Die Globalisierung hat die Margen zahlreicher Unternehmen empfindlich schrumpfen lassen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sind die betrieblichen Ressourcen möglichst effizient zu allokalisieren. Ein bloßes „Absitzen“ der tarifvertraglichen oder individuell vereinbarten Arbeitszeit gehört der Vergangenheit an. Das gilt auch für das Humankapital eines Unternehmens, zu dem freie Mitarbeiter und Teilzeitkräfte ebenso zu zählen sind wie die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Andererseits wächst bei zahlreichen Arbeitnehmern der Wunsch, ihre Lebensarbeitszeit den individuellen Bedürfnissen anzupassen und der „Rente mit 67“ dadurch zu entgehen, dass sie in Zeiten großer Leistungsfähigkeit überdurchschnittlich viel arbeiten, um sich früher in den Altersruhestand zu verabschieden. Es gilt, die persönliche Work-Life-Balance zu optimieren. Lebensarbeitszeitkonten (LZK) können insoweit für alle Beteiligten zu einer „Win-Win-Situation“ führen. Wie aber verhält es sich bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung (GmbH-Geschäftsführer oder -Gesellschafter-Geschäftsführer, AG-Vorstand und -Aufsichtsrat), die für eine bestimmte Mindestzeit bestellt werden und u.U. sogar am Unternehmen beteiligt sind? Der aktuellen Stellungnahme des BMF zufolge sei es mit deren Aufgabenbild nicht zu vereinbaren, sie für die Dauer ihrer Geschäftsleitungstätigkeit ebenso wie „normale“ Arbeitnehmer in die LZK aufzunehmen. Steht dies mit geltendem Verfassungsrecht und insbesondere dem Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang? Vorliegender Aufsatz stellt das Modell der LZK vor, fokussiert das (gesetzliche) Aufgabenbild der beiden Vergleichsgruppen und versucht, hierauf eine Antwort zu geben.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Überblick
B. Altersvorsorgesystem über Lebensarbeitszeitkonten
I. Begriffsbestimmung
II. Anliegen und Zielsetzung
C. Status der Mitglieder von Kapitalgesellschaftsorganen
I. Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht
II. Einbringungsfähige Gehaltsbestandteile
D. Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses
I. Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. Rechtfertigung
a) Keine Begriffskongruenz von Steuer- und Sozialrecht
b) Differenzierung nach dem gesetzlichen Leitbild
b.1) Meinungsspektrum
ba) BMF
bb) Ansicht von Wellisch/Liedtke/Quast
b.2) Stellungnahme
c) Funktion und Status von Kapitalgesellschaftsorganen
II. Ergebnis
F. Ausblick und Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht kritisch den Ausschluss von Mitgliedern von Kapitalgesellschaftsorganen, insbesondere von Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern, aus dem System der Lebensarbeitszeitkonten. Dabei wird analysiert, ob diese gesetzliche Einschränkung angesichts des verfassungsrechtlichen Allgemeinen Gleichheitssatzes gerechtfertigt ist oder eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt.
- Analyse der Funktionsweise und Zielsetzung von Lebensarbeitszeitkonten
- Statusbestimmung von Kapitalgesellschaftsorganen im Arbeits- und Sozialrecht
- Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses unter Art. 3 Abs. 1 GG
- Untersuchung der Differenzierung nach dem gesetzlichen Leitbild
- Diskussion von funktionalen Risiken bei einer Freistellung von Organmitgliedern
Auszug aus dem Buch
b.2) Stellungnahme
Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Arbeitnehmer (grundsätzlich) weisungsgebunden in den hierarchischen Betriebsablauf eingebunden, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen und (grundsätzlich) nicht an den betrieblichen Produktionsmitteln beteiligt. Nicht zuletzt infolge seiner Weisungsabhängigkeit sind seine Fähigkeiten, nach einem Arbeitsplatzverlust selbst unternehmerisch tätig zu werden und daraus seine Lebensgrundlage zu bestreiten, i.d.R. ebenso gering ausgeprägt wie seine Einsicht und Fähigkeit, sich selbst um die eigene Altersvorsorge zu kümmern. Der Gesetzgeber weist dem Arbeitgeber vor diesem Hintergrund eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer zu, die mit der Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers korrespondiert, den Weisungen des Arbeitgebers im alltäglichen Betriebsablauf nachzukommen. Inhalt dieser Fürsorgepflicht ist aus diesseitiger Sicht gerade auch die Führung eines LZK, das gewissermaßen eine „Gegenleistung“ für die Bereitschaft des Arbeitnehmers darstellt, bei Auftragsüberhängen einem temporären Mehrbedarf des Arbeitgebers zu entsprechen.
Obgleich sie auf Grundlage eines Anstellungsvertrages (§ 611 ff. BGB) tätig werden und damit formaljuristisch Arbeitnehmer sind, so gilt es doch materiell zu berücksichtigen, dass die Mitglieder von Kapitalgesellschaftsorganen - jedenfalls bei einer Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft - Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko tragen. Über ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung haben sie gewisse Kontrollmöglichkeiten und können die Unternehmensstrategie beeinflussen. Statusmäßig stehen sie dem Arbeitgeber insoweit sehr viel näher als der „normale“ Arbeitnehmer. Durch ihre Beteiligung an der Kapitalgesellschaft sind sie gewissermaßen in die Arbeitgeberseite inkorporiert. Nicht selten werden sie zudem über Zugangsmöglichkeiten zum Kapitalmarkt verfügen und sehr viel eher als der „normale“ Arbeitnehmer imstande sein, selbst (eigeninitiativ) für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben vorzusorgen. Durch ihr unternehmerisches Handeln ist ihnen i.d.R. die Notwendigkeit sehr viel eher bewusst, finanzielle „Puffer“ für Krisenzeiten zu bilden. Insoweit erscheinen sie des Schutzes durch LZK weniger zu bedürfen als der „normale“ Arbeitnehmer. Anders als der „normale“ Arbeitnehmer erhalten sie i.d.R. keine Vergütung nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern ein Festgehalt, dessen Höhe sich allem voran nach der Komplexität der ihrerseits übernommenen Aufgabe richtet. Prinzipiell hat sich daran auch durch das VorStAG nichts geändert. Letztlich gilt es zu berücksichtigen, dass sie in der Regel neben fixen auch (erfolgsabhängige) variable Gehaltsbestandteile erhalten.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung und Überblick: Diese Einleitung führt in die Problematik der Lebensarbeitszeitkonten ein und stellt die Forschungsfrage, ob der Ausschluss von Kapitalgesellschaftsorganen verfassungskonform ist.
B. Altersvorsorgesystem über Lebensarbeitszeitkonten: Dieses Kapitel definiert den Begriff der Lebensarbeitszeitkonten und erläutert die Anliegen und Ziele, wie die Flexibilisierung des Vorruhestands.
C. Status der Mitglieder von Kapitalgesellschaftsorganen: Hier wird der spezielle rechtliche Status dieser Personengruppe beleuchtet, insbesondere hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht und einbringungsfähiger Gehaltsbestandteile.
D. Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses: Dieses zentrale Kapitel prüft den Ausschluss von Organen unter dem Aspekt des Allgemeinen Gleichheitssatzes und diskutiert das gesetzliche Leitbild sowie funktionale Argumente.
F. Ausblick und Schlussbetrachtung: Die abschließende Betrachtung bewertet den Ausschluss kritisch und regt eine gesetzliche Klarstellung sowie alternative Vorsorgemodelle an.
Schlüsselwörter
Lebensarbeitszeitkonten, LZK, Kapitalgesellschaftsorgane, Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstandsvergütung, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 GG, Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung, Flexi-II-Gesetz, Entgeltumwandlung, Steuerrecht, Unternehmerrisiko.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, warum Mitglieder von Kapitalgesellschaftsorganen, wie Geschäftsführer oder Vorstände, in der Regel nicht von Systemen zur Lebensarbeitszeitkontenführung profitieren dürfen.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Themenfelder umfassen das Arbeits- und Sozialrecht für Organmitglieder, steuerrechtliche Aspekte der Gehaltsumwandlung und die verfassungsrechtliche Prüfung einer möglichen Ungleichbehandlung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, ob der Ausschluss dieser Personengruppe aus der LZK-Nutzung gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt oder durch das spezielle Aufgabenbild und den Status der Organe gerechtfertigt ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine rechtsdogmatische Analyse, die Auswertung von Stellungnahmen des BMF sowie die Heranziehung aktueller Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden der Status von Organmitgliedern, die Argumente für und gegen den Ausschluss sowie die verfassungsrechtliche Einordnung anhand des gesetzlichen Leitbildes detailliert diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist primär durch Begriffe wie Lebensarbeitszeitkonten, Kapitalgesellschaftsorgane, Sozialversicherungspflicht, Gleichheitssatz und betriebliche Altersvorsorge gekennzeichnet.
Warum gelten Geschäftsführer rechtlich oft als Sonderfall?
Weil sie aufgrund ihrer Organstellung und oft vorhandenen Kapitalbeteiligung materiell eher als Unternehmer denn als weisungsgebundene Arbeitnehmer agieren, was ihre soziale Schutzbedürftigkeit anders bewerten lässt.
Welche Rolle spielt das "gesetzliche Leitbild" in der Argumentation?
Es dient als Anknüpfungspunkt, um zu begründen, dass die funktionale Einbindung eines Geschäftsführers in die Unternehmensführung wesensfremd gegenüber der Situation eines "normalen" Arbeitnehmers ist und somit eine Ungleichbehandlung bei der Vorsorge rechtfertigen kann.
Welche alternative Empfehlung gibt der Autor für Organmitglieder?
Der Autor verweist auf die Möglichkeit der "beitragsorientierten Leistungszusage" (boLZ), um die Vorteile einer Entgeltumwandlung unter Umgehung der Probleme klassischer Pensionszusagen zu nutzen.
- Citation du texte
- Diplom-Kaufmann Georg Kungl (Auteur), 2010, Der Ausschluss von Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern aus dem Altersvorsorgesystem über Lebensarbeitszeitkonten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160432