Das Studium gilt seit jeher als prägender Lebensabschnitt mit großen Freiheiten. Nicht nur ist der Student in der Wahl des Fachs nun freier als z. B. noch der Schüler es war. Auch hinsichtlich der zeitlichen Einteilung und v. a. der Wahl des Studienortes sind zunächst einmal kaum Grenzen gesetzt. Wer nun also deutscher Staatsangehöriger ist, kann – im Schutze von Artikel 12 I GG – Studienfach und -ort frei wählen.
Anderes gilt grundsätzlich für Studenten anderer als deutscher Staatsangehörigkeit. Sie dürfen nämlich noch nicht einmal ohne Weiteres in das Bundesgebiet einreisen, geschweige denn sich dort aufhalten. Dieses Privileg ist ein staatsbürgerliches. Der Aufenthalt von nicht-deutschen Staatsangehörigen (nachfolgend: Ausländer) wird durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) gesteuert und – zumindest noch – beschränkt, § 1 I 1 AufenthG. So wird der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet z. B. in § 4 I einem
Titelvorbehalt unterstellt. Einen solchen Titel stellt die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 I dar, § 4 I 2 Nr. 2. Eine solche Erlaubnis ist – zur Sicherung des geordneten Aufenthalts – zweckgebunden (§ 7 I 2) und befristet (§§ 7 I 1, 7 II 1) zu erteilen.
Rechtpraktisch wird dies dadurch erreicht, dass der Grundverwaltungsakt der Aufenthaltserlaubnis mit seinen Erteilungszweck absichernden Nebenbestimmungen versehen wird. Gerade im Zusammenhang mit dem Aufenthaltszweck eines Studiums an einer deutschen Hochschule nach § 16b I 1 ergeben sich – aufgrund des besonderen Lebensabschnitts des Studiums – häufig komplexe Konstellationen, die zu juristischer Befassung einladen. Betrachtet werden sollen hier vor allem die Auswirkungen, die solche studientypischen Änderungen wegen der Nebenbestimmung auf die Aufenthaltserlaubnis des Studenten haben. Die prozessual spannende Frage nach dem Rechtsschutz gegen solche Nebenbestimmung soll dagegen bei den sich anschließenden Überlegungen außer Betracht bleiben.
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- Jakob Singer (Author), 2024, Zweck von und rechtliche Anfoderungen an Nebenbestimmungen für Aufenthaltstitel nach § 12 II AufenthG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1601720