Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, § 72a Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Revision gilt als mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, § 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde beginnt für den Revisionskläger die Revisionsbegründungsfrist zu laufen. In dieser Frist ist die Revisionsbegründung vorzunehmen. Mit der Zustellung dieser Begründung an den Revisionsbeklagten beginnt dessen Frist für die Anschlussrevision nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zusätzlich eingelegte Revisionen oder erfolgte Revisionsbegründungen sind nicht maßgeblich, weil eine Partei gegen ein Urteil nur einmal ein Rechtsmittel einlegen kann.
Die objektive Eignung einer Stellenbewerberin ist keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 in Verb. mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Die Benachteiligung des Arbeitnehmers muss aber in einer vergleichbaren Situation erfolgen, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Die Situation von Bewerbern ist nur dann vergleichbar, wenn sie objektiv für die zu besetzende Stelle geeignet sind. Maßgeblich sind dabei die Anforderungen, welche an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden.
Eine zunächst erfolgte Benachteiligung entfällt nicht schon dadurch, dass sie später korrigiert wird. Dies kann sich aber bei der Höhe einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auswirken.
Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keinen schuldhaften Verstoß des Arbeitgebers gegen ein Benachteiligungsverbot voraus. Auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder eine erhebliche Benachteiligung sind nicht erforderlich. Der Grad eines etwaigen Verschuldens und die Schwere der Beeinträchtigung können sich aber wiederum auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs auswirken.
Inhaltsverzeichnis
- Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich
- Die objektive Eignung einer Stellenbewerberin
- Eine zunächst erfolgte Benachteiligung entfällt nicht schon dadurch
- Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keinen schuldhaften Verstoß
- Ein Urteil kann von einer Partei nur mit einem Rechtsmittel angegriffen werden
- Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden
- Die Parteien unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG
- Nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG hat die Klägerin wegen ihres Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text untersucht die Höhe der Entschädigung, die aufgrund altersbezogener Benachteiligung im Arbeitsrecht gefordert werden kann. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch entsteht und welche Faktoren bei der Bemessung der Höhe berücksichtigt werden müssen.
- Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen altersbezogener Benachteiligung
- Bedeutung der objektiven Eignung einer Bewerberin
- Relevanz der Dauer und Schwere der Benachteiligung
- Einfluss des Verschuldens des Arbeitgebers auf die Höhe der Entschädigung
- Beurteilungsspielraum des Gerichts bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe
Zusammenfassung der Kapitel
Der Text beleuchtet verschiedene Aspekte des Entschädigungsanspruchs wegen altersbezogener Benachteiligung. Im ersten Kapitel wird die Vorgehensweise im Revisionsverfahren bei einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde erläutert. Im zweiten Kapitel wird die Bedeutung der objektiven Eignung einer Stellenbewerberin im Kontext des Benachteiligungsverbots diskutiert. Im dritten Kapitel wird der Einfluss einer späteren Korrektur einer Benachteiligung auf die Höhe der Entschädigung betrachtet. Das vierte Kapitel behandelt die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und die Relevanz des Verschuldens des Arbeitgebers.
Schlüsselwörter
Die Arbeit befasst sich mit den Themen Altersdiskriminierung, Entschädigungsanspruch, Benachteiligungsverbot, objektive Eignung, vergleichbare Situation, Höhe der Entschädigung, Beurteilungsspielraum des Gerichts, AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
- Arbeit zitieren
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2010, Die Höhe der Entschädigung wegen altersbezogener Benachteiligung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160801