§ 129 StVollzG: Ziel der Unterbringung
„Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.“
Referat (Ausarbeitung) , 2009 , 8 Seiten , Note: 2,0
Autor:in: Lena Kölblin (Autor:in)
§ 129 StVollzG: Ziel der Unterbringung
„Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.“