25] OLG Köln, FamRZ 2006, 889.

[26] BayObLG, FamRZ 2005, 63; MünchKommBGB/ Schwab, § 1896 Rn. 27.

[27] Knittel/Seitz, BtPrax 2007, 19; Palandt/ Diederichsen, § 1896 Rn. 4; Lüderitz/Dethloff, FamR, § 17 Rn. 15.

[28] In Bezug auf Absatz 1a sind somit zwei zulässige Konstellationen möglich: entweder der Betroffene kann einen freien Willen bilden und ist mit der Betreuerbestellung einverstanden oder er ist nicht in der Lage einen freien Willen zu bilden und zu äußern (vgl. Schwab, FamR, Rn. 900).

[29] Schwab, FamR, Rn. 898.

[30] PWW/ A. Bauer, § 1897, Rn. 1.

[31] MünchKommBGB/ Schwab, § 1897 Rn. 21 ff.; Soergel/ Zimmermann, § 1897 Rn. 30 ff.

[32] vgl. krit. dazu Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR, § 76 Rn. 50.

[33] Schwab, FamR, Rn. 910.

[34] Wobei diese Befugnisse durch die Verweisung des § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB auf das Vormundschaftsrecht weit reichende Einschränkungen erfahren.

[35] Palandt/ Diederichsen, § 1903 Rn. 1; Rauscher, FamR, Rn. 1289.

[36] BayObLG NJW-RR 2003, 871; Rauscher, FamR, Rn. 1289.

[37] Ludyga, FPR 2007, 104, 107.

[38] Dodegge/Roth, Systemat.-Praxiskomm.-BtR, S. 3; Pardey, BetreuungsR 2005, S. 13 Anm. 10.

[39] BT-Drucks. 11/4528 S. 70 f.; Wolf, ZRP 1988, 313, 314; Kritisch dazu: Schwab, 57. DJT Sitzungsbericht K S. 29 f.

[40] MünchKommBGB/ Schwab, § 1904 Rn. 1.

[41] OLG Hamm, FGPrax 1997, 64, 65; Palandt/ Diederichsen, § 1904 Rn. 4; Bamberger/Roth/ Gabriele Müller, § 1904 Rn. 5 f.; BT-Drucks. 11/4528, 71, 140.

[42] Diese Erkenntnis ist zwingend, wie sich i.Ü. aus der Gesetzgebungshistorie ergibt; in der Urfassung war sogar expressis verbis klargestellt, dass der Betreuer nicht anstelle des Betreuten in die ärztliche Maßnahme einwilligen könne, wenn der Betreute dazu noch eigenständig in der Lage sei (vgl. BT-Drucks. 11/4528, 71, 141).

[43] OLG Hamm NJW 2003, 2392; Hoffmann, R&P 2005, 52; Bamberger/Roth/ Gabriele Müller, § 1904 Rn. 9.

[44] Klüsener/Rausch, NJW 1993, 617, 619; Palandt/ Diederichsen, § 1904 Rn. 2; a.A. Lachwitz, FuR 1990, 266, 269.

[45] Für eine solch restriktive Auslegung auch Palandt/ Diederichsen, § 1906, Rn. 2; Bamberger/Roth/ Gabriele Müller, § 1904 Rn. 12; a.A. Kern, MedR 1993, 245, 247; Staudinger/ Bienwald, § 1906 Rn. 25; Erman/ Roth, § 1906 Rn. 8, um damit der Schutzwirkung von § 1904 BGB in Genüge Rechnung zu tragen. Dies dürfte allerdings unter Beachtung der Gesetzesmaterialien und der Prinzipien des Betreuungsrechts zu weit gehen, da so das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten in unzulässiger Weise übergangen wird.

[46] Palandt/ Diederichsen, § 1896 Rn. 20; § 1904 Rn. 7; Stillschweigend vorausgesetzt wird ferner, dass die Betreuung den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge umfasst.

[47] BayObLG, FamRZ 1990, 1154, 1155; MünchKommBGB/ Schwab, § 1904 Rn. 6 ff.

[48] Soergel/ Zimmermann, § 1904 Rn. 3; Rauscher, FamR, Rn. 1292

[49] Bamberger/Roth/ Gabriele Müller, § 1904 Rn. 20.

[50] Bezüglich der Schwere kann auf die Wertungen von § 224 StGB zurückgegriffen werden, wobei immer eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist.

[51] Die amtliche Begründung geht von einer einjährigen Krankheitsdauer aus.

[52] Bamberger/Roth/ Gabriele Müller, § 1904 Rn. 22.

[53] LG Berlin, FamRZ 1993, 597.

[54] OLG Hamm, NJW 2003, 2392, 2393.

[55] AnwKommBGB/ Heitmann, § 1904 Rn. 26.

[56] So auch MünchKommBGB/ Schwab, § 1904 Rn. 30.

[57] So auch Palandt/ Diederichsen, § 1904 Rn. 15.

Final del extracto de 62 páginas

Detalles

Título
Zulässigkeit von Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter
Universidad
University of Osnabrück  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte)
Curso
Seminar zum Familienrecht
Calificación
18
Autor
Año
2010
Páginas
62
No. de catálogo
V158295
ISBN (Ebook)
9783640721252
ISBN (Libro)
9783640721818
Tamaño de fichero
672 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zwangsbehandlung, §1904, § 1906, Betreuter, Zwang, medizinische Maßnahme
Citar trabajo
Alexander Benecke (Autor), 2010, Zulässigkeit von Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158295

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