Zunächst erwartet den Leser, woher unser heutiger Betrugstatbestand, § 263 StGB, kommt. Das historische Kapitel reicht zurück bis zu den Römern und umfasst etwa 1/4 der Arbeit.
Das Hauptaugenmerk liegt auf der aktuellen Rechtslage mit etwa 3/4 Anteilen. Tatbestandmerkmale, Aufbau und Diskussionsstände geben dabei einen umfassenden Überblick.
Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Historische Entwicklung des Betruges
1. Das crimen falsi
2. Der Begriff des furtum
3. Das stellionat
4. Germanisches Recht
5. Deutsches Recht < 1850
6. Deutsches Recht > 1851
III. Aktuelle Fassung des Betruges
1. Objektiver Tatbestand
a. Täuschung über Tatsachen
aa. Täuschung
bb. Tatsachen
aaa. Äußere Tatsachen
bbb. Innere Tatsachen
ccc. Tatsachenbehauptungen
cc. Täuschungshandlung
aaa. Positives Tun
(1) Wahre Tatsachen als Gegenstand der Täuschung
(a) Pro
(b) Contra
(c) Diskussion
(2) Ausdrückliches Vorspiegeln
(3) Konkludentes Vorspiegeln
(4) Erklärungswert
bbb. Unterlassen
(1) Herrschende Meinung
(2) Mindermeinung
(3) Diskussion
(a) Aufklärungspflicht
(aa) Bekannte Garantenstellung
(bb) Grundsatz von Treu und Glauben
(aaa) Herrschende Meinung
(bbb) Mindermeinung
(ccc) Diskussion
(b) Entsprechungsklausel
(aa) Rechtsprechung
(bb) Herrschende Meinung
(c) Abgrenzung Tun / Unterlassen
b. Irrtumserregung/-unterhaltung
aa. Irrtum
aaa. Wahrheitszweifel
(1) Möglichkeitstheorie
(2) Wahrscheinlichkeitstheorie
(3) Viktimologische Theorie
(4) Einwilligungstheorie
(5) Diskussion
bbb. Erregung eines Irrtums
ccc. Unterhaltung eines Irrtums
c. Vermögensverfügung
aa. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
bb. Verfügung
cc. Vermögensminderung
dd. Verfügungsbewusstsein
ee. Kausalität Irrtum/Verfügung
ff. Funktionaler Zusammenhang
aaa. Herrschende Meinung
bbb. Mindermeinung
ccc. Diskussion
gg. Personengleichheit
hh. Abgrenzung Vermögensverfügung/Wegnahme beim Sachbetrug
aaa. Faktische Nähetheorie
bbb. Normative Nähetheorie (Lagertheorie)
ccc. Befugnistheorie (Ermächtigungstheorie)
d. Vermögensschaden
aa. Vermögensbegriff
aaa. Juristischer Vermögensbegriff
bbb. Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff
ccc. Juristisch-ökonomische Vermittlungslehre
ddd. Personaler Vermögensbegriff
eee. Funktionaler Vermögensbegriff
fff. Rechtsprechung
ggg. Diskussion
bb. Schadensberechnung
aaa. Persönlicher Schadenseinschlag
bbb. Soziale Zweckverfehlung
ccc. Missbilligte Zwecke
cc. Kupiertes Erfolgsdelikt
dd. Konkrete Vermögensgefährdung
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vermögensvorteil
b. Rechtswidrigkeit
c. Stoffgleichheit
d. Eigennütziger/fremdnütziger Vermögensvorteil
Zielsetzung & Themen
Das primäre Ziel dieser Seminararbeit ist es, die komplexe dogmatische Struktur des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) aufzuarbeiten. Im Fokus steht dabei die Analyse des aktuellen Diskussionsstandes zu zentralen Tatbestandsmerkmalen unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Rechtsfigur.
- Historische Herleitung des Betrugstatbestandes aus dem römischen Recht (crimen falsi).
- Detaillierte Untersuchung der Täuschungshandlung (positives Tun vs. Unterlassen).
- Analyse des Irrtumsbegriffs und der Problematik der Wahrheitszweifel.
- Untersuchung der Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
- Bestimmung des strafrechtlich geschützten Vermögensbegriffs und der Schadensberechnung.
Auszug aus dem Buch
3. Das stellionat
Etwa vom Beginn des 2. Jahrhunderts n. Chr. an entwickelte sich dann neben dem falsum und dem quasi falsum das sog. Stellionat. Hierunter verstand man ein betrügerisches ränkevolles Handeln, sofern es strafrechtlich zu ahnden war, ohne in ein bestimmtes Delikt überzugehen. Als crimen extraordinarium bestrafte es sodann Beschädigungen, die mit besonderem Raffinement ausgeführt waren. Das Strafmaß war frei in das Ermessen der rechtsprechenden Magistrate und kaiserlichen Beamten gestellt.
Obwohl es den Anschein hat, dass damit ausschließlich Vermögensbeschädigungen getroffen worden seien, war der Begriff des Betruges im römischen Recht doch nur sehr wenig ausgebildet.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Kurze Hinführung zum Thema und Begründung der Relevanz der aktuellen dogmatischen Debatte für das Verständnis des Betrugs.
II. Historische Entwicklung des Betruges: Untersuchung der römischen Wurzeln (crimen falsi, furtum, stellionat) sowie der Entwicklung in den germanischen und deutschen Rechtsordnungen bis zur Fixierung im modernen Strafgesetzbuch.
III. Aktuelle Fassung des Betruges: Detaillierte dogmatische Analyse der objektiven Tatbestandsmerkmale (Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden) und der subjektiven Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung.
Schlüsselwörter
Betrug, § 263 StGB, Vermögensschaden, Vermögensverfügung, Täuschung, Irrtum, Bereicherungsabsicht, Stoffgleichheit, Vermögensgefährdung, Zweckverfehlungslehre, Dreiecksbetrug, Kausalität, Rechtslehre, Dogmatik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Entwicklung und die dogmatische Struktur des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB, wobei der Fokus auf dem aktuellen Diskussionsstand liegt.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Zentrale Themen sind die historische Entwicklung, die Täuschungshandlung, die Anforderungen an den Irrtum, das ungeschriebene Merkmal der Vermögensverfügung sowie die Bestimmung des Vermögensschadens.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die systematische Aufarbeitung der komplexen Merkmale des Betrugs, um ein fundiertes Verständnis der strafrechtlichen Dogmatik in diesem Bereich zu vermitteln.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse durchgeführt, die auf der Auswertung von Gesetzesmaterialien, einschlägiger Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil erfolgt eine tiefgehende Auseinandersetzung mit dem objektiven und subjektiven Tatbestand, inklusive der Streitfragen zu Täuschung, Irrtumsbegründung und Schadensberechnung.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Schlagworte sind Vermögensbegriff, Vermögensverfügung, Täuschungshandlung und Kausalität im Zusammenhang mit dem Betrug.
Welche Bedeutung hat die „Zweckverfehlungslehre“ in diesem Kontext?
Sie dient als Lösungsansatz, um auch bei bewusster unentgeltlicher Leistung, bei der der soziale Zweck der Zuwendung verfehlt wird, einen Vermögensschaden und damit eine Strafbarkeit wegen Betruges bejahen zu können.
Wie grenzt die Arbeit den Betrug vom Diebstahl beim Sachbetrug ab?
Die Arbeit differenziert anhand der Unmittelbarkeit des Schadenseintritts: Beim Sachbetrug liegt ein Akt des Gebens vor (Selbstschädigung), während beim Trickdiebstahl eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB (Fremdschädigung) stattfindet.
- Quote paper
- Johannes Langen (Author), 2003, Tatbestand Betrug: Historische Entwicklung und aktuelle Rechtslage (2003), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16084