Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, § 72a Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Revision gilt als mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, § 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde beginnt für den Revisionskläger die Revisionsbegründungsfrist zu laufen. In dieser Frist ist die Revisionsbegründung vorzunehmen. Mit der Zustellung dieser Begründung an den Revisionsbeklagten beginnt dessen Frist für die Anschlussrevision nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zusätzlich eingelegte Revisionen oder erfolgte Revisionsbegründungen sind nicht maßgeblich, weil eine Partei gegen ein Urteil nur einmal ein Rechtsmittel einlegen kann.
Die objektive Eignung einer Stellenbewerberin ist keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 in Verb. mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Die Benachteiligung des Arbeitnehmers muss aber in einer vergleichbaren Situation erfolgen, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Die Situation von Bewerbern ist nur dann vergleichbar, wenn sie objektiv für die zu besetzende Stelle geeignet sind. Maßgeblich sind dabei die Anforderungen, welche an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden.
Eine zunächst erfolgte Benachteiligung entfällt nicht schon dadurch, dass sie später korrigiert wird. Dies kann sich aber bei der Höhe einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auswirken.
Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keinen schuldhaften Verstoß des Arbeitgebers gegen ein Benachteiligungsverbot voraus. Auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder eine erhebliche Benachteiligung sind nicht erforderlich. Der Grad eines etwaigen Verschuldens und die Schwere der Beeinträchtigung können sich aber wiederum auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs auswirken.
Inhaltsverzeichnis
Höhe der Entschädigung wegen altersbezogener Benachteiligung
Innerbetriebliche Stellenausschreibung: Unwirksamkeit bei ungerechtfertigter Benachteiligung wegen des Alters
BAG: Keine mittelbare Diskriminierung bei Verlangen der Kenntnis der deutschen Schriftsprache
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen bei Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Fokus liegt dabei auf der Auslegung von Entschädigungsansprüchen bei Altersdiskriminierung sowie der Zulässigkeit von Anforderungen an Sprachkenntnisse und deren Bezug zu mittelbarer Benachteiligung.
- Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung von Entschädigungen nach dem AGG.
- Rechtliche Bewertung von Benachteiligungen bei Stellenausschreibungen.
- Abgrenzung zwischen zulässigen Anforderungsprofilen und diskriminierenden Auswahlkriterien.
- Die Rolle der Beweislast und des Beurteilungsspielraums bei der Feststellung von Diskriminierung.
Auszug aus dem Buch
Höhe der Entschädigung wegen altersbezogener Benachteiligung
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Benachteiligung aufgrund des Alters. Die Beklagte bietet Objektschutz, Messe- und Veranstaltungsdienste an und hat dafür auf dem Gelände der Messe H ein sog. Messebüro eingerichtet. Von dort aus organisierte sie Dienstleistungsaufträge, die ihr von der D AG H, der vormaligen Beklagten zu 2), erteilt wurden. Während der Messe vom 16. bis 20. April 2007 sollte die Beklagte die Besucherregistrierung durchführen, mit der die exakte Besucherzahl ermittelt und die persönlichen Besucherdaten erfasst wurden. Die Besucherregistrierung erfolgte dabei nach einem genau festgelegten System, das deutschlandweit alle Messeveranstalter anerkannt haben und praktizieren.
Dafür suchte die Beklagte mit einer Zeitungsanzeige vom 4. April 2007 „Mitarbeiter mit mindestens einer Fremdsprache zur Aushilfe“. Die am 24. Februar 1959 geborene Klägerin hat ein Hochschulstudium als Diplomübersetzerin für Französisch und Spanisch absolviert und verfügt über gute Englischkenntnisse. Seit 1986 ist sie bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Fremdspracheendienst beschäftigt, war jedoch im April 2007 bereits über einen längeren Zeitraum ohne Bezüge beurlaubt. Auf die Zeitungsannonce bewarb sich die Klägerin noch am 4. April 2007 telefonisch. Ihr Gesprächspartner bei der Beklagten war Herr L, der an diesem Tag wegen eines kurzfristigen Personalmangels bei den Einstellungsgesprächen aushalf.
Zusammenfassung der Kapitel
Höhe der Entschädigung wegen altersbezogener Benachteiligung: Dieses Kapitel erläutert die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG bei altersbedingter Diskriminierung und stellt klar, dass kein Verschulden des Arbeitgebers erforderlich ist.
Innerbetriebliche Stellenausschreibung: Unwirksamkeit bei ungerechtfertigter Benachteiligung wegen des Alters: Der Abschnitt behandelt die rechtliche Problematik von Stellenausschreibungen, die durch Kriterien wie Berufsjahre mittelbar ältere Arbeitnehmer benachteiligen.
BAG: Keine mittelbare Diskriminierung bei Verlangen der Kenntnis der deutschen Schriftsprache: Das Kapitel analysiert die Zulässigkeit von Sprachkenntnissen als Anforderungsprofil und legt dar, unter welchen Bedingungen dies keine unzulässige Diskriminierung darstellt.
Schlüsselwörter
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Altersdiskriminierung, Entschädigungsanspruch, mittelbare Benachteiligung, Stellenausschreibung, Sprachkenntnisse, Beweislast, § 15 AGG, Arbeitsverhältnis, Rechtfertigung, Diskriminierungsverbot, Immaterieller Schaden, Anforderungsprofil, Arbeitgeberhaftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht die juristische Einordnung von Benachteiligungen im Arbeitsleben auf Basis des AGG, insbesondere im Kontext von Altersdiskriminierung und Anforderungsprofilen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die zentralen Themen sind der Entschädigungsanspruch bei Diskriminierung, die Wirksamkeit von Stellenausschreibungen und die Zulässigkeit von Qualifikationsanforderungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, wann eine Benachteiligung vorliegt, wie diese rechtlich sanktioniert wird und welche Rolle objektive Anforderungsprofile spielen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, basierend auf der Auslegung von Gesetzen, Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und europarechtlichen Vorgaben.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen, der Auslegung von AGG-Vorschriften und der Rechtmäßigkeit von Einstellungskriterien.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind AGG, Entschädigungsanspruch, Altersdiskriminierung, mittelbare Benachteiligung und Anforderungsprofil.
Wie ist die Situation im Fall der Klägerin zu bewerten, die aufgrund ihres Alters abgelehnt wurde?
Das Gericht bewertete die Ablehnung als unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 AGG, da das Alter entscheidend war und die Klägerin objektiv für die Stelle geeignet war.
Warum sind Sprachkenntnisse nicht zwingend diskriminierend?
Wenn das Verlangen von Sprachkenntnissen der ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit dient, verfolgt der Arbeitgeber ein rechtmäßiges Ziel, was eine mittelbare Benachteiligung rechtfertigen kann.
Welche Rolle spielt die "objektive Eignung" bei der Prüfung einer Diskriminierung?
Die objektive Eignung dient als Kriterium zur Bestimmung der "vergleichbaren Situation" im Sinne des § 3 AGG und ist für das Vorliegen einer Benachteiligung relevant.
Kann ein Arbeitgeber trotz AGG Kriterien für die Auswahl festlegen?
Ja, sofern diese Kriterien sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig sind und kein verbotenes Merkmal als unzulässiger Grund im Vordergrund steht.
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- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2010, Die Höhe der Entschädigung wegen altersbezogener Benachteiligung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160801