§ 12 TzBfG regelt die Arbeit auf Abruf, auch kapitalorientierte variable Arbeitszeit genannt, § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.
Mit der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf, die über eine vertragliche Mindestarbeitszeit hinausgeht, verlagert der Arbeitgeber abweichend von § 615 BGB einen Teil seines Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer.
Bei der Angemessenheitsprüfung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung der Arbeitszeitdauer und das Interesse des Arbeitnehmers an einer festen Regelung der Dauer der Arbeitszeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsvergütung angemessen zum Ausgleich zu bringen
Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten. Zur Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Sie gibt Aufschluss über das von den Parteien wirklich Gewollte.
Ein Abrufarbeitsverhältnis i.S.d § 12 TzBfG liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt wird und der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden kann, wie viel Arbeit er zu welchem Zeitpunkt in Anspruch nehmen will. Arbeit auf Abruf kann mit jedem ArbN, also auch mit Leiharbeitnehmern vereinbart werden. Unerheblich ist, ob sie einen rechtlichen Sonderschutzstatus haben (z. B. stillende Mutter oder Schwerbehinderter) vgl. Boecken, RN 13. Abrufarbeitsverhältnisse sind durch die zeitliche Dispositionsbefugnis des ArbG und die angemessene Verfügbarkeit des ArbN geprägt. Das Weisungsrecht des ArbG zur Konkretisierung der Arbeitszeit muss der ArbG nach billigem Ermessen ausüben. Der ArbG kann flexibel und nach Arbeitsanfall die Arbeitsleistung abrufen.
Inhaltsverzeichnis
1. § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG
2. Mit der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf, die über eine vertragliche Mindestarbeitszeit hinausgeht, verlagert der Arbeitgeber abweichend von § 615 BGB einen Teil seines Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer.
3. Bei der Angemessenheitsprüfung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung der Arbeitszeitdauer und das Interesse des Arbeitnehmers an einer festen Regelung der Dauer der Arbeitszeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsvergütung angemessen zum Ausgleich zu bringen
4. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
5. Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten. Zur Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Sie gibt Aufschluss über das von den Parteien wirklich Gewollte.
§ 4 Arbeitszeit
§ 24 Nebenabreden oder Vertragsänderungen
§ 25 Sonstige Bestimmungen
Arbeitsvertrag über Abrufarbeit (KAPOVAZ-Arbeitsvertrag)
§ 1 Tätigkeit, Arbeitsort
§ 2 Beginn, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit und Inhaltskontrolle von "Arbeit auf Abruf" (KAPOVAZ-Vereinbarungen) gemäß § 12 TzBfG. Der Fokus liegt dabei auf der Frage, inwieweit der Arbeitgeber durch vorformulierte Arbeitsverträge das Wirtschaftsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagern darf, ohne dabei gegen das Gebot der angemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB zu verstoßen.
- Rechtliche Anforderungen an die Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit.
- Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bei variabler Arbeitszeit.
- Anwendung der AGB-Kontrolle auf arbeitsvertragliche Klauseln zur Abrufarbeit.
- Abgrenzung zwischen "Arbeit auf Abruf" und vergütungspflichtigen Überstunden.
- Bedeutung der ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Arbeitszeitregelungen.
Auszug aus dem Buch
Die Inhaltskontrolle von Arbeit auf Abruf
Der Schutz des Arbeitnehmers vor einer unangemessenen Verlagerung des Beschäftigungsrisikos zu seinen Lasten rechtfertigt nicht mehr die Annahme, Arbeit auf Abruf sei gem. § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG nur im Rahmen einer vertraglich vereinbarten festen Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zulässig. Die Inhaltskontrolle vom Arbeitgeber vorformulierter arbeitsvertraglicher Regelungen, die eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen und den Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichten, auf entsprechende Anweisung des Arbeitgebers weitere Arbeit zu leisten, richtet sich nach §§ 305ff. BGB.
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle. Sie weichen von dem allgemeinen Grundsatz „pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten“ ab. Der Vertrag und die sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen sind für jede Seite bindend.
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die in § 4.2 des Arbeitsvertrags vom 01.10.2002 getroffene Regelung der Arbeit auf Abruf weicht von Rechtsvorschriften ab und unterliegt deshalb gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 u. 2 BGB.
Zusammenfassung der Kapitel
§ 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG: Erläutert die gesetzliche Notwendigkeit einer Mindestarbeitszeit und deren Schutzfunktion für den Arbeitnehmer.
Mit der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf...: Analysiert die einseitige Verlagerung des Wirtschaftsrisikos vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer und deren rechtliche Würdigung.
Bei der Angemessenheitsprüfung...: Erörtert den notwendigen Interessenausgleich zwischen der Flexibilisierung des Arbeitgebers und dem Planungsbedürfnis des Arbeitnehmers.
Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf...: Definiert die Obergrenze von 25% für einseitig abrufbare Mehrarbeit als Schutzmechanismus.
Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung...: Beschreibt die Methode zur Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln.
§ 4 Arbeitszeit: Dokumentiert die spezifische arbeitsvertragliche Regelung im Streitfall.
§ 24 Nebenabreden oder Vertragsänderungen: Behandelt die vertragliche Schriftformklausel und Aufhebung bisheriger Abreden.
§ 25 Sonstige Bestimmungen: Enthält die salvatorische Klausel zur Aufrechterhaltung des restlichen Vertragsverhältnisses.
Arbeitsvertrag über Abrufarbeit (KAPOVAZ-Arbeitsvertrag): Stellt ein Muster zur vertraglichen Gestaltung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben bereit.
Schlüsselwörter
Arbeit auf Abruf, TzBfG, KAPOVAZ, Inhaltskontrolle, Wirtschaftsrisiko, Arbeitszeit, Mindestarbeitszeit, AGB-Kontrolle, Direktionsrecht, Mehrarbeit, Leistungsbestimmungsrecht, Vertragsauslegung, Arbeitnehmer, Beschäftigungsrisiko, § 307 BGB.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Gestaltung und die Grenzen von "Arbeit auf Abruf"-Verträgen sowie deren Vereinbarkeit mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen, der Schutz des Arbeitnehmers vor unangemessener Benachteiligung und die Auslegung von Klauseln zur variablen Arbeitszeit.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen Klauseln, die dem Arbeitgeber ermöglichen, die Arbeitszeit einseitig abzurufen, unwirksam sind, insbesondere wenn sie das Wirtschaftsrisiko übermäßig auf den Arbeitnehmer übertragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die sowohl den Gesetzeswortlaut als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere des Bundesarbeitsgerichts) sowie einschlägige Kommentarliteratur heranzieht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Prüfung der Unwirksamkeit von Klauseln nach § 307 BGB, der Abgrenzung zu Überstunden und der methodischen Herleitung einer angemessenen Obergrenze für abrufbare Arbeitszeitanteile.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Arbeit auf Abruf, Inhaltskontrolle, § 12 TzBfG, Wirtschaftsrisiko und die Obergrenze der 25%-Mehrarbeit.
Wie wirkt sich die Rechtsprechung zur Angemessenheit auf solche Verträge aus?
Die Rechtsprechung fordert eine Abwägung, bei der die Flexibilitätsinteressen des Arbeitgebers nicht dazu führen dürfen, dass der Arbeitnehmer seine Lebensplanung aufgrund zu geringer Mindestarbeitszeiten verliert.
Was ist die Konsequenz, wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist?
Bei Unwirksamkeit einer Klausel erfolgt eine ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, um den mutmaßlichen Willen der Parteien zu ermitteln und das Vertragsverhältnis rechtskonform fortzuführen.
- Citar trabajo
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor), 2010, Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160813