Selbstbestimmung - die "heilige Kuh" der Sterbehilfe?

Die Bedeutung der Selbstbestimmung in der Sterbehilfe


Trabajo Escrito, 2010

23 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Sterbehilfe - Begriffe, Rechtsstand, Argumente

3. Bedeutung der Selbstbestimmung in der Sterbehilfe
3.1. Grundlagen der Selbstbestimmung
3.2. Möglichkeiten und Probleme der Selbstbestimmung 11a

4. Aktuelle Entscheidungen zur Selbstbestimmung in der Sterbehilfe

5. Zusammenfassung und Schluss

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Sterbehilfe ist ein Thema, dass bereits seit mehreren Jahrzehnten für Diskussionen sorgt, die sich nicht nur innerhalb der Wissenschaft bewegen, sondern auch von der Öffentlichkeit interessiert verfolgt werden. Insbesondere wegweisende gerichtliche Entscheidungen wie zum Beispiel das Urteil zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen haben eine breite Reflektion in den Medien ausgelöst.

Gerade in Zeiten des demographischen Wandels, wo der relative Anteil älterer Menschen kontinuierlich steigt und die Zahl der pflegebedürftigen und schwer kranken Menschen zunimmt, denken immer mehr Menschen über Sterben und Tod nach. Das Thema Sterbehilfe bewegt aber nicht nur ältere Menschen, sondern in besonderem Maße zum Beispiel auch Menschen mit schweren, chronischen oder nicht heilbaren Krankheiten und Unfallopfer. Die Situation von im Koma liegenden Patienten kommt in der Diskussion ebenfalls regelmäßig zur Sprache.

Innerhalb der Diskussion lässt sich oft ein Auseinanderklaffen zwischen Wunsch und Wirklichkeit beim Thema Sterben erkennen. Viele Menschen haben den Wunsch, in der letzten Lebensphase bzw. Sterbephase zu Hause im Kreise der geliebten Familie gepflegt und umsorgt zu werden. Die Realität sieht leider anders aus. Meist wohnen Junge und Alte nicht mehr zusammen, sondern schaffen sich ihr eigenes Umfeld. Pflege von Angehörigen wird oft aufgrund Entfernung, Zeitnot, usw. an Dritte übertragen. Vereinsamung und Vereinzelung ist heute ein Problem vieler älterer Menschen. Tod und Sterben gehört, im Gegensatz zu früheren Zeiten, also nicht mehr zu den allgegenwärtigen Dingen im Leben eines Menschen, so dass es aus der gesellschaftlichen Realität weitgehend verdrängt wird und der anonyme Krankenhaustod immer häufiger wird. Weiterhin ermöglicht der medizinische Fortschritt uns nicht nur eine gestiegene Lebenserwartung, sondern auch Dank der Apparatmedizin eine scheinbar unbegrenzte Möglichkeit, Lebenszeit künstlich hinauszuzögern und zu verlängern. Im medizinischen Bereich scheint alles machbar und beherrschbar geworden zu sein.1 Gerade diese Möglichkeiten rufen jedoch in der Bevölkerung auch Ängste und Verunsicherung hervor, da es immer häufiger Lebensumstände gibt, in denen Lebensverlängerung und Lebensqualität auseinanderklaffen. Über 50 % der Menschen sterben heute im Krankenhaus2, ein großer Teil nach einem sich länger hinziehenden leidvollen Sterbeprozess infolge einer Erkrankung. Viele fürchten sich davor, dabei einer übergeordneten Medizintechnik hilflos ausgeliefert zu sein und sich gegen ungewollte Behandlungen nicht mehr wehren zu können. Damit ist nicht nur die Angst des Dahinvegitierens verbunden, sondern auch die Angst vor unerträglichen Schmerzen, Einsamkeit, unwürdiger Behandlung, Fremdbestimmung sowie eine Last für die Angehörigen zu sein. „Eine solche Vorstellung widerspricht für viele dem Wunsch nach einem würdevollen und natürlichem Sterben, in dem sie selbst über ihr Ende bestimmen können.“3 Der Wunsch, in schweren Krankheitszuständen und im Alter bestimmenden Einfluss auf den Umgang mit dem eigenen Körper nehmen zu können, wird in der Sterbehilfediskussion zur Forderung.

Immer öfter wird das Argument der Selbstbestimmung herangezogen, so dass der Gebrauch fast inflationär erscheint. Gegen Selbstbestimmung „kann wohl kaum jemand etwas haben“ - oder ergeben sich in der Sterbehilfe doch Probleme, die erst durch die Selbstbestimmung hervorgeru- fen werden? Meine These lautet daher: Obwohl das Selbstbestimmungsrecht zur wichtigsten Richtschnur beim Thema Sterbehilfe geworden ist, zeigt es gerade hier seine Grenzen.

Welche Bedeutung, Auswirkungen aber auch Probleme die Selbstbestimmung bzw. das Selbstbestimmungsrecht innerhalb der Sterbehilfe einnimmt bzw. auslöst, soll in dieser Arbeit herausgearbeitet werden. Zur Einführung in die Problematik des Themas Sterbehilfe werden hierzu zunächst die verschiedenen Arten der Sterbehilfe vorgestellt, sowie wichtige Argumente innerhalb der Sterbehilfediskussion zusammengefasst, von denen eines das Selbstbestimmungs- recht ist. Im Anschluss wird vertiefend auf die Grundlagen des Selbstbestimmungsrecht einge- gangen. So wird neben einer genaueren Definition von Selbstbestimmung in der Sterbehilfe, deren gestiegene Bedeutung in unserer Gesellschaft auf den Grund gegangen. Weiter soll die verfassungsrechtliche Basis dargestellt und normative Extrempositionen zur Selbstbestimmung vorgestellt werden. Im zweiten Teil des dritten Kaptitels werden die Möglichkeiten und Pro- bleme des Selbstbestimmungsrechts in der Sterbehilfe untersucht. Hier wird nicht nur die prak- tische Umsetzung der Selbstbestimmung in der Sterbehilfe dargestellt, sondern auch die damit verbundenen Probleme und Grenzen herausgestellt. Das Gesetz zur Patientenverfügung sowie ein kürzlich gefälltes Urteil im Bereich der Sterbehilfe unterstreichen im vierten Kapitel die Aktualität des Themas. Im letzten Kapitel ist ein Resümee dieser Arbeit zu finden.

2. Sterbehilfe - Begriffe, Rechtsstand, Argumente

Um einen Einblick in das Thema Sterbehilfe und dessen Problematik zu gewinnen, werden im Folgenden wichtige Begriffe erläutert und die rechtliche Situation in Deutschland dargestellt. Im Anschluss werden die häufigsten Argumente in der Sterbehilfediskussion zusammengetragen.

Begrifflichkeiten

Für den Begriff Sterbehilfe gibt es keine allgemein verbindliche Definition. Eine kurze Definition von Klaschik und Ostgathe umschreibt Sterbehilfe als „lebensbeendende beziehungs- weise Hilfen zu lebensbeendenden Maßnahmen im erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten“4. Eine emotional geladenere Definition hat Häcker für sich gefunden: „Als Sterbehilfe kann jedes Verhalten angesehen werden, dessen Ziel es ist, das Sterben zu beschleunigen oder den Tod eines irreversibel Kranken bzw. Sterbenden zu bewirken, um ihn vor sinnlosem, unnötigem Leiden zu bewahren.“5 Geht es in letzter Konsequenz also immer darum, ein Sterben und damit auch den Tod zu bewirken, zeigt die Einordnung der Sterbehilfe in verschiedene Arten, wie unterschiedlich Sterbehilfe sein kann. Aus der ethischen, aber auch rechtlichen Bewertung ergeben sich eine Vielzahl der Kontroversen in der Sterbehilfedebatte.

Die bekannteste Unterscheidung basiert auf der Art der jeweiligen Handlung. Dabei kenn- zeichnet sich die aktive Sterbehilfe dadurch aus, dass absichtlich und aktiv ein Eingreifen zur Beendigung des Lebens eines Patienten auf dessen ausdrücklichen Wunsch vorgenommen wird. Die passive Sterbehilfe hingegen bezeichnet die Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen oder einen Verzicht auf eine Behandlung bei Sterbenden. Die Unterscheidung zwischen den Arten verschwimmt im Detail, so dass eine Grenzziehung zwischen Tun und Unterlassen bzw. Töten und Sterbenlassen schwer fällt und gerade auch wegen der rechtlichen Folgen stark diskutiert wird. Die indirekte Sterbehilfe wird als Unterform der aktiven Sterbehilfe angesehen. Um körperliche Schmerzen zu vermeiden wird eine medikamentöse Schmerzbekämpfung durchgeführt, wobei das Risiko einer Lebensverkürzung als unbeab- sichtigte Nebenerscheinung eingegangen wird. In neuerer Literatur wird allerdings zunehmend dargelegt, dass moderne Schmerzmitteltherapien im allgemeinen keine Lebensverkürzung mehr zur Folge haben müssen. Eine weitere Form der Sterbehilfe stellt die Beihilfe zum Suizid dar. Hierbei wird dem Sterbewilligen eine Substanz oder eine andere Methode zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe er sich dann selbst das Leben nehmen kann. Es gibt Autoren, die wegen mangelnder Täterschaft des Helfers diese Art nicht als Sterbehilfe ansehen, andere betrachten es hingegen als Mittel um die strafrechtlichen Folgen einer Tötung auf Verlangen zu umgehen.6 Eine andere, wenn auch nicht ganz so geläufige Unterscheidung von Sterbehilfearten lässt sich anhand der Zustimmungsfähigkeit der Patienten durchführen. Mit dieser Unterscheidung wird laut Quante der Dominanz des Autonomieprinzips Rechnung getragen.7 Hier zeigt sich bereits die besondere Stellung von Selbstbestimmung und Patientenautonomie. Dabei wird zwischen freiwilliger, unfreiwilliger und nicht freiwilliger Sterbehilfe unterschieden. Von freiwilliger Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die Lebensbeendigung auf Einwilligung und autonomen Wunsch des Patienten hin vollzogen wird. Dagegen bezeichnet die unfreiwillige Sterbehilfe jene Tötungshandlungen, die gegen den autonomen Willen des Patienten durchgeführt werden. Sie wird grundsätzlich als ethisch unzulässig angesehen. Unter nicht freiwilliger Sterbehilfe werden jene durchgeführten Handlungen verstanden, bei denen einerseits der Patient nicht fähig ist, autonome Entscheidungen zu treffen (z. B. Behandlungsabbruch bei Koma-Patienten ohne einwilligende Patientenverfügung), andererseits der Patient sich faktisch nicht äußert, obwohl er dazu in der Lage wäre. Eine ethische Bewertung fällt im Allgemeinen bei der nicht-freiwilligen Sterbehilfe am problematischsten aus.8

Rechtsstand

Eine rechtliche Betrachtung soll im folgenden Auskunft darüber geben, inwieweit verschiedene Arten der Sterbehilfe allgemein akzeptiert werden bzw. erlaubt sind. International gibt es ver- schiedenste strafrechtliche Regelungen zur Sterbehilfe, je nach Ausmaß der Akzeptanz von indi- vidueller Selbstbestimmung. Deutschland gehört zu den Ländern, die eine Lösung in der Mitte gefunden haben. Es gibt allerdings kein eigenständiges Gesetz, in dem Sterbehilfe strafrechtlich behandelt wird, so dass sich die Sterbehilfepraxis in einer rechtlichen Grauzone befindet. Daher werden verschiedene Paragraphen zu Tötung auf Verlangen, Totschlag und Mord zur Interpreta- tion herangezogen. Allgemeine Überlegungen und aktuelle Gerichtsurteile (siehe dazu Kapitel 4) helfen dabei, eine Richtung zu finden.

Grundsätzlich hat der Lebensschutz oberste Priorität. Bereits im Grundgesetz wird der besondere Schutz des Lebens in Art. 1 und 2 GG garantiert. (In Kapitel 3.1 wird auf die Verankerung der Selbstbestimmung im Grundgesetz vertiefend eingegangen.) Aktive Sterbehilfe ist daher gemäß § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) verboten und strafbar. Der Lebensschutz kann allerdings, wie Häcker es formuliert, „in bestimmten Situationen aufgrund der autonomen Entscheidung eines Patienten zugunsten seines Wohlergehens ausgesetzt werden“.9 Die strafrechtliche Legi- timation von bestimmten Sterbehilfeformen wird damit begründet. Die Zustimmung des Sterbe- willigen sowie die Stellung des Sterbehelfers im Handlungsgeschehen sind dabei zwei wesent- liche Faktoren zur Argumentation der Straffreiheit. So ist die passive und indirekte Sterbehilfe nicht strafbar, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Kritiker sehen allerdings hinter der indirekten Sterbehilfe eine versteckte aktive Sterbehilfe. Die Beihilfe zum Suizid ist ebenfalls straffrei, da schon ein Suizid selbst nicht strafbar ist. Insgesamt zeigt sich wiederum ein eindeutiger Hinweis zur Bedeutung der Selbstbestimmung innerhalb der Sterbehilfe.10

Argumente in der Sterbehilfediskussion

Das Selbstbestimmungsrecht ist nur eines der Argumente, die in der Sterbehilfediskussion vorge- bracht werden. Welche weiteren häufigen Argumente für bzw. gegen Sterbehilfe diskutiert werden, soll im Folgenden kurz zusammengefasst werden. Eine solche Auflistung, wie sie z. B. Quante, Bobbert und Bondolfi vornehmen, findet oft im Rahmen der Diskussion um die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe statt. Die Befürworter bringen als erstes Argument meist das hier zu behandelnde Selbstbestimmungsrecht von Patienten vor. Jeder soll selbstverantwort- lich, frei und unabhängig Entscheidungen treffen können, auch über den eigenen Sterbezeit- punkt. Der Autonomie des Menschen würde damit zum Recht verholfen. Ein Recht auf Leidens- minderung trägt zudem der Wahrung der Menschenwürde Rechnung. Dagegen werden von den Gegnern Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit der Willensbildung vorgebracht. Innerer, familiärer, gesellschaftlicher oder finanzieller Druck könnten zu einem nicht freien Sterbe- wunsch führen. Fremdbestimmung und Missbrauchsgefahr gerade bei Patienten, die nicht mehr selbst entscheiden können, könnten auftreten. Daraus folgend wird oft die Gefahr eines moralischen Dammbruchs gesehen, der die Akzeptanz für die Beseitigung Alter und Kranker steigert und im schlimmsten Fall zur Rückkehr von Selektionsmethoden der Nationalsozialisten führen könne. Religiöse heben zudem das Leben als höchstes Gut hervor, dessen Beendigung allein Gott zusteht. Gegen diesen Aspekt wird von Befürwortern hervorgebracht, dass christliche Argumente in unserer pluralistischen, individualistischen Gesellschaft keine Grundlage für die Begründung der Rechtslage sein dürfen. Ein weiterer Grund für die Legalisierung aller Sterbehilfeformen ist für die Befürworter, dass selbst viele ÄrzteInnen und PflergerInnen die Sterbepraxis in deutschen Krankenhäusern für unvereinbar mit der Menschenwürde halten. Laut den Gegnern würde der Ausbau einer flächendeckenden ambulanten und stationären Palliativmedizin und Sterbebegleitung die Situation stark verbessern und das Begehren einer Legalisierung der aktiven Sterbehilfe überflüssig machen. Zudem sei die aktive Sterbehilfe mit dem ärztlichen Berufsethos unvereinbar und würde das Arzt-Patienten-Verhältnis negativ beein- flussen.11

Insgesamt wird deutlich, dass bei vielen Argumenten oft gesellschaftliche Grundsatzfragen über Leben und Tod, Menschenwürde und Selbstbestimmung oder Sozialstaatlichkeit und Religion berührt werden. Daher ist nachvollziehbar, dass das Thema sehr heikel ist und bleibt.

[...]


1 vgl. Arnold (2004), S 30

2 vgl. Graefe (2007), S 259

3 Häcker (2008), S. 40

4 Klaschik und Ostgathe (2004), S. 74

5 Häcker (2008), S. 23

6 vgl. Häcker (2008), S. 23 f., 122, Klaschik/Ostgathe (2004), S. 74

7 vgl. Quante (2010), S. 170

8 vgl. Häcker (2008), S. 25 ff., Quante (2010), S. 170 f.

9 Häcker (2008), S 125

10 vgl. Klaschik und Ostgathe (2004), S. 74 f., Häcker (2008), S. 120 - 125

11 vgl. Bobbert (2004), S. 314 ff., Bondolfi (2005), S. 87 ff., Quante (2010) S. 164 ff.

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Selbstbestimmung - die "heilige Kuh" der Sterbehilfe?
Subtítulo
Die Bedeutung der Selbstbestimmung in der Sterbehilfe
Universidad
University of Leipzig  (Politikwissenschaft)
Curso
Bioethik - oder: die Verheißungen vom glücklichen Leben
Calificación
1,0
Autor
Año
2010
Páginas
23
No. de catálogo
V161137
ISBN (Ebook)
9783640744923
Tamaño de fichero
472 KB
Idioma
Alemán
Notas
23 Seiten
Palabras clave
Sterbehilfe, Selbstbestimmung, Bioethik, Patientenverfügung
Citar trabajo
Ulrike Richter (Autor), 2010, Selbstbestimmung - die "heilige Kuh" der Sterbehilfe?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/161137

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