Folgen der Außenrechtsfähigkeit der Anwalts-GbR auf die Sozienhaftung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

46 Pages, Note: Vollbefriedigend


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung.

B. Die GbR auf dem Weg zur Rechtsfähigkeit
I. Das BGB Urteil vom 29.01.2001
II. Grundlagen der GbR im Schrifttum
1. Die traditionelle Gesamthandslehre
2. Die Gruppenlehre
a. Die Doppelverpflichtungslehre
b. Die Akzessorietätstheorie
II. Die Rechtssprechung
IV. Stellungnahme
1. Zur Teil rechtsfähigkeit der Außen-GbR
2. Zur Parteifähigkeit der GbR

C. Übertragbarkeit der Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 auf die Anwaltssozietät
I. Der Begriff der Sozietät
II. Das Wesen der Sozietät
III. Die Haftung der Sozietät
IV. Besondere Haftungsprobleme
1. Altverbindlichkeiten
a. Haftung eines neu eintretenden Sozius für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Sozietät, §§ 128, 130 HGB analog
aa. Meinungsstand vor dem Jahre 2003
bb. Die Grundsatzentscheidung des BGH vom 07.04.2003
cc. Die Literatur
dd. Stellungnahme
ee. Fazit.
b. Die Sozienhaftung für Altschulden aus dem Betrieb der eingebrachten Einzelkanzlei, gem. §§ 128, 28 HGB analog
aa. Die Rechtssprechung
bb. Die Literatur
cc. Stellungnahme
2. Analoge Anwendung des § 8 II PartGG auf die Sozietät
3. Deliktische Haftung der Sozien
4. Interprofessionelle Sozietäten
5. Die Scheinsozietät

D. Fazit und Ausblick

Literarturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Schließen sich mehrere Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Gesellschaftsform die geeignetste ist, um die gemeinsamen Ziele bestmöglich erreichen zu können. Die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts[1] galt aufgrund gesellschaftsrechtlichen Schranken[2] und standesrechtlichen Einschränkungen[3] lange Zeit als die einzig denkbare Gesellschaftsform für mehrköpfige Anwaltskanzleien.[4] Jedoch hat die Anwalts-Außen-GbR[5] im Wandel der Rechtssprechung und Gesetzgebung Konkurrenz durch andere Rechtsformen erfahren: so ist es Rechtsanwälten seit 1995 möglich, eine Partnerschaftsgesellschaft (vgl. §§ 1 ff. PartGG)[6] zu gründen, eine Anwalts-GmbH (§§ 59c -59m BRAO)[7] zu eröffnen und sogar der Zusammenschluss zu einer Aktiengesellschaft gilt mittlerweile als gesicherte Rechtsform.[8] Trotzdem zeigt sich für Freiberufler[9] die traditionelle Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Praxis immer noch als die häufigste und beliebteste Variante des Zusammenschlusses.[10] Dies rührt vor allen Dingen daher, dass die gesetzlichen Regelungen der GbR (§§ 705 ff. BGB) nur wenige zwingende Vorschriften enthalten[11] und weitestgehend der dispositiven Gestaltung durch die Gesellschafter zugänglich sind.[12] Dadurch kann die GbR im Innenverhältnis nach den Bedürfnissen der Gesellschafter ausgerichtet werden.[13] Die GbR zeigt sich z.B. in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, die im Vergleich zu anderen Organisationen der Gesellschaft flexibel und deshalb so attraktiv ist.[14] So dürften in dem Gesellschaftsvertrag einer Sozietät, der grundsätzlich keiner Form bedarf[15], vor allen Dingen Regelungen zu finden sein, die die berufsspezifischen Treuepflichten betreffen,[16] wohingegen der Gesellschaftsvertrag einer gewerblich tätigen Personengesellschaft eine ganz andere Prägung aufweisen kann.[17] Hieran erkennt man die Möglichkeit einer typusgerechten Ausformung der GbR im Innenverhältnis, die aufgrund der "Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen"[18] der GbR auch notwendig erscheint. Im Hinblick auf das Außenrecht herrscht jedoch seit jeher Uneinigkeit, wie die Sonderformen der GbR und insbesondere die Anwaltssozietät zu behandeln seien.[19] Grund hierfür ist die Tatsache, dass die grundlegende Frage der Rechtsnatur und die Frage der Haftungsverfassung der Außen-GbR mangels höchstrichterlicher Stellungnahme lange offen zur Diskussion standen.[20] Eine vermeintliche Klärung dieser Fragen brachte das Grundsatzurteil des BGH zur Arge[21] "Weißes Ross".[22] Der BGH stellte in diesem Grundlagenurteil erstmals die Teil rechtsfähigkeit[23] und die damit einhergehende Aktiv- und Passivlegitimation der Außen-GbR fest. Zudem bejahte er die akzessorische Haftung, also eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach dem gesetzlichen Vorbild der §§ 124, 128 HGB. Obwohl hierdurch der "Glaubenskrieg"[24] um die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR nun wohl beendet wurde[25], hinterlässt das Urteil dennoch neue offene Fragen im Bezug auf das Außenrecht der (Anwalts-) Außen-GbR.[26] Während Teile der Literatur ein einheitliches Außenrecht für die rechtsfähigen Formen der GbR fordern[27], ließ sich der BGH im Hinblick auf Fragen der persönlichen Haftung der Gesellschafter z.T. von Erwägungen des Einzelfalls leiten,[28] weshalb ein anderer Teil der Literatur von einer "limitierten Akzessorietät" ausgeht.[29] Im Folgenden soll die Frage diskutiert werden, ob und in wie weit die anhand der BGH Entscheidung vom 29.01.2001[30] entwickelten Rechtsgrundsätze auf die Sonderform der Anwaltssozietät übertragbar sind. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Problematik der Außenhaftung der Sozietät und der mit ihr assoziierten Rechtsanwälte.

B. Die GbR auf dem Weg zur Rechtsfähigkeit

Um einen Einblick in das Haftungssystem der Sozietät gewinnen zu können, ist zunächst an das BGH Urteil vom 29.01.2001[31] und die darin entwickelten Grundsätze anzuknüpfen. Es erscheint jedoch ebenfalls angebracht, die Ursachen zu betrachten, die zu der heute vorherrschenden Rechtssituation der Außen-GbR geführt haben.

I. Das BGB Urteil vom 29.01.2001

Nach der Jahrtausendwende leitete der II. Zivilsenat des BGH mit seiner Entscheidung zur Arge "Weißes Ross" vom 29.01.2001 (Az: II ZR 331/00)[32] einen Paradigmenwechsel im BGB-Gesellschaftsrechts ein.[33] Diese Entscheidung ging als Sensation durch die Wirtschaftspresse und wurde sogar als eine der "spektakulärsten richterlichen Rechtsfortbildungen seit Inkrafttreten des BGB" bezeichnet.[34] Das Ergebnis dieser Rechtsfortbildung fasste der BGH in drei Leitsätzen zusammen:

[1] Die Außen-GbR besitzt eigene Rechtssubjektivität[35], soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
[2] Sie ist in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv legitimiert.
[3] Für die Haftung der Gesellschafter einer Außen-GbR gelten die Vorschriften über die OHG (§§ 124, 128 HGB) entsprechend.

Mit der Annahme der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR hatte der BGH einen beinahe revolutionären Schritt im BGB-Gesellschaftsrecht unternommen.[36] Zwar hatte er bereits in seinen Urteilen vom 8.11.1978[37], 4.11.1991[38] und 15.07.97[39] zumindest die materielle Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft, wenn auch nicht ausdrücklich, bejaht. Dies hatte jedoch keine spürbare Auswirkung auf die Rechtspraxis, denn sonst hätte es nicht zur Ablehnung der Markenrechtsfähigkeit der Außen-GbR durch das Urteil des I. Zivilsenates vom 24.02.2000[40] kommen können.

Zwar hieß es, das Recht der GbR stimme nach der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001[41] nun nicht mehr mit dem ursprünglich beabsichtigten Gedanken des historischen Gesetzgeber von 1896 überein, weshalb sogar behauptete wurde "wer sich ein BGB kauft, ist im Recht der GbR derzeit jedenfalls schlecht beraten".[42] Tatsächlich zeigt sich bei näherer Betrachtung aber, dass sich im Gesetz zu keinem Zeitpunkt umfassende oder abschließende Ausführungen zum Recht der GbR fanden. Der Gesetzgeber war sich vielmehr bis ins Jahr 1994[43] selbst unschlüssig im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Liest man die Begründung zum am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, so heißt es dort etwa, dass sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit als Unternehmensträgerin nur wenig eigne.[44] Es erscheint zunächst, als würde der Gesetzgeber der GbR keine Rechtsfähigkeit zuerkennen. An anderer Stelle führt er allerdings an, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht "vollwertig rechtsfähig"[45], was wiederum für die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR spräche. Bis es zu einer ausdrücklichen Feststellung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR kommen konnte, mussten also erst 100 Jahre[46] vergehen. in denen ein offener Diskurs um die dogmatische Konstruktion der GbR zwischen den Anhängern der traditionellen Gesamthandslehre[47] und den Vertretern der Gruppenlehre[48] geführt wurde.

[...]


[1] Die Sozietät wird in dieser Bearbeitung stets als Zusammenschluss von Freiberuflern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt, zumal dies wohl der Verkehrsauffassung entsprechen dürfte; vgl. § 9 I BORA; BGH BB 1960, 681, Jacobs S. 201; von der Reche in Büchting N 6 Rn. 2; Schmidt GesR § 58 III S. 1708; Vogels S. 123; Vollkommer / Greger / Heinemann § 4, S. 36; Schmidt NJW 2005, 2802; a.A. Römermann in Hartung/Römermann § 59 a BRAO Rn. 6; ders. GmbHR 1997, 530 ff.; zur Begrifflichkeit der Sozietät, siehe S. 14.

[2] So schließt die herrschende Meinung z.B. eine Eintragungsfähigkeit von Freiberuflergesellschaften als OHG oder KG aus; vgl. Baumbach/Hopt HGB § 105 Rn. 13; Ebenroth / Boujong / Joost HGB § 105 Rn. 23; Koller / Roth / Morck HGB § 105 Rn. 10 a; a.A. MüKo-HGB/ Schmidt § 105 Rn. 64; ders. GesR S. 1358; ders. NJW 2005, 2801 f., der von einer weiten Auslegung des § 105 II HGB ausgeht.

[3] So war z.B. bis zur Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 14.7.1987 (BVerfG NJW 1988, 194) die anwaltliche Werbung grundsätzlich verboten, wohingegen diese nun im Rahmen des § 43b BRAO erlaubt ist.

[4] Eisenhardt § 4 Rn. 36; Schmidt NJW 2005, 2801.

[5] Zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innengesellschaft, siehe S. 14 ff. .

[6] BGBl I. 1994, S. 1744.

[7] BayOLG NJW 1995, 199; Ludwig in Büchting/Heussen N 6 Rn. 111 ff.; Dauner-Lieb GmbHR 1995, 259 ff.; Henssler DB 1995, 1549 ff.; ders. NJW 1999, 241 ff.; ders. ZHR 161 (1997), 305 ff. Zuck AnwBl 1999, 297 ff. .

[8] BayOLG BB 2005, 946; Henssler AnwBl 2005, 374, Heublein AnwBl 1999, 304 f.; Killian NZG 2001, 150; Schmidt NJW 2005, 2801.

[9] Zur Begrifflichkeit der freien Berufe, siehe S. 14 .

[10] BGH, NJW 1971, 1801; Erman/ Westermann Vor § 705 BGB Rn. 31; Feurich in Feurich/Weyland BRAO § 59a Rn. 6; MüKo/ Ulme r/ Schäfer Vor § 1 PartGG Rn. 12, 26, 28; Palandt/ Sprau § 705 BGB Rn. 36, 49; Jacobs § 6, S. 203; Michalski S. 95 ff.; Damm in FS Raiser S. 23 ff.; Henssler NJW 1999, 241; Schmidt NJW 2005, 2801; Wiedemann GesR II § 7I 5a), S. 606.

[11] Die zwingenden Vorschriften im Einzelnen sind §§ 716 II, 719 I, 723 III BGB, vgl. Hey § 7, S. 119 ff.; Röttger S. 20 f.; Weiss S. 30.

[12] Palandt/ Sprau BGB § 705 Rn. 2; Kornblum, S. 7.

[13] Jacobs S. 1.

[14] Vgl. Stürner in Jauernig BGB § 705 Rn. 7; zu den Grenzen der Privatautonomie, siehe Hey § 1 S. 1 ff.; Röttger S. 29 ff. .

[15] Bezzenberger / Keul in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 2, Rn. 19; Wiedemann GesR II § 2 II 6, S. 101 ff. (118 ff.) .

[16] So finden sich z.B. regelmäßig Bestimmungen bzgl. über die gemeinsame Berufsausübung oder im Bezug auf die Mandantschaft, vgl. Langenfeld S. 105 ff.; Schmidt NJW 2005, 2802.

[17] So nehmen z.B. Buchführungs- und Bilanzierungsregelungen einen hohen Stellenwert ein; vgl. Langenfeld S. 73 ff. (93).

[18] BGHZ 74, 240 (243).

[19] Erman/ H.P. Westermann BGB Vor § 705 Rn. 31-33; Damm FS Raiser S. 23 ff.; Sieg WM 2002, 1432 ff.; Vollkommer / Greger / Heinemann § 4 Rn. 6.

[20] Timm / Schöne in Bamberger/Roth BGB § 705 Rn. 3, 5; § 714 Rn. 1; MüKo/ Ulmer 4. Auflage § 714 Rn. 293 ff.; Jacobs S. 3 f.; Kornblum S. 9, 29; Thomas S. 20 ff.; Huep NZG 2000, 285.

[21] Eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe ist eine GbR und nur deshalb keine OHG, weil sie lediglich für einzelne Projekte gegründet wird; auf sie finden die Vorschriften der §§ 124, 128 HGB entsprechende Anwendung; vgl. Staudinger/ Habermeier BGB Vor §§ 705-740 Rn. 40; Schmidt GesR S. 1799; Groth S. 172.

[22] BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 = DB 2001, 423 = ZIP 2001, 333.

[23] Zum Begriff der Teilrechtsfähigkeit, siehe S. 12 f. .

[24] Schmidt NJW 2001, 993 (994).

[25] Dem Urteil zustimmend MüKo/ Ulmer BGB § 714 Rn. 5; Armbrüster ZGR 2005, 35; Gummert VGR 2002, S. 142 ff.; Schmidt NJW 2001, 993, 998; Das Urteil und die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ablehnend Boin GmbHR 2001, 513 ff.; Canaris ZGR 2004, 69 ff. Heil NZG 2001, 300 (305); Pfeifer NZG 2001, 296 ff. .

[26] Vgl. Hasselmann S. 25 ff. .

[27] Habersack BB 2001, 477, 482; Knöfel AnwBl 2006, 373; Schmidt NJW 2005, 2804 ff. .

[28] BGHZ 2004, 836; BGH MedR 2004, 384; 2003, 634 = NZG 2003, 577.

[29] Dauner-Lieb in FS für Ulmer S. 73, 85; Grams BRAK 2002, 60; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams VII Rn. 19; Lange NJW 2002, 2002, 2003.

[30] Vgl. Fn. 22.

[31] BGH DStR 2001, 310 = NZG 2001, 311 = WM 2001, 408 = ZIP 2001, 330.

[32] Vgl. Fn.22.

[33] Weiss S. 17.

[34] Canaris ZGR 2004, 69 f. .

[35] Zur Abgrenzung der Terminologie Rechtsfähigkeit (=Rechtssubjektivität) und Rechtspersönlichkeit, siehe Weiss S. 200 f.; a.A. Pfeifer NZG 2001, 296 (297 f.).

[36] Bergmann in juris BGB § 705 Rn. 43; Weiss S.17.

[37] Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte ausgeführt, dass "Vertragspartnerin [..] die Arge-Fassade B." sei. Insofern erkannte er eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts schon dort als Rechtssubjekt an, vgl. BGHZ 72, 267 (271).

[38] Der II. Zivilsenate des BGH sprach der GbR in diesem Urteil das Recht zu, Mitglied einer Genossenschaft zu sein, vgl. BGHZ 116, 86 (88).

[39] In dieser Entscheidung bejahte der XI. Zivilsenat die Wechsel- und Scheckfähigkiet der BGB-Gesellschaft, vgl. BGHZ 136, 254.

[40] BGH NJW-RR 2001, 114 = JuS 2001, 507; Der I. Zivilsenat des BGH lehnte die Markenrechtsfähigkeit der Außen-GbR mit Hinweis auf § 7 Nr. 3 MarkG ab. Nach dieser Vorschrift sollten Personengesellschaften nur dann markenrechtsfähig sein können, sofern sie "mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen", was nach der Ansicht des Senats nicht auf die Außen-GbR zutraf. Diese Ansicht ist nun überholt und die Markenrechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 16.08.2004, Az. 25 W (pat) 232/03 festgestellt worden.

[41] Vgl. Fn.22.

[42] Waldner NZG 2003, 621.

[43] zum Zeitpunkt der Ausfertigung des PartGG am 25.07.1994.

[44] BT-Drucks. 12/6152, S.1.

[45] BT-Drucks. 12/6152, S.7.

[46] Schmidt GesR § 8 III; Weiss S. 17; Timm NJW 1995, 3209.

[47] Siehe S. 7 aa.).

[48] Siehe S. 7 bb.).

Fin de l'extrait de 46 pages

Résumé des informations

Titre
Folgen der Außenrechtsfähigkeit der Anwalts-GbR auf die Sozienhaftung
Université
University of Bonn  (Institut für Zivil- und Zivilprozessrecht)
Cours
Schwerpunktseminar
Note
Vollbefriedigend
Auteur
Année
2009
Pages
46
N° de catalogue
V160173
ISBN (ebook)
9783640731954
ISBN (Livre)
9783640732494
Taille d'un fichier
653 KB
Langue
allemand
Annotations
Im Rahmen dieser Veranstaltung fand zu dieser Arbeit auch ein mündlicher Vortrag statt.
Mots clés
GbR Rechtsfähigkeit, § 28 HBG analog, Sozienhaftung, ARGE Weißes Ross, Freiberufler, Altlasten, limitierte Akzessorietät, § 8 II PartGG analog, Scheinsozietät
Citation du texte
Philipp C. Hümmerich (Auteur), 2009, Folgen der Außenrechtsfähigkeit der Anwalts-GbR auf die Sozienhaftung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160173

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