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Debatten um Leben und Tod

Die Auseinandersetzungen um die Einführung einer Widerspruchsregelung bei der postmortalen Organspende in Deutschland und im Vereinigten Königreich in den Jahren 2017 bis 2020

Summary Excerpt Details

Die entgegengesetzten Ergebnisse der Abstimmungen über eine Widerspruchsregelung (Opt-Out) bei der postmortalen Organspende im Vereinigten Königreich im Jahr 2019 und in Deutschland im Jahr 2020 werfen die Frage nach Gründen auf. Warum war für die Befürworter einer Widerspruchsregelung das Window of Opportunity in dem einen Land ausreichend geöffnet, in dem anderen nicht?

Die Arbeit untersucht zum einen die Umstände und Vorbedingungen historischer, gesellschaftlicher und rechtlicher Art. Mit diesem Vorwissen werden die parlamentarischen und externen Debattenbeiträge, die zu den Abstimmungen geführt haben, einer qualitativen Analyse unterzogen, um Unterschiede in den Argumentationsschwerpunkten herauszuarbeiten.

Die Untersuchungen zeigen stark divergierende Schwerpunkte vor allem in den Bereichen Recht, Ethik und politischen Unterstützungsprozessen auf, die sowohl selbst einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung gehabt haben dürften, als auch als Indizien dafür dienen, warum die Policy Agenda zweier vergleichbarer Industrieländer in einem diffizilen Politikfeld diametral unterschiedliche Ergebnisse hervorbringt.

Ein Erklärungsansatz sieht vor allem die frühere Beschäftigung des Vereinigten Königreichs in Kombination mit einer unterstützenden öffentlichen Meinung in der Verantwortung dafür, dass der Policy Stream in UK zur Einführung geführt hat.

Die Arbeit wirft damit nicht nur einen Blick auf divergierende gesellschaftliche und rechtliche Traditionen der Transplantationsmedizin, sondern auch auf zwei Parlamente, deren Kulturen und Verfahren sich deutlich voneinander absetzen.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
a. Forschungsziel
b. Forschungsfragen
c. Relevanz und Aktualität

II. Die Organtransplantation in Europa und der Welt
a. Medizinische Bedeutung
b. Geschichte
c. Voraussetzungen
(1) Das Todeskriterium
(2) AufSpenderseite
(3) AufEmpfängerinseite
d. Einwilligungsmodelle
(1) Widerspruchsregelung (Opt-Out)
(2) Zustimmungsregelung (Opt-In)
(3) Entscheidungsregelung (Opt-In)
(4) Reziprozitätsregelung (Opt-In)
e. Register
f. Kollaborationen

III. Der rechtliche, historische und systematische Hintergrund der Organspende in Deutschland und dem Vereinigten Königreich
a. Organspendebezogene Statistiken im Vorfeld der Debatten
b. Territoriale Wirkung im Vereinigten Königreich
c. Gesundheitswesen
d. Transplantationsgesetze: Historie
e. Brexit
f. Öffentliche Aufmerksamkeit und Rezeption

IV. Debattenformate und Besonderheiten der Gesetzgebung
a. Gesetzgebungsprozesse
b. Konsultationen und Anhörungen
c. Deutschland: Die fraktionsoffene Debatte
d. Vereinigtes Königreich: Die PrivateMembers‘ Bill (PMB)
e. Zugrundeliegende Gesetzentwürfe
f. Debattenkultur und Debattenregeln

V. Methoden und Abläufe
a. Die Inhaltsanalyse
b. Die qualitative Inhaltsanalyse
c. Theoretische Grundlage
d. Problemreflektion
e. Analyse: Debatten und Drucksachen
(1) Ablauf
(2) Datenerhebung
(3) Codierung
(4) Auswertung: Analyse / Quantifizierung
f. Analyse: Stellungnahmen
(1) Ablauf
(2) Datenerhebung
(3) Kodierung
(4) Auswertung: Analyse / Quantifizierung

VI. Ergebnisvorstellung
a. Debatten
b. Stellungnahmen

VII. Diskussion
a. Vorgeschichten und Begleitaspekte (Erste Unterfrage)
b. Argumentationsschwerpunkte in den Parlamenten (Zweite Unterfrage)
(1) Gemeinsamkeiten: Überschaubar
(2) Historie / Andere Länder: Der Tellerrand
(3) Gesundheitswesen: Von Krankenbett und.. Warteliste
(4) Recht: Die deutsche Domäne
(5) Aufklärung und Vertrauen: Zwei Seiten
(6) Politik: Einigkeit in England
(7) Ethik: Benachteiligungen, Trittbrettfahrer und Todeszeitpunkte
(8) Semantik
(9) Zusammenfassung
c. Rolle des Gesundheitswesens (Dritte Unterfrage)
d. Argumentationsschwerpunkte in den Stellungnahmen (Vierte Unterfrage)
e. Erklärungsansätze: Policy Streams und Advocacy Framework

Literaturverzeichnis

Anhang 1 (Recherche und Methodik)

Anhang 2 (Debatten)

Anhang 3 (Stellungnahmen)

Zusammenfassung / Abstract: Die entgegengesetzten Ergebnisse der Abstimmungen über eine Wi­derspruchsregelung (Opt-Out) bei der postmortalen Organspende im Vereinigten Königreich im Jahr 2019 und in Deutschland im Jahr 2020 werfen die Frage nach Gründen auf. Warum war für die Befür­worter einerWiderspruchsregelung das Window ofOpportunity in dem einen Land ausreichend geöff­net, in dem anderen nicht?

Die Arbeit untersucht zum einen die Umstände und Vorbedingungen historischer, gesellschaftlicher und rechtlicher Art. Mit diesem Vorwissen werden die parlamentarischen und externen Debattenbei­träge, die zu den Abstimmungen geführt haben, einer qualitativen Analyse unterzogen, um Unter­schiede in den Argumentationsschwerpunkten herauszuarbeiten.

Die Untersuchungen zeigen stark divergierende Schwerpunkte vor allem in den Bereichen Recht, Ethik und politischen Unterstützungsprozessen auf, die sowohl selbst einen Einfluss auf die Entschei­dungsfindung gehabt haben dürften, als auch als Indizien dafür dienen, warum die Policy Agenda zweier vergleichbarer Industrieländer in einem diffizilen Politikfeld diametral unterschiedliche Ergeb­nisse hervorbringt.

Ein Erklärungsansatz sieht vor allem die frühere Beschäftigung des Vereinigten Königreichs in Kom­bination mit einer unterstützenden öffentlichen Meinung in der Verantwortung dafür, dass der Policy Stream in UK zur Einführung geführt hat.

Die Arbeit wirft damit nicht nur einen Blick auf divergierende gesellschaftliche und rechtliche Traditi­onen der Transplantationsmedizin, sondern auch auf zwei Parlamente, deren Kulturen und Verfahren sich deutlich voneinander absetzen.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung A Debatten: alle Kategorien

Abbildung B - Debatten: alle Kategorien mitAusgleichsfaktor

Abbildung C - Debatten: alle Kategorien mitSubcodes

Abbildung 1 - Kategorie Gesundheitswesen: Schlechte Ergebnisse des bestehenden Systems

Abbildung 2 - Kategorie Historie /Andere Länder: Historie intern

Abbildung 3 - Kategorie Historie /Andere Länder: Spanien vs. Wales

Abbildung 4 - Kategorie Historie /Andere Länder: Einzelfallberichte

Abbildung 5 - Kategorie Gesundheitswesen: Von Krankenbett und Warteliste

Abbildung 6 - Kategorie Recht: Systemfragen

Abbildung 7 - Kategorienübergreifend: Verhältnismäßigkeit

Abbildung 8 - Aufmerksamkeit, Information und Aufklärung

Abbildung 9 - Vertrauen in Organspende

Abbildung 10 Kategorie Politik (extern): Unterstützung durch Stakeholder

Abbildung 11 - Kategorie Politik (intern): Unterstützung durch Entscheidungsträger

Abbildung 12 - Kategorie Ethik I: Bundestagsexklusive Ethik-Themen

Abbildung 13 - Kategorie Ethik II: Spender vs. Angehörige

Abbildung 14 - Kategorie Ethik III: Religion und Soziales

Abbildung 15 - Kategorie Semantik: Spende muss Spende sein

Abbildung D - Stellungnahmen: Kategorienübersicht

Abbildung E - Stellungnahmen: KategorienübersichtmitAusgleichsfaktor

Abbildung F - Stellungnahmen: Alle Kategorien mitSubcodes unbereinigt

Abbildung G - Stellungnahmen:Alle Kategorien mitSubcodes bereinigt

Abbildung 16 Stellungnahmen: Semantik, Aufmerksamkeit, Vertrauen: Expertennähe

Abbildung 17 - Stellungnahmen: Ethik - Tod, Herkunft und Soziales

Abbildung 18 - Stellungnahmen: Recht - Deutschland führt wieder

I. Einleitung

In den Jahren 2017 bis 2020 fand teilweise parallel zueinander ein Gesetzgebungsverfahren in Deutschland (DE) und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland1 (UK) statt, in denen um eine Neuordnung der Organspende gerungen wurde.

Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Frage, ob die Bereitschaft zur Organspende künftig weiterhin ausdrücklich erklärt werden musste, um nach dem Tode Organe entnehmen zu können (Optln) - oder ob man sich den (Widerspruchs-)Regelungen in den meisten ande­ren europäischen Ländern anschließen würde, die eine Bereitschaft voraussetzen, solange die­ser nicht explizit widersprochen würde (Opt Out oder Deemed Consent bzw. Presumed Consent).

Während die Entscheidung im Vereinigten Königreich zugunsten der Widerspruchsregelung ausfiel, schloss sich der Deutsche Bundestag dem fraktionsübergreifenden Entwurf einer er­weiterten Zustimmungslösung an, die damit weiterhin die ausdrückliche Zustimmung zu Leb­zeiten zur Voraussetzung einer postmortalen Organentnahme machte.

a. Forschungsziel

Die Arbeit soll der Frage nachgehen, welche Umstände, Debatteninhalte und gesellschaftliche Resonanz die unterschiedlichen Ergebnisse herbeigeführt haben könnten. Hierbei soll auch die Frage untersucht werden, ob eine intensivere parlamentarische Befassung mit gesundheits­politischen Fragen, die im Vereinigten Königreich aufgrund des im Vergleich zur deutschen Selbstverwaltung politischer gelenkten Gesundheitssystems unmittelbarer ist, zu einem positi­ven Votum geführt haben könnte.

b. Forschungsfrage

Hatten die Inhalte und Schwerpunkte der nahezu zeitgleich geführten parlamentarischen De­batte in UK und DE feststellbare Unterschiede, die zu ihrem unterschiedlichen Ausgang ge­führt haben könnten?

Unterfragen:

1. Mit welcher Vorgeschichte und mit welchen Begleitaspekten wurden die Debatten in den einzelnen Ländern initiiert?
2. Welche Argumente wurden vorgetragen? Gab es einen erkennbaren Unterschied in den Schwerpunkten?
3. Hat das divergierende Ergebnis mit der unterschiedlichen Systemstellung der Ge­sundheitssysteme als Selbstverwaltung bzw. öffentlicher Dienst zu tun?
4. Hatte die öffentliche Debatte in UK und DE, soweit sie durch Stellungnahmen von vergleichbaren Verbänden und sonstigen Interessenvertretern feststellbar ist (z.B. Kirchen, Ärzteverbände, Patientenverbände) einen messbaren Unterschied in In­halten, Schwerpunkten und Ergebnissen?
c. Relevanz und Aktualität

In Deutschland hat die Gesetzesänderung des Jahres 2020 nicht zu einem Ende der Debatte geführt. Insbesondere der erneute Tiefstand der Spendenzahlen im Jahr 2022[2] hat zum —

[2] Vgl. DSO: Organspendezahlen sind 2022 gesunken https://www.organspende-info.de/aktuelles/nachrich- ten/organspendezahlen-sind-2022-gesunken/ (zul. abgerufen 30.1.2023).

Aufleben der Forderungen nach Änderung der Einwilligungssystematik geführt2. Eine Einord­nung der Debatten in UK und DE der Jahre 2017-2020 kann sowohl künftigen Diskussionen einen Beitrag zum besseren Verständnis der Umstände liefern, als auch grundsätzlich zur Dis­kussion beitragen, wie politische Entscheidungen in parlamentarischen Demokratien zustande kommen.

II. Die Organtransplantation in Europa und der Welt

a. Medizinische Bedeutung

Die Bedeutung der Organtransplantation lässt sich wohl am besten am Organ mit dem häu­figsten Ersatzbedarf verdeutlichen: DerNiere. Von insgesamt 28.212 Organtransplantationen in der EU im Jahre 2021 entfallen mit 16.890 fast 60 Prozent auf sie3.

Zur chronischen (terminalen) Niereninsuffizienz, die als Indikation für eine Nierenersatzthe­rapie dient, können verschiedene Grunderkrankungen beigetragen haben - die Volkskrankhei­ten Diabetes Typ 2 und Bluthochdruck als die häufigsten4. Diese Konstellation führt dazu, dass - je nach Schätzung - zwischen 2 und 9 Millionen Menschen in Deutschland (zum größ­ten Teil unerkannt) an einer Nierenerkrankung leiden5. Bei fortdauernder Komplikation und entsprechender Eignung für den Empfang gelangen die schlimmsten Fälle auf eine Warteliste für eine Nierentransplantation - im Jahre 2021 waren dies in Deutschland 6.593 Personen. Im Verlaufe des vorherigen Jahres wurden 1.992 erfolgreich transplantiert, 407 sind vor einer möglichen Transplantation verstorben6.

Doch auch für diejenigen, die sich noch auf der Warteliste befanden, bedeutete die (leitlinien­gerecht der Transplantation vorausgehende Nierenersatztherapie7 ) Hämodialyse oder Peri­tonealdialyse (oder kurz: Dialyse) eine erhebliche Einschränkung ihrer Lebensqualität: So wird eine Hämodialyse in der Regel dreimal pro Woche für die Dauer von vier bis fünf

Stunden durchgeführt, verbunden mit allen psychischen Belastungen der sozialen Isolation, medikamentösen Komplikationen und allgemein erwartbarer, erheblicher Verkürzung der Le­benserwartung8. Da medikamentöse oder chirurgische Heilungstherapien nicht bestehen, kann die Dialyse lediglich durch Verpflanzung eines humanen Organs - entweder als Lebend- oder als postmortale Spende, ersetzt werden. Die Nierentransplantation ist somit in vielen Fällen die einzige Option auf eine lebensrettende Therapie9.

Während Nieren aufgrund ihres doppelten Vorkommens im menschlichen Körper sowohl auf der Spender-, als auch auf der Empfängerseite in vielen Fällen die Möglichkeit des Auswei­chens auf das noch gesunde zweite Organ bieten (und daher auch die Lebendspende ermögli­chen), ist dies bei Herz, Leber und Lunge grundsätzlich nicht der Fall. (Hier können lediglich, wie im Falle der Lunge aufgrund des großen Organmangels in Deutschland bereits 2012 ge­schehen, einzelne Lungenlappen verpflanzt werden10. Auch die Teilleberlebendspende ist eine Option11.

In allen diesen Fällen, in denen ein Organ seine Funktion verliert und medikamentöse oder medizintechnische Verfahren keine dauerhafte Alternative darstellen, kann von der Organ­transplantation als einzig möglicher Therapie mit nachhaltiger oder sogar unmittelbar lebens­rettender Wirkung ausgegangen werden.

Mögliche Indikationen für das (schleichende) Organverfahren sind vielfältig12: Bei der Leber die Fibrose, Zirrhose oder Krebserkrankungen, beim Herzen eine Erkrankung des Herzmus­kels oder angeborene Fehlbildungen, bei der Lunge die Lungenfibrose oder die Erberkran- kung Mukoviszidose, bei der Bauchspeicheldrüse wiederum der Diabetes.

Solange künftige Organersatzverfahren wie die Xeno-Transplantation (zurNutzung tierischer Organe für Menschen) oder dem 3D-Gewebedruck noch Zukunftsmusik sind13, hat die Organ­transplantation und die damit zwangsläufig verbundenen Lebend- oder postmortalen Spenden eine existenzielle Bedeutung in vielen Indikationsbereichen.

b. Geschichte

Die Geschichte der Organtransplantation scheint im allgemeinen Bewusstsein erst mit der ers­ten Verpflanzung eines Herzens zu beginnen. Man möchte fast sagen,jedes Kind kenne die Geschichte des südafrikanischen Chirurgen Christiaan Barnard, dem dieses Kunststück 1967 gelang und hierdurch seinem Patienten Louis Washkansky 18 weitere Lebenstage ermög­lichte. Auch im Kontext dieser Arbeit soll nicht unerwähnt bleiben, dass die bei einem Auto­unfall tödlich verunglückte 25jährige Denise Darvall in diesem Zusammenhang auch erste hu­mane Spenderin eines Herzens wurde14.

Tatsächlichjedoch ist die Geschichte der Organtransplantation eine viel ältere - sie reicht von Eigenhautverpflanzungen in der Antike über experimentelle Nierenverpflanzungen bei Hun­den Anfang des 20. Jahrhunderts bis zur ersten Transplantation einer menschlichen Niere durch den ukrainischen Arzt Yu Yu Vorony im Jahre 193315, bei der die empfangende Patien- tinjedoch nur wenige Tage überlebte und das eingepflanzte zu keinem Zeitpunkt seine be­stimmungsgemäße Funktion aufnahm16.

Erst mit zunehmender Kenntnis über Immuntoleranz und Gewebeübereinstimmung, die auf Grundlage der genannten Vorarbeiten insbesondere nach Ende des Zweiten Weltkrieges zu­nahm, konnten Nierentransplantationen mit zunehmendem Erfolg durchgeführt werden, zu­nächst als Lebendspende unter eineiigen Zwillingen, wie 1954 in Boston/USA durch John Murray17. Ihnen folgten Lunge, Leber oder Bauchspeicheldrüse bis zum weltweit beachteten Erfolg Barnards am schlagenden Herzen.

Neben den Immunreaktionen des Körpers (bzw. den Nebenwirkungen der Unterdrückung ebendieser Abwehr, die auch im Falle von Washkansky zum Tod durch einen Infekt führten) stellte auch die Überlebensfähigkeit der Organe außerhalb des Körpers, die Ischämiezeit, eine besondere Herausforderung der Transplantationsmedizin dar. Wurde sie im Jahre 1989 für Leber und Bauchspeicheldrüse von der Bundesregierung noch mit 4-6 Stunden angegeben18, konnte sie zumindest für diese Organe mittlerweile auf über 10 Stunden erweitert werden19.

Die Hoffnung für weitere Verlängerung liegt auf maschineller Durchblutung und Experimen­ten mit Tiefkühlung20.

Gegenüber den logistisch zu begegnenden Einschränkungen der Lebensfähigkeit der Organe hat sich in der Frühgeschichte der Organtransplantation die Abstoßung durch das Immunsys­tem des Empfängers als hauptsächliche Hürde für eine Einführung der Methode erwiesen. Dies ist auch der Grund, warum die o.g. ersten erfolgreichen Transplantationen nicht zu Durchbrüchen und einer weiten Anwendung in der Versorgung geführt haben. Hierzu führte erst die Entwicklung und Einführung des für die Immunsuppression geeigneten Medikaments Cyclosporin A ab 197821.

Mittlerweile ist die Organtransplantation ein weltweit praktiziertes Versorgungsformat. Allein im Jahr 2019 haben weltweit über 150.000 Transplantationen von Hauptorganen stattgefun­den22.

Doch ist die Geschichte der Organtransplantation auch von Beginn an eine Geschichte des Or­ganmangels. Dass dieser Mangel so eklatant ist, obwohl eine postmortale Spenderin mit den eigenen Organen bis zu 8 Organempfängern das Leben retten und bis zu 50 Menschen mit Gewebespenden die Lebensqualität erhöhen kann23, zeigt, wie gering das Verhältnis zwischen potenziellen Spendern auf der einen Seite und Empfängerinnen auf der anderen tatsächlich ist24. Hierfür sind auch die recht hohen medizinischen und rechtlichen Hürden verantwortlich, die-je nach Land - eine erfolgreiche Organtransplantation erschweren und im kommenden Abschnitt kurz erläutert werden sollen.

c. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Organtransplantation variieren zwischen nationalen Gesund­heitssystemen und Gesetzgebungen teilweise erheblich. Während bei den medizinischen Hür­den im Wesentlichen organisatorische, finanzielle und Ausstattungsunterschiede geltend gemacht werden können25, wirken kulturelle Unterschiede stärker auf die rechtliche Klärung der Fragen von Leben und Tod ein, die vor der Transplantation stehen.

(1) Das Todeskriterium

An erster Stelle steht hier die Frage, welchen Zustand eine potenzielle Spenderin haben muss, damit eine postmortale Spende vorgenommen werden kann. Diese Frage ist weder einheitlich noch eindeutig geklärt und differiert auch zwischen Deutschland und dem Vereinigten König­reich. International werden als Voraussetzung nur der Hirntod oder entweder Hirntod oder Kreislauftod angenommen26.

Im Rahmen der ersten transplantationsbezogenen Regulierung in Deutschland, dem Trans­plantationsgesetz von 1997, wurde im Bundestag insbesondere die Frage des Hirntods enga­giert debattiert27. Grund hierfür war einerseits ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der eine explizite Abwendung vom Hirntod als festes Todeskriterium forderte, aber unter bestimmten Voraussetzungen sowohl den Ausfall der Hirnfunktionen, als auch den Aus­fall des Herz-Kreislaufsystems als Bedingung für eine Organentnahme anerkennen wollte28. Auf der anderen Seite sah der Gesetzentwurf der die Bundesregierung tragenden Koalitions­fraktionen CDU/CSU und F.D.P. ebenfalls beide Optionen vor, wollte die Todesdefinition aber im Rahmen einer offenen parlamentarischen Debatte klären, an der sich Abgeordnete al­ler Fraktionen mit beiderseitigen Perspektiven zum Hirntodkriterium erklärten, der Herztod dagegen keinerlei Anerkennung fand.

Im Ergebnis entschied sich der Bundestag mit einer Mehrheit von 449 Abgeordneten für ein Transplantationsgesetz, in dem für die Zulässigkeit einer Organentnahme der Tod gem. §3I Nr. 2 „nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entspre­chen, festgestellt ist“ (was gem. §16 TPG der Bundesärztekammer überlassen wird), anderer­seits aber gem. §3II Nr. 2 TPGjede Organentnahme für unzulässig erklärt wird, bei der nicht das Hirntodkriterium angewandt wird. Diese Regelung gilt bis heute.

Im Vereinigten Königreich hat es dagegen keine parlamentarische Befassung mit dieser Frage gegeben. Während grundsätzlich sowohl Hirn- als auch Herztod zu Beginn der Trans­plantationsmedizin als Kriterien gleichberechtigt koexistierten29, war es die ärztliche

Wissenschaft selbst, die, auch wegen befürchteter Qualitätseinbußen bei Organen nach Herz­tod, am Ende des 20. Jahrhunderts dem Hirntod den Vorzug gaben30. Explorations- und Qua­litätsprogramme der beteiligten Fachgesellschaften in Zusammenarbeit mit dem Gesundheits­ministerium führtenjedoch dazu, dass DCD-Programme in UK Zunahmen und heute zu einem Anteil von 44% Spendern nach Herztodkriterium (im Jahre 2022) führen31.

(2) Auf Spenderseite

Die Frage des Todeskriteriums ist natürlicherweise relevant für die auf Spenderseite vorlie­genden Voraussetzungen für eine Organtransplantation und hat sowohl Auswirkungen auf die Abläufe der Transplantation (Länge der Ischämiezeiten), die zugrundeliegenden Indikationen auf Spenderseite, als auch auf die Zahl der potenziellen Spenderinnen. Im Falle des Hirntods, der z.B. durch intrakranielle Blutungen32 oder ein Polytrauma im Zusammenhang mit weite­ren tödlichen Verletzungen begründet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass bereits im Vorfeld eine intensivmedizinische Behandlung stattgefunden hat33.

In allen Fällenjedoch ist die Zahl der Spender grundsätzlich dadurch eingeschränkt, dass eine ordnungsgemäße Funktion der Organe gegeben sein muss, was im Einzelfall durch medizini­sche Diagnostik und Pathologie bestimmt wird. So existiert weder ein festes Höchstalter, noch schließen (bis auf akute Krebs- und bestimmte Infektionserkrankungen wie Hepathitis) Krankheiten eine Organspende aus34.

Wie viele Personen tatsächlich als Spenderinnen geeignet sind, kann daher nur im Rahmen von Schätzungen beantwortet werden. Für das nördliche Dänemark hat eine Studie die medi­zinische Organspendeeignung nur für 10,2 Prozent aller im Studienzeitraum auflntensivstati- onen von Krankenhäusern verstorbenen Personen festgestellt (von denen dann wiederum 25 Prozent auch tatsächlich zu Spendern wurden)35.

Als wesentliche Voraussetzung verbleibt damit die rechtliche Komponente der Notwendigkeit oder Form der Einwilligung der Spenderin, mit der sich in den Jahren 2018-2020 die Parla­mente in UK und Deutschland befassen sollten.

(3) AufEmpfängerinseite

Die Voraussetzungen für den Empfang von Organen sind als Allokationskriterien zur Vertei­lung eines knappen Angebotes zu verstehen: Der Totalverlust der Funktion eines Organs oder (wie bei der Leber) eine fortschreitende lebensgefährliche Erkrankung sind ebenso unabding­bare Voraussetzung wie Kriterien für den Transplantationserfolg: Ständige Erreichbarkeit, Gewebemerkmale, Alter und Größe. Fürjedes Spenderorgan wird eine Rangliste mit mögli­chen Empfängern erstellt, die nach der Wartelistenposition und gewählten Kriterien abgear­beitet wird36.

d. Einwilligungsmodelle

In dieser Arbeit sind die Untersuchungen zur Entscheidungsfindung in Deutschland und dem Vereinigten Königreich auf zwei Modelle verengt, nach denen die Zustimmung zur Organ­spende ausdrücklich erklärt werden muss, um als postmortaler Spender in Frage zu kommen (Opt-In) oder von einer solchen Zustimmung ausgegangen wird, solange zu Lebzeiten nicht aktiv widersprochen wurde (Opt-Out).

Tatsächlichjedoch existiert weltweit eine deutlich größere Zahl von abgestuften Modellen, die sich insbesondere aus unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Angehörigen, der fak­tischen Durchsetzung von Widerspruchsregelungen oder der praktizierten Einholung von Ent­scheidungen (existiert ein zentrales Register?) ergeben37.

(1) Widerspruchsregelung (Opt-Out)

So ist die Widerspruchsregelung unterteilbar in eine erweiterte oder doppelte Widerspruchsre­gelung und kann-je nach rechtlicher Einbettung - als System verstanden werden, in dem zwar von der Spendebereitschaft ausgegangen wird, vor einer Organentnahmejedoch auch die Angehörigen die Gelegenheit zum Widerspruch erhalten. Hierbei muss differenziert werden, ob dieser Widerspruch ein eigenes Entscheidungsrecht darstellt oder lediglich auf die Wiedergabe des mutmaßlichen Willens der potenziellen Spenderin beschränkt ist38.

Ebenfalls relevant und von hoher Bedeutung in der Debatte im Bundestag ist die Frage der faktischen Rechtsdurchsetzung. Dazu hat insbesondere das spanische Beispiel beigetragen, das mit seinem System der engen Widerspruchsregelung (also ohne Angehörigeneinspruch) zwar europaweit die besten Organspendezahlen generiert39, entgegen dessen Wortlaut aller­dings faktisch dennoch die Angehörigen einbezieht40.

(2) Zustimmungsregelung (Opt-In)

Die Zustimmungsregelung stellt mit der Anforderung an eine aktive Erklärung zur Registrie­rung als Organspenderin das Gegenstück zur Widerspruchsregelung dar und kann ebenfalls als enge und erweiterte Zustimmungsregelung verstanden werden-je nachdem, ob Angehö­rige im Sinne der potenziellen Spender entscheiden dürfen41.

Diese Regelung galt in ihrer erweiterten Form im Vorfeld der Abstimmungen sowohl im Ver­einigten Königreich (bis aufWales), als auch in Deutschland.

(3) Entscheidungsregelung (Opt-In)

Es trägt häufig zur Verwirrung bei, dass die in Deutschland praktizierte42 erweiterte Zustim­mungsregelung als Entscheidungsregelung bezeichnet wird43. Der (semantische) Grund liegt in der öffentlichkeitswirksamen Abkehr von der in Deutschland geltenden Zustimmungsrege­lung durch eine Novelle des Transplantationsgesetzes im Jahr 2012, die nunmehr durch verstärkte Information über Anschreiben der Krankenkassen zu einer Entscheidung bewegen sollte44.

Im engeren Wortsinn dürfte eine Entscheidungsregelung als die verstanden werden, die in ih­rer freien Form in der Orientierungsdebatte des Bundestages angesprochen45 und in ihrer ver­pflichtenden Form durch den schleswig-holsteinischen Gesundheitsminister Heiner Garg in die Diskussion eingebracht wurde: Eine verbindliche Abfrage aller potenziellen Spender ob ihrer Spendebereitschaft zum Zwecke der Registrierung der Spendenbereitschaft46.

(4) Reziprozitätsregelung (Opt-In)

Als letzte Form der Modelle sind in mehreren Abstufungen immer wieder solche diskutiert worden, in der die Spendenbereitschaft zur Voraussetzung für den Empfang von Organen im eigenen Bedarfsfall erhoben wird - oder zumindest für einen besseren Platz auf der Warte­liste47. Ein solches System wird in Israel praktiziert48.

e. Register

Nicht nur das Reziprozitätsmodell benötigt für seine optimale Funktion ein zentrales Register zur Dokumentation der individuellen Spendenbereitschaft. Während das Vereinigte König­reich bereits seit dem Jahr 1994 über ein solches Register verfügt49, kann Deutschland bis zum Beginn des Jahres 2023 keines vorweisen und ist daher zur Feststellung der Spendenbe­reitschaft vollständig auf die Dokumentation auf Organspendeausweisen oder dem Ausdruck des mutmaßlichen Willens durch die Angehörigen angewiesen50.

f Kollaborationen

Die Lebenszeit von Organen ist nach ihrer Entnahme begrenzt, die sog. Ischämie-Zeit wurde bereits erwähnt. Eine weltweite Distribution zur Allokation von verfügbaren Organen und empfangsbedürftigen Patienten ist also nicht grenzenlos möglich. Stattdessen haben sich in geografisch überschaubaren Entfernungen Kooperationen gebildet, die eine gemeinsame Allo­kation organisieren. Deutschland ist Mitglied im Eurotransplant-Verbund51, die nordischen Länder im Skanditransplant52. Die Verbünde kooperieren auch untereinander53.

III. Der rechtliche, historische und systematische Hintergrund der Organspende in Deutschland und dem Vereinigten Königreich

Zur besseren Einordnung der Debatteninhalte in den beiden Parlamenten scheint es unver­zichtbar, einen Blick auf die Umstände im Vereinigten Königreich und in Deutschland in ih­rem unmittelbaren Vorfeld zu werfen. Wie unterschiedlich oder vergleichbar sind Kultur und Geschichte der beiden Länder bezüglich ihrer transplantationsbezogenen Regulierungen? Welche weiteren Umstände könnten die Debattenverläufe und gewählten Argumente beein­flusst haben?

a. Organspendebezogene Statistiken im Vorfeld der Debatten

In beiden Ländern war das Jahr vor Beginn der Debatten ein vergleichsweise gutes Jahr für die Transplantationsmedizin. Dennoch konnte natürlich kein annähernd ausgeglichenes Ver­hältnis zwischen Wartepatienten und Spenderinnen erzielt werden.

Im letzten Jahresbericht der Deutschen Stiftung Organspende vor dem Beginn der Debatte im Bundestag für das Jahr 2018 für Deutschland 3113 postmortale Verpflanzungen von Organen ausgewiesen worden54. Diese stammten von 955 Spenderinnen55. Im Vergleich zum Vorjahr konnten beide Zahlen um ca. 20 Prozent gesteigert werden - im Jahr 2017 waren noch 2594 Organe56 von 797 Spendern57 transplantiert worden. Doch die große Diskrepanz zwischen Be­dürfnissen und ihrer Befriedigung wird anhand der Zahl der zum Organempfang geeigneten Patientinnen auf derWarteliste deutlich: 939758.

Aus den insgesamt 908 Abgängen, die im Jahre 2018 mit dem Grund „verstorben“ die Warte­liste verließen[60], konnte der statistische Rückschluss entwickelt werden, dass täglich 2-3 Per­sonen starben, weil sie kein für sie passendes Organ erhielten - eine Statistik, die im Bundes­tag häufig zitiert werden sollte.

Hinzu kommt, dass auch die Steigerung des Jahres 2018 nur eine auf sehr niedrigem Niveau darstellte: Während in den Jahren 2009 bis 2012jährlich über 1000 Organspender zwischen 3500 und 4200 Organverpflanzungen ermöglichten, hatten die Zahlen in den Jahren 2014 bis 2017 ein Plateau gebildet, auf dem nie über 900 Spenderinnen mit stets weniger als 3000 Or­ganen erreicht wurden[61]. Dass hierbei auch die Verbesserung des Jahres 2018 keine revolutio­näre Verbesserung dargestellt hat, zeigt die Zahl der Organspender pro Millionen Einwohner - hier konnte sich Deutschland von 9,7 im Jahr 2017 auflediglich 11,5 im Jahr 2019 stei­gern[62]. Kein mittel- und westeuropäisches Land konnte eine schlechtere Bilanz vorweisen, am nächstschlechtesten schnitt Luxemburg (11,7 im Jahr 2018) ab, am besten Spanien (48,9), Portugal (33,6) und Frankreich (33,3)[63]. Allesamt Länder mit Opt-Out-Systemen[64]

Verglichen mit Deutschland konnte sich das Vereinigte Königreich im Vorfeld der Debatten in einem stabilen europäischen Mittelfeld behaupten. 23,1 Organspender pro Million Einwoh­nerinnen im Jahre 2017 konnten auf 24,9 im Jahr 2019 gesteigert werden[65]. Auch darüber hin­aus vermittelt der Jahresbericht des NHS[66] Blood and Donor Departments einen positiven Ge­samteindruck: In den letzten 10 Jahren sei die Zahl der Organspenden stetig gesteigert wor­den: um insgesamt 47% bezogen auf die Zahl der gespendeten Organe und sogar um 67% be­zogen auf die Zahl der Spenderinnen[67].

Doch findet auch der NHS warnende Worte zur Entwicklung der Transplantationsmedizin. So konnte zwar die Zahl der Patienten auf den aktiven Wartelisten stetig gesenkt werden -2010 lag sie auf der Warteliste für Nieren noch bei 7183, im Jahr 2019 dann bei 4977 Patientin­nen[68] - doch sei dies natürlich weiterhin eine ungedeckt hohe Zahl. Im Jahr vor der Debatte seien daher auch 408 Patienten auf einer der Wartelisten verstorben, weil ihre Hoffnung auf — [60] Vgl. DSO 2018, S. 10. ein Organ nicht erfüllt werden konnte59. Dies entspricht statistisch etwas über einer Patientin pro Tag. Auch sei das Wachstum des Jahres 2018 das geringste der letzten fünf Jahre gewesen - was Grund genug zur Sorge gebe, dass eine weitere Senkung der Wartlistenzahlen nicht er­reicht werden könne60.

b. Territoriale Wirkung im Vereinigten Königreich

Während in der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 74 I Nr. 26 GG die Regelungen zur Transplantation von Organen der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegen und durch ein­heitliche Gesetzgebung des Bundes gem. Art. 72 I bundesweite Gültigkeit erhalten, ist die ter­ritoriale Wirkung der entsprechenden Gesetzgebung im Vereinigten Königreich etwas kom­plexer ausgestaltet.

Insbesondere, da in den Debatten im britischen Parlament häufig auf - offenbar abweichende - Regularien in Wales Bezug genommen wird, der verabschiedete Act dagegen verwirrender­weise Wirkung ,for England and Wales and Northern Ireland only “ - also für das gesamte Vereinigte Königreich außer Schottland - entfaltet61, soll diese Besonderheit der Gesetzge­bung an dieser Stelle eine knappe aber ausreichende Untersuchung erfahren.

Seit der Verabschiedung des Scotland Act, des Government of Wales Act und des Northern IrelandAct im Jahr 1998 gilt die durch das Westminster Parlament in London verabschiedete Gesetzgebung entweder für das gesamte Vereinigte Königreich oder nur für Großbritannien oder einzelne Teile von diesen beiden62. Auch können einzelne Bestandteile von Gesetzen un­terschiedliche territoriale Wirkungen entfalten.

Diese Entwicklung steht unter dem Oberbegriff der Devolution: Einer Ermächtigung der Re­gierungen und Parlamente von Schottland, Nordirland und Wales zunächst exekutive und mittlerweile auch legislative Funktionen in bestimmten politischen Themenbereichen wahrzu­nehmen, die sich das Westminster Parlament nicht zur Regelung für das gesamte Vereinigte Königreich oder zumindest auch Teile außerhalb Englands, vorbehält63. Zu diesen nicht reservierten Themenbereichen gehören auch die gesundheitspolitischen Themen und damit auch das Transplantationsrecht64.

Diese Regelung ist keine das Westminster-Parlament rechtlich bindende - wie zuletzt durch den Supreme Court im Rahmen des Brexits festgestellt65. Sie basiert auf der Sewel Conven­tion, einer Zusage des Westminster Parlaments durch den damaligen parlamentarischen Un­terstaatssekretär für Schottland Lord John Sewel im Rahmen der DevolutionActs von 1998, das Westminster-Parlament werde normally keine Gesetzgebung ohne Zustimmung der be­troffenen Landesteile vornehmen66.

Diese Zusage ist nicht niedergeschrieben und hat damit den Rang einer Konvention im Wort­sinn des Brauchs oder der Sitte - was allerdings in einem Land ohne kodifizierte Verfassung, deren Rechtsprinzipien man daher teilweise ähnlich einordnen könnte - durchaus einen hohen Wert hat67.

Im vorliegenden Fall, der Änderung des betroffenen Transplantationsrechts, ist bei der Recht­setzung durch das Westminster-Parlament also grundsätzlich entweder von seiner Enthaltung bezüglich der Landesteile außerhalb Englands oder einer eingeholten Zustimmung auszuge­hen.

Tatsächlich ist beides richtig: Der Deemed ConsentAct von 2019 richtet sich territorial zwar auch an Wales und Nordirland, diesjedoch lediglich bezüglich seiner Regelungen zur Lage­rung und Aufbewahrung von postmortalen Körpern68.

Die angestrebte Widerspruchsregelung, die in dieser Arbeit das Thema ist, bezieht sich dage­gen territorial ausschließlich auf den Landesteil England.

c. Gesundheitswesen

Da sich diese Arbeit mit einem gesundheitspolitischen Thema in zwei Ländern befasst und mögliche unterschiedliche Auffassungen zur gesundheitspolitischen Struktur und Systematik für die Vergleiche der Parlamentsdebatten und Stellungnahmen reflektiert werden sollten, verdienen auch die Gesundheitswesen der beiden Länder eine kurze Erläuterung. Dies soll auch die Beantwortung der Forschungsfrage 3 ermöglichen.

Auch wenn in beiden Ländern das öffentliche Gesundheitswesen als staatliche und soziale Aufgabe verstanden wird, differieren die Gesundheitssysteme von Deutschland und den Ver­einigten Königreich in ihrer Ausgestaltung enorm.

So gilt Deutschland als globaler Pionier der öffentlichen Sozialversicherung, die durch die Bismarkschen Reformen bereits im Jahr 1883 als grundsätzliche Ausgestaltung des bis heute fortbestehenden Gesundheitssystems eingeführt wurde69. Über die 140 Jahre seines Bestehens hat sich aus dem versicherungsbasierten Gesundheitswesen eine mächtige Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenhäuser auf der einen Seite und der Krankenkassen auf der anderen ent­wickelt.

Gemeinsam entscheiden sie heute über die Ausgestaltung des Leistungskatalogs der gesetzli­chen Krankenkassen ebenso wie über die Erstattung für Medizinprodukte und Arzneimittel70. Auch wenn dies auf gesetzlicher Grundlage geschieht71, ist die unmittelbare Zuständigkeit für die Ausgestaltung des Gesundheitswesens zunächst eine der Selbstverwaltung und somit we­der der Legislative noch der Exekutive. Stattdessen kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das gemeinsame Entscheidungsgremium von Kostenträgern und Leistungserbrin­gern, aufgrund seiner Machtfülle als „Korporative Super-Organisation“ bezeichnet werden72 - ein Status, den er regelmäßig gegen politische Eingriffe zu verteidigen versteht73.

Die Bedeutungsverteilung kann man auch an den Budgetzahlen des Bundesgesundheitsminis­teriums ablesen, die im Kabinett zu den kleineren Positionen zählen74. Die Masse des Geldes befindet sich im Versicherungsbudget - und damit in der Verantwortung der Selbstverwal­tung75.

Während Deutschland Pionierin der Sozialversicherung ist, ist das Vereinigte Königreich „das ,Mutterland‘ des öffentlichen Gesundheitsdienstes“[86].

Hier ist die Zuständigkeit für das Gesundheitswesen unmittelbar bei der Exekutive angeglie­dert. Während die Ausführung der Patientenversorgung in Deutschland durch selbständige oder bei Trägern angestellte Personen geschieht, wird in UK die Versorgung sowohl ambulant als auch stationär durch Personen übernommen, die unmittelbar beim National Health Service (NHS) angestellt sind[87].

Die Gesundheitsversorgung durch Ärztinnen und Pfleger kann damit als unmittelbare staatli­che Dienstleistung wahrgenommen werden - sowohl von den Patienten als auch von der für sie unmittelbarer verantwortlichen Politik. Zwar werden Versorgungsentscheidungen - wie der Leistungskatalog - nicht durch politische Funktionsträger entschieden, sondern durch Mit­wirkung des wissenschaftlich besetzten National Institute for Health and Care Excellence (NICE)[88]. Doch wird mit denjährlichen Budgetvorgaben auch eine Reihe von Weisungen po­litisch durch eine von der Legislative getragenen Exekutive entschieden[89].

d. Transplantationsgesetze: Historie

Auch in den bisherigen Regulierungsverläufen können zwischen Deutschland (historisch vor 1990: Bundesrepublik Deutschland) und dem Vereinigten Königreich Unterschiede festge­stellt werden.

In Deutschland begann die Regulierung der Transplantationsmedizin ab den 1960er Jahren gesundheitssystemgemäß zunächst nicht politisch, sondern im Rahmen der Selbstverwaltung der Ärzteschaft: Die handelnden Personen in den Transplantationszentren entwickelten im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft einen Transplantationskodex, der Qualität und Allokati­onserfordernisse der Transplantationsmedizin sicherstellen sollte[90].

Erst nach einigem Aufwand und mehreren erfolglosen Anläufen konnte schließlich erst im Jahr 1997 - auch angetrieben durch eine zunehmende öffentliche Debatte über internationalen Organhandel[91] - mit dem ersten Beschluss des Transplantationsgesetzes eine Rechtsetzung durch die Legislative - inklusive Zustimmungsregelung bei der postmortalen Spende - er­reicht werden[92].

Anderthalb Jahrzehnte später, in den Jahren 2011/12, wurde eine erneute Debatte der Thema­tik unausweichlich, da eine Richtlinie (2010/53/EU) der Europäischen Union zur Harmonisie­rung von Qualität und Sicherheit in der Transplantationsmedizin auch die Gesetzgeber in Ber­lin dazu zwang[93]. Während diese Frage in der Debatte von 1997 (im Gegensatz zur Frage der Todesfeststellung[94]) noch kaum eine Rolle gespielt hatte, drängte nun über eine Initiative der Gesundheitsminister der Länder Bayern und Hessen, Markus Söder und Stefan Grüttner, die Forderung nach einer Widerspruchsregelung an die Öffentlichkeit[95]. Sie konnten sich hierbei auch auf eine öffentliche Intervention des Deutschen Ethikrates berufen, der im Jahr 2007 eine Stufenlösung von der Zustimmungsregelung zur Widerspruchsregelung empfohlen hatte[96].

Im Bundestag wurde dagegen versucht, eine Diskussion über dieses Thema bereits im Vorfeld der Plenardebatten in konsensuale Bahnen zu lenken[97]: Der Kompromiss, der alle diesbezügli­chen Strömungen einsammeln sollte, war eine Weiterentwicklung der Zustimmungsregelung zur sogenannten Entscheidungslösung - einer regelmäßigen Ermunterung der Krankenversi­cherten durch ihre Kassen mittels neutraler Informationen, eine Entscheidung bezüglich der Organspendebereitschaft zu treffen[98]. Um in dieser Frage eine breite, überparteiliche Positio­nierung zu erreichen, engagierten sich die Fraktionsvorsitzenden der größten Regierungs- und der größten Oppositionsfraktion, Volker Kauder und Frank-Walter Steinmeier, für diese No­velle. Mit Erfolg: Ihrer Initiative schlossen sich alle Fraktionen im Bundestag an, führten eine einmütige Beschlussfassung herbei[99] - und auch der Bundesrat rief nicht den Vermittlungsaus­schuss an[100].

Die mit der Regelung verbundene Umsetzung der EU-Richtlinie wurde im Gegensatz zur postmortalen Einwilligungsthematik nicht im Parlament, sondern vom zuständigen

Bundesgesundheitsministerium erarbeitet und beinhaltete strukturelle Verbesserungen der Transplantationsmedizin, wie die Bestellung von Transplantationsbeauftragten in Entnah­mekliniken76.

Im unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu einem der größ­ten Organspendeskandale in Deutschland, dem Manipulationsskandal von Göttingen77.

Durch ihn wurde auch deutlich, dass ein eigenständiger Straftatbestand für die Manipulation von Wartelisten weiterhin kein Bestandteil des Transplantationsrechts war78. Über einen Pas­sus im Rahmen eines Omnibusgesetzes wurde im Juli 2013 Abhilfe geschaffen und der §19 Ila mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren in das Transplantationsgesetz einge­fügt79.

Ob es dieser Skandal war, der in den 2010er Jahren zu einem historisch niedrigen Stand an Organspenden in Deutschland führte oder die weiterhin unaufgelösten Struktur- und System­fragen: Der im Jahr 2018 veröffentlichte, erneute Tiefstand von nur 797 Organspendern im Jahr 2017 führte zu einer wiederbelebten Diskussion um Verbesserungen des Organspende­rechts80.

Zunächst sollte diese über eine weitere Verbesserung der Strukturen und Abläufe in den Ent­nahmekrankenhäusern erreicht werden: Das hierfür vom Bundesgesundheitsministerium vor­gelegte Gesetzfür eine bessere Zusammenarbeit und Sicherheit bei der Organspende (GZSO) wurde im Februar 2019 nahezu einmütig81 verabschiedet und sorgte u.a. für mehr dienstliche Freiräume der 2012 eingeführten Transplantationsbeauftragten sowie bessere Erstattungsleis­tungen für die Entnahmekrankenhäuser. Es trat am 1. April 2019 in Kraft und wurde durch ei­nen Initiativplan Organspende mit nicht-gesetzlichen Empfehlungen ergänzt82.

Im Rahmen der Diskussion um das GZSO forderte bereits im August 2018 zunächst der Stell­vertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit Zuständigkeit für Gesund­heitspolitik, Georg Nüßlein, die zusätzliche Einführung einer doppelten

Widerspruchslösung83 - ein Vorschlag, dem sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Gruppe von Abgeordneten um Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und den Vize der SPD-Bundes­tagsfraktion Karl Lauterbach anschlossen84.

Als Gegenentwurf stellte Anfang Mai 2019 eine Gruppe von Abgeordneten um die Grüne An­nalena Baerbock und die gesundheitspolitische Sprecherin der Unionsfraktion Karin Maag die erweiterte Zustimmungslösung vor85. Über ein weiteres halbes Jahr später kam ein dritter Vorschlag hinzu: Die AfD-Bundestagsfraktion beantragte unter dem Titel Vertrauenslösung vor allem die Ablehnung des Opt-Out und ergänzte dies mit neuen Strukturen der Organspen­deorganisation86. Alle Anträge sollten im Plenum fraktionsoffen diskutiert und namentlich abgestimmt werden87.

Im Vereinigten Königreich hatte man zum Zeitpunkt der ersten deutschen organspendebezo­genen Gesetzgebung im Jahr 1998 bereits zwei entsprechende Gesetze verabschiedet: Den Human Tissue Act von 1961 und den Human Organ Transplants Act von 1989 (der im We­sentlichen mit Organhandel befasst war)88 .

Interessanterweise beschreibt bereits die erste organspendebezogene britische Gesetzgebung von 1961 nichts Geringeres als eine doppelte Widerspruchslösung (mit autonomem Wider­spruch der Angehörigen)89:

1 Removal of parts ofbodiesfor medicalpurposes.

(1) Ifanyperson, either in writing at any time or orally in thepresence oftwo or more witnesses during his last illness, has expressed a request that his body or any specifiedpart ofhis body be used after his deathfor therapeuticpurposes orforpurposes ofmedical education or research, the person lawfully in possession ofhis body after his death may, unless he has reason to believe that the request was subsequently withdrawn, authorise the removalfrom the body ofanypart or, as the case may be, the specifiedpart,for use in accordance with the request.

(2) Withoutprejudice to theforegoing subsection, theperson lawfully inpossession ofthe body of a deceasedperson may authorise the removal ofanypartfrom the bodyfor usefor the saidpur- poses if, having made such reasonable enquiry as may bepracticable, he has no reason to be­lieve—

(a) that the deceased had expressed an objection to his body being so dealt with after his death, and had not withdrawn it; or

(b) that the surviving spouse or any surviving relative ofthe deceased objects to the body being so dealt with.

Allerdings: die Ungenauigkeit der o.g. Rechtsbegriffe bei gleichzeitiger Ausdehnung auf the­rapeutische und wissenschaftliche Zwecke der Organ- und Gewebeentnahmen und völligem Fehlen einer Rechtsfolge bei Verstößen gegen diese Normen90 haben zu einem der größten Organskandale in der britischen Geschichte geführt: Dem Alders Hey Organs Scandal 91. Der öffentlichen Reaktion auf den Skandal entsprang eine Novelle - der Human Tissue Act von 2004, die das Einverständnis zur postmortalen Spende nunmehr an die ausdrücklich erklärte Einwilligung knüpfte und mögliche entsprechende Erklärungen durch Angehörige, beauf­tragte Personen oder weitere Betroffene detailliert darstellte92.

Dass diese Neuregelung nicht nur die von dem Skandal betroffene wissenschaftliche Nutzung von Gewebe und Organen betraf, sondern auch die therapeutische zu Zwecken der Transplan­tation, ließ betroffene Fachmedizinen bereits damals negative Effekte befürchten93.

Im Jahr 2008 fand sich das Vereinigte Königreich mit 12,9 Spenderinnen pro Million Ein­wohner im unteren Mittelfeld der europäischen Länder (sogar unterhalb von Deutschland mit damals 15,3) wieder. Bereits zwei Jahre zuvor war durch das Gesundheitsministerium die Or­gan Donation Taskforce eingerichtet worden, um Hindernisse der Organspende zu identifizie­ren und Handlungsvorschläge zu entwickeln94. Hierbei wurde auch die Einführung einer Opt- Out-Lösung für die Organspende erwogen - eine Maßnahme, die die Unterstützung des dama­ligen Premierministers Gordon Brown erhielt95.

Der erste Bericht der Taskforce von Januar 2008 enthielt umfangreiche Maßnahmen zur Ver­besserung der Strukturen und Abläufe in den Entnahmekrankenhäusern, wie die zusätzliche Bereitstellung von Transplantationsbeauftragten und die nationale Koordination der Teams96. Ein zweiter Bericht der Taskforce von November 2008 wog die Einführung einer Opt-Out- Lösung bei der Organspende ab - mit dem Ergebnis, dass auf eine Einführung zum derzeiti­gen Zeitpunkt zugunsten der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen verzichtet werden sollte97.

Bei allen Unterschieden in den Gesundheitssystemen beschrieb die Taskforce damit bereits Anfang 2008 die Veränderungen, die im Jahr 2018 durch das GZSO auch in Deutschland ein­geführt werden sollten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass grundsätzliche Fragestellungen der Organ­spenderegulierung (wie in Deutschland die Legitimation der Bundesärztekammer98, von Eu- rotransplant99 und der DSO100 oder das Verhältnis von Organspende und Patientenvoll­macht101 ) lediglich in fachlichen Diskussionen eine Rolle spielten, die tatsächlichen Treiber der Gesetzgebung in diesem Bereichjedoch in beiden Ländern zwei Dinge waren: Organ­spendeskandale und das Missverhältnis zwischen auf Organe wartenden Patienten auf der ei­nen Seite und Organspenden auf der anderen.

e. Brexit

Der durch das Vereinigte Königreich auf Grundlage eines Referendums vollzogene Austritt aus der Europäischen Union (sog. „Brexit“) hat Einfluss auf viele Lebensbereiche der Britin­nen und Briten102. Da sich beide Prozesse in einem ähnlichen Zeitrahmen entwickelten, muss die Frage gestellt werden, ob der EU-Austritt Einfluss auf die Organspende-Debatte gehabt haben könnte.

Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Gesundheitspolitik nationale Aufgabe ist und die EU-Tätigkeit aufHarmonisierung, zum Beispiel im Rahmen der Patientensicherheit, be­schränkt bleibt103. Auch die austrittsinduzierten Wirkungen für die nationale Regulierung der Transplantationsmedizin im Vereinigten Königreich ist somit äußerst beschränkt und berührt die Frage der Einwilligung nicht104.

Doch darüber hinaus gibt es einen informellen Aspekt: Aus der Natur der Sache bestimmte der Brexit den öffentlichen Diskurs im Vereinigten Königreich in den Jahren 2017 bis 2020 und darüber hinaus - und polarisierte die britische Wählerschaft105.

Vor diesem Hintergrund ist es besonders bemerkenswert, dass sich in dieser emotionalen Phase die politischen Entscheidungsträger aller Parteien und Strömungen auf eine gemein­same, weitreichende Position bei einem hochsensiblen Thema wie der Organspende einigen konnten. Ob der Brexit hierbei nur eine weitere Hürde106 war oder sogar als Antreiber für den Wunsch nach Einigkeit zumindest in anderen Politikbereichen zu qualifizieren ist, muss in dieser Arbeit ungeklärt bleiben.

f. Öffentliche Aufmerksamkeit und Rezeption

Die zu geringe öffentliche Aufmerksamkeit für Organspende ist durch das Missverhältnis von Organspendebereitschaft und ihrer tatsächlichen Dokumentation durch Organspendeausweise oder andere Formen der Mitteilung eines der Grundprobleme der Allokation von Organen107. Ohne an dieser Stelle den untersuchten Debatteninhalten vorzugreifen, verhält sich dieser As­pekt im Vereinigten Königreich nicht anders als in Deutschland108.

Fraglich istjedoch, ob im Vorfeld der Debatten Unterschiede in der öffentlichen Aufmerk­samkeit bezüglich derEinwilligungssysteme bestehen, die einen Einfluss aufihrenjeweiligen Ausgang gehabt haben könnten. Auch hier können die Beobachtungen lediglich indizienba- siert wahrgenommen werden und sollen somit einen rudimentären Überblick zur öffentlichen Stimmung geben.

In Deutschland hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) über einen längeren Zeitraum demoskopische Erhebungen zur Organspende durchgeführt.

Hier ist eine geringe Abnahme des Vertrauens gegenüber dem Organspende-System insge­samt im zeitlichen Umfeld des Manipulationsskandals von Göttingen 2012 spürbar: Während im Jahr 2010 nur 5 Prozent eine „eher negative“ Einstellung hatten, waren es im Jahr 2012 11 Prozent. „Eher positiv“ waren dagegen in beiden Jahren über 78 Prozent gestimmt109. Mit dem Abstand einiger Jahre im Vorfeld der Systemdebatten hat sich diese Grundhaltung stabi­lisiert: Im Jahr 2018 standen bei vergleichbarer Methodik 84 Prozent der Befragten der Or­gan- und Gewebespende positiv gegenüber, 8 Prozent „eher negativ“110.

Bezüglich der Haltung zur Einwilligungssystematik lässt sich kein stabiler Trend feststellen: Hier sprachen sich im Rahmen vergleichbarer Methodik im Jahr 2012 46 Prozent für die Zu­stimmungsregelung und 30 Prozent für die Widerspruchsregelung aus111, im Jahr 2014 waren es51 Prozent für die Zustimmungsregelung und 42 Prozent für die Widerspruchsregelung112, was im Jahr 2016 wieder auf 65 Prozent für Zustimmungs- und 34 Prozent für Widerspruchs­regelung sprang113.

In den nachfolgenden Jahren wurde diese Thematik im BZGA-Forschungsbericht ohne An­gabe von Gründen nicht mehr abgefragt, weshalb wir uns für ein Stimmungsbild im Vorfeld der Systemdebatte des Jahres 2019 auf eine Umfrage mit anderer Methodik stützen müssen, in dem sich nunjedoch zum ersten Mal eine relative Mehrheit für die Widerspruchsregelung aussprach: 47 Prozent dafür, 38 Prozent dagegen114.

Interessant im Kontext dieser Arbeit erscheint eine Vergleichsstudie der STADA AG aus dem Jahr 2019, nach der im Falle der Einführung eines Opt-Out-Systems 75 Prozent der Briten ih­ren Status als Organspenderinnen erklärtermaßen behalten würden, aber nur 63 Prozent der Deutschen115.

Auf betroffener fachlicher Seite scheint die Zustimmung zu einer Widerspruchsregelung im Vorfeld der Debatte dagegen recht eindeutig zu sein, wie exemplarisch eine Untersuchung un­ter 1019 Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für internistische Intensivmedizin und

Notfallmedizin (DGIIN) im Jahr 2018 zeigt, bei der sich 76,2% für die Einführung einer Wi- derspruchsegelung aussprachen116.

Im Vereinigten Königreich sind - wohl auch aufgrund der historisch früher begonnenen De­batte der Thematik - die Zustimmungswerte zur Widerspruchsregelung in ihrer Entwicklung über einen längeren Zeitraum messbar und zudem (bei aller Zurückhaltung aufgrund divergie­renden Methoden) auch ein deutlicherer Trend zur Zustimmung zu einer Widerspruchsrege­lung abzulesen: Während sich vor dem Jahr 2000 nur 28 Prozent für die Einführung eines Opt-Out-Systems erklärten, waren es im Jahr 2007 64 Prozent117, im Jahr 2017in einer weite­ren Umfrage der für einen Opt-Out lobbyierenden118 British Medical Association 65 Pro­zent119.

Als bemerkenswertes Beispiel für öffentliche Anteilnahme und Positionierung im Rahmen der Organspendedebatte muss die langjährige Kampagne der labour-nahen120 britischen Boule­vardzeitung DailyMirror genannt werden, die mit der Berichterstattung über die Spende einer Niere durch das todkrank geborene Zwillingsbaby Teddy Evans im Jahr 2014 begann und sich mit der Suche nach einem Spenderherzen für den damals neunjährigen Max Johnson im Jahr 2017 unter dem Titel Change the LawforLife Campaign konkret auf die politische Forderung nach einem Opt-Out-System ausrichtete121. Max erhielt noch im selben Jahr ein neues Herz von der durch einen Autounfall ums Leben gekommenen, ebenfalls neunjährigen Keira Ball. Gemeinsam wurden sie offizielle Namensgeber der Gesetzesinitiative zur Einführung einer Widerspruchsregelung (Max andKeira’sLaw) und auch im Rahmen der Debatten im Unter­haus regelmäßig erwähnt122.

Die Kampagne des Mirror steht exemplarisch für eine offenbar allgemein sehr positive Be­richterstattung zur Gesetzesänderung. wie eine Studie von Ende 2022 nahelegt: Hiernach war die Gesamtheit aller Artikel und Kommentare in UK im Vorfeld des

Gesetzgebungsverfahrens zu 76% positiv und nur zu 5% negativ gegenüber einer Wider­spruchsregelung eingestellt[148].

Abseits der Medien kann als Indiz für die öffentliche Rezeption der Organspendethematik im Allgemeinen und der Opt-Out-Thematik im Speziellen in beiden Ländern ein Überblick von Google Trends dienen. Google Trends ist ein Service, der die Häufigkeit von Suchwörtern auf der Suchmaschine Google in einen zeitlichen Verlauf integriert. Zudem können geographi­sche Einstellungen Begrenzungen auf bestimmte Länder zulassen[149].

Bei der Eingabe der Suchwörter „Organspende“ (in Deutschland) und „Organ Donation“ (im Vereinigten Königreich) in einem Zeitraum der letzten fünf Jahre zeigt sich[150], dass zum ei­nen das Grundinteresse auf den britischen Inseln auch abseits von Spitzen höher zu sein scheint, während sich in Deutschland das Interesse außerhalb der Spitzen nahe des Nullpunk­tes bewegt.

Zum zweiten korrelieren die Spitzen des deutschen Interesses eindeutig mit den Zeitpunkten der drei Debatten im Deutschen Bundestag. In UK sind die Höhepunkte dagegen erheblich diffuser und nicht eindeutig dem Debattenverlauf im Unterhaus zuzuordnen. Als einzige Spitze dürfte das Inkrafttreten der neuen Opt-Out-Regelung im Mai 2020 dienen, dessen Ver­gleichswert in Deutschland natürlicherweise fehlt, da das Gesetz hier nicht zustande gekom­men ist.

IV. Besonderheiten der Gesetzgebung und Debattenformate

Eine herausragende Gemeinsamkeit der Organspendedebatten der Parlamente in Berlin und London stellt ihre Herausnahme aus den üblichen Gesetzgebungsprozessen dar. Denn in bei­den Fällen heben sich die Debatten von den alltäglichen Verfahren ab - und in beiden Fällen geschieht diese Herausnahme bewusst und mit Unterstützung sowohl der parlamentarischen Führungsebenen, als auch der Exekutiven.

a. Gesetzgebungsprozesse

Zunächst zum Normalfall. Die Parlamente in Deutschland und dem Vereinigten Königreich sind als legislative Körper ihrerjeweiligen Länder die durchführenden Organe der Gesetzgebung. Was ihre tatsächlichen Arbeitsweisen angeht, bestehen deutliche Unterschiede. Während der Bundestag eher als Mischung aus Arbeits- und Debattenparlament qualifiziert wird, ist das britische Unterhaus der Prototyp des Redeparlaments, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit die öffentliche Auseinandersetzung über die großen Linien darstellt123. Diese Unterschiede prägen auch die Gesetzgebungsprozesse.

Der Bundestagsanteil der Gesetzgebung in Deutschland ist zwischen den (üblicherweise) bei­den Befassungen im Plenum (zur ersten sowie zur zweiten und dritten Lesung) vor allem von der (meist nicht-öffentlichen) Auseinandersetzung in Ausschüssen, Fachgruppen sowie den Verhandlungen der zuständigen Berichterstatterinnen mit der Regierungsbürokratie ge­prägt124, die eine Gesetzgebung auch antreiben, radikal ändern oder neu aufsetzen kann.

Demgegenüber finden die Prozesse im House of Commons eher passiv statt: Obgleich formal ähnlich, geben drei Lesungen mit zusätzlichem Committee Stage und (fakultativem) Report Stage Gelegenheit zur Diskussion, geringfügiger Änderung durch Amendmends und dem Stoppen des Prozesses125. Das britische Unterhaus istjedoch weniger ein Motor oder „Trans­formator“ der Gesetzgebung, sondern eher eine „Arena“126. So bestimmt vor allem die Exeku­tive über den parlamentarischen Kalender127 - und auch die historische Sitzordnung kann, bei allen Vorteilen für die lebendige Debatte, als hierarchisches Element zwischen Regierung und Opposition aufgefasst werden128.

In beiden Ländern spielt die zweite Kammer, der Bundesrat und das House ofLords, eine for­mal unverzichtbare Rolle, bleibtjedoch in dieser Arbeit außer Betracht129.

b. Konsultationen und Anhörungen

Auch der Umgang mit der sachverständigen Öffentlichkeit unterstreicht, dass Bundestag und House of Commons unterschiedliche Rollen in der Gesetzgebung wahrnehmen. Während in Deutschland zwar auch die Regierungsbürokratie im Stadium des Referentenentwurfs die Be­teiligung von Verbänden (gem. 47 III GGO) sicherstellt, versteht sich der Bundestag auch über die Anhörung in seinen Ausschüssen hinaus als zentraler Ansprechpartner für Experten­wissen und Interessenvertretung130.

Im Gesetzgebungsprozess in Westminster ist dagegen die Beteiligung der sachverständigen Öffentlichkeit im Rahmen der pre-legislative scrutiny durch die Exekutive reserviert, so dass während der parlamentarischen Befassung keine Expertenanhörungen vorgesehen sind, son­dern lediglich Einsicht in die Ergebnisse der durch die Regierung durchgeführten Public Con­sultation und deren Beantwortung durch die Regierung genommen werden kann131. (Was na­türlich nicht ausschließt, dass informelle Wege der Beeinflussung auch in der legislativen Phase wahrgenommen werden132.)

Auch im Falle der vorliegenden Gesetzentwürfe wurde eine Public Consultation durch die Regierung des Vereinigten Königreiches durchgeführt133. In Deutschland dagegen entfiel die übliche ministerielle Verbändeanhörung sogar vollständig, da die Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments erarbeitet wurden. Expertenwissen wurde lediglich über eine Anhörung des Gesundheitsausschusses eingeholt134.

Die Form unterscheidet sich: Während bei den Public Consultations feste Fragen durch die Regierung veröffentlich werden135, an deren Beantwortung sich seitens der Einsender über­wiegend gehalten wird, sind die schriftlichen Stellungnahmen an den Bundestag frei entwor­fen. Auch gibt es Unterschiede in den Zeitpunkten der Einflussnahme: Die britische Konsulta­tion findet noch vor den ersten Lesungen statt, während im Bundestag bereits auf Argumente aus den Debatten zur Orientierung und der ersten Lesung eingegangen werden kann.

c. Deutschland: Die fraktionsoffene Debatte

Die deutsche Organspendedebatte hebt sich von den üblichen Verfahren auch darüber hinaus ab. So wird im Deutschen Bundestag ein Format gewählt, das sich für ethisch herausfordernde, inhaltlich besonders facettentreiche, vor allem: nicht eindeutig an Partei- und Fraktionslinien festzumachende Themensetzungen bewährt hat: Die fraktionsoffene De­batte.

Während die Fraktion als Zusammenschuss aller Abgeordneten einer Partei (bzw. in keinem Bundesland im Wettbewerb stehende Partei) im Bundestag sonst eine bedeutende Rolle in den Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen der Legislative spielen136, können sie bei The­men, die als Gewissensfragen qualifizieren (damit auch als mehr oder weniger akzeptierte Be­gründung für Abweichungen137 ), ohnehin kaum für die Einhaltung der notwendigen Frakti­onsdisziplin garantieren und einigen sich in diesen besonderen Fällen von vornherein auf ihre Aufhebung.

Diese fraktionsoffenen Debatten werden häufig als Sternstunden des Parlaments bezeich­net138. Für sie gibt es eine Zahl von Beispielen in der Geschichte des Bundestages, bei denen „Ernsthaftigkeit, Ehrlichkeit und weitgehender Verzicht auf parteipolitische Profilierung“139 offenbar eine größere Rolle spielen als in regelmäßigen Gesetzgebungsverfahren (was aller­dings auch an den intellektuell herausfordernderen Themen liegen kann). Jüngere Beispiele sind die Debatten um die Präimplantationsdiagnostik im Jahr 2011140 und die gewerbliche Hilfe zur Selbsttötung in den Jahren 2014/15141. Als grober quantitativer Richtwert dürfte die Zahl von null bis zwei fraktionsoffenen Debatten pro Legislaturperiode nicht ganz falsch ge­griffen sein.

Diese Formen der Debatten sind in jüngerer Zeit gekennzeichnet durch die Erarbeitung von unterschiedlichen Gesetzentwürfen aus der Mitte des Parlaments, denen sich Abgeordnete mehrerer Fraktionen aufRegierungs- und Oppositionsseite anschließen können. Sie gliedern sich hierfür in eine Orientierungsdebatte zur Vorstellung der groben Linien, die anschließen­den drei Lesungen der Entwürfe und eine Expertenanhörung als Ausschussbefassung.

Trotz ihrer Abweichung von der Regel existiert keine gesonderte Geschäftsordnung für diese Debatten. Vor diesem Hintergrund kann es auch Abweichungen von den o.g. Verfahren geben wie zuletzt bei der Debatte um die Öffnung der sog. „Ehe für alle“, bei denen aufgrund der vor der Bundestagswahl recht kurzfristigen Erklärung der Bundeskanzlerin, diese Entschei­dung als Gewissensfrage zu qualifizieren142 auf einen bestehenden Beschluss des Bundesrates zurückgegriffen wurde und somit eine Orientierungsdebatte und Gruppenanträge verzichtbar wurden143.

Die Orientierungsdebatte um die Einwilligungssystematik der Organspende im Deutschen Bundestag fand am 28. November 2018 statt144, die 1. Lesung der Gesetzentwürfe am 26. Juni 2019, Anhörung am 25. September 2019 und die 2./3. Lesung am 16. Januar 2020145.

d. Vereinigtes Königreich: Die PrivateMembers‘Bill (PMB)

Im Gegensatz zur fraktionsoffenen Debatte ist das Phänomen der PrivateMembers‘ Bill (PfMB) im britischen Unterhaus sowohl eindeutig geregelt, als auch regelmäßige Einrichtung. Was die PMB des Labour-Abgeordneten Geoffrey Robinson zur Einführung der Wider­spruchsregelung besonders macht, ist ihre erfolgreiche Verabschiedung. Ein Überschlag des britischen Guardian aus dem Jahr 2013 errechnete für Gesetzentwürfe der Regierung in den Jahren 1979 bis 1990 eine Verabschiedungsquote von durchschnittlich 94%, für die PMBs da­gegen lediglich von 11%- mit weiterhin abfallender Tendenz seit 1990146 Der Erfolg wird noch bemerkenswerter, wenn man bedenkt, dass eine von einem Labour-Abgeordneten einge­führte Bill einer konservativen Regierung gegenüberstand.

Das System der PMBs resultiert aus der Einschränkung, dass eine Session des Unterhauses (die für gewöhnlich ca. ein Jahr beträgt147 ) ein legislatives Programm abarbeiten muss, dessen Zeitbudget begrenzt ist. Um die nachgefragten Slots für ein Gesetzgebungsverfahren zu errei­chen, können Backbencher -Abgeordnete, also solche, die nichtMitglieder derRegierung sind, an einer Verlosung teilnehmen148. Dies war auch der Weg, auf dem Geoffrey Robinson einen Platz für seine Deemed-Consent-Bill im parlamentarischen Kalender errang149.

Die Debatten über den Entwurf folgten dem natürlichen Weg der britischen Gesetzgebung über drei Lesungen am 19. Juli 2017 (ohne Aussprache), 23. Februar 2018 und am 26. Okto­ber 2018 sowie einen Committee Stage am 12. September 2018.

e. Zugrundeliegende Gesetzentwürfe

Während im Bundestag drei aus der Mitte des Hauses entwickelte Gesetzentwürfe debattiert wurden, war es im britischen Unterhaus nur einer. Da in dieser Arbeit die Debatten um die Widerspruchsregelung betrachtet wird, sollen die beiden zusätzlichen deutschen Entwürfe (Die in der Abstimmung erfolgreiche Erweiterte Zustimmungsregelung 150 u.a. der Abgeordne­ten Annalena Baerbock, Karin Maag, Christine Aschenberg-Dugnus und die ebenfalls unterle­gene Vertrauenslösung 151 der AfD-Bundestagsfraktion), die keine Widerspruchsregelung be­inhalten, außer Acht bleiben.

Im direkten Vergleich des auf eine Änderung des Transplantationsgesetzes abzielenden Ent­wurfs eines Gesetzes zur Regelung der doppelten Widerspruchslösung im Transplantationsge­setz[152] u.a. der Abgeordneten Jens Spahn, Karl Lauterbach und Petra Sitte mit der auf die Än­derung des Human Tissue Act 2004 zielenden Organ Donation (Deemed Consent) Bill[153] des Abgeordneten Geoffrey Robinson sind bemerkenswerte Unterschiede nicht erkennbar.

Beide Entwürfe gehen von der Zustimmung zur postmortalen Organspende aus, sofern der Widerspruch nicht erklärt wurde. Angehörige (oder entsprechend nahestehende Personen) können einen nicht-registrierten Widerspruch nur vortragen, soweit er dem Willen des Ver­storbenen entspricht. In beiden Debatten steht damit eine doppelte Widerspruchslösung zur Abstimmung.

Ein Unterschied im gesetzgeberischen Umgang mit den beiden Entwürfen ist in der Unterstüt­zung durch die Exekutive zu finden. Während in Berlin zwar auch der Abgeordnete Jens Spahn einer der Antragsteller ist, legt er in seiner Funktion als Bundesgesundheitsminister

Wert auf die Feststellung, dass das Ministerium selbst keinen Entwurf vorlegen154, sondern vielmehr alle Antragsteller gleichberechtigt bei der Erarbeitung ihrer Entwürfe unterstützen werde155. Die Bundesregierung bleibt also offiziell neutral. (Freilich ohne, dass die Medien daraufbei der Wahl ihrer Überschriften á la „Gesundheitsminister Spahn will die Revolution in der Organspende“ besondere Rücksicht nehmen würden.)

In London wird dagegen früh deutlich, dass die Regierung der konservativen Premierministe­rin Theresa May den von Robinson vorgelegten PMB-Entwurf unterstützen werde156. Die bri­tische Regierung ging zudem mit einem weiteren Schritt öffentlichkeitswirksamer Unterstüt­zung, der dem deutschen politischen System fremder nicht sein könnte, voran und erklärte im Rahmen der zweiten Lesung, dass der Gesetzentwurf seitens der Regierung künftig- Max and Keira’sLaw genannt würde157 - zur Ehrung der bereits erwähnten verstorbenen 9jährigen Keira Ball, Spenderin eines Herzens und dessen ebenfalls 9jährigen Empfängers, Max John­son, dem Kampagnenkopf des DailyMirror.

f Debattenkultur und Debattenregeln

Ob durch kulturelle, historische oder regulatorische Normen begründet - Debatten im Bun­destag und dem House of Commons unterscheiden sich in Form und Inhalt enorm voneinan­der. Dabei geht es nicht nur um bekannte Westminster-Traditionen des Verzichts auf direkte Anrede oder auf das Klatschen158. Die Debatten, die in der Regel mit der Frage beginnen und enden, ob eine Bill ein weiteres Mal gelesen werden soll (und somit den Gesetzgebungspro­zess weiterlaufen kann), orientiert sich an Fragen und Antworten um das Thema der Vorlage, zu denen ohne offiziell festgelegte Reihenfolge der amtierende Chair aufruft159. Diese Wort­beiträge können durch ihn auch in der Redezeit beschränkt werden - müssen es aber nicht160.

Während das britische Unterhaus dadurch sehr stark auf die mündliche Interaktion angelegt ist, beschränken sich Bundestagsabgeordnete in der Regel auf den Vortrag schriftlich vorbereiteter Reden - bei geringfügigen Reminiszenzen an Zwischenrufe oder vorherige Red­nerinnen161. Hinzu tritt eine strikte Regulierung im Ablauf, die im Rahmen von Bonner oder Berliner Stunden durch die Fraktionen entsandte Beiträge über 5 Minuten selten zulassen und häufig sogar auf 3 Minuten beschränken162 - eine Einschränkung, die dazu bewegen dürfte, eine Rede besser schriftlich zu entwerfen statt sie spontan zu entwickeln.

Grundsätzlich gilt für das Plenum des Bundestages als Debattenort eines - zumindest über­wiegenden - Arbeitsparlaments ohnehin, dass sich hier auch durch überragende Rhetorik nichts an dem eigentlich bereits feststehenden Ergebnis der kommenden Abstimmung ändern werde. Die Rede richtet sich daher vor allem nach Außen: An die eigene Partei, die Wähler­schaft oder Medienöffentlichkeit163.

Im Falle der Organspendedebatte war dies anders. Bis zum Ende der 2. Lesung stand nicht fest, welcher der Entwürfe sich durchsetzen könne, da sich der entscheidende Teil von mehr als einem Viertel der Abgeordneten keinem Entwurf angeschlossen hatte164. Und schließlich war kein Entwurf an eine Regierungsmehrheit gebunden. Für die Unterstützerinnen der Wi­derspruchsregelung galt es also, mit Argument und Rhetorik um diese Abgeordneten zu wer­ben.

Dennoch sollte es eine strenge Redezeitbeschränkung von fünfMinuten geben, die auf die Vertreter der Entwürfe nach Stärke der erklärten Unterstützerinnen aufgeteilt und im Folgen­den akribisch eingehalten wurde165. Hierbei stieß also die ungewohnteNotwendigkeit, eine Rede zur unmittelbaren Überzeugung zu halten, auf ein weiterhin vergleichsweise striktes, für andere Situationen entwickeltes Regelkorsett.

V. Methoden und Abläufe

Ziel dieser Arbeit ist die Herausarbeitung möglicher Gründe, die im Zeitfenster der Jahre 2017 bis 2020 zum Zustandekommen von unterschiedlich ausgeprägten Systematiken in der postmortalen Organspende in den Gesetzgebungen Deutschlands einerseits und des

Vereinigten Königreichs andererseits geführt haben könnten. Hierzu soll ein Vergleich der Verfahren, Umstände und Einflüsse, die zu den Gesetzgebungen geführt haben, angestrengt werden.

Zum besseren Verständnis und der Reflektion der Vergleichbarkeit beider Verfahren wurden in den Kapiteln II - IV Grundlagen der Organspende und ihrer Systemalternativen, die recht­lichen und historischen Ausgangslagen in den beiden betroffenen Ländern sowie die gewähl­ten Gesetzgebungsverfahren und Debattenformate näher beschrieben und einander gegenüber­gestellt. Die Ergebnisse sollen eine Beantwortung der Unterfrage 1 im Kapitel VII. ermögli­chen und zur Beantwortung der weiteren Forschungsfragen beitragen.

Hierzu wurde eine Literaturrecherche ausgehend von Stichwortsuchen in der Suchmaschine Google sowie Stabikat+, dem Online-Literaturverzeichnis der Staats- und Zentralbibliothek des Landes Berlin, durchgeführt. Die gefundene Literatur führte zu Fußnotenverweisen auf weitere Quellen. Gefundene Literatur wurde gesichtet und anhand subjektiver Relevanzkrite­rien zur Erklärung von Besonderheiten der Ausgangslagen der Debatten in den beiden be­troffenen Ländern zusammengefasst.

Hierbei wurde auch kritisch reflektiert, inwiefern sprachliche Unterschiede die Recherche be­hindert haben und eine Vergleichbarkeit erschweren könnten. Ähnlich wurde die Frage der Systemunterschiede als differierende Ausgangslage in die Überlegung der Vergleichbarkeit einbezogen166.

a. Die Inhaltsanalyse

Ziel des empirischen Teils der Untersuchung ist es, aus öffentlichem Datenmaterial von Auf­zeichnungen der gesprochenen Rede in den betroffenen Parlamenten einerseits, sowie schrift­lichen Stellungnahmen aktivierter Interessenvertretungen andererseits, spürbare argumenta­tive Unterschiede in den Gesetzgebungsprozessen der beiden Länder herauszuarbeiten. Hier­durch sollen die Forschungsfragen 2-4 eine Beantwortung erfahren.

Um diese inhaltlichen Nuancen herauszuarbeiten, bedarf es der Analyse sprachlicher und ar­gumentativer Aspekte der Auseinandersetzung. Zu analysieren ist also die wesentliche Kom­munikation im Rahmen der Debatten.

Bei allen differierenden Definitionen des Begriffs übereinstimmen die Autoren darin, dass ein geeignetes Instrument zur Analyse von Material, das aus irgendeiner Art von Kommunikation stammt, die Inhaltsanalyse ist[195]. Sie kann in unterschiedlichen Ausprägungen angewandt werden: Quantitativ, qualitativ und mixed-method. Während die quantitative Inhaltsanalyse grundsätzlich auf der Messung von Zählbarkeiten basiert (z.B. Häufigkeiten oder Ergebnisse), baut die qualitative Analyse auf der Interpretation und Deutung von Textinhalten auf[196]. Mixed-Method ist eine gemeinsame Anwendung von Aspekten beider Formen.

Vorliegend bietet sich ein quantitativer Vergleich der Häufigkeiten von Nennungen oder der Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern schon aufgrund der unterschiedlichen Ausprä­gungen der parlamentarischen Prozesse, an die auch die Stellungnahmen von Interessenvertre­tungen gebunden sind, nicht an. Vielmehr soll im vorliegenden Fall eine inhaltliche Interpre­tation der argumentativen Unterschiede in den Debatten vorgenommen werden. Als Instru­ment wird daher grundsätzlich die qualitative Inhaltsanalyse gewählt.

b. Die qualitative Inhaltsanalyse

Die qualitative Inhaltsanalyse ist eine kategoriengeleitete Analyse von Kommunikationsinhal­ten, die auch statistische Auswertungen beinhalten kann[197]. Die Grundlage der strukturieren­den Zusammenfassung ist die Bildung von Kategorien, die sowohl deduktiv als auch induktiv erfolgen kann. Im deduktiven Rahmen wird die Kodierung des vorhandenen Materials auf der Grundlage eines im Vorfeld bestimmten Kategoriensystems vorgenommen. Dieses Vorgehen kann sich bei Interviews anbieten, indem die Kategorisierung bereits anhand des Fragebogen­leitfadens entwickelt wird[198].

Auch wäre die Kategorisierung aufgrund eines bereits bestehenden, theoriebasierten Rahmens möglich, der sich an den zu bearbeitenden thematischen Fragestellungen orientiert.

Die induktive Kategorisierung wird dagegen aus der Sichtung des vorhandenen Materials her­aus entwickelt. Hier werden die Kategorien aus den gesichteten Inhalten aktiv entwickelt und können auch nachträglich angepasst und durch Unterkategorien ergänzt werden[199].

Ziel dieser Arbeit ist gerade die Herausarbeitung von qualitativen Unterschieden in der Argu­mentation der Debatten und Stellungnahmen in einem sehr weitreichend zu bewertenden The­menfeld, das sowohl medizinische, versorgungspraktische, rechtliche, ethische und religiöse Aspekte beinhaltet. Eine vorherige Festlegung eines Kategoriensystems bietet sich daher nicht an. Die Qualitative Inhaltsanalyse wird daher induktiv-strukturierend vorgenommen.

c. Theoretische Grundlage

Im Vorfeld der Entscheidung für diese Methodik war zunächst die Frage relevant, wie ein Vergleich zwischen Wortdebatten einerseits und Stellungnahmen andererseits zwischen zwei Ländern und Kontexten gelingen kann - sprich: qualitative Ergebnisse hervorbringt. Ausge­schlossen wurde, eine Bewertung der Stärke von Argumenten zu untersuchen, denn sie dürfte bereits an der Bilingualität scheitern, ganz abgesehen von den sehr verschiedenen Debatten­kulturen, die nicht nur höchsten Einfluss auf den Wortbeitrag im Parlament haben, sondern an denen sich auch die externen Stellungnahmen orientieren. Hinzu kommt, dass die Debatte im Deutschen Bundestag an mehreren Gesetzentwürfen orientiert ist, im britischen Parlament da­gegen an nur einem167. Auch dies wirkt auf die Zielrichtung und Stärke der Argumente unter­schiedlich ein.

Gewinnbringend könnte dagegen eine häufigkeitsorientierte Einordnung der Argumentkatego­rien sein, die vorgetragen werden - seien sie zum Beispiel in dem einen Land vor allem an der Versorgung von Patientinnen und Patienten, im anderen an rechtlichen Systematiken oder an ethischen Fragen orientiert. Diese Einordnung muss weiterhin qualitativerNatur sein, schließ­lich handelt es sich nicht um numerische, sondern um Kommunikationsdaten und erfordert die vorherige Bewertung ihrer Inhalte. Die Quantifizierung sollte zudem injedem Fall abstrahie­ren von einer Gleichstellung der Häufigkeit mit der Wichtigkeit168. Nimmtjedoch im Rahmen des Gesamtbilds allen zur Verfügung stehenden Kommunikations- und Textmaterials die Häufigkeit bestimmter Argumentationskategorien in einem Land signifikante Ausmaße im Vergleich zu dem anderen Land an, kann von einer stärkeren Beeinflussung des Prozesses ausgegangen werden.

Zur systematischeren Herangehensweise an die qualitative Analyse des recht umfangreichen Datensatzes wird daher eine Kombination aus der inhaltlich-strukturierenden und einer hie­rauf folgenden Quantifizierung auf Grundlage des Werks von Udo Kuckartz und Stefan Rädi- ker (2022) vorgenommen, dessen Terminologie und Methode durchgehend gefolgt wird169.

d. Problemreflektion

Bereits kurz angerissen wurden zwei Themenfelder, deren Problemstellung für die Vergleich­barkeit der Debattenprozesse in den beiden Ländern reflektiert werden muss.

Zum einen muss bei einem Vergleich zwischen zwei Sprachräumen die Frage gestellt werden, ob eine Inhaltsanalyse durch die Bilingualität beeinflusst werden könnte. So sind die sprachli­chen Ausprägungen teilweise recht deutlich voneinander entfernt, wie man bereits an den Be­griffen deemed consent, also unterstellte Zustimmung einerseits und Widerspruchslösung an­dererseits erkennt, die denselben Sachverhalt beschreiben,jedoch genau entgegengesetzte Vo­kabeln dafür wählen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung dieser Problemstellung in die­ser Arbeit ist es, nicht den Begriff der Zustimmung an sich bereits für eine Analyse zu ver­wenden, sondern lediglich die entsprechenden Übersetzungen kategorisch zueinander in Be­zug zu setzen.

Eine vergleichbare Reflektion verdienen die Unterschiede in den parlamentarischen Verfahren - zumindest, soweit sie sich in Sprache und Argumentation darstellen170: Während die Debat­ten im Deutschen Bundestag sich vor allem durch den Austausch von Positionen in Redefor­maten auszeichnen, stellt sich die Einbringung der Gesetzesinitiative in den britischen Häu­sern als Rede-Antwort-Spiel dar. Bei letzterem ist vor allem die hohe Anzahl an ausgespro­chenen Höflichkeiten und Danksagungen auffällig, bei der sich die Frage stellt, ob sie auch im Ergebnisvergleich signifikant wirksam ist. Es benötigt nicht viel Recherche, um festzustellen, dass rituelle Danksagungen in den britischen Parlamentshäusern im Allgemeinen und bei der Einbringung von Private-Member’s-Bills im Speziellen ein alltägliches Phänomen sind - das auch anderen Gesetzesinitiativen nicht zum Gelingen verholfen hat. Diese Besonderheit darf daher im zwischenstaatlichen Vergleich vermerkt, aber nicht als für das Ergebnis relevant ein­geordnet werden.

e. Analyse: Debatten und Drucksachen

Zur Beantwortung der Forschungsfragen 2 und 3 sollen alle verfügbaren Wortprotokolle der beiden Parlamente in die Analyse einfließen. Auf die Erhebung von Video- und Tondokumen­ten oder darüber hinaus erfolgten Äußerungen von Abgeordneten (z.B. über Pressemitteilun­gen oder soziale Medien) soll im Interesse der Vermeidung von Zufallsvariabilitäten, die schon aufgrund des mittlerweile erfolgten, wahlbedingten Ausscheidens einiger Mitglieder beider Häuser und der damit verbundenen Löschung von Accounts und Homepages wahr­scheinlich wären, verzichtet werden.

(1) Ablauf

Die Suche nach dem notwendigen Material konnte über das Internet durchgeführt werden. So ist für die UK-Seite die Erstellung schriftlicher Protokolle der parlamentarischen Vorgänge in den meisten Ländern des ehemaligen Commonwealth fest mit dem Eigennamen Hansard ver­bunden171. Hansard sorgt für die Transkription, die anschließend auf den Seiten des Parla­ments veröffentlicht wird. Auf diesen ist auch die konkrete Passage der Bill durch die beiden Häuser House of Commons und House ofLords (jeweils 5 Schritte) zum abschließenden Ro­yal Assent beschrieben und mit Wortprotokollen abrufbar172.

Auch auf deutscher Seite ist die Dokumentation der Wortbeiträge im System des Deutschen Bundestages abrufbar173. Die (wortbeitragsfreie) Beteiligung der zweiten Kammer Bundesrat kann zudem im Protokoll auf dem Dokumenten- und Informationssystemfür Parlamentsmate­rialien (dip.bundestag.de) abgerufen werden.

(2) Datenerhebung

Die abrufbaren Protokolle der Parlamentslesungen und Anhörungen in den zuständigen Aus­schüssen wurden heruntergeladen und in eine einheitliche Form gebracht. Überflüssige Text­bestandteile aus themenfremden Debatten wurden entfernt. Für die Untersuchung relevant wa­ren lediglich solche, in denen Argumente vorgetragen wurden. Rein formale Befassungen mit den Gesetzentwürfen wie das FirstReading im House of Commons oder die Befassung des Bundesrats in Deutschland konnten daher für die weitere Befassung verworfen werden.

Da die zweite Kammer in Deutschland somit unberücksichtigt blieb, wurde entschieden, auch die Debatten der zweiten Kammer in UK, das Oberhaus, oder House ofLords, aufgrund seiner ähnlich begrenzten Rolle in der Gesetzgebung nicht in die Datenerhebung einzubeziehen.

Unberücksichtigt blieben darüber hinaus zu Protokoll gegebene Reden (aufgrund ihrer gerin­gen Bedeutung für die Entscheidungsfindung) und in Deutschland (da nur dort protokolliert) die Zwischenrufe aus dem Parlament, da auf sie in den Hauptredebeiträgen ohnehin kaum Be­zug genommen wurde. Im House of Commons wurden hingegen die offiziellen

Zwischenfragen in die Betrachtung aufgenommen, da sie stets Einfluss auf den nachfolgenden Redebeitrag und somit den weiteren Debattenverlaufhatten.

(3) Codierung

Das Material wurde in das Programm MAXQDA2022 geladen und mit Hilfe der dort zur Ver­fügung stehenden Werkzeuge induktiv kodiert.

Bei der Kategorisierung wurde darauf geachtet, dass Pro- und Contra-Argumente keine Be­rücksichtigung erhalten, da sie aufgrund der Qualitäten der Gesetzgebungsverfahren mit ei­nem Entwurf in UK und drei Entwürfen im Bundestag keine Aussagekraft erhalten können. Relevant für die Kodierung war vielmehr, welcher inhaltlichen Schwerpunkte sich die Argu­mente - gleich ob pro oder contra - in den Debatten bedient haben, durch welche inhaltlichen Schwerpunkte sie in denjeweiligen Ländern stärker geprägt wurden.

Wiederholungen in einzelnen Redebeiträgen wurden nicht kodiert, da sonst durch unter­schiedliche Aufbauten der Reden verfälschende Wirkungen befürchtet wurden. Jede Rednerin konnte somit injeder ihrer Reden zujedem Subcode nur einmal beitragen.

Das Codebuch ist im Anhang 1 beigefügt.

(4) Auswertung: Analyse / Quantifizierung

Eine Auswertung wurde mithilfe von Excel-Tabellen vorgenommen, in der die Häufigkeit der Kategorien und signifikante Unterschiede festgestellt wurden. Eine Darstellung erfolgt in Ta­bellen.

f Analyse: Stellungnahmen

Zur Beantwortung der Forschungsfrage 4 soll eine Analyse der Stellungnahmen von Interes­senvertretungen in beiden Ländern dienen. Größte Herausforderung bei der Zusammenstel­lung war es auch hier, eine Vergleichbarkeit der Protagonisten und ihrer Erklärungen sicher­zustellen. Hierzu war es hilfreich, dass in beiden Gesetzgebungsverfahren eine gewisse Stan­dardisierung der Einholung von Stellungnahmen vorgesehen war.

Im britischen System erfolgt dies erheblich strenger über die Consultation durch die britische Regierung, bei der festgelegte Fragen durch interessierte Bürgerinnen und Bürger ebenso be­antwortet werden sollen wie durch betroffene Interessenvertretungen.

Im Deutschen Bundestag erfolgt die Einsendung von Stellungnahmen zur Gelegenheit der öf­fentlichen Anhörung im befassten Ausschuss. Diese sind im Format nicht standardisiert, son­dern frei formuliert.

Bei der Sichtung des vorhandenen Materials musste daher reflektiert werden, inwieweit sich ein Schwerpunkt der Argumentation bereits aus der Fragestellung der Consultation in UK ei­nerseits und dessen Mangel in Deutschland andererseits ergeben haben könnte.

(1) Ablauf

Die Stellungnahmen konnten im Internet recherchiert werden. Stellungnahmen im deutschen Raum sind übersichtlich auf der Archivseite des Anhörungstermins des Ausschusses für Ge­sundheit in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages aufgeführt174.

Eine zentrale Auflistung der Stellungnahmen auf britischer Seite konnte dagegen nicht gefun­den werden. Alternativ wurde eine Google-Stichwortsuche „response to the consultation on introducing ‘opt-out’ consent” durchgeführt und alle relevanten Stellungnahmen gesammelt.

(2) Datenerhebung

Die Stellungnahmen wurden heruntergeladen und in eine einheitliche Form gebracht. Sowohl die Zusammenfassung (Report) der Consultation durch die britische Regierung, als auch ihre Antwort auf Stellungnahmen wurden nicht berücksichtigt, da ihr Inhalt nicht Ziel der Analyse ist, die gerade auf die Argumente der Interessenvertretung zielt.

Bezüglich der unterschiedlichen Formate der Anhörungen in beiden Gesetzgebungsverfahren stellte sich die Frage, wie diese eingeordnet werden. Da in der deutschen Anhörung aus­schließlich die Sachverständigen (bzw. Interessenvertreter) Argumente vortragen und die Bei­träge der Abgeordneten sich darauf beschränken, diese durch Fragen an die von ihnen gelade­nen Vertreter hervorzurufen175, wurde die Anhörung den Stellungnahmen zugeordnet. Im Rahmen der Anhörung wurden auch die Stellungnahmen der Einzelsachverständigen berück­sichtigt, die allerdings bei den schriftlichen Stellungnahmen außer Acht blieben, um das Miss­verhältnis zwischen Stellungnahmen in UK und DE nicht noch größer werden zu lassen.

Der Committee Stage in UK enthält dagegen keine Anhörung oder externe Einflussnahme. Daher wurde er in den Debattenteil eingeordnet.

(3) Kodierung

Eine Kodierung wurde im Programm MAXQDA2022 vorgenommen. Hierbei war zu Beginn fraglich, ob der bereits vorliegende Kodierungsleitfaden aus der Analyse der Bundestags­drucksachen als Grundlage für die Kodierung der Stellungnahmen dienen sollte.

Da die Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihr Vergleichjedoch unabhängig von den geführten Debatten erfolgen sollte, wurde hiervon abgesehen, sondern ein weiterer induktiver Katalog entwickelt.

(4) Auswertung: Analyse/Quantifizierung

Eine Auswertung wurde mithilfe einer Excel-Tabelle vorgenommen, in der die Häufigkeit der Kategorien und signifikante Unterschiede festgestellt wurden. Eine Darstellung erfolgt in Ta­bellen.

VI. Ergebnisvorstellung

Untersucht wurden drei Debatten im Deutschen Bundestag (Orientierungsdebatte, 1. Lesung, 2./3. Lesung) und drei Debatten im House of Commons (SecondReading, Committee Stage, ThirdReading) sowiejeweils 9 externe Stellungnahmen176. Die Kodierung hat zu einer Zahl von insgesamt 1.050 Kodes geführt, von denen sich 783 auf die Debatten (Bundestag 455, House of Commons 328) und 267 auf die Stellungnahmen (197 auf deutscher und 70 auf eng­lischer Seite177 ) beziehen.

Die induktive Bildung des Kodierungsleitfadens hat 66 unterschiedliche Kodes generiert, die 9 Hauptkategorien zugeordnet werden konnten:

• Recht - mit Argumenten, die sich aus den Grundrechten, dem Rechtsystem und der Rechtsetzung heraus begreifen.
• Ethik - die den Schwerpunkt auf der (rechtsbegründenden) (medizin-)ethischen Seite setzen und auch soziale Fragen umfassen.
• Gesundheitswesen mit sämtlichen Argumenten, die sich mit der Situation oder mögli­chen Ergebnissen der Regulierung im Gesundheitswesen selbst befassen.
• Politik - intern - Bezugnahmen auf interne politische Prozesse: Höflichkeiten, Pro­zessuales, Kritik an mangelnder Unterstützung, Lob für Unterstützung durch interne Stakeholder und Entscheidungsträgerinnen.
• Politik - extern: Die Erwähnung der Haltung der Öffentlichkeit sowie von externen Stakeholdern und ihren Rollen.
• Historie / andere Länder: Bezugnahmen auf historische Debatten / Gesetzesinitiativen / Vorfälle und Einzelfallberichte (Anekdoten) - sowie sämtliche Bezugnahmen auf Si­tuationen und Gesetzgebung in anderen Ländern.
• Vertrauen in Organspende mit Vertrauensaspekten: Vertrauen in Organspendesystem / Misstrauen / Missbräuche der Vergangenheit.
• Aufmerksamkeit für Organspende: mit Beiträgen zu Analysen, Werkzeugen und Bar­rieren zur Aufmerksamkeit / Information / Aufklärung der Bevölkerung / Öffentlich­keit.
• Semantik für den Sonderfall der Definition des Begriffs „Spende“ und dessen altruisti­schem Wortgehalt.

a. Debatten

Die Debatten in beiden Häusern zeichnen sich durch argumentative Kontinuität aus178. Eine Hervorhebung von zeitlichen Abläufen hat daher keinen Mehrwert.

Stattdessen werfen wir zunächst einen Blick auf die grundsätzlichen Debattenanteile nach Hauptkategorien (Abb. A): Während sich im Bundestag der größte Teil der Reden den Kate­gorien Recht, Gesundheitswesen und Historie widmet, führen im House of Commons die His­torie, interne Politik und Ethik/Soziales. Diese fünfKategorien führen auch insgesamt die Liste der Kodes an179.

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb.A -Debatten: alle Kategorien (Quelle: eigene Darstellung)

Zur Bewertung der Verhältnisse zwischen den beiden Parlamenten wurde ein Ausgleich durch den Quotienten der Kodesummen (328/455=0,72) vorgenommen, mit dem die Bundestags­werte multipliziert wurden, so dass die Gesamtzahl der Codes auf deutscher und englischer Seite (durch Rundungen: nahezu) vereinheitlicht werden (vgl. Anhang 2 - Abb. B).

Hierdurch wird in keinem Fall die Rangfolge der Parlamente in Spalten oder Zeile geändert, lediglich wird das Verhältnis in den Zeilen etwas geglättet. Ebenso wie in der Tabelle ohne Bereinigung sind die größten Missverhältnisse zwischen den Parlamenten in den Kategorien Semantik (8 - 0), Recht (103 - 19), Politik - intern (5 - 66), Vertrauen (24 - 5) und Aufmerk­samkeit (7 - 23) festzustellen.

Ausgeglichenere Verhältnisse gibt es in den Kategorien Historie/andere Länder (52 - 82), Ge­sundheitswesen (73 - 52), Politik - extern (14 - 23) und Ethik/Soziales (40 - 58).

Einen detaillierteren Überblick gewinnt man durch die Liste aller Subcodes (vgl. Anhang 2 - Abb. C). Hier liegen auf deutscher Seite die drei Themen Selbstbestimmungsrecht allgemein (47), Strukturelle Verbesserungen / Abläufe in den Krankenhäusern (48) und Rechtssystema­tik (37) klar vorn. In London führen dagegen Erwähnungen / Höflichkeiten (44) vor Einzel­fallberichten (29) und Wales (18).

b. Stellungnahmen

Zur Auswertung der externen Stellungnahmen konnte im Wesentlichen auf den bereits entwi­ckelten Kodierleitfaden zurückgegriffen werden (Abb. D). Hier konzentrieren sich die Schwerpunkte auf deutscher Seite in den Kategorien Gesundheitswesen (48), Ethik/Soziales (48) und Recht (46), während im Vereinigten Königreich die Themen Ethik/Soziales (29), Gesundheitswesen (11) und Historie/Andere Länder (9) vorne liegen.

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. D - Stellungnahmen: Kategorienübersicht (Quelle: eigene Darstellung)

Zum Verhältnisvergleich wurde auch hier wieder eine Glättung um den Quotienten (Faktor 0,36) vorgenommen (vgl. Anhang 3 - Abb. E). Auch hier bewirkt die Glättung keine Ände­rung in den Spalten, sondern lediglich Verdeutlichungen in den Zeilen. So führen die briti­schen Stellungnahmen nun das Verhältnis im Bereich Ethik an (29 - 17), während auf deut­scher Seite die Bereiche Recht (17 - 5) und Gesundheitswesen (17 -11) das stärkere Verhält­nis darstellen.

Zur besseren Übersicht über die Subcodes werden im Anhang zwei Tabellen zur Verfügung gestellt, einerseits die komplette Liste aller Subcodes aus dem gemeinsam induzierten Kodier­leitfaden (vgl. Anhang 3 - Abb. F) und eine Tabelle, aus denen sämtliche Kodes aus den De­batten entfernt wurden, die in den Stellungnahmen in beiden Ländern kein einziges Mal vor­kamen (vgl. Anhang 3 - Abb. G).

Hier wird deutlich, dass der Schwerpunkt auf der deutschen Seite bei den Subcodes Selbstbe­stimmungsrecht allgemein (13), Strukturelle Verbesserungen / Abläufe in den Krankenhäu­sern (12), Kulturwandel (12) und Rechte der Angehörigen von Spendern (12) liegt, während auf britischer Seite die Themen Aufmerksamkeit/Information muss erhöht werden (8), Rechte der Angehörigen von Spendern (8), Soziale Fragen / Herkunft (6) und Soziale Fragen / Fähig­keiten (6) vorne liegen.

VII. Diskussion

Zur Klärung der Frage, welche Aspekte die unterschiedlichen Abstimmungsergebnisse bei den zeitgleichen Neuordnungen der postmortalen Organspendesysteme in Deutschland und dem Vereinigten Königreich beeinflusst haben könnten, galt es, vier Unterfragen zu beant­worten, deren Diskussion wir an dieser Stelle beginnen wollen.

a. Vorgeschichte und Begleitaspekte (Erste Unterfrage)

Der erste Aspekt der Untersuchung, zu der im vorderen Teil der Arbeit eine Quellen- und Li­teraturrecherche vorgenommen wurde, gilt den Hintergründen historischer, kultureller, gesell­schaftlicher, rechtlicher und politologischer Art. Inwiefern bestanden hier zwischen UK und DE Gemeinsamkeiten - oder relevante Unterschiede, die eine Debatte beeinflusst haben könnten?

Zunächst sind Unterschiede der rechtlichen und historischen Umstände im Vorfeld der Debat­ten in beiden Ländern spürbar. Während im Vereinigten Königreich die Organspende insge­samt früher gesetzlich reguliert wurde und auch das öffentliche Interesse (z.B. durch Medien­kampagnen) auf einem etwas höheren Niveau einzuordnen sein dürfte, haben beide Länder mit ähnlichen Problemen der mangelnden Befriedigung ihrer Organ-Wartelisten zu kämpfen. Hierbei schneidet im Vorfeld der Debatten das Vereinigte Königreich durch bessere Organ­spende-Quoten besser ab als Deutschland.

In beiden Ländern wird die Organspende-Debatte dennoch aus ähnlichen Gründen geführt, zudem haben historisch in beiden Ländern Organspendeskandale (Göttingen in Deutschland und Alder Hey in UK), das Phänomen des Organhandels und nicht zuletzt die Umsetzung von EU-Harmonisierungsrichtlinien zur Gesetzgebung beigetragen. Auch wenn die Regulierung des Gesundheitssystems im Vereinigten Königreich durch das staatliche NHS unmittelbarer bei der Politik angesiedelt ist, muss auch der deutsche Gesetzgeber sich durch seine Zustän­digkeit für das SGB V und den grundgesetzlichen Sozialstaatsauftrag als verantwortlich für die Gesundheitsversorgung verstehen.

Zusammenfassend kann diesbezüglich festgehalten werden, dass die britischen Abgeordneten mit einer besseren Ausgangslage bezüglich der öffentlichen Stimmung in die Debatte eintre­ten, das deutsche Parlament dagegen aufgrund der geringen Spendezahlen einen größeren Entscheidungsdruck gespürt haben dürfte.

Gibt es relevante Unterschiede im Debatten-Setting? Das britische Unterhaus als Mutter aller Parlamente leidet unter dem Vorurteil, im globalen Vergleich des Zusammenspiels von Legis­lativen und Exekutiven nicht zu den einflussreichsten Parlamenten zu gehören180. Um so un­gewöhnlicher ist es, wenn aus seiner Mitte heraus ein Entwurf zum Gesetz werden kann.

Dem Bundestag wird mehr zugetraut181, doch speist sich seine Macht vor allem aus internen, nicht-öffentlichen Verhandlungen. Durch das Setting einer fraktions- und ergebnisoffenen Debatte ohne exekutiven Einfluss ist damit die organisatorische Vergleichbarkeit mit dem Un­terhaus bei allen großen Unterschieden in der Form stärker als sonst üblich.

Auf der anderen Seite ergibt sich durch die weitgehende Einmütigkeit der Fraktionen im Un­terhaus die ungewöhnliche Situation geringerer Interaktion, die sonst übliche Frage-Antwort­Interaktion ist nicht auf Argumentation, sondern vielmehr aufUnterstützung ausgerichtet. Auch durch den Verlust dieses so typischen Elements des britischen Parlamentarismus wird somit das Unterhaus dem (wenig interagierenden) Bundestag ähnlicher, als dies sonst der Fall ist.

Vergleichbar ist auch die Einflussnahme durch externes Expertenwissen in Konsultationen und Anhörungen, was in Berlin und London allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Verfahrens und mit anderen Adressaten und Formvorgaben eingebracht wird.

b. Argumentationsschwerpunkte in den Parlamenten (Zweite Unterfrage)

Zur Beantwortung der zweiten Unterfrage, die klären soll, welche Argumente vorgetragen wurden und ob es einen erkennbaren Unterschied in den Schwerpunkten zwischen den beiden Parlamenten gab, orientieren wir uns im Folgenden im Wesentlichen entlang der induktiv ent­wickelten Kategorien und hier insbesondere mit vertiefendem Blick auf die Subcodes - mit einem ergänzenden Exkurs zum Verhältnismäßigkeitsprinzip im Bereich Recht. Exemplari­sche Wortbeiträge der Abgeordneten sollen hierbei das Verständnis der Kodierungen erleich­tern.

(1) Gemeinsamkeiten: Überschaubar

Zunächst zu den Gemeinsamkeiten. Vergleichsweise einig182 sind sich Bundestag und House of Commons bei der Bewertung der Ergebnisse des bestehenden Systems als mangelhaft (Abb. 1). Dies überrascht insofern nicht, als dass das Ziel beider Parlamente in der Verab­schiedung einer Gesetzgebung zur Verbesserung der Situation besteht.

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 - Kategorie Gesundheitswesen: Schlechte Ergebnisse des bestehenden Systems (Quelle: eigene Darstellung)

Bezüglich der argumentativen Herbeiführung ist eine weitere Gemeinsamkeit auszumachen: Beide Parlamente verfügen über eine organspendebezogene Gesetzgebungshistorie und kön­nen insofern beinahe ausgeglichen darauf verweisen (siehe Anhang 2 - Abb. 2.).

(2) Historie / Andere Länder: Der Tellerrand

Ein erster Hinweis auf die unterschiedliche Herangehensweise in beiden Parlamenten wird da­gegen bei der Betrachtung der weiteren Kodierungen in der Kategorie Historie deutlich. So nimmt das britische Parlament natürlicherweise erheblich häufiger auf seinen eigenen Präze­denzfall Bezug: Die Einführung der Widerspruchsregelung in Wales im Jahre 2014. Ein Be­zug, der im Bundestag nicht ein einziges Mal hergestellt wird183.

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 -KategorieHistorie/AndereLänder: Walesvs. Spanien (Quelle: eigeneDarstellung)

Hier werden dagegen andere Länder erheblich häufiger angeführt - vor allem Spanien, das als europäischer Spitzenreiter bei der Organspende auch im UK Erwähnung findet, wird in den deutschen Debatten stark diskutiert. Dies dürfte auch daran liegen, dass im Anschluss an eine Reise des Gesundheitsausschusses nach Spanien auch die Gegner einer Widerspruchsregelung häufig darauf verweisen, dass die Widerspruchsregelung zwar formal eingeführt, aber nicht gelebt würde.

Es wurde aufSpanien hingewiesen und auch aufdie Tatsache, dass dort de jure eine Widerspruchslö­sung gilt, aber in der Praxis, defacto, die Zustimmungslösung praktiziert wird. (Helge Lindh, Orientie­rungsdebatte)[184] Ein weiterer bemerkenswerter Unterschied in der Debattenführung ergibt sich in der Anfüh­rung von Einzelfallberichten über Patientinnen, die von Organspende betroffen sind.

Während im Bundestag Patienten recht selten namentlich erwähnt werden (häufiger über Ver­allgemeinerungen (Ich habeMenschen therapeutisch begleitet, die auf Spenderorgane warte­ten, die endlich Spenderorgane bekamen undweiterleben konnten (...) -KirstenKappert- Gonther[185])), kommt im britischen Unterhaus kaum ein Wortbeitrag ohne namentliche Erwäh­nung einer Patientin im eigenen Wahlkreis aus (siehe Abb. 4).

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4 - Kategorie Historie/Andere Länder: Einzelfallberichte (Quelle: eigene Darstellung)

Auf britischer Seite nehmen zusätzlich die Berichte über Max and Keira 186 viel Raum ein und werden auch regelmäßig in ausführlicher Form beschrieben:

We should also remember the contribution ofMaxJohnson, whose struggle was embraced by the nation and who has done so much to highlight this important cause.As a consequence, we in the Government will be referring to this legislation asMax’s law, and we will do everything we can to ensure itspas- sage. (...)AsMax, hisfamily andfamilies all over the country who have experienced life on the trans­plant waiting list know, organ donation is aprecious gift, and thefamily ofKeira Ball deserve our spe­cial tribute. Thefact that she has savedfour lives is incredibly inspirational.

(Jackie Doyle-Price, Second Reading)[187]

Erwähnung sollte in diesem Zusammenhang außerdem finden, dass die 36jährige Tochter der Labour-Abgeordneten Julie Elliott zum Zeitpunkt der Debatte als Dialysepatientin auf eine Niere wartete und ebenfalls entsprechend häufig unter den Kollegen aufbeiden Seiten des Hauses Erwähnung fand188.

(3) Gesundheitswesen: VonKrankenbettundWarteliste

Während die Geschichten von Patienten im House of Commons häufig erwähnt werden, kom­men die Mitarbeiterinnen des staatlichen Gesundheitssystems überraschenderweise kaum vor.

Zwar wird allgemein die hohe Belastung erwähnt, mit denen die Ärztinnen und Specialised

Nurses bei der Identifikation von möglichen Spendern konfrontiert sind, doch verhält sich dies zahlenmäßig kaum stärker gegenüber den deutschen Beiträgen (vgl. Abb. 5).

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5 - Kategorie Gesundheitswesen: Von Krankenbett und Warteliste (Quelle: eigene Darstellung)

Stärker wird die grundsätzliche Geeignetheit einer Opt-out-Lösung, die Organspendezahlen zu erhöhen, unterstrichen. Exemplarisch:

It is simply not right that 80% of people say that they would be willing to donate their organs, but only 36%o actually register to do so. The number is increasing, but we need it to be much higher. In a well- publicised opt-out system, thosefigures could converge, and the 20% who are unwilling to donate would have a simple mechanismfor making sure that they do not have to do so.

(Nigel Huddleston, Second Reading)[189]

Während auch diese Form der Argumentation im Bundestag vorkommt, wird hier die Geeig­netheit der Widerspruchslösung häufiger infrage gestellt.

Aber zweifelhaft ist schon, ob die Widerspruchslösung auch geeignet ist. Wahr ist, dass 84 Pro­zent derMenschen hierzulande einer Organspende eher positiv gegenüberstehen, aber nur 36 Pro­zent einen Organspendeausweis haben. Es wäre aber zu einfach, zu sagen, dass, wer keinen Organ­spendeausweis hat, zu faul ist, sich darum zu kümmern.

(NiemaMovassat, 1. Lesung)[190]

Der wesentliche Unterschied in den Schwerpunkten der Argumentation wird bei den Gründen deutlich, die in Deutschland von den Gegnern der Widerspruchsregelung angeführt werden:

Vielfach wird Spanien als Vorbild angeführt, wenn es um die Zahl der Organspenden geht. Beim Be­such des Gesundheitsausschusses haben uns die Verantwortlichen jedoch berichtet, dass die hö­here Zahl der Organspenden gar nicht mit der geltenden Widerspruchslösung zusammenhängt, son­dern mit den mittlerweile stark verbesserten Prozessen und Rahmenbedingungen. Erneut: Hier ha­ben wir bereits schon angesetzt.

(Stephan Pilsinger, 1. Lesung)[191]

Mit 48 Kodierungen (vgl. Abb. 5) ist dieser Verweis auf notwendige strukturelle Verbesse­rungen in den Abläufen der Organspende (in Ergänzung zum oder statt eines Wechsels in der Zustimmungssystematik) einer der am häufigsten identifizierten Schwerpunkte in der deutschen Debatte und verweist in vielen Fällen auf die im April 2019 im Vorfeld der Debatte verabschiedeten strukturellen Maßnahmen des GZSO192.

Auf britischer Seite ist eine solche Ermahnung dagegen nicht zu vernehmen. Dies könnte da­ran liegen, dass dort sowohl eine Registereinführung (seit 1994), als auch die Verbesserungen in den Abläufen (seit 2008) bereits vollzogen worden waren193.

We do have afunctioning register; we do know what we are doing; and we are building up our essential counselling nursing capability.As we build it up, some limited investments will also be needed infacili- ties,for any growth in demand will lead to a growth in the requirementforfacilities. I say to the Minis­ter, who is looking rather grim at the moment—flnterruption.] That’s better.

(Geoffrey Robinson, Second Reading)[194]

Strukturelle Ergänzungswünsche richteten sich dagegen meist an eine nachhaltige Öffentlich­keitsarbeit zugunsten der Organspende auch nach Einführung des Opt-out.

(4) Recht: Die deutsche Domäne

Der wahrscheinlich größte Unterschied in der Debattenführung wird in der Kategorie Recht deutlich. Dabei geht es zum einen um rechtliche Detailfragen, wie das Verhältnis der Organ­spende zur Patientenverfügung, die im Reichstagsgebäude selten, aber häufiger angesprochen werden als in Westminster (vgl. Abb. 6).

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6 - Kategorie Recht: Systemfragen (Quelle: eigene Darstellung)

Mit 37 zu 1 Erwähnungen (vgl. Abb. 6) ergibt sichjedoch ein besonders krasses Missverhält­nis zwischen den Argumentationsschwerpunkten der Parlamente in der Bezugnahme auf die bestehende Rechtssystematik, vor allem bei der Einwilligung.

DieAutonomie über den eigenen Körper und diepersönlichen Daten wird in Deutschland sehrgroßge­schrieben. Ohne explizites Einverständnis darfeinArzt keine Spritze verabreichen - das haben wir heute schon gehört -, kein Werbetreibender darfeinen Newsletter ohne Einwilligung des Empfängers versenden. Nein heißt nein, Ja ist ein wirkliches Ja - überall außer bei der Organspende, wenn es nach dem CDU-Mann Jens Spahn und dem SPD-Mann Karl Lauterbach geht. Dann wird ein Schweigen plötzlich einJa,juristisch ein Novum unseresRechtssystems (...)

(Paul Viktor Podolay, 2./3. Lesung)[195] Insgesamt noch mehr Engagement stecken die deutschen Abgeordneten in die Debatte über die grundsätzliche Verfassungskonformität des Opt-Out-Entwurfs.

Zum besseren Verständnis der folgenden Abbildung folgt an dieser Stelle ein kurzer:

Exkurs zum Verhältnismäßigkeitsprinzip

Aufgrund seiner quantitativ und qualitativ bemerkenswerten Rolle sowohl in den Bun­destagsdebatten als auch in den Stellungnahmen soll an dieser Stelle das Verhältnis­mäßigkeitsprinzip eine kurze Beleuchtung erfahren und mit den entsprechenden Vo­raussetzungen im Vereinigten Königreich in Bezug gesetzt werden.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtseingriffen durch den Gesetzge­ber ist ein wesentliches Element des deutschen Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 22 III GG196 und stößt als hervorstechende Eigenschaft deutschen Verfassungsrechts inter­national auf anerkennende wie kritische Rezensionen197.

Die deutsche Gesetzgebung ist nach diesem Prinzip nicht frei in der Einschränkung von Grundrechten, sondern muss sie ins Verhältnis mit dem geplanten Regelungsziel setzen, der einem legitimen Zweck zu dienen hat und als Mittel zu diesem Zweck ge­eignet, erforderlich und angemessen zu sein hat198.

Während der legitime Zweck in keinem Redebeitrag oder einer Debatte strittig war, wurde der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Einführung einer Widerspruchslösung (bzw. ihrem Mangel) breiter argumentativer Raum gegeben. Zum besseren Verständnis soll daher kurz auf diese drei Elemente eingegangen werden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

So ist eine Maßnahme geeignet, wenn sie mindestens abstrakt in der Lage ist, denje- weils angestrebten Zweck zu erreichen199. Erforderlich ist eine Maßnahme zudem nur, wenn keine alternative Maßnahme vorhanden ist, die den Zweck mindestens ebenso gut erreichen kann, aber einen milderen Grundrechtseingriff bedeutet200.

Schließlich ist die Angemessenheit der Maßnahme (auch: Verhältnismäßigkeit im en­geren Sinne) daran zu messen, ob Grundrechtseingriff und Zielerreichung in einem ak­zeptablen Verhältnis zueinanderstehen, wobei der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwä­gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände lediglich die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten darf201. Die Zumutbarkeit wird daher häufig als synonymer Begriff für die Angemessenheit genutzt202 und taucht auch in den Wort­beiträgen und Stellungnahmen häufig auf.

Im britischen Recht hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip dagegen keine Rechtstradi­tion. Hier überwiegt der Grundsatz der Parlamentssouveränität, die der Gesetzgebung des Parlaments weder Schranken noch gerichtliche Kontrollen auferlegt203.

Erst mit dem (rechtshistorisch bereits durch die o.g. DevolutionActs bemerkenswer­ten) Jahr 1998 wurde durch die Einführung des Human RightsAct als Umsetzung von EU-Recht eine Regelung eingeführt, nach der britische Gerichte die Gesetzgebung von Parlamenten zumindest prüfen und ihre Inkompabilität mit gesetztem Recht erklären, wenn auch nicht aufheben können204.

Vor diesem Hintergrund versteht sich die Abbildung 7, die kategorienübergreifend die einzel­nen Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung darstellt.

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7-Kategorienübergreifend: Verhältnismäßigkeit(Quelle: eigeneDarstellung)

Mit 115 Erwähnungen von Grundrechtseingriffen und Diskussionsbeiträgen zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit liegt hier der Bundestag eindeutig vorn. Auch wenn man im Londoner Unterhaus durchaus Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht potenzieller Spen­derinnen nimmt, wird die deutsche Debatte durch Eingriffstiefe und Rechtfertigung nahezu bestimmt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn der Staat ein Problem lösen will, darfer nicht mit unverhältnis­mäßigen Mitteln reagieren. Bevor man tiefe Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen vorschlägt, sollte man analysieren, wo genau das Problem liegt, und dann Lösungen mitAu­genmaß anbieten.

(Michael Brand (Fulda), Orientierungsdebatte)[205] EsgibtkeineRechtfertigungdafür, dasRechtaufkörperliche Unversehrtheit unter Vorbehaltzu stellen.

(Thomas Rachel, 2./3. Lesung)[206] Dieser Schwerpunkt ist nicht nur auf einer Seite des Hauses zu sehen, auch die Befürworterin­nen der Widerspruchsregelung lassen sich auf diese Argumentation ein und finden sich erwar­tungsgemäß häufiger im Prüfungspunkt der Angemessenheit im engeren Sinne wieder:

Die einzige Frage, die sich stellt, ist die, ob eine solche Mitwirkungspflicht bei derAus- übung der Selbstbestimmung zumutbar ist. Natürlich kann niemand bestreiten, dass von der Wider­spruchsregelung ein Druck ausgeht; aber es ist ein sanfter Druck. (...) Es gibt keine Pflicht zur Organspende, es gibt keine Pflicht zur Solidarität - nur den sanften Druck, sich einmal im Leben mit dem Thema Organspende zu befassen und eine Entscheidung zu treffen.

(Thomas Oppermann, 1. Lesung)[207] Ist das eine Zumutung? Ja, es ist eine Zumutung - aber eine, die Menschenleben rettet.

(Jens Spahn, 2./3. Lesung)[208]

Im House of Commons andererseits wird weit überwiegend bereits die Notwendigkeit von Rechtfertigungen für Grundrechtseingriffe mit dem durch den Gesetzentwurf garantierten Ausweg der Erklärung, nicht als Organspender dienen zu wollen, verneint209.

We have heard a lot ofways in which the Bill has been clearly misrepresented, as ifthe state is taking control oforgans. Nothing could befurtherfrom the truth. There is no question ofthe state taking con­trol oforgans. Organ donation is a gift.All we are doing is altering the basis on whichpeople make clear their wishes. Rather than opting in,joining the register and carrying a kidney donor card, it will be assumed thatpeople have opted in unless theyphysically opt out. We are doing that because we know that 80% ofadults say they are willing to donate, but not all ofthem sign up to the register—it is literallyprocedural.

(Jackie Doyle-Price, Committee Stage)[210]

(5) Aufklärung und Vertrauen: Zwei Seiten

Um wieder zu Gemeinsamkeiten zurückzukehren: Es wurde in dieser Arbeit bereits festge­stellt, dass beide Länder sowohl unter mangelnder Aufmerksamkeit für Organspende leiden als auch Fälle des Missbrauchs des Organspendesystems erfahren mussten. Der Schwerpunkt der Erwähnung dieser beiden Themen verläuftjedoch in beiden Ländern unterschiedlich.

Während im Unterhaus - neben der Freude, dass bereits die Debatte selbst zur Aufmerksam­keit beitrage - die Forderung nach begleitenden Informationskampagnen für die Organspende eine häufig wiederkehrende Forderung darstellt (vgl. Anhang 2, Abb. 8), ist im Bundestag der Schwerpunkt der Wortbeiträge eher im Bereich des Vertrauens in das Organspendesystem an­gesiedelt, das missbraucht worden sei und wieder erhöht werden müsse (vgl. Anhang 2, Abb. 9).

Da ist zunächst einmal das Problem, dass das Ganze beschwert wird durch die Skandale, die es in der Vergangenheit gegeben hat. Das muss man sehen.

(Harald Weinberg, Orientierungsdebatte)[211] As my right hon. Friend the Memberfor Putney said, it is right that we are beginning to have this con­versation in schools, and it needs to be surprisingly detailed. Many people whose consent will now be presumed will not realise that theirpresumed consent applies not only to internal organs but to cor- neas,for example, and to otherparts ofthe body. Somepeople willfind thatgenuinely invasive, even though the donation ofthoseparts would do a huge amount ofgood.

(Matt Warman, Third Reading)[212]

(6) Politik: Einigkeit in England

Die politische Kategorie verdeutlicht vor allem die Ausgangslagen, vor denen beide Parla­mente in ihren Debatten stehen: Während in London ein überwiegend einiges Parlament mit Unterstützung von Regierung, öffentlicher und veröffentlichter Meinung debattiert, gehen die Positionen in Berlin in allen diesen Bereichen auseinander.

Es ist daher nachvollziehbar, dass im House of Commons sowohl die externen Stakeholder (vgl. Anhang 2, Abb. 10; wozu bei dieser Zählung auch der DailyMirror gehört) und die große Zahl der internen politischen Entscheidungsträger, die sich für den Gesetzesentwurf po­sitioniert haben, in vielen Wortbeiträgen Erwähnung findet (vgl. Anhang 2 - Abb. 11).

Auf der anderen Seite überrascht es schon, dass in den Debatten im Bundestag Positionierun­gen externer Stakeholder kaum benannt werden - weder in der einen, noch in der anderen Richtung (vgl. Anhang 2 - Abb. 10). Hier wird dagegen um so häufiger die positive Haltung der Bevölkerung zur Organspende beschrieben (vgl. Anhang 2 - Abb. 10)- sei es, um einen logischen Schritt zur Widerspruchsregelung zu begründen oder deren Verzichtbarkeit.

(7) Ethik: Benachteiligungen, Trittbrettfahrer und Todeszeitpunkte

Medizinische Fragen sind oft ethische Fragen213. So muss auch in dieser Arbeit den in dieser Kategorie eingeordneten Wortbeiträgen einiger Raum zur Verfügung gestellt werden.

Während die ethischen und sozialen Themen zwar grundsätzlich die Domäne des Vereinigten Königreichs sind (vgl. Anhang 2 - Abb. B), führt der Bundestag in drei Diskussionsthemen haushoch: Zum Recht aufNichtbefassung, der Annahme von Eurotransplant-Organen und der Tod-Definition (vgl. Anhang 2 - Abb. 12).

Bei der Annahme von Organen aus dem Eurotransplant-Verbund geht es um die Frage an die Gegner der Widerspruchsregelung zur ethischen Vereinbarkeit der Annahme von Organen aus den Partnerländern, die allesamt Opt-Out-Systeme führen. Es ist nachvollziehbar, dass diese Frage im House of Commons keine Rolle spielt, da das Vereinigte Königreich nicht Mitglied eines internationalen Organspendeverbundes ist.

Bei der Frage des Rechts aufNichtbefassung geht es um das Gegenargument an die Befürwor­ter der Widerspruchsregelung, der Opt-out führe nicht zu einem Zwang zur Spende, sondern lediglich zu einem Zwang zur Entscheidung. Es gebe auch ein Recht aufNichtbefassung.

Ehrlich gesagt, in meiner Lebenswelt haben 16-Jährige (Zurufvon der CDU/CSU: 18 Jahre!) - und auch 18-Jährige -, lieber Jens Spahn, ganz andere Dinge im Kopf, als sich mit ihrer eigenen Sterblich­keit auseinanderzusetzen. Sie haben auch das verdammte Recht darauf, das in dieser Phase nicht zu tun.

(Kathrin Vogler, 2./3. Lesung)[214]

Bezüglich der Feststellung des Hirntods als Todeskriterium gibt es im Bundestag aus den Rei­hen der AfD-Fraktion wiederholte Infragestellungen zu vernehmen, die im House of Com­mons nicht Vorkommen215.

Ein Hirntoter ist höchstens ein Sterbender, aber keine Leiche. Was ihn wirklich tötet, ist die Organent­nahme.

(Paul Viktor Podolay, 2./3. Lesung)[216]

Der zweite Ethik-Komplex widmet sich den moralischen Rechten der Angehörigen von Spen­derinnen- und denen der Spender und Empfänger auf der anderen Seite (vgl. Anhang 2 - Abb. 13). Während das House of Commons bei der Besprechung beider Themen vorne liegt, wird die Frage, ob Angehörige überhaupt eine entgegenstehende Position zu dem erklärten Organspendewillen des Verstorbenen einnehmen dürfen, im Bundestag kaum gestellt.

The safeguards in the Billprovide an optionfor those who strongly object to the idea oforgan donation, and the abilityforfamilies toprovide evidence that someone would have objected, on reasonable grounds, ifthey had known about the opt-out system. Let us be clear: I do not see my body as apiece of property that my relatives will inherit on my death. I see it as something very special, and ifthere is something we can do to help people to continue to live after our life on this earth hasfinished, I think that is totally noble.

(Kevin Foster, Second Reading)[217]

Zu Recht kritisieren unsere christlichen Kirchen, dass die Widerspruchsregelung die ganz wichtige Rolle derAngehörigen vernachlässigt, gerade im emotionalenAusnahmezustand desSterbeprozesses.

(Thomas Rachel, 2./3. Lesung)[218]

Der Beitrag von Thomas Rachel führt zum dritten Ethik-Schwerpunkt, der auch die religiösen Fragen beinhaltet (Abb. 14). Obwohl hier mit 8zu5 Erwähnungen ein gewisser Gleichstand bei ihrer Erwähnung zu herrschen scheint, divergieren die Inhalte doch enorm: So widmen sich sämtliche Erwähnungen religiöser Art im Bundestag ausschließlich den christlichen

Kirchen, während sich (bis auf eine) sämtliche Erwähnungen im House of Commons auf nicht-christliche Religionen beziehen.

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 14 - EthikHI: Religion und Soziales (Quelle: eigene Darstellung)

Dieses Missverhältnis setzt sich bei den sozialen Fragen zur Herkunft fort: Nicht ein einziges Mal wird im Bundestag die Benachteiligung von ethnischen Minderheiten bei der Organ­vergabe erwähnt, während sie im House of Commons eine herausragende Rolle spielt:

Only a third ofeventual donors are registered to donate at the time oftheir death, and this number is even lower among the black,Asian and minority ethnic communities. BAMEpatientsfarefar worse than otherpatients. They will, on average, wait six months longerfor a transplant than a white patient. (...) BAMEpeopleface the struggle ofcomparatively rare blood and tissue types and compatible or­gans. (...)

There is still aproblem withpublic education and awareness. Thefamilies ofminoritypopulations are also less likely to consent to organ donation when asked after death: 64% ofBAMEfamilies refuseper- missionfor donation compared with only 43%for the rest ofthe population.An opt-out system rather than an opt-in system will increase the likelihood that donors ofthe same blood and tissue types are available to members ofthe BAME community.

(Virendra Sharma, SecondReading)[219]

Zur Entlastung der Bundestagsabgeordneten muss festgehalten werden, dass - im Gegensatz zu den Veröffentlichungen des NHS220 - keine deutschsprachige Statistik den Anteil von eth­nischen Minderheiten an den Wartepatientinnen separat ausweist und auch die besonderen Gewebeanforderungen kaum ein Thema in deutschsprachigen Publikationen sind221.

Auf deutscher Seite geht es bei den sozialen Fragen dagegen vor allem um die Fähigkeit zum informierten Widerspruch:

Wir können ahnen, dass es eher die einkommensärmeren und die bildungsferneren Schichten sind, die diesesRecht aufWiderspruch nicht in dem Maße wahrnehmen werden.

(Katja Kipping, Orientierungsdebatte)[222]

(8) Kategorie Semantik

Zu den bundestagsexklusiven Befassungen gehört das häufig vorgetragene semantische Argu­ment, eine Spende sei sprachlich nicht mit einer Widerspruchsregelung vereinbar, da sie so ihren freiwilligen Gehalt verlieren würde (vgl. Anhang 2 - Abb. 15).

(9) Zusammenfassung

Zugunsten der Beantwortung der 2. Unterfrage kann damit festhalten werden, dass die Inhalte der Debatten zwischen Bundestag und House of Commons in hohem Maße differieren und dass dies insbesondere in den Themenbereichen Recht und Ethik sowie bei der Bezugnahme auf interne und externe Stakeholder ins Auge fällt.

c. Rolle des Gesundheitswesens (Dritte Unterfrage)

Fraglich ist nunmehr, ob auch die unterschiedliche systemische Rolle, die das Gesundheitswe­sen in beiden Ländern spielt, zu den Ergebnissen beigetragen haben könnte. Ein Blick auf die recht ausgewogene Schwerpunktkategorie Gesundheitswesen (vgl. Anhang 2 - Abb. 5) lässt nicht vermuten, dass die britischen Abgeordneten durch ihre unmittelbarere Verantwortung für die staatliche Patientenversorgung mehr gesundheitspolitische Argumente vorgetragen oder mit einem stärkeren gesundheitspolitischen Blick die Debatte bestimmt haben könnten.

Denkbar ist dagegen ein indirekter Einfluss: Durch die unmittelbarere staatliche Regulierung des Gesundheitssystems ist auch im Vereinigten Königreich die Transplantationsgesetzge­bung insgesamt deutlich früher begonnen worden als in Deutschland223. Dies hat London ei­nen Vorsprung verschafft, der, denkt man an die 10 Jahre früher vollzogene Reform der Ab­läufe in den Entnahmekliniken oder sogar fast 25 Jahre frühere Einführung eines Registers, bis in das Jahr der Debatten nicht von Deutschland aufgeholt werden konnte.

So hatte man in Deutschland einen Mangel an Erfahrung mit den in UK bereits vollzogenen Reformen. Auf diesen Reformrückstand verwiesen die Gegnerinnen der Widerspruchsrege­lung erfolgreich als milderes Mittel vor einer Änderung der Einwilligungssystematik. Man konnte auf eine mögliche Hoffnung verweisen, bevor man sich für den schweren Schritt des Systemwechsels entscheiden müsse.

d. Argumentationsschwerpunkte in den Stellungnahmen (Vierte Unterfrage)

Wie bereits erwähnt, haben die externen Stakeholder bei der Einflussnahme der Parlaments­debatten unterschiedliche Rollen gespielt. Während sie in den Debatten in UK hervorgehoben werden, können höchstens die christlichen Kirchen mit ihrer Positionierung einen maßgeben­den Einfluss auf die Debatteninhalte im Bundestag verbuchen.

Zum Vergleich der Unterschiede in den externen Einflussnahmen wurden alle verfügbaren

Stellungnahmen zu den Gesetzesentwürfen dem erarbeiteten Kodierungsleitfaden der Debatten unterworfen. Während in Deutschland sowohl die Stellungnahmen von Verbänden zur

Anhörung des Gesundheitsausschusses als auch die Anhörung selbst in die Untersuchung ein- flossen224, waren es in UK 9 verfügbare Stellungnahmen von Verbänden225.

Hierbei fällt auf, dass die gewählten Schwerpunkte der Argumentation sich in UK bei den

Stellungnahmen teilweise eher denen in Deutschland annähern als dies bei den Debatten der Fall war. Dies gilt insbesondere für die Warnung vor einem möglichen Vertrauensverlust durch die Einführung eines Opt-Out-Systems (vgl. Anhang 3- Abb. 16).

‘Medical mistrust’ is cited as a reasonforpeople to hold back from donating bodily material. This may be associated with anxiety that apotential organ donor would not receive the appropriate medical care, or concerns about consent: both that the terms ofconsent will be abused and that additional material may be taken without explicit consent.Medical mistrust is afactor that must be taken into account when changing the model ofconsent. Inparticular, it must be clear that it will not (as has been voiced in some recent media) lead to the state ‘taking’ organs againstfamily wishes.

(Nuffield Council on Bioethics, schriftl. Stellungnahme)

Die doppelte Widerspruchslösung schafftMisstrauen. Ich habe sehr viele Anrufe aus der Bevölkerung bekommen, die gesagt haben, wenn das kommt, will ich kein Organspender mehr sein, weil dann zwanghaft darüber entschieden wird, was mit mirpassiert.

(Karl Jüstenfür das Kommissariat deutscher Bischöfe, mdl.Anhörung)

Ein Missverhältnis wirdjedoch weiterhin im Bereich Ethik deutlich, bei dem in der deutschen Anhörung eine lebendige Debatte zum Hirntod aufflammt, während in den Stellungnahmen in UK vor allem soziale Fragen der Herkunft und sonstigen möglichen Benachteiligung disku­tiert werden (vgl. Anhang 3 - Abb. 17).

Viel Vertrauen können Sie generieren, wenn Sie nicht einfach sagen, es ist völlig klar, dass der Mensch tot ist, sondern dass der Hirntote in einem anderen Lebensdeutungskontext anders verstanden werden kann, dieseÀngste und Befürchtungen äußern zu dürfen und trotzdem sagen zu können, ich binfür Or­ganspende.

(Peter Dabrock, Einzelsachverständiger, mdl.Anhörung)

Attention should be given specifically to those groups who may have a lower awareness ofchanges that may affect them, such aspeople whosefirst language is not English, and also those living in more de­prived areas and communities who may not havefrequent contact with health and care services.

(Human TissueAuthority, schriftl. Stellungnahme)

Auf einer gemeinsamen Linie mit den Debattenschwerpunkten ordnen sich dagegen die exter­nen Verbände und Sachverständigen im Bereich Recht ein, der in Deutschland auch hier eine große Rolle spielt und im Vereinigten Königreich nicht mit einer Silbe Erwähnung findet (Abb. 18).

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 18 - Stellungnahmen: Recht - Deutschland führt wieder (Quelle: eigene Darstellung)

Hierbei ist besonders bemerkenswert, dass die eine Widerspruchsregelung befürwortenden Stellungnahmen umfangreicher auf die Verhältnismäßigkeit eingehen.

Der Gesetzentwurfzur Widerspruchsregelung sieht nun vor, alle Bürgerinnen und Bürger dreimal indi­viduell anzuschreiben und sie dabei aufdie geänderte Rechtslage und die Möglichkeit zum Widerspruch hinzuweisen, § 2Abs. 1a TPG-E idF des Entwurfs BT-Drs. 19/11096. Das bedeutet, dassjeder undje- dem bewusst ist, Organspender werden zu können und dass dies auf einfache Weise ausgeschlossen werden kann. Dies ist wichtige bewusstseinsbildendeAufklärung. Aufsie stützt die Widerspruchsrege­lung den Vorrang der Lebensrettung vor dem Interesse, dieAblehnung nicht zu äußern. Damit ist die Grundlage gelegt, künftig anzunehmen, dass die Nichtäußerung zur Organspende bewusst erfolgt - das Schweigen bekommt einenAussagegehalt. Mit der solchermaßen hergestellten Transparenz ist die Wi­derspruchsregelung richtig und wird zu mehr Organspenden beitragen. Sie ist zumutbar und im Inte­resse der medizinischen Versorgung lebensbedrohlich Erkrankter geboten.

(TransDia e.V., schriftl. Stellungnahme)

Insgesamt zeigt sich an den Stellungnahmen eine von Beginn an unterschiedliche Motivation in zwei unterschiedlichen Settings. Während in UK das Ergebnis des begonnenen Gesetzge­bungsverfahrens bereits festzustehen scheint, setzen Kritiker, wie der Nuffield Council on Bio­ethics, darauf, zumindest die ihnen wichtigen Aspekte der vertrauensbildenden Maßnahmen noch durchzusetzen.

In Deutschland steht auf der anderen Seite zum Zeitpunkt der Anhörung noch nichts fest; die externen Stellungnahmen versuchen daher, auf das konkrete Abstimmungsergebnis einzuwir­ken. Diese unterschiedlichen Motivationen schränken die Vergleichbarkeit der stellungneh­menden Parteien ein - auch wenn sie einerseits die Unterfrage 3 nach Unterschieden in den Stellungnahmen eindeutig bejahen lassen und andererseits weitere wichtige Hinweise für die Gesamtwürdigung der Umstände liefern.

e. Erklärungsansätze: Policy Streams und Advocacy Framework

Die Forschungsfrage „hatten die Inhalte und Schwerpunkte der nahezu zeitgleich geführten parlamentarischen Debatte in UK und DE feststellbare Unterschiede, die zu ihrem unter­schiedlichen Ausgang geführt haben könnten?“ ist damit grundsätzlich zu bejahen.

Die Forschungsaufgabe, die sich diese Arbeit gestellt hat, kann trotzdem nur mit Indizien ab­schließen: Zu vielfältig sind die möglichen Gründe, die zu einem unterschiedlichen Ergebnis der Abstimmungen in den Jahren 2019in London und 2020 in Berlin geführt haben könnten. Für die Befürworterinnen einer Widerspruchsregelung glich das Gesetzgebungsverfahren im House of Commonsjedenfalls im Vergleich zur emotionalen Debatte im Bundestag eher ei­nem Spaziergang.

Dabei sind die Debatten nicht von den äußeren Umständen zu trennen, sondern repräsentieren gesellschaftliche Schwerpunkte und politische Kultur der beiden Länder im Allgemeinen ebenso wie die verschiedenen Historien der Organspendegeregulierung im Speziellen.

Zum großen Unterschied könnten mehrere Faktoren beigetragen haben:

• Die stark dominierende verfassungsrechtliche Diskussion in Deutschland.
• Die längere Tradition der Transplantationsgesetzgebung in UK.
• Eine stark unterstützende öffentliche Meinung in UK, die auch durch Medienkampag­nen gestützt oder gar hervorgerufen wurde.
• Ein das House of Commons bestimmendes außerordentliches Harmoniebedürfnis im Rahmen des Brexit.
• Ein divergierendes kulturelles Verständnis von Staat, Sterben, Solidarität, medizini­schem Fortschritt und Freiheitsrecht in beiden Ländern.

Was für Schlussfolgerungen lassen sich ziehen? Eine analoge Anwendung von zwei Policy- Making -Ansätzen, die aus dem Bereich der Agenda-Setting -Theorie stammen, zeigen auf, dass eine Kombination der Umstände in beiden Ländern zu den divergierenden Ergebnissen geführt haben könnten.

Hier wäre zum einen der Multiple-Streams-Ansatz des US-Politikwissenschaftlers John W. Kingdon zu erwähnen, nach dem es die Vereinbarkeit der Strömungen von Problems, Politics und Policy ist, die zur Umsetzung einer bestimmten Agenda gelangen lässt226. In beiden Län­dern waren es lange Wartelisten bei geringen Organspendezahlen, die den Problem Stream definierten. In beiden Ländern hat der Politics Stream die Gelegenheit zu einer fraktionsoffe­nen Entscheidung geöffnet, mit Unterstützung der Exekutive (UK) oder wenigstens ihrer neutralen Haltung (DE).

Währendjedoch in UK der Policy Stream einerseits durch vorherige Erschöpfung möglicher Alternativen, andererseits durch bemerkenswerten öffentlichen Mediendruck den alleinigen Ansatz der Widerspruchsregelung mit sich führte, sah dies in Deutschland, wo Strukturver­besserungen in den Entnahmehäusern gerade durchgeführt worden waren und Evaluationen dieser Regulierung noch nicht vorlagen, anders aus.

Hinzu kommt, dass die in Deutschland propagierte Alternative des Abwartens von kurz zuvor beschlossenen Strukturveränderungen in Ergänzung mit der Einführung eines Online-Regis­ters als milderes Mittel der Verhältnismäßigkeitsprüfungjene Kräfte vereinte, die sonst eher keine Koalitionen eingehen könnten.

Analog haben - bei sonst stabilen Parametern - die Policy Subsystem Actors des Advocacy Coalition Framework des US-Politikwissenschaftlers Paul A. Sabatier227 in Deutschland zuei­nander gefunden um ihren Konsens zum Gesetz zu machen: Liberale, Christlich-Konservative und bürgerbewegte Staatsskeptiker konnten auf der Grundlage der Verhältnismäßigkeitsbe­gründung eine Koalition bilden, die eine Einführung der Widerspruchsregelung durch geringe Modifikationen der bestehenden Regelung verhinderte.

Die Ergebnisse dieser Arbeit können damit keinen der untersuchten Faktoren als ausschlagge­bend beweisen, aber sie zeigen auf, dass die Faktoren in ihrer Kombination ausschlaggebend für das Ergebnis gewesen sein können.

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81. Zander, Michael (2020): The Law-Making Process, 8th Ed., Oxford: Bloomsbury

Anhang 1 (Recherche und Methodik)

Abb. 1 : Google Trends: Organspende; Deutschland; FünfJahre

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 : Google Trends: Organspende; UK; FünfJahre

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Codesystem

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

1 Semantik

Geleerte Oberkategorie Semantik für den Sonderfall der Wortdefinition: Spende

1.1 Opt-Out wäre nicht Spende im Wortsinn

Weder ethische noch rechtliche Kategorie - daher eigener Code

2 Aufmerksamkeit für Organspende

Beiträge zu: Aufmerksamkeit / Information / Aufklärung der Bevölkerung / Öffentlichkeit.

Analysen, Werkzeuge und Barrieren.

2.1 Opt-Out führt zurTrägheit / Gleichgültigkeit

Seltenheitsausschluss

2.2 Aufmerksamkeit / Information muss erhöht werden

2.3 Aufmerksamkeit Ergebnis der Debatte

3 Vertrauen in Organspende

Geleerter Obercode fürVertrauensaspekte: Vertrauen in Organspendesystem / Misstrauen / Missbrauch derVergangenheit

3.1 Misstrauen ist vorhanden

Seltenheitsausschluss

3.2 Vertrauen muss gestärkt werden / erhalten bleiben

3.3 Vertrauen könnte durch Opt-Out sinken

3.4 Missbrauch könnte durch Opt-Out gefördert werden

Seltenheitsausschluss

3.5 Missbrauch der Organspende senkt Vertrauen

Seltenheitsausschluss

3.6 Missbrauch des Vertrauens in Organspende hat es gegeben

3.7 Opt-Out käme zu früh für Vertrauensbasis

Seltenheitsausschluss

4 Historie I Andere Länder

Geleerter Obercode für Bezugnahmen auf historische Debatten / Gesetzesinitiativen / Vor­fälle - und sämtliche Bezugnahmen auf andere Länder.

4.1 Sonstige Länder/Ausland allgemein

4.2 Historie Intern

Gemeinsamkeit

4.3 Rheinland-Pfalz

Seltenheitsausschluss

4.4 Spanien

4.5 Wales

4.6 Dank an Spender/Angehörige

Seltenheitsausschluss

4.7 Einzelfallberichte

4.7.1 Einzelfallberichte verallgemeinert

4.7.2 Einzelfallberichte VIPs

Seltenheitsausschluss

4.8 Max and Keira

5 Politik - Intern

Bezugnahmen aufinterne politische Prozesse: Höfllichkeiten, Prozessuales, Kritikan man­gelnder Unterstützung, Lobfür Unterstützung durch interne Stakeholder

5.1 Erwähnungen / Höflichkeiten

5.2 Mangelnde Unterstützung durch politische Entscheidungsträger

5.3 Große Aufmerksamkeit in derWählerschaft

1. Während unterstützende Haltung aus der Wählerschaft als "Politik - extern" eingeordnet würde, dürfte der mahnende Klang der Erwähnung hoherAufmerksamkeit der Wählerschaft eher an die interne Politik gerichtet sein.

2. Seltenheitsausschluss

5.4 Unterstützung durch politische Entscheidungsträger

6 Politik - Extern

Die Erwähnung der Haltung der Öffentlichkeit sowie von externen Stakeholdern und ihren Rollen.

6.1 Berücksichtigung von Stakeholdern

Seltenheitsausschluss

6.2 Unterstützung durch Stakeholder

6.3 Positive Haltung der Bevölkerung zur Organspende

7 Gesundheitswesen I Inhaltliche Argumente

Sämtliche Argumente, die sich mit der Situation oder möglichen Ergebnissen der Legislation im Gesundheitswesen befassen.

7.1 Gute Voraussetzungen sind da

Seltenheitsausschluss

7.2 Evaluation

1. Durch materielle Befassung mit den Ergebnissen nicht rechtlicher, sondern Gesundheits­wesen-Code.

2. Seltenheitsausschluss

7.3 Persönliche Information zur Organspendeentscheidung

Seltenheitsausschluss

(ohnehin nurThema in UK-Anhörung gewesen)

7.4 Belastung von Ärzteschaft / Nurses

7.4.1 Kulturwandel

7.5 Opt-Out aus wirtschaflichem Interesse

Seltenheitsausschluss

7.6 Opt-Out verhindert Systemverbesserug

Seltenheitsausschluss

7.7 Geeignetheit Opt-Out

Verhältnismäßigkeitsprinzip

7.8 Vorsorge zur Senkung der Organspenden wichtiger

Seltenheitsausschluss

7.9 Wechselseitigkeitsmodell

Auch ethisches und rechtliches Argument. Dennoch bei Gesundheitswesen eingeordnet, da der Schwerpunkt aufden Wartelisten liegt.

7.10 Opt-Out spart Geld durch erfolgreiche Organtransplantation

Ausschluss

7.11 GeeignetheitAlternativen

Verhältnismäßigkeitsprinzip

7.12 Strukturelle Verbesserungen / Abläufe in den Krankenhäusern

Alle Argumente, die auf eine (notwendige und/oder vollzogene) Verbesserung der Abläufe in den Entnahmekliniken als Voraussetzung für bessere Organspendezahlen eingehen. Die Ar­gumente sind hier eingeordnet, wenn nicht ihr Inhaltsaspekt der Erforderlichkeit/mildere Mit­tel überwiegt, die Verhältnismäßigkeit somit nicht unmittelbar angesprochen wird.

7.13 Schlechte Ergebnisse des bestehenden Systems

Gemeinsamkeit

8 Recht

Argumente, die sich aus den Grundrechten, dem Rechtsystem und der Rechtsetzung heraus begreifen.

8.1 Verhältnismäßigkeit allgemein

Verhältnismäßigkeitsprinzip

8.2 Neue Transplantationsprozeduren

Seltenheitsausschluss

8.3 Minderjährigkeit

8.4 Schutzpflicht des Staates

Seltenheitsausschluss

8.5 Eindeutigkeit

Seltenheitsausschluss

8.6 Grundreche allgemein

Verhältnismäßigkeitsprinzip

8.7 Rechtshistorie

1. Keine Organspenderechtshistorie, daher nicht in der Kategorie Historie kodiert

2. Seltenheitsausschluss

8.8 Erforderlichkeit / mildere Mittel

Verhältnismäßigkeitsprinzip

8.9 Rechtliche Detailfragen

Hierzu gehören ungeklärte Verhältnisse der Regulierung mit bestehenden Rechtsetzungen, wie zB das Verhältnis von Organspende und Patientenverfügung

8.10 Rechtssystematik

Hier geht es über die Verfassungsthematik hinaus um allgemeine Übereinstimmung mit ge­wählter Rechtssystematik, insbesondere bezüglich der Einwilligungsvoraussetzung (Daten­schutz / Selbstbestimmter Patient unvereinbar mit Opt-Out)

8.11 Selbstbestimmungsrecht allgemein

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Die Erwähnung eines allgemeinen Selbstbestimmungsrechtes, die sich nicht auf die Verhält­nismäßigkeitsprüfung bezieht. Dennoch kann sie hier als Grundrecht verstanden werden, in das eingegriffen wird.

8.12 Zumutbarkeit / Angemessenheit

Verhältnismäßigkeitsprinzip

8.13 Grundrecht körperliche Unversehrtheit

Verhältnismäßigkeitsprinzip

9 Ethik

Argumente, die den Schwerpunkt aufder (rechtsbegründenden) ethischen Seite setzen. DieseArgumente können (wie auch die Geeignetheit) auch im Rahmen der materiellen Prü­fung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als rechtliche Argumente verstanden werden.

9.1 Ethik / Moral allgemein

Seltenheitsausschluss

9.2 Opt-out setzt aufTrägheit

9.3 Organspende ist Gemeinwohl / Solidarität

9.4 Recht auf Nichtbefassung

9.5 Religiöse Fragen

9.6 Annahme von Eurotransplant-Organen mit Opt-Out

9.7 Soziale Fragen / Herkunft

9.8 Soziale Fragen / Fähigkeiten

9.9 Tod-Definition

9.10 Rechte von Spendern

9.11 Rechte der Angehörigen von Spendern

10 Paraphrasen

Anhang 2 (Debatten)

Abb. A - Debatten: alle Kategorien (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. B - Debatten: alle Kategorien mitAusgleichsfaktor (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. C Debatten: all kategorien mit Subcodes (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 - Kategorie Gesundheitswesen: Schlechte Ergebnisse des bestehenden Sys¬tems (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 - Kategorie Historie /Andere Länder: Historie intern (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 - Kategorie Historie /Andere Länder: Spanien vs. Wales (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4 - Kategorie Historie /Andere Länder: Einzelfallberichte (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5 -Kategorie Gesundheitswesen: VonKrankenbettundWartehste (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6 -Kategorie Recht: Systemfragen (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7-Kategorienübergreifend: Verhältnismäßigkeit(Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 8-Aufmerksamkeit, Information undAufklärung (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 9 - Vertrauen in Organspende (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 10 Kategorie Politik (extern): Unterstützung durch Stakeholder /Bevölkerung (Quelle: eigeneDarstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 11 - Kategorie Politik (intern): Unterstützung durch Entscheidungsträger (Quelle: eigeneDarstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 12 - Kategorie Ethikl: Bundestagsexklusive Ethik-Themen (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 13 - Kategorie Ethikll: Spender vs. Angehörige (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 14 - Kategorie Ethiklll: Religion und Soziales (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 15 - Kategorie Semantik: Spende muss Spende sein (Quelle: eigene Darstel¬lung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Anhang 3 (Stellungnahmen)

1. Stellungnahmen UK

- Humanists UK - member organization for promoting humanism, Feb 2018
- Clinks - national infrastructure organization supporting voluntary sector or­ganizations working in the criminal justice system, Feb 2018
- Royal College of Physicians of Edinburgh, kein Datum
- General Medical Council (GMC), Feb 2018
- Human Tissue Authority (HTA), kein Datum
- Nuffield Council on Bioethics, Mar 2018
- The PatientsAssociation, kein Datum
- RoyalCollegeofNursing,Mar2018
- Royal College ofSurgeons, kein Datum

2. Stellungnahmen DE

- Anhörung des Gesundheitsausschusses am 25. September 2019 (Protokoll­Nr. 19/59 der 59. Sitzung) - unredigierte Fassung
- TransDiaSporte.V.,17.9.2019
- Bundesärztekammer, 19.9.2019
- DeutscheTransplantationsgesellschaft, 19.9.2019
- Eurotransplant, 23.9.2019 (Eingang)
- Deutsche Stiftung Organspende (DSO), 23.9.2019 (Eingang)
- Junge Helden e.V., 20.9.2019 (Eingang)
- Kommissariat der deutschen Bischöfe, 19.9.2019
- Leben spenden e.V., 19.9.2019

Abb. D - Stellungnahmen: Kategorienübersicht (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. E - Stellungnahmen: Kategorienübersicht mitAusgleichsfaktor (Quelle: eigene Darstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 16 - Stellungnahmen: Semantik, Aufmerksamkeit, Vertrauen: Expertennähe (Quelle: eigeneDarstellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 17 - Stellungnahmen: Ethik - Tod, Herkunft und Soziales (Quelle: eigene Dar¬stellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abb. 18- Stellungnahmen: Recht - Deutschlandführt wieder (Quelle: eigene Dar¬stellung)

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Hier und nachfolgend wird vom Vereinigten Königreich gesprochen, obwohl sich die Widerspruchsregelung lediglich auf den Landesteil England bezieht (näheres unter III. b). Der der Arbeit zugrundeliegende Vergleich bezieht sich auf die nationalen Parlamente der beiden Länder. In diesem Zusammenhang soll außer Acht blei­ben, für welches Territorium das nationale Westminster-Parlament die Regulierung vorgenommen hat.

2 Vgl. PZ: Lauterbach will Organspende neu regeln https://www.pharmazeutische-zeitung.de/lauterbach-will- organspende-neu-regeln-137969/ (zul. abgerufen 30.1.2023).

3 Vgl. European Commission: Organs https://health.ec.europa.eu/blood-tissues-cells-and-organs/organs en (zul. abgerufen 11.12.2022).

4 Vgl. Deutsche Gesellschaft für Nephrologie: Weltnierentag 2019 https://www.dgfn.eu/pressemeldung/welt- nierentag-2019-nierengesundheit-geht-alle-an-ueberall.html (zul. abgerufen 11.12.2022).

5 Bundesverband Niere: 2 Mio. https://www.bundesverband-niere.de/aktuelles/neuigkeiten/dialyse-organ- transplantation/2-mio-menschen-sind-in-deutschland-von-einer-chronischen-nierenerkrankung-betroffen-858; Nierenstiftung: Mind. 5 Mio. https://www.nierenstiftung.de/ueber-uns/; Deutsche Gesellschaft für Nephrolo- gie:9Mio. https://www.dgfn.eu/pressemeldung/weltnierentag-2019-nierengesundheit-geht-alle-an- ueberall.html (zul. abgerufen 11.12.2022).

6 Vgl. DSO 2021,5.87.

7 Vgl. ISN, S. 15f.

8 Vgl. Thaiss, S. 491; DSO 2021, S. 15.

9 Vgl. Grinyo, S. 2ff.

10 Informationsdienst Wissenschaft: Zum ersten Mal in Deutschland: Eltern spenden ihrem Kind Teile der Lunge https://idw-online.de/de/news495909 (zul. abgerufen 13.12.2022).

11 Organspende Info: Teilleberspende https://www.organspende-info.de/lebendorganspende/leberlebend- spende/ (zul. abgerufen 13.12.2022).

12 Vgl. hierzu Organspende Info https://www.organspende-info.de/organspende/transplantierbare-organe/ (zul. abgerufen 13.12.2022).

13 Vgl für Xenotransplantation: Bezinover et al, S. 3.

14 Vgl. stolf, s. 425.

15 Vgl. Organspende Info: Geschichte https://www.organspende-info.de/zahlen-und-fakten/geschichte/ (zul. abgerufen 11.12.2022).

16 Vgl. Matevossian et.al, S. 1133

17 Vgl. Nagel et al, S. 16.

18 Kleine Anfrage der Fraktion Die Grünen und Antwort, Ds 11/3993.

19 DSO: Hintergrundinformation Organtransport https://dso.de/SiteCollectionDocuments/Hintergrund-texte%20PDFs/Hintergrund Organtransport.pdf (pdf - zul. abgerufen 12.12.2022).

20 Vgl. Kurier: Wie Spenderorgane länger überleben können https://kurier.at/wissen/wie-spenderorgane-la- enger-ausserhalb-des-koerpers-ueberleben-koennen/309.196.057 (zul. abgerufen 12.12.2022) und Bild der Wissenschaft: Tiefgekühlte Spenderorgane https://www.wissenschaft.de/erde-umwelt/tiefgekuehlte-spender- organe/ (zul. abgerufen 12.12.2022).

21 Vgl. Nagel et al, S. 16.

22 Vgl. WHO - Organ Donation and Transplantation Activities 2019 Report, S. 2.

23 Vgl. HRSAOrgan Donor https://www.organdonor.gov/learn/organ-donation-statistics (zul. abgerufen 14.12.2022).

24 Näher hierzu in III. a.

25 Vgl. White et al, S. 827f.

26 Vgl. zu den Eigenschaften Elmer et al, S. 2ff.

27 Vgl. Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 13/183 - 183. Sitzung vom 25. Juni 1997.

28 Vgl. Deutscher Bundestag Antrag DS 13/2926 - GesetzentwurfTransplantationsgesetz B'90/Die Grünen.

29 Im englischen: Donation after Brain Death (DBD) oder Donation after Circulatory Death (DCD).

30 BritishTransplantation Society / Intensive Care Society: Consensus Statement on Donation after Circulatory Death, S. 10.

31 Vgl. auch bezüglich der Feststellungen zum kontrollierten und unkontrollierten Herztod, der in den UK-Pro- grammen nur kontrolliert vorgenommen wird, NHS: Donation after circulatory death, https://www.odt.nhs.uk/deceased-donation/best-practice-guidance/donation-after-circulatory-death/ (zul. abgerufen 14.12.2022).

32 DSO 2021, S. 61.

33 Vgl. Rand etal,S. 311.

34 Vgl. Organspende Info: Voraussetzungen https://www.organspende-info.de/organspende/voraussetzungen/ (zul. abgerufen 14.12.2022).

35 Vgl. Madsen et al, S. 3258f.

36 Vgl. Organspende Info: https://www.organspende-info.de/organspende/ablauf-einer-organspende/wartelis- ten-vermittlung-transplantation/ (zul. Abgerufen 14.12.2022).

37 Vgl. Gerber et al, S. 2.

38 So auch die Antragsteller zur doppelten Widerspruchsregelung im Bundestag - Vgl. Deutscher Bundestag - WD 2019, S. 3.

39 Vgl. Vanholder et al, S. 560.

40 Vgl. Ärztezeitung: Warum Spanien ohne die Widerspruchslösung erfolgreich ist https://www.aerztezei- tung.de/Politik/Warum-Spanien-ohne-die-Widerspruchsloesung-erfolgreich-ist-310023.html (zul. abgerufen 19.12.2022), was die Gegner einer Widerspruchsregelung zum Schluss führt, dass dieses Modell nicht zum Er­folg in Spanien beigetragen habe - während die Befürworterinnen unterstellen, dass durch die grundsätzlich bestehende Widerspruchsregelung auch die Zustimmung der Angehörigen leichter zu erreichen sei, vgl. West­falen-Blatt: „Wir brauchen eine Lösung" https://www.westfalen-blatt.de/owl/kreis-minden-luebbecke/bad- oevnhausen/wir-brauchen-eine-losung-992083 (zul. abgerufen 19.12.2022).

41 Vgl. Organspende Info https://www.organspende-info.de/gesetzliche-grundlagen/entscheidungsloesung/ (zul. abgerufen 20.12.2022).

42 Vgl. Deutscher Ethikrat, S. 24

43 So auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung https://www.organspende-info.de/ge- setzliche-grundlagen/entscheidungsloesung/ (zul. abgerufen 20.12.2022).

44 Vgl. Albers, S. 112; Bundesgesundheitsministerium: Entscheidungslösung bei der Organspende tritt in Kraft https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/4 Pressemitteilun- gen/2012/2012 4/121030 PM 74 Entscheidungsloesung.pdf (zul. abgerufen 20.12.2022).

45 So von Annalena Baerbock „Wir glauben (...), es muss eine verbindliche Abfrage geben", Plenarprotokoll 19. Wahlperiode - 67. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 28. November 2018, S. 7589.

46 Vgl. Ärzteblatt: Verpflichtende Entscheidungslösung soll Organspendermangel beheben https://www.aerzte- blatt.de/nachrichten/95546/Verpflichtende-Entscheidungsloesung-soll-Organspendermangel-beheben (zul. abgerufen 20.12.2022).

47 Vgl. Huber et al, S. 849f.

48 Vgl. Ärztezeitung: Bonus für Bereitschaft zur Organspende https://www.aerztezeitung.de/Panorama/Bonus- fuer-Bereitschaft-zur-Organspende-209841.html (zul. abgerufen 20.12.2022).

49 NHS Blood and Transplant: The Organ Donor Register at 25 https://www.blood.co.uk/news-and-cam- paigns/the-donor/the-organ-donor-register-at-25/ (zul. abgerufen 20.12.2022).

50 Vgl. Ärztezeitung: Organspende-Register verzögert sich offenbar bis 2024 https://www.aerztezeitung.de/Po- litik/Organspende-Register-verzoegert-sich-offenbar-bis-2024-430911.html (zul. abgerufen 20.12.2022).

51 Eurotransplant: https://www.eurotransplant.org/ (zul. abgerufen 20.12.2022).

52 Skandiatransplant http://www.scandiatransplant.org/

53 Vgl. Eurotransplant: International Organ Exchange https://www.eurotransplant.org/about-eurotransplant/in- ternational-organ-exchange/ (zul. abgerufen 20.12.2022).

54 Vgl. DSO 2018, S. 68.

55 Vgl. DSO 2018, S. 56.

56 Vgl. DSO 2018, S. 69.

57 Vgl. DSO 2018, S. 63.

58 Vgl. DSO 2018, S. 68-Stichtag 31.12.2018.

59 Vgl. NHS FAQ https://www.organdonation.nhs.uk/helping-you-to-decide/about-organ-donation/faq/what-is- the-opt-out-system/ (zul. Abgerufen 28.12.2022).

60 Vgl. NHS 2019, Foreword.

61 Organ Donation (Deemed Consent) Act 2019 s 3 (1).

62 Vgl. Zander, S. 112.

63 Torrance, S. 5.

64 Vgl. Government UKGuidance - Devolution Settlement Scotland https://www.gov.uk/guidance/devolution- settlement-scotland (zul. abgerufen 29.12.2022).

65 Vgl. Supreme Court UK EWHC 2768: "(...) the Sewel Convention does not give rise to a legally enforceable obli­gation"

66 Vgl. Hazell/Rawlings - Winetrobe, S. 39ff.

67 Vgl. Conventional wisdom: Brexit, devolution and Sewel,Jim Gallagher https://sceptical.scot/2017/02/con- ventional-wisdom-brexit-devolution-and-sewel/ (zul. abgerufen 29.12.2022).

68 Vgl. Annex A - Territorial extent and application in the United Kingdom https://publications.parlia- ment.uk/pa/bills/lbill/2017-2019/0141/18141en11.htm (zul. abgerufen 29.12.2022).

69 Vgl. Busse et al, S. lf.

70 Vgl. Czada, S. 302f.

71 Meist:SGBV

72 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): Wichtige Akteure im deutschen Gesundheitswesen https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/25l840/wichtige-akteure-im-deutschen-gesund- heitswesen-teil-2-selbstverwaltung-und-angegliederte-institutionen/ (zul. abgerufen 30.12.2022).

73 Vgl. G-BA: Hecken: Bundestag wehrt zum dritten Mal fachliche Übergriffspläne des Bundesministeriums für Gesundheit auf G-BA ab https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/817/ (zul. abgerufen 30.12.2022).

74 Vgl. BMF - Haushalt Digital https://www.bundeshaushalt.de/DE/Bundeshaushalt-digital/bundeshaushalt-digi- tal.html (zul. abgerufen 29.12.2022) - 5,14% im HH 2023.

75 Vgl. BMG: Vorläufige Finanzergebnisse der GKV für das Jahr 2021 https://www.bundesgesundheitsministe- rium.de/presse/pressemitteilungen/vorlaeufige-finanzergebnisse-gkv-2021.html (zul. abgerufen 30.12.2022).

76 Vgl. Bundesgesetzblatt 2012 Teil I Nr. 35 v. 25. Juli 2012, S. 1601

77 Vgl. Krenn, S. 8ff.

78 Vgl. Kudlich, S. 919.

79 Vgl. Neuefeind, S. 167ff.

80 Vgl. Augsburger Allgemeine: Mehrheit für Pflicht zur Organspende https://www.augsburger-allge-meine.de/politik/Medizin-Mehrheit-fuer-Pflicht-zur-Organspende-id51267826.html (zul. abgerufen 3.1.2023).

81 Vgl. Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/80 - 80. Sitzung vom 14. Februar 2019, S. 9378..

82 Vgl. BMG/DSO, S. 3ff.

83 Vgl. Deutsches Ärzteblatt: CSU-Politiker fordert Neuausrichtung der Organspende https://www.aerzte- blatt.de/nachrichten/97375/Unionspolitiker-fordert-Neuausrichtung-der-Organspende (zul. abgerufen 3.1.2023).

84 Vgl. Handelsblatt: Spahn und Lauterbach präsentieren Vorstoß für Organspende https://www.handels- blatt.com/politik/deutschland/widerspruchsloesung-spahn-und-lauterbach-praesentieren-vorstoss-fuer-organ- spende/24166420.html (zul. abgerufen 3.1.2023).

85 Vgl. Die WELT: Abgeordnete stellen alternatives Organspendegesetz vor https://www.welt.de/poli- tik/deutschland/article193009993/Gruppe-um-Baerbock-stellt-alternatives-Gesetz-fuer-Organspende-vor.html (zul. abgerufen 3.1.2023).

86 Vgl. Beatrixvon Storch/DetlevSpangenberg: Keinen staatlichen Zwang bei Organspenden -AfD-Fraktion setzt aufVertrauenslösung https://afdbundestag.de/beatrix-von-storch-detlev-spangenberg-keinen-staatli- chen-zwang-bei-organspenden-afd-fraktion-setzt-auf-vertrauensloesung/ mit weiteren Verweisen (zul. abgeru­fen 3.1.2023).

87 Heute im Bundestag (hib): Gruppenanträge zur Organspende beraten https://www.bundestag.de/webar- chiv/presse/hib/2019 12/674072-674072 (zul. abgerufen 3.1.2023) - mehr zum Phänomen der fraktionsoffe­nen Debatte unter IV.a.

88 Vgl. Bell, S. 283. (Der hier ebenfalls aufgezählte AnatomyAct von 1984 befasste sich dagegen mit dem Um­gang mit Leichen und Leichenteilen, die zu wissenschaftlichen und nicht therapeutischen Zwecken genutzt wurden.)

89 Human Tissue Act 1961 c54s1.

90 Vgl. Samanta et al, S. 327f.

91 Vgl. Bauchner et al, S. 309f.

92 Human Tissue Act 2004 c. 30 s 3.

93 Vgl. Bell, S. 284; McLean et al, S. 8ff.

94 Vgl. Smith et al, S. 72.

95 Vgl. Reuters: Brown backs "presumed consent" organ donor policy https://www.reuters.com/article/uk-brit- ain-donors-idUKL1323657620080113 (zul. abgerufen 4.1.2023).

96 Vgl. DH Jan 2008, S. 31ff.

97 Vgl. DH Nov2008,S. 34.

98 Vgh. Rosenau, S. 69ff; Augsberg, S. 45ff.

99 Vgl. Neuefeind, S. 400ff.

100 Vgl. Neuefeind, S. 394ff.

101 Vgl. Neuefeind, S. 284ff.

102 Vgl. BMWK: Afterthe Brexit referendum: An overview ofimportant information https://www.bmwk.de/Redaktion/EN/Artikel/Europe/after-the-brexit-referendum-an-overview-of-important- information.html (zul. abgerufen 5.1.2023).

103 Vgl. BMG: European Health Policy-progressthrough diversity https://www.bundesgesundheitsministe- rium.de/en/international/european-health-policY.html (zul. abgerufen 5.1.2023).

104 Vgl. hierzu auch: Shapey et al, S. XXX

105 Vgl. Hobolt et al, S. 1476ff.

106 Vgl. Williment: Max and Keira's Law - The Bill That Was Pulled Out Of A Bowl https://www.ficm.ac.uk/blog/max-and-keira%E2%80%99s-law-%E2%80%93-the-bill-that-was-pulled-out-of-a- bowl (zul. abgerufen 5.1.2023).

107 Vgl. Meyer, S. 603ff.

108 Vgl. Coad et al, S. 2ff.

109 Vgl. BZGA 2013, S. 35.

110 Vgl. BZGA 2019, S. 104.

111 Vgl. BZGA 2013, S. 69.

112 Vgl. BZGA 2015, S. 47.

113 Vgl. BZGA 2017, S. 70.

114 Vgl. Pharmazeutische Zeitung: Fast die Hälfte befürwortet Widerspruchslösung https://www.pharmazeuti- sche-zeitung.de/fast-die-haelfte-befuerwortet-widerspruchsloesung/ (zul. abgerufen 6.1.2023).

115 Vgl. Stada, S. 18.

116 Vgl. Janssens et al, S. 243.

117 Vgl. Rithalia et al, S. 1.

118 Vgl. Rimmer, S. 3504.

119 GP: Two thirds ofUKpeople back 'opt-out' organ donation model, BMA poll reveals https://www.gponline.com/two-thirds-uk-people-back-opt-out-organ-donation-model-bma-poll-reveals/arti- cle/1425618 (zul. abgerufen 6.1.2023).

120 Vgl. Yougov: Is The Mirror more favourable towards Labour/the left or the Conservatives/the right? https://yougov.co.uk/topics/politics/trackers/is-the-mirror-more-favourable-towards-labour-the-left-or-the- conservatives-the-right (zul. abgerufen 6.1.2023).

121 Vgl. Daily Mirror Kampagnenseite: Max and Keira's Law https://max-and-keiras-law.mirror.co.uk/ (zul. abge­rufen 6.1.2023). Siehe auch Würdigung durch Branchenmagazin Newsworks: Daily Mirror - Max and Keira's Law https://www.newsworks.org.uk/because-journalism-matters/daily-mirror-max-and-keiras-law/ (zul. abgerufen 6.1.2023).

122 SieheVI.

123 Vgl. Marschall, S. 163f.

124 Vgl. Marschall, S. 138f.

125 Vgl. Russel et al, S. 28ff.

126 Vgl. Marschall, S. 165f.

127 Vgl. Koß et al, S. 368.

128 Vgl. Die ZEIT: In der Mitte wird zu wenig gestritten https://www.zeit.de/kultur/2022-12/christoph-schoen- berger-bundestag-debattenkultur-kaiserreich (zul. abgerufen 10.1.2023).

129 Siehe hierzu auch V. e. (2).

130 Vgl. Spohr, S. 268ff.

131 Vgl. Cabinet Office, S. 37.

132 Vgl. Russel et al, S. 188f.

133 Vgl. Consultation Outcome: Introducing 'opt-out' consent for organ and tissue donation in England https://www.gov.uk/government/consultations/introducing-opt-out-consent-for-organ-and-tissue-donation- in-england (zul. abgerufen 10.1.2023).

134 Vgl. Deutscher Bundestag: Sachverständige positionieren sich zu Organspende-Regelung https://www.bun- destag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw39-pa-gesundheit-organspende-657270 (zul. abgerufen 10.1.2023).

135 Gov.uk: Consultation on introducing 'opt-out' consent for organ and tissue donation in England https://www.gov.uk/government/consultations/introducing-opt-out-consent-for-organ-and-tissue-donation- in-england/consultation-on-introducing-opt-out-consent-for-organ-and-tissue-donation-in-england (zul. abgerufen 11.1.2023).

136 Vgl. Ismayr, S. 85ff.

137 Vgl. Ismayr, S. 51.

138 Vgl. Becker

139 Vgl. Benda, S. 164.

140 Vgl. Deutscher Bundestag: Historische Debatten (17) - Präimplantationsdiagnostik (PID) https://www.bun- destag.de/dokumente/textarchiv/praeimplantationsdiagnostik-515732# (zul. abgerufen 9.1.2023).

141 Vgl. Deutscher Bundestag: Historische Debatten (18) - Kontroverse über die Sterbehilfe https://www.bun- destag.de/dokumente/textarchiv/sterbehilfe-529962 (zul. abgerufen 9.1.2023).

142 Vgl. Süddeutsche Zeitung: Abgeordnete fordern Abstimmung noch in dieser Wahlperiode https://www.su- eddeutsche.de/politik/berlin-merkel-gewissensentscheidung-bei-ehe-fuer-alle-1.3562358 (zul. abgerufen 9.1.2023).

143 Vgl. Deutscher Bundestag: Mehrheit im Bundestag für die "Ehe für alle" https://www.bundestag.de/doku- mente/textarchiv/2017/kw26-de-ehe-fuer-alle-513682 (zul. abgerufen 9.1.2023).

144 Vgl. Deutscher Bundestag: Abgeordnete führen Orientierungsdebatte zur Organspende https://www.bun- destag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw48-de-organspende-580078 (zul. abgerufen 9.1.2023).

145 Vgl. Deutscher Bundestag: Wie die Zahl der Organspenden erhöhte werden kann https://www.bundes- tag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw03-de-transplantationsgesetz-674682 (zul. abgerufen 9.1.2023) - Aus­wahl der einzelnen Schritte über den Reiter oberhalb der Artikelüberschrift.

146 The Guardian: EU referendum bill: How many private members' bills pass? https://www.theguar- dian.com/news/datablog/2013/may/15/eu-referendum-bill-cameron-data (zul. abgerufen 9.1.2023).

147 Vgl. UK Parliament Glossary: Session https://www.parliament.uk/site-information/glossary/session/ (zul. abgerufen 9.1.2023).

148 Vgl. UK Parliament: Private Members' Bill https://www.parliament.uk/about/how/laws/bills/private-mem- bers/ (zul. abgerufen 9.1.2023).

149 Die Auslosung vom 29. Juni 2017: https://parliamentlive.tv/event/index/15c3528f-2fd2-4123-9ed6- b481c8b3514e (zul. abgerufen 9.1.2023).

150 Deutscher Bundestag, Drucksache Nr. 19/11087.

151 Deutscher Bundestag, Drucksache Nr. 19/11124.

152 Deutscher Bundestag, Drucksache Nr. 19/11096.

153 Organ Donation (Deemed Consent) Bill 2017. Parliament: House ofCommons. Bill no. 12

154 Vgl. BMG: Spahn - „Mehr Menschen durch Organspenden das Leben retten" https://www.bundesgesund- heitsministerium.de/ministerium/meldungen/2019/widerspruchsloesung.html (zul. abgerufen 11.1.2023).

155 Vgl. Handelsblatt: GesundheitsministerSpahn will die Revolution in der Organspende https://www.handels- blatt.com/politik/deutschland/widerspruchloesung-gesundheitsminister-spahn-will-die-revolution-in-der-or- ganspende-/22988502.html (zul. abgerufen 11.1.2023).

156 Press Gazette: Daily Mirror campaign hailed as Theresa May announces plan for opt out organ donation sys­tem https://pressgazette.co.uk/publishers/nationals/daily-mirror-campaign-hailed-as-theresa-may-announces- plan-for-opt-out-organ-donation-system/ (zul. abgerufen 11.1.2023).

157 Vgl. Hansard HC Deb. vol.636, 23 Feb 2018.

158 Vgl. HoC, S. 10ff.

159 Vgl. UK Parliament: Debates https://www.parliament.uk/about/how/business/debates/ (zul. abgerufen 11.1.2023).

160 Vgl. UK Parliament: MPs guide to procedure-Time limits https://guidetoprocedure.parliament.uk/arti- cles/9vXdWJs5/time-limits (zul. abgerufen 11.1.2023).

161 Vgl. Meyer et al, S. 399.

162 Vgl. Deutscher Bundestag: Glossar - Berliner Stunde https://www.bundestag.de/ser- vices/glossar/glossar/B/berliner-stunde-854942 (zul. abgerufen 11.1.2023).

163 Vgl. Wengeler, S. 222.

164 Vgl. apotheke adhoc: Lauterbach: Knappe Entscheidung überWiderspruchslösung https://www.apotheke- adhoc.de/nachrichten/detail/politik/lauterbach-knappe-entscheidung-ueber-widerspruchsloesung-organspen- derecht/ (zul. abgerufen 11.1.2023).

165 Vgl. exemplarisch einleitende Worte des Bundestagspräsidenten zur 2. Lesung in: Deutscher Bundestag, Ple­narprotokoll 19/140, 140. Sitzung vom 16.1.2020, S. 10.

166 Näheres zu diesen Gedanken findet sich in V.d.

167 Auch dem Bundesrat wurde lediglich der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf zugestellt.

168 Vgl. Kuckartz et. al, S. 116.

169 Vgl. Kuckartz et. al

170 Näheres zu formalen Unterschieden und Gemeinsamkeiten in den betroffenen Gesetzgebungsverfahren siehe Gliederungspunkt IV.

171 Vgl. Edwards,S.145.

172 Organ Donation (Deemed Consent) Act 2019 https://bills.parliament.uk/bills/2071 (zul. abgerufen 2.12.2022).

173 Organspenden: Mehrheit für die Entscheidungslösung https://www.bundestag.de/dokumente/textar- chiv/2020/kw03-de-transplantationsgesetz-674682 (zul. abgerufen 2.12.2022).

174 Anhörung Organspende https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse19/a14/anhoerun- gen/796258-796258 (zul. abgerufen 2.12.2022).

175 Von diesem Verfahren weichen lediglich die Fragen des Abgeordneten Spahn ab, der den Vertretern der Ge­genseite Fragen zur Haltung des Opt-Out-überwiegenden Verbunds Eurotransplant stellt. Da dieser Themenbe­reich ohnehin keine Entsprechung auf englischer Seite findet, darf die Herbeiführung der Argumente unberück­sichtigt bleiben.

176 Siehe Anhang 3, Gliederungspunkte 1. und 2.

177 Die Unausgewogenheit der Stellungnahmen ergibt sich im Wesentlichen aus der Einbindung der Expertenan­hörung im Gesundheitsausschuss auf deutscher Seite, die allein mit 128 Kodes zu Buche schlägt. Methodische Einordnung unterV. f. (2).

178 Zumindest was den Umgang mit der Widerspruchsregelung angeht. Bezüglich der Zustimmungsregelung hat es im Bundestag argumentative Verschiebungen von der Orientierungsdebatte (in der einige noch von einem verbindlicheren Charakter des späteren Gesetzentwurfs ausgingen) zu den Lesungen gegeben, die hier aber nicht von Belang sind.

179 Lesevorschlag am Beispiel der Kategorie Semantik: „In den drei Debatten im Deutschen Bundestag wurde in 11 Redebeiträgen mindestens ein Argument der Kategorie Semantik vorgetragen."

180 Vgl. James, S. 170; eher a.A.: Sturm, S. 117.

181 Vgl. v. f. (2).

182 Aufgrund der unterschiedlichen Gesamtzahl an Kodierungen (454 zu 331) kann auch hier der Quotient der beiden Werte (0,74) zur Multiplikation der Kode-Zahl auf Divisorseite verwandt werden (0,72*28 = 20), woraus sich ein niveaugleicher Wert von 20 (Bundestag) zu 16 (House of Commons) ergibt.

183 Erwähnt wird Wales allerdings in den Stellungnahmen.

184 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/67 - 67. Sitzung vom 28. November 2018, S. 7607.

185 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/140 - 140. Sitzung vom 16. Januar 2020, S. 17444.

186 Siehelll.f

187 Hansard HC Deb. vol. 636, 23 Feb 2018, c. 483.

188 Vgl. erste Schilderung durch Elliott im Second Reading: Hansard HC Deb. vol. 636, 23 Feb 2018, c. 457.

189 Hansard HC Deb. vol. 636, 23 Feb 2018, c. 463.

190 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/106 - 106. Sitzung vom 26. Juni 2019, S. 13029.

191 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/106 - 106. Sitzung vom 26. Juni 2019, S. 13022.

192 Vgl. II. d.

193 Vgl. II. d.

194 Hansard HC Deb. vol. 636, 23 Feb 2018, c. 451.

195 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/140 - 140. Sitzung vom 16. Januar 2020, S. 17447.

196 Vgl. Klatt et al, S. 159.

197 Vgl. Koutnatzis, S. 32 mwN.

198 Vgl. Wienbracke, S. 148.

199 Vgl. Wienbracke, S. 150.

200 Vgl. Wienbracke, S. 151f.

201 Vgl. BVerfG NVwZ 2010, 1212 (1220).

202 Vgl. Reuter, S. 511.

203 Vgl. Wieser, S. 120.

204 Vgl. Jowell, S. 242.

205 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/67 - 67. Sitzung vom 28. November 2018, S. 7610.

206 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/140 - 140. Sitzung vom 16. Januar 2020, S. 17441.

207 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/106 - 106. Sitzung vom 26. Juni 2019, S. 13029.

208 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/140 - 140. Sitzung vom 16. Januar 2020, S. 17455.

209 Eine Haltung, die auch mit der des Bundesverfassungsgerichts (zur Zustimmungsregelung) grundsätzlich übereinstimmt, vgl. Beschluss vom 18.2.1999,1 BvR 2156/98.

210 Organ Donation (Deemed Consent) Bill Deb 12 Sep 2018, c. 11.

211 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/67 - 67. Sitzung vom 28. November 2018, S. 7598.

212 Hansard HC Deb. vol. 648, 26 Oct 2018, c. 589.

213 Vgl. Deutscher Ethikrat: Einführungstext Medizin und Gesundheit https://www.ethikrat.org/themen/medi- zin-und-gesundheit/ (zul. abgerufen 26.1.2023).

214 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/140 - 140. Sitzung vom 16. Januar 2020, S. 17439.

215 Auch wenn diese Positionen von der Mehrheit im Bundestag zurückgewiesen werden, deutet eine weitere Diskussion derThematik in der Expertenanhörung darauf hin, dass sie in Deutschland zumindest eine größere Rolle spielt als in UK.

216 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/140 - 140. Sitzung vom 16. Januar 2020, S. 17447.

217 Hansard HC Deb. vol. 636, 23 Feb 2018, c. 477.

218 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/140 - 140. Sitzung vom 16. Januar 2020, S. 17442.

219 Hansard HC Deb. vol. 636, 23 Feb 2018, c. 464.

220 Vgl. NHS Blood andTransplant: Organ Donation and Ethnicity https://www.organdonation.nhs.uk/helping- you-to-decide/organ-donation-and-ethnicity/ (zul. Abgerufen 26.1.2023).

221 Wenn Veröffentlichungen gefunden werden, nehmen sie meist auf britische Daten Bezug, vgl. Journalmed: Nierentransplantation - Einfluss der Ethnie auf Behandlungserfolg https://www.journalmed.de/news/lesen/or- gantransplantation einfluss ethnie behandlungserfolg (zul. abgerufen 26.1.2023).

222 Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 19/67 - 67. Sitzung vom 28. November 2018, S. 7587.

223 Vgl. III. d.

224 Vgl. MethodikXXX

225 Zur Auflistung der einbezogenen Verbände siehe Anlage 3, Gliederungspunkt 1. und 2.

226 Vgl. Kingdon, S. 42ff.

227 Vgl. Sabatier, S. 139f.

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Title: Debatten um Leben und Tod

Master's Thesis , 2021 , 96 Pages , Grade: 1.7

Autor:in: Oliver Fraederich (Author)

Politics - Miscellaneous
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Details

Title
Debatten um Leben und Tod
Subtitle
Die Auseinandersetzungen um die Einführung einer Widerspruchsregelung bei der postmortalen Organspende in Deutschland und im Vereinigten Königreich in den Jahren 2017 bis 2020
College
Quadriga Hochschule Berlin
Course
Public Affairs & Leadership
Grade
1.7
Author
Oliver Fraederich (Author)
Publication Year
2021
Pages
96
Catalog Number
V1612759
ISBN (PDF)
9783389148938
ISBN (Book)
9783389148945
Language
German
Tags
Organspende qualitative Textanalyse Parlamentarismus Parlamente Debatten Widerspruchslösung Bundestag Unterhaus
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Oliver Fraederich (Author), 2021, Debatten um Leben und Tod, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1612759
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