Die Bedeutung der Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform


Redacción Científica, 2008

23 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Änderungen der Gewerbesteuer
2.1. Gewerbeertrag
2.1.1. Die neue 1/4 Regelung bei den Hinzurechnungen
2.1.2. Kürzungen
2.2. Weitere Änderungen und das Inkrafttreten der neuen Gewerbesteueränderungen
2.3. Vor- und Nachteile der neuen Gewerbesteuerreform und ein Praxisbeispiel

3. Die steuerliche Behandlung der Gewerbesteuer im Einkommensteuergesetz
3.1. Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer
3.2. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)

4. Die steigende Bedeutung der Gewerbesteuer im
Vergleich zur Körperschaftsteuer

5. Schluss

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anteilsübertragung innerhalb von 5 Jahren

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gewerbeertragsgrenze für Personenunternehmen, vgl. Volb, (2007, S. 19 f.)

Tabelle 2: Vergleich der Hinzurechnungsanteile, vgl. Volb (2007, S. 24)

Tabelle 3: Vor- und Nachteile der neuen Gewerbesteuerreform

Tabelle 4: Berechnung Gewerbeertrag und Steuermessbetrag 2007/2008

Tabelle 5: Gesamtbelastungsvergleich 2007/2008

1. Einleitung

Der Bundestag hat am 25. Mai 2007 das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet und es wurde am 17. August 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Ziele der Bundesregierung, die im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung genannt werden, sind:

- „Bekämpfung der Arbeitslosigkeit,
- Abbau der Staatsverschuldung,
- Bewältigung des demografischen Wandels und
- eine intelligente Reaktion auf den Veränderungsdruck der Globalisierung“.[1]

Die oben genannten Ziele sollen durch folgende Eckpunkte des Reformvorhabens erreicht werden:

- Absenkung des nominalen Steuersatzes[2] für Kapitalgesellschaften von 38,65 % (Thesaurierungsbelastung von Kapitalgesellschaften mit Körperschaftsteuer von 25 %, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %) auf 29,83 % (Thesaurierungsbelastung mit Körperschaftsteuer 15 %, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %);[3]
- Verhinderung der Bildung einer hohen Fremdkapitalquote deutscher Unternehmen durch die so genannte Zinsschranke;[4]
- Belastungsneutralität der thesaurierten Gewinne für die unterschiedlichen Rechtsformen durch die Einführung eines weiteren Steuersatzes (28,25 %) für thesaurierte Gewinne von Personenunternehmen;[5]
- Umgestaltung der Gewerbesteuer;
- Einführung einer Abgeltungsteuer für Zins- und Dividendenerträge sowie für Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen.[6]

In dieser Hausarbeit soll jedoch nur auf die Betrachtung der Gewerbesteuer nach der neuen Unternehmensteuerreform eingegangen werden. Dies geschieht in den drei Hauptkapiteln, in denen auf die Änderungen der Gewerbesteuer (Kapitel 2), die steuerliche Behandlung der Gewerbesteuer im Einkommensteuergesetz (Kapitel 3) und die steigende Bedeutung der Gewerbesteuer im Vergleich zur Körperschaftsteuer (Kapitel 4) näher eingegangen wird.

2. Änderungen der Gewerbesteuer

Um Deutschland im europäischen Steuerbelastungsvergleich vom Schlusslicht ins Mittelfeld zu befördern, hat die Bundesregierung beschlossen den nominalen Steuersatz von 38,65 % auf 29,83 % zu senken. Diese Steuersenkung wird größtenteils durch Änderungen in der Gewerbesteuer finanziert.[7] Es wurden folgende Änderungen in der Gewerbesteuer vorgenommen:

- im Rahmen des Gewerbeertrags die Hinzurechnungen und Kürzungen;
- Verlustabzug in der Gewerbesteuer;
- der Wegfall des Staffeltarifs[8] für Personenunternehmen;
- Senkung der Steuermesszahl[9] auf einheitlich 3,5 %.

Durch die Änderung der Hinzurechnungen soll das Aufkommen der Gewerbesteuer stabilisiert werden und durch die Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sollen mehr als 10 Milliarden Euro als Gegenfinanzierung für die Senkung des nominalen Steuersatzes dienen.[10]

2.1. Gewerbeertrag

Der Gewerbeertrag laut § 7 GewStG ist der Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde, vermehrt um die Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und vermindert um die Kürzungen (§ 9 GewStG). Bei einem Gewerbeertrag von 104.500 € ist der Steuermessbetrag für Personenunternehmen nach dem alten und neuen Gewerbesteuergesetz gleich hoch. Sobald jedoch der Gewerbeertrag höher ist als die Grenze von 104.500 €, ist der Steuermessbetrag für Personenunternehmen nach dem neuen Gewerbesteuerrecht vorteilhafter und umgekehrt führt ein Gewerbeertrag unter 104.500 € zu einer Steuererhöhung.[11] Hierzu siehe folgende Tabelle:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Gewerbeertragsgrenze für Personenunternehmen, vgl. Volb, (2007, S. 19 f.)

Für Kapitalgesellschaften führt die Senkung der Steuermesszahl von 5 % auf 3,5 % zu einer Steuersenkung.

Dieses Hauptkapitel ist in zwei weitere Unterkapitel gegliedert, in denen die Hinzurechnungen und Kürzungen der neuen Gewerbesteuerreform ausführlich erläutert werden.

2.1.1. Die neue 1/4 Regelung bei den Hinzurechnungen

Es wurden vier wesentliche Hinzurechnungen im neuen Gewerbesteuergesetz geändert. Es sind die Hinzurechnung von Schuldzinsen, Renten und dauernden Lasten, Gewinnanteilen von stillen Gesellschaftern sowie Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens[12], die vorher im § 8 Nr. 1, 2, 3 und 7 GewStG geregelt waren. Diese wurden zu einer Hinzurechnung zusammengefasst, die im § 8 Nr. 1 a-e) GewStG zu finden ist. Zusätzlich werden, nach dem § 8 Nr. 1 f) GewStG, Aufwendungen für die Überlassung von Rechten hinzugerechnet. Der Gesetzestext beginnt mit „Ein Viertel der Summe aus“[13]:

a) Entgelten für Schulden;
b) Renten und dauernden Lasten;
c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters;
d) 1/5 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens;
e) 3/4 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
f) 1/4 der Aufwendungen für die zeitliche Überlassung von Rechten.[14]

Ein Viertel der Summe aus den Punkten a-f) muss einen Freibetrag von 100.000 € übersteigen, damit eine Hinzurechnung überhaupt stattfindet. Dieser Freibetrag wird dazu benutzt kleine und mittelständische Betriebe zu entlasten.[15]

Entgelte für Schulden nach dem § 8 Nr. 1a) GewStG sind künftig nicht nur Entgelte für Dauerschulden sondern auch Entgelte für kurzfristige Schulden, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen. Als Entgelt für Schulden gilt auch der Aufwand aus gewährten Skonti, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, und Diskontbeträge, die bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen entstehen. Als ein der Hinzurechnung unterliegender Diskontbetrag gelten veräußerte Forderungen, die aus schwebenden Vertragsverhältnissen stammen. Der Diskontbetrag ist die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Nennwert der Forderung.[16] Die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen von Zinsaufwendungen, die Aufgrund der Zinsschranke gemäß § 4 h) EStG und § 8 a) KStG zu einem Abzugsverbot führen, werden als Entgelte für Schulden nicht berücksichtigt.[17]

[...]


[1] BR-Drucks. 220/07, S. 49.

[2] „Nominaler Steuersatz“ [Der nominale Steuersatz dient der internationalen Vergleichbarkeit von Steuersätzen und setzt sich in Deutschland aus Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer zusammen].

[3] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 50 ff.

[4] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 53 f.

[5] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 54 f.

[6] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 57.

[7] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 58.

[8] „Staffeltarif“ [Mit der Steigerung des Gewerbeertrags um je 12.000 steigt die Steuermesszahl von 1 bis auf max. 5 %].

[9] „Steuermesszahl“ [Die Steuermesszahl wird mit dem Gewerbeertrag multipliziert, um auf die Gewerbesteuerzahllast zu kommen].

[10] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 58 f.

[11] Vgl. Volb, Unternehmensteuerreform 2008, S. 19 f.

[12] „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ vgl. BFH v. 30.03.1994 – I R 123/93, BStB 1994 II 810.

[13] G. vom 17. August 2007, BGBl I Nr. 40 2007, 1930.

[14] Vgl. G. vom 17. August 2007, BGBl I Nr. 40 2007, 1930.

[15] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 134.

[16] Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 131 ff.

[17] Vgl. Ortmann-Babel/Zipfel, in Ernst & Young/BDI: Unternehmenssteuerreform 2008, S. 203 Rdnr. 356.

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Die Bedeutung der Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform
Universidad
University of Applied Sciences Bonn-Rhein-Sieg
Calificación
2,0
Autor
Año
2008
Páginas
23
No. de catálogo
V159039
ISBN (Ebook)
9783640755837
ISBN (Libro)
9783640755967
Tamaño de fichero
569 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bedeutung, Gewerbesteuer, Unternehmensteuerreform
Citar trabajo
Wasilij Philippov (Autor), 2008, Die Bedeutung der Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/159039

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