Amoklauf an Schulen - Befunde, Prävention und Intervention durch soziale Arbeit


Bachelor Thesis, 2010

97 Pages, Grade: 2,1


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Emsdetten 2006 - ein Amoklauf
1.2 Begriffserklärungen
1.2.1 Amoklauf
1.2.2 School Shooting

2 Gesellschaftliche Befunde
2.1 Setting Schule
2.2 Internationaler Kontext
2.3 School Shootings in Deutschland
2.4 Gesetzeslage in Deutschland
2.4.1 Tatbestand Amok
2.4.1.1 Strafrecht
2.4.1.2 Jugendstrafrecht
2.4.2 Waffenrecht
2.4.2.1 Führen von Waffen
2.4.2.2 Verschärfung des Waffenrechts
2.4.2.3 Initiativen
2.4.3 Jugendschutzrecht
2.5 Studien
2.5.1 Deutsche Studien
2.5.1.1 Ergebnisse der deutschen Studien
2.5.2 Internationale Studien
2.5.2.1 Studie der Critical Incident Response Group des FBI
2.5.2.2 Studie von McGee und DeBernardo
2.5.2.3 Studie von Meloy et al
2.5.2.4 Studie des National School Safety Centers
2.5.2.5 Studie des US Secret Service und Department of Education
2.5.2.6 Studie des National Research Council der US National Academies..
2.5.2.7 Ergebnisse der internationalen Studien

3 Erklärungsansätze
3.1 Soziologische Aspekte
3.1.1 Gewalt
3.1.2 Kriminologische Kontrolltheorien
3.1.2.1 Soziale Kontrolltheorie (Travis Hirschi)
3.1.2.2 Alterspezifische Theorie informeller sozialer Kontrolle (Robert Sampson & John Laub)
3.1.2.3 Kontrollbalance-Theorie (Charles Tittle)
3.1.2.4 Bewertung der Kontrolltheorien und Folgerungen für die Kontrollinstanz Schule
3.2 Psychologische Aspekte
3.2.1 Definitionen
3.2.2 Phantasie
3.2.2.1 Phantasie im Kontext jugendlicher School Shooter
3.2.2.2 Kontrollierte Phantasien und Phantasien über Kontrolle
3.2.2.3 Phantasieintensität
3.2.2.4 Geteilte Phantasien
3.2.2.5 Realisierung von Gewaltphantasien
3.2.2.6 Überreaktion
3.3 Nachahmungstaten und Trittbrettfahrer
3.4 Medien
3.4.1 Medienwirkung
3.4.2 Medienverantwortung
3.4.3 „Killerspiele“
3.5 Freizeitgestaltung
3.5.1 Paintball
3.5.2 AirSoft (AS)
3.6 Fallbezogene Erklärungsansätze Emsdetten
3.6.1 Täterprofil
3.6.1.1 Alter
3.6.1.2 Geschlecht
3.6.1.3 Einzelgängertum
3.6.1.4 Psychische Verfassung
3.6.2 Soziales Umfeld
3.6.3 Phantasie
3.6.4 Nachahmungstat
3.6.5 Medien
3.6.6 Schule
3.6.7 Waffen
3.6.8 Freizeit

4 Trauma
4.1 Definition
4.2 Posttraumatische Belastungssyndrome
4.2.1 Akute Belastungsreaktion
4.2.2 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
4.2.3 Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
4.3 Prävention und Therapie
4.4 Fallbezogene Traumabewältigung Emsdetten

5 Prävention und Intervention durch Soziale Arbeit
5.1 Definition
5.2 Sozialwissenschaftliches Präventionsmodell
5.3 Gewaltprävention nach Caplan
5.3.1 Primäre Gewaltprävention
5.3.2 Sekundäre Gewaltprävention
5.3.3 Tertiäre Gewaltprävention
5.4 Umsetzung der Gewaltprävention
5.5 Primärpräventive Arbeit
5.5.1 Entwicklung der Qualität von Lehrer-Schüler-Beziehungen
5.5.2 Ermöglichung von sozialem Lernen
5.5.3 Schaffung eines gemeinsamen Grundwerte- und Normensystems
5.5.4 Vermittlung eines positiven Leistungs- und Selbstkonzeptes
5.5.5 Ermöglichung von sozialer Identität
5.6 „Leaking“
5.7 Prävention durch die Eltern
5.8 Intervention nach einem Amoklauf durch eine Steuerungsgruppe
5.9 Fallbezogene Prävention und Intervention Emsdetten

6 Zusammenfassung und Schlussfolgerung

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der Amoklauf an Schulen wird wissenschaftlich als „School Shootings“ oder „zielge- richtete schwere Gewalttaten an Schulen“ bezeichnet. Ein solches Ereignis lässt eine Gesellschaft schockiert und voller Unverständnis zurück. Um dem Phänomen des A- moklaufs entgegenwirken zu können, ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Be- rufsgruppen notwendig. Neben Pädagogen, Psychologen und Polizisten könnte auch die Sozialarbeit in der Prävention von Amoktaten eine bedeutsame Rolle einnehmen.

Wir versuchen in dieser Arbeit, Erklärungen für eine solche Tat zu finden und beschäf- tigen uns weiterhin mit der Frage, inwieweit die Sozialarbeit dazu beitragen kann, in direktem Kontakt mit potenziellen Tätern und deren Umfeld, einen Amoklauf zu ver- hindern.

Zur Beantwortung dieser Fragen beginnen wir zunächst mit einem Fallbeispiel. An- schließend werden die wichtigsten Begriffe wie Amoklauf und School Shooting erklärt. Den sozialen Stellenwert dieses Themas werden wir dann anhand von gesellschaftlichen Befunden wie dem Setting Schule oder der Gesetzeslage in Deutschland verdeutlichen (C. Fischer).

Mit Hilfe verschiedener Studien wird dann das Phänomen des Amoklaufs an Schulen genauer betrachtet und interpretiert (B. Streich). In einem weiteren Teil unserer Arbeit untersuchen wir das Phänomen des Amoklaufs auch bezüglich soziologischer und psychologischer Erklärungsansätze, die neben der Thematik der Phantasie auch kriminologische Kontrolltheorien beinhalten (B. Streich).

Besondere Beachtung finden auch Nachahmungstaten und Medien, um damit schließlich die Grundlagen der möglichen Prävention zu bilden (C. Fischer). Im Anschluss werden wir diese Erklärungsansätze auf unseren Beispielfall anwenden (C. Fischer). Den nächsten Punkt unserer Arbeit bildet die Auswirkung auf die Betroffenen, im Sinne der Traumabewältigung (C. Fischer).

Da es im Interesse der Allgemeinheit liegt solche Ereignisse zukünftig zu verhindern, werden in einem weiteren Schritt die Möglichkeiten der Prävention und Intervention durch Soziale Arbeit näher betrachtet. Besondere Beachtung findet dabei neben den Präventionsmodellen die primärpräventive Arbeit und die auf unser Fallbeispiel bezogenen Präventions- und Interventionsmöglichkeiten (C. Fischer).

Alle in dieser Arbeit verwendeten Personenbezeichnungen sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

1.1 Emsdetten 2006 - ein Amoklauf

Am Montag, dem 20.11.2006, gegen 09:20 Uhr, fährt der ehemalige Schüler Bastian B. in Emsdetten mit dem Auto seiner Großmutter zur Geschwister-Scholl-Realschule. Der 18-jährige führt das Fahrzeug, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein. Er trifft pünktlich zu Beginn der großen Pause ein, während der sich auf dem Schulhof zahlrei- che LehrerInnen und SchülerInnen aufhalten. Bastian B. stellt das Fahrzeug in unmittel- barer Nähe der Schule ab und befestigt mehrere rohrähnliche Gegenstände an seinem Körper bzw. verbirgt sie unter seinem langen, dunklen Trenchcoat. Auf seinem Weg zum Schulhofbereich zündet er bereits eine selbst gebaute Rohrbombe und einen Rauchtopf.

Als eine Lehrerin die lauten Geräusche bemerkt, folgt sie ihm. Daraufhin wirft B. einen Rauchtopf nach ihr, wodurch sich die Geschädigte Gesichtsverletzungen zuzieht. Anschließend versucht B., sie mit einer Schusswaffe zu treffen, was ihm aber nicht gelingt. Auf dem Weg in Richtung Haupteingang des Schulgebäudes gibt B. mehrere Schüsse auf SchülerInnen ab, die sich auf dem Schulhof befinden. Zu dieser Zeit versucht auch der jüngere Bruder von B. diesen aufzuhalten und spricht ihn an, er wird jedoch mit der Bemerkung, er solle nach Hause gehen, abgewiesen.

Direkt nach dem Betreten des Schulgebäudes schießt B. auf den Hausmeister, der schwere Bauchverletzungen erleidet. In der Aula des Schulgebäudes schwenkt er an- schließend mit einer Schusswaffe hin und her und schießt dabei gezielt auf mehrere Schüler. Als B. das Treppenhaus zum 2. OG erreicht, schießt er dort auf eine Schüler- gruppe, die dort gerade herunterkommt. Dabei werden zwei Schülerinnen schwer ver- letzt. Im oberen Flur zündet B. dann einen sog. Molotowcocktail, wodurch es zu erheb- licher Rauchentwicklung im oberen Gebäudeteil kommt. In diesem Flur des 2. OG be- geht B. dann schließlich mit einer der von ihm mitgeführten Waffen Suizid. Er wird dort um 10:36 Uhr durch Spezialkräfte der Polizei leblos aufgefunden.

Die Bilanz dieses Amoklaufs: Es wurden 21 Personen aus dem unmittelbaren Schulumfeld und 16 Polizeibeamte verletzt. Davon wurden 5 Personen durch direkte Schüsse, teilweise lebensgefährlich, verletzt. Andere Verletzungen sind hauptsächlich Schockund Rauchverletzungen (HOFFMANN/WONDRAK 2007: 36).

1.2 Begriffserklärungen

1.2.1 Amoklauf

Der Begriff „Amok“ stammt aus dem malaiischen Wort „amuk“ und bedeutet ursprünglich „wütend“, „rasend“ oder „im Kampf sein Letztes geben“ (GUGEL 2010: 650, FOCUS 2002: 26).

Gemäß der Monographie von Adler (2000) lässt sich anhand der von ihm benutzten Kriterien implizit auf die Merkmale eines Amoklaufs schließen. Demnach muss die Tat

- zum Tode eines Menschen geführt haben oder so angelegt gewesen sein, dass sie „dazu hätte führen können, wenn nicht äußere (…) Gründe den Taterfolg ver- hindert hätten.“
- mindestens zeitweise ohne Rücksicht auf das eigene Leben durchgeführt worden sein oder direkt zum eigenen Tod durch Suizid oder Fremdeinwirkung geführt haben.
- „Impulsiv-raptusartig“ beginnen (zumindest äußerlich gesehen).
- Letztlich darf die Tat nicht „durch politische, ethnische, religiöse oder kriminelle Motive bestimmt“ gewesen sein (ADLER 2000: 29, 50f.).

Wir befassen uns in der vorgelegten Arbeit nicht mit allen Formen des Amok, da dies zu umfangreich wäre. Daher grenzen wir unsere Arbeit auf den Amoklauf an Schulen, dem so genannten School Shooting, ein.

1.2.2 School Shooting

Der zuerst in den USA eingebürgerte Begriff „School Shooting“ umschreibt gleichzeitig sowohl den Ort der Tat als auch die in der Mehrzahl der Fälle benutzte Waffe (ROBERTZ 2004: 19 f.). Dieser US-amerikanische Terminus wird in dieser Arbeit nach den Regeln der deutschen Rechtschreibung (hier: Duden-Newsletter vom 04. Juli 2000) als deut- sches Substantiv (School Shooting) verwendet (ROBERTZ 2004: 19). Der Begriff „School Shooting“ bezeichnet, analog zu einem Querschnitt der US- amerikanischen Literatur, Tötungen oder Tötungsversuche durch Jugendliche an Schu- len, die mit einem direkten und zielgerichteten Bezug zu der jeweiligen Schule began- gen werden (ROBERTZ 2004: 20f.).

2 Gesellschaftliche Befunde

2.1 Setting Schule

Während Erwachsene eher in der Familie oder am Arbeitsplatz Amok laufen, sind für Jugendliche Schulen die Projektionsfläche ihres Hasses. Schulen werden verschärft zu Orten der Konkurrenz, der Selektion und damit auch der Kränkung (EISENBERG 2007: 25). Da junge Menschen sich in der Regel durch Gleichaltrige definieren, ihre Mitschü- ler sind für sie ähnlich einer Familie die sie jeden Tag sehen, kann es in der Schule durch Ablehnung, Ausgrenzung oder Misshandlung zu tiefen seelischen Verletzungen kommen.

Die Wahl des Schauplatzes für die Inszenierung des eigenen „Abgangs“ fällt auf die Schule, weil diese als Symbol des misslungenen Lebens gesehen wird sowie als Ort, an dem alles Unglück begann. Da die Schüler eine in die Zukunft weisende Lebendigkeit symbolisieren und der Amokläufer diese nicht finden konnte, soll sie nun keinem zuteil werden. Das Glück der Anderen kann beim Täter einen unbändigen Vernichtungsimpuls „hervorkitzeln“ (ebd.).

Gerade wenn die Elternhäuser ihre erzieherischen Aufgaben nicht mehr mit ausreichen- der Zuverlässigkeit wahrnehmen, müssen Schulen diese Situation kompensieren und sich zu geschützten, verlässlichen Orten entwickeln, aus denen ein Schüler auch dann nicht vertrieben werden darf, wenn er leistungsschwach ist oder ein anderes auffälliges Verhalten zeigt (ebd.).

2.2 Internationaler Kontext

Eine Analyse der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zeigt, dass die generelle Tö- tungskriminalität durch Jugendliche und Heranwachsende in den letzten fünfzehn Jah- ren in Deutschland kontinuierlich und deutlich wahrnehmbar abnimmt, und auch in den USA die allgemeine Tötungskriminalität durch Jugendliche sinkt (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 13).

Die Betrachtung der School Shootings zeigt hingegen eine entgegengesetzte Tendenz. Es existieren zwar keine offiziellen Statistiken über diese Tötungsform, doch werden School Shootings international stets von einer erheblichen Medienberichterstattung be- gleitet (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 13). Aus diesem Rohmaterial wurden Kernda- ten anhand von Zeitungs- und Onlinearchiven gesammelt, gegenrecherchiert und an- hand der bislang verfügbaren wissenschaftlichen Studien und Veröffentlichungen überprüft. Außerdem wurden Quellen wie Polizeiberichte, Urteile oder Interviews mit jugendlichen Schützen durch Strafverfolgungsbehörden zum Quervergleich genutzt. Dadurch gelang es, ein möglichst umfassendes Gesamtbild der bislang international aufgetretenen Taten zu zeichnen (ebd.).

Nachdem das erste School Shooting am 30. Dezember 1974 in Olean, New York, statt- fand, kam es in den ersten zehn Jahren nach dieser Tat zu insgesamt neun School Shoo- tings. Im Zeitraum 1997 bis 2007 fanden hingegen schon 66 Amokläufe an Schulen statt (ebd.).

Ab 1999 verzeichnen diese Taten noch einmal eine besonders starke Zunahme. Hierfür ist sicherlich die Tat an der Columbine High School am 20. April 1999 verantwortlich, die weltweit am meisten Aufsehen erregte und eine Vielzahl von Nachahmungs- und Folgetaten nach sich zog.

Seit 2002 ist die Häufigkeit der durchgeführten Taten leicht rückläufig, was vermutlich darauf zurückzuführen ist, dass es Schul- und Polizeibehörden immer besser gelingt, School Shootings im Vorfeld zu erkennen und abzuwenden (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 13 ff.). Die leichte Rückläufigkeit der School Shootings, die immer noch um ein Vielfaches höher als vor Beginn der 90er Jahre liegt, zeigt sich zwar in den USA, nicht aber in anderen Staaten (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 15).

Außerhalb der USA waren School Shootings, mit Ausnahme von zwei Taten in Kanada im Jahre 1975, zuvor völlig unbekannt, seit 1999 bilden sie mit durchschnittlich drei Taten pro Jahr eine ernstzunehmende Konstante (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 17). Eine Ursache hierfür könnte darin zu finden sein, dass in den USA mit Hochdruck prä- ventive Bemühungen betrieben werden, während sich anderenorts in den letzten Jahren nur wenig geändert hat. Dies sollte gerade für Deutschland ein wichtiger Hinweis zur Verstärkung präventiver Bemühungen sein, da hier mit insgesamt sechs umgesetzten Taten neben Kanada international die zweitgrößte Häufung von School Shootings vor- liegt (ebd.).

Bei den 99 School Shootings, die bis zum 1.1.2007 registriert wurden, wurden insgesamt 130 Menschen getötet und 314 Menschen verletzt. Der Durchschnitt der Opferzahlen pro School Shooting betrug demnach bei 1,3 Toten und 3,2 Verletzten (ROBERTZ/ WICKENHÄUSER 2007: 19).

Über die Anzahl der Personen, die indirekt geschädigt wurden, gibt es vermutlich keine Daten, da die Traumafolgen quantitativ nicht systematisch erfasst werden.

2.3 School Shootings in Deutschland

Seit 1999 haben in Deutschland acht School Shootings stattgefunden, über 40 Menschen kamen dabei ums Leben (GUGEL 2010: 650).

- Meissen, 9.11.1999:

Der 15-jährige Andreas S. stürmt maskiert ins „Franziskaneum“, das städtische Gymnasium. In seiner Klasse stürzt er sich auf die Lehrerin Sigrun L. und sticht 22-mal auf sie ein. Die 44-jährige Frau verblutet. Andreas S. gibt als Motiv „Hass“ an. Er wird zu siebeneinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt.

- Brannenburg, 16.3.2000:

Der 16-jährige Schüler Michael F. schießt im Treppenhaus des Schloss Internats im oberbayrischen Brannenburg auf den Schulleiter Reiner G. und fügt sich an- schließend selbst schwere Verletzungen zu. Der 57-jährige Pädagoge stirbt spä- ter an seinen Kopfverletzungen. Michael F. liegt seit der Tat im Wachkoma.

- Freising, 19.2.2002:

In Eching bei München erschießt der 22-jährige Adam L. seinen ehemaligen Chef und einen Vorarbeiter. Anschließend fährt er nach Freising und wirft zwei Rohrbomben ins Rektorat der Wirtschaftsschule. Er tötet den Direktor mit drei Schüssen. Auf dem Flur begegnet er einem weiteren Lehrer, dem er durch die Wange schießt. Dann begeht L. Selbstmord.

- Erfurt, 26.4.2002:

Der 19-jährige Robert S. erschießt 12 Lehrer, zwei Schüler, die Schulsekretärin und einen Polizisten und begeht dann Selbstmord.

- Waiblingen, 18.10.2002:

Der 16-jährige Marcel K. nimmt zehn Schüler und eine Lehrerin als Geiseln. Er ist mit einer schusssicheren Weste, einer Luftpistole und Bombenattrappen aus- gerüstet. Nach intensiven Verhandlungen lässt er die Geiseln frei und ergibt sich.

- Coburg, 2.7.2003:

Ein 16-jähriger Schüler schießt eine Lehrerin an und tötet sich anschließend selbst. Die Waffe stammt aus dem Waffentresor des Vaters.

- Emsdetten, 20.11.2006:

Der bewaffnete 18-jährige Sebastian B. stürmt maskiert in seine ehemalige Schule, schießt wahllos um sich und wirft Rauchbomben. Elf Kinder werden durch Schüsse verletzt. Danach erschießt er sich selbst.

- Winnenden, 11.3.2009:

Der 17-jährige ehemalige Schüler Tim K. dringt in die Albertville Realschule ein, erschießt neun Schülerinnen und Schüler und drei Lehrkräfte. Auf der Flucht erschießt er drei weitere Personen, bevor er Suizid begeht. 15 Personen werden zum Teil schwer verletzt.

(GUGEL 2010: 653 f.).

2.4 Gesetzeslage in Deutschland

2.4.1 Tatbestand Amok

2.4.1.1 Strafrecht

Der Begriff „Amok“ ist dem deutschen Strafrecht fremd, er hat dort keinen Eingang gefunden. Da die Tatbestandsverwirklichung eines sog. Amoklaufs in der Regel min- destens ein Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikt beinhaltet, ist seine Strafbarkeit auch im Strafgesetzbuch (StGB) im sechzehnten und siebzehnten Abschnitt erfasst. Diese Abschnitte regeln u. a. die Strafbarkeit von Tötungsdelikten wie Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Die Unterscheidung dieser Straftatbestände ist oft nur durch über die Analyse des Tat- hergangs hinausgehende Wertungs- und Zuschreibungsprozesse möglich (ROBERTZ/ WICKENHÄUSER 2007: 9).

Auch die Straftatbestände der Paragraphen 223 StGB (Körperverletzung), 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) und 226 StGB (schwere Körperverletzung) können ne- ben einem oder anstatt eines Tötungsdeliktes bei einem School Shooting verwirklicht sein.

Die Höhe des Strafmaßes für eine Tötung oder eine Körperverletzung hängt von der Tatbewertung ab, begründet durch die komplexen Definitionen und Abwägungen von Vorsatz und Motiv (ebd.).

Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) werden die Tatbestände folgenderweise definiert:

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 StGB Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 223 StGB Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stof- fen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 226 StGB Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah- ren zu erkennen.

2.4.1.2 Jugendstrafrecht

In den meisten Fällen wird der School Shooter aufgrund seines Reifegrades der sittlichen und geistigen Entwicklung nach dem Jugendstrafrecht sanktioniert. Im deutschen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird dies folgendermaßen definiert:

§ 1 JGG Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Ver- fehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, He- ranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

§ 3 JGG Verantwortlichkeit

(1) Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendli- chen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.

§ 17 JGG Form und Voraussetzungen

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

2.4.2 Waffenrecht

Deutschland hat im europäischen Vergleich eines der strengsten Waffengesetze. In den vergangenen Jahren brachte die Bundesregierung zahlreiche Gesetze zur Verschärfung des Waffenrechts auf den Weg. So sind der Besitz und das Führen von Waffen grundsätzlich nicht erlaubt, sondern bedürfen einer Sondererlaubnis im Einzelfall. An die Erlaubnis zum Besitz und zum Führen von Waffen knüpft das Waffengesetz hohe Anforderungen. Eine einmal beantragte Erlaubnis wird fortlaufend überprüft, näheres regelt das Waffengesetz (WaffG).

2.4.2.1 Führen von Waffen

Der Begriff „Führen“ bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe. Die- ses wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen sog. Waffenschein erteilt. Auch ist bei einem aus- gestellten Waffenschein trotzdem das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig (BUNDESRECHT 2002a).

Der § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen, es können aber in begründeten Fällen Ausnahmen erteilt werden (BUNDESRECHT 2002b).

Des Weiteren besteht ein Verbot des Führens von Anscheinswaffen und anderen tragbaren Gegenständen (BUNDESRECHT 2002c).

2.4.2.2 Verschärfung des Waffenrechts

Seit dem 01.04.03 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts“ in Kraft. In dieser Gesetzesnovelle sind Verschärfungen aufgenommen worden, bedingt durch das School Shooting am 26.04.2002 in Erfurt (BUNDESREGIERUNG 2009a).

Die Änderungen sind mitunter im Einzelnen:

- Anhebung der Altersgrenze

Für Sportschützen wurde grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angeho- ben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem be- stimmten Kaliber blieb es bei der Altersgrenze von 18 Jahren, sofern diese durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen werden. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zuge- lassen sind. Für Jäger wurde die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre angehoben. Das ist das Alter, ab dem Jugendliche eine Jägerprüfung durchführen und einen Jugendjagdschein erwerben können.

- Medizinisch-psychologische Untersuchung

Nach der Waffengesetz-Novelle 2002 müssen Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe grundsätzlich ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung im Sinne hinreichender Reife zum Waffenbesitz vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Jäger. Sie haben durch ihre Ausbildung und die schwierige Jagdprüfung ihre Eignung und den Willen zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bewiesen.

Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen. Das sind insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassene Kleinkaliberwaffen und Sportflinten. Unabhängig von der Altersgrenze haben die Waffenbehörden die Pflicht, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.

- Mindestaltersgrenze für Kinder

Das Mindestalter, um schießen zu dürfen, beträgt 12 Jahre. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden.

- Betreuung minderjähriger Schützen

Für Kinder- und Jugendliche ist eine qualifizierte Schießaufsicht vorgeschrieben. Für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahren, diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- und Federdruckwaffen schießen, sowie für die Altersgruppe der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahren, wenn diese mit ´´scharfen´´ Schusswaf- fen schießen.

- Auskunft aus dem Erziehungsregister

Um die persönliche Eignung zu prüfen, können Auskünfte aus dem Erziehungsregister eingeholt werden. Dieses Register enthält Aussagen über Fehlverhalten von Jugendlichen. Und zwar jenes Verhalten, das strafrechtlich zwar belangt wird, aber unter der Schwelle einer Jugendstrafe liegt.

(BUNDESREGIERUNG 2009b).

Es erfolgte eine erneute Änderung des Waffenrechts am 01.05.2008, so wurde damit das Führen von Anscheinswaffen (also Feuerwaffenimitaten) und bestimmten Messern in der Öffentlichkeit verboten (BMI 2008).

Als Reaktion auf das School Shooting in Winnenden am 11.03.2009, bei dem 15 Menschen und der Täter selbst starben, erfolgte dann am 27.05.2009 eine erneute Novellierung (BMI 2009). Die geänderten Vorschriften sind im Einzelnen:

- In § 4 Abs. 4 WaffG wird in Abänderung der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürf- nisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bis- lang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufge- löst.

- Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hob die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings konnte hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppen zum Waffenerwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen.

- Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Be- dürfnis zum Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14 WaffG. Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sport- schütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

- Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grund-

kontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, wurden die Anforde- rungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wurde § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschrei- tung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

- Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG sollte nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr ermöglicht werden. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten - und hier nur Einzellader-Langwaffen - trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

- Nach der geltenden Rechtslage in § 36 Absatz 3 WaffG hat derjenige, der Schusswaffen, Munition oder sog. "verbotene Waffen" mit behördlicher Genehmigung besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

- Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behör- de vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.

- Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringen- der Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

- Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätz- liche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kava- liersdelikt darstellt (BMI 2009).

2.4.2.3 Initiativen

Unter dem Eindruck der schrecklichen Amokläufe mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten haben sich viele Mitbürger sog. Bürgerinitiativen gebildet, die eine massive Einschränkung des geltenden Waffenrechts bis hin zum totalen Waffenführungsverbot fordern. Beispielhaft soll auf zwei dieser Initiativen hingewiesen werden. Das „Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden Stiftung gegen Gewalt an Schulen“ fordert eine Einschränkung des Zugangs junger Menschen zu Waffen (GUGEL 2010: 671). Die aktuelle gesetzliche Regelung ermöglicht die Ausbildung an einer großkalibrigen Pistole bereits ab dem 14. Lebensjahr. Da ein junger Mensch gerade in dieser Zeit durch die Pubertät mit sich selbst so beschäftigt ist und häufig im Unreinen ist, so ist die Her- aufsetzung der Altersgrenze auf 21 Jahre unerlässlich (ebd.). Im Schießsport sollte laut dem Aktionsbündnis gänzlich auf großkalibrige Waffen verzichtet werden, zumindest aber muss die Schusskapazität verringert werden. Auch wird vom Gesetzgeber verlangt, Verstöße gegen das geltende Waffenrecht deutlicher und stärker zu ahnden (ebd.). Die Initiative „Keine Mordwaffen als Sportwaffen“ fordert: „Wir brauchen kein halb- herzig geändertes Waffengesetz. Wir wollen ein Verbot von Mordwaffen als Sportwaf- fen - sofort. Solche Waffen dürfen nicht länger verkauft und benutzt werden. Erst dann können Schulen sichere Orte sein“, und genauer: „Als Mordwaffen sind hier gemeint: Schusswaffen, die für das Töten oder Verletzen von Menschen hergestellt werden, egal welchen Kalibers, sowie sonstige Schießsportwaffen, mit denen man leicht und schnell viele Menschen töten kann“ (SPORTMORDWAFFEN 2010).

2.4.3 Jugendschutzrecht

Der Jugendschutz im Bereich der Medien von Film, Video und Fernsehen wird zunächst von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gewährleistet (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 65). Bevor ein Film Kindern und Jugendlichen zu- gänglich gemacht werden darf, muss ihm durch die FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) eine Altersfreigabe erteilt werden. Ein Film kann daraufhin von Firmen gekürzt oder erneut zur Prüfung vorgelegt werden, um eine bestimmte Altersfreigabe zu erzielen.

Ihr zur Seite steht die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), bei der es sich um eine selbstständige Bundesbehörde handelt, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet ist (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 66). Sie unterscheidet auf Antrag oder Anregung anderer Behörden über die Ju- gendgefährdung einzelner Medien. Eine Gefährdung ist dann gegeben, wenn die Ent- wicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort- lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit bedroht wird. Hierzu zählen beispiels- weise unsittliche, verrohend wirkende sowie zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Ras- senhass anstachelnde Medien. Wenn diese Jugendgefährdung festgestellt wird, dann wird das entsprechende Medium in eine Liste eingetragen und unterliegt von diesem Zeitpunkt an bestimmten Vertriebs-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen und darf nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden (ebd.).

Seit dem 1.4.2003 existiert auch für Computer- und Videospiele eine rechtlich verbindliche Kennzeichnung der Altersfreigabe, die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gemeinsam mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) vergeben wird (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 66).

Gemäß § 14 des Jugendschutzgesetzes sind die gestaffelten Altersfreigaben für die Händler bindend. Auch die BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) kann neben der Bewertung der USK in Bezug auf Spiele mit strafrechtlich relevanten Inhalten ein Verbot aussprechen (ebd.).

Das Verbot exzessiver Gewaltdarstellungen ist im § 131 StGB folgendermaßen defi- niert:

§ 131 StGB Gewaltdarstellung

(1) Wer Schriften (…) die grausam oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschen- würde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, ein- zuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonne- ne Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem an- deren eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berech- tigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Ü- berlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

2.5 Studien

2.5.1 Deutsche Studien

Da es noch keine deutschen Studien gibt welche sich speziell mit School Shootings be- fassen, wird hier ergänzend auf die nächsthöhere Abstraktionsebene zurückgegriffen, indem die Ergebnisse zu Studien über jugendliche Tötungsdelinquenten zusammenge- stellt werden.

Die Tabelle beinhaltet deutsche Untersuchungen an einem Kollektiv Jugendlicher, die versuchte oder vollendete Tötungsdelikte begangen haben, bzw. in Einzelfällen zumindest in Tötungsabsicht handelten (ROBERTZ 2004: 103)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Übersicht deutscher Studien zu jugendlichen Tötungsdelinquenten (Quelle: Robertz 2004: 104 f.).

2.5.1.1 Ergebnisse der deutschen Studien

Die deutschen Studien zu jugendlichen Tötungsdelinquenten kommen weitgehend zu analogen und einander ergänzenden Ergebnissen.

Die untersuchten Probanden weisen insgesamt einen relativ hohen Grad psychosozialer Verletzungen und biografischer Belastungen auf. So formuliert Zeltwanger zusammen- fassend: „Oft lässt das soziale Umfeld des Täters und seine Biografie, die oft einer Lei- densgeschichte gleicht, die Tat verständlicher erscheinen“ (ROBERTZ 2004: 105). Diese negativen Lebenserfahrungen lassen sich jedoch nicht spezifisch fassen und unterschei- den sich bezüglich der Probanden. Einige Beispiele sind zerrüttete Elternhäuser und fehlende Nestwärme, erzieherische Fehlhaltungen und Mangelsituationen, Alkoholis- mus der Eltern und Zusammenbruch der Inzestschranken und straffällige bzw. gewalttä- tige Vorbilder in der Herkunftsfamilie (ebd.).

Jene hoch belasteten Vorgeschichten sind aber offenbar kein alleiniges Merkmal jugendlicher Mörder, dies gilt ebenso für weitere, vereinzelt untersuchte und diskutierte Faktoren wie abnorme Verstandesanlagen, Entwicklungsstörungen und diagnostizierbare psychische Erkrankungen.

Jugendliche Tötungsdelinquenten unterscheiden sich nicht grundsätzlich vom allgemein sozial etwas labilen Jugendlichen, wie er im Bereich der leichten Jugendkriminalität regelmäßig zu finden ist (LEMPP 1977: 210). Zwar werden einschränkend die zufallsbe- stimmten Selektionsprozesse der Untersuchung und der Mangel an geeigneten Kon- trollgruppen hervorgehoben, doch ist es zumindest bislang nicht gelungen, ein für ju- gendliche Tötungsdelinquenten spezifisches Merkmal auszumachen (ROBERTZ 2004: 106).

Sehr bedeutend ist die Erkenntnis Zeltwangers, dass den Tätern oft nicht klar ist, warum sie Tötungshandlungen begangen haben (ZELTWANGER 1989: 261). Häufig scheint das Tatmotiv in solchen Fällen von außen durch Vernehmungsbeamte, Gerichte, Staatsan- wälte oder Verteidiger zugeschrieben zu werden. Attributionen, die sich in solch schwierigen Situationen schnell verfestigen können (GERAEDTS 1998: 63). Szewczyk ist der Ansicht, dass die von den jugendlichen Tätern geäußerten Motive durchweg ´Scheinmotive´ sind und die Täter nachträglich versuchen, sich selbst Re- chenschaft abzulegen und ein Motiv zu konstruieren. Er formuliert: „Hinsichtlich des Motivhintergrunds zeigte es sich, dass die Gedankengänge weitgehend diffus waren und einen Übergang zeigten zwischen einem vorwiegenden Phantasiedenken, und einem Wunschdenken und einem Realitätsdenken“ (SZEWCZYK 1974: 391) (ROBERTZ 2004: 107).

Eine „Störung des Realitätsbezugs“ bemerken Schütze und Hinrichs auch bereits für das Vorfeld einiger Tötungshandlungen durch Jugendliche (SCHÜTZE/HINRICHS 1991: 305). Während Wilmanns diesbezüglich noch von einer Vorform der Schizophrenie ausgeht (WILMANNS 1940: 589 ff.), erreichen derartige Auffälligkeiten nach heutigen Standards nicht den klinischen Schweregrad und die Dauer einer Psychose. Sie sind vielmehr als eine „prinzipiell vorübergehende Störung“ anzusehen, die entweder als „Teil einer schweren aber kurz dauernden Reifungsneurose“ oder als „kurzdauernde krankhafte seelische Störung im Sinne einer Minipsychose“ verstanden werden kann (SCHRÖDER/LEMPP 1988: 110) (ROBERTZ 2004: 107).

Ebenso kommen in den Taten weitere jugendtypische Merkmale und Problematiken zum Ausdruck. So schreiben Stutte und Walter dass an den Tötungen zum einen „oft reifungsphasische und entwicklungspsychologische Faktoren beteiligt waren (somato- psychische Entwicklungsrückstände, Reifungsdissoziationen, Pubertätskrisen), dass sie zum anderen aber auch durch konfliktgespannte Ausnahmesituationen evoziert wurden, deren adäquate Lösung für den jugendlichen Täter (…) eine Unmöglichkeit bedeutete“ (STUTTE/WALTER 1976: 319).

Das Aufeinandertreffen von noch fehlenden Bewältigungsmechanismen und von für den jeweiligen Jugendlichen höchst problematischen Situationen lässt manche Forscher auch von zwischenmenschlichen Unfällen oder schicksalhaften Verkettungen zufällig auftretender Ereignisse sprechen. Untermauert wird diese These von einem offenbar recht geringen Grad der Planung, der den Taten vorausgeht (ROBERTZ 2004: 107). In fast 75% der von Lempp untersuchten Fälle war keine Tötungshandlung, sondern lediglich eine Unrechtshandlung anderer Art (sexueller Übergriff, Eigentumsdelikt o. ä.) geplant, aus der sich ein Tötungsdelikt entwickelte (LEMPP 1977: 211). Es ist also festzustellen, dass zum Auftreten einer Tötung Jugendliche mit spezifischen Dispositionen in spezifische Situationen geraten müssen, in denen Aspekte des Täters, etwa die Tatzeitverfassung, und der Situation, etwa das Opferverhalten und das Vorlie- gen von Waffen, eine subjektive für den Jugendlichen kaum kontrollierbare Dynamik entwickelt (ROBERTZ 2004: 108).

Diese Tatdynamik ist vor allem von Lempp genauer ausgearbeitet (vgl. LEMPP 1977: 172 ff.) und durch spätere Untersuchungen von Littmann und Strehlow aufgegriffen sowie bestätigt worden (vgl. LITTMANN 1993: 22 und STREHLOW 1988: 85). Die beiden Kernaspekte ´Handlungskette` und ´Flucht nach Vorne´ müssen dabei nicht notwendi- gerweise beide im Verlauf eines Tötungsdeliktes durch einen jugendlichen Täter auftre- ten, stellen jedoch häufig beobachtete Tatdynamiken dar (ROBERTZ 2004: 108). Unter einer ´Handlungskette´ versteht Lempp die Aneinanderreihung von Handlungen, deren einzelne Teile sich jeweils erst in der aktuellen Situation durch die Auswirkungen der vorausgegangenen Handlungen ergeben. Hat sich ein Jugendlicher somit in eine Situati- on gebracht, die ihn überfordert und für die er keine Handlungsoption sieht, z.B. ein unerwartet verlaufener Überfall oder ein ausgelebter sexueller Impuls, dann kann es zu einer ´Flucht nach Vorne´ kommen. Infolge von Wut oder Panik versucht der Jugendli- che in einem solchen Fall, Beweise seines Verhaltens zu vernichten und Zeugen perma- nent zum Schweigen zu bringen (vgl. KAHLERT/LAMPARTER 1979: 213 und STREHLOW 1988: 85). Dies geschieht jedoch nicht primär, um die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen, sondern um die Tat vor dem eigenen Gewissen ungeschehen zu machen. Der kindliche Impuls „wenn niemand davon weiß, gibt es diese Tat gar nicht“ (LEMPP 1977: 88) wird emotional aufgewühlt umgesetzt (ROBERTZ 2004: 108).

[...]

Excerpt out of 97 pages

Details

Title
Amoklauf an Schulen - Befunde, Prävention und Intervention durch soziale Arbeit
College
University of Cooperative Education Ravensburg
Grade
2,1
Authors
Year
2010
Pages
97
Catalog Number
V161091
ISBN (eBook)
9783640754168
ISBN (Book)
9783640754533
File size
853 KB
Language
German
Keywords
Amoklauf, Schulen, Befunde, Prävention, Intervention, Arbeit
Quote paper
Carolin Fischer (Author)Björn Streich (Author), 2010, Amoklauf an Schulen - Befunde, Prävention und Intervention durch soziale Arbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/161091

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Title: Amoklauf an Schulen - Befunde, Prävention und Intervention durch soziale Arbeit



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