Die vorliegende Arbeit entstand als Studienabschlussarbeit im Unterschwerpunkt Verbraucherprivatrecht im Wintersemester 2018/19 und hat die Untersuchung des Merkmals des "Geschäftsraums" im Rahmen des Außergeschäftsraumvertrags im Sinne des § 312b BGB unter Berücksichtigung von EuGH, 07.08.2018 - C-485/17 zum Gegenstand.
Im Folgenden wird sich mit der Bestimmung und inhaltlichen Ausfüllung des Merkmals „Geschäftsraums“ im Tatbestand des § 312b Absatz 2, 1 BGB beschäftigt. Hierfür ist es notwendig, zunächst den Einfluss der Europäischen Union auf die Norm sowie deren Normzweck und die Rechtsfolgen zu erläutern. Anschließend ist der Geschäftsraum im Sinne des § 312b BGB unter besonderer Beachtung des Merkmals „für gewöhnlich“ zu bestimmen. Die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals erfolgt nicht einheitlich. Infolgedessen ist eine umfassende Untersuchung des Merkmals „für gewöhnlich“, die in eine eindeutige Bestimmung des Merkmals mündet, zentral.
Anschließend wird die inhaltliche Ausfüllung des Geschäftsraums untersucht. Hierbei ist besonders auf das fachfremde Geschäft einzugehen, dessen Berücksichtigung bei der inhaltlichen Ausfüllung des Geschäftsraums umstritten ist.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung in § 312b BGB
1. Der europäische Hintergrund des § 312b BGB
2. Telos und Rechtsfolgen des § 312b BGB im Rahmen des Widerrufsrechts
a. Normzweck
b. Rechtsfolgen
3. Die Bedeutung des Merkmals „Geschäftsraum“
II. Die Bestimmung des Merkmals „Geschäftsraum“
1. Der Gewerberaum
2. Unbeweglicher Geschäftsraum
a. Unbeweglich
b. dauerhaft
3. Der bewegliche Geschäftsraum
a. Beweglich
b. Für gewöhnlich
(1) Abstellen auf Unternehmer
(2) Kritik
(3) Abstellen auf Durchschnittsverbraucher
(4) Kritik
(5) Positionierung
(6) Fachfremde Geschäfte – richtlinienwidrige Bestimmung oder inhaltliche Ausfüllung
i. Richtlinienkonforme Ausweitung
ii. Richtlinienwidrige Ausweitung
iii. Inhaltliche Ausfüllung
III. Die inhaltliche Ausfüllung des Merkmals „Geschäftsraum“
1. Das fachfremde Geschäft
2. Der Öffentlichkeit zugängliche Orte
3. Die saisonale Tätigkeit des Unternehmers
4. Geschäftsräume Dritter
5. Die Wohnung
a. Die Wohnung des Unternehmers
b. Die Privatwohnung des Verbrauchers
c. Begriffsbestimmung
IV. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Definition und inhaltliche Ausfüllung des Begriffs „Geschäftsraum“ im Sinne des § 312b BGB. Das primäre Ziel ist es, die umstrittene Frage zu klären, ob die „gewöhnliche Ausübung“ einer unternehmerischen Tätigkeit aus der Perspektive des Unternehmers oder des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist, um den Verbraucherschutz effektiv zu gewährleisten.
- Europarechtliche Grundlagen und Hintergründe des § 312b BGB
- Kriterien für unbewegliche und bewegliche Geschäftsräume
- Abgrenzung der „gewöhnlichen Ausübung“ unternehmerischer Tätigkeit
- Schutz des Durchschnittsverbrauchers vor Überrumpelungssituationen
- Einordnung fachfremder Geschäfte und saisonaler Tätigkeiten
Auszug aus dem Buch
2. Der unbewegliche Geschäftsraum
Übt der Unternehmer seine Tätigkeit in einem unbeweglichen Gewerberaum dauerhaft aus, handelt es sich gemäß § 312b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB um einen Geschäftsraum. Für das Vorliegen eines unbeweglichen Geschäftsraums müssen insofern die Merkmale „unbeweglich“ und „dauerhaft“ erfüllt sein.
a. Unbeweglich
Ein Geschäftsraum ist unbeweglich, wenn er fest mit dem Boden verbunden ist und ein gewisses Maß an Umschlossenheit vorliegt. Entscheidend ist somit, ob der Gewerberaum nur mit größeren Schwierigkeiten von seinem Standort entfernt und woanders wieder aufgebaut werden kann.
Es ist eine den Boden überragende Bauweise erforderlich, um einerseits die Abgrenzung von der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, welche keinen Geschäftsraum darstellen, zu ermöglichen und andererseits die Erkennbarkeit des Raums als Gewerberaum zu garantieren.
An die konkrete Form des Gewerberaums sind keine besonderen Anforderungen zu stellen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung in § 312b BGB: Dieses Kapitel erläutert den europarechtlichen Ursprung sowie den Normzweck des § 312b BGB im Kontext des Verbraucherschutzes.
II. Die Bestimmung des Merkmals „Geschäftsraum“: Hier werden die Voraussetzungen für die Qualifizierung von Gewerberäumen als unbewegliche oder bewegliche Geschäftsräume detailliert analysiert.
III. Die inhaltliche Ausfüllung des Merkmals „Geschäftsraum“: In diesem Teil werden spezifische Fallkonstellationen wie fachfremde Geschäfte, öffentliche Orte, saisonale Tätigkeiten und Privatwohnungen auf ihre Geschäftsraum-Eigenschaft geprüft.
IV. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen, insbesondere die Notwendigkeit der verbraucherorientierten Auslegung des Begriffs der gewöhnlichen Ausübung unternehmerischer Tätigkeit.
Schlüsselwörter
Geschäftsraum, § 312b BGB, Verbraucherschutz, Widerrufsrecht, Gewerberaum, gewöhnliche Ausübung, Unternehmertätigkeit, unbeweglicher Geschäftsraum, beweglicher Geschäftsraum, Durchschnittsverbraucher, fachfremde Geschäfte, Überrumpelung, Vertragsschluss, Rechtsgrundlage, Richtlinienkonformität.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Definition und Auslegung des Begriffs „Geschäftsraum“ im Rahmen des § 312b BGB, der für das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen entscheidend ist.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung von unbeweglichen und beweglichen Geschäftsräumen, die Auslegung der „gewöhnlichen Ausübung“ unternehmerischer Tätigkeit sowie der Schutz des Verbrauchers vor überraschenden Vertragsschlüssen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, zu klären, ob die „gewöhnliche Ausübung“ der Tätigkeit aus Unternehmersicht oder aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers bestimmt werden muss, um den gesetzlichen Schutzzweck zu erreichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Exegese und systematische Auslegung unter Einbeziehung europarechtlicher Richtlinien und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung des Begriffs „Geschäftsraum“ sowie die inhaltliche Ausfüllung dieses Begriffs anhand verschiedener Szenarien, etwa beim Betrieb in Wohnungen oder an öffentlichen Orten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Geschäftsraum, Verbraucherschutz, Widerrufsrecht, gewöhnliche Ausübung und Durchschnittsverbraucher.
Warum spielt der „Durchschnittsverbraucher“ eine so zentrale Rolle bei der Auslegung?
Die Rechtsprechung stellt auf den Durchschnittsverbraucher ab, um sicherzustellen, dass der Verbraucherschutz dort greift, wo der Verbraucher nicht mit einem Vertragsschluss rechnet und somit möglicherweise psychischem Druck oder Überrumpelung ausgesetzt ist.
Wie werden „fachfremde Geschäfte“ innerhalb eines Geschäftsraums bewertet?
Die Arbeit untersucht kritisch, unter welchen Umständen Tätigkeiten, die nicht dem Kerngeschäft entsprechen, eventuell aus dem Geschäftsraumbegriff herausfallen könnten und ob dies richtlinienkonform ist.
- Arbeit zitieren
- Tobias Wende (Autor:in), 2019, Maßgebliche Bezüge der inhaltlichen Ausfüllung und Bestimmung des Merkmals "Geschäftsraum" im Tatbestand des § 312b Abs. 2, 1 BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1583255