Während die im Kontext der Dekolonialisierung begangenen Massenverbrechen völkerstrafrechtlich ungesühnt blieben, gab es verschiedene Versuche, das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal der Jahre 1945/46 zu instrumentalisieren und eine Verfolgung der Täter zu erreichen. Anhand zweier Beispiele wird anschaulich, an welchen Herausforderungen die Realisierung des "Nürnberger Versprechens" letztlich scheiterte. Dabei skizziert die Arbeit die rechtshistorische Entwicklung des Völkerstrafrechts nach 1946 und zeigt, wie die politischen Umbrüche des Kalten Krieges und die Kämpfe um Unabhängigkeit der kolonialisierten Völker dessen Dynamik maßgeblich beeinflussten. Ein differenzierter Beitrag zur Geschichte des Rechts, der gewohnte Narrative hinterfragt und neue Perspektiven eröffnet.
Inhaltsverzeichnis des E-Books
- A. Problemstellung
- B. Das Völkerstrafrecht von Nürnberg und seine Genese während der Dekolonisierung
- I. Begriff, Konzeption, Zweck und Rechtsquellen des Völkerstrafrechts
- 1. Begriff
- 2. Konzeption
- 3. Zweck
- 4. Rechtsquellen
- II. Die Nürnberger Prozesse – Geburtsstunde des Völkerstrafrechts?
- 1. Prolog: Entwicklungen bis zum Zweiten Weltkrieg
- a. Völkerstrafrechtliche Entwicklungsansätze im 19. Jh.
- b. Versailles und die Leipziger Prozesse
- c. Zwischenfazit
- 2. Die Nürnberger Prozesse
- a. Hauptkriegsverbrecherprozess
- b. Die Nachfolgeprozesse
- c. Zwischenfazit
- 3. Transitional Justice zwischen legaler und politischer Gerichtsbarkeit
- 4. Zwischenfazit
- 1. Prolog: Entwicklungen bis zum Zweiten Weltkrieg
- III. Völkerstrafrecht im Kontext der Dekolonisierung
- 1. Die Dekolonisierung und der globale Süden
- 2. Die UN als Entwicklungsraum des Völker(straf)rechts
- 3. Ein „Nürnberg“ für...?
- a. Nuremberg pour l, Algérie! Der Fall Bouhired
- b. Nuremberg Tribunal for Vietnam? Das Russell-Tribunal
- 4. Zur Vergleichbarkeit mit Nürnberg
- IV. Zwischenfazit
- I. Begriff, Konzeption, Zweck und Rechtsquellen des Völkerstrafrechts
- C. Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Diese Arbeit befasst sich mit der rechtshistorischen Einordnung des Nürnberger Tribunals und der weiteren Entwicklung des Völkerstrafrechts nach 1946, wobei ein besonderer Fokus auf die Einflüsse der Dekolonisierung auf das Recht gelegt wird. Sie untersucht die Frage, warum es kein vergleichbares „Nürnberg“ für den globalen Süden gab, und beleuchtet stattdessen die Formen der Transitional Justice im Umfeld der Dekolonisierung.
- Völkerstrafrecht und seine Genese von 1945 bis 1970
- Die Nürnberger Prozesse als Maßstab für internationale Strafgerichtsbarkeit
- Einfluss der Dekolonisierung auf die Entwicklung des Völkerstrafrechts
- Vergleich der Nürnberger Prozesse mit postkolonialen Tribunalversuchen
- Die Rolle der UN im Kontext von Völkerstrafrecht und Dekolonisierung
- Transitional Justice zwischen legaler und politischer Gerichtsbarkeit
Auszug aus dem Buch
Ein „Nürnberg“ für den globalen Süden? Völkerstrafrecht und Dekolonisierung nach 1945
Der Titel dieser Seminararbeit ist zugleich Titel eines Vortrags von Annette Weinke, ¹ der sich aus historischer Perspektive mit der postkolonialen In-terpretation des Nürnberger Hauptkriegsverbrechertribunals durch Akteure des globalen Südens befasst.
Im Gegensatz zu Weinkes Vortrag soll die vorliegende Arbeit das Nürn-berger Tribunal rechtshistorisch einordnen, die weitere Entwicklung des Völkerstrafrechts nach 1946 beleuchten und insbesondere zeigen, welche Einflüsse die Dekolonisierung auf das Recht hatte. Die im Vortragstitel aufgeworfene Fragestellung impliziert mit der Formulierung eines „Nürn-bergs" für den globalen Süden eine mögliche Vergleichbarkeit zwischen dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal und späteren Tribunalen im Kontext der Dekolonisierung. Sie präzisiert jedoch keine spezifische Ver-gleichssituation innerhalb des globalen Südens und wirkt daher zunächst recht offen.
Auf den ersten Blick erscheint zwar ein Vergleich zwischen dem Internati-onalen Militärgerichtshof in Nürnberg (IMT) und dem Gerichtshof für Ru-anda (ICTR) als denkbar. So sind die mittelbaren Zusammenhänge zwi-schen dem Genozid an den Tutsi im Jahr 1994 und der Dekolonisierung des Landes ab 1952 sind nicht zu leugnen. Mit seiner Nähe zum Ad-hoc-Tribunal für Jugoslawien (ICTY) von 1993 gehört der ICTR jedoch nicht in die Zeit der völkerstrafrechtlichen Gerichtsbarkeit während der Dekolo-nisierung. Vielmehr ist er in der zweiten Entwicklungsstufe des vom Kriegsvölkerrecht losgelösten Strafrechts während der Konsolidierungs-phase nach dem Ende des Kalten Kriegs in den 1990er-Jahren einzuord-nen.2
Als Vergleichsobjekte sind daher nur die Versuche völkerstrafrechtlicher Tribunale gegen Vertreter des globalen Nordens in den 1950er- und 1960er-Jahren heranzuziehen. Trotz diesen Ereignissen kam es nach dem Ende des IMT im Oktober 1946 während der Dekolonisierung zu keinem Vorgang, den man ernstlich mit den Nürnberger Prozessen vergleichen könnte. Weniger trivial als diese Annahme ist aber die Folgefrage nach den Ursachen für den scheinbaren Entwicklungsabbruch des Völkerstrafrechts. Zur Frage, warum es kein „Nürnberg“ für den globalen Süden gab, soll daher im Rahmen einer vergleichenden Darstellung zwischen dem IMT und der Dekolonisierung zur Rechtsentwicklung Stellung bezogen werden. Dass die im Titel implizierte Forderung zwar weitgehend ins Leere läuft, es aber dennoch zu maßgeblichen Entwicklungen im humanitären Völker-strafrecht kam, wird ebenfalls zu zeigen sein.
Bevor auf das Völkerstrafrecht zur Zeit der Dekolonisierung eingegangen wird und die Unterschiede zwischen dem Völkerstrafrecht nach dem Zwei-ten Weltkrieg und zur Zeit der Dekolonisierung erörtert werden, sind die rechtlichen Grundlagen und der Vergleichsmaßstab anhand der Geschichte des IMT darzustellen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Problemstellung: Dieses Kapitel führt in die zentrale Forschungsfrage ein, ob und warum es kein „Nürnberg“ für den globalen Süden gab, und ordnet die Thematik rechtshistorisch im Kontext von Dekolonisierung und Völkerstrafrecht ein.
B. Das Völkerstrafrecht von Nürnberg und seine Genese während der Dekolonisierung: Dieser Hauptteil beleuchtet die Entwicklung des Völkerstrafrechts, beginnend mit den Nürnberger Prozessen, und setzt dies in Beziehung zur Dekolonisierungsära.
I. Begriff, Konzeption, Zweck und Rechtsquellen des Völkerstrafrechts: Das Kapitel definiert Völkerstrafrecht, erläutert dessen Konzeption als Instrument zum Schutz universeller Rechtsgüter und identifiziert die maßgeblichen Rechtsquellen.
II. Die Nürnberger Prozesse – Geburtsstunde des Völkerstrafrechts?: Hier werden die Nürnberger Prozesse als historische und juristische Singularität dargestellt, ihre Abläufe beschrieben und ihre Rolle als „Geburtsstunde“ des Völkerstrafrechts kritisch hinterfragt.
III. Völkerstrafrecht im Kontext der Dekolonisierung: Dieses Kapitel untersucht die Auswirkungen der Dekolonisierung auf das Völkerstrafrecht und analysiert, warum völkerstrafrechtliche Tribunale nach Nürnberger Vorbild im globalen Süden ausblieben, exemplarisch anhand der Fälle Bouhired und des Russell-Tribunals.
C. Fazit: Das Fazit bestätigt, dass es keinen ernstlich mit den Nürnberger Prozessen vergleichbaren Vorgang im Kontext der Dekolonisierung gab, hebt jedoch wichtige Entwicklungen im humanitären Völkerrecht dieser Zeit hervor und kritisiert eine lineare „Nürnberg-Hagiographie“.
Schlüsselwörter
Völkerstrafrecht, Dekolonisierung, Nürnberger Prozesse, Globaler Süden, Transitional Justice, Kriegsverbrechen, Menschenrechte, Internationale Gerichtsbarkeit, Vereinte Nationen, Selbstbestimmungsrecht, Kaltes Krieg, Siegerjustiz, Algerienkrieg, Vietnamkrieg, Russell-Tribunal.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die Entwicklung des Völkerstrafrechts nach 1945 im Kontext der Dekolonisierung und vergleicht die Nürnberger Prozesse mit späteren Versuchen internationaler Strafgerichtsbarkeit, insbesondere im Hinblick auf den "Globalen Süden".
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themenfelder sind das Völkerstrafrecht, die Nürnberger Prozesse, die Dekolonisierung, die Rolle der Vereinten Nationen und das Konzept der Transitional Justice.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, die Entwicklung des Völkerstrafrechts nach 1946 zu beleuchten und zu zeigen, welche Einflüsse die Dekolonisierung auf dieses Recht hatte, insbesondere die Frage zu beantworten, warum es kein "Nürnberg" für den globalen Süden gab.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit verfolgt primär eine rechtshistorische Perspektive, um die Normbestände und die Entwicklung des Völkerstrafrechts sowie seiner Gerichtsbarkeit zu analysieren.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt den Begriff, die Konzeption, den Zweck und die Rechtsquellen des Völkerstrafrechts, die Nürnberger Prozesse als deren "Geburtsstunde" und die Entwicklung des Völkerstrafrechts im Kontext der Dekolonisierung, inklusive Fallbeispielen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Schlüsselwörter wie Völkerstrafrecht, Dekolonisierung, Nürnberger Prozesse, Globaler Süden, Transitional Justice und Menschenrechte charakterisiert.
Warum konnte kein „Nürnberg“ für den globalen Süden stattfinden?
Die Arbeit zeigt, dass nach dem IMT während der Dekolonisierung kein vergleichbarer Vorgang stattfand, da die geopolitischen Interessen der Weltmächte, der Ost-West-Konflikt und das Fehlen einer unabhängigen supranationalen Instanz eine völkerstrafrechtliche Aufarbeitung blockierten.
Welche Rolle spielten die Fälle Bouhired und das Russell-Tribunal für die Völkerstrafrechtsentwicklung?
Die Fälle Bouhired und das Russell-Tribunal illustrieren die Hindernisse einer praktischen Anwendung des Völkerstrafrechts nach Nürnberger Vorbild in der Dekolonisierungsära; sie dienten als Versuche, den IMT für postkoloniale Anliegen zu instrumentalisieren, führten aber nicht zu juristisch bindenden Urteilen.
- Citation du texte
- Fritz Kaspar (Auteur), 2024, Zum Schweigen nach Nürnberg, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1610843