Sterbehilfe - Eine rechtspolitische und rechtsvergleichende Studie


Diploma Thesis, 2010

135 Pages, Grade: 2 (13 Notenpunkte)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Darstellung der aktuellen deutschen Rechtssituation
2.1 Arten der Sterbehilfe und ihre Strafbarkeit
2.1.1 Aktive Sterbehilfe
2.1.2 Indirekte Sterbehilfe
2.1.3 Passive Sterbehilfe
2.1.3.1 Einverständlicher Behandlungsverzicht bzw. -abbruch .
2.1.3.2 Einseitiger Behandlungsverzicht bzw. -abbruch
2.1.3.2.1 Ermittlung des ausdrücklichen Patienten willens eines einwilligungsunfähigen Pa tienten
2.1.3.2.2 Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwil lens eines einwilligungsunfähigen Patien ten
2.1.3.3 Technischer Behandlungsabbruch
2.1.4 Beihilfe zur Selbsttötung
2.1.4.1 Der Fall Wittig
2.1.4.2 Der Fall Hackethal
2.1.5 Sterbebegleitung
2.2 Zwischenergebnis

3 Sterbehilfe im internationalen Vergleich
3.1 Sterbehilfe in der Schweiz
3.1.1 Bundesverfassung
3.1.2 Strafrechtliche Verankerung im chStGB
3.1.3 Richtlinien der SAMW
3.1.4 Kantonale Regelungen zum Arzt-Patienten-Verhältnis
3.2 Sterbehilfe in den Niederlanden
3.2.1 Die gängige Sterbehilfepraxis der 90er Jahre
3.2.2 Das Euthanasiegesetz
3.2.2.1 Strafrechtliche Verankerung im nlStGB
3.2.2.2 Gesetzliche Sorgfaltskriterien
3.2.2.3 Meldeverfahren
3.3 Sterbehilfe in den USA
3.3.1 Aktive Sterbehilfe
3.3.2 Indirekte Sterbehilfe
3.3.3 Passive Sterbehilfe
3.3.4 Beihilfe zur Selbsttötung
3.4 Sterbehilfe in Australien
3.5 Zwischenergebnis

4 Nationale Reformbestrebungen
4.1 Der AE-Sterbehilfe
4.1.1 § 214 AE-Sterbehilfe
4.1.2 § 214a AE-Sterbehilfe
4.1.3 § 215 AE-Sterbehilfe
4.1.4 § 216 AE-Sterbehilfe
4.2 Der Gesetzesentwurf der DGHS
4.2.1 § 214 des Gesetzesentwurfs der DGHS
4.2.2 § 214a des Gesetzesentwurfs der DGHS
4.2.3 § 215 des Gesetzesentwurfs der DGHS
4.2.4 § 215a des Gesetzesentwurfs der DGHS
4.2.5 § 216 des Gesetzesentwurfs der DGHS
4.3 Der Regelungsvorschlag zur Ergänzung von § 216 StGB
4.4 Zwischenergebnis

5 Regelungsvorschlag der Verfasserin

6 Fazit

Anhangverzeichnis

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Thema Sterbehilfe trifft in Deutschland allgemein auf große Zurück- haltung.1 Der Grund hierfür ist das dunkelste Kapitel der deutschen Ge- schichte: die Zeit des Nationalsozialismus.2 Hier wurden unter dem Deckmantel der „Euthanasie“ behinderte Menschen als „unwertes Le- ben“ oder „Ballastexistenzen“ bezeichnet und ihrer Behinderung wegen systematisch umgebracht.3 Hierin ist auch der Grund zu sehen, weshalb viele Deutsche der Ansicht sind, dass es nicht vertretbar sei, dass in unse- rem Land wieder darüber nachgedacht wird, ob das Leben vor dem natür- lichen Tod beendet werden darf.4 Eine solche Diskussion ist jedoch not- wendig, da Sterbehilfe ein Thema ist, das jeden Menschen innerhalb we- niger Augenblicke treffen kann. Daher wird sich die vorliegende Dip- lomarbeit mit der (straf-)rechtliche Würdigung der Sterbehilfe in unse- rem heutigen Rechtssystem befassen. Dabei soll aufgezeigt werden, wel- che zulässigen Möglichkeiten existieren, um ein leiderfülltes Leben vor dem natürlichen Tod auf eine würdevolle Art und Weise zu beenden.

Hierfür wird zunächst die aktuelle nationale Rechtslage im Bereich der Sterbehilfe dargestellt. Dabei wird auf die Ausprägungen der aktiven, indirekten und passiven Sterbehilfe sowie der Beihilfe zur Selbsttötung und der Sterbebegleitung eingegangen. Im Anschluss daran soll das deut- sche Rechtssystem mit den Sterbehilfemodellen der Schweiz, der Nieder- landen, der USA und von Australien verglichen und auf seine Fortschritt- lichkeit hin analysiert werden. In diesem Rahmen sollen eventuelle Rege- lungsalternativen für das deutsche (Straf)Recht aufgezeigt werden. Im weiteren Verlauf werden ausgewählte nationale Reformbestrebungen aufgezeigt und auf ihre Anwendbarkeit hin kritisch beurteilt. In diesem Rahmen werden der Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe sowie der Gesetzesentwurf der DGHS und der Regelungsvorschlag zur Ergänzung von § 216 StGB der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ vorgestellt. Aufbauend auf der Analyse der ausländischen Sterbehilfemodellen sowie der nationalen Reformbestrebungen mündet die vorliegende Arbeit abschließend in einem eigenen Regelungsvor- schlag der Verfasserin. Darin wird sie ihre eigenen Vorstellungen darlegt, wie das deutsche Strafrecht im Bereich der Sterbehilfe in Zukunft ausge- staltet werden sollte.

An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass die folgenden Ausführungen u.a. auf einem Expertengespräch basieren, welches die Autorin mit dem Oberarzt der Anästhesie des Universitätsklinikums für Anästhesiologie und Intensivtherapie in Magdeburg5 geführt hat.

2 Darstellung der aktuellen deutschen Rechtssituation

Der Begriff „Sterbehilfe“ ist in der derzeitigen Fassung des Strafgesetz- buches (StGB) nicht ausdrücklich erwähnt. Was sich genau hinter diesem Begriff verbirgt und ob bzw. inwieweit Sterbehilfe in ihren einzelnen Ausprägungen strafbar ist, soll der nachfolgende Teil dieser Diplomarbeit beantworten.

2.1 Arten der Sterbehilfe und ihre Strafbarkeit

Im Folgenden werden die Arten der Sterbehilfe aktive, indirekte und passive sowie die Beihilfe zur Selbsttötung und die Sterbebegleitung im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Strafbarkeit dargestellt.

2.1.1 Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe, auch „aktive direkte Sterbehilfe“ genannt6, ist die Form mit der stärksten strafrechtlichen Bedeutung7. Hierunter wird die beabsichtigte und (von einem Arzt) aktiv herbeigeführte, vorzeitige Be- endigung des Lebens durch bewusste Verabreichung lebensbeendender Substanzen verstanden.8 Das bedeutet, dass der handelnde Arzt seinen Patienten vorsätzlich tötet, um dessen Schmerzen und Leiden zu been- den.9 Dies kann beispielsweise (bspw.) durch das Verabreichen tödlicher Medikamente geschehen.10 Diese aktive Form der Sterbehilfe kann auf ernstes und dringliches Verlangen bzw. mit Einwilligung (auch „freiwil- lige aktive Sterbehilfe“) oder ohne Einwilligung des Patienten (auch „un- bzw. nichtfreiwillige aktive Sterbehilfe“) in die Tötungshandlung ge- schehen.11

Bezüglich der Strafbarkeit muss also unterschieden werden, ob die ge- zielte Lebensverkürzung ohne bzw. gegen den aktuellen Willen des Kranken oder auf dessen ernstes und ausdrückliches Verlangen hin vor- genommen wurde. Die gezielte Lebensverkürzung ohne bzw. gegen den Willen des Patienten fällt strafrechtlich gesehen unter die vorsätzlichen Tötungsdelikte der §§ 211 (Mord) und 212 (Totschlag) StGB.12 Wobei jedoch vielfach - unter Berücksichtigung der Arg- und Wehrlosigkeit des Patienten - Heimtücke im Sinne des (i.S.d.) § 211 StGB unterstellt wer- den kann.13 Auch die aktive Tötungshandlung anlässlich eines ausdrück- lichen und ernsten Verlangens des Schwerkranken ist eine strafbare Handlung - hier in Form der Tötung auf Verlangen im Sinne des (i.S.d). § 216 StGB.14 Hiernach ist gemäß (gem.) Absatz (Abs.) 1 jemand, der durch das ausdrückliche und ernste Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Bereits der Versuch ist nach Abs. 2 strafbar. Dieser Paragraph enthält eine sogenannte (sog.) Einwilligungssperre gegenüber einer aktiven Fremdtötung, welche für die gesamte Rechtsordnung ver- bindlich ist.15 Auch die durch den Patienten ausdrücklich und ernst ver- langte aktive Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung im Sinne einer Hilfe zum Sterben ist unzulässig und rechtswidrig, und zwar ebenfalls durch die eben genannte Einwilligungssperre.16 Hierbei ist jedoch deut- lich herauszustellen, dass der Gesetzgeber in dem ausdrücklichen und ernsten Sterbewunsch des Patienten einen schuldmindernden Umstand sieht.17 Dieser ergibt sich aus dem Strafmaß des § 216 StGB, welches mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise milde ist18 (zum Vergleich beträgt die Freiheitsstrafe bei Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB nicht unter fünf Jahre und bei Mord nach § 211 Abs. 1 StGB sogar lebenslängliche Freiheitsstrafe). Abweichend davon, dass diese Form der Sterbehilfe grundsätzlich (grds.) unzulässig und strafbar ist, stellt sich an dieser Stelle die Frage nach der Zulässigkeit der aktiven Beendigung einer möglicherweise noch spontan funktionierenden Kreis- lauftätigkeit nach dem bereits eingesetzten Hirntod.19 Damit diese Frage beantwortet werden kann, muss zunächst geklärt werden, ab wann ein Mensch als tot anzusehen ist. Hierbei wird auf den Hirntod abgestellt, da mit diesem naturwissenschaftlich- medizinisch der Tod des Menschen festgestellt ist.20 „Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirn- stamms.“21 Die Diagnose erfordert u.a. die Feststellung der klinischen Symptome Bewusstlosigkeit (Koma), Hirnstamm- Areflexie22 und Atem- stillstand (Apnoe) sowie den Nachweis der Irreversibilität der klinischen Ausfallsyptome.23 Wird somit von einem Arzt ein äußeres sicheres Zei- chen des Todes festgestellt, ist damit auch der Hirntod nachgewiesen.24 Zur Beantwortung der zuvor gestellten Frage ist demnach festzuhalten, dass nach dem Zeitpunkt des Hirntods nicht nur der Verzicht auf weitere Beatmungsmaßnahmen zulässig und somit straflos ist, sondern u.U. sogar die aktive Beendigung einer noch spontan funktionierenden Kreislauftä tigkeit.25

Zusammenfassend ist grds. jede gezielte aktive Lebensverkürzung unzu- lässig und strafbar.26 Hierbei ist es sowohl irrelevant, ob der Patient in eine derartige Behandlung eingewilligt hat, als auch in welchem gesund- heitlichen Zustand er sich befindet.27 Demnach wird eine aktive Tötung grds. auch durch die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nicht zu einer zulässigen und somit straffreien Handlung.28 Ist jedoch der Tod des Patienten nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge einer Schmerzbehand- lung, so liegt eine sog. „indirekte Sterbehilfe“ vor, welche im Nachfol- genden behandelt wird.29

2.1.2 Indirekte Sterbehilfe

Ein eigentlicher Unterfall der aktiven ist die sog. „aktive indirekte Ster- behilfe“30, welche an dieser Stelle in einem eigenen Gliederungspunkt behandelt wird, da dies in der herangezogenen Literatur überwiegend genauso gehandhabt wird31. Bei dieser Art der Sterbehilfe handelt es sich um die Behandlung mit medizinisch gebotenen Medikamenten, die aber ggf. auch zu einer Lebensverkürzung führen können, was letztendlich als unvermeidbare Nebenfolge in Kauf genommen wird.32 So wird bspw. bei der Behandlung der sog. Schmerzkrankheit33 mit schweren Opiaten be- handelt, wodurch u.a. die Mobilität des Verdauungstraktes verlangsamt, die Atmung beeinträchtigt und/ oder das Bewusstsein gestört wird.34 Das Ziel ist demnach nicht die Verkürzung des Lebens, sondern die Linde- rung von Schmerz und Leid.35

Obwohl die Verkürzung des Lebens tatbestandlich ein Tötungsdelikt darstellt36, wird der Arzt, sofern die Lebensverkürzung nur als unbeab- sichtigte Nebenfolge eintritt, im Allgemeinen nicht bestraft.37 Da die Straflosigkeit in der Literatur jedoch insgesamt sehr umstritten ist38 - wenn auch von der herrschenden Meinung bejaht39 - kommen hierfür verschiedene Gründe in Betracht: fehlender Vorsatz, rechtfertigender Notstand sowie erlaubtes Risiko oder die entschuldigende Pflichtenkolli- sion40. Diese vier Vorschläge für die Begründung der Straffreiheit einer indirekten Sterbehilfe sollen im Nachfolgenden näher betrachtet werden. Zunächst wird sich mit dem fehlenden Vorsatz beschäftigt, denn insbe- sondere (insbes.) bezüglich der Frage nach dem Vorsatz bei der Ausfüh- rung indirekter Sterbehilfe gehen die Meinungen in der Literatur stark auseinander. Der Vorsatz des Arztes für die Begehung eines Tötungsde- liktes nach §§ 211, 212 StGB wird teilweise negiert, da in der Mehrzahl der praktischen Fälle davon auszugehen ist, dass dieser bei der Schmerz- linderung den Tod des Patienten nicht in Kauf nehmen will, auch wenn er die möglichen Nebenwirkungen kennt.41 Diese Aussage ist jedoch nach einer anderen in der Literatur vertretenen Meinung42 nicht begründbar, da aus medizinischer Sicht eine Verkürzung des Lebens mit einer an Sicher- heit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintreten wird, der Arzt dieses Risi- ko aber hinnimmt, um die Schmerzen des Patienten zu lindern. Hierbei wird eine Abgrenzung zwischen dem Eventualvorsatz (lat.: Ädolus even- tualis“) und der bewussten Fahrlässigkeit vorgenommen. Beim dolus eventualis nimmt der Täter die Tatbestandsverwirklichung (Tod des Pati- enten) billigend in Kauf, wohingegen er bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichteintreten des Erfolges (Tod des Patienten) vertraut. Dem- nach wäre bei dem Arzt, der indirekte Sterbehilfe leistet, in der Regel der dolus eventualis zu bejahen, da dieser mit der Verabreichung schmerz- lindernder Mittel eine Lebensverkürzung beim Patienten billigend in Kauf nimmt. Würde hier von einer solchen Abgrenzung abgesehen wer den, so würde an dessen Stelle eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB treten.43 Folglich würde das eigentliche Problem nicht gelöst, sondern lediglich verschoben werden.44

Da die vorangegangene Betrachtung zu keiner greifbaren Lösung geführt hat, wird hieran anschließend der rechtfertigende Notstand betrachtet. Dieser richtet sich nach § 34 StGB, wonach jemand, der in einer gegen- wärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Ge- fahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswid- rig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. An dieser Stelle gibt es in der Literatur verschiedene Meinungen darüber, ob der betroffene Arzt rechtwidrig handelt oder nicht. Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass dieser nicht rechtswidrig handelt, da er in der konkreten Situation gegenwärtiger Gefahr für Leben und Menschenwür- de des Patienten das höherrangige Interesse wahrt.45 Eine andere in der Literatur vertretene Meinung hingegen lautet46, dass der Arzt sehr wohl rechtswidrig handelt, da nach dem Gesetzeswortlaut das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte überwiegen muss und im Falle der indirek- ten Sterbehilfe das beeinträchtigte Rechtsgut das Leben ist. Da das Leben jedoch das höchste aller Rechtsgüter ist, kann es nicht mit dem Schmerz- linderungsbedürfnis abgewogen und diesem sogar untergeordnet werden. Dieses Prinzip würde nur in Frage kommen, wenn das Verlangen des Betroffenen die rechtliche Schutzwürdigkeit des Lebens herabsetzen könnte. Dies ist jedoch durch die bereits erläuterte Einwilligungssperre des § 216 StGB47 nach derzeit geltendem Recht ausgeschlossen. Gegen diese zuvor vorgestellte Haltung muss jedoch eingewendet werden, dass die Ermöglichung eines würdevollen und schmerzfreien Todes - sofern dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht durchaus, im Gegensatz zu einer unbeträchtlichen, dafür aber von un glaublichen Schmerzen geprägte Lebensverlängerung, ein höherwertiges Rechtsgut sein kann.48

Da in der Literatur in diesem Bereich ebenfalls keine eindeutige Lösung ersichtlich ist, wird als weiterer Grund für die Straffreiheit der indirekten Sterbehilfe das erlaubte Risiko angebracht. Demnach sind die Handlun- gen des Arztes dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch das erlaubte Risiko gezogenen Grenzen befinden.49 Dies be- deutet, dass der Patient in den Fällen, in denen der Arzt seinem Schmerz- linderungsinteresse nachkommen will, das damit verbundene Todesrisiko unter vernünftiger Würdigung seiner Lage - (mutmaßlich) in Kauf nehmen muss.50

Eine weitere Begründung für die Straffreiheit ist die entschuldigende Pflichtenkollision. Hierbei gilt das Prinzip der Doppelwirkung (auch “rule of double effect“51 genannt), welches einen Ausweg aus dem Kon- flikt der Pflichtenkollision des Arztes darstellt, da sich hier zum einen das Prinzip, niemanden zu schaden (nicht zu töten) und zum anderen das Prinzip, Gutes zu tun (Schmerzen zu lindern) gegenüber stehen und diese nicht gleichzeitig eingehalten werden können.52 Dieses Prinzip wird in solchen Situationen zu Hilfe genommen, in denen es für eine Person (hier der jeweilige Arzt) unmöglich ist, alle gefährdenden Handlungen zu vermeiden.53 Hierbei gelten vier Voraussetzungen54: zunächst einmal muss die Natur der Handlung gut sein (z.B. Schmerzlinderung); weiter- hin muss der handelnde Arzt gerade die positive (Schmerzlinderung) und nicht die negative Wirkung (Lebensverkürzung) bezwecken, auch wenn die negative evtl. vorhersehbar war; die dritte Voraussetzung beinhaltet, dass die negative Wirkung nicht das Mittel zum Zweck sein darf, um die positive Wirkung herbeizuführen; abschließend muss eine Abwägung zwischen positiver und negativer Wirkung stattfinden, wobei die positive überwiegen muss. Demnach beinhaltet das Prinzip der Doppelwirkung, dass der Arzt innerhalb der Grenzen der ersten drei Voraussetzungen eine Güterabwägung vornehmen und sich letztendlich für die Handlung ent- schließen muss, die im Rahmen der Abwägung den höheren Rang ein- nimmt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar Einigkeit darü- ber besteht, dass die indirekte Sterbehilfe als straflos anzusehen ist, es aber innerhalb der Literatur höchst umstritten ist, wie diese Straffreiheit zu begründen ist. Diese Tatsache kann vielleicht auch als Grund dafür angesehen werden, dass viele Ärzte aus strafrechtlicher Unsicherheit vom Gebrauch lebensverkürzender Schmerzmittel absehen.55 Außerdem liegt die Unterscheidung zur strafbaren aktiven (direkten) Sterbehilfe nur auf subjektivem Gebiet, sodass lediglich eine sehr schmale Grenze zwischen diesen beiden Ausprägungen besteht.56

2.1.3 Passive Sterbehilfe

Nach der Betrachtung der aktiven und indirekten wird im Folgenden auf die passive Sterbehilfe eingegangen. In diesem Zusammenhang werden häufig die beiden englischen Begriffe withhold und withdraw genannt.57 Unter ersteres wird dabei der Therapieverzicht verstanden, d.h. dass bspw. bestimmte Medikamente nicht verabreicht werden oder eine le- bensverlängernde Behandlung (z.B. Dialyse) gar nicht erst begonnen wird.58 Dahingegen wird unter withdraw der Therapieabbruch verstan- den, in dessen Rahmen eine bereits begonnene Therapie entweder in ih- rem Ausmaß verringert oder sogar abgebrochen wird.59 Im Allgemeinen kann dabei z.B. auf Reanimation, Verabreichung von Antibiotika, künst- liche Ernährung, Beatmung oder Flüssigkeitszufuhr verzichtet werden.60 Maßgeblich kommt es hierbei allerding auf die ausdrückliche oder mut maßliche Einwilligung des Patienten an.61 Zusammenfassend wird dem nach unter passiver Sterbehilfe der Abbruch bzw. die Nichtaufnahme lebensverlängernder Maßnahmen bei einem unheilbar Kranken, auf dessen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung hin, verstanden.62 Ebenso wird der medikamentöse oder technische Behandlungsabbruch als passive Sterbehilfe bezeichnet.63

Die Voraussetzung dafür, dass es gerechtfertigt ist, von passiver Sterbe- hilfe zu sprechen, liegt laut Bundesgerichtshof (BGH) darin, „daß das Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird“.64 Dies bedeutet, dass die Leidensphase des Kranken durch intensivmedizinische Eingriffe lediglich verlängert wer- den würde, ohne dass dem Patienten selbst geholfen bzw. dass der Tod verhindert werden kann.65 Ursächlich für den Tod beim (aktiven) ärztli- chen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist demnach nicht der Ab- bruch selbst, sondern der unaufhaltsame Verlauf der tödlichen Krank- heit.66 Demnach wird zugelassen, dass der handelnde Arzt seinen Patien- ten sterben lässt, weswegen bspw. das Abschalten eines Beatmungsgerä- tes trotz der aktiven Handlung der passiven Sterbehilfe zugeordnet wird.67 Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt unter allen Umstän- den die jedem hilfsbedürftigen Menschen zustehende Pflicht zur Grund- ernährung und Basispflege bestehen.68 Hierzu gehören sowohl Zuwen- dung als auch Körperpflege, Schmerzlinderung, Freihalten der Atemwe- ge, Flüssigkeitszufuhr und natürliche Ernährung.69

Im Rahmen der passiven Sterbehilfe gibt es verschiedene Möglichkeiten, den baldigen Tod einer irreversiblen Krankheit herbeizuführen. Hierzu gehören der einverständliche und einseitige Behandlungsverzicht bzw.abbruch sowie der technische Behandlungsabbruch. Im Folgenden soll die strafrechtliche Beurteilung dieser drei Möglichkeiten betrachtet werden, da aufgrund der weitreichenden intensivmedizinischen Handlungsspielräume der Frage nach der Zulässigkeit passiver Sterbehilfe eine große Bedeutung zukommt70.

2.1.3.1 Einverständlicher Behandlungsverzicht bzw. -abbruch

Beim einverständlichen Behandlungsverzicht bzw. -abbruch ist der Pati- ent (noch) fähig, einen Willen zu bilden und diesen auch zu äußern.71 Verzichtet also der Betroffene im Rahmen seines Selbstbestimmungs- rechts auf eine Behandlung bzw. möchte er eine bereits begonnene nicht weiter fortführen, so beendet dessen Wille das Behandlungsrecht des Arztes.72 Folglich ist der Arzt weder verpflichtet, noch ist es ihm recht- lich erlaubt, gegen den Willen des Patienten, lebensverlängernde Eingrif- fe durchzuführen.73 Somit ist der einverständliche Behandlungsverzicht strafrechtlich unproblematisch, da eine Strafbarkeit ausscheidet.74

2.1.3.2 Einseitiger Behandlungsverzicht bzw. -abbruch

Der einseitige Behandlungsverzicht bzw. -abbruch ist im Gegensatz zum einverständlichen problematischer, da hier der Patient nicht oder nicht mehr in der Lage ist, einen Willen zu bilden, geschweige denn diesen auch zu äußern75. Aber auch in diesen Fällen muss beachtet werden, dass die Einwilligungsunfähigkeit eines Patienten nicht automatisch sein Selbstbestimmungsrecht ausschließt.76 Denn diese Patienten haben noch die gleichen Rechte wie ihre einwilligungsfähigen Leidensgenossen, da sich auch auf sie das Prinzip der Autonomie sowie der Wert der Men- schenwürde erstreckt.77 Daher muss hier der (mutmaßliche) Patientenwil le ermittelt werden.78 Für dessen Ermittlung gelten seit dem 01.09.2009 neue gesetzliche Rahmenbedingungen, geschaffen durch das Dritte Ge- setz zur Änderung des Betreuungsrechts. Dieses ist ein Artikelgesetz, welches u.a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinen Bestimmungen zur rechtlichen Betreuung maßgeblich ändert. Diese neuen Veränderun- gen zielen v.a. auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ab und sol- len die bisher fehlende Rechtssicherheit für Patienten, Ärzte und Betreuer gewährleisten.79 Wie sich dies nun auf die Ermittlung des (mutmaßli- chen) Patientenwillens eines einwilligungsunfähigen Patienten auswirkt, wird in den nachstehenden beiden Gliederungspunkten näher betrachtet.

2.1.3.2.1 Ermittlung des ausdrücklichen Patientenwillens eines einwilligungsunfähigen Patienten

Bereits vor Inkrafttreten des eben genannten Gesetzes, fand der Wille des Patienten, festgehalten in einer Patientenverfügung, Geltung. Damals leitete sich dies jedoch nicht aus einem Gesetz ab, sondern vielmehr aus der Würde des Menschen, „die es gebietet, sein in einwilligungsunfähi- gem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er [der Patient] zu eigenverantwortlichem Entschei- den nicht mehr in der Lage ist“.80 Da kein geschriebenes Recht existierte, herrschte in diesem Bereich ein nahezu rechtsfreier Raum, sodass die damalige rechtliche Situation für alle Beteiligten unbefriedigend war.81 Zu den Beteiligten gehören hierbei zum einen der Patient, der konkrete Vorstellungen darüber hat, wie er sterben möchte, und zum anderen der Arzt, der sich in einem ständigen „Spagat“ zwischen Hilfeleistung und Unterlassen befand, sowie die Angehörigen, die sich aus Angst vor dem Tod des Verwandten (im überwiegenden Teil der Fälle) über dessen ei- gentlichen Willen hinwegsetzten.82 Letztendlich handelte der Arzt - vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes - in solchen Fällen, aus Angst vor nach täglichen Vorwürfen von Behandlungsfehlern, sowohl entgegen seiner eigenen ethischen Überzeugung als auch entgegen den Willen des Patien- ten.83 Nachdem auch der 66. Deutsche Juristentag bereits 2006 forderte, dass die Voraussetzungen einer auch für das Strafrecht verbindlichen Patientenverfügung im Zivilrecht gesetzlich geregelt werden sollten84, hat sich der Deutsch Bundestag im Jahre 2009 erstmals seit Bestehen der Bundesrepublik mit dieser Thematik befasst85. Somit ist es seit dem 01.09.2009 gesetzlich festgeschrieben, dass der Patientenwille, der in einer sog. Patientenverfügung für den Fall vorab formuliert wurde, dass sich der Betroffene selbst nicht mehr äußern kann, für den Arzt bindend ist.86 Im neuen § 1901a Abs. 1 Satz (S.) 1 BGB wird die Patientenverfü- gung legal definiert als die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfä- higen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevor- stehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Demnach können Volljährige mit Hilfe einer Patientenverfügung umfassend erklären, unter welchen Umständen sie z.B. nach einem Unfall oder bei schwerer De- menz weiter leben wollen oder ab wann ggf. die medizinischen Geräte abgestellt werden sollen.87 Der in einer solchen Verfügung niederge- schriebene Patientenwille soll im Falle einer schweren Erkrankung obers- te Priorität haben und sowohl wenn die Krankheit evtl. noch heilbar ist, als auch dann, wenn sich der Verfasser zuvor nicht von einem Arzt hat beraten lassen, zur Geltung kommen.88 Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Erklärung des Betroffenen (gem. §§ 1901a und 1901b BGB) die tat- sächliche Lebens- und Behandlungssituation erfasst, d.h. Arzt und Be- vollmächtigter (bzw. Betreuer) müssen sich darüber einig sein, dass der niedergeschriebene Wille die aktuellen Gegebenheiten auch umfasst.89 In Konfliktfällen soll das Betreuungsgericht90 (nach § 1904 BGB) entschei- den.91 An dieser Stelle empfiehlt sowohl die damalige Justizministerin Brigitte Zypries, als auch der als Experte für diese Diplomarbeit fungie- rende Oberarzt (OA) Dr. med. Uwe Ebmeyer, im Rahmen einer sog. Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den vorab formulierten Patientenwillen gegenüber den behandelnden Ärzten zur Geltung bringen kann.92 Wurde ein solcher bestimmt, so hat bspw. die Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen durch den Vertreter die gleiche bindende Wirkung, wie wenn der Patient sie selbst verweigert hätte - vorausgesetzt die Verweigerung befindet sich im Rahmen der Pa- tientenverfügung.93 Wurde kein Bevollmächtigter bestimmt, so wird gem. §§ 1896 Abs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) 1897 BGB ein Betreuer bestellt. Für diesen Fall kann eine Betreuungsverfügung gefertigt werden, welche eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung für den Fall der Anordnung einer Betreuung darstellt und Vorschläge zur Person sowie Wünsche zur Aufgabenwahrnehmung enthält.94 Abschlie- ßend ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung einer vorliegenden Patientenverfügung strafrechtlich als Körperverletzung (§ 223 StGB) gewertet wird.95

2.1.3.2.2 Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens eines einwilligungsunfähigen Patienten

Für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines einwilligungsunfähi- gen Patienten ist der § 1901a Abs. 2 BGB maßgeblich. Hiernach muss dieser vom Betreuer in den Fällen ermittelt werden, in denen entweder keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer solchen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund konkre- ter Anhaltspunkte zu ermitteln. Hierbei sind gem. Satz 3 insbes. frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Über- zeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen. Weiterhin sollten nach § 1901b Abs. 2 BGB auch nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Betreuten in die Er- mittlung des mutmaßlichen Patientenwillens einbezogen werden. Auf Grundlage dessen hat der Betreuer gem. § 1901a Abs. 1 BGB letztend- lich zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Liegen trotz alledem keinerlei Hinweise auf den mutmaßlichen Patientenwillen vor, so hat der behandelnde Arzt seine Entscheidung auf Grundlage der medizinischen Beurteilung von Diagnose und Prognose zu treffen96 und sich in Zweifelsfällen für die Lebenserhaltung zu entschei- den97.

Handelt der Arzt also nach den zuvor erläuterten Kriterien für die Ermitt- lung des (mutmaßlichen) Patientenwillens bei einem einwilligungsunfä- higen Patienten, so ist für ihn auch der einseitige Behandlungsverzicht straffrei98.

Der als Experte für diese Arbeit fungierende Dr. Ebmeyer beurteilt die Einführung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts als sehr fortschrittlich.99 Dennoch vertritt er die Meinung, dass eine ärztliche Beratung für die Anfertigung von Patientenverfügungen sinnvoll und wünschenswert sei.100 Außerdem betont er, dass es sehr wichtig sei, kon- krete Formulierungen zu verwenden, um mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.101 Dieser Aussage komme v.a. in den Fällen eine besondere Bedeutung zu, in denen ein Notarzt zu einem sterbenden Pati enten gerufen wird.102 Denn hier stellt sich regelmäßig die Frage, was die jeweiligen Angehörigen in der konkreten Situation vom Notarzt erwar- ten.103 Neben den Angehörigen, die lediglich wollen, dass dem Sterben- den schmerzlindernde Mittel verabreicht werden, verlangen andere hin- gegen lebenserhaltende Maßnahmen, die allerdings sowohl der ethischen Überzeugung des Arztes als auch dem Patientenwillen widersprechen.104 Liegen in diesen Situationen nur unklar formulierte Patientenverfügun- gen vor, so enden solche Fälle für den Sterbenden - aus Angst vor juristi- schen Konsequenzen seitens des Notarztes - regelmäßig im Krankenhaus, sodass die Sterbephase von einer familiären in eine sterile und kalte Um- gebung verlagert wird.105 Demnach empfiehlt Dr. Ebmeyer sowohl eine klare Formulierung als auch eine regelmäßige Aktualisierung einer vor- handenen Patientenverfügung.106

Neben dem positiven Aspekt der Fortschrittlichkeit, gibt es jedoch lt. Kritiker auch einige verbesserungswürdige Aspekte des neuen Gesetzes. So vertritt bspw. die CDU- Abgeordnete und Theologin Julia Klöckner107 die Meinung, dass durch dieses Gesetz Patientenverfügungen lebensge- fährlich werden könnten.108 Hierbei stellt sie auf die Tatsache ab, dass eine solche Verfügung auch dann zur Geltung kommt, wenn die Krank- heit evtl. noch heilbar ist. Auch der Vorsitzende der Deutschen Bischofs- konferenz, Robert Zollitsch, kritisiert das Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, indem er festhält, dass die Basis einer solchen Willenserklärung eine theoretische Vorwegnahme des Geschehens sei. Weiterhin bringt er an, dass sich Patienten die sich im Wachkoma befin- den oder an schwerer Demenz leiden, nicht in der Sterbephase befinden würden.109 Neben den genannten Kritikpunkten hat die Deutsche Gesell- schaft für Humanes Sterben (DGHS) wiederholt darauf hingewiesen, dass lediglich eine zivilrechtliche Regelung bei weitem nicht ausreiche, um allen Beteiligten (v.a. den Ärzten) mehr Rechtssicherheit zu gewähr leisten.110 Dieser Meinung schließen sich sogar mehr als die Hälfte der Bundesbürger (58 %) an.111

2.1.3.3 Technischer Behandlungsabbruch

Abschließend zur passiven Sterbehilfe soll nun der technische Behand- lungsabbruch betrachtet werden. Hierunter wird bspw. das Abstellen ei- nes „Reanimators“112 verstanden, der den sterbenden Patienten künstlich am Leben hält.113 Hinsichtlich dieser Thematik wurde bisher davon aus- gegangen, dass es rechtlich entscheidend darauf ankomme, ob das Ab- schalten an sich als Tun oder als Unterlassen zu werten sei.114 Hierzu existieren zahlreiche widerstreitende Ansichten innerhalb der Literatur.115 Das Ergebnis dessen ist jedoch, dass die Frage nach einem Tun oder Un- terlassen überflüssig sowie im Ergebnis wenig sinnvoll ist und letztend- lich einer erlösenden Sterbehilfe sowie der Vermeidung überflüssiger und qualvoller medizinischer Behandlungen entgegensteht.116

Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass der technische Behand- lungsabbruch nach den gleichen, oben bereits genannten Kriterien grds. erlaubt ist.117 Hierbei ist es sogar irrelevant, ob der Abbruch von einem Arzt, Pflegepersonal oder einem Angehörigen herbeigeführt wird.118

Im Ergebnis zur passiven Sterbehilfe kann festgehalten werden, dass sie als straflos anzusehen ist, soweit sich alle Beteiligten an die nun weitge- hend gesetzlich festgelegten Kriterien halten. Auch der 66. Deutsche Ju- ristentag ist übereinstimmend zu dem Schluss gekommen, dass das Un- terlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen straf- lose passive Sterbehilfe darstellt, soweit u.a. für solche Maßnahmen kei- ne medizinische Indikation (Heilungschance) mehr besteht oder dies vom Betroffenen ausdrücklich und ernstlich verlangt wird bzw. Inhalt einer Patientenverfügung ist.119 Demnach sollte es auch weiterhin ständiges Bestreben des Gesetzgebers sein, in diesem Bereich mehr Rechtssicher- heit zu schaffen. Denn auch der OA der Anästhesie Dr. Ebmeyer äußerte, dass ein Arzt oftmals bewusst Risiken im mutmaßlichen Interesse der ihm anvertrauten Patienten eingeht, da er sich nie sicher sein kann, ob das, was er gerade tut, den rechtlichen Bestimmungen entspricht.120 Be- sonders hervorzuheben ist hierbei der erste Versuch des Gesetzgebers, die Sterbehilfe durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungs- rechts gesetzlich zu regeln. Dieses Gesetz stellt zwar nach Ansicht von Dr. Ebmeyer einen großen Fortschritt hinsichtlich der Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen dar121, dennoch wäre es für die Zukunft wünschenswert, dass auch im StGB klare Regelungen zur (pas- siven) Sterbehilfe aufgenommen werden.

2.1.4 Beihilfe zur Selbsttötung

Als weitere Ausprägung der Sterbehilfe soll an dieser Stelle die Beihilfe zur Selbsttötung betrachtet werden. Eine solche liegt vor, sofern eine außenstehende Person (z.B. ein Arzt) einem unheilbar Kranken bei der Verwirklichung seines selbständig gefassten Entschlusses, sein Leben zu beenden, behilflich ist.122 Dieses kann bspw. durch die Bereitstellung von Gift123 oder eines tödlichen Medikaments124 verwirklicht werden. Um die Strafbarkeit dieser Ausprägung beurteilen zu können, muss an dieser Stelle eine Abgrenzung zur (strafbaren) aktiven Sterbehilfe und somit zur Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) vorgenommen werden. Der grundle- gende Unterschied liegt hierbei in der Unterscheidung von Tätern und Teilnehmern.125 Bei der aktiven Sterbehilfe126 bestimmt allein die außen- stehende Person (z.B. der Arzt) den Geschehensablauf und führt die ei gentliche Tötungshandlung aus, wohingegen sie bei der Suizidbeihilfe dem Patienten lediglich hilft, sein Leben zu beenden und dabei weder den Geschehensablauf bestimmt, noch die Tötungshandlung ausführt.127 Folglich liegt bei letzterem die sog. „Tatherrschaft“ beim Patienten128, da dieser die Selbsttötung höchstpersönlich begeht129. Demnach ist nach deutschem Recht diese Form der Sterbehilfe grds. straffrei130. Außerdem kann eine Tat nach StGB nur dann bestraft werden, wenn diese auch ei- nen Straftatbestand erfüllt.131 So heißt es im § 27 Abs. 1 StGB (Beihilfe), dass als Gehilfe nur derjenige bestraft wird, der vorsätzlich einem ande- ren zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Da also die Selbsttötung an sich nicht strafbar ist, kann auch der Ge- hilfe nicht bestraft werden132. Daher handelt derjenige, der das Gift mischt und bereitstellt oder den Revolver lädt, mit dem sich das Opfer später tötet, straflos.133 Zusammenfassend muss bis hierhin festgehalten werden, dass die Suizidbeihilfe nur solange straffrei ist, soweit die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: zum einen darf die Beihilfe nur eine Förderung der Selbsttötung darstellen, d.h. sie darf nicht in eine tä- terschaftliche Fremdtötung übergehen, und zum anderen muss der Suizid auf einer freiverantwortlichen Willensentschließung des Suizidenten ba- sieren.134

Paradoxerweise kann die eben festgestellte Straffreiheit in eine Strafbar- keit umschwenken. So macht sich ein Garant (z.B. ein Arzt) einer Tötung durch Unterlassen (§§ 212 i.V.m. 13 StGB) strafbar, sofern er einen Sui- zid nicht verhindert.135 Auch macht sich ein Nichtgarant gem. § 323c StGB wegen einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar, soweit er dem Suizidenten nicht zur Hilfe kommt, um ihn zu retten.136 Im eben genann- ten § 323c StGB lautet eine der Voraussetzungen, dass ein sog. „Un glücksfall“ vorliegen muss. Ein solcher ist lt. Rechtsprechung des BGH im Falle einer Selbsttötung gegeben, dabei ist es sogar irrelevant, ob die- se eine freiverantwortliche war oder ob sie auf rechtlich bedeutsamen Willensmängeln seitens des Suizidenten beruhte.137 Im Falle eines Sui- zids geht die Tatherrschaft mit Einsetzen der Bewusstlosigkeit beim Sui- zidenten auf den Außenstehenden über, da der Betroffene von da an den weiteren Geschehensablauf nicht mehr selbst beeinflussen kann.138 Un- abhängig davon setzt die für jedermann geltende, allgemeine Hilfeleis- tungspflicht (§ 323c StGB) bereits dann ein, „wenn durch die erkannte Selbsttötungsabsicht eine unmittelbare als Unglücksfall zu wertende Ge- fahrenlage für den Selbstmörder entstanden ist und die weiteren in § 323c StGB genannten Voraussetzungen vorliegen“.139 Eine solche rechtliche Konstellation ist sehr problematisch, denn einerseits wird es dem Außen- stehenden gestattet, ein Tötungsmittel zu beschaffen, andererseits ist die- ser dann letztendlich verpflichtet, soweit das Mittel wirkt, einzuschreiten um den Suizidenten evtl. noch zu retten.140 Hierdurch wird die grds. straffreie Beihilfe zur Selbsttötung eindeutig unterlaufen.141 Daher ist es nur nachvollziehbar, dass in der Literatur vom Gesetzgeber gefordert wird, die nachträgliche Rettungspflicht abzuschaffen.142

Im Gegensatz zu den Fällen, in denen ein „normaler“ Außenstehender als Gehilfe des Suizidenten fungiert, ist die ärztliche Beihilfe zur Selbsttö- tung (auch „ärztlich assistierter Suizid“ genannt) in ihrer rechtlichen und ethischen Beurteilung sehr umstritten. Obwohl es rechtlich, wie eben festgestellt wurde, grds. als straffrei anzusehen ist, gilt der ärztlich assis- tierte Suizid als ethisch nicht vertretbar.143 So formulierte die Bundesärz- tekammer (BÄK) 2004 in der Präambel ihrer Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspreche.144 Demnach verfügen Ärzte zwar über das geeignete Fachwissen, um Suizidenten eine adäquate Hilfestel lung zu geben, dürfen dieses aber nicht ausüben.145

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher v.a. zwei „spektakuläre“ Einzelfälle im Bereich der (ärztlichen) Suizidbeihil- fe. Hierbei ist zum einen der Fall des Hausarztes Dr. Wittig zu nennen, und zum anderen der des Krebsarztes Prof. Hackethal. Beide Fälle sollen in den nachfolgenden zwei Gliederungspunkten vorgestellt und rechtlich betrachtet werden.

2.1.4.1 Der Fall Wittig

In dem vom BGH am 04. Juli 1984146 entschiedenen sog. „Wittig- Fall“ war der gleichnamige Krefelder Hausarzt Dr. Wittig verwickelt147. Dieser fand seine an mehreren Krankheiten leidende Patientin Charlotte U. wäh- rend eines Hausbesuchs in einem leblosen Zustand vor, welcher durch eine Medikamentenüberdosis verursacht wurde.148 In der Hand der be- wusstlosen Patientin befand sich ein von ihr handschriftlich geschriebe- ner Zettel, in dem sie um folgendes bat: „An meinen Arzt - bitte kein Krankenhaus - Erlösung - 28.11.1981 - Ch. U.“.149 Dr. Wittig entsprach letztendlich dem Wunsch seiner Patientin, indem er keinerlei Maßnah- men zu ihrer Rettung unternahm, da er davon ausging, dass die Patientin nicht, jedenfalls nicht ohne schwere Dauerschäden zu retten sein wer- de.150

Dieser Fall war der bis dahin erste, in dem sich der BGH mit einem Arzt befassen musste, der seine bewusstlos angetroffene Suizidpatientin auf ihren ausdrücklichen Willen hin hat sterben lassen.151 Die Staatsanwalt- schaft erhob mit dem Vorwurf der Tötung auf Verlangen aufgrund von Nichtgewährung ärztlicher Hilfe (§ 216 StGB) sowie der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) Klage.152 Dr. Wittig wurde jedoch von der in erster Instanz zuständigen Strafkammer des Landgerichts (LG) Krefeld freigesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft Revision einlegte.153 Auch das Revisionsverfahren beim BGH endete mit einem (rechtskräfti- gen) Freispruch zugunsten des Angeklagten.154 Maßgeblich für dieses Urteil war die aus Sicht des BGH vorhandene Konfliktsituation, in der sich Dr. Wittig befand.155 Diese bestand zwischen dem ärztlichen Auf- trag, jede Möglichkeit zur Lebensrettung zu nutzen, und dem Gebot, das Selbstbestimmungsrecht seiner Patientin zu achten.156 In dieser Situation räumt der BGH ein, dass die ärztliche Gewissensentscheidung, keine Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentin einzuleiten, als rechtlich vertretbar angesehen werden kann.157 Demnach wurde dem Arzt ein eigenverantwortliches Abwägungsermessen eingeräumt, sodass die- ser in eigener Verantwortung eine Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme eines Eingriffes treffen konnte.158 Damit wird jedoch laut BGH der Wille des Suizidenten als unbeachtlich behandelt159, was von der Literatur scharf kritisiert wurde160. Folglich basiert die Straffreiheit des Angeklagten letztendlich darauf, dass dieser davon ausgehen konnte, dass Charlotte U., wenn überhaupt, nur noch mit irreparablen Schäden hätte gerettet werden können, sodass seine ärztliche Entscheidung nicht von Rechts wegen als unvertretbar angesehen werden konnte.161

2.1.4.2 Der Fall Hackethal

Ein weiterer, medienwirksamer162 Fall im Bezug auf die Suizidbeihilfe ist der des Krebsarztes Prof. Hackethal, welcher am 31.07.1987 vom Oberlandesgericht (OLG) München entschieden wurde.163 In diesem Fall hat der Angeklagte seiner Krebspatienten Hermy E. das von ihr ge das Recht auf Selbstbestimmung, 2006, München, S. 132 - 133. wünschte Gift Zyankali (Kaliumzyanid) zur Verfügung gestellt, welches sie letztendlich selbst zum Mund geführt und ausgetrunken hat.164 Hermy E. fasste ihren Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, aus zweierlei Gründen: zum einen versprachen die Diagnosen bezüglich ihrer Krebser- krankung keine Heilungschancen mehr, da die Krankheit bereits bis ins Gehirn vorgedrungen war, was zudem auch unerträgliche Schmerzen verursachte.165 Zum anderen zeigte sie sich nur noch sehr ungern in der Öffentlichkeit, da sie sich für ihr Gesicht schämte, welches durch den Krebs schwer gezeichnet war.166 Nach 13 Gesichtsoperationen und zu- sätzlichen Bestrahlungen innerhalb von sechs Jahren war das Gesicht von Hermy E. komplett entstellt - ihr Mund stand narbig verzerrt offen, über die geschwollene Unterlippe floss ständig schaumiger Speichel, das rech- te Auge war zugeschwollen und die Lidspalte des linken nur halb geöff- net, riesige Tränensäcke hingen über die Backenknochen, die Nase war monströs und mit unförmigen Nasenlöchern versehen, außerdem befan- den sich im gesamten Gesicht Narben.167 Hackethal war sogar der An- sicht, dass dies kein Gesicht mehr sei, „sondern eine schreiende Anklage der schulmedizinischen Verstümmelungs-Strategie bei Krebs“.168 Auf ständiges Bitten der Patienten169 und v.a. auch aus Mitleid170 ließ sich Hackethal letztendlich - trotz anfänglicher rechtlicher Zweifel171 - darauf ein, ihr beim Sterben zu helfen. Am 17.04.1984 hat sich Hermy E. durch Einnahme des von Prof. Hackethal bereitgestellten Giftes ihren sehn- lichsten Wunsch erfüllt.172

Die Staatsanwaltstaft wollte Hackethal wegen einer Tötung auf Verlan- gen (§ 216 StGB) und unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) belan- gen und legte zunächst Klage beim LG Traunstein ein.173 Dieses ließ die Anklage jedoch nicht zu, wogegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim OLG München einlegte.174 Dieses sah jedoch in Übereinstimmung mit dem LG keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer Tötung auf Verlangen gegen den Angeklagten Hackethal.175 In diesem Zusam- menhang hielt das OLG daran fest, dass es allein darauf ankommt, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht (Tatherr- schaft).176 Im zu Grunde liegende Fall hat die Patienten Hermy E. den lebensvernichtenden Akt eigenhändig ausgeführt, da sie den Giftbecher ohne Hilfe Dritter eigenständig zu ihrem Mund geführt und ausgetrunken hat.177 Somit schied eine sog. „Begehungstäterschaft“ des Prof. Hacke- thal aus, da nach den Kriterien der Rechtsprechung für die straflose Bei- hilfe zur Selbsttötung maßgeblich ist, wer das zum Tode führende Ge- schehen tatsächlich beherrscht hat.178 Somit ist festzuhalten, dass die ei- gentliche Überlassung des Giftes an Hermy E. es zwar ermöglichte, den Suizid selbst zu vollziehen, sie aber bis zuletzt die freie Entscheidung darüber hatte, ob sie das Gift einnimmt oder nicht.179 Demnach stellte das Gericht folgerichtig fest, dass der Beitrag des Angeklagten nicht über eine straflose Beihilfe zur Selbsttötung hinaus ging.180 Hieran, so das OLG, ändere auch die Tatsache nichts, dass Prof. Hackethal Arzt sei, da der Gesetzgeber den Personenkreis der potenziellen Sterbehelfer weder umgrenzt noch differenziert hat.181

Der in dieser Arbeit mehrfach zitierte Albin Eser nahm sich auf dem 101. Deutschen Chirurgenkongress 1984 in München den Fall Hackethal zum Anlass, um darzulegen, dass mit der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung ein rechtlicher Freiraum für eine aktive Sterbehilfe verbleibe.182

Insgesamt gibt es nach Meinung der Literatur im Bezug auf die Beihilfe zur Selbsttötung Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Hierbei ist besonders auffällig, dass viele Regelungen nicht vom Gesetzgeber selbst, sondern vielmehr von den Gerichten (v.a. vom BGH) im Rahmen der Rechtsprechung geschaffen werden. Von daher ist es nur nachvollzieh bar, dass in der Literatur die Forderung an den Gesetzgeber laut wird, seinerseits verbindliche Regelungen zu schaffen. Vor allem soll hier die oben genannte (o.g.) „nachträgliche Rettungspflicht“ abgeschafft werden, um eine angenehme Sterbesituation für den Sterbewilligen zu schaffen, in der weder Ärzte noch Angehörigen darum bangen müssen, strafrecht- lich verfolgt zu werden. So hat auch der 66. Deutsche Juristentag 2006 beschlossen, dass derjenige nicht als strafbar angesehen werden sollte, der zwar Kenntnis von einer freiverantwortlichen Selbsttötung hat, diese aber nicht verhindert oder nachträgliche Rettungsmaßnahmen unter- lässt.183 Abschließend ist festzuhalten, dass die Suizidbeihilfe den derzeit einzigen Weg darstellt, einem Sterbewilligen aktiv und gezielt zum er- sehnten Tod zu verhelfen.184

2.1.5 Sterbebegleitung

Als letzte Ausprägung der Sterbehilfe soll an dieser Stelle die Sterbebe- gleitung näher betrachtet werden. Hierunter wird jede Form der mit- menschlichen Hilfe verstanden, die man einem Sterbenden schuldet und sein Los erleichtern soll.185 Dabei kommt die mitmenschliche Solidarität zum Ausdruck, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Sterbende nicht allein gelassen und sich nicht selbst überlassen wird.186 Handlungen, die unter diesen Begriff gefasst werden, sind diejenigen, die ausschließlich der Linderung von Schmerzen dienen und dabei keinerlei lebensverkür- zendes Risiko beinhalten.187 Die Versorgung des Kranken erstreckt sich hierbei insbes. auf die Körperpflege, das Freihalten der Atemwege, eine geeignete Ernährung sowie auf die Behandlung leidens- und scherzverur- sachender Krankheitssymptome.188

Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland straffrei.189 Unterlässt es jedoch ein Arzt, schmerzlindernde Maßnahmen durchzuführen, so kann sich dieser sowohl einer unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB als auch wegen einer Körperverletzung nach §§ 223 i.V.m. 13 StGB strafbar machen.190 Demnach kann eine vorenthaltene ärztliche Hilfeleis- tung bei einem unheilbar kranken Patienten als eine körperliche Miss- handlung gewertet werden.191

Zusammenfassend zur Sterbebegleitung ist deutlich herauszustellen, dass es sich dabei nicht um eine Hilfe zum Sterben handelt, sondern vielmehr um eine Hilfe im und beim Sterben192, die in einer menschlichen, sozialen und pflegerischen Begleitung des Sterbenden zum Ausdruck kommt193.

2.2 Zwischenergebnis

Wie in diesem Abschnitt gezeigt wurde, ist der Begriff der Sterbehilfe vieldeutig und bezieht sich auf die unterschiedlichsten medizinischen Eingriffe am Ende des Lebens eines schwer erkrankten Menschen194. Bezüglich des strafrechtlichen Aspekts ist auffällig, dass zum Thema Sterbehilfe nur sehr wenige Urteile vorliegen, was v.a. daran liegt, dass dieser Vorgang überwiegend im privaten Bereich stattfindet.195 Ferner sind die Opfer meist tot, können sich aus anderen Gründen nicht mehr äußern oder die jeweiligen Angehörigen, Ärzte und Pflegepersonal ver- meiden die Flucht in die Öffentlichkeit, die oftmals mit einer (Straf-) Anzeige verbunden ist.196

Während der Bearbeitung dieses Abschnittes ist der Autorin aufgefallen, dass im derzeitigen deutschen Rechtssystem die Sterbehilfe weniger über Gesetze geregelt wird als vielmehr über die Rechtsprechung. So ist es bspw. ständige Rechtsprechung des BGH, dass im Bereich der Behilfe zur Selbsttötung der Suizid als Unglücksfall i.S.d. § 323c StGB zu wer ten ist197 oder ob und zu welchem Zeitpunkt der Tatherrschaftswechsel stattfindet198. Nach Auffassung der Autorin sollte dies Aufgabe des Gesetzgebers sein und nicht die der Gerichte. Weiterhin ist auffällig, dass im Bezug auf die indirekte Sterbehilfe zwar Einigkeit darüber besteht, dass diese Form der Sterbehilfe als straffrei anzusehen ist, es hingegen in der Literatur höchst umstritten ist, aus welchem Grund.

Obwohl in dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts im Bezug auf die passive Sterbehilfe ein großer Fortschritt zu sehen ist, ist v.a. das deutsche Strafrecht im Bezug auf die übrigen Ausprägungen der Sterbehilfe nur sehr dürftig ausgestaltet. Dies mündet darin, dass die handelnden Ärzte nur selten wissen, ob das was sie tun auch rechtlich zulässig ist.199 Diese Tatsache macht nach Ansicht der Autorin eine (bal- dige) Reform unumgänglich. Um diese Aussage jedoch besser untermau- ern zu können, werden im nachfolgenden Abschnitt rechtliche Modelle der Sterbehilfe anderer Ländern betrachtet.

3 Sterbehilfe im internationalen Vergleich

Im Folgenden sollen exemplarisch vier verschiedene ausländische Mo- delle der rechtlichen Behandlung des Themas Sterbehilfe betrachtet wer- den. Hierbei soll einerseits die Fortschrittlichkeit des deutschen Systems und andererseits die Übertragbarkeit der ausländischen Modelle auf das deutsche Recht beurteilt werden. Die Verfasserin hat für diesen Ver- gleich die Rechtssysteme der Schweiz, der Niederlande, der USA und Australiens ausgewählt.

3.1 Sterbehilfe in der Schweiz

Zunächst soll das schweizerische Modell der Sterbehilfe vorgestellt wer- den. Dieses wählte die Autorin aus, da es allgemein bekannt ist, dass vie- le Deutsche im Rahmen des sog.

[...]


1 Vgl. Prosinger, Wolfgang, Tanner geht - Sterbehilfe- Ein Mann plant seinen Tod, 2008, Frankfurt am Main, S. 35.

2 Vgl. ebenda, S. 35.

3 Vgl. ebenda, S. 35.

4 Vgl. ebenda, S. 35.

5 Das Expertengespräch mit Dr. med. Ebmeyer ist in Anlage 1 nachlesbar.

6 Vgl. Oduncu, Fuat S., In Würde sterben - Medizinische, ethische und rechtliche As- pekte der Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Patientenverfügung, 2007, Göttingen, S. 34.

7 Vgl. Schmaltz, Christiane, Sterbehilfe, Rechtsvergleich Deutschland-USA, 2001, Frankfurt am Main, S. 18.

8 Vgl. Oduncu, 2007, S. 34.

9 Vgl. ebenda, S. 34.

10 Vgl. Woellert, Katharina/ Schmiedebach, Heinz-Peter, Sterbehilfe, 2008, München und Basel, S. 19.

11 Vgl. Fischer, Elena, Recht auf Sterben?! - Ein Beitrag zur Reformdiskussion der Ster- behilfe in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Frage nach der Über- tragbarkeit des Holländischen Modells der Sterbehilfe in das deutsche Recht, 2004, Frankfurt am Main, S. 8 - 9 (m.w.N.).

12 Vgl. Muschke, Astrid, Gesetzliche Regelung der Sterbehilfe?, 1988, Gießen, S. 22.

13 Vgl. ebenda, S. 10.

14 Vgl. ebenda, S. 22.

15 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 25.

16 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 25.

17 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 29.

18 Vgl. ebenda, S. 29.

19 Vgl. Kühlmann von, Alexandra, Sterbehilfe - Eine Studie geltenden Rechtes in Deutschland, Österreich, der Schweiz und den Niederlanden, 1995, Aachen, S. 8.

20 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat der BÄK (Hrsg.), Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes - Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsge setz (TPG), in: Dt Ärztebl 1998, S. A-1861.

21 Vgl. ebenda, S. A-1861.

22 Bei einer Areflexie fehlen die normalen (Eigen-) Reflexe (vgl. HEXAL Medizinlexi- kon, http://www.hexal-medizinlexikon.de/index.php?search=1&userInput=Areflexie &button=Suchen [Stand 07.03.2010]).

23 Vgl. Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes (Fn. 20), S. A-1861.

24 Vgl. ebenda, S. A-1861.

25 Vgl. Kühlmann von, 1995, S. 8.

26 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 24.

27 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 29.

28 Vgl. ebenda, S. 29.

29 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 26.

30 Vgl. Oduncu, 2007, S. 34.

31 Vgl. hierzu u.a. Muschke, 1988, 35 oder vgl. Schmaltz, 2001, S. 18.

32 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 19 (m.w.N.).

33 Die Schmerzkrankheit (chronische Schmerzen) tritt häufig als Begleiterscheinung bei unheilbaren Tumorerkrankungen auf (vgl. Anlage 1).

34 Vgl. Anlage 1.

35 Vgl. Oduncu, 2007, S. 34.

36 Vgl. Stürmer, Matthias Walter, Sterbehilfe - Verfügung über das eigene Leben zwi- schen Lebensrecht und Tötungsverbot, 1989, München, S. 7 - 8 (m.w.N.).

37 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 26.

38 Vgl. ebenda, Rn. 26.

39 Vgl. Muschke, 1988, S. 35 (m.w.N.).

40 Vgl. Stürmer, 1989, S. 8 (m.w.N.).

41 Vgl. ebenda, S. 8.

42 Vgl. dazu im Folgenden Schmaltz, 2001, S. 20 (m.w.N.).

43 Vgl. Stürmer, 1989, S. 8 (m.w.N.).

44 Vgl. ebenda, S. 8 (m.w.N.).

45 Vgl. Muschke, 1988, S. 38.

46 Vgl. im Folgenden Stürmer, 1989, S. 8 - 9 (m.w.N.).

47 Siehe hierzu Gliederungspunkt 2.1.1.

48 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 20.

49 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 26.

50 Vgl. ebenda, Rn. 26.

51 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 19.

52 Vgl. Giesen, Dieter, Ethische und rechtliche Probleme am Ende des Lebens, in: JZ 1990, S. 929, 935.

53 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 19 (m.w.N.).

54 Vgl. hierzu im Folgenden ebenda, S. 19 (m.w.N.).

55 Vgl. Stürmer, 1989, S. 8 (m.w.N.).

56 Vgl. Schreiber, Hans-Ludwig, Das ungelöste Problem der Sterbehilfe - Zu den neuen Entwürfen und Vorschlägen, in: NStZ, 2006, S. 473, 474.

57 Vgl. Anlage 1.

58 Vgl. ebenda.

59 Vgl. ebenda.

60 Vgl. Prosinger, 2008, S. 32.

61 Vgl. Hohenstein, Anne, Die Einführung der aktiven Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland - Lässt sich das Recht auf den eigenen Tod verfassungsrechtlich begrün- den?, 2003, Berlin, S. 14 (m.w.N.); vgl. Oduncu, 2007, S. 33.

62 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 14 (m.w.N.); vgl. Oduncu, 2007, S. 33.

63 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 22.

64 BGH, NJW 1995, S. 204 oder NStZ 1995, S. 80.

65 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 14 (m.w.N.).

66 Vgl. Oduncu, 2007, S. 33.

67 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 19 (m.w.N.).

68 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 31 (m.w.N.).

69 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 23.

70 Vgl. Muschke, 1988, S. 38.

71 Vgl. Hohenstein, 2003, Berlin, S. 15.

72 Vgl. ebenda, S. 15 (m.w.N.).

73 Vgl. ebenda, S. 15 (m.w.N.).

74 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 24.

75 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 15.

76 Vgl. Giesen (Fn. 52), 1990, S. 938 (m.w.N.).

77 Vgl. ebenda, S. 938 (m.w.N.).

78 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 16 (m.w.N.).

79 Vgl. Wittrock, Philipp, Selbstbestimmung beim Sterben - Patientenwille verpflichtet den Arzt, 2009, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,druck-631128,00. html (Stand 13.01.2010).

80 BGH, NStZ 2003, S. 477.

81 Vgl. Anlage 1.

82 Vgl. ebenda.

83 Vgl. Anlage 1.

84 Vgl. 66. Deutscher Juristentag, Beschluss II.6 Abteilung Strafrecht, Stuttgart 2006, http://www.djt.de/files/djt/66/66_DJT_Beschluesse.pdf (Stand 12.01.2010), S. 9.

85 Vgl. DGHS (Hrsg.), Meinungen zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung und einer gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe, 2007, http://www. dghs.de/typo3/fileadmin/pdf/Umfrage_Maerz_2007.pdf (Stand 12.01.2010), S. 2.

86 Vgl. o. V., Bundesrat billigt Gesetz - Patientenverfügung gilt, 2009, http://www.n- tv.de/politik/Patientenverfuegung-gilt-article405393.html (Stand 12.01.2010).

87 Vgl. ebenda.

88 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.

89 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.

90 Mit Inkrafttreten des FGG-RG sowie des FamFG am 01.09.2009 wurde das Vor- mundschaftsgericht in das Betreuungsgericht umbenannt (vgl. o.V., Betreuungsge- richt, o.J., http://www.ag-fulda.justiz.hessen.de/irj/AMG_Fulda_Internet?cid= d0de89e156f6eaa76ef60ecad775588f [Stand 27.03.2010]).

91 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.

92 Vgl. Zypries, Brigitte, Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenver- fügungen, Pressemitteilung vom 29.08.2009, http://www.bmj.bund.de/enid/0,0/ Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html?druck=1&pmc_id=6207 (Stand 12.1.2010); vgl. außerdem Anlage 1.

93 Vgl. Giesen (Fn. 52), 1990, S. 929, 938 (m.w.N.).

94 Vgl. BÄK (Hrsg.), Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, in: Dt Ärztebl 2004, Heft-Nr. 19, S. A-1299.

95 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.

96 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 16.

97 Vgl. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (Fn. 94), S. A-1299; vgl. außerdem Anlage 1.

98 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 17.

99 Vgl. Anlage 1.

100 Vgl. Anlage 1.

101 Vgl. ebenda.

102 Vgl. ebenda..

103 Vgl. ebenda.

104 Vgl. ebenda.

105 Vgl. ebenda.

106 Vgl. ebenda.

107 Sie ist auch über die Bundestagswahl 2009 hinaus MdB.

108 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.

109 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.

110 Vgl. DGHS (Hrsg.), Meinungen zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung und einer gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe (Fn. 85), 2007, S. 3.

111 Vgl. Anlage 2.

112 Hier soll unter „Reanimator“ jede lebenserhaltende Apparatur verstanden werden.

113 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 27.

114 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 17 (m.w.N.).

115 Vgl. hierzu z.B. Schmaltz, 2001, S. 27 - 28 (m.w.N.) oder Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 32 (m.w.N.).

116 Vgl. Schmaltz, 2003, S. 28 (m.w.N.).

117 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 32 (m.w.N.).

118 Vgl. LG Ravensburg, NStZ 1987, 229.

119 Vgl. 66. Deutscher Juristentag (Fn. 67), Beschluss II.1 Abteilung Strafrecht, S. 7.

120 Vgl. Anlage 1.

121 Vgl. ebenda.

122 Vgl. Giesen (Fn. 52), S. 936.

123 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 24.

124 Vgl. Oduncu, 2007, S. 36.

125 Vgl. Giesen (Fn. 52), S. 936.

126 Siehe hierzu Gliederungspunkt 2.1.1.

127 Vgl. Giesen (Fn. 52), S. 936.

128 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 24.

129 Vgl. Oduncu, 2007, S. 42 - 43.

130 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 35.

131 Vgl. Oduncu, 2007, S. 42.

132 Vgl. ebenda, S. 42.

133 Vgl. ebenda, S. 42 (m.w.N.).

134 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 21 - 22 (m.w.N.).

135 Vgl. Schreiber, Hans-Ludwig, Juristische Aspekte der Suizidbeihilfe, in: Ritzel, Günther (Hrsg.), Beihilfe zum Suizid - Ein Weg im Streit um Sterbehilfe?, 1998, Regensburg, S. 30.

136 Vgl. Schreiber, in: Ritzel, 1998, S. 30.

137 Vgl. hier z.B. BGHSt 32, 367, 375.

138 Vgl. ebenda, 367,. 373 - 374 oder Stürmer, 1989, S. 18 - 19.

139 BGHSt 32, 367, 375.

140 Vgl. Oduncu, 2007, S. 43 (m.w.N.).

141 Vgl. Muschke, 1988, S. 116 (m.w.N.).

142 Vgl. Oduncu, 2007, S. 43 (m.w.N.).

143 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 30.

144 Vgl. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (Fn. 94), S. 1.

145 Vgl. Fischer, 2004, S. 318.

146 Vgl. BGHSt 32, 367 ff..

147 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 23.

148 Vgl. BGHSt 32, 367, 368 - 369.

149 Vgl. ebenda, 367, 368 - 369.

150 Vgl. ebenda, 367, 369.

151 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 24.

152 Vgl. Tolmein, Oliver, Keiner stirbt für sich allein - Sterbehilfe, Pflegenotstand und

153 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 24.

154 Vgl. ebenda, S. 24.

155 Vgl. ebenda, S. 24.

156 Vgl. BGHSt 32, 367, 377.

157 Vgl. ebenda, 367, 380 - 381.

158 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 24.

159 Vgl. BGHSt 32, 367, 378.

160 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 24 (m.w.N.).

161 Vgl. ebenda, S. 24.

162 Vgl. hierzu z.B. o. V., „Helfen Sie, ich kann so nicht weiterleben“, in: Der Spiegel 1984, Heft-Nr. 18, S. 237 ff..

163 Vgl. OLG München, NJW 1987, 2940 ff..

164 Vgl. Hackethal, Julius, Humanes Sterben - Mitleidstötung als Patientenrecht und Arztpflicht, 1988, München, S. 69 - 80.

165 Vgl. ebenda, S. 71.

166 Vgl. ebenda, S. 71.

167 Vgl. Hackethal, 1988, S. 69; siehe auch Polaroid- Foto veröffentlicht in: Der Spiegel 1984, Heft-Nr. 18 (Fn. 129), S. 237.

168 Hackethal, 1988, S. 69.

169 Vgl. ebenda, S. 72.

170 Vgl. ebenda, S. 75 oder S. 78.

171 Vgl. ebenda, S. 73 - 74.

172 Vgl. OLG München, NJW 1987, 2940, 2941.

173 Vgl. Tolmein, 2006, S. 136.

174 Vgl. ebenda, S. 137.

175 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 25.

176 Vgl. OLG München, NJW 1987, 2940, 2941.

177 Vgl. ebenda, 2940, 2941.

178 Vgl. Hohenstein, S. 25 - 26.

179 Vgl. OLG München, NJW 1987, 2940, 2942.

180 Vgl. ebenda, 2940, 2942.

181 Vgl. ebenda, 2940, 2942.

182 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 26 (m.w.N.).

183 Vgl. 66. Deutscher Juristentag (Fn. 84), Beschluss IV.1.a) Abteilung Strafrecht, S. 11.

184 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 22 (m.w.N.).

185 Vgl. Beleites, Eggert, Bundesärztekammer - Grundsätze zur Sterbebegleitung neu gefasst, in: Dt Ärztebl 2004, Heft-Nr. 19, S. A-1297.

186 Vgl. Baumgarten, Mark-Oliver, The Right to Die? - Rechtliche Probleme um Sterben und Tod, 2000, Bern, S. 148.

187 Vgl. Fischer, 2004, S. 5 (m.w.N.).

188 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 13 (m.w.N.).

189 Vgl. Fischer, 2004, S. 5 (m.w.N.).

190 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 14 (m.w.N.).

191 Vgl. ebenda, S. 14 (m.w.N.).

192 Vgl. Beleites (Fn. 185), 2004, S. A-1297.

193 Vgl. Fischer, 2004, S. 5 (m.w.N.).

194 Vgl. Oduncu, 2007, S. 37.

195 Vgl. Fischer, 2004, S. 14.

196 Vgl. Fischer, 2004, S. 14.

197 Vgl. BGHSt 32, 367, 375 - 376 (m.w.N.).

198 Vgl. ebenda, 367, 373 - 374.

199 Vgl. Anlage 1.

Excerpt out of 135 pages

Details

Title
Sterbehilfe - Eine rechtspolitische und rechtsvergleichende Studie
College
Federal University of Applied Administrative Sciences Mannheim
Grade
2 (13 Notenpunkte)
Author
Year
2010
Pages
135
Catalog Number
V161876
ISBN (eBook)
9783640781256
ISBN (Book)
9783640781287
File size
1102 KB
Language
German
Keywords
Sterbehilfe, StGB, BGB, Patientenverfügung, Sterbehilfe in der USA, Sterbehilfe in Australien, Sterbehilfe in den Niederlanden, Sterbehilfe in der Schweiz, aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe, Beihilfe zur Selbsttötung, Hackethal
Quote paper
Diplom-Verwaltungswirtin (FH) Jessica Vogel (Author), 2010, Sterbehilfe - Eine rechtspolitische und rechtsvergleichende Studie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/161876

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Sterbehilfe - Eine rechtspolitische und rechtsvergleichende Studie



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free