Von Frankfurt bis Weimar: Parlamentarisierung in Deutschland von 1848 bis 1919


Term Paper, 2002

26 Pages, Grade: 14 Punkte (gut)


Excerpt


Gliederung:

I. Der Begriff des Parlaments
a) Volksvertretung
b) Legitimation durch Wahlen
c) Kräfteverhältnis zwischen Regierung und Parlament
d) Kompetenzen des Parlaments
e) Innenrechte oder die besonderen Rechte der Abgeordneten

II. Vereinfachter geschichtlicher Überblick
a) Vorgeschichte der Frankfurter Nationalversammlung
b) die Verfassung von 1849 (Paulskirchenverfassung)
c) Der Norddeutsche Bund von 1866/67
d) Das zweite Kaiserreich unter Bismarck (1870/71)
e) Der Weg zur Weimarer Reichsverfassung von 1919

III. Parlamentsvergleich
a) Unterschiede im repräsentativen Element
1) Die Volksvertretung der Paulskirche
2) Das Einkammersystem unter Bismarck
3) Das erweiterte Repräsentativsystem in Weimar
b) Verschiedene Legitimation durch unterschiedliches Wahlsystem
1) Die Paulskirche schafft ein fortschrittliches Wahlsystem
2) Wenig Neuerungen in Bismarcks Wahlrecht
3) Das neue Weimarer Wahlrecht soll mehr Gleichheit bringen
c) Das Kräfteverhältnis als Maßstab der Parlamentarisierung
1) Die Stellung des Parlaments in der Frankfurter Verfassung
2) Das schwache Parlament unter Bismarck
3) Das Parlament als Weimars stärkstes Reichsorgan
d) Die Kompetenzen der Parlamente
1) Die Aufgaben und Befugnisse in der Paulskirchenverfassung
2) Bismarcks Verfassungsväter kürzen die Kompetenzen
3) Der Unterschied zwischen Realität und Verfassung in Weimar
e) Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten
1) Die Unabhängigkeit der Frankfurter Abgeordneten
2) Das Diätenverbot unter Bismarck
3) Die Entwicklung zum Berufspolitiker in Weimar

I. Der Begriff des „Parlaments“

Um die Parlamentarisierung in Deutschland untersuchen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Wesensmerkmale ein Parlament auszeichnen. Das Ergebnis wird mit den Parlamenten von 1948 bis 1919 verglichen, um so zu überprüfen, in wieweit die Parlamentarisierung in diesem Sinne fortgeschritten ist.

Das Parlament ist ursprüngliches Symbol der Macht des liberalen Bürgertums und daher auch in allen Staaten westlicher Gesellschaftsordnungen zu finden[1]. Sein Wesen lässt sich in fünf Gruppen aufzweigen:

a) Volksvertretung

Um seiner Urfunktion gerecht zu werden, tritt das Parlament zusammen, um die Interessen des Volkes zu vertreten[2]. Das Volk als solches kann nämlich nirgends anwesend, geschweige denn handlungsfähig sein, daher kommt dem Parlament die Funktion zu das Volk zu verkörpern. Die Existenz eines volksvertretenden Parlaments ist in Staatsformen mit demokratischen Elementen unabdingbar. Die Vertreter des Volkes sind sogenannte Abgeordnete, die in ihrer Masse das Parlament bilden.

b) Legitimation durch Wahlen

Das Parlament wird (meistens) direkt vom Volk gewählt und erhält dadurch zumindest formell eine außerordentliche demokratische Legitimation[3]. Eine Abwandlung vom einfachen direkt gewählten Parlament stellt das sogenannte Zweikammersystem dar. Hier besteht das Parlament aus zwei kollegialen Organen, den Kammern. Eine dieser beiden Kammern wir unmittelbar vom Volk gewählt. Bei ihr liegt meist das Schwergewicht der legislativen Tätigkeit. Zusammensetzung und Befugnisse der anderen Kammer können sehr unterschiedlich sein; Sie kann Ausdruck entweder des feudalen oder des föderalen oder des berufs- und besitzständischen Prinzips sein: In der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise ist die zweite Kammer die Ländervertretung, sie kann aber auch eine berufsständische Vertretung sein, wie das Beispiel des bayerischen Senats zeigt[4].

Es gibt verschiedene Arten der direkten Wahl:

Die Mehrheitswahl und die Verhältniswahl. Als Musterbeispiel für eine Mehrheitswahl ist das britische Wahlsystem zu nennen. Hier wird in jedem Wahlkreis ein einziger Abgeordneter mit wenigstens der einfachen Mehrheit gewählt, was demokratische Legitimation und Kontrolle der Abgeordneten garantiert. Zum Nachteil wird diesem System gereicht, dass der Erfolgswert der Stimmen nicht einheitlich ist. Bei dem Verhältniswahlrecht, wie etwa in der Weimarer Republik werden politische Parteien gewählt, die dann gemessen an ihrer absoluten Stimmenzahl in das Parlament einziehen. Sein Vorteil ist, dass die Sitzverteilung im Parlament genau die Interessenströmungen im Volk widerspiegelt, aber damit auch den extremen Splitterparteien den ungehinderten Weg ins Parlament eröffnet. Das geltende Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland versucht die Vorteile beider Systeme miteinander zu kombinieren. Ein optimales Wahlsystem, das sowohl über die Spiegelbildfunktion des Verhältniswahlrechts als auch über die Stabilität der Parlaments- und Regierungsarbeit des Mehrheitswahlrechts verfügt, ist allerdings noch nicht entwickelt[5].

c) Kräfteverhältnis zwischen Regierung und Parlament

Entscheidende Wichtigkeit erhält das parlamentarische System durch die Bestellung und Kontrolle der Regierung[6]. In der heutigen Wirklichkeit stellt allerdings die wahlstärkste Koalition die Regierung, daher wird aus der Idee der Parlamentskontrolle eine Kontrolle durch die Opposition[7]. Bei der Untersuchung muss also Augenmerk darauf gelegt werden, ob das Parlament sein Kontrollrecht tatsächlich ausüben kann, oder ob die Verfassung es nur als formelle Scheininstitution in einem ungleichen Kräfte- und Kompetenzverhältnis zwischen Regierung und Parlament verankert.

d) Kompetenzen des Parlaments

In direktem Zusammenhang zu diesem Kontrollrecht steht das Auflöserecht. Es kann vom Parlament als oppositionelles Druckmittel verwandt werden. Neben diesen Kontrollrechten verfügt das Parlament über Gesetzgebungskompetenzen und das Budgetrecht. Das Parlament ist also Legislativorgan des Staates. Weiterhin kann es Genehmigungskompetenzen bezüglich auswärtiger Verträge haben, welche Gegenstände der Gesetzgebung betreffen.

e) Innenrechte oder die besonderen Rechte der Abgeordneten

Abschließend sind die hier sogenannten Innenrechte, das heißt Institutionen zum Schutz der Abgeordneten zu nennen:

Diese sollen eine möglichst unabhängige Arbeit für Volk und Staat gewährleisten. Unter diese Innenrechte fallen die Diäten, das freie Mandat, das Interpellationsrecht, Immunität und Indemnität. Die Abgeordneten erhalten so eine besondere Stellung gegenüber der gemeinen Bevölkerung.

Wahl, Aufgaben und Befugnisse des Parlaments sind in der Verfassung und sonstigen Gesetzen (z.B. im Wahlgesetz) geregelt.

II. Vereinfachter geschichtlicher Überblick:

a) Vorgeschichte der Frankfurter Nationalversammlung

Ende 1847 lebten in Deutschland wieder verstärkt Bestrebungen auf die Bundesverfassung weiter- bzw. umzubilden, wie sie bereits 1814-1817 („Wartburgfest“) und 1830-1832 („Hambacher Fest“) bestanden hatten. Es kommt die Idee einer Republik auf.

Nachdem der französische König Louis Philippe am 24.02.1848 gestürzt worden ist und Frankreich zur Republik gemacht wurde, lassen sich revolutionäre Bewegungen zur Verfassungsänderung auch im Deutschen Bund nicht weiter aufhalten[8]:

Auf einer Oppositionellen-Versammlung in Heidelberg am 05.03.1848 setzen sich süd- und westdeutsche Liberale mit ihrer Idee einer deutschen Nationalvertretung (Antrag Bassermann) durch. Ein Siebenerausschuss, bestehend aus Vertrauensmännern der deutschen Volksstämme, soll Vorschläge „hinsichtlich der Wahl und der Einrichtungen einer angemessenen Nationalvertretung“[9] ausarbeiten. Dieser Ausschuss lädt das sogenannte Vorparlament am 31.03.1848 nach Frankfurt, wo sich im Endeffekt über Wahlgrundsätze und Grundrechtsforderungen verständigt wird[10]. Schließlich wird ein Ausschuss aus 50 Mitgliedern (Fünfzigerausschuss) eingesetzt, der die Bundesversammlung (d.h. den „Bundestag“ des Deutschen Bundes) beraten sollte, bis die Nationalversammlung zusammentritt.

Am 18.05.1848 tagte nun zum ersten Mal die konstituierende Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche, die nach allgemeinem Wahlrecht und damit als erstes volksvertretendes Parlament gewählt wurde[11].

b) Die Verfassung von 1849 (Paulskirchenverfassung)

Der Bundestag verlor mehr und mehr an Bedeutung und gab sich am 12.07.1948 schließlich selbst auf, indem er seine Befugnisse dem vom Parlament gewählten Reichsverweser übertrug[12]. Die Nationalversammlung schuf nun, als Reaktion auf den „kühnen“ Vorschlag ihres Präsidenten Heinrich von Gagern, ein zentrales Exekutivorgan in Form einer parlamentarischen Reichsregierung. Während von Gagern den Vorsitz über die Regierung übernahm, folgte der Königsberger Jurist Martin Eduard von Simson ihm als Präsident der Nationalversammlung[13].

[...]


[1] Ermacora, Grundriss der allgemeinen Staatslehre, Seite 111

[2] Degenhart, Staatsrecht I, § 1 Rdn. 65

[3] Herzog, allgemeine Staatslehre, Seite 247

[4] Bleckmann, Staatsrecht I, § 3 Rdn. 56; Brinkmann, Verfassungslehre, Seite 284

[5] Herzog, allgemeine Staatslehre, Seite 247

[6] Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort: „Parlament“

7 Zippelius, allgemeine Staatslehre § 41 II

[8] Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, Seite 234

[9] Huber, Dokumente zur dt. Verfassungsgeschichte, Band I, Nr. 70

[10] Kühne, Die Reichsverfassung der Paulskirche, § 1 II.3.

[11] Huber, Dokumente zur dt. Verfassungsgeschichte, Band I, Nr. 80

[12] Hartung, deutsche Verfassungsgeschichte, Seite 182f.

[13] Siebert/ Wernicke, das dt. Parlament, Seite 9

Excerpt out of 26 pages

Details

Title
Von Frankfurt bis Weimar: Parlamentarisierung in Deutschland von 1848 bis 1919
College
University of Göttingen  (Juristische Fakultät)
Course
Vorlesung zur Verfassungsgeschichte der Neuzeit
Grade
14 Punkte (gut)
Author
Year
2002
Pages
26
Catalog Number
V15955
ISBN (eBook)
9783638209311
File size
443 KB
Language
German
Keywords
Frankfurt, Weimar, Parlamentarisierung, Deutschland, Vorlesung, Verfassungsgeschichte, Neuzeit
Quote paper
Holger Engelkamp (Author), 2002, Von Frankfurt bis Weimar: Parlamentarisierung in Deutschland von 1848 bis 1919, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15955

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