Die Präambel zum EG-Vertrag (EGV) enthält u. a. die Verpflichtung einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten und kennzeichnet damit eine grundlegende Voraussetzung zur Errichtung und Durchsetzung des gemeinsamen Binnenmarkts. Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird mit Art. 2 EGV als eine der Hauptaufgaben charakterisiert und beruht auf einer immer engeren Verflechtung sowie Liberalisierung der Märkte. Das Ziel besteht darin, mithilfe gemeinschaftlicher Handelspolitik bestehende Hindernisse und Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr zu beseitigen.
So soll sich die Standortwahl für Unternehmen und wirtschaftlich tätige Personen sowie die Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit nach freien Marktbedingungen richten können. Dabei sind Störungen durch die Mitgliedsstaaten ebenso wie Störungen durch die Unternehmen selbst zu verhindern . Wettbewerbsverzerrungen können durch unternehmerisches Handeln, beispielsweise mit marktwidrigen Preisabsprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch unlauteren Wettbewerb hervorgerufen werden. Desgleichen können die Mitgliedsstaaten durch die Gewährung von Subventionen und Vergünstigungen (Beihilfen) den Wettbewerb beeinträchtigen. Die Art. 81-89 EGV enthalten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Sie sind damit Instrument des von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EGV geforderten Aufbaus eines Systems, welches den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt .
Die Wettbewerbsregeln der Art. 81-86 EGV beinhalten die Vorschriften für Unternehmen. Gegenstand der folgenden Betrachtungen werden die staatlichen Beihilfen und ihre Kontrolle sein, welche mit den Art. 87-89 EGV geregelt sind.
Inhaltsverzeichnis
A. Vorbemerkungen
B. Tatbestand staatlicher Beihilfen
I. Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen
1. Das allgemeine Beihilfeverbot (Art. 87 Abs. 1 EGV)
2. Begriff der Beihilfe (Tatbestandsvoraussetzungen)
a) Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils
b) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
c) Begünstigung bestimmter Unternehmen (Spezifität)
d) Begünstigung und Wettbewerbsverfälschung
e) Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels
II. Ausnahmetatbestände
1. Legalausnahmen –Erlaubte Beihilfen- (Art. 87 Abs. 2 EGV)
a) Sozialbeihilfen an einzelne Verbraucher
b) Katastrophenbeihilfen
c) Beihilfen wegen der Teilung Deutschlands
2. Weitere Ausnahmen – Erlaubte Beihilfen -
a) Verkehrsbeihilfen (Art. 73 EGV)
b) Rüstungsbeihilfen (Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EGV)
3. Ermessen – Erlaubnisfähige Beihilfen - (Art 87 Abs. 3 EGV)
a) Regionalbeihilfen
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger europäischer Vorhaben
c) Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und kulturellem Erbe
e) Sonstige Beihilfen, die der Rat qualifiziert bestimmt
4. Beihilfen, die unter eine Freistellungsverordnung fallen
a) Ausbildungsbeihilfen (Verordnung 68/2001)
b) Beschäftigungsbeihilfen (Verordnung 2204/2002)
c) Geringe Beihilfen – De-minimis – (Verordnung 1998/2006)
d) Beihilfen für Unternehmen (Verordnung 2204/2002)
C. Verfahren und Kontrolle (Art. 88 EGV)
I. Zuständige Stelle
II. Kontrolle bestehender Beihilfen (repressives Verfahren)
III. Kontrolle neuer Beihilfen (präventives Verfahren)
1. Anmeldepflicht –Notifizierung-
2. Vorprüfungsverfahren
3. Hauptprüfungsverfahren
IV. Rückforderung rechtswidriger Beihilfen
D. Schlussbemerkungen
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit analysiert die Grundlagen der staatlichen Beihilfenkontrolle nach dem EG-Vertrag (Art. 87 ff. EGV). Das primäre Ziel ist es, ein Verständnis für das allgemeine Beihilfeverbot, dessen Ausnahmetatbestände sowie die verfahrensrechtliche Kontrolle durch die Europäische Kommission zu vermitteln.
- Das allgemeine Beihilfeverbot gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV
- Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer beihilfenrechtsrelevanten Begünstigung
- Differenzierung zwischen Legalausnahmen und ermessensabhängigen Beihilfen
- Verfahrensrechtliche Abläufe bei der Kontrolle neuer und bestehender Beihilfen
Auszug aus dem Buch
Begriff der Beihilfe (Tatbestandsvoraussetzungen)
Der Begriff der Beihilfe ist dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift entsprechend weit auszulegen. Der Rechtsprechung des EuGH folgend, umfassen Beihilfen nicht nur positive Leistungen wie Subventionen sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Das bedeutet, dass der Beihilfebegriff von folgenden fünf Voraussetzungen charakterisiert wird. Zunächst muss eine Begünstigung vorliegen, die dem begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Begünstigung muss aus staatlichen Mitteln resultieren. Ferner muss die Begünstigung für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gelten. Des Weiteren muss die Begünstigung den Wettbewerb verfälschen und darüber hinaus den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Vorbemerkungen: Einführung in die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen des EG-Vertrags und die Notwendigkeit der Beihilfenkontrolle zur Sicherung des Binnenmarkts.
B. Tatbestand staatlicher Beihilfen: Analyse der fünf zentralen Voraussetzungen, die eine staatliche Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV qualifizieren.
C. Verfahren und Kontrolle (Art. 88 EGV): Darstellung der Zuständigkeiten der Kommission sowie der repressiven und präventiven Kontrollmechanismen, inklusive der Notifizierungspflichten.
D. Schlussbemerkungen: Zusammenfassende Betrachtung, dass das Beihilfeverbot kein absolutes Verbot darstellt, sondern unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist.
Schlüsselwörter
Staatliche Beihilfen, Art. 87 EGV, Art. 88 EGV, Beihilfeverbot, Wettbewerbsverfälschung, Europäische Kommission, Binnenmarkt, Legalausnahmen, Notifizierungspflicht, Rückforderung, Wirtschaftsrecht, Subventionen, Begünstigung, Wettbewerbsschutz, Rechtswidrigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen und die Kontrolle von staatlichen Beihilfen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf Basis der Artikel 87 bis 89 des EG-Vertrages.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen die Definition des Beihilfebegriffs, die verschiedenen Ausnahmetatbestände (Legalausnahmen und Ermessensentscheidungen) sowie die Rolle der Kommission bei der Verfahrenskontrolle.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, einen strukturierten Überblick über das Beihilferecht zu geben, insbesondere darüber, unter welchen Umständen nationale Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die schwerpunktmäßig auf der Auslegung der EGV-Artikel und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Beihilfeverbots sowie in die verfahrensrechtlichen Aspekte der Aufsicht und Kontrolle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Beihilfeverbot, Wettbewerbsverzerrung, Notifizierungsverfahren, Rückforderung und Rechtsprechung des EuGH.
Was ist der Unterschied zwischen dem repressiven und dem präventiven Verfahren?
Das präventive Verfahren (Art. 88 Abs. 3 EGV) dient der Kontrolle neuer Beihilfen vor deren Einführung durch eine Anmeldepflicht, während das repressive Verfahren bestehende Beihilfen fortlaufend überprüft.
Was passiert, wenn ein Mitgliedsstaat gegen die Notifizierungspflicht verstößt?
Verstöße führen dazu, dass die Beihilfe rechtswidrig ist und die Kommission die Aussetzung oder sogar die Rückforderung der bereits ausgezahlten Mittel anordnen kann.
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- Tobias Meinig (Autor), 2009, Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, Art. 87 ff. EGV, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/159165