Verträge zwischen Gott, König und Volk im Alten Testament


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

29 Seiten, Note: 2.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begrifflichkeiten
2.1 Der Vertrag
2.2 Der Bund

3. Bund und Ritus

4. Philologische Untersuchungen zum Begriff„Bund“

5. Die Vertragsgestalt des Bundes und die deuteronomische Reform

6. Formgeschichtlicher Vergleich des Dekalogs an einem hethitischen Vasallenvertrag nach Mendenhall

7. Vertragsgeschichtliche Herkunft des alttestamentarischen Bundes

8. Kritik an formgeschichtlichen Vergleichen

9. Bundeserneuerung und Bundesbestatigung im Alten Testament

10. Die verschiedenen Bundesvorstellungen

11. Zusammenfassungen uber den Stand der theol. Diskussionen

12. Vergleich vertragsahnlicher Fragmente
12.1 Entstehungsvorgang einer mittelalterlichen Urkunde
12.2 Form und Aufbau einer mittelalterlichen Urkunde

13. Formgeschichtlicher Vergleich

14. Fazit

15. Abkurzungsverzeichnis

16. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

In der vorliegenden Arbeit zum Hauptseminar „Herrschaftsvertrage im Mittelalter" mochte ich mich mit dem Thema „Vertrage zwischen Gott, Konig und Volk im Alten Testament" beschaftigen. Dabei soil versucht werden darzustellen, inwieweit Textstellen im Alten Testament zu finden sind, die vertragsahnliche Formalien aufweisen und folglich auch als eine Art Vertrag angesehen werden konnen. Um den Bogen zum Hauptseminar zu spannen, mochte ich die alttestamentarischen Vertrage - oder zumindest vertragsahnlichen Fragmente - in einen formalen Vergleich zu einem Vertrag aus dem Mittelalter stellen. Es sollen dabei durchaus existierende Parallelen bei den Formalien aufgezeigt werden, obgleich hier doch Vertragsarten verglichen werden, bei denen - zwischen dem Dekalog und einer mittelalterlichen Urkunde - immerhin eine Zeitspanne von uber 1500 Jahren liegt (Anmk.: Fur die Entstehung des Dekalogs wird in der heutigen Forschung der Zeitraum zwischen dem 9.Jahrhundert v.Chr. bis ins 6 Jahrhundert v.Chr., kurz nach der Israelischen Exilszeit, als gesichert angesehen)!

Die primaren Quellen, auf die ich mich in dieser Arbeit berufe, sind zum einen die Bibel in der Einheitsubersetzung, zum anderen eine Konigsurkunde Ludwigs des Jungeren fur das Kloster Gandersheim aus dem Jahre 877.

Des weiteren mochte ich in den Vergleich noch andere Elemente mit vertragsahnlicher Gestalt aus dem Alten Testament einfugen, ebenso einen Vasallenvertrag des Hethiterreichs, da auch hier offenbar schon vertragsahnliche Vorstufen zu finden sind.

Da sich nur sehr wenig Sekundarliteratur mit direktem Bezug auf diese Thematik finden lieft, so beruhen daher die Vergleiche der Vertrage, bzw. Schriften mit vertraglichem Charakter, auf meinen eigenen Hypothesen und Schlussfolgerungen, die ich aus der verwendeten Literatur gezogen habe.

2. Begrifflichkeiten

2.1 Der Vertrag

Zunachst einmal gilt es, sich im Vorfeld mit den Begrifflichkeiten auseinander zu setzen. Zieht man allgemeine Enzykliken heran, so lasst sich dort die Erlauterung finden, dass es sich bei einem Vertrag um ein Rechtsgeschaft handelt, das durch ubereinstimmende Willenserklarungen, also durch Angebot und Annahme, zustande kommt. Ein Vertrag kann zwischen zwei oder auch mehreren Seiten bestehen und unterscheidet sich damit von einem einseitigen Rechtsgeschaft wie bspw. einem Testament1. Weiter wird zwischen verschiedenen Vertragsarten wie offentlich- rechtlichen- und privatrechtlichen Vertragen unterschieden. Der Inhalt mancher Vertrage ist den Vertragspartnern ganz oder teilweise entzogen, ebenso sind fur den Abschluss von Vertragen Rechts- und Geschaftsfahigkeit erforderlich. Prinzipiell gilt immer der dem Romischen Recht entnommene Rechtsgrundsatz der Vertragstreue, dass Vertrage eingehalten werden mussen (lat. „Pacta sunt servanda") 2. Nach allgemeiner Meinung liegt darin der Ursprung der Vertragsfreiheit3.

Aber diese Definitionen erstrecken sich auf Vertragsformen der heutigen Zeit. Im Romischen und Gemeinen Recht nannte man Vertrage im engeren Sinn „contractus“, im weiteren Sinne auch „conventio“ oder „pactum“.

Der Vertragsbegriff im Mittelalter leitet sich aus dem Spatmittelhochdeutschen „vertraht“ ab und wurde ruckgebildet aus dem mittelhochdeutschen Verb „vertragen“ (wegtragen, ertragen), das in der Urkundensprache des 15. Jahrhunderts im Sinne von „zum Austrag bringen", sich „aussohnen“, „ubereinkommen“ benutzt wurde4. Grundsatzlich ist auch hier unter dem Begriff Vertrag eine rechtsgultige Willenerklarung (Konsens) zwischen zwei od. mehreren Partnern zu verstehen, welche uns seit dem Mittelalter meist in Form einer schriftlich abgefassten, einheitlichen Vertragsurkunde entgegentritt.

Wenn im Allgemeinen von staatsrechtlichen bzw. volkerrechtlichen Vertragen gesprochen wird, so ist dies, auf das Mittelalter bezogen, nicht unproblematisch.

Erstens kann fur diesen Zeitraum nicht von der modernen, neuzeitlich entwickelten und gepragten Konzeption des Staatsbegriffs ausgegangen werden, da wir es mit anders strukturierten politischen Organisationseinheiten zu tun haben. Zweitens musste man nach modernen Vorstellungen zusatzlich zwischen staatsrechtlichen- und volkerrechtlichen Vertragen unterscheiden. Erstere bedingen das Verhaltnis von Herrschaftstragern innerhalb eines Staates, letztere das Verhaltnis zwischen Staaten oder sonstigen volkerrechtlichen Subjekten. Allerdings kann eine solche Zuordnung fur das Mittelalter und der Fruhen Neuzeit hochstens im ubertragenen Sinn - jedoch nicht eindeutig erfolgen. Ahnliches gilt fur die Unterscheidung von privat- und staatsrechtlichen Vertragen. Im Mittelalter verpflichtet sich zunachst der Vertragspartner nur personlich auf den Vertrag und erst mit zunehmender staatlicher Verdichtung wird nach und nach auch der Herrschaftsverband mit eingebunden.

Bei einem mittelalterlichen Herrschaftsvertrag ist der Herrscher nach germanisch- mittelalterlichem Verstandnis verpflichtet, den vorgefundenen Rechtszustand zu achten und sein Amt mit dem ,,consensus fidelium“ auszuuben: Der Herrscher benotigte bei rechtsverandernden Akten die Zustimmung des ..consensus fidelium", der Ubereinstimmung seiner Getreuen. Aber eine kontraktualistische Deutung dieses auf wechselseitiger Treueverpflichtung beruhenden Herrschaftsverhaltnisses ist bedenklich. Das wechselseitige fidelitas Verhaltnis ist nicht vertragserzeugt, sondern in eine vorgegebene objektive Rechtsordnung eingebettet, welche die Rechtsbindung des Fursten ebenso wie das Widerstandsrecht des Volkes (wenn der Furst die Treue verletzt) als gewohnheitsrechtliches Element enthalt5.

Der schon angesprochene Begriff „pactum“ (s.o.) lehnt sich vermutlich an die alttestamentarischen Vertrage (Bunde) an. Mittelalterliche Vertrage, die vor und mit Gott geschlossenen wurden und in denen das wechselseitige Verhaltnis der Vertragspartner entsprechend sakral uberzogen und in einem Verpflichtungsverhaltnis beider Parteien gegenuber Gott begrundet wurde, entsprachen durchaus dem mittelalterlichen staatsrechtlichen Verstandnis6.

Die Schriften des Alten Testamentes hingegen sind in einem Zeitraum ab ca.1000 bis ca. 160 vor Christi Geburt - und daher innerhalb eines Zeitraums von rund 1000 Jahren entstanden7. Lasst sich in dieser Zeit so etwas wie ein Vertrag oder etwas mit vertragsahnlichem Charakter finden?

2.2 Der Bund

Vorneweg muss gesagt werden, dass man unter einem Vertrag sowohl im Alten- als auch im Neuen Testament etwas verstand, das mit dem Begriff des „Bundes“ beschrieben wird. Gleiches gilt somit auch im Judentum.

Der Begriff des hebraischen berTt (dt.: Bund) bezeichnet das Verhaltnis von Gott zu den Menschen d.h. die „Erwahlung“ seines Volkes Israel, aber auf der anderen Seite ebenso die „Verpflichtung“ seines Volkes ihm gegenuber. Dieses Verhaltnis gestaltet sich unterschiedlich als eine Selbstbindung oder Verpflichtung eines Bundespartners bzw. als ein zweiseitiges Partnerverhaltnis.

Auftenpolitisch kannte Israel Vertrage unter gleich starken - oder aber auch unter einseitig abhangigen Partnern, innenpolitisch spielte der Vertrag zwischen Konig und Volk eine Rolle. Begleitend dazu gab es Bundesrituale, welche die Bindung der Vertragspartner und die Dauer der Abmachung sichern sollten8.

Der Bund war ein Vertrag zwischen Gott und dem Volk. Durch das Einhalten der Gesetze verdiente sich das Volk dadurch die Zuwendung und den Schutz Gottes9.

In der Theologie des Alten Testamentes stellt der Bund also das Gnaden- und Treueverhaltnis Gottes zu seinem Volk und zur Welt dar. In den, allerdings immer von Gott ausgehenden, Bundesschlussen verlauft die Geschichte des Heils. Ein gleichberechtigter Vertragspartner ist der Mensch in diesem Verhaltnis nicht, wohl aber ein voll verantwortlicher.10

Der Bund Jahwes mit Israel, die Bundestheologie mit ihrem Ausschlieftlichkeitsanspruch Gottes und freiwilliger Ubernahme von Konsequenzen durch das Volk lasst sich erst im Pentateuch, den funf Buchern Moses (Genesis, Exodus, Levitikus, Numeri, Deuteronomium) aus dem 9.-6. Jhd. v.Chr.11 finden. Vertrage Gottes mit Israel vor der Konigszeit (beginnend ab 1020 mit Saul als dem ersten israelitischen Konigs)12 finden sich im sog. Noahbund in Gen 9 (,,[...] Dann sprach Gott zu Noah und seinen Sohnen, die bei ihm waren: Hiermit schliefte ich meinen Bund mit euch und mit euren Nachkommen [...]“), dem Erzvaterbund Gottes mit Abraham in Gen 17 Ich (Anm.: Jahwe) will einen Bund stiften zwischen mir und dir (Anm.: Abraham) und dich sehr zahlreich machen [...] Das ist mein Bund mit dir: Du wirst Stammvater einer Menge von Volkern [...]“) sowie dem Sinaibund in Ex 24 Darauf nahm er (Anm.: Moses) die Urkunde des Bundes und verlas sie vor dem Volk [...] Das ist das Blut des Bundes, das der Herr [...] mit euch geschlossen hat[...]“)13.

Fur die Konigszeit des noch geeinten Israels von Konig Saul bis Salomo (ca.1010 v. bis 926 v. Chr.)14 relevant ist vor allen Dingen der sog. Konigsbund aus 2 Sam 7,1­16, die Verheiftung Jahwes an David (,,[...] Dein Haus und dein Konigtum sollen durch mich auf ewig bestehen bleiben; dein Thron soil auf ewig Bestand haben Fritz Stolz stellt die „Verheiftung ewiger Zuwendung Jahwes Israels gegenuber durch eine von ihm erwahlte Dynastie" den „Kerninhalt eines weiten Bereichs alttestamentlichen Glaubens" dar15.

In Jer 31, 31-34 (,,[...] Seht, es werden Tage kommen [...] in denen ich mit dem Haus Israel und dem Haus Juda (Anm: Nach Konig Salomo spaltete sich das Land in das Nordreich Israel und das Sudreich Juda auf16 ) einen neuen Bund schlieften werde, nicht wie der Bund war, den ich mit ihren Vatern geschlossen habe [...]“) wird der ,,neue Bund" in Anspielung auf den spatern Opfertod Jesu angefuhrt.

In den Evangelien des Neuen Testamentes wird dieser von Jesus gestiftete neue Bund durch die Kelchworte beim Abendmahl (,,Dieser Kelch ist der neue Bund in meinem Blut, das fur euch vergossen wird", Lk 22, 20) in Bezug zu besagten Jeremia Vers gesetzt. Bei den Evangelisten Matthaus und Markus soll durch den Opfer- und Suhnetod Jesu der Sinaibund nicht abgelost, sondern erfullt werden; der Tod Jesu als „causa efficiens".17

3. Bund und Ritus

Auch im Judentum bedeutet der Begriff „Bund“ vorzugsweise den Sinaibund mit seiner kollektiven Verpflichtung Israels sowie der Zusage der unverbruchlichen Treue Gottes zum diesem Bund18.

Es darf aber nicht unterschlagen werden, dass bei dem Sinaibund zwischen Jahwe und Israel ein Blut- und Opferritus zugrunde lag, oder, gemaft einer anderen Tradition, ein Bundesmahl. Das Blut- und Opferelement in Ex 24 Sie brachten Brandopfer dar und schlachteten junge Stiere als Heilsopfer fur den Herrn [...]“) verdeutlicht dies, ebenso das Weiterleben des traditionellen Zusammenhangs zwischen Opfer und Bund, das in Dtn 27 bezeugt ist sollst du den Altar des Herrn, deines Gottes,19 bauen und auf ihm sollst du Brandopfertiere fur den Herrn, deinem Gott, verbrennen. Dort sollst Du Heilsopftertiere schlachten [...] Du sollst auf die Stimme des Herrn, deines Gottes, horen und seine Gebote und Gesetze halten, auf die ich dich heute verpflichte [...]“).

Bundesmahl, Opferritus sowie die Erfahrung der sich im Bundesschluss vollziehenden Theophanie, dem zeitlich und raumlich begrenzten Sichtbarwerden Gottes, sind integrierende Bestandteile des Bundes.

Es vereinigte das Volk mit Jahwe und erzeugte gleichsam eine Art Familienbeziehung.

Der Ritus ist fur den Bundesschluss pragend. Im Hethitischen und Aramaischen bezeichnet das Wort „Eid“ einen Vertragsschluss, im gewohnlichen Hebraisch ist das bezeichnenderweise nicht der Fall, deswegen ist das kultische Element fur den Gottesbund mit Israel besonders bezeichnend.20

4. Philologische Untersuchungen zum Begriff „Bund“

Eine Arbeit von J. Begrich kam zu dem Ergebnis, dass das hebraische „berTt“ ursprungliche eine Rechtsgemeinschaft zwischen zwei Partnern bedeutete, wobei diese Rechtsgemeinschaft seitens des machtigeren der Partner eingesetzt wurde. Als Beispiel dafur dient das, was das Alte Testament uber die Gottesbeziehung von Abraham und David sagt. Gott verspricht seinen besonderen Schutz und richtet eine besondere Verbundenheit mit den Menschen als Partner auf, obgleich er dabei keine Bedingungen oder Forderungen stellt, ebenso ohne dass von menschlicher Seite eine besondere Willenserklarung zur Annahme des Vertragsverhaltnisses erforderlich ware21.

Lt. Begrich jedoch ist die Annahme, dass Bedingungsfreiheit die normale Urform des Bundes sei, unrealistisch. Jeder Vertrag hat seine Bedingungen, diese mussen auch auf irgendeine Art und Weise umrissen werden. Diese Bedingungen werden oftmals vorausgesetzt, ohne dabei aber genannt zu werden, da sie in bestimmten Kulturen als selbstverstandlich vorausgesetzt werden und nicht unbedingt explizit genannt werden mussen.22 Dennoch muss an der Beobachtung, dass Gott alleine den Bund gewahrt und der Bund eine Art gnadiger Akt den Menschen gegenuber ist - daher auch die Bezeichnung des „Gnadenbundes“ - festgehalten werden. Das Volk kann sich den Bund nicht direkt verdienen. Er ist ihm durch seinen Gott Jahwe auferlegt worden und dieser kann seine Gnade ebenso wieder entziehen (s.u.).

Hier wird auch noch einmal deutlich, dass es sich nicht um gleichberechtigte Vertragspartner handeln kann. Aus einer philologischen Untersuchung von L. Kohler geht hervor, dass der Ausdruck „krt berTt“ bedeute, einen „Bund zu schneiden" und damit ein Bund zwischen Gleichgestellten beschrieben wird. Im Gegensatz dazu bedeute die Form „krt berTt I / ’im“ ,,einen Bund schneiden fur / mit“ - letzterer wird, wie im Falle des erwahnten „Gnadenbundes“, von einem hoherstehenden Bundespartner gewahrt.

Das Wort „berTt“, von seiner Wurzel herruhrend, weise auf Mahl und Essen hin. Daher sei der Bundesgedanke von seinem Ursprung her mit dem Bundesmahl verbunden. Der Ausdruck ,,einen Bund schneiden" sei entstanden, weil man die Zutaten fur das Bundesmahl schneiden musste.21

Eine erneute Untersuchung des Wortes „berTt“ durch A. Jespen kam zu dem Ergebnis, dass es lediglich die Handlung, durch welche das Rechtsverhaltnis zustande kame, bezeichnet und weniger das Verhaltnis an sich - somit stellt es einen Widerspruch zu den Ergebnissen aus den Untersuchungen Begrichs (s.o.) dar. Des weiteren wird von Jespen festgestellt, dass sich haufig Vertragsbedingungen nachweisen lieften und ein Bund auch durch den rangniedrigeren Partner geschlossen werden konnte. Ausdrucklich betont Jespen aber nochmals, dass es in dem wichtigen Bund zwischen Gott und den Israeliten tatsachlich auch Gott, als der Hoherstehende und der Bundstiftende gewesen war24.

Es gilt daher zu erwahnen, dass es verschiedene Formen von Bund gegeben hat, die ebenso verschiedene Sinngehalte in sich tragen.

[...]


1 Vertrag, in: Der Brockhaus multimedial 2007 sowie dtv-Lexikon, Band 23, S.121.

2 Walser: Vertrag, LexThK, S.742-744.

3 Weimar: Vertrag, LexMA, S.1588.

4 Hagemann: Vertrag, LexMA, S.1588-1590.

5 Vertrag: Geschichtliche Grundbegriffe, S.907.

6 Vertrag: Geschichtliche Grundbegriffe, S.907.

7 Altes Testament, in: dtv-Lexikon, Band 1, S.227.

8 Hossfeld: Bund im alten Testament, in: LexThK, S.781-785.

9 McCarthy, S.19.

10 Bund, in: dtv-Lexikon Band 4, S.98f.

11 Pentateuch, in: Der Brockhaus multimedial 2007 sowie dtv-Lexikon, Band 16, S.351.

12 Die Bibel, Einheitsubersetzung, S.1434 sowie Israel, in: Der Brockhaus multimedial 2007.

13 Hempel, J., Bund im AT, in: Religion in Geschichte und Gesellschaft, Sp.1513-1515.

14 Die Konige von Israel und Juda, in: Der Brockhaus multimedial 2007.

15 Vgl. Stolz, Das erste und zweite Buch Samuel, S.220.

16 Die Konige von Israel und Juda, in: Der Brockhaus multimedial 2007.

17 Marz: Bund im Neuen Testament, LexThK, S.785-788.

18 Maier: Bund im Judentum, LexThk, S.788f.

19 Theophanie, in: Der Brockhaus multimedial 2007 sowie dtv Atlas, Band 22, S.46.

20 McCarthy, Gottesbund, S.53.

21 Begrich, J.: Berit. Ein Beitrag zur Erfassung einer alttestamentlichen Denkform, S.1-11, zit. nach McCarthy, S.19.

22 McCarthy, S.20.

23 Kohler, L.: Problems in the Study of the language of the Old Testament, S.3-24, zit. nach McCarthy, S.20f.

24 Jespen, A.:Berith. Ein Beitrag zur Theologie der Exilszeit: Verbannung und Heimkehr, S.161-180, zit. nach McCarthy, S.21.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Verträge zwischen Gott, König und Volk im Alten Testament
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Institut für Mittelalterliche Geschichte)
Veranstaltung
Herrschaftsverträge im Mittelalter
Note
2.0
Autor
Jahr
2008
Seiten
29
Katalognummer
V159759
ISBN (eBook)
9783640726837
ISBN (Buch)
9783640727575
Dateigröße
537 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In der vorliegenden Arbeit zum Hauptseminar „Herrschaftsverträge im Mittelalter“ möchte ich mich mit dem Thema „Verträge zwischen Gott, König und Volk im Alten Testament“ beschäftigen. Dabei soll versucht werden darzustellen, inwieweit Textstellen im Alten Testament zu finden sind, die vertragsähnliche Formalien aufweisen und folglich auch als eine Art Vertrag angesehen werden können. Um den Bogen zum Hauptseminar zu spannen, möchte ich die alttestamentarischen Verträge - oder zumindest vertragsähnlichen Fragmente - in einen formalen Vergleich zu einem Vertrag aus dem Mittelalter stellen.
Schlagworte
Verträge, Gott, König, Volk, Alten, Testament
Arbeit zitieren
Martin Teichmann (Autor:in), 2008, Verträge zwischen Gott, König und Volk im Alten Testament, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/159759

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