Chancen und Risiken eines Cross-Border-Leasing


Term Paper, 2003

27 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhalt

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitender Teil
I. Begriffsabgrenzung
II. Problemstellung

B. Rahmenbedingungen eines Cross-Border-Leasing
I. Rechtliche Rahmenbedingungen
1. Wirtschaftsrechtliche Rahmenbedingungen
a. Vertragsrecht
b. Bilanzrecht
i) Bilanzierung nach
ii) Bilanzierung nach
2. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
i) Ertragsteuerrechtliche Betrachtung
ii) Verkehrssteuerrechtliche Betrachtung
II. Anspruchsgruppen, Ziele und Motivationen
1. Ziele und Motivationen der Investoren
2. Ziele und Motivationen der US Trusts
3. Ziele und Motivationen der Eigentümer
4. Ziele und Motivationen der Banken
5. Ziele und Motivationen der sonstigen Beteiligten

C. Analyse der Chancen und Risiken eines Cross-Border-Leasing
I. Chancen des deutschen Eigentümers
II. Risiken des deutschen Eigentümers
1. Risiken vor Abschluss der Transaktion
a. Vertragsabschlussrisiko
b. Vertragsgestaltungsrisiko
c. Wechselkursrisiko
d. Unabhängigkeitsrisiko der Berater
2. Risken nach Abschluss der Transaktion
a. Betreiberrisiko
b. Steuerrechtsänderungsrisiko
c. Insolvenzrisiko
d. Risiko der öffentlich rechtlichen Behandlung

D. Kritische Würdigung und Fazit

Anhang
Berechnungslisten der KSt und GewSt bei einem Hebesatz von 400 %
Berechnungslisten der KSt und GewSt bei einem Hebesatz von 450 %

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Grundstruktur eines US-Leases
Abbildung 2: Vertragsstruktur
Abbildung 3: Zahlungsflüsse

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Entwicklung des Cross-Border-Leasing
Tabelle 1: Beispielrechnung zum Verständnis möglicher ertrag- und umsatzsteuerlicher

Belastungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitender Teil

I. Begriffsabgrenzung

Die Öffentlichkeit diskutiert zurzeit die Risiken des Cross-Border-Leasings. Insbesondere in der Ausprägung durch das Verleasen von öffentlichen Besitztümern wie beispielsweise Kläranlagen, Rathäuser, Schulen aber auch Strom-, Gas-, Wasser-, und Schienennetze. Insbesondere Bürgerinitiativen setzen sich vehement gegen den Abschluss solcher Verträge ein. Die Kommunen stecken diesbezüglich jedoch in einer Art Zwickmühle, da die angespannten Haushaltslagen teilweise zu diesem Schritt zwingen um einen konsolidierten Haushalt vorzulegen.

Obwohl es erst jetzt in Mode gekommen ist, existiert diese Art der grenzüberschreiten- den Sonderfinanzierung bereits seit 1984 und wurde nach dem US Senator Pickle be- nannt.1 Die folgende Tabelle gibt einen Überblick der bislang existierenden Modelle.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Entwicklung des Cross-Border-Leasing

Der Kernpunkt des Cross-Border-Leasings liegt im sogenannten Nettobarwertvorteil, der dadurch entsteht, dass durch das Anmieten und das gleichzeitige Zurückvermieten ein Steuervorteil in einem Land hervorgerufen wird, und der anderen Partei teilweise überlassen wird.

Im Rahmen dieser Arbeit wird vordergründig auf die Konstellationen des US-Cross- Border-Leasings eingegangen, da es sich um die zurzeit diskutierte Ausprägung handelt. Grundsätzlich funktioniert Cross-Border-Leasing immer zwischen Ländern, die ähnli- che Rechtskonstellationen wie die USA und Deutschland haben. Die hier entscheiden- den Faktoren sind die geltenden Steuersätze und die Rechnungslegungsvorschriften in den jeweiligen Ländern.

Mit einem Leasing-Geschäft im herkömmlichen Sinne, hat das Cross-Border-Leasing nicht viel gemein. Es geht nicht um die Finanzierung eines zu beschaffenden Objektes, sondern um die Generierung eines Steuervorteils und die damit verbunden mit Liquidi- tätszuflüssen für bereits vorhandene und anderweitig finanzierte Vermögensgegenstän- de.

Weiterhin versteht man aber ebenfalls unter dem Begriff Cross-Border-Leasing Leasing im engeren Sinne, insbesondere für international tätige Konzerne.2

II. Problemstellung

Mit dem Cross-Border-Leasing haben allein die Kommunen in Nordrhein-Westfalen be- reits 345 Millionen Euro verdient.3 Aus diesem Grund stellt sich die Frage, warum die- ses Investitionsmodell nicht zur Konsolidierung von Haushalten genutzt werden sollte.

Ein weiteres Problem des Cross-Border-Leasing liegt darin, dass ein großer Teil der Gegner dieser Investitionsart nicht umfassend über den rechtlichen Hintergrund infor- miert ist, um sich seine eigene Meinung zu bilden und sich nicht der eines Anderen zwangsläufig anzuschließen. Wie z. B. der BUND auf seiner Website behauptet: „…So heißt es auf Seite 4 der Vorlage für die Sitzung des Rates der Stadt am 16.12.02 „Der Hauptmietvertrag enthält eine Kaufoption am Ende der Grundmietzeit von 25 bis 29 Jahren zu Gunsten der Stadt.“ Da die Stadt nicht etwas kaufen kann, was ihr bereits ge- hört, wird damit ihre reine Mieterposition bekundet.“4 Dieses Beispiel zeigt, dass der Verfasser nicht umfassend informiert ist, denn diese Kaufoption bezieht sich auf das Recht die Restmietzeit vom Vermieter zu erwerben. Hierzu jedoch später mehr.

B. Rahmenbedingungen eines Cross-Border-Leasing

I. Rechtliche Rahmenbedingungen

1. Wirtschaftsrechtliche Rahmenbedingungen

a. Vertragsrecht

Wie bei allen Dingen im Wirtschaftsleben ist es ebenfalls bei einem Cross-Border- Leasing-Geschäft erforderlich, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in schriftlichen Verträgen fixiert werden. Da bei einem Cross-Border-Leasing viele Parteien beteiligt sind, gibt es entsprechend viele Verträge, die abgeschlossen werden müssen. Die fol- gende Abbildung zeigt die Vertragsbeziehungen der Partner untereinander auf:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Grundstruktur eines US-Leases5

Bezüglich dieses Schaubildes ist jedoch festzustellen, dass der US Trust und die Stadt nicht beide gleichermaßen der Hauptmieter sein können. Der Hauptmieter in diesem Fall ist der US Trust und die Stadt ist der Hauptvermieter. Ebenfalls lässt mit Darstel- lung der Vertragsbeziehungen durch Pfeile in eine Richtung nicht eine gegenseitige Be- ziehung darstellen. Auf Grundlage dieses Schaubildes und Einbeziehung weiterer Quel- len lässt sich jedoch die folgende Abbildung entwickeln, in der die Vertragsbeziehun- gen unter den Beteiligten genauer dargestellt werden. Weiterhin ist die Abbildung all- gemeiner gehalten, da nicht nur Städte als Nutznießer des Barwertvorteils in Betracht kommen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die amerikanischen Eigenkapitalinvestoren schließen mit dem US Trust eine Treuhand- vereinbarung, ein sog. Trust Agreement (1). Hierbei verpflichten sich die Investoren ihr Kapital in diesen einzuzahlen. Dieser Trust bedient sich zur weiteren Kapitaleindeckung eines oder mehrerer Darlehensverträge um Fremdkapital von Banken aufzunehmen (2).

Im Anschluss werden gleichzeitig zwei Mietverträge zwischen dem Trust und dem Ei- gentümer geschlossen. Bei dem ersten Mietvertrag (Head Lease) vermietet der Eigen- tümer das Leasingobjekt an den Trust (3). Dieser Vertrag muss, um das wirtschaftliche Eigentum nach amerikanischem Recht sicherzustellen, eine Laufzeit zwischen 130 und 150 % der Restnutzungsdauer des Leasingobjektes haben. Dadurch kann der US Trust und somit die Investoren die steuerlichen Abschreibungen in Anspruch nehmen6. Die Laufzeit beträgt beispielsweise bei einer Kläranlage zwischen 75 und 80 Jahren7.

Der Eigentümer mietet zeitgleich den Vermögensgegenstand vom Trust über einen kür- zeren Zeitraum wieder zurück (4). Dieser Rückmietvertrag (Sub Lease) enthält eine Kaufoption durch die der Rückmieter alle noch bestehenden Nutzungsrechte aus dem Head Lease Vertrag dem US Trust abkaufen kann8. Durch Ausübung dieser Option nach i. d. R. zwischen 25 und 35 Jahren, wird der Sub Lease Vertrag und alle damit verbundenen Verträge vorzeitig beendet. Sollte diese Option nicht ausgeübt werden tritt für die restliche Mietzeit ein Dienstleistungsvertrag (Service Contract) in Kraft.9 Dieser ist unabdingbar, um nicht die Annerkennung des gesamten Modells durch die USSteuerbehörde zu verlieren.

Der Eigentümer schließt seinerseits noch Verträge mit Banken ab. Es handelt sich hier- bei um einen bzw. mehrere Depotverträge (5) sowie um Schuldbeitrittserklärungen der beteiligten Banken. (6). Diese Bankenstruktur wird als Defeasance-Struktur bezeichnet.10 Unter Defeasance bezeichnet man die wirtschaftliche Vorauszahlung von Verbindlich- keiten. Im obigen Schaubild wird die Bank I als Equity Defeasance Bank und die Ban- ken A und B als Dept Defeasance Bank bezeichnet. Sinngemäß bedeutet das, dass die Bank I die Eigenkapitalverbindlichkeiten zurückzahlt und die Banken A und B das Fremdkapital zurückzahlen.

Das gesamte Vertragswerk ist in englischer Sprache abgefasst und unterliegt dem amerikanischen Recht.11 Da das amerikanische Rechtssystem keine Grundregelungen in Gesetzen kennt, müssen alle Einzelfälle in den Verträgen genannt und geklärt werden. Die Gesamtseitenzahl eines Vertrages kann über 1.000 Seiten umfassen.12

b. Bilanzrecht

Es wird bei der Darstellung der Bilanzierungsvorschriften hier nur vordergründig auf den deutschen Eigentümer bzw. Leasingnehmer eingegangen.

i) Bilanzierung nach

Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen obliegt nach HGB dem wirtschaftlichen Eigentümer. Dieses richtet sich nach § 39 AO. Bei Leasingverträgen ist dies im Regel- fall nicht der Leasingnehmer, da er das Objekt lediglich gemietet hat. Die Ausnahme bildet das sogenannte Spezialleasing, hier wird der Leasingnehmer zum Eigentümer und muss den Leasinggegenstand bilanzieren. Gleiches gilt bei Vollamortisationsverträgen, bei denen während der Grundmietzeit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgedeckt werden. Diese Voraussetzungen sind im sogenannten Leasingerlass vom Bundesfinanzministerium geregelt.13

Der deutsche Eigentümer bilanziert beim Cross-Border-Leasing weiterhin das Wirtschaftsgut. Durch die Schuldbeitrittserklärung der Banken muss der Eigentümer die Verbindlichkeiten, die durch die Zahlung der Mieten aus dem Rückmietvertrag sowie die Zahlung des Optionskaufpreises entstehen werden, nicht bilanzieren.14

Bei der Behandlung des Nettobarwertvorteils gilt es zu überprüfen, ob ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Prinzipiell gilt der Vorteil erst dann reali- siert, wenn die Verträge vollständig abgewickelt worden sind, also frühestens mit Zah- lung des Optionskaufpreises durch den deutschen Eigentümer. Durch einen Verlust des Anlagegegenstandes, könnte es zur vorzeitigen Auflösung des Geschäftes kommen und der deutsche Eigentümer müsste den Barwertvorteil zurück, sowie eine Vertragsstrafe zahlen.

ii) Bilanzierung nach

Leasingverträge sind nach IAS 17 bei dem wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren.15 Die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Eigentum ähneln den steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmalen. Durch die einzelne Betrachtung der Verträge wird durch den Hauptmietvertrag ein Finance-Leasing und durch den Rückmietvertrag ein Operate- Leasing begründet. Daher wird der US Trust wirtschaftlicher Eigentümer und muss die- ser den Leasinggegenstand bilanzieren währenddessen der deutsche Eigentümer das Wirtschaftsgut ausbuchen muss.

Mit SIC-27 hat das Standing Interpretations Commitee (SIC) des International Accounting Standards Board (IASB) die Bilanzierung der US-Leasingtransaktionen ausdrücklich geregelt. Demnach findet IAS 17 ab dem Kalenderjahr 2002 bei Verträgen die zusammen eine einheitliche und wirtschaftliche Gesamtwirkung haben keine Anwendung mehr. Dies hat die Folge, dass der Eigentümer den Vermögensgegenstand weiterhin bilanziert und nicht ausbuchen muss.

Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus den Verträgen müssen ebenfalls nicht mehr bilanziert werden. Der Barwertvorteil kann gem. IAS 18 bei Vertragsabschluss realisiert und ausgewiesen werden.16

2. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

i) Ertragsteuerrechtliche Betrachtung

Im deutschen Einkommensteuerrecht ist lediglich die Zahlung des Nettobarwertvorteils von Interesse. Grundsätzlich ist die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspos- tens gemäß Einkommensteuergesetz möglich. Jedoch hat der Senat für Finanzen in Ber- lin entschieden, dass der Barwertvorteil sofort als zu versteuernde Einnahme anzusehen ist.17

Für die Gewerbesteuer handelt es sich ebenfalls um eine Einnahme, die zu versteuern ist, da der Gewinn gem. des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetztes den Ausgangspunkt für die Gewerbesteuerberechnung bildet.18

Weiterhin bleibt zu beachten, dass ertragsteuerrechtliche Folgen nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts eintreten, es sei denn es handelt sich dabei um Betriebe gewerblicher Art.19

Durch Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1998 zwischen Deutschland und den USA wird das Besteuerungsrecht der Mieteinnahmen des in den USA ansässi- gen Trusts der amerikanischen Steuerbehörde zugewiesen. Im Regelfall würde, da das Objekt in Deutschland Belegen ist, das Besteuerungsrecht in Deutschland liegen.

[...]


1 Müller, Matthias (2002): Trendbegriff US-Cross-Border-Leasing. In Mitbestimmung 5/2002 S. 63

2 Korten, Stefan (2002): Steuerliche Aspekte beim Cross-Border-Leasing. In: IWB (2002), S. 651-660

3 WDR (2003): Cross-Border-Leasing in den Städten umstritten. URL: http://www.wdr.de /themen/wirtschaft/oeffentliche_finanzen/crossborder/index_gewinn.jhtml

4 BUND (2003): Keine Abwasserentsorgung nach amerikanischem Recht. URL: http://www.bund- nrw.de/cross-border-leasing.htm

5 Fritz, Joachim (2001): Neue Entwicklungen im Bereich kommunaler Sonderfinanzierungen im Wege US-amerikanischer Leasingtransaktionen. In: Kommunalwirtschaft S. 451 - 455

6 Biagosch, Patrick/ Weinand-Härer, Klaus (1998): US- Lease-in / Lease-out - Alternative Finanzie- rungsform für die öffentliche Hand. In: DB (1998) Beilage Nr. 6. zu Heft 20 S. 7 - 15

7 Möller, Christian (2003): Cross-Border-Leasing: Chance oder Risiko? URL:http://www.kuehlbornmoeller.de/?id=10&cid=108&PHPSESSID=aa6d075732bc02cc923f954d 158e5ca3#

8 Scholz, Ottilie/ Busch, Manfred/ Kampmann, Rainer/ Tesche, Christoph (2003): US Cross Border Lea- se: Dichtung und Wahrheit URL: http://www.attac.de/bochum/att00003.pdf

9 Völker, Ansgar (2002): US-Leasingtransaktionen und ihre bilanzielle Darstellung nach IAS. In: WPg (2002) S. 669-673

10 SenFin Berlin Erlass vom 22.04.1998, DB (1998) S. 1631

11 Vgl.: § 7 Satz 1 GewStG

12 Vgl.: § 1 (1) Nr. 6 i. v. m. § 4 KStG

13 Vgl.: § 1(1) Nr. 1 UStG

14 Bühner, Arnd/ Sheldon, Caroline (2001): US-Leasingtransaktionen - Grundstrukturen einer grenz- überschreitenden Sonderfinanzierung. In DB 2001 S. 315 - 318

15 Horn, Helmut (2003): URL: http://www.rae-horn.de/texte/leasing.html

16 Günter, Thomas/ Niepel, Mirko (2002): Aufbau und Risiken des kommunalen US-Leas-in / Lease- out in Deutschland - Beratungsbedarf durch rechts- und steuerberatende Berufe. In: DStR (2002) S. 601 - 608

17 Bordewin, Dr. Arno (1996); Leasingverträge in Handels- und Steuerbilanz. In: NWB (1996) S. 1435 - 1462

18 Siebert, Guido (2003): Handelsrechtliche und steuerliche Realisation des Finanzierungsvorteils aus US-Cross-Border-Leasing-Verträgen. In: FB (2003) S. 106 - 110

19 Eder, Ulrich (2003): Cross-Border-Leasing nach International Accounting Standards URL: http://www.duefinance.de/leasing/sic27.htm

Excerpt out of 27 pages

Details

Title
Chancen und Risiken eines Cross-Border-Leasing
College
University of Applied Sciences Essen  (Berufsbegleitender Studiengang Wirtschaft)
Course
Rechnungslegung Prüfungswesen
Grade
1,3
Author
Year
2003
Pages
27
Catalog Number
V16195
ISBN (eBook)
9783638211147
ISBN (Book)
9783638644471
File size
636 KB
Language
German
Keywords
Chancen, Risiken, Cross-Border-Leasing, Rechnungslegung, Prüfungswesen
Quote paper
Diplom-Kaufmann (FH) Daniel Grude (Author), 2003, Chancen und Risiken eines Cross-Border-Leasing, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16195

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