Welcher Zusammenhang besteht zwischen Korruption und Submissionsabsprachen? Definiert man Korruption in erster Linie als Machtmissbrauch durch Machtinhaber, auf die durch Gewährung sachwidriger Vorteile entsprechend Einfluss genommen wird, so ergibt sich zunächst weder nach dem Gesetzeswortlaut noch systematisch eine Gemeinsamkeit mit § 298 StGB. Dennoch wurde § 298 StGB nicht ohne Grund mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 in das StGB eingeführt: Die Strafverfolgungspraxis zeigt, dass Absprachen iSd § 298 I StGB häufig erst durch Bestechung der Entscheidungsträger auf Veranstalterseite ermöglicht werden.
Gegenstand der Seminararbeit ist eine Einführung in die Hintergründe und Entstehungsgeschichte des § 298 StGB (Seiten 2-5) sowie eine ausführliche Erläuterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale (Seiten 5-19); ein Schwerpunkt liegt auf dem Merkmal der "rechtswidrigen Absprache" (Seiten 8-15).
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Korruption und § 298 StGB
Entstehungsgeschichte
Schutzgutorientierte Einordnung
I. Die Ausschreibung
1. Ausschreibungen der öffentlichen Hand
2. Ausschreibungen durch Private
a. Meinungsstand
b. Stellungnahme
II. Die rechtswidrige Absprache
1. Die Rechtswidrigkeit
a. Reine GWB-Akzessorietät?
b. Extensive Auslegung?
c. Stellungnahme
d. Sonderproblem: Kein Vermögensschaden trotz Rechtswidrigkeit iSd GWB
2. Die Absprache
a. Rechtsgeschäftlicher Bindungswille?
b. Inhaltliche Anforderungen
III. Das auf der Absprache beruhende Angebot
1. Grundsätzliches
2. Das Aussteigerangebot
3. Das Außenseiterangebot
IV. Die Tathandlung und ihre Vollendung
V. Der subjektive Tatbestand
VI. Täterschaft und Teilnahme
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Tatbestandsprobleme des § 298 StGB mit einem besonderen Fokus auf rechtswidrige Absprachen bei Ausschreibungen, um die Strafbarkeitslücken zu analysieren, die sich aus der Abkehr von der Betrugskonstruktion hin zum Schutz von Wettbewerb und Vermögen ergeben haben.
- Strafrechtliche Einordnung von § 298 StGB im Kontext der Korruptionsbekämpfung
- Abgrenzung der Ausschreibungsbegriffe bei öffentlichen und privaten Auftraggebern
- Kriterien für die Bestimmung rechtswidriger Absprachen und deren GWB-Akzessorietät
- Rechtliche Bewertung von Bieterverhalten, insbesondere bei Aussteiger- und Außenseiterangeboten
- Analyse der Tathandlung und der Beteiligungsformen (Täterschaft und Teilnahme)
Auszug aus dem Buch
Die rechtswidrige Absprache
Umstritten ist, woran sich die Rechtswidrigkeit der Absprache beurteilt.
Folgt man der hM, die in § 298 StGB eine reine Heraufstufung von GWB-Ordnungswidrigkeiten sieht, so bestimmt sich die Rechtswidrigkeit der Absprache allein nach GWB-Normen. Als Hauptargument dient auch hier der Wortlaut der Gesetzesbegründung, der die Rechtswidrigkeit exklusiv auf das GWB bezieht.
Gravierende Zweifel an der GWB-Akzessorietät der Rechtswidrigkeit ergeben sich jedoch gerade mit Blick auf die Gesetzesbegründung: Dort werden diejenigen Fälle als besonders strafwürdig eingestuft, „bei denen der Bieter kollusiv mit einem Mitarbeiter des Veranstalters, dessen Kenntnis dem Veranstalter zugerechnet werden kann, zusammenarbeitet.“ Da kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Bieter und Veranstalter besteht, ist § 1 GWB in dieser Konstellation nicht einschlägig. Ebensowenig handelt es sich um eine unzulässige Preis- und Konditionenverbindung iSd § 14 GWB (unzulässige Vertikalvereinbarung). Würde man sich mit der hM bei der Rechtswidrigkeit allein am GWB orientieren, bliebe folglich diese vom Gesetzgeber ausdrücklich für besonders strafwürdig erachtete Konstellation straflos. § 298 StGB würde stattdessen erst dann eingreifen, wenn im eben erwähnten Beispiel der Bieter einen Bieter Nr. 2 in die Absprache einbezieht (Absprache zwischen Wettbewerbern, § 1 GWB), nicht dagegen, wenn Nr. 1 mit dem Veranstaltermitarbeiter allein bleibt oder wenn Bieter Nr. 2 seine Absprache ebenfalls nur mit dem Veranstalter trifft.
Zusammenfassung der Kapitel
Vorbemerkung: Erläutert die Entstehungsgeschichte von § 298 StGB und dessen Bedeutung als Eckpfeiler der Korruptionsbekämpfung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks.
I. Die Ausschreibung: Analysiert den Ausschreibungsbegriff und diskutiert die umstrittene Einbeziehung privater Vergabeverfahren in den Anwendungsbereich.
II. Die rechtswidrige Absprache: Untersucht die Kriterien für die Rechtswidrigkeit und die Anforderungen an eine Absprache im Sinne des § 298 StGB.
III. Das auf der Absprache beruhende Angebot: Behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot auf einer Absprache beruht, insbesondere bei Abweichungen durch Aussteiger oder Außenseiter.
IV. Die Tathandlung und ihre Vollendung: Bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe als Tathandlung und grenzt diesen auf den Zugang beim Veranstalter ein.
V. Der subjektive Tatbestand: Erörtert die Vorsatzerfordernisse, insbesondere bezüglich der Rechtswidrigkeit der Absprache.
VI. Täterschaft und Teilnahme: Erläutert die Anwendung der allgemeinen Beteiligungsregeln auf den § 298 StGB, da dieser keine Sonderregelung enthält.
Schlüsselwörter
Submissionsabsprachen, § 298 StGB, Korruptionsbekämpfung, Ausschreibungen, Wettbewerbsschutz, Vermögensschutz, GWB-Akzessorietät, Bieterabsprache, Rechtswidrigkeit, Angebotsabgabe, Kollusion, Tathandlung, Mittäterschaft, Vergaberecht, Korruption.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die strafrechtlichen Probleme bei der Anwendung des § 298 StGB auf Submissionsabsprachen im Rahmen von Ausschreibungen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Fokus stehen die Auslegung der Tatbestandsmerkmale, das Verhältnis zum Kartellrecht (GWB) und der Schutz sowohl des Wettbewerbs als auch des Veranstaltervermögens.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung der Strafbarkeitsgrenzen, insbesondere bei komplexen Konstellationen, in denen die herrschende Meinung Strafbarkeitslücken offenlässt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Auslegungsmethode, welche den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesbegründung und die teleologische Einordnung in das System des StGB kombiniert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse von Ausschreibungsformen, die Definition der rechtswidrigen Absprache, die Kausalität bei Angeboten sowie Fragen der Täterschaft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist zentral durch Begriffe wie Submissionsabsprachen, § 298 StGB, Korruptionsbekämpfung, Wettbewerbsschutz und GWB-Akzessorietät geprägt.
Kann auch bei privaten Ausschreibungen eine Strafbarkeit nach § 298 StGB vorliegen?
Ja, die Arbeit argumentiert, dass eine grundsätzliche Anwendbarkeit auch bei privaten Verfahren besteht, sofern diese den Schutzgütern von § 298 StGB (Wettbewerb und Vermögen) gerecht werden.
Warum ist das Sonderproblem bei fehlendem Vermögensschaden wichtig?
Es ist relevant, um aufzuzeigen, dass die Straffreiheit nicht allein durch das Fehlen eines Vermögensschadens begründet werden kann, da § 298 StGB den Wettbewerb als eigenständiges Schutzgut besitzt.
Gilt die Lehre von der GWB-Akzessorietät uneingeschränkt?
Nein, der Autor kritisiert diese Ansicht, da sie zu strafwürdigen Ergebnissen führt, in denen der Bieter direkt mit einem Mitarbeiter des Veranstalters kolludiert, ohne dass ein kartellrechtlicher Verstoß vorliegt.
Wie ist die Tathandlung der "Abgabe" zeitlich zu bestimmen?
Die Arbeit setzt den Zeitpunkt der Tatvollendung mit dem Zeitpunkt des zivilrechtlichen Zugangs beim Veranstalter gleich, um eine unangemessene Vorverlagerung der Strafbarkeit zu vermeiden.
- Citation du texte
- Cornelius Bader (Auteur), 2003, Tatbestandsprobleme des § 298 StGB , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160424