Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Vom Verdacht zum Urteil - Der Ablauf des frühneuzeitlichen Gerichtsverfahrens
3. Symbole, Rituale, Magie und Religion
3.1 Symbole der Hochgerichtsbarkeit
3.1.1 Galgen und Pranger
3.1.2 Gerichtsstab und Gerichtsschwert
3.2 Der symbolische Einsatz von Farben
3.3 Der symbolische Einsatz von Geräuschen
3.4 Religiöse und magische Vorstellungen
3.4.1 vor der Strafvollstreckung
3.4.2 während und nach der Strafvollstreckung
4. Die Rolle der Ehre im Strafrecht der Frühen Neuzeit
4.1 Im Prozess der Wahrheitsfindung
4.2 Bei Verurteilung und Bestrafung
4.3 Die Ehrenstrafen
5. Warum hatten Symbole und Rituale eine so große Bedeutung im frühneuzeitlichen Strafrecht?
6. Fazit
7. Quelle
8. Literatur
1.Einleitung
Stabbrechen und Henkersmahlzeit, Prangerstrafen und Hinrichtungen als öffentliche Inszenierungen - in der heutigen Zeit muten diese Gerichtspraktiken sonderbar an und sind kaum in Einklang mit unserer Vorstellung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und einer gerechten Strafe zu bringen. In der Frühen Neuzeit waren sie hingegen entscheidend für den ordentlichen Ablauf von Gerichtsverfahren und Bestrafung.
Symbole und Rituale, Vorstellungen von Stand und Ehre und ihre Demonstration sind fester Bestandteil der Constitutio Criminalis Carolina aus dem Jahre 1532 und aller darauffolgender Gerichtsordnungen. Exemplarisch soll hier auf die Peinliche Gerichtsordnung der Stadt Regensburg, die zwischen den Jahren 1565 und 1575 entstanden ist, in Beispielen zurückgegriffen werden. Es handelt sich hierbei also nicht um archaische Vorstellungen, die vom einfachen Volk aufrecht erhalten wurden, sondern um Vorgaben, die von der Obrigkeit bewusst eingesetzt wurden. Die vorliegende Arbeit möchte die ganze Vielfalt an Symbolen und Ritualen in der Rechtspraxis zeigen und ihre Bedeutungen im Einzelnen erklären.
Da sich der Ablauf eines frühneuzeitlichen Gerichtsverfahrens erheblich vom modernen Gerichtsverfahren unterscheidet, soll zunächst eine kurze Einführung in dieses Themengebiet gegeben werden. Im zweiten Teil dieser Arbeit wird diese nüchterne Beschreibung des Ablaufs ergänzt durch eine Untersuchung der symbolischen Handlungen und Rituale. Hierbei wird nicht nach dem chronologischen Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte gegliedert, sondern nach thematischen Gebieten. Dies bietet den Vorteil, dass ähnliche Ereignisse, die an unterschiedlichen Stellen im Gerichtsverfahren eine Rolle spielen, zusammenfassend erläutert werden können. Zunächst soll auf die Symbole der Hochgerichtsbarkeit eingegangen werden, die auch außerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens eine symbolische Wirkung ausüben konnten. Anschließend soll der symbolische Einsatz von Farben und Geräuschen näher betrachtet und interpretiert werden. Wie im gesamten Leben der frühneuzeitlichen Gesellschaft spielten religiöse und magische Vorstellungen auch bei der Rechtspraxis eine wichtige Rolle, die hier ebenfalls untersucht werden soll. Nicht zu unterschätzen ist auch der Einfluss der Ehre auf den Prozess der Wahrheitsfindung und die Verurteilung und Bestrafung. Vorstellungen zu Ehre und Ehrverlust eines Menschen gipfelten schließlich im frühneuzeitlichen Sonderfall der Ehrenstrafen.
Nach diesen genaueren Untersuchungen der unterschiedlichsten Erscheinungsformen von Symbolen und Ritualen soll abschließend umfassend interpretiert werden, warum diese eine derart große Rolle im frühneuzeitlichen Rechtssystem gespielt haben.
2.VomVerdachtzumUrteil- Der Ablauf des frühneuzeitlichen Gerichtsverfahrens
Im Mittelalter hielten sich Volk und Obrigkeit noch an das germanische Gewohnheitsrecht, das Verbrechen in aller Öffentlichkeit verhandelte und sanktionierte. Ein Strafprozess bedeutete bis zum Ende des 15. Jahrhunderts in der Regel eine Art Zweikampf zwischen Kläger und Angeklagtem. Mit dem Aufschwung des Römischen Rechts in der Frühen Neuzeit wurde nun streng getrennt zwischen der Urteilsfindung, die den eigentlichen Rechtsakt darstellte und nun ausschließlich der obrigkeitlichen Gerichtsgewalt oblag, und dem endlichen Rechtstag, an dem die Urteilsverkündung und die Bestrafung öffentlich stattfanden.1
Bei der Untersuchung einer Straftat wurde seit dem frühen 16. Jahrhundert zwischen der Generalinquisition und der Spezialinquisition unterschieden. Ziel der Generalinquisition war es, festzustellen, ob überhaupt ein Verbrechen vorliegt und ob es dringende Verdachtsmomente gegen einen bestimmten Täter gibt. Es folgt die Spezialinquisition, die mit der Verhaftung des vermeintlichen Täters beginnt und die die Ermittlung gegen diesen einen Verdächtigen umfasst.2
Für die Überführung und Verurteilung eines Täters war sein Geständnis von elementarer Bedeutung. In langwierigen Verhören, währenddessen der Täter in Kerkerhaft genommen werden konnte, versuchte man dieses Geständnis zu erhalten.3 Führten weder Befragungen und Kerkerhaft, noch die Gegenüberstellung mit zwei Zeugen zu einem Geständnis, setzte man die Folter ein, die jedoch von der Obrigkeit genehmigt werden musste.4 Der Einsatz der Folter wurde dann genehmigt, wenn der Verdächtige am Tatort gesehen wurde, ein Beschädigter ihn unter Eid als Täter angab, er einen schlechten Ruf besaß oder mit verdächtigen Personen Umgang pflegte.5
Erfolgte unter der Folter ein Geständnis, musste es anschließend noch einmal wiederholt werden, da es nur dann Gültigkeit erlangte, wenn es ungezwungen und aus freier Einsicht erfolgte.6
Mit dem Geständnis des Täters endete die Untersuchung einer Straftat; seine Aussagen, die der Zeugen und auch das Geständnis wurden im städtischen Rat oder an den fürstlichen Gerichtshöfen zur Urteilsfindung eingereicht.7 Das dort festgelegte Urteil wurde schließlich am endlichen Rechtstag der Öffentlichkeit verkündet. Bei Todesurteilen mussten zwischen der Fixierung des Urteils und der Vollstreckung drei Tage liegen, um der Obrigkeit und dem Delinquenten selbst genügend Zeit zur Vorbereitung einzuräumen.8
Am endlichen Rechtstag, dem öffentlichen zeremoniellen Abschluss des Gerichtsverfahrens, wird dem Täter das Urteil verkündet und er wird zur Urteilsvollstreckung dem Scharfrichter übergeben.9 Das Urteil wird anschließend öffentlich vollzogen, anwesend sind auch der Richter und seine Beisitzer, Vertreter der Obrigkeit und Geistliche. Die Richtstätte für leichtere Vergehen befindet sich meist an einem Ort mit großer öffentlicher Wirkung, wie dem Dorf- oder Marktplatz. Hochgerichtliche Vollstreckungen, mit Ausnahme von Enthauptungen, finden meist an einem Richtplatz außerhalb der Stadt in exponierter Lage statt.10 Der Weg vom Gericht zur Richtstätte, den der sogenannte Armesünderzug zurücklegen muss, erhöht den Abschreckungsfaktor, schafft eine breite Öffentlichkeit und macht zusätzliche Strafverschärfungen, wie das Zwicken mit glühenden Zangen, möglich. Er bestand aus dem Delinquenten, dem Scharfrichter und dem Richter, die alle durch ihre besondere Kleidung gekennzeichnet waren, ferner nahmen noch Bewacher, Geistliche, Gerichtsleute und auch teilweise Schulkinder an ihm teil.11 Mit der Ausführung des Urteils endet der endliche Rechtstag.
3. Symbole, Rituale, MagieundReligion
3.1 SymbolederHochgerichtsbarkeit
3.1.1 GalgenundPranger
Der Galgen als Richtstätte ist Mittelpunkt des endlichen Rechtstags eines hochgerichtlichen Verfahrens und symbolisiert die Hochgerichtsbarkeit eines Territoriums. Er wurde meist am Stadtrand, in erhöhter Lage und weithin sichtbar aufgestellt.12 Neben dem Rathaus repräsentierte er die negative Seite der hohen Gerichtsbarkeit; erst Galgen und Rathaus zusammen symbolisierten die volle Rechtshoheit einer Stadt. Dies ist auch deutlich daran abzulesen, dass der Galgen bei Streitigkeiten um die Blutgerichtsbarkeit oftmals zerstört wurde.13 Für die Richtstätte außerhalb der Stadt ist auch die Bezeichnung Rabenstein gebräuchlich. Dieser Namerührt von den aasfressenden Vögeln her, die die Richtstätte aufgrund der liegengelassenen Toten belagern.14 Der Tote wurde häufig auch unter dem Galgen vergraben, sein Kopf dagegen auf dem Galgen zur Schau gestellt.15
Am Richtplatz außerhalb der Stadt wurden das Erhängen, Verbrennen und Rädern vollzogen. Dies lag zum einen an den entstehenden üblen Gerüchen, zum anderen an der Sphäre der Unehrlichkeit, die vom Galgen ausging. Das Enthaupten wurde dagegen auf einem zentralen Platz innerhalb der Stadt, oft vor dem Rathaus, auf einem Schafott vollzogen.16 1772 wurde in Frankfurt am Main im Anschluss an eine Enthauptung das Schafott wieder abgebaut und an seiner Stelle vier Steine mit einem eingemeißelten E, die möglicherweise für das Wort Exekution stehen, in das Pflaster eingesetzt.17
Wurde ein Täter mit dem Symbol eines Galgens gebrandmarkt, bedeutete dies, dass er für seine Tat eigentlich die Todesstrafe verdient hätte.18
Die Neuerrichtung oder Reparatur der Richtstätte war mit vielen Regeln und Ritualen verbunden. Damit kein Handwerker durch seine Arbeit am Galgen seine Ehre verlor, musste jeder Handwerker einer Stadt zumindest einen Nagel einschlagen.19 Aus Frankfurt am Main im Jahre 1720 ist überliefert, dass der Stadtschreiber zur Reinigung des Galgens eine Fahne mit dem Stadtwappen in alle vier Himmelsrichtungen schwenkte und anschließend die vier Säulen der Richtstätte mit der Hand berührte.20
Ähnlich symbolbehaftet wie der Galgen ist der Pranger, ein Symbol von Strafhoheit und politischer Herrschaft. Im Gegensatz zum Galgen befindet er sich jedoch an einer zentralen Stelle in der Stadt, meist vor dem Rathaus oder auf dem Marktplatz. Der Pranger war sowohl Symbol der Hoch- als auch der Niedergerichtsbarkeit.21
3.1.2 GerichtsstabundGerichtsschwert
Gerichtsstab und Gerichtsschwert sind die beiden deutlichsten Zeichen der Blut- oder Hochgerichtsbarkeit, sowie der richterlichen Gewalt. Kocher unterscheidet hierbei das Gerichtsschwert als Symbol der vollstreckenden und den Gerichtsstab als Symbol der befehlenden Gewalt.22
Der Stab als Zeichen der richterlichen Amtsausübung lag beim endlichen Rechtstag vor dem Richter auf dem Tisch, teilweise wurde der Stab durch das Gerichtsschwert ersetzt oder beides lag überkreuzt auf dem Tisch.23 Das Schwert gilt allgemein als Herrschaftszeichen. Das auf den Knien liegende Schwert ist zwar häufig bei richterlichen Darstellungen anzutreffen, ist aber nicht auf diese beschränkt.24 Sobald Tische bei einem Gerichtsverfahren benutzt wurden, befand sich das Gerichtsschwert nicht mehr auf den Knien des Richters, sondern wurde auf den Tisch gelegt.25 Oftmals wurde der Stab vom Richter auch in der Hand gehalten und nur solange er ihn hielt, konnten wirksame Handlungen vorgenommen werden. Der Gerichtsstab ist das wichtigste Attribut des Richters, ohne Stab war kein rechtsgültiges Verfahren möglich. Bei der Bestellung des Richters findet die Stabübergabe oder das Geloben an den Stab statt.26
Im 16. Jahrhundert kam das sogenannte Stabbrechen auf, es setzte sich jedoch nicht in allen Regionen durch. Nach der Verkündung des Todesurteils brach der Richter den Stab und warf ihn sich oder dem Verurteilten vor die Füße, meist spricht er dabei die Worte „Gott sei deiner Seele gnädig“. Das Stabbrechen symbolisierte den ewigen Ausschluss des Täters aus der Rechtsgemeinschaft.27
Nach dem Stabbrechen wurde der Täter dem Scharfrichter übergeben und die Stühle im Gericht wurden zum Zeichen, dass das Hochgericht aufgehoben ist, umgestoßen.28 Für das Stabbrechen wurde meist nicht der eigentliche Gerichtsstab zerstört, sondern ein eigens zu diesem Zweck angefertigter kleinerer Stab, der teilweise rot gefärbt sein konnte.29
Beim Gang zur Urteilsverkündung oder auch zur Richtstätte trug der Ratsherr oder ein anderer Vertreter der Obrigkeit oftmals den Gerichtsstab und / oder das Gerichtsschwert aufrecht voraus.30
Ein weiteres richterliches Attribut stellt der Richterstuhl dar, der vom Thron des Herrschers abgeleitet wird und dadurch auf den Ursprung aller Gerichtsbarkeit hinweist. In den meisten Fällen stand der Richterstuhl erhöht auf bis zu drei Stufen, teilweise können auch sechs Stufen in Anlehnung an den salomonischen Thron nachgewiesen werden.31
3.2 DersymbolischeEinsatzvonFarben
Schwarz und Rot sind diejenigen Farben, die im frühneuzeitlichen Strafrecht am häufigsten zum symbolischen Einsatz kommen. Schwarz ist hierbei das Zeichen der Trauer und stellt vielfach den Status des Verurteilten zwischen Leben und Tod dar.32 Rot als die Farbe des Blutes symbolisiert die Verbindung zum Tod, sowie die Blut- und Hochgerichtsbarkeit.33 Somit bedeutet Rot auch die Macht des Staates über den Körper seiner Untertanen und symbolisiert den Beginn des Blutvergießens.34 Neben Schwarz und Rot kommt gelegentlich auch Grün als Rechtsfarbe vor.35 Diese Farben werden insbesondere bei der Kleidung des Richters, des Scharfrichters und des Delinquenten symbolisch eingesetzt. In Frankfurt am Main des 16. und 17. Jahrhunderts trug der oberste Richter während einer Hinrichtung seine schwarze Amtsrobe und einen roten Mantel, auf dem das Stadtwappen angebracht war.36 In vielen Städten waren auch die Beisitzer und Schöffen schwarz gekleidet, der oberste Richter unterschied sich von ihnen durch seine rote Kleidung.37 In Konstanz waren im 18. Jahrhundert alle Mitglieder des Gerichts schwarz gekleidet.38 In einigen Territorien wurde die sogenannte Blutrichterschärpe verwendet, ein rotes Tuch, das dem Richter bei der Verkündung des Bluturteils über der normalen Kleidung umgebunden wurde.39
[...]
1 Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532-1987, Berlin 2001, S. 68; Richard van Dülmen: Theater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der Frühen Neuzeit, München4 1995, S. 13, 54.
2 Karl-Ernst Meinhardt: Das peinliche Strafrecht der freien Reichsstadt Frankfurt am Main im Spiegel der Strafpraxis des 16. und 17. Jahrhunderts, Frankfurt a. M. 1957, S. 59.
3 Dülmen: Theater des Schreckens S. 24; Richard van Dülmen: Das Schauspiel des Todes. Hinrichtungsrituale in der frühen Neuzeit, in: Volkskultur. Zur Wiederentdeckung des vergessenen Alltags (16.-20. Jahrhundert), hrsg. von Richard van Dülmen / Norbert Schindler, Frankfurt a. M. 1984, S. 207.
4 Dülmen: Theater des Schreckens S. 25, 29.
5 Ebd. S. 26.
6 Dülmen: Theater des Schreckens S. 36.
7 Ebd. S. 38.
8 Ebd. S. 56; Dülmen: Schauspiel des Todes S. 208.
9 Karsten Kühne: Das Kriminalverfahren und der Strafvollzug der Stadt Konstanz im 18. Jahrhundert
(Konstanzer Geschichts- und Rechtsquellen, Bd. 24), Sigmaringen 1979, S. 97; Dülmen: Theater des Schreckens S. 58, 61.
10 Gernot Kocher: Zeichen und Symbole des Rechts. Eine historische Ikonographie, München 1992, S. 139.
11 Kocher: Zeichen und Symbole S. 139; Dülmen: Theater des Schreckens S. 106f.
12 Dülmen: Theater des Schreckens S. 97; Meinhardt: Das peinliche Strafrecht S. 121.
13 Dülmen: Theater des Schreckens S. 98.
14 Evans: Rituale der Vergeltung S. 111.15 Kühne: Kriminalverfahren S. 126.
16 Dülmen: Theater des Schreckens S. 98.
17 Siegfried Birkner: Leben und Sterben der Kindsmörderin Susanna Margaretha Brandt. Nach den Prozessakten der Kaiserlichen Freien Reichsstadt Frankfurt am Main, den sogenannten Criminalia 1771, Frankfurt a. M. 1973, S. 105.
18 Kühne: Kriminalverfahren S. 127.
19 Meinhardt: Das peinliche Strafrecht S. 122.
20 Dülmen: Schauspiel des Todes S. 220.
21 Helga Schnabel-Schüle: Anprangern. Ehrverlust als Strafe, in: Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung, hrsg. von Reiner Schulze / Thomas Vormbaum / Christine
D. Schmidt / Nicola Willenberg, Münster 2008, S. 136; Gerd Schwerhoff: Verordnete Schande? Spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Ehrenstrafen zwischen Rechtsakt und sozialer Sanktion, in: Mit den Waffen der Justiz. Zur Kriminalitätsgeschichte des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, hrsg. von Andreas Blauert / Gerd Schwerhoff, Frankfurt a. M 1993, S. 158.
22 Kocher: Zeichen und Symbole S. 126, 142.
23 Dülmen: Theater des Schreckens S. 58; Dülmen: Schauspiel des Todes S. 210; Kühne: Kriminalverfahren S. 98; Kocher: Zeichen und Symbole S. 141; Der Statt Regenspurg Peinliche Gerichtsordnung Art. 14, in: Gerd Kleinheyer: Zur Rechtsgestalt von Akkusationsprozess und peinlicher Frage im frühen 17. Jahrhundert. Ein Regensburger Anklageprozess vor dem Reichshofrat,
Opladen 1971, S.50-71.
24 Clausdieter Schott: Die Sitzhaltung des Richters, in: Symbolische Kommunikation vor Gericht in der Frühen Neuzeit, hrsg. von Reiner Schulze (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Bd. 51), Berlin 2006, S. 180f.
25 Ebd. S. 185.
26 Dülmen: Theater des Schreckens S. 58; Dülmen: Schauspiel des Todes S. 210; Kühne: Kriminalverfahren S. 98; Kocher: Zeichen und Symbole S. 141.
27 Dülmen: Theater des Schreckens S. 60f; Dülmen: Schauspiel des Todes S. 211; Kühne: Kriminalverfahren S. 105.
28 Dülmen: Theater des Schreckens S. 61: Dülmen: Schauspiel des Todes S. 211.
29 Dülmen: Schauspiel des Todes S. 209: Kühne: Kriminalverfahren S. 105.
30 Kühne: Kriminalverfahren S. 103f, 125.
31 Kocher: Zeichen und Symbole S. 141.
32 Evans: Rituale der Vergeltung S. 103.
33 Hans von Hentig: Gerichtliche Klänge und Geräusche. Eine kriminalgeschichtliche Studie, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 63, 1948, S. 122; Kocher: Zeichen und Symbole S. 126, 141.
34 Evans: Rituale der Vergeltung S. 102.
35 Kocher: Zeichen und Symbole S. 141.
36 Meinhardt: Das peinliche Strafrecht S. 37.
37 Dülmen: Theater des Schreckens S. 58.
38 Kühne: Kriminalverfahren S. 98.
39 Kocher: Zeichen und Symbole S. 141.