Die Arbeit befasst sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft, deren Rechtsentwicklung durch eine Vielzahl von Entscheidungen des BFH in den letzten Jahrzehnten maßgeblich geprägt wurde. Ziel ist es, die historische und rechtliche Entwicklung dieser besonderen Gesellschaftsform darzustellen, ihre steuerlichen Grundlagen sowie Gründungsmotive zu beleuchten und aktuelle Zweifelsfragen in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis herauszuarbeiten. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere bilanzielle Fragestellungen sowie die Besteuerung der Kapitalgesellschaft & atypisch Still (GmbH & atypisch Still). Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse zusammengeführt und ein Ausblick auf die künftige Entwicklung gegeben.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitung
- 2 Grundlagen der atypisch stillen Gesellschaft
- 2.1 Grundkonstellation der stillen Gesellschaft
- 2.2 Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft
- 2.2.1 Mitunternehmerinitiative
- 2.2.2 Mitunternehmerrisiko
- 2.3 Formen der atypisch stillen Gesellschaft
- 2.3.1 Einzelunternehmen & atypisch Still
- 2.3.2 Personengesellschaft & atypisch Still
- 2.3.3 Kapitalgesellschaft & atypisch Still
- 2.4 Einkommen- und körperschaftsteuerliche Rechtsfolgen einer atypisch stillen Gesellschaft
- 2.4.1 Anwendung des § 24 UmwStG
- 2.4.2 Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG
- 2.4.3 Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG
- 2.5 Gewerbesteuerliche Rechtsfolgen einer atypisch stillen Gesellschaft
- 2.5.1 Gewerbesteuerfreibetrag
- 2.5.2 Behandlung gewerbesteuerlicher Verluste
- 2.5.3 Gewerbesteuerliche Kürzung und Hinzurechnungen bei atypisch stiller Beteiligung
- 2.6 Motive für die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft
- 2.6.1 Allgemeine Gründe
- 2.6.2 Steuerliche Aspekte
- 3 Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft
- 3.1 Die atypisch stille Gesellschaft als Subjekt der Gewinnermittlung
- 3.2 Die atypisch stille Gesellschaft als vollwertige Mitunternehmerschaft
- 4 Aktuelle Zweifelsfragen zur Besteuerung atypisch stiller Gesellschaften
- 4.1 Die Steuerbilanz der atypisch stillen Gesellschaft
- 4.1.1 Bilanzierungspflicht dem Grund nach
- 4.1.2 Umsetzung der Bilanzierung
- 4.1.3 Beispiel 1 zur Umsetzung der Bilanzierung (Grundfall)
- 4.1.4 Beispiel 2 zur bilanziellen Darstellung der KSt-Rückstellung
- 4.2 Anwendung des § 8c KStG bei atypisch stiller Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
- 4.2.1 Stille Beteiligung an verlusttreibender Kapitalgesellschaft
- 4.2.2 Stille Beteiligung an Muttergesellschaft
- 4.3 Anwendung des § 8d KStG bei atypisch stiller Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
- 4.4 Übergang gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei Begründung einer Kapitalgesellschaft & atypisch Still
- 4.5 Die atypisch stille Gesellschaft im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft
- 4.5.1 Die atypisch stille Gesellschaft als Organträgerin
- 4.5.2 Die atypisch stille Gesellschaft als Organgesellschaft
- 4.5.3 Die Kapitalgesellschaft (Geschäftsinhaberin) als Organträgerin
- 4.5.4 Die Kapitalgesellschaft (Geschäftsinhaberin) als Organgesellschaft
- 4.6 Stille Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an „seiner“ GmbH
- 4.1 Die Steuerbilanz der atypisch stillen Gesellschaft
- 5 Fazit und Ausblick
- Abbildungsverzeichnis
- Tabellenverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Literatur- und Quellenverzeichnis
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit zielt darauf ab, die Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft im Ertragsteuerrecht darzustellen und ausgewählte aktuelle Zweifelsfragen ihrer ertragsteuerrechtlichen Behandlung aufzuzeigen.
- Detaillierte Darstellung der Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft im Ertragsteuerrecht.
- Analyse aktueller Zweifelsfragen bezüglich der steuerrechtlichen Behandlung atypisch stiller Gesellschaften.
- Fokussierung auf die Bilanzierung der atypisch stillen Gesellschaft und damit verbundene Herausforderungen.
- Untersuchung von Zweifelsfragen zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften mit atypisch stiller Beteiligung.
- Beleuchtung der ertragsteuerrechtlichen Grundlagen und Gründungsmotive der atypisch stillen Gesellschaft.
- Ausblick auf die zukünftige Entwicklung und die verbleibenden Rechtsunsicherheiten im Kontext der atypisch stillen Gesellschaft.
Auszug aus dem Buch
2.2 Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft
Steuerrechtlich wird zwischen einer typisch stillen und einer atypisch stillen Beteiligung unterschieden. Von einer atypisch stillen Beteiligung ist die Rede, wenn ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 1. HS, 3. Alt. EStG vorliegt. In diesem Fall ist die atypisch stille Gesellschaft "selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation" und es ist dementsprechend ein gesondert und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO. Der atypisch still Beteiligte und der Geschäftsinhaber des Handelsgewerbes sind dann Mitunternehmer dieser Mitunternehmerschaft.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei der stillen Gesellschaft um eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft handelt, gelten die allgemeinen Grundsätze. Eine steuerliche Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3. Alt. EStG liegt danach vor, wenn der stille Gesellschafter nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Mitunternehmer anzusehen ist.
Der Begriff des Mitunternehmers ist gesetzlich nicht definiert. Nach den Kriterien der Rechtsprechung setzt eine Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters neben seiner zivilrechtlichen Gesellschafterstellung voraus, dass er Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko trägt. Für die Annahme einer Mitunternehmerstellung müssen beide Merkmale kumulativ auftreten, können jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Maßgeblich für die Betrachtung ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse nach den Umständen des Einzelfalls. Das bedeutet, eine schwach ausgeprägte Mintunternehmerinitiative reicht für die Annahme einer Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters aus, wenn das Mitunternehmerrisiko besonders stark ausgeprägt ist und umgekehrt.
Der bloßen Bezeichnung der Gesellschaft im Vertragswerk als "atypisch stille Gesellschaft" kommt demnach bei der Beurteilung keine wesentliche Bedeutung zu und kann allenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im Einzelfall auf die Ausprägung der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos haben.
Weiterer Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist der Geschäftsinhaber des Handelsgewerbes, sodass auch bei diesem nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist, ob er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet. Aufgrund seiner unbeschränkten Haftung und des Auftretens im Rechtsverkehr ist der Geschäftsinhaber einer atypisch stillen Gesellschaft allerdings wie der Komplementär einer KG regelmäßig als Mitunternehmer anzusehen.
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel 1 Einleitung: Stellt die Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft im Ertragsteuerrecht und aktuelle Zweifelsfragen vor.
Kapitel 2 Grundlagen der atypisch stillen Gesellschaft: Erläutert die Grundkonstellation, die Begründung (Mitunternehmerinitiative, -risiko), Formen, einkommen- und körperschaftsteuerliche sowie gewerbesteuerliche Rechtsfolgen und Motive für die atypisch stille Gesellschaft.
Kapitel 3 Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft: Beschreibt die Entwicklung der Rechtsprechung des BFH, die die atypisch stille Gesellschaft als eigenständiges Subjekt der Gewinnermittlung und als vollwertige Mitunternehmerschaft anerkennt.
Kapitel 4 Aktuelle Zweifelsfragen zur Besteuerung atypisch stiller Gesellschaften: Beleuchtet kontroverse Themen wie die Bilanzierungspflicht, die Anwendung der §§ 8c und 8d KStG und die Organschaft bei atypisch stillen Beteiligungen.
Kapitel 5 Fazit und Ausblick: Fasst die Erkenntnisse zusammen, bewertet die Rechtsform als spannende Alternative zu anderen Mitunternehmerschaften und gibt einen Ausblick auf die weitere Entwicklung und die verbleibenden Rechtsunsicherheiten.
Schlüsselwörter
Atypisch stille Gesellschaft, Ertragsteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Mitunternehmerschaft, Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko, Bilanzierungspflicht, Verlustausgleichsbeschränkung, Umwandlungssteuerrecht, Organschaft, GmbH & atypisch still, Steuerbilanz, Rechtsentwicklung, Finanzverwaltung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Diese Arbeit befasst sich mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft, insbesondere ihrer Rechtsentwicklung und den aktuellen Zweifelsfragen bei der Besteuerung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themenfelder sind die Grundlagen und Formen der atypisch stillen Gesellschaft, ihre Rechtsentwicklung durch die BFH-Rechtsprechung, sowie aktuelle Streitpunkte wie die Bilanzierungspflicht, Verlustausgleichsbeschränkungen und die Anwendung von §§ 8c, 8d KStG und Organschaftsregelungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, die Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft im Ertragsteuerrecht umfassend darzustellen und ausgewählte aktuelle Zweifelsfragen ihrer Besteuerung aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit analysiert die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und die Literaturmeinungen, um die Rechtsentwicklung und aktuelle Zweifelsfragen zu beleuchten. Fallbeispiele werden zur Veranschaulichung der Bilanzierung verwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt die Grundlagen der atypisch stillen Gesellschaft, ihre Rechtsentwicklung von einem reinen Subjekt der Gewinnermittlung zur vollwertigen Mitunternehmerschaft und detaillierte aktuelle Zweifelsfragen zur Bilanzierung und Anwendung spezifischer Steuerrechtsnormen wie §§ 8c, 8d KStG und Organschaft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird charakterisiert durch Schlüsselwörter wie atypisch stille Gesellschaft, Ertragsteuerrecht, Mitunternehmerschaft, Bilanzierungspflicht, Verlustausgleichsbeschränkung, Organschaft und Rechtsentwicklung.
Inwiefern unterscheidet sich die atypisch stille Gesellschaft von der typisch stillen Gesellschaft?
Die atypisch stille Gesellschaft unterscheidet sich von der typisch stillen Gesellschaft dadurch, dass der stille Gesellschafter zusätzlich zum Gewinn auch am Verlust und an den stillen Reserven des Handelsgewerbes beteiligt ist und Mitunternehmerinitiative sowie -risiko trägt, wodurch sie ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft behandelt wird.
Welche besonderen Herausforderungen ergeben sich bei der steuerbilanziellen Behandlung einer atypisch stillen Gesellschaft?
Die steuerbilanzielle Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft ist komplex, da sie handelsrechtlich weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig ist, aber vom BMF eine E-Bilanz verlangt wird. Die Abgrenzung des Betriebsvermögens des Geschäftsinhabers vom fiktiven Gesamthandsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft sowie die korrespondierende Bilanzierung stellen besondere Herausforderungen dar.
Welche steuerlichen Vorteile bietet die atypisch stille Beteiligung insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften?
Insbesondere bei Kapitalgesellschaften ermöglicht die atypisch stille Beteiligung die Verlagerung von Verlusten aus dem Besteuerungsregime der Kapitalgesellschaft in die Einkommensteuer der Gesellschafter zur Verrechnung mit anderen Einkünften. Zudem kann ein Gewerbesteuerfreibetrag in Anspruch genommen und eine anteilige Gewerbesteueranrechnung erreicht werden.
Was sind die aktuellen Streitfragen bezüglich des Übergangs gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft & atypisch Still?
Es ist umstritten, ob gewerbesteuerliche Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft bei der Einbringung des Betriebs in eine atypisch stille Personengesellschaft übergehen. Während die Finanzverwaltung dies verneint, vertritt ein Großteil der Literatur eine befürwortende Auffassung, wenn der gesamte Gewerbebetrieb übertragen wird. Der BFH hat die Rechtsfrage bisher offen gelassen, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führt.
- Citar trabajo
- Maximilian Braun (Autor), 2019, Die atypisch stille Gesellschaft im Ertragsteuerrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1623488