Das chinesische Urheberrecht im Internet Bereich

Einige wesentliche Aspekte aus der vergleichenden Sicht des deutschen Urheberrechts


Tesis de Máster, 2010

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Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS

1. Einführung
1.1 Die Situation d. Internetentwicklung in der VR China
1.2 Aktuelle Urheberrechtsverletzungen im Internet

2. Rechtliche Grundlagen zum chinesischen Urheberrecht
2.1 Gesetze im engeren und im weiteren Sinne
2.2 Die für das UrhR zuständigen Verwaltungsapparate und deren Ver- waltungserlasse im Internet Bereich
2.3 Die von NVK ratifizierten internationalen Verträge zum UrhR

3. Allgemeine Darstellung zum UrhR
3.1 Urheberschaft, Inhalt des Urheberrechts und Schutzdauer
3.1.1 Geschützte Werke
3.1.2 Urheberschaft
3.1.3 Inhalt des Urheberrechts
3.1.4 Dauer des Urheberrechts
3.2 Kurze Erläuterung zu den Schranken
Fall 1: Programmzeitschriften
Fall 2: Der sachgerechte Umfang des Zitatrechts
3.3 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Fall 3: Ningbo Success Multimedia Communication ./. UUSee
3.4 Rechtsverletzungen nach zivilrechtlichen Vorschriften

4. Providerhaftung und Haftungsprivileg
4.1 Die Arten des Internet-Service-Provider
4.2 Haftung der Content-Provider
Fall 4 Go East Entertainment ./. www.chinamp3.com
4.3 Haftung der Suchmaschinenbetreiber
Fall 5 International Federation of the Phonographic Industry ./. Yahoo
4.4 Haftung der Host-Provider
Fall 6 Xinchuan Peking./. www.tudou.com
4.5 P2P-TV-Netzwerke
4.5.1 Technische Grundlage der P2P-TV-Netzwerke
4.5.2 Die zivilrechtliche Haftung der P2P-TV-Betreiber
Fall 7: Jidong Network Corporation Limited ./. PPLive

5. Fachkundeaspekte für Rechtsanwälte im Bereich der chinesischen ZPO

6. Schlussbetrachtung

ANHANGSVERZEICHNIS

LITERATURVERZEICHNIS

Monographie, Zeitschriftenbeiträge und Artikelsammlungen

Derer, Sylvia:

Fachkunde für Rechtsanwaltsfachangestellte, 6. Aufl. Troisdorf 2005

Dietz, Aldolf:

Länderberichte China, in: Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert (Hrsg.): Quellen des Urheberrechts - Gesetzestexte aller Länder -, Hamburg 2004, Bd.1, Teil I S.1-36, Teil II S. 1-28, Teil III S. 1-4

Dreikosen, Ursula:

Die Entwicklung des Internets in der VR China in der ersten Dekade: Festigung oder Unterminierung der Staatsmacht, Orientalistik Seminararbeit, Berlin 2004

Fink, Udo/Cole, Mark D./Keber, Tobias O.:

Europäisches und Internationales Medienrecht, o.O. 2008

Follath, Erich:

Goliath gegen Goliath, in: Der Spiegel 13/2010, S. 90-99

Fromm, Friedrich Karl/Nordemann, Wilhelm:

Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, zum Verlagsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 10., überarb. und erg. Aufl. (spätere Bearbeiter, fortgeführt von Vinck, Kai und W. Hertin, Paul), Stuttgart 2008

Gebhardt, Immanuel:

Chinese Contract Law Comparative Case Studies - Volume II, Part 2, Peking Dez.2003 (Englische Fassung)

Guo, Xiuhua:

Das Recht d. öffentlichen Zugänglichmachung und mittelbaren Haftung (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen), in: Legal Comments about Information Network and New Technology (Artikelsammlung), Law Press China, Peking 2009,

S. 250-257

Hay, Peter:

US-Amerikanisches Recht, 3. Aufl. München 2005

He, Fang:

Analyse der Haftung der Suchmaschinenbetreiber anhand des IFPI Falls (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen), in: Legal Comments about Information

Network and New Technology (Artikelsammlung), Law Press China, Peking 2009, S. 349-352

Heckmann, Dirk:

Internetrecht, juris Praxis Kommentar, 2. Aufl. Saarbrücken 2009

Li, Yan:

Internet Law (Wang Luo Fa), Peking 2008 (Englischer Titel mit chinesischen Inhalten)

Liu, Xiaochun:

China´s Napster Case (Englischer Titel mit chinesischen Inhalten), in: Internet Law Review (Artikelsammlung), Peking University Press, Peking 2007, Bd.8, S.110-124

Liu, Xiaochun:

Have the Rules of Online Copyright Protection settled down (Englischer Titel mit

chinesischen Inhalten), in: Internet Law Review University Press, Peking 2007, Bd.8, S.125-131

Lorenz, Andreas/Wagner, Wieland:

Die Rotchina AG, in: Der Spiegel 03/2007, S. 84-99

Lutz, Pete r:

Grundriss des Urheberrechts, Heidelberg 2009

Ma, Kewei:

(Artikelsammlung), Peking

Analyse anhand des Napster Falls - Wie kann ein P2P Betreiber seine Haftung bei Urheberrechtsverletzung durch Dritte vermeiden (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen), in: Legal Comments about Information Network and New Technology (Artikelsammlung), Law Press China, Peking 2009, S. 180-189

Mie ß ner, Sandra:

Providerhaftung, Störerhaftung und Internetauktion (Diss., Marburg 2007), Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Bd.20, Frankfurt 2008

M ö hring, Philipp /Nicolini, K ä te:

Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2.Aufl. München 2000

Ren, Yong:

Mechanical Use, Functional Use and Copyright issues in Peer-to-Peer Network (Englischer Titel mit chinesischen Inhalten), in: Internet Law Review (Artikelsammlung), Peking University Press, Peking 2007, Bd.8, S.132-138

Von Senger, Harro:

Einführung in das chinesische Recht, München 1994

Wandtke, Artur-Axel/Bullinger, Winfried:

Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3 Aufl. München 2009

Wang, Qian:

Copyright in the Internet, Peking 2008

(Englischer Titel mit chinesischen Inhalten)

Wei, Yongzheng:

Journalism & Communication, 2. Aufl. Peking 2009 (Englischer Titel mit chinesischen Inhalten)

Xiao, Yan:

On Exemption of Copyright Liability of Non-profit Public Library (Englischer Titel mit chinesischen Inhalten), in: Internet Law Review (Artikelsammlung), Peking University Press, Peking 2007, Bd.8, S.139-147

Yang, Lei/Zhou, Dagang:

Media before the Bench - An Analysis of Legal Problems in News Reporting, Peking 2006 (Englischer Titel mit chinesischen Inhalten)

Zhang, Feng:

Fachkundeaspekte des Urheberrechtsschutzes im Bereich Internet für Rechtsanwälte (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen), in: Legal Comments about Information Network and New Technology (Artikelsammlung), Law Press China, Peking 2009, S. 232-240

Zhou, Hongmin:

Haftungsformen und ihre Tatbestandsmerkmale bei Urheberrechtsverletzungen im Bereich Internet (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen), in: Legal Comments about Information Network and New Technology (Artikelsammlung), Law Press China, Peking 2009, S. 241-249

Zou, Xiaoli:

Die Berechnung d. Höhe d. Schadensersatzes im Bereich Internet (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen), in: Legal Comments about Information Network and New Technology (Artikelsammlung), Law Press China, Peking 2009,

S. 288-290

Internet-Quellen:

Mit Verfasser:

Dong, Liling: PPLive wurde wegen Urheberrechtsverletzung verklagt (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://business.sohu.com/20091103/n267926084.shtml Stand: 03.05.10 20.28Uhr

Li, Shunde: TRIPS und Chinesisches UrhG (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen) http://www.bjiplawyer.cn/fxyj/602.html

Der Link verbindet ein Webportal von Rechtsanwälten im Bereich des geistigen Eigentums

Stand: 07.04.10 21.05Uhr

Liu, Fangyuan: Wettbewerb im Bereich P2P-TV-Branche wird weißglühend (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://nf.nfdaily.cn/21cbh/content/2010-04/26/content_11391195.htm Stand: 27.04.10 17.05 Uhr

Liu, Ke: Was ist Urheberpersönlichkeitsrecht? Was beinhaltet das Recht? (Eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.rucipr.com/ArticleView.aspx?id=364

Ein durch People´s University of China und das Ministry of Education finanziertes Webportal zum Austausch d. Informationen im Bereich intellectual property rights Stand: 06.April.10 13.50 Uhr

Liu, Manda: Analyse d. gesetzlichen Obergrenze eines Schadensersatzanspruches (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.apcyber-law.com/details.asp?ID=3302 Stand: 17.05.10 21.40Uhr

Parrack, Dave: P2P Making Big Money in China; Profits Outweigh Copyright Infringement Costs (auf Englisch)

http://www.webtvwire.com/p2p-companies-making-big-money-but-only-in-china- maybe-joost-should-make-notes/

Stand: 17.05.10 20.52Uhr

Seitz, Christine:

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/sonstiges/ergaen zender_leistungsschutz/index.html

Stand: 22.05.10 19.25Uhr

Shan, Guojun:

Der Streitwert als Basis zur Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit d. Gerichte (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.yadian.cc/paper/64906/ Stand: 10.05.10 19.23 Uhr

Zhao, Wie:

CCTV hat die Übertragungsrechte d. DFL verlängert (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen) http://sports.cctv.com/20090528/102789.shtml Stand: 27.04.10 11.17Uhr

Zheng, Junhuan: Die juristische Anwendung der gesetzlichen Obergrenze eines Schadensersatzanspruches (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen) http://www.a-court.gov.cn/platformData/infoplat/pub/no1court_2802/docs/200901 /d_553809.html

Stand: 17.05.10 21.55Uhr

Zhou, Liangping:

Problematik d. Berichterstattung über Tagesereignisse (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.caojunlawyer.com/shownews.asp?NC=14&NXC=5&NID=297 Die Webseite ist der Internetauftritt einer Kanzlei

Stand: 09.04.10 17.10 Uhr

Ohne Verfasser:

(nach dem ersten Substantiv geordnet)

Der Anmeldeantrag auf Anerkennung der Urheberschaft (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen) Der Antrag wird in Anhang I übersetzt beigefügt http://www.jsbq.org/down/07.doc

Stand: 23.05.10 18.43 Uhr

Die Aufgabenbereiche d. „Ministy of Justice“ (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.moj.gov.cn/index/content/2006-04/30/content_900525.htm Stand: 25.03.10 18.28 Uhr

Die Aufteilung d. Staatsrats (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen) http://www.gov.cn/gjjg/2005-08/01/content_18608.htm Stand: 26.03.10 18.35Uhr

China — Measures Affecting the Protection and Enforcement of Intellectual Property Rights (auf Englisch)

http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds362_e.htm Stand: 26.03.10 16.35Uhr

CNNIC publishes 25th Statistical Report on Internet Development in China (auf Englisch)

http://www.cnnic.net.cn/uploadfiles/pdf/2010/3/15/142705.pdf

http://www.cnnic.net.cn/en/index/0O/index.htm (einige fundamentale Daten)

Der erste Link verbindet zu der offiziellen Webseite von China Internet Network Information Center. Ihre Funktionstellung ist dem deutschen DENIC vergleichbar. Stand: 14.05.10 16.00Uhr

Content Providers

http://www.synacast.com/en/article/13 offiziell englische Webseite von PPLive Stand: 27.04.10 17.00Uhr

Copyright Amt

http://www.ncac.gov.cn/cms/html/205/index.html offiziell chinesische Webseite von Copyright Amt Stand: 21.05.10 16.10Uhr

Die Geschichte des ICQs

http://de.wikipedia.org/wiki/ICQ Stand: 14.05.10 17.41Uhr

Die Geschichte des OICQs

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://zhidao.baidu.com/question/34505932.html Stand: 14.05.10 17.41Uhr

Der Gesetzestext von AGZR

(wissenschaftliche Übersetzung ins Deutsche)

http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/zivilrecht.htm Hrsg.: Frank Münzel

Stand: 24.05.10 16.20 Uhr

Der Gesetzestext von Ausführungsvorschriften zum UrhG (wissenschaftliche Übersetzung ins Deutsche) http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/2002.zip Hrsg.: Frank Münzel; Dokument Nummer 2.8.02/1 Stand: 24.05.10 16.08 Uhr

Der Gesetzestext von DMCA (amtliche Version auf Englisch) http://thomas.loc.gov/cgi-bin/query/z?c105:H.R.2281.ENR: oder http://www.yitenge.com/DMCA.pdf

Stand: 24.04.10 13.46 Uhr

Der Gesetzestext von ECRL (amtliche Version auf Deutsch) http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/material/ecomrl.htm Stand: 24.04.10 13.50 Urh

Der Gesetzestext von den „Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Gesetzesanwendung bei der Behandlung von Computernetze berührenden Urheberrechtsstreitigkeiten“

(wissenschaftliche Übersetzung ins Deutsche)

http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/2003.zip Hrsg.: Frank Münzel; Dokument Nummer 23.12.03/1 Stand: 24.05.10 16.35 Uhr

Der Gesetzestext von UrhG (wissenschaftliche Übersetzung ins Deutsche) http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/011027.htm Hrsg.: Frank Münzel

Stand: 24.05.10 16.03 Uhr

Der Gesetzestext von den „Verlagsverwaltungsvorschriften“ (wissenschaftliche Übersetzung ins Deutsche)

http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/011225b.htm Hrsg.: Frank Münzel

Stand: 25.05.10 18.49 Uhr

Der Gesetzestext von den „Vorschriften der Zugänglichmachung “ (wissenschaftliche Übersetzung ins Englische)

http://www.lawinfochina.com/law/display.asp?db=1&id=5224 oder http://www.chinaipr.gov.cn/laws/laws/others/235897.shtml Stand: 24.05.10 16.44 Uhr

Der Gesetzestext von ZPO

Die englische Fassung siehe bitte:

http://www.lawinfochina.com/law/display.asp?db=1&id=6459&keyword= Die deutsche Fassung siehe bitte:

http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/910409.htm Hrsg.: Frank Münzel Stand: 24.05.10 16.28 Uhr

Die zivilrechtlichen Haftungen d. ISP

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.lawtime.cn/info/lunwen/mfqutmflw/2006102651333.html Stand: 23.04.10. 14.22Uhr

Hartplatzhelden - OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2009 http://www.jurpc.de/rechtspr/20090093.htm Stand: 08.05.10 22.35 Uhr

Herausforderungen für die traditionellen Massenmedien

http://german.china.org.cn/archive2006/txt/2000-11/10/content_2002583.htm

ein Webportal auf das Deutsche, in dem Informationen aus China und über China angeboten werden.

Stand: 12.05.10 20.00 Uhr

Hinweise zu Europaratsverträgen

http://conventions.coe.int/general/v3IntroConvGER.asp Stand: 25.03.10 19.35Uhr

International Federation of the Phonographic Industry

http://de.wikipedia.org/wiki/International_Federation_of_the_Phonographic_Indu stry

http://www.ifpi.com/content/section_links/member_sites.html Stand: 03.05.10 11.50Uhr

Internet in der Volksrepublik China

http://de.wikipedia.org/wiki/Internet_in_der_Volksrepublik_China Stand: 12.05.10 20.39Uhr

Internet Usage in Asia

http://www.internetworldstats.com/stats3.htm Internet Usage in Europe

http://www.internetworldstats.com/stats4.htm Stand: 14.05.10 15.57

Internetzugang und Internetnutzung im Jahr 2009 - STAT/09/176

Die Daten wurden von Eurostat , dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften erhoben

http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=STAT/09/176&format= HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Stand: 14.05.10. 16.07Uhr

Jidong Network Corporation Limited verklagt PPLive; In der ersten Instanz verlor PPLive den Prozess.

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://news.xinhuanet.com/internet/2009-04/30/content_11286783.htm Die offizielle Webseite von Jidong Network ist: http://www.joy.cn/ Stand: 27.04.10 17.20Uhr

Kommentar zu chinesischem UrhG

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.34law.com/lawfg/twsy/twsy_17.shtml

Der Name d. Webseite lautet: Suche nach der juristischen Wissenschaft Stand: 07.04.10 21.34 Uhr

Kommentar zu den „Vorschriften d. Zugänglichmachung“ (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.dffy.com/faxuejieti/ms/200711/20071115123857-9.htm bis -12.htm Der Name d. Webportals lautet: Das Auge der Rechte. Es bietet umfassende und

komplexe rechtliche Informationen an. Stand: 23.04.10 17.19Uhr

Kontaktseite zwecks d. Kooperation

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen) http://www.pps.tv/pps_lianxi.html Stand: 27.04.10 16.57Uhr

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

http://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerbsrechtlicher_Leistungsschutz Stand: 27.05.10 20.36Uhr

NVK prüft die Berichterstattung über den Beitritt d. WCT und WPPT (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.nipso.cn/zhdt/gndt/200805/t20080522_402669.html

Der Link verbindet mit der amtlichen Webseite von National Intellectual Property Strategie Formulation Office

Stand: 26.03.10 13.32Uhr

Projekt Goldener Schild - die Große Firewall von China

http://de.wikipedia.org/wiki/Golden_Shield_Project#Zensierte_Inhalte Stand: 12.05.10 21.00Uhr

State Administration for Industries & Commerce (SAIC) http://www.saic.gov.cn/english/index.html

Stand: 23.05.10 17.47Uhr

Technologieklau, Energie und Umdenken

http://jaycup.wordpress.com/2009/03/19/technologieklau-energie-und-umdenken/ Stand: 17.05.10 18.30Uhr

Europäische Union

http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Union Stand: 14.05.10 16.15Uhr

Die bilateralen Verhältnisse

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.ncac.gov.cn/cms/html/205/1887/200305/672079.html offizielle Webseite des Copyright Amts

Stand: 16.04.10 18.40Uhr

Die Verordnung

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsverordnung Stand: 24.03.10 13.20 Uhr

Videoplattform Tudou (auf Englisch)

http://www.tudou.com/about/about_us.php Stand: 08.05.10 14.25 Uhr

Videoplattform YouTube

http://www.youtube.com/static?hl=de&template=about Stand: 08.05.10 14.26 Uhr

Vorlage der verfahrensmäßigen Anzeige

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

Die Vorlage wird in Anhang II übersetzt beigefügt

http://www.ncac.gov.cn/cms/html/205/2081/200706/671713.html Stand: 23.05.10 18.40 Uhr

Webseite des Copyright Amts

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://www.gapp.gov.cn/cms/html/21/index.html Stand: 25.03.10 20.00Uhr

Yahoo Music Service

(eigene Übersetzung aus dem Chinesischen) http://music.yahoo.cn/

Wenn man dann auf 欧美歌曲(Musike aus den USA und europäischen Ländern) also links unten geht, dann gelangt man zu der Seite, wo man ausländische Musik anhören und herunterladen kann.

Stand: 03.05.10 14.26Uhr

Das Zahlungssystem für VIP-Mitglieder d. PPStream (eigene Übersetzung aus dem Chinesischen)

http://pay.pps.tv/banking_yb.php?schn=&cn=&acp=&schn2= Stand: 27.04.10 19.31Urh

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS

Abbildung 1: US-Internetanbieter und deren Zensur in China

Abbildung 2: Reihenfolge der Gesetzeskraft im Überblick

Abbildung 3: Das Regierungssystem der VR China

Abbildung 4: Aktuelle von Yahoo gestaltete Prozedur zum Download eines Musik-Titels

Abbildung 5: Providerhaftungen im Überblick

Abbildung 6: Die Programmmaske von PPStream

Abbildung 7: Online-Recherche-System des MoII

Tabelle 1: Verwaltungserlasse d. dem Staatsrat direkt unterstehenden Verwaltungsbehörden

Tabelle 2: Der Beitritt Chinas zu internationalen Verträgen im Bereich d UrhR

Tabelle 3: Die einem Urheber zustehenden Rechte im Überblick

Tabelle 4: Die Schutzfrist im Überblick

Tabelle 5: Die Haftungen und Tatbestandsmerkmale nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften

Tabelle 6: Tatbestandsmerkmale der unmittelbaren und mittelbaren zivilrechtlichen Haftung

Tabelle 7: Die Providertypen und ihre gesetzlichen Quellen

1. Einführung

Das Internet hat Kofi Annan, der ehemalige Generalsekretär der Vereinten Nationen, im Mai 1998 auf ihrer Generalversammlung der Informations- kommission (Committee of Information) als das vierte Medium neben Hörfunk, Fernsehen und Print-Medien dargestellt.[1] „Gemäß der Definition von Massen- kommunikationsmedium kann ein Medium erst dann als ein Massen- kommunikationsmedium bezeichnet werden, wenn die Zahl seiner Leser, Zuhörer oder Zuschauer 50 Mio. erreicht. Dazu hat das Radio 38 Jahre, das Fernsehen 13 Jahre und das Internet nur 5 Jahre in Anspruch genommen.“[2] Aufgrund der bträchtlichen schnellen Entwicklung des Internets werden die traditionellen Medien nicht mehr als notwendige bzw. unverzichtbare Informationsquelle betrachtet.

Nun ist alles online zugreifbar. Das Internet kann sein, was es will: Zeitungen (E-Paper), Hörfunk, Fernsehen (Streaming-Media-Angebote), sogar Telefonie und Post (Online-Frankierung). Das Internet kann Bilder, Texte Videos, alles was traditionelle Medien anbieten, schnell und effizient übertragen. Allerdings offenbart das englische Motto „Every advantage has its disadvantage“ einige bekannte Probleme des vierten Mediums. Diese betreffen u.a. den Kauf eines Online-Artikels, wobei die Ware nicht physisch angefasst werden kann; die Informationen werden meistens anonym ausgetauscht; ein vom Urheberrecht geschütztes Werk kann in einer digitalen Form umgewandelt, ohne Einwilligung ins Netz eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden; die Identifikation eines Verletzers lässt sich bei Persönlichkeitsrechts- o. Urheberrechtsverletzung schwer ermitteln. Alle diese Probleme richten sich gerade auf die Schnittstelle aus, wo die nationale Gesetzgebung sich einmischen soll.

In dieser Masterarbeit wird der Versuch unternommen, den deutschen Lesern bzw. Juristen einen systematischen Überblick über das chinesische Urhebergesetz im Bereich Internet zu verschaffen. Zu diesem Zweck werden zahlreiche Tabellen und Fallbearbeitungen aus der vergleichenden Sicht des deutschen Urheberrechts hinzugefügt, so dass das erzielte Ergebnis hervorgerufen wird, dass das chinesische Recht für die deutschen Juristen trotz der Schwierigkeiten mit der chinesischen Sprache leicht verständlich gemacht wird bzw. sie sich dadurch darauf spezialisieren können.

Im ersten Kapitel dieser Masterarbeit wird die Begleiterscheinung des Internets „Urheberrechtsverletzung“ hierzulande dargestellt. Im zweiten Kapitel werden die wichtigen rechtlichen Grundlagen des chinesischen Urheberrechts erklärt. Da die in dem Kapitel beschriebenen Gesetze fortlaufend in den Kapiteln 3 bis 5 angewendet werden, bildet das zweite Kapitel bereits das Hintergrundwissen für die Leser. Der Kern dieser Arbeit beginnt mit dem dritten Kapitel, in dem einige wesentliche Aspekte u.a. der Inhalt, die Schutzdauer, die Schranken des chinesischen Urheberrechts und die Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen anhand des Gesetzaufbaus behandelt werden. Die Providerhaftungen und das verfahrens- rechtliche Grundwissen werden jeweils in Kapitel 4 und 5 beschrieben. Bei der Fallbearbeitung wird von einem Wechselkurs Eur/RMB (Yuan)[3] von 10 ausgegangen, womit der Leser sofort versteht, wie hoch dem Schadensersatz von chinesischen Gerichten stattgegeben wird.

Um den Rahmen der Masterarbeit nicht zu sprengen, werden hingegen das Urhebervertragsrecht einschließlich dem „Dienstwerk[4] “, die verwandten Schutzrechte, Bestimmungen zu Computerprogrammen, Datenbanken und zum technischen Kopierschutz, und die Verwertungsgesellschaft sowie das Leistungsschutzrecht vom UWG von dieser Arbeit ausgeschlossen.

1.1 Die Situation d. Internetentwicklung in der VR China

Das Internet bedeutet auf Chinesisch (互联网 - hu lian wang) „das interaktive Verbindungsnetz.“ „Die erste internationale Anbindung von China an das Internet geschah im September 1987 über ein Gateway an der Universität Karlsruhe in Deutschland.“[5] Im Jahr 1994 wurde die Erlaubnis zu einer vollwertigen TCP/IP-Internetverbindung von den chinesischen Behörden gegeben. Von da an hat sich das Internet in China rasant entwickelt.

Nach Angabe von “Internet World Stats”[6] hat Deutschland im vierten Quartal des Jahres 2009 rund 54.2 Mio. und Europa 425 Mio. Internetnutzer, wobei hier von 53 europäischen Ländern ausgegangen wurde.[7] Falls man lediglich EU27 als Bezugsobjekt heranzieht, verfügen gemäß der Daten von Eurostats (das Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften) 65% der Haushalte d. EU Mitgliedstaaten im ersten Quartal 2009 über einen Internetzugang. Dieser Staatenverbund umfasst zurzeit rund 500 Mio.[8] Einwohner. Seine Internetnutzer belaufen sich quasi auf etwa 325 Mio.[9]

Nach Angabe des fünfundzwanzigsten „Survey-Reports“ von CNNIC (China Internet Network Information Center) hatte China Ende 2009 insgesamt 384 Mio Internetnutzer.[10] Dies stimmt auch mit der Angabe von „Internet World Stats“ überein. [11] Daraus resultiert, dass China im Bereich Internet eine eigene qualitative Marktumgebung bildet, wobei der Bedarf für die Marktversorgung, die Kaufkraft und Konkurrenz sehr hoch sind. Das chinesische Internet schließt alles ein, was die westlichen Länder im Internet Bereich haben: sie sind u.a. im Vergleich zu dem amerikanischen Gigant-Unternehmen Google in China mit Baidu vertreten; zu dem bekannten Videoportal YouTube stehen chinesische Videoplattformen Youku und Tudou in direktem Wettbewerb; das in China sehr verbreitete soziale Netzwerk Kaixin ist mit Facebook vergleichbar. Das Instant-Messaging-Programm ICQ, entworfen im November 1996[12], wurde nach seiner Veröffentlichung von einem chinesischen Programmier Ma Huateng schon Anfang 1997 ins Chinesische umcoidert. Das chinesische Programm „Open-ICQ“ wurde aus markenrechtlichem Grund im April 2000 in QQ umbenannt.[13]

Das chinesische Wort für „China“ bedeutet ins Deutsche übersetzt der Mittelpunkt der Welt (Reich der Mitte). Diese Einstellung findet ihre Wurzel schon seit der Zeit der Feudalherrschaft. Auf die ist auch der folgende traditionelle Gedanke zurückzuführen, dass China ein himmlisches Kaiserreich (Celestial Empire) ist und eine Gesellschaft bildet, die von anderen Staaten unabhängig versorgt wird. Diese traditionelle Auffassung wurde durch den zweiten Weltkrieg betrübt. Allerdings hat sich diese Sicht nach Einführung der „Politik der Öffnung nach Außen“ im Jahr 1978 wieder sukzessiv ausgedehnt. Das ist wohl auch der Grund, warum die chinesische Regierung gegen die Ankündigung eines Rückzugs des Suchmaschinengiganten Google in Mitte Januar 2010 gleichgültig blieb. Als Zündschnur der Sache wurde behauptet, dass E-Mail-Konten von Google von chinesischen Hackern angegriffen wurden. Google ginge von einer Regierungshandlung und staatlichen Zensurmaßnahmen aus.

Die staatliche chinesische Zensur im Bereich Internet ist allgemein eine berüchtigte Tatsache. Seitens der chinesischen Regierung wäre vor allem die wirtschaftliche und politische Stabilität wichtig. Das bedeutet implizit, sofern Informationen bzw. Angebote aus dem Internet inhaltlich mit der Politik konform gehen, werde die Regierung bzw. die zuständige Behörde sie zunächst nicht kontrollieren, seien solche Angebote urheberrechtswidrig oder nicht. Diese Auffassung kann durch die Anführung des Beispieles eines chinesischen P2P-TV-Betreibers als wahrheitsgemäß beurteilt werden: Der Betreiber PPLive[14] bietet zahlreiche Streaming-Media-Angebote an, die in seine Software integriert sind. Zum großen Teil gehören zu seinen Angeboten US-Fernsehserien und ausländische Spielfilme, welche offenbar ohne Einwilligung der Urheberrechteinhaber im Netz öffentlich zugänglich gemacht werden. Bis dato hat die für UrhR zuständige Verwaltungsbehörde keine Gegenmaßnahmen ergriffen, im Gegenteil verfügt dessen Betreiber nach „Bestimmungen zur Regulierung der audiovisuellen Programme im Internet“ eine Lizenz zum Betreiben seines Geschäfts.[15]

Gemäß § 26 Verlagsverwaltungsvorschriften[16], die am 01.02.2002 in Kraft getreten sind, darf ein Verlagserzeugnis folgende Inhalte nicht enthalten, welche

1. sich den in der Verfassung festgelegten Grundprinzipien entgegenstellt, oder

2. die Einheit oder die Souveränität des Staates oder die Unversehrtheit des Staatsgebietes gefährdet, oder

3. Staatsgeheimnisse durchsickern lässt, die Sicherheit des Staates gefährdet oder die Ehre oder die Interessen des Staates schädigt, oder

4. zu Hass und Missachtung zwischen den Volksgruppen aufhetzt, ihre Einheit stößt oder die Sitten und Gebräuche von Volksgruppen verletzt, oder

5. heterodoxe Lehren und Aberglauben propagiert, oder

6. die gesellschaftliche Ordnung durcheinander bringt, die gesellschaftliche Stabilität erschwert

7. Unsittlichkeit, Glücksspiel oder Gewalt propagiert oder zu Verbrechen anstiftet, oder

8. andere beleidigt oder verleumdet oder die legalen Rechtsinteressen anderer verletzt, oder

9. die gesellschaftliche öffentliche Moral oder hervorragende kulturelle Traditionen der Volksgruppen gefährdet, oder

10. sonst von Gesetzen, verwaltungsrechtlichen Normen und staatlichen Bestimmungen verboten ist.

Im wissenschaftlichen Kreis der Journalisten wurden diese Bestimmungen als die „Zehn Gebote“ bezeichnet.[17] Sie gelten auch für die Informationen oder Angebote im Internet, obwohl der Geltungsbereich dieser Bestimmungen das Internet nicht ausdrücklich mit einschließt. Ein ausländischer Wissenschaftler hat folgende Fälle subsumiert, auf die sich die Zensur bezieht[18]:

- Webseiten geächteter oder unterdrückter Gruppen, wie Falun Gong und demokratischer Aktivisten.
- Nachrichtenquellen, die sich mit Tabuthemen wie Polizeibrutalität, Redefreiheit, Demokratie und Marxismus auseinandersetzen.
- Seiten, die religiöse Inhalte anbieten.
- Webseiten mit obszönen, pornographischen und kriminellen Inhalten.
- Webseiten, die von der Regierung als „subversiv“ eingestuft wurden.

Daraus lässt sich schließen, dass alle oben genannten Fälle eigentlich aus § 26 Verlagsverwaltungsvorschriften hervorgegangen sind.

Zurzeit leiden folgende US-Internetanbieter unter den Zensurmaßnahmen Chinas

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1. US-Internetanbieter und deren Zensur in China[19]

Die Zensierten Webseiten werden entweder in chinesischen Suchmaschinen wie Baidu und Google China mit sehr schlechter Wertung indiziert und somit weit hinten in den Suchergebnissen aufgeführt[20] oder einfach gesperrt.

1.2 Aktuelle Urheberrechtsverletzungen im Internet

Konfuzius sagte: "Wer große Meister kopiert, erweist ihnen Ehre." Dies ist wohl einer der beliebtesten Sätze, mit dem die Deutschen die Rechtsverletzung des geistigen Eigentums in China kritisieren. Ob Konfuzius so was schon mal behauptet hat, erscheint zweifelhaft, denn die Quelle des Zitats wurde auch nach gründlichen Recherchen bisher noch nicht bewiesen. Wenn der „Technologieklau“ unbedingt auf eine traditionelle chinesische Einstellung gestützt wird, ist wohl die Auffassung [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „China als Substanz, der Westen für den Gebrauch“ also selektive Übernahme fremder Technologien - geeignet. Der Hintergrund der damaligen landesweiten verbreiteten Formel war, dass die Qing-Dynastie[21] aus Existenzangst nach dem Sino-Japanischen Krieg Ende des 19. Jahrhunderts die Modernisierung und die Reform-Aktivitäten des Festlands einsetzen wollte. Allerdings ging diese von der Qing-Dynastie erhobene politische Strategie schon im letzten Jahrhundert nicht mehr auf.[22]

Wenn man die Geschichte der chinesischen Nachbarländer betrachtet, kann man zu der Schlussfolgerung kommen, dass der Technologieklau ein Bestandteil einer jeden schnell aufstrebenden wirtschaft ist. „Noch vor wenigen Jahren war das in Korea genauso gängige Praxis […] insgesamt hat man aber die Kurve doch gut gekriegt und nach dem Aufholen den richtigen Gang zum Überholen eingelegt. Mittlerweile gehört Korea ja in vielen Bereichen zu den Weltmarktführern und muss nun eher darauf achten, die eigenen Industriegeheimnisse zu schützen.“[23] China befindet sich gerade in der Zeit, in der es von der Nachahmung bzw. vom Technologieklau zur eigenständigen Entwicklung neuer Technologie; von kostengünstiger Produktion zum Erfolgsschlager übergeht.

China hat zurzeit etwa eine Einwohneranzahl von 1.3 Mrd.. Nach Einführung der Politik der Marktwirtschaft im Jahr 1978, veranlasst durch Deng Xiaoping, Vorsitzender der damaligen KP, kämpft jeder Chinese für den eigenen Wohlstand. Es fehlt einfach das Wort, wie man den heftigen Wettbewerb in einem so riesigen und dicht besiedelten Land beschreiben kann. Im Bereich Internet ist das gleich. Nicht nur einheimische Internet-Service-Provider (ISP) auch die Ausländischen kämpfen um Marktanteile in diesem Bereich. Wenn man die Webseite http://www.google.cn/music/homepage besucht, kann man feststellen, dass Google der bekannteste Suchmaschinengigant auch zusätzliche Musik-Services in China anbietet, welche nach dem Vorbild „Yahoo Music Service“ geschaffen wurden. Die Internet-Service-Branche weist in China einen eigenartigen Charakter auf. Auf der Startseite des Google-Musik-Service wird die IP-Adresse des Zugreifers erkannt und ggf. folgender Satz angezeigt „Music streaming/download services are not available in your region (hier in Deutschland)“ Dies steht exakt dafür, wer den chinesischen Internetmarkt erobern will, muss sich seiner Umwelt gut anpassen, selbst wenn bei dieser Marketingmaßnahme wohl mit der Inanspruchnahme einer Haftung für Urheberrechtsverletzung zu rechnen ist.

Im Internet-Bereich hört man häufig von Rechtskonflikten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Zwei bekannte Beispiele dafür, die auch in dieser Arbeit behandelt werden, sind zum einen die „International Federation of the Phonographic Industry (IFPI)“, diese verklagte Yahoo Music Service[24], weil Yahoo das Auffinden, den Download bzw. auch das Anhören von illegalen Gratis-Musikdateien ermöglicht hat. Zum anderen verklagte „Jidong Network Corporation Limited den Softwarebetreiber PPLive“[25]

Soweit bekannt, wurde PPLive wegen Verletzung des Urheberrechts einmal zu umgerechnet 47.000 US-Dollar Schadensersatz an ein US-Unternehmen und einmal etwa zu 30.000 Dollar an Beijing Shidai Yingyin International Entertainment vom chinesischen Gericht verurteilt.[26] Dies hindert PPLive allerdings nicht, seine Marketingmaßnahme weiter durchzuführen. Im ersten Halbjahr 2008 hatte PPLive schon 3,4 Mio. Dollar Umsatz. [27] Im Vergleich zu der Höhe des Schadensersatzes ist die „Geldbuße“ nur die Spitze des Eisbergs. Der Grund für den Erfolg des P2P-TV-Betreibers ist wohl auf folgende Punkte zurückzuführen:

- Die chinesische Regierung legt überwiegend Wert auf sichere Inhalte. Laut der Auffassung von Dave Parrack “It is beleived that the success of the Chinese P2P companies is partly due to a concentration on safe TV content, rather than user-generated content, which keeps the Chinese government happy.”[28]

- Gemäß §48 Abs.2 chinesisches UrhG darf die Obergrenze der zu leistenden Schadensersatzhöhe von 50.000 Euro nicht überschreiten[29]

Der Hintergrund für die Einführung dieser Obergrenze war, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Berechnung des Schadensersatzes im Internet-Bereich Schwierigkeiten mit sich bringe und der Lebensstandard in China von Provinz zu Provinz unterschiedlich sei. Eine festgesetzte Obergrenze kann somit die einheitliche Rechtsfortbildung gewährleisten [30] In der Praxis wird sie von Juristen als Ungeeignet gerügt, denn es kann dazu führen, dass manche Urheberrechtsinhaber letztlich weniger bekommt, als sie durch den Schaden erlitten haben. Einige Rechtsexperten haben dazu vorgeschlagen, dass die Obergrenze entweder bis zu 100.000 Euro erhöht oder durch Einführung der Lizenzanalogie des deutschen Modells ersetzt werden soll. [31]

2. Rechtliche Grundlagen zum chinesischen Urheberrecht

Die chinesischen Gesetze sind meistens verstreut geregelt. Um dem Leser einen systematischen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des chinesischen UrhR zu verschaffen ist es notwendig zwischen Gesetzen im engeren Sinne (also, Gesetze im formellen Sinne[32]) und Gesetzen im weiteren Sinne (Gesetze im materiellen Sinne[33] ) zu differenzieren. Wenn man die relevanten Vorkenntnisse nicht hat, verliert man den Zusammenhang und die Prioritätsreihenfolge der verschiedenen Gesetze, was dann verwirrend ist beim Einstieg in das Gebiet des chinesischen Rechts.

2.1 Gesetze im engeren und im weiteren Sinne

„Gesetze im engeren Sinne werden vom Nationalen Volkskongress (NVK) bzw. von seinem Ständigen Ausschuss erlassen.“[34] Streng genommen können nur jene vom NVK und seinem Ständigen Ausschuss erlassenen gesetzlichen Dokumente als „Gesetz (falü)“ betrachtet werden. Das erste chinesische UrhG wurde vom Ständigen Ausschuß des NVK am 7.9.1990 verabschiedet. Ersetzt wurde es durch die neue Fassung des UrhG vom 27.10.2001, da sich, wie oben in Kapitel 1.1 beschrieben, das Internet erst im Jahr 1994 in China verbreitete. Das alte UrhG konnte das UrhR im Internet Bereich nicht regeln. Erst in der neuen Fassung ist der Begriff „Zugänglichmachung“ eingeführt worden.

Gesetze im weiteren Sinne ergänzen und vervollständigen die von NVK erlassenen Gesetze. Gemäß Senger´s Meinung sind die Gesetze im weiteren Sinne alle Normativakte, die von staatlichen Instanzen aufgrund einer diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Befugnis erlassen würden. Dazu gehörten neben den amtlichen Interpretationen des Obersten Volksgerichts auch die Verwaltungserlasse des Staatsrates.[35]

Die amtlichen Interpretationen vom Obersten Volksgericht sind in der Tat gerichtsinterne Weisungen. Sie sind verbindlich für alle chinesischen Gerichte. Bei der Behandlung von Rechtsstreitigkeiten bei denen es eine amtliche Auslegung bereits gibt, sollen die nationalen Gerichte die vom Obersten Volksgericht festgelegten Regeln anwenden.

Amtliche Interpretationen sind im Bereich des UrhR wie folgt gemeint: „Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Gesetzesanwendung bei der Behandlung von Computernetze berührende Urheberrechtsstreitigkeiten“ (nachfolgend „Erläuterungen“ genannt).

Verabschiedet wurde es am 22.11.2000.[36] Das Werk „Erläuterungen“ regelt vorwiegend folgende Punkte:

- Der Gerichtsstand bei Urheberrechtsstreitigkeiten im Internet Bereich[37]
- Digitales Format eines „Werkes“ i.S.d. UrhG gehört auch dem Schutzumfang des UrhG[38]
- eine Vorstufe zu dem Recht d. öffentlichen Zugänglichmachung
- Die allgemeine Haftung der Internet-Service-Provider (ISP)[39]

Die oben genannten „Erläuterungen“ haben weitreichende Auswirkungen, da sie das Rudiment d. Haftungsformen d. ISP-Provider festgelegt haben,[40] wobei es zwischen contributory und vicarious infringement[41] differenziert. Das Oberste Volksgericht hat ferner am 12.10.2002 „Erläuterungen zu einigen Fragen der Gesetzesanwendung bei der Behandlung von Zivilrechtsstreitigkeiten bezüglich des UrhR“ verabschiedet. Bei diesem Interpretationswerk handelt es sich hauptsächlich um zivilprozessrechtliche Fragen, daher wurde es aus dieser Masterarbeit ausgeklammert.

Der Begriff „Verwaltungserlasse“ wurde von Prof. Dr. von Senger ins Deutsche übersetzt. Er entspricht dem Begriff Rechtsverordnung[42] gemäß Art. 80 Abs.1 GG im deutschen Recht. Die Verwaltungserlasse sind häufig mit folgenden Namenszusätzen gekennzeichnet:[43] Vorschriften, Bestimmungen und Maßregeln.

- „Vorschriften“ (tiaoli) sind Rechtserlasse, die einen bestimmten Bereich der Verwaltungstätigkeit systematisch und erschöpfend regeln[44] und nur durch den Staatsrat erlassen werden dürfen. Anderes gesagt, jene die diesem Organ unterstehen, z.B. ein Ministerium, können „Vorschriften“ nicht erlassen. Bei den Vorschriften handeln sich meistens um Anliegen oder Problematiken, deren Eigenschaften wichtig sind. Ihre Inhalte sind etwas ausführlicher und umfangreicher als die Gesetze.

Beispielsweise werden folgende Vorschriften genannt:

- die in Kapitel 1.1 bereits erwähnten Verlagsverwaltungsvorschriften.
- die am 15.9.2002 in Kraft gesetzten „Ausführungsvorschriften zum UrhG.“
- die am 01.07.2006 in Kraft getretenen „Vorschriften zum Schutz des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung“ [45] werden nachfolgend als „Vorschriften d. Zugänglichmachung“ abgekürzt.

Es stellt sich direkt die Frage, wozu man die „Vorschriften d.

Zugänglichmachung“ braucht, wenn das neue UrhG aus dem Jahr 2001 den Internet Bereich bereits beinhaltet. Wenn man diese Vorschriften durchblättert und mit dem neuen UrhG vergleicht, wird der Eindruck erweckt, dass das UrhG aus dem Jahr 2001 doch nicht konkret genug ist, um den Internet Bereich zu regulieren. Beispielsweise ist der § 52b[46] des deutschen UrhG (Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen) nirgendwo im neuen chinesischen UrhG zu finden, aber sinngemäß in den „Vorschriften d. Zugänglichmachung“ § 7 Abs.1 geregelt. Der andere Grund zum Erlass dieser Vorschriften liegt darin, dass sich China gerade in der Diskussionsphase zum Beitritt in die von WIPO verwalteten Verträge „WCT und WPPT“- befand.[47] Besondere Bedeutung der beiden Verträge hat das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, da es insbesondere das Recht zur Einstellung von Werken in das Internet umfasst.[48] Ein wichtiger erschöpfender Beitrag der „Vorschriften d. Zugänglichmachung“ zum UrhG ist die Regelung der Prozedur zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches des Urhebers gegen die Provider, wobei die Haftungen[49] d. Provider auch ausführlich geregelt wurden. Laut Meinung des Verfassers Liu Xiaochun bildet dieser Rechtserlass das Hauptwerk zur Regulierung der allgmeinen Online-Nutzungshandlung insbesondere Providerhaftung im Internet Bereich.[50] Durch die Einführung der „Vorschriften der Zugänglichmachung“ sind die Ansichten der von „Erläuterungen“ geregelten ISP Haftungen veraltet.

- „Bestimmungen“ (guiding)[51] im Vergleich zu Vorschriften regeln diese die wenigen wichtigen Anliegen. Die Inhalte d. Bestimmungen sind noch konkreter als Vorschriften. Deren Erlassorgane sind nicht unbedingt auf den Staatsrat beschränkt. Sie können auch durch ein dem Staatsrat unterstehendes Ministerium oder durch eine regionale Regierung erlassen werden.

In diesem Bereich sind die vom Copyright Amt erlassenen „Bestimmungen zur Ausführung der internationalen Urheberrechtsabkommen“ nennenswert. Der Erlasszweck dieser „Bestimmungen“ ist die Anpassung der Berner Übereinkunft (im folgenden BÜ) in das chinesische UrhR. Sie sind am 30.09.1992 in Kraft getreten[52] und dienen überwiegend dem Schutz der ausländischen Werke, deren Urheber Angehörige eines Verbandslandes d. BÜ sind.

- Die Bezeichnung „Maßregeln“ (banfa) tragen die eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit recht konkret regelnden Rechtserlasse.

Zusammengefasst sind Gesetze im weiteren Sinne also die amtlichen Auslegungen des Obersten Volksgerichts und verschiedene Verwaltungserlasse. Unter dem Oberbegriff „Verwaltungserlasse“ versteht man „Vorschriften, Bestimmungen und Maßregeln“

Abbildung 2: Reihenfolge der Gesetzeskraft im Überblick[54]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2 Die für das UrhR zuständigen Verwaltungsapparate und deren Verwaltungserlasse im Internet Bereich

Bevor der Leser auf die Abbildung 3 des Regierungssystems kommt, wird in aller Kürze der Aufbau des Gerichtssystems erklärt, wodurch sich einige Begriffe dem Leser leichter einprägen. In China gilt für den Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess das System zweier Instanzen mit der zweiten Instanz als der Endinstanz. Zweitinstanzliche Urteile und Beschlüsse sind letztinstanzlich und entfalten Rechtskraft. An der Spitze des Gerichtssystems steht das Oberste Volksgericht. Es ist unmittelbar dem NVK rechenschaftpflichtig. In seiner richterlichen Tätigkeit ist es vom Staatsrat unabhängig, nicht aber in administrativer Hinsicht.[55] Ein dem Staatsrat direkt unterstehendes Ministerium lautet „Ministry of Justice.“ Eine seiner wichtigen Aufgaben ist die Führung und Inspektion der landesweiten Rechtsdurchsetzung.[56]

Abbildung 3: das Regierungssystem der VR China[57]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie aus Abbildung 3 ersichtlich ist, gibt es zahlreiche Ministerien, Kommissionen und Verwaltungsämter (Amt = Administration=Chin. Ju), die direkt dem Staatsrat untergeordnet sind. Was das UrhR im Internet anbelangt, gewinnen die folgenden 3 „Behörden“ die höchsten Gewichtungen. Deren Aufgabenbereiche und die von ihnen erlassenen (hier nur die wichtigesten) Verwaltungserlasse, also „Bestimmungen“ und „Maßregeln“ werden in Tabelle 1 veranschaulicht dargestellt.

Tabelle 1: Verwaltungserlasse d. dem Staatsrat direkt unterstehenden Verwaltungsbehörden[58]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die vom § 7 chinesischen UrhG zum Ausdruck gebrachten, für das UrhR zuständigen Verwaltungsbehörden, sind etwas enger auszulegen. Sie sind nämlich das nationale Copyright Amt und die ihm untergeordneten zweiunddreizig Copyright Behörden der Provinz Stufen, fünf Behörden der autonomen Gebiete, vier Behörden der regierungsunmittelbaren Städte. Gemäß §§ 7 i.V.m. 37 „Ausführungsvorschriften“ ist das Copyright Amt landesweit zuständig. Es untersucht die Urheberrechtsverletzungen, die in China bedeutende Auswirkungen auslösen und erlässt dazu verwaltungsrechtliche Maßnahmen. Im Vergleich dazu sind die örtlichen Behörden nur „regional“ zuständig.

2.3 Die von NVK ratifizierten internationalen Verträge zum UrhR

Es gibt unterschiedliche Namenzusätze, um internationale Verträge zu kennzeichnen. Hinter dem Begriff „Übereinkunft“ verbirgt sich ein Staatenverbund. Unter den Begriffen „Abkommen“ und „Übereinkommen“ versteht man mehrseitige völkerrechtliche Verträge. „Ein Übereinkommen oder ein Abkommen haben dieselben rechtlichen Wirkungen. Ursprünglich bestand insoweit ein Unterschied, als das Übereinkommen formell ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden mussten, während Abkommen mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gezeichnet werden konnten.“[59] China ist zahlreichen internationalen urheberrechtlichen Verträgen beigetreten. Die folgende Tabelle wird in der Reihenfolge nach Datum des Inkrafttretens aufgestellt.

Tabelle 2: Der Beitritt Chinas zu internationalen Verträgen im Bereich d. UrhR[60]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Um das chinesische UrhR den von WIPO verwalteten Verträgen „WCT, WPPT“ zukünftig anzupassen, hat der Staatsrat am 18.05.2006 die „Vorschriften d. Zugänglichmachung" verkündet.[61] Ab dem 01.10.2008 galten die beiden Verträge auch für Hongkong.[62]

China ist seit dem 11.12.2001 Mitgliederstaat der WTO, bis dato gab es nach wie vor Konflikte zwischen die TRIPS Regelungen und dem chinesische UrhR. Die USA haben am 10.04.2007 beim DSB (Dispute Settlement Body) einen Antrag auf Konsultation gestellt.[63] Sie behaupten darin, dass d. §§ 4 chinesisches UrhG und 217 StrafG dem Schutzstandard d. TRIPS nicht entsprechen. Vor allem seien Artikel 9 Abs.1 und Artikel 41 Abs.1, 61 S.2 TRIPS verletzt worden. Am 25.09.2007 wurde ein Panel d. DSB eingesetzt. Am 20.03.2009 wurde der Panel-Bericht von der DSB Sitzung angenommen. In dem Bericht wurden insbesondere der § 4 UrhG und die gegenwärtigen Maßnahmen der chinesischen Zollbehörden beanstandet. Zur Einhaltung der Empfehlung von DSB musste China bis zum 20.03.2010 die vom Panel gerügten Stellen des chinesischen Gesetzes ratifizieren. Am 26.03.2010 wurden noch keine Medien-Berichterstattungen über entsprechende Gesetzgebungsaktivitäten bekannt.

Aus dem vorliegenden Kapitel kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass China sich stets bemüht hat, einen verstärkten Rechtsschutz im Bereich des UrhR zu erreichen. Denn da China sich an den unterschiedlichen internationalen Verträgen beteiligt, ist die chinesische Gesetzgebung hinsichtlich des UrhR in der Tat mit den westlichen Ländern vergleichbar, daher wird das chinesische UrhR in Kapitel 3 nur allgemein dargestellt. Die Einzelheiten des chinesischen UrhR werden in den jeweiligen Bearbeitungen der Fälle erläutert.

3. Allgemeine Darstellung zum UrhR

Das chinesische Recht wurde allgemein von den kontinental-europäischen Rechtsordnungen geprägt, insbesondere von dem Deutschen. Bereits seit 1930 wurde das chinesische (Zivil-) Recht vom deutschen BGB beeinflusst.[64] Der US-Rechtssinologe William C. Jones hat in seinem Buch „Basic Principles of Civil Law in China“ vom 1989 auch zum Ausdruck gebracht “China hat sich jetzt der Welt westlichen Rechts angeschlossen, insbesondere der Welt deutschen Rechts.”[65] Nach amtlicher Angabe des Copyright Amts über bilaterale Verhältnisse beginnt das Kooperationsverhältnis im Bereich des UrhR zwischen den beiden Ländern schon seit 1989.[66] Zwischen Februar und Mai 1995 hat die GEMA die vom Copyright Amt ausgewählten chinesischen Experten empfangen. Sie haben Informationen untereinander ausgetauscht. Eine umfassende Regelung des Rechts der Verwertungsgesellschaften steht in China jedoch nach wie vor aus, da China in diesem Bereich zu lange zögert. Insbesondere war der Regelung im Gesetz selbst zunächst nicht zu entnehmen, welches Regelungsmodell (sowjetischer Typ oder westlicher Zuschnitt) als Vorbild dienen sollte[67], nichtsdestotrotz hat China viel von Deutschland gelernt. Was im deutschen UrhG geregelt ist, findet man entsprechend Ansätze in der Silhouette chinesischen Rechts, allerdings mit kleinen Unterschieden. Das chinesische UrhG beinhaltet insgesamt nur 60 Paragraphen[68]. Es liegt daran, dass auf der einen Seite das chinesische Recht sehr verstreut geregelt ist, wobei das was das UhrG nicht vorgibt, in Gesetzen im weiteren Sinne niedergelegt ist. Auf der anderen Seite ist das UrhG systematisch einfach aufgebaut. Diese These wird durch die Unterkapitel bestätigt.

3.1 Urheberschaft, Inhalt des UrhR und Schutzdauer

In diesem Unterkapitel wird einiges Grundwissen verdeutlicht: Was ist ein Werk? Wer ist der Urheber eines „Werks“? Welche wichtigen Rechte stehen einem Urheber zu? Wie hat der chinesische Gesetzgeber die Schutzfrist geregelt?

3.1.1 Geschützte Werke

Zu den Werken im Sinne des chinesischen UrhG gehören in den folgenden Formen geschaffene literarische, künstlerische, natur- sowie gesellschaftswissenschaftliche und technische Werke[69]:

1. Werke in Schriftzeichen; [Schriftwerk]
2. mündliche Werke; [Reden]
3. musikalische und dramatische Werke, Werke der gesungenen und gesprochenen Volkskunst, Werke der Tanzkunst und der Artistik; [Werke d. Musik & pantomimische Werke]
4. Werke der bildenden Künste und der Baukunst;
5. Werke der Photographie; [Lichtbildwerke]
6. Filmwerke und Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen wurden;
7. Baupläne für Bauvorhaben und Produkte, Landkarten, erklärende Pläne und andere Werke in der Form von Plänen sowie Modelle; [Darstellung wissenschaftlicher o. technischer Art]
8. Computer-Software[70];
9. von Gesetzen und administrativen Rechtsnormen bestimmte andere Werke

So regelt § 3 das chinesische UrhG[71]. Aber was ist ein Werk nach dem chinesischen UrhG? Gibt es bestimmte Tatbestandsmerkmale, um zu einem Werk zu werden? Ein urheberrechtliches Werk setzt eine „persönliche geistige Schöpfung“ nach dem § 2 Abs.2 deutsches UrhG voraus. Diese Merkmale kann man auch im chinesischen UrhR ermitteln. Zum Nachschlagen der Begriffsbestimmungen des chinesischen UrhG sollte man vor allem in „die Ausführungsvorschriften zum UrhG“ einen Blick werfen. Die §§ 2, 3 dieser Vorschriften[72] regeln:

§ 2 Werke im Sinne des UrhG sind eigenständige [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten](besser schöpferisch)[73] und in irgendeiner greifbaren Form[74] reproduzierbare Ergebnisse der Geisteskraft auf den Gebieten der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft[75].

§ 3 (1) Als "Schaffung" bezeichnet das UhrG die geistige Aktivität, mit der unmittelbar ein Werk der Literatur, der Kunst oder der Wissenschaft produziert wird.

(2) Dass jemand für das Schaffen (besser „die geistige Aktivität“) anderer die Arbeit organisiert, Beratung und materielle Voraussetzungen zur Verfügung stellt oder andere Hilfsarbeiten leistet, gilt nicht als Schaffen[sic!].

Auf gut Deutsch übersetzt, kommt mit dem § 3 Abs.2 zum Ausdruck, dass der Inhaber des UrhR nur eine natürliche Person sein kann. Eine GbR, GmbH oder ein Handelsgewerbe, die Arbeitsbedingungen für einen Urheber bereitstellen, sind kein Urheber im Sinne des chinesischen UrhG. Sie bekommen nur das abgeleitete Nutzungsrecht.[76] Für die Erlangung des urheberrechtlichen Werkschutzes muss in der Schöpfung die Persönlichkeit ihres Urhebers ihren Niederschlag finden.

Laut § 2 S.1 „Erläuterungen“ vom Obersten Volksgericht schließen die vom Urheberrecht geschützten Werke im Internet Bereich die Digital-Formen sämtlicher in § 3 UrhG bestimmten Werke ein. Mit § 2 S.2 „Erläuterungen“[77] ist der Internet-Auftritt, sprich der Webseiten-Schutz gemeint.

§2 [1]Vom Urheberrecht geschützte Werke schließen die in numerische Daten umgewandelten Formen sämtlicher in § 3 Urherberrechtsgesetz bestimmten Werke ein. [2]Andere eigenständige Ergebnisse der Geisteskraft in der Netzumgebung, die man nicht in den Bereich der in § 3 Urheberrechtsgesetz aufgeführten Werke zurückführen kann, die aber in Literatur, Kunst oder Wissenschaft schöpferischen Charakter aufweisen und in irgendeiner greifbaren Form reproduziert werden können, müssen vom Volksgericht geschützt werden.

„Webseiten nach dem deutschen UrhR sind regelmäßig keine Comupterprogramme, sofern sie nicht ablauffähige Steuerbefehle wie Java-Applets enthalten […]. Sie können allerdings unter den Voraussetzungen des § 87a ff. UhrG als Datenbank bzw. als Datenbankwerk gemäß § 4 Abs.2 geschützt sein.“ [78] Hingegen sind die Begriffe „Datenbankwerke und Datenbank“ im chinesischen UrhG im engeren Sinne unbekannt. An dieser Stelle ist zu betonen, dass der in Art. 5 WCT geregelte Begriff „Datensammlungen“ mit dem Sammelwerk i.S.v. § 4 Abs.1 des deutschen UrhG gleichzusetzen ist[79], das wird in § 14 des chinesischen UrhG niedergelegt.

3.1.2 Urheberschaft

Gemäß § 11 des chinesischen UrhG ist der Bürger, welcher das Werk geschaffen hat, der Urheber. Eine ähnliche Klausel wie in Deutschland „Vermutung d. Urheberschaft“[80] findet man in § 11 Abs.4: Wenn Bürger […] auf einem Werk mit ihrem Namen zeichnen, gelten sie, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird, als Urheber. Nach § 13 Abs.1 steht das Urheberrecht an einem von mehreren in Kooperation geschaffenen Werk den kooperierenden Urhebern [Miturheber] gemeinsam [Gesamthandgemeinschaft] zu. Der Abs.2 regelt Urheber verbundener Werke: Kann das in Kooperation geschaffene Werk aufgeteilt genutzt werden, so kann jeder Urheber an dem von ihm geschaffenen Teil das Urheberrecht allein genießen, darf aber bei der Ausübung des Urheberrechts nicht das Urheberrecht an der Gesamtheit des in Kooperation geschaffenen Werks verletzen.

Laut des § 6 der „Ausführungsvorschriften“ entsteht das UrhR mit dem Tag, an dem die Schaffung des Werks vollendet ist, dies beutet implizit, um ein vom UrhG geschütztes Werk zu schaffen, setzt auch das chinesische UrhR kein Anmeldeverfahren voraus. Um ein Werk aber auch im Internet Bereich genügend vor Rechtsverletzungen zu schützen, ist es notwendig, dass sich der Urheber an einem von örtlichen Copyright Behörden[82] organisierten „freiwilligen“ Anmeldeverfahren[83] beteiligt und sein Werk dort auf die von der Behörde geführte Liste einträgt, sodass er bei Rechtsverletzungen im Internet-Bereich bei einem ISP den ausreichenden Beweis antreten kann, um die Entfernung des verletzten Werks im Internet durch den ISP zu ermöglichen. Denn der § 8 Abs.1 der „Erläuterungen“[84] vom Obersten Volksgericht regelt:

Wenn ein Urheberrechtsinhaber Rechte verletzende Daten entdeckt und den Netzdienstleister (Internet Service Provider) warnt oder die Unterlagen der Netzregistrierung von Rechtsverletzern verlangt, ohne jedoch einen Identitätsnachweis, einen Nachweis der Zugehörigkeit des Urherberrechts (Beweis d. Urheberschaft) und Nachweise für die Umstände der Verletzung von Rechten vorlegen zu können, wird das noch nicht als Warnung bzw. Verlangen (Kenntnisnahme d. ISP) angesehen.

In Deutschland ist dies etwas anderes: An die Kenntniserlangung d. Provider sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Die Information muss die eigene Aktivlegitimation, nämlich die Anspruchsberechtigung (im Regelfall reicht die Vermutungsregel der Urheberschaft aus - also Glaubhaftmachung -) und die Darlegung der Verletzungshandlung beinhalten; Beweise müssen nicht vorgelegt werden.[85] In diesem Zusammenhang hat China offenbar das Sec. 512 (c) Abs.3 (A) von DMCA[86] als Vorbild übernommen, welches auch strenge Anforderungen an das „Notice and Takedown“- Verfahren stellt. In dem Fall, dass der Hinweis auf die Rechtsverletzung den genannten verfahrensmäßigen Anforderungen nicht genügt, ist der Dienstanbieter nicht verpflichtet, das konkrete abgemahnte Einzelangebot zu löschen oder zu sperren.[87]

Daraus ergibt sich beim ersten Überblick, dass der chinesische Gesetzgeber die Haftung d. ISP im Vergleich zu Deutschland vermindert hat. Ein ISP prüft nur dann in seinem Kontrollbereich, ob eine Rechtsverletzung besteht, wenn der Rechtsinhaber seine Urheberschaft zunächst beweisen kann.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet-Bereich wird die Beweisfähigkeit der originalen Manuskripte eines Werkes vom chinesischen Gericht prinzipiell nicht anerkannt[88], daher ist in praktischer Hinsicht an dieser Stelle zu unterstreichen, dass ein Urheber sein Werk in die oben genannte Liste eintragen sollte. Es gibt sicher auch andere Methoden, mit denen ein Urheber seine Urheberschaft beweisen kann, wie z.B. durch Vorlage eines unterzeichneten Verlagsvertrags beim ISP. Allerdings ist die obige vorletzte Methode der einfachste und sicherste Weg.

3.1.3 Inhalt des Urheberrechts

Ähnlich wie in Deutschland bestehen die Rechte eines Urhebers in China aus zwei Hauptteilen: Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Die in §§ 25, 26 des deutschen UrhG geregelten „Zugangsrecht zu Werkstücken“ und „Folgerecht“ als „Sonstige Rechte des Urhebers“ sind für den chinesischen Gesetzgeber exotisch. Im Verhältnis zwischen SchuldR und SachenR gilt in China der Grundsatz, dass das SchuldR das SachenR unangetastet lässt. Es gilt also das Primat des SachenR. Seitens des chinesischen Gesetzgebers ist es nicht vorstellbar, dass der Eigentümer nach dem Erwerb eines Werkes dem Urheber noch Zugangsrecht gewähren muss. Der Erhalt des Bestandes seines Werkes ist eher die eigene Sache des Urhebers, bevor er das originale oder das Vervielfältigungsstück veräußert. Das ZugangsR kann auch NICHT durch das einem Urheber zustehende UmarbeitungsR[89] (besser: BearbeitungsR) abgeleitet werden[90].

Die einem Urheber zustehenden Rechte sind in § 10 des chinesischen UrhG (Anhang III) geregelt und in der folgenden Tabelle veranschaulicht dargestellt. Tabelle 3: Die einem Urheber zustehenden Rechte im Überblick[91]

3.1.4 Dauer des Urheberrechts

In Deutschland entsteht das Urheberpersönlichkeitsrecht mit dem Urheberrecht und erlischt gemäß § 64 UrhG gemeinsam mit dem Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es ist also zeitlich begrenzt. Demgegenüber endet das allgemeine Persönlichkeitsrecht früher. Es schützt das Andenken der Verstorbenen, solange dieses noch fortdauert. Das Recht, das Image wirtschaftlich zu nutzen, endet gemäß § 22 S. 3 KunstUrhG 10 Jahre nach dem Tod.[92]

Nach Wortlaut des § 20 des chinesischen UrhG ist das Urheberpersönlichkeitsrecht (außer dem Veröffentlichungsrecht[93]) zeitlich unbegrenzt, da es allgemein an das Werk anknüpft, sofern das Werk besteht, besteht dieses Recht theoretisch auch fort. Dieses Recht ist aber auch wie in Deutschland vererblich[94], nicht übertragbar und auch nicht verzichtbar. [95]

In Hinsicht auf die Schutzdauer der Verwertungs- und Nutzungsrechte findet man im chinesischen UrhR ähnliche gesetzliche Vorgaben wie im deutschen UrhR. Allerdings erlischt das Verwertungsrecht eines Urhebers prinzipiell fünfzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dies entspricht der Mindestschutzdauer d. BÜ Art. 7 Abs.1.

In diesem Bereich sind die chinesisch gesetzlichen Bestimmungen redundant und unsystematisch geregelt, insbesondere was die Berechnung der Fristen anbelangt. Der chinesische Gesetzgeber hätte die Berechnung wie in § 69 des deutschen UrhG unter einem Paragraphen subsumieren können, stattdessen hat er diesen Ansatz jedes Mal am Ende der jeweiligen Vorschriften der Verwertungsrechte erwähnt.[96] Um dem Leser einen systematischen Überblick zu verschaffen, wird die folgende Tabelle diesmal anhand der Struktur des deutschen UrhG veranschaulicht präsentiert.

Bevor der Leser die Tabelle erblickt, soll er den sprachlichen Unterschied kennen. In Deutschland wird die Berechung der Frist an das maßgebende Ereignis geknüpft, wie z.B. die Veröffentlichung (§ 6 Abs.1), das Erscheinen (§ 6 Abs.2), öffentliche Wiedergabe[97] (z.B. §§ 72 Abs.3 S.1 Alt.2, 82 S.1). In China wird es erstens nach dem Wortlaut nicht zwischen dem Erscheinen und der Veröffentlichung unterschieden. Die beiden sind gemäß § 20 der „Ausführungsvorschriften “ identisch, daher wird nur das Wort „Veröffentlichung“ in der unten stehenden Tabelle in der Spalte des chinesischen Rechts benutzt . Zweitens wird die "öffentliche Wiedergabe" in China nicht als ein für die Berechnung der Schutzfrist bedeutendes Ereignis angesehen, was in Deutschland das Gegenteil ist.[98]

Tabelle 4: Die Schutzfrist im Überblick[99]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Vgl. Wei, Journalism & Communication, 2009, S. 305.

[2] O.V., Herausforderungen für die traditionellen Massenmedien, Internet-Quellen.

[3] RMB ist die Abkürzung für Ren Min Bi und bedeutet Volksgeld (People´s Money). Es ist also der Namensträger der chinesischen Geldwährung. Yuan ist die Basis-Einheit der Währung, gleich wie der Dollar in den USD.

[4] Dienstwerk ist ein Werk, das vom Urheber in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeitsoder Dienstverhältnis geschaffen wird.

[5] O.V., Internet in der Volksrepublik China, Internet-Quellen.

[6] Eine Webseite, die eine ausführliche Datensammlung über die globale Internetnutzung beinhaltet.

[7] Vgl. o.V., Internet Usage in Europe, Internet-Quellen.

[8] O.V., Europäische Union, Internet-Quellen.

[9] Vgl. o.V., Internetzugang und Internetnutzung im Jahr 2009, Internet-Quellen.

[10] Vgl. o.V., CNNIC publishes 25th Statistical Report, Internet-Quellen.

[11] Vgl. o.V., Internet Usage in Asia, Internet-Quellen.

[12] Vgl. o.V., Die Geschichte des ICQs, Internet-Quellen.

[13] Vgl. o.V., Die Geschichte des OICQs, Internet-Quellen.

[14] Dazu siehe das Kapitel 4.5.

[15] Dazu siehe das Kapitel 2.2.

[16] O.V., Der Gesetzestext von Verlagsverwaltungsvorschriften, Internet-Quellen.

[17] Vgl. Wei, Journalism & Communication, 2009, S.50-51.

[18] O.V., Projekt Goldener Schild, Internet-Quellen.

[19] Follath, Spiegel, 13/2010, 90 (97).

[20] Vgl. o.V., Projekt Goldener Schild, Internet-Quellen.

[21] Die letzte Dynastie Chinas war von 1644 bis 1912.

[22] Vgl. Dreikosen, Die Entwicklung des Internet in der VR China, 2004, S.16.

[23] O.V., Technologieklau, Internet-Quellen.

[24] Dazu siehe Fall 5.

[25] Dazu siehe Fall 7.

[26] Die ursprünglich gerichtlichen Urteile d. zwei Fälle sind schwierig aufzufinden, daher werden sie in dieser Masterarbeit nicht weiter bearbeitet.

[27] Vgl. Parrack, P2P Making Big Money in China, Internet-Quellen.

[28] Parrack, P2P Making Big Money in China, Internet-Quellen.

[29] Einzelheiten siehe Kapitel 5.

[30] Vgl. Liu, Analyse d. gesetzlichen Obergrenze eines Schadensersatzanspruchs, Internet-Quellen.

[31] Vgl. Zheng, Die juristische Anwendung der gesetzlichen Obergrenze eines Schadensersatzanspruchs; zu Lizenzanalogie siehe Kapitel 3.4, S.16 und Kapitel 5, S.16.

[32] Sie wurden in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom NVK (gleich dem Deutschen Bundestag) verabschiedet.

[33] Sie begründen ebenso Rechte und Pflichten gegenüber jedem wie ein Gesetz.

[34] Von Senger, Einführung, 1994, S.58.

[35] Der chinesische Staatsrat ist mit dem Bundesrat Deutschlands vergleichbar. Vgl. Von Senger, Einführung, 1994, S.58.

[36] Die neue Fassung des UrhG wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkündet. Diese „Erläuterung“ wurde jeweils am 02.01.2004 und 08.12.2006 revidiert und neu verkündet.

[37] Siehe Kapitel 5 und § 1 der „Erläuterungen“ im Anhang V.

[38] Siehe § 2 der „Erläuterungen“ im Anhang V.

[39] Siehe §§ 4 bis 9 der „Erläuterungen“ im Anhang V.

[40] Vgl. Guo, Das Recht d. öffentlichen Zugänglichmachung, 2009, S.251.

[41] Diese Begriffe werden in Kapitel 3.4 erklärt.

[42] Der Unterschied zwischen Verordnungen und Erlassen nach dem deutschen Recht siehe o.V, Verordnung, Internet-Quellen.

[43] Die aufgelisteten 3 Bezeichnungen stammen aus den „Einstweiligen Vorschriften über das Verfahren der Ausarbeitung von Verwaltungsrechtserlassen“ aus dem Jahr 1987. Sie sind jetzt aufgehoben. Allerdings besteht die Theorie zur Differenzierung d. Bezeichnungen fort.

[44] Vgl. Von Senger, Einführung, 1994, S. 59.

[45] Dazu gibt es zurzeit nur die englische Fassung: „Ordinance on the Protection of the Right to Network Dissemination of Information“.

[46] Der Paragraph wurde durch den 2. Korb 2007 in das deutsche UhrG eingefügt. Siehe dazu Dustmann, in: Fromm, UrhG, § 52b Rn. 1.

[47] Vgl. oV, NVK prüft, Internet-Quellen.

[48] Vgl. Fink, Europäisches, 2008, S.261.

[49] Ihre Haftung wird in Kapitel 4 ausführlich behandelt.

[50] Vgl. Liu, Xiaochun, Have the Rules, 2007, S.130.

[51] Vgl. Von Senger, Einführung, 1994, S. 59.

[52] Vgl. Kapitel 2.3, Tabelle 2, S. 16.

[53] Vgl. Von Senger, Einführung, 1994, S. 59.

[54] Selbst erstellte Abbildung im Sinne des chinesischen Gesetzgebungsgesetzes §§ 78 bis 82. Sie werden nicht im Anhang beigefügt.

[55] Vgl. Von Senger, Einführung, 1994, S.65.

[56] Vgl. o.V., Die Aufgabenbereich d. „Ministry of Justiz“, Internet-Quellen.

[57] Lorenz, Spiegel, 03/2007, 84 (86).

[58] Selbst erstellte Tabelle, deren Inhalte sinngemäß von amtlichen Webseiten der chinesischen Regierung subsumiert wurden. Siehe O.V.,, Die Aufteilung d. Staatsrats, Internet-Quellen.

[59] O.V., Hinweise zu Europaratsverträgen, Internet-Quellen.

[60] Selbst erstellte Tabelle, deren Daten auf Internet-Quellen d. Copyright Amts recherchiert und diesen entnommen wurden. Siehe o.V., die bilateralen Verhältnisse, Internet-Quellen; ferner Vgl. Dietz, in: Möhring u.a., Quellen d. UrhR, Teil III, S.1-4.

[61] Inkrafttreten am 01.07.2006.

[62] Vgl. o.V., NVK prüft, Internet-Quellen.

[63] Vgl. o.V., China — Measures Affecting, Internet-Quellen.

[64] Vgl. Von Senger, Einführung, 1994, S. 12.

[65] Von Senger, Einführung, 1994, S. 13 und vgl. Gebhardt, Chinese Contract Law, 2003, S.33.

[66] Vgl. o.V., die bilateralen Verhältnisse, Internet-Quellen.

[67] Dietz, in: Möhring u.a., Quellen d. UrhR, Teil 1, S.27.

[68] hingegen hat das deutsche UrhG 143 Paragraphen.

[69] Sinngemäß werden die entsprechenden deutschen Übersetzungen gemäß deutschem UrhG in [ ] eingesetzt.

[70] Nach dem deutschen UrhG § 2 Abs.1 kann man Nr 1, 2, 8 als Sprachwerke zusammenfassen.

[71] O.V., Der Gesetzestext von „UrhG“, Internet-Quellen. Er wird orignialgetreu im Anhang III wiedergegeben.

[72] O.V., Der Gesetzestext von „Ausführungsvorschriften“, Internet-Quellen. Siehe Anhang IV.

[73] Hrsg. Frank Münzel hat das Wort nicht sinngemäß übersetzt. Die Übersetzung aus dem Chinesischen lautet eigentlich „schöpferisch“, weil das chinesische Wort folgende Bedeutungen beinhaltet: Eigenartig, Originalität und Individualität. Vgl. die Übersetzung vom gleichen Hrsg. § 2 S.2 „Erläuterung“ vom Obersten Volksgericht.

[74] Entspricht dem Art.2 Abs.2 BÜ.

[75] Siehe Art.2 Abs.1 BÜ.

[76] Siehe § 16 Abs.1 chinesisches UrhG im Anhang III.

[77] O.V., Der Gesetzestext von „Erläuterungen“, Internet-Quellen.

[78] Vgl. Lutz, Grundriss, 2009, S.164, Rn. 519.

[79] Vgl. Fink, Europäisches, 2008, S.269, RN.432.

[80] Vgl. § 10 Abs.1 HS.1 deutsches UrhG.

[81] Warum das Wort “Gesamthandgemanschaft” das Richtige ist, dafür findet man den Beweis im § 9 der „Ausführungsvorschriften“ (Anhang IV), wobei das Prinzip der Aufeinander- Rücksichtnahme bei d. Verwertung und die vernünftige Verteilung der Erträge geregelt werden.

[82] Z.B. Copyright Behörde d. Provinzstufe, siehe dazu Kapitel 2.2, S.16.

[83] Ein Anmeldeantrag wird übersetzt im Anhang I beigefügt.

[84] O.V., Der Gesetzestext von „Erläuterungen“, Internet-Quellen. Siehe Anhang V.

[85] Vgl. Nordemann, in: Fromm, UrhG, § 97 Rn. 161, 143.

[86] Siehe o.V., Der Gesetzestext von DMCA, Internet-Quellen.

[87] Vgl. Heckmann, InternetR, Rn. 52 und Fußnote 62 zu § 10 TMG.

[88] Vgl. Zhou, Haftungsformen, 2009, S.243.

[89] Das Recht ist in § 10 Abs.1 Ziff.14 chinesisches UrhG (Anhang III) geregelt.

[90] Vgl. Liu, Was ist Urheberpersönlichkeitsrecht, Internet-Quellen.

[91] Selbst erstellte Tabelle anhand chinesischer und deutscher Gesetzestexte.

[92] Vgl. Lutz, Grundriss, 2009, S.68, Rn.206.

[93] Siehe Tabelle 4 zu § 17 „Ausführungsvorschriften“ in S. 16.

[94] Siehe § 15 Abs.1 “Ausführungsvorschriften” im Anhang IV und vgl. § 28 Abs.1 des deutschen UrhG.

[95] Vgl. Lutz, Grundriss, 2009, S.68, Rn. 208 und Liu, Was ist Urheberpersönlichkeitsrecht, Internet-Quellen.

[96] Siehe beispielsweise §§ 21, 38 Abs.2 , 41 Abs.1, 44 Abs.2 chinesisches UrhG im Anhang III.

[97] Siehe dazu § 15 Abs.2 S.2 des deutschen UrhG.

[98] Vgl. § 72 Abs.3 S.1 Alt. 2: „oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe…“.

[99] Selbst erstellte Tabelle mittels chinesischer und deutscher Gesetzestexte.

Final del extracto de 123 páginas

Detalles

Título
Das chinesische Urheberrecht im Internet Bereich
Subtítulo
Einige wesentliche Aspekte aus der vergleichenden Sicht des deutschen Urheberrechts
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Mainzer Medieninstitut)
Calificación
18,5 (Ausgezeichnet)
Autor
Año
2010
Páginas
123
No. de catálogo
V160560
ISBN (Ebook)
9783640745869
ISBN (Libro)
9783640746491
Tamaño de fichero
3774 KB
Idioma
Alemán
Notas
Herr Du präsentiert dem Leser einen Überblick über das chinesische Internetrecht,der um eine sehr interessante Darstellung zur Haftung der verschiedenen Provider ergänzt wird.Über die wirtschaftliche Bedeutung dieses Themas muss man nicht viele Worte verlieren. Erkennbar leistet der Verfasser ferner in weiten Bereichen Pionierarbeit,weil eine einschlägige Darstellung in Deutschland fehlt. Insgesamt vermittelt er dem Leser einen praxisnahen, in der Sache sehr sicheren Systemüberblick.Sie ist mit außerordentlich hohem Fleiß erstellt und gibt sehr gute Einblicke in das chinesische Urheberrecht...
Palabras clave
chinesisches Urheberrecht, chinesisches Recht, Internetrecht, PPStream, PPLive, PPS, Content-Provider, Providerhaftung, chinesische Providerhaftung, Das chinesische Urheberrecht im Internet Bereich, Rechtsvergleichung, deutsches Urheberrecht, Internetentwicklung in der VR China, Rechtliche Grundlagen zum chinesischen Urheberrecht, P2P TV Betreiber, P2P TV Netzwerke, Hostprovider, tudou, Yahoo, Chinamp3, UUSee, Zitatrecht, UrhR, aktuelle Urheberrechtsverletzungen in China, WIPO, WTO, Regierungssystem der VR China, das chinesische Urheberrechtsgesetz, Verfassung der VR China, Vertragsgesetz, CNNIC, Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen, Urheberrechtsstreitigkeiten, allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der VR China, Music streaming, Zensur in China, Verlagsverwaltungsvorschriften, Schutzfrist, Vorschriften der Zugänglichmachung, On Demand Dienst, Contributory Liability, Vicarious Liability, mittelbare Haftung, Notice and Takedown Letter, ISP, Providerhaftungen im Überblick
Citar trabajo
Diplom-Wirtschaftsjurist Rui Du (Autor), 2010, Das chinesische Urheberrecht im Internet Bereich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160560

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Título: Das chinesische Urheberrecht im Internet Bereich



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