Die vorliegende Arbeit entstand als Studienabschlussarbeit im Unterschwerpunkt Verbraucherprivatrecht im Wintersemester 2018/19 und hat die Untersuchung des Merkmals des "Geschäftsraums" im Rahmen des Außergeschäftsraumvertrags im Sinne des § 312b BGB unter Berücksichtigung von EuGH, 07.08.2018 - C-485/17 zum Gegenstand.
Im Folgenden wird sich mit der Bestimmung und inhaltlichen Ausfüllung des Merkmals „Geschäftsraums“ im Tatbestand des § 312b Absatz 2, 1 BGB beschäftigt. Hierfür ist es notwendig, zunächst den Einfluss der Europäischen Union auf die Norm sowie deren Normzweck und die Rechtsfolgen zu erläutern. Anschließend ist der Geschäftsraum im Sinne des § 312b BGB unter besonderer Beachtung des Merkmals „für gewöhnlich“ zu bestimmen. Die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals erfolgt nicht einheitlich. Infolgedessen ist eine umfassende Untersuchung des Merkmals „für gewöhnlich“, die in eine eindeutige Bestimmung des Merkmals mündet, zentral.
Anschließend wird die inhaltliche Ausfüllung des Geschäftsraums untersucht. Hierbei ist besonders auf das fachfremde Geschäft einzugehen, dessen Berücksichtigung bei der inhaltlichen Ausfüllung des Geschäftsraums umstritten ist.
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- Tobias Wende (Auteur), 2019, Maßgebliche Bezüge der inhaltlichen Ausfüllung und Bestimmung des Merkmals "Geschäftsraum" im Tatbestand des § 312b Abs. 2, 1 BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1583255