Aufsuchende Familientherapie als Hilfe zur Erziehung für Multiproblemfamilien


Thesis (M.A.), 2006

112 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGEN UND AKRONYME

EINLEITUNG

1 JUGENDHILFE: GEGENWÄRTIGE ENTWICKLUNGEN UND RECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1.1 ENTWICKLUNGSTENDENZEN DER JUGENDHILFE UND IHRE IMPLIKATIONEN FÜR DIE AUFSUCHENDE FAMILIENTHERAPIE
1.1.1 Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe: Vom Hilfeempfänger zum Leistungsberechtigten
1.1.2 Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
1.1.3 Aufsuchende Familientherapie im Kontext der Entwicklungen der Jugendhilfe
1.2 DIE RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER HILFEN ZUR ERZIEHUNG
1.2.1 Von Pflichten und Rechten
1.2.2 Angebotene Hilfen
1.2.3 Eingreifende Maßnahmen
1.2.4 Hilfen zur Erziehung
1.2.5 Verortung der Aufsuchenden Familientherapie im rechtlichen Rahmen

2 STAND DER THERAPEUTISCHEN UND SOZIALPÄDAGOGISCHEN ARBEIT MIT „MULTIPROBLEMFAMILIEN“ IN DEUTSCHLAND
2.1 KENNZEICHNUNG VON „(MULTI-)PROBLEMFAMILIEN“
2.1.1 Problemfamilien
2.1.2 Multiproblemfamilien
2.2 SIND MULTIPROBLEMFAMILIEN BEHANDELBAR?
2.2.1 Multiproblemfamilien sind „hoffnungslose Fälle“!
2.2.2 „Unbehandelbarkeit“ als Mythos
2.3 THERAPEUTISCHE ANSÄTZE IN DER ARBEIT MIT MULTIPROBLEMFAMILIEN
2.3.1 Eine überschaubare Anzahl an deutschen Therapieansätzen
2.3.2 Ein psychoanalytisch ausgerichtetes Therapiemodell für Multiproblemfamilien
2.3.3 Goldbrunners Anregungen zur familientherapeutischen Arbeit mit Problemfamilien
2.3.4 Gemeinsamkeiten therapeutischer Ansätze in Deutschland
2.4 DIE SOZIALPÄDAGOGISCHEN FAMILIENHILFE UND IHRE ARBEIT MIT MULTIPROBLEMFAMILIEN
2.4.1 Zwei Gründe Sozialpädagogische Familienhilfe einzubeziehen
2.4.2 Arbeitsweise der Sozialpädagogischen Familienhilfe

3 AUFSUCHENDE FAMILIENTHERAPIE – EIN NEUER ANSATZ IN DER JUGENDHILFE
3.1 DIE „WURZELN“ DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE
3.1.1 Familientherapie
3.1.2 Systemische Therapie
3.1.3 Die Aufsuchende Familientherapie in der Tradition von Familientherapie und Systemischer
Therapie
3.2 ZENTRALE PRINZIPIEN UND TECHNIKEN DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE
3.2.1 Prinzipien der Orientierung in der Aufsuchenden Familientherapie
3.2.2 In der Aufsuchenden Familientherapie verwendete Techniken
3.2.3 „Verstörung“ als leitendes Ziel
3.2.4 Flankierende Ausrichtungen in der Arbeit der Aufsuchenden Familientherapie
3.3 DAS „AUFSUCHENDE SETTING“ ALS MARKANTER BESTANDTEIL DER AUFSUCHENDEN
FAMILIENTHERAPIE
3.3.1 Was unter „aufsuchender Arbeit“ zu verstehen ist
3.3.2 Vier Kriterien von „aufsuchender Arbeit“
3.3.3 Verwendung des Aufsuchenden Settings in der familientherapeutischen Arbeit
3.3.4 Therapeutische Relevanz des Aufsuchenden Settings

4 ARBEIT MIT MULTIPROBLEMFAMILIEN IN DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE
4.1 „INDIKATION“ UND VORGEHEN DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE
4.1.1 „Indikation“ ausgerichtet am erzieherischen Bedarf
4.1.2 Das Vorgehen der Aufsuchenden Familientherapie beschrieben an fünf Phasen
4.2 ZWANGSKONTEXT VERSUS FREIWILLIGKEIT
4.2.1 Autonom genug, um Hilfsbedürftigkeit zu bekunden?
4.2.2 „Etwas in Gang bringen“
4.2.3 Das Problem als Hilfe für die Lösung
4.2.4 Vom „bösen“ Zwang und „guter“ Pflicht
4.2.5 Warum sprechen Therapeuten von „Zwang“?
4.2.6 Zusammenfassung
4.3 ABSCHLIEßENDER VERGLEICH DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE MIT DEN THERAPEUTISCHEN
ANSÄTZEN UND DER SOZIALPÄDAGOGISCHEN FAMILIENHILFE
4.3.1 Gemeinsamkeiten
4.3.2 Unterschiede
4.3.3 Fazit

ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSBEMERKUNG

LITERATURLISTE

Abkürzungen und Akronyme

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten 1 2 3

Einleitung

Innerhalb der Jugendhilfe vollzog sich Anfang der 1990er Jahre ein Paradigmenwechsel. Sie sieht sich seitdem weniger als ordnungsrechtliche Kontrollinstanz, sondern vielmehr als „Dienstleister“ für Hilfebedürftige. Zwei große Tendenzen waren im Zuge dieser Entwicklung zu verzeichnen: eine verstärkte Orientierung an der Lebenswelt der Hilfebedürftigen einerseits, andererseits eine damit einhergehende Erweiterung des Leistungsspektrums der „Hilfen zur Erziehung“. Diese Entwicklung reagierte damit folgerichtig auf einen gestiegenen und differenzierteren Bedarf an Hilfen, als auch auf einen zunehmenden Kostendruck. Im Zusammenhang mit den Veränderungen in der Jugendhilfe entstanden neue Hilfekonzepte, zu denen nicht zuletzt auch die Aufsuchende Familientherapie zu zählen ist.

Diese Form der Therapie versteht sich selbst als eine „Hilfe zur Erziehung“ und entspricht ihrer Konzeption nach dem gegenwärtigen Denken der Jugendhilfe. Sie hat ihren amerikanischen Vorläufer in der „Home-Based Family Therapy“ und wird seit den 1990er in zunehmendem Maße in Deutschland praktiziert. Das Wesentliche in der Arbeitsweise der Aufsuchenden Familientherapie besteht darin, die Klienten in ihrer Lebenswelt – also „at home“ – physisch als auch psychisch zu erreichen. Vor Ort soll mit den Hilfebedürftigen gemeinsam nach Lösungen für bestehende Probleme gesucht werden. Die Therapie ist dabei auf eine ganz bestimmte Klientel – nämlich auf „Multiproblemfamilien“ – und deren Bedürfnisse ausgerichtet. Eine therapeutische Versorgung dieser Zielgruppe ist bisher nur sehr begrenzt vorhanden. Die Aufsuchende Familientherapie nimmt diese Unterversorgung ernst und bildet so eine sinnvolle und notwendige Ergänzung des Hilfekatalogs der Jugendhilfe.

Die zentrale Fragestellung der vorliegenden Arbeit ergibt sich aus dem Drei-Punkt-Verhältnis von Jugendhilfe, Aufsuchender Familientherapie und deren Klientel und lässt sich wie folgt formulieren: In welchem Selbstverständnis und in welchem Kontext arbeitet die Aufsuchende Familientherapie mit so genannten „Multiproblemfamilien“? Daraus ergeben sich für die Beantwortung zwei zentrale Schwerpunkte. In einem ersten Teil wird es in den Kapiteln 1 und 2 zum einen darum gehen, den Kontext auszuleuchten, in dem sich Aufsuchende Familientherapie bewegt und zum anderen darum, aufzuzeigen wie bisher mit Multiproblemfamilien gearbeitet wird. Ziel des zweiten Teiles ist es, in einem abgerundeten Bild die Arbeitsweise der Aufsuchenden Familientherapie zu erfassen, die in den Kapiteln 3 und 4 abgehandelt wird. Die hierbei begleitenden Fragen lauten: In welchen Schulen ist die Aufsuchende Familientherapie verwurzelt und was sind ihre Prinzipien? Worauf orientiert sie ihr Vorgehen? Wie geht sie mit den Schwierigkeiten in der Arbeit mit Multiproblemfamilien um? Und schließlich: Wie lässt sie sich im Verhältnis zu anderen Hilfeformen einordnen, d.h. was ist das Besondere und „Neue“ an ihr?

1 Jugendhilfe: Gegenwärtige Entwicklungen und rechtliche Bestimmungen

Im vorliegenden Kapitel soll zunächst das Feld umrissen werden, in welchem die Aufsuchende Familientherapie (AFT) tätig ist. Dazu wird im Abschnitt 1.1 ein Überblick zur gegenwärtigen Entwicklung der Jugendhilfe gegeben. Unter Bezugnahme auf die Kinder- und Jugendberichte (KJB) werden die Tendenzen in der Jugendarbeit – wie zum Beispiel die Orientierung an der Lebensweltnähe – vorgestellt. Begleitend dazu werden die Empfehlungen insbesondere des 10. Kinder- und Jugendberichtes aufgegriffen und in eine erste Verbindung mit der Aufsuchenden Familientherapie gebracht. In Abschnitt 1.2 werden dann die rechtlichen Grundlagen näher betrachtet und Begriffe wie „Kindswohl“, „eingreifende Maßnahmen“, „Doppelmandat“ und „Hilfen zur Erziehung“ geklärt. Abschließend soll in diesem Abschnitt die Aufsuchende Familientherapie in den rechtlichen Rahmen eingeordnet werden.4

1.1 Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe und ihre Implikationen für die Aufsuchende Familientherapie

1.1.1 Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe: Vom Hilfeempfänger zum Leistungsberechtigten

In den 1990er Jahren vollzog sich in der Jugendhilfe ein Umdenken. Bis zum 31.12.1991 galt das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG). Dieses war stark an ein ordnungsrechtliches Hilfe-, Kontroll- und Eingriffsverständnis gebunden. In ihm war – wie auch in der Jugendhilfe der ehemaligen DDR – ein eigenständiger Erziehungsauftrag enthalten (HB SPFH, S. 23). Mit dem auf das JWG folgenden neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) kam es zu einem deutlichen Perspektivenwechsel in Theorie und Praxis der Jugendhilfe. Die Jugendhilfe befand sich „auf dem Weg zu Dienstleistungsangeboten“ (8. KJB, S. 77). Dieser Weg wurde im 9. KJB (S. 582) noch umfassender als ein Ansatz einer gesamtdeutschen Perspektive beschrieben. Das bedeutet, dass die im JWG als „Hilfeempfänger“ Bezeichneten in die Rechtsposition von Leistungsberechtigten gehoben wurden. In besonderen Lebenssituationen besteht also seitdem für Hilfsbedürftige ein Anspruch im Sinne einer Sozialleistung (HB SPFH 2004, S. 22ff.). Wiesner (2000, S. 13) fasst den Unterschied zwischen JWG und KJHG so:

„Nicht mehr die (reaktive) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung oder die Rettung von Kindern vor dem gefährdenden Einfluss ihrer Eltern sind der zentrale Auftrag der Jugendhilfe, sondern die Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft durch allgemeine Förderungsangebote und Leistungen in unterschiedlichen Lebenssituationen“ ist das Ziel des KJHG.

Mit diesem Perspektivenwechsel ging eine erneute und verstärkte Orientierung an der Lebenswelt der Klienten einher.5 Sie gilt seit Thiersch (1992) als etabliert. Die Jugendhilfe zeigte damit eine „gesteigerte Sensibilität für eine am Alltag der Klienten orienund im Alltag der Klienten agierende Sozialarbeit“ (Galuske & Müller 2002, S. 503).

Doch die Erneuerung der Jugendhilfe war Mitte der 1990er Jahre auch mit einem enormen Modernisierungs- und Legitimationsdruck verbunden. Dieser wird an vier zentralen Herausforderungen festgemacht (KGSt 1994):

- einer Fachlichkeit, die gleichzeitig ganzheitlich, präventiv, lebensweltbezogen und Selbsthilfepotentiale fördernd ausgerichtet sein soll und sich darüber hinaus an den Anforderungen der Hilfeplanung orientieren soll,
- einem wachsenden Bedarf aufgrund sich verschärfender Problemlagen,
- damit verbundenen erhöhten Anforderungen an die Fachkräfte sowie
- der eingeschränkten finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte

Vor diesem Hintergrund kam es zu einer grundsätzlichen Neuorientierung und zu einer Fachdiskussion über die Perspektiven für eine Weiterentwicklung der Jugendhilfe. In dieser ging es vor allem um zwei Themenbereiche:

1) um ein erweitertes Leistungsspektrum und
2) um eine Umgestaltung der Organisation der Hilfen zur Erziehung.

1) Im 10. KJB wurde konstatiert, dass bei der Erweiterung des Leistungsspektrums tendenziell zwei Konzeptionsrichtungen auftauchen. Die eine Richtung zielt auf die Stärkung der Familie ab bzw. ist an der Familie orientiert. Die andere zielt auf Vernetzung ab, d.h. auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Jugendhilfe und anderen Institutionen wie auch einer Stärkung der je persönlichen Netzwerke der Familie. Diese beiden stellen damit eine Erweiterung der Hilfeformen nach den §§ 28 - 34 SGB VIII dar. Sie werden im 10. KJB (S. 265) als Antwort auf einen gestiegenen Bedarf an neuen Unterstützungsformen für Familien interpretiert, welcher „mit den über Jahre entwickelten Hilfeformen offensichtlich nicht mehr befriedigt werden kann“. Beide Richtungen zeigen überdies deutlich eine Abkehr von einer Arbeit, die sich nur auf individuelle Problemlagen konzentriert. Zudem wird die Öffnung für systemische Denk- und Handlungsansätze deutlich (10. KJB, S. 257).

2) Neben der Erweiterung der Angebote der Hilfen zur Erziehung geht es auch um grundsätzlich neue Organisationsstrukturen. Im Mittelpunkt der Diskussionen steht dabei das Konzept der flexiblen Erziehungshilfen. Dieses geht im Sinne der Lebensweltorientierung davon aus, dass sich die Institutionen der Hilfe in erster Linie an den Bedürfnissen und Problemlagen der Kinder und Eltern orientieren sollten und nicht durch die verfügbaren Hilfsformen bestimmt werden. Dieses Konzept richtet sich somit gegen:

„[…] institutionelle Erstarrungen in der Jugendhilfe und gegen Tendenzen zur ,Versäulung’, die sich in voneinander sehr abgegrenzten Spezialisierungen in den Angebotsstrukturen, entsprechend den in den §§ 28 - 34 KJHG genannten Hilfeformen, abbilden und die zusätzlich durch die Haushaltssystematik der kommunalen Jugendhilfebudgets zementiert werden“ (10. KJB, S. 255).

Flexible Hilfen haben daher auch kein von vornherein auf eine Hilfeform festgelegtes Angebot. Den genannten positiven Aspekten der flexiblen Hilfen werden aber auch kritische Bewertungen entgegengestellt. Neben der Warnung vor einer drohenden Despezialisierung und Deprofessionalisierung werden unter anderem begriffliche Unklarheit und Privatisierung beklagt (Feest, Winkler u.a., zit. n. 10. KJB, S. 256). So schreibt z.B. Winkler (1996, S. 17) überspitzt: „Flexible Systeme erwarten offensichtlich den sozialpädagogischen homo universalis, der zwischen den unterschiedlichsten Konzepten oder Modellen hin und her springt, sich dabei selbstreflexiv kontrolliert“ [Hervorhebung im Org.]. Einer solchen Auffassung stellt er die Frage entgegen, ob nicht gerade die Leistungsfähigkeit der Jugendhilfe wesentlich durch die Spezialisierung der Fachkräfte bestimmt ist.

1.1.2 Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe

Insbesondere im 10. KJB wurden zudem Empfehlungen abgegeben, die für die Entwicklung der Jugendhilfe als hilfreich und zukunftsträchtig eingeschätzt wurden. Aber auch im 8. und im 11. KJB wurden konstruktive Hinweise formuliert. Einige Empfehlungen, welche die KJBe für die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung gaben, sollen im Folgenden vorgestellt werden. Das betrifft zum einen allgemeine Empfehlungen, welche die oben beschriebenen Entwicklungstendenzen aufgreifen, zum anderen konkrete Veränderungsanregungen. Dieser Hintergrund ermöglicht sodann eine Einordnung der AFT in den Kontext der Entwicklungen der Jugendhilfe.

Der 10. KJB beginnt mit einer allgemeinen Empfehlung. Er verweist auf die Notwendigkeit, ein breit gefächertes flexibles Gesamtleistungsspektrum von Hilfen zur Erziehung bereitzustellen, welches sich dabei an der Lebenswelt der Familien orientiert (z.B. 10.KJB, S. 266 und 11. KJB, S. 121). Die Lebensweltorientierung ist, wie oben beschrieben, die zentralste Perspektive der sich entwickelnden Jugendhilfe und findet sich daher fortlaufend im 8., 9., 10. und 11. KJB in mehrfacher Weise wieder. Die verstärkte Orientierung an der Lebenswelt wird damit einer Forderung gerecht, die schon lange die Diskussionen im Bereich der Sozialen Arbeit bestimmt hat. Bereits 1974 – im Rahmen des Konzeptes einer „offensiven Jugendhilfe“, welches auf den Ausbau präventiver Hilfen ausgerichtet war – hatte man erkannt, dass „ein großer Teil der jugendhilfebedürftigen Familien [..] erfahrungsgemäß bestehende unterstützende Einrichtungen, wie z.B. Beratungsstellen nicht in Anspruch [nahm].

Gerade dieser Teil der Klientel wiederum war (und ist) am schwersten von den gesellschaftlichen Krisen betroffen“ (Nielsen, zit. n. HB SPFH 2004, S. 7).

Eine weitere Empfehlung bezieht sich auf die oben erwähnten – durch den 10. KJB aufgezeigten – Tendenzen zu Hilfen, die auf Vernetzung und Familienorientierung6 abzielen. Diese gilt es fortzuführen und auszubauen. Begründet wird dies mit der prognostischen Erwartung, dass sich die Problemlagen7 für Kinder und Familien erhöhen und der Kostendruck auf die Jugendhilfe verschärfen werden. So heißt es z.B.:

„Angesichts der Tatsache, daß sich der Problemdruck auf Kinder und Eltern erhöht und dadurch der Bedarf an schnell verfügbaren intensiven Hilfen zunimmt,[...] sind Konzepte, die eine niedrigschwellige, intensive, zeitlich befristete Arbeit mit mehrfachbelasteten Familien ermöglichen, in verstärktem Maße zu fördern. Zu nennen sind hier Hilfen im familiären Zusammenhang, wie aufsuchende Familienberatung, teilstationäre Arbeit mit Familien und Kriseninterventionsprogramme sowie Angebote der Familienberatung bei gleichzeitiger stationärer Unterbringung des Kindes, wie sie z. B. Kinderschutz-Zentren anbieten“ (10. KJB, S. 266; Hervorhebung durch R.T.; vgl. auch 11. KJB, S. 153).

Vor einer ausschließlichen Konzentration auf das System der Familie wird allerdings gewarnt. Diese „Warnung“ speist sich aus systemtheoretischen Überlegungen, die darauf hinweisen, dass die Familie nur eines der möglichen, für Heranwachsende zentralen Lebenssysteme ist. Daher ist bei jeder Hilfe zunächst zu prüfen, welches System und welche Verbindung von Systemen relevant sind (8. KJB, S. 79; 10. KJB, S. 266).

Im Weiteren wendet sich der 10. KJB der oben angesprochenen eingeschränkten finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte zu. Vorhandene finanzielle Ressourcen sollen besser genutzt und neue entdeckt werden. Dazu lassen sich auch schon im 10. KJB (S. 267ff.) Aufforderungen ausmachen. Zum einen werden mittel- und langfristig Kostenersparnisse vermutet, wenn die Fachkräfte der Jugendhilfe zeitlich entlastet und besser qualifiziert werden. So können Probleme erkannt und gelöst werden, bevor sie sich verhärten und eventuell zu chronischen Strukturkrisen8 führen. In eine ähnliche Richtung geht der zweite Vorschlag. Hier wird gefordert, mehr präventive, familien- und gemeinwesenorientierte Hilfen (anstelle von einzelfallorientierten Hilfen) einzusetzen und zu evaluieren. So können intensive Folgekosten eingespart werden. Dasselbe gilt für „Heimerziehung und andere Wohnformen“

(§ 34 SGB VIII). Allerdings geht es dabei nicht um eine Einsparung im Sinne eines sukzessiven Abbaus von stationären Hilfen. Denn bei bestimmten Problemlagen kann hinsichtlich des Kindeswohls auf diese nicht verzichtet werden (vgl. Abschnitt 1.2.3). Insgesamt sollen jedoch Trennungen junger Menschen von ihrem Lebensumfeld und von ihrer Familie vermieden werden (11. KJB, S. 121). Zudem sollen insbesondere für Kindern unter zwölf Jahren Modelle entwickelt werden, welche die „zuweilen langen Unterbringungszeiten verkürzen und insbesondere die schlechten Rückkehrprognosen für stationär untergebrachte kleine Kinder ändern“ (10. KJB, S. 267). Dies bedarf unter anderem familienunterstützender Maßnahmen, um für Kinder nach Heimaufenthalten die Reintegrationschancen zu erhöhen.

Schließlich berühren die Empfehlungen auch politische Rahmenbedingungen. Diese sollen hier nur kurz angerissen werden. Veränderungen dieser Rahmenbedingungen seitens der Politik sind vonnöten, denn den Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklung auf die Lebensmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen kann nicht allein mit Maßnahmen und Angeboten der Jugendhilfe begegnet werden. Die Weiterentwicklung einer lebensweltorientierten Jugendhilfe ist ganz entscheidend davon abhängig, ob politische Entscheidungen getroffen und gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, auf deren Grundlage die Belange von Kindern und Jugendlichen auch in anderen Politikbereichen geltend gemacht werden können (8. KJB, S. 198ff.).9 Das Wissen darum, dass finanzielle Krisen, andauernde Armut und Mangel an sozialen Netzen, in engem Zusammenhang mit einem Bedarf an Hilfen zur Erziehung, insbesondere mit stationären Hilfen, stehen, unterstreicht den Bedarf einer Politik, deren zentraler Punkt der Abbau sozialer Benachteiligung ist (10. KJB, S. 268).

1.1.3 Aufsuchende Familientherapie im Kontext der Entwicklungen der Jugendhilfe

Beschließen möchte ich den Blick auf den gegenwärtigen Stand der Kinder- und Jugendhilfe mit einer Standortbestimmung der Aufsuchenden Familientherapie, die einen neueren Ansatz von Jugendhilfen darstellt.

Das Konzept der AFT wurde in Deutschland 1992 von Marie-Luise Conen entwickelt. Parallel dazu entstanden auch andere familienorientierte Hilfen, wie z.B. das Familienaktivierungsmanagement (FAM), das Konzept der „Familie im Mittelpunkt“ (FiM) oder die „integrative Familienhilfe“.10

AFT ist damit eine von mehreren Hilfen, die das Leistungsspektrum der Jugendhilfe in den 1990er Jahren erweitert haben. In Deutschland wird die AFT derzeit noch in eingeschränktem Umfang angewendet. Lediglich in Berlin und Leipzig hat sie in den Katalog der Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 3 SGB VIII Eingang gefunden. In vielen anderen Jugendämtern gibt es sie als Mischform oder als Zusatzangebot.

Die Zielrichtung und Konzeption der AFT deckt sich mit den beschriebenen Entwicklungstendenzen des 10. KJB. Sie berücksichtigt ebenso die durch den 8., 10. und 11. KJB gemachten Empfehlungen der Lebenswelt- und Familienorientierung sowie den Blick auf erweiterte Systeme. Insbesondere ist der Anspruch auf Lebensweltorientierung durch das „Aufsuchende Setting“ der AFT konkret gemacht und praktisch umgesetzt worden. Zudem sieht sie sich selbst als ein Hilfsangebot für „Multiproblemfamilien“11 und berücksichtigt somit die festgestellte und der Prognose nach steigende Verschärfung der Problemlagen.

Die Empfehlung des 10. KJB (S. 266), familienorientierte Hilfen zu fördern, verfolgt ein wesentliches Anliegen: Es soll eine intensive und zeitlich befristete Arbeit mit mehrfach belasteten Familien ermöglicht werden. In diesem Sinne kann die AFT bereits zu den familienorientierten Hilfen gezählt werden, denn sie versucht in ihrem Programm das Anliegen des 10. KJB umzusetzen.

1.2 Die rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung

Es wurde beschrieben, dass die Aufsuchende Familientherapie einen Hilfeansatz darstellt, der das Leistungsspektrum der Jugendhilfe erweitert. Die AFT selbst bemüht sich in den Katalog der „Hilfen zur Erziehung“ aufgenommen zu werden. Es bedarf daher eines Verständnisses, wann von rechtlicher Seite diese „Hilfen zur Erziehung“ verordnet werden und welchen Status diese Hilfen erhalten. Im Folgenden sollen daher die rechtlichen Grundlagen und die damit verbundenen Implikationen aufgezeigt werden. Abschließend werde ich im Abschnitt 1.2.5 herausstellen, welche dieser Implikationen auch die AFT als Hilfe zur Erziehung betreffen.

Bei der rechtlichen Verortung der „Hilfen zur Erziehung“ spielen verschiedene Perspektiven eine Rolle. Auf der einen Seite stehen die Eltern und die Kinder als Empfänger von „Hilfen zur Erziehung“. Auf der anderen Seite steht der Staat, hier speziell vertreten durch die öffentliche Jugendhilfe und das Familiengericht. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Beteiligten sind die bestimmenden Größen bei der vorzunehmenden Verortung.

Ausgangspunkt aller weiteren Betrachtungen bildet der Art. 6 des Grundgesetzes. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bildet die hierarchische und systematische Grundlage für alle weiteren Betrachtungen des BGB12 und des SGB VIII.13

1.2.1 Von Pflichten und Rechten

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 GG und wörtlich übernommen in § 1 Abs. 2 SGB VIII).

Was bedeutet der 1. Satz des § 1 Abs. 2 SGB VIII für Eltern und Kinder? Die Eltern haben ihren Kindern gegenüber eine rechtlich verankerte Verantwortung. Diese bezieht sich unter anderem auf die „Pflege“ als Sorge für Ernährung und Gesundheit sowie auf „Erziehung“ als Förderung der geistigen und seelischen Entwicklung des Kindes (Schwab 2005, Rdn. 438; § 1631 Abs. 1 BGB). Ziel ist es, das Kind zu Selbstständigkeit, Fähigkeit zum sozialen Leben und zu wirtschaftlicher Eigenständigkeit zu führen. Pflege und Erziehung werden unter dem Begriff der „Personensorge“ zusammengefasst und betreffen das Wohl des Kindes (Sachs 2003, Rdn. 52).

Die Personensorge wird als „natürliches Recht“ der Eltern bezeichnet, weil es sich in erster Linie um ein Grundrecht, d.h. um ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in das Erziehungsgeschehen handelt. Das so bezeichnete Elternrecht geht aber nur soweit, wie es dem Wohl des Kindes dient (BVerfGE Bd. 24, S. 145). Mit dem Elternrecht geht somit eine Elternpflicht einher. Die Pflicht zur Versorgung des Kindeswohls. Über die Einhaltung dieser Pflicht „wacht die staatliche Gemeinschaft“. Rechtsgrundlage für dieses „Wächteramt“ ist Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pflicht ist somit die Kehrseite des Rechts. Für die Kinder bedeutet dies vor allem, dass ihr Schutz bzw. ihr Wohl im Mittelpunkt steht, denn das Kindeswohl ist sowohl Richtschnur der elterlichen Sorge als auch der staatlichen Kontrolle.

1.2.2 Angebotene Hilfen

Wenn dieses so zentrale Ziel – die Sicherung des Kindeswohls – gefährdet ist, kann der Staat auf zweierlei Weise reagieren. Er kann Hilfen gewähren oder Zwangsmaßnahmen anordnen (zu letzteren zählen insbesondere Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern). Hilfen haben dabei stets Vorrang vor Eingriffen in das Elternrecht (Schwab 2005, Rdn. 441). Die staatliche Unterstützung der Sorgeberechtigten wird hauptsächlich durch die Jugendhilfe und durch Gerichte (vor allem durch das Familiengericht) geleistet (Schwab 2005, Rdn. 621). Beide haben einen Katalog von Befugnissen, wobei die Jugendhilfe hauptsächlich als Hilfe für die Eltern konzipiert ist. Bei ihr steht die Gewährung von sozialen Leistungen14 im Vordergrund.

Zu solchen sozialen Leistungen bzw. Hilfen zählen vor allem die Erziehungshilfen (§§ 27 - 35 SGB VIII).15 Diesen wende ich mich im übernächsten Abschnitt 1.2.4 „Hilfen zur Erziehung“ genauer zu.

Bei allen Hilfen zur Erziehung handelt es sich um „Angebote“, deren Inanspruchnahme den Personensorgeberechtigten und den Jugendlichen grundsätzlich freisteht. Die soziale Wirklichkeit zeigt, dass die „angebotenen“ Hilfen kaum aufgegriffen werden und dass manche Eltern mit bestimmten Maßnahmen (wie z.B. der Unterbringung im Heim) oft nicht einverstanden sind (Lüderitz 1999, Rdn. 974).

1.2.3 Eingreifende Maßnahmen

Auch die Jugendhilfe hat einen Katalog von Befugnissen,16 um bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung einzugreifen. Dazu zählt z.B. die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII). Insgesamt sind ihre Maßnahmemöglichkeiten jedoch sehr begrenzt. Zusammen mit den „Gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ (§ 1666 BGB) gehören sie zu den eingreifenden Maßnahmen, die der Staat besitzt. Wenn nun milde Mittel (wie „Angebote“ zur Hilfe und Ermahnungen, s.o.) nicht angenommen werden, gescheitert oder aussichtslos sind, die Gefährdung des Kindeswohls jedoch konkret und aktuell ist, dann kann das Familiengericht Zwangsmaßnahmen bzw. in das Sorgerecht eingreifende Maßnahmen anordnen. Allgemein ist auch diese Vorschrift schon im GG zu finden:

„(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“ (Art. 6 Abs. 3 GG).

Die konkreten Maßnahmen erfolgen jedoch aufgrund der spezielleren Vorschriften des BGB. Fundamentalnorm ist dabei § 1666. Solche eingreifende Maßnahmen des Gerichtes können zum Beispiel sein:

a) die Ersetzung der elterlichen Zustimmung, welche für die Erziehungshilfen nach §§ 27 - 35 SGB VIII grundsätzlich erforderlich ist (§ 1666 Abs. 3)
b) sonstige Maßnahmen gegenüber Eltern
c) Maßnahmen gegenüber Dritten (§ 1666 Abs. 4)
d) die vollständige oder teilweise Entziehung der Personensorge (vgl. Lüderitz 1999, Rdn. 875f.).

Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit berechtigt das Familiengericht, das Sorgerecht der Eltern auszuschalten oder es selbst zu übernehmen. Beim „Ob“ und „Wie“ eines Eingriffs muss das Gericht daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 1666a) wahren, d.h. die gegenüber den Eltern möglichst mildeste Maßnahme wählen. Als Voraussetzung für das Ergreifen vor allem der unter d) genannten Maßnahme habe ich oben die Gefährdung des Kindeswohls benannt. Im Folgenden soll dies spezifiziert werden:

„1. Es muss das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet sein,

2. und zwar durch ein bestimmtes Verhalten, nämlich

a) entweder durch missbräuchliche Ausübung17 der elterlichen Sorge
b) oder durch Vernachlässigung18 des Kindes
c) oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern
d) oder durch das Verhalten eines Dritten

3. Vorausgesetzt ist ferner, dass die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage 19 sind, die dem Kindeswohl drohende Gefahr abzuwenden “ (Schwab 2005, Rdn. 635; Hervorhebung im Org.).

Doch was ist der Maßstab einer elterlichen Grenzüberschreitung in der Erziehung? Wann also darf das Familiengericht tatsächlich eingreifen? In einigen Situationen kann diese Frage klar beantwortet werden, so zum Beispiel, wenn die Gesundheit des Kindes konkret gefährdet ist oder es zu Kriminalität oder Prostitution angeleitet wird. Auch versucht der Gesetzgeber einige Hinweise zu geben, welche die Auffassung vom Kindeswohl zu verdeutlichen suchen (z.B. § 1626 Abs. 2, § 1631 Abs. 2 Satz 1, § 1631a BGB, zit. n. Schwab 2005, Rdn. 545ff).

Doch über solche Hinweise hinaus bereitet die Bezeichnung „Gefährdung des Kinderwohls“ in einer Gesellschaft mit pluralistischen Wertvorstellungen Schwierigkeiten. Da es unterschiedliche Auffassungen über Erziehungsziele und -mittel gibt, können sich die Gerichte nicht nach aktuellen Erziehungstheorien oder „sozialen Normen“ richten. Der Kindeswohlbegriff muss daher allgemein gehalten bleiben, damit er möglichst breit akzeptiert werden kann. Doch bleibt er so allgemein wie oben beschrieben (Erziehung als Sorge um Selbstständigkeit, Entwicklung sozialer Fähigkeiten und Entfaltung des geistigen und seelischen Potentials) und bedenkt man darüber hinaus, dass die Erfüllung solcher Ziele:

- nie vollständig erreicht werden kann
- auf verschiedenen Wegen geschehen kann und
- nicht objektiv überprüft werden kann,

dann wird verständlich, warum dieser Begriff Schwierigkeiten bereitet. Auch der 10. KJB (1998, S. 277) kommt zu dem Ergebnis, dass „hinreichend verläßliche Kriterien für eine Risikoabwägung“ fehlen und empfiehlt daher dringend, Mindestkriterien für das notwendige Maß an Versorgung und Förderung von Kindern zu entwickeln. Bis dahin bleibt ein begründetes Eingreifen – im rechtlich verankerten Sinne – nur unter der Voraussetzung einer konkreten und aktuellen Gefährdung des Kindeswohls möglich und ist im Einzelfall zu entscheiden.

1.2.4 Hilfen zur Erziehung

In § 1666a BGB wird deutlich, dass den Hilfsangeboten gegenüber dem Eingriff in das Personensorgerecht stets Vorrang einzuräumen ist. Die zentralen Leistungen der Jugendhilfe sind die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 - 35 SGB VIII).20 Dazu zählen:

- 28 Erziehungsberatung;
- 29 Soziale Gruppenarbeit;
- 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer;
- 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH);
- 32 Erziehung in einer Tagesgruppe;
- 33 Vollzeitpflege;
- 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform;
- 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE).

Dieser Aufstellung ist keine Wertigkeit abzulesen. Darauf verweist die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, in der sie auf die Gleichwertigkeit der in den §§ 28 - 35 SGB VIII genannten Hilfearten verweist (vgl. Krause 2002, S. 15). Auch handelt es sich hierbei ausdrücklich um keine „abschließende Aufzählung“21 der Hilfen zur Erziehung. Im Gegenteil, sie sollen nach Bedarf ergänzt werden können (Janssen 1993, S. 5). Dies wird durch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII)22 zusätzlich unterstrichen:

„(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“.

Janssen bezeichnet dieses Recht sogar als das bedeutendste und zentralste Grundprinzip im SGB VIII. Er verweist dazu auf den § 36 SGB VIII Abs. 1 Satz 4, wo ausgeführt wird, dass den Wünschen der Leistungsberechtigten nicht nur entsprochen werden soll, sondern zu entsprechen ist (Janssen 1993, S. 11). Wann unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, wird allerdings im SGB VIII nicht klar definiert oder ausgeführt.

Mit dem Aufbau eines differenzierten Systems erzieherischer Hilfen wurde – neben der Ausweitung der Hilfeangebote – noch ein weiteres Ziel verfolgt, das darin besteht, die Fremdunterbringung (nach §§ 33, 34 SGB VIII) zu vermeiden bzw. zu verringern. Zum einen, weil sie besonders stark in die Biografien und Familien eingreift. Zum anderen aber auch, weil die Fremdunterbringung die kostenintensivste Hilfe darstellt (Krause 2002, S. 26).

Das Ziel, Fremdunterbringungen quantitativ zu verringern, ist in ganz Deutschland gelungen. Diese Tendenz bestätigte auch der 10. KJB. In ihm heißt es zudem, dass ambulante Hilfen im Vergleich zu stationären zunehmen (10. KJB, S. 255).

1.2.5 Verortung der Aufsuchenden Familientherapie im rechtlichen Rahmen

Im 2. Abs. des § 27, SGB VIII heißt es: „Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt“. Um allerdings dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 5, SGB VIII) sowie dem Anspruch einer nicht abgeschlossenen Aufzählung der Hilfen zur Erziehung gerecht zu werden, können auch andere Hilfe gewährt werden. Der 3. Abs., § 27, SGB VIII zeigt diese Möglichkeit „verdeckt“ an: „Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen“.

So wird auch AFT unter diesem Absatz eingeordnet. Wie oben beschrieben ist dies beispielsweise im Land Berlin geschehen.23 Diese Einreihung in die Hilfen zur Erziehung ist mit einer Kostenrahmenvereinbarung verbunden und sichert somit die Finanzierung der Maßnahme ab.

Eine Einordnung von AFT unter die Hilfen zur Erziehung bringt zunächst eine Ausweitung der Hilfeangebote mit sich. Zugleich teilt die AFT damit aber auch in mindestens drei wichtigen Punkten die Schwierigkeiten, mit denen die Jugendhilfe zu ringen hat.

So ist erstens die AFT genauso wie die Jugendsozialarbeit mit dem „Doppelmandat“ konfrontiert. Unter „Doppelmandat“ versteht man den zweifachen Auftrag, den die Sozialarbeit zu leisten hat. Zum einen will sie sozialpädagogische Hilfe geben, zum anderen handelt sie aber zugleich im Auftrage des Staates als Kontrollinstanz. Da Hilfe und Kontrolle in einer Amtsperson – der Jugendsozialarbeiterin – zusammenfallen, spricht man vom Doppelmandat.24 In welchem Bezug dazu stehen nun die Therapeuten der AFT? Sie haben zwar keinerlei Befugnisse, staatliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen, aber ihre Vermittlung durch das Jugendamt macht es für die Familien schwer, in ihnen nicht auch die Amtsvertreter zu sehen. Aufsuchende Familientherapeuten tragen daher das Doppelmandat der Sozialarbeiter im übertragenen Sinne mit.

Zweitens haben darüber hinaus alle Erziehungshilfen mit der uneindeutigen Bezeichnung „Gefährdung des Kindeswohls“ zu tun. Dieser kritische Punkt betrifft die AFT in einer empfindlichen Weise. Eines ihrer zentralsten Arbeitsprinzipien stellt die Ressourcenorientierung dar. Es gehört zur Philosophie der AFT, dass alle – und damit auch die MPF – das Potential in sich tragen, selbstverantwortlich und eigenständig zu handeln. Sie wollen der Familie helfen, Problemlösungsmuster zu entwickeln und ihnen nicht die alltäglichen Aufgaben abnehmen (vgl. Abschnitt 4.1.2). Wenn die Ressourcen der Familie unterschätzt werden, dann depotenziert das die Eltern (Machann u.a. 2005, S. 594). Wenn die Therapeuten allerdings zu einseitig auf die Ressourcen der MPF fokussieren, überschätzen sie möglicherweise die Kompetenzen der Eltern. Im Extremfall gefährden sie so das Wohl des Kindes (ebd., S. 603).

Schließlich ist die AFT drittens von der Rahmenbedingung des „Zwangskontextes“25 genauso betroffen, wie die Jugendamtssozialarbeit. Doch findet die Arbeit der aufsuchenden Familientherapeuten noch häufiger in einem solchen Zwangskontext statt. Denn während die Sozialarbeiter des Jugendamtes relativ ausgeglichen mit freiwilligen, weniger freiwilligen und mit gezwungenen Klienten arbeiten, haben es die aufsuchenden Familientherapeuten fast ausschließlich mit den letzten beiden Gruppen zu tun. So arbeiten sie dann entweder mit Familien, die angebotene Hilfen mehr oder weniger „freiwillig“ annehmen, d.h. sich durch „sanften“ Druck überzeugen lassen. Oder sie haben mit Familien zu tun, welche durch eingreifende Maßnahmen zu Hilfen gezwungen wurden. Für die AFT stellt sich diese – mit der Jugendhilfe geteilte – Schwierigkeit des Zwangskontextes noch potenzierter dar. Denn Therapien wird gemeinhin die Möglichkeit von Erfolg nur dann eingeräumt, wenn sie „freiwillig“26 erfolgen. Erfolg wird therapeutischen Maßnahmen hingegen abgesprochen, wenn diese nicht freiwillig gewählt werden (vgl. z.B. Scheib & Wirsching 2004).27 Der Zwangskontext scheint damit die Wirkungsfähigkeit von AFT zumindest in Frage zu stellen. Ob und wie Arbeit im Zwangskontext möglich ist, soll im Abschnitt 4.2 genauer betrachtet werden.

2 Stand der therapeutischen und sozialpädagogischen Arbeit mit „Multiproblemfamilien“ in Deutschland

In diesem Kapitel soll der derzeitige Stand der therapeutischen Arbeit mit

„Multiproblemfamilien“ in Deutschland aufgezeigt werden. Dazu wird unter Abschnitt 2.1.2 zunächst detailliert geklärt, was unter „Multiproblemfamilien“ zu verstehen ist. Eine sehr zentrale Frage im Umgang mit dieser Zielgruppe ist, ob sie aufgrund ihrer vielen Probleme überhaupt noch zu behandeln sind. Dieser Frage wird unter Abschnitt 2.2.2 nachgegangen.

Ein knapper Abriss über die in Deutschland vorhandenen Therapieansätze zeigt weiterhin, wie mit „Multiproblemfamilien“ therapeutisch gearbeitet wird (2.3). Diese Ansätze werden unter Abschnitt 2.34 durch die Beschreibung der Arbeitsweise der Sozialpädagogischen Familienhilfe ergänzt. Da dieser Ansatz weder vom Namen noch von der Selbstbeschreibung her ein therapeutischer Ansatz ist, wird daher zunächst die Einbeziehung dieses Ansatzes begründet (2.4.1).

2.1 Kennzeichnung von „(Multi-)Problemfamilien“

2.1.1 Problemfamilien

In diesem Abschnitt gehe ich der Frage nach, was zu einer Definition von Problemfamilien gehört, welche Dimensionen zu beachten sind und begründe schließlich im nächsten Abschnitt die Verwendung der Vorsilbe „Multi-“ vor dem Begriff der Problemfamilie.

Der Begriff „Problemfamilie“ ist weder in Lexika noch in Wörterbüchern der Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Psychologie aufgeführt. Er ist auch nicht gesetzlich fixiert, wie beispielsweise die Begriffe: „Sozialhilfeempfänger“ oder „Obdachloser“. Der Begriff bezeichnet überdies auch kein Krankheitsbild. Allerdings gibt es für ihn eine Reihe von Synonymen. Dazu zählen: „sozial deprivierte Familien“, „sozial Benachteiligte“, „Unterprivilegierte“, „sozial Schwache“, „Unterschichtfamilien“, „sozial auffällige Familien und Randgruppen“ und „Familien in Unterversorgungslagen“. Die Erläuterungen zu diesen Begriffen unterscheiden sich z.T. erheblich.

So werden z.B. „Randgruppen“ als Gruppen mit reglungsbedürftigen sozialen Problemen bezeichnet, welche von staatlichen Institutionen kontrolliert und unterstützt werden (Stimmer 1994, S. 402). Die Begriffsdefinition „sozial Benachteiligter“28 ist hingegen durch den Ausschluss vom Zugang zu positiv definierten gesellschaftlichen Gütern (z.B. Prestige, Bildung, Einfluss) gekennzeichnet. Dieser kommt aufgrund von Schichtgrenzen oder Stigmatisierung und Diskriminierung zustande (Stimmer 2000, S. 446). Als „sozial Schwache“ bezeichnen die Sozialwissenschaften oft in Armut lebende Menschen (ebd., S. 703). Schließlich wird „abweichendes Verhalten“ als „nicht den gesellschaftlichen Normen entsprechend“ definiert (ebd., S. 2).

Die so verwendeten Begriffe sprechen verschiedene Dimensionen an, welche für die Definition von Problemfamilien sinnvoll erscheinen. Jedoch eignen sie sich so noch nicht für eine klare Abgrenzung. Goldbrunner (1989, S. 41) schlägt vor, bestimmte hervorstechende Kriterien für den Begriff der Problemfamilie herauszustellen. Er führt dabei folgende Kriterien auf: sozioökonomische Benachteiligung, gesellschaftliche oder räumliche Randständigkeit, Diskriminierung und Isolation.

Weins (1983) formuliert zunächst allgemeiner: Problemfamilien sind von sozialen Problemen betroffen. In seiner Dissertation „Problemfamilien im Gemeindekontext“ arbeitet Weins heraus, welche sozialen Probleme sich für die Definition von Problemfamilien ableiten lassen. Empirisch fundiert zeigt er folgende Dimensionen auf (Weins 1983, S. 50ff.):

a) Materielle Deprivation

Dazu zählen Einkommensarmut und Wohnungsarmut. Ihre Grenzwerte werden durch Standards festgelegt.

b) Soziale Deprivation und Randständigkeit

Soziale Deprivation äußert sich durch Benachteiligung in wichtigen gesellschaftlichen Relevanzbereichen wie Familie, Bildungs- und Berufssystem (z.B. Langzeitarbeitslosigkeit). Randständigkeit ergibt sich, wenn Familien aufgrund von negativen Bewertungen diskriminiert werden.

c) Problembelastungen

Diese kommen zustande, wenn wirtschaftliche oder soziale Funktionen dauerhaft und erheblich gestört sind und/oder Familien durch stark abweichendes Verhalten29 (mindestens eines Haushaltsmitgliedes) auffallen. Diese Belastungen werden noch einmal in strukturelle Problemlagen (wie beispielsweise Kinderreichtum, Krankheit und Alter) und problematische Verhaltensweisen (wie Alkoholismus, Drogen, Kindesmisshandlungen und Kriminalität) unterschieden.

Weins Dimensionen ähneln den Kriterien von Goldbrunner. Doch die Dimensionen und Kriterien allein machen noch keine Definition. Denn zu fragen bliebe, ob alle diese Problemlagen vorliegen müssen oder ob der Nachweis bestimmter Problemlagen ausreicht, um einer Familie als „Problemfamilie“ kennzeichnen zu können.

Weins (1983, S. 156) sieht Armut als zentrales und notwendiges Element von Problemfamilien. Er begründet dies mit den Theorien der Armut, welche viele der oben aufgeführten Phänomene notwendig mit Armut verknüpft sehen. Die anderen Elemente bezeichnet er – ungeachtet ihrer Ausprägung – als nicht notwendige Kriterien. Goldbrunner (1989, S. 46) beschreibt es ähnlich. Er sieht im chronischen Geldmangel und der Abhängigkeit von Einkommen aus Dienstleistungen (z.B. Sozialhilfe) die gravierendsten Merkmale von Problemfamilien.

Aus diesen theoretischen und empirischen Überlegungen heraus formuliert Weins folgende nominale Definition:

„Als Problemfamilien sollen jene Haushalte (Einzelpersonen- und Mehrpersonenhaushalte) verstanden werden, die ein unzureichendes Einkommen beziehen und von sozialer Deprivation, Randständigkeit, strukturellen Problemlagen und problematischen Verhaltensweisen betroffen sein können “ (Weins, 1983, S. 53; Hervorhebung durch R.T.).

2.1.2 Multiproblemfamilien

Es taucht in der Literatur verschiedentlich der Begriff „Multiproblemfamilie“ (MPF) oder synonym dazu „mehrfach belastete Familien“ auf. Leider wird er selten genauer bestimmt. Die Kriterien scheinen mit der oben gegebenen Definition von Problemfamilie weitestgehend überein zu stimmen. Dass es sich um MPF handelt, wird zusätzlich an vier miteinander verbundenen Ergänzungen festgemacht:

1) Es existiert eine tatsächliche Häufung von Belastungsfaktoren bzw. Unterversorgungslagen (Nielsen u.a. 1986, S. 247; Clemenz u.a. 1990, S. 12; Blüml u.a. 1994, S. 8ff.; Machann & Rosemeier 1999, S. 141), im Gegensatz zur bloßen Möglichkeit einer Massierung von Problemen. Hanesch führt an, dass es sich dabei um mindestens zwei Unterversorgungslagen handeln muss. Unterversorgungslagen kann es in folgenden Bereichen geben: Bildung, Arbeit, Wohnung, Finanzen, fehlende soziale Partizipation sowie unzureichende Verfügbarkeit sozialer und gesundheitlicher Dienste (zit. n. HB SPFH, S. 74). Auch Weins (1983, S. 158) konstatiert daher: „Die Problembetroffenheit ist teilweise so groß, dass ein größerer Anteil als Multiproblemfamilien definiert werden muß.“
2) Die Familien werden schon über einen längeren Zeitraum sozial unterstützt bzw. sind von sozialer Unterstützung abhängig (Vries 1996, S. 237; Conen 2002a, S. 117; Großmann 2002, S. 466). Die Zeitspanne der Unterstützung beträgt häufig mehr als 6 Jahre (vgl. Blüml u.a. 1994, S. 14), kann sich aber auch bereits über Generationen erstrecken.
3) Multiproblemfamilien suchen erfahrungsgemäß nicht aus eigener Initiative beraterische oder therapeutische Hilfe auf. (Clemenz u.a. 1990, S. 13; Vries 1996, S. 239; Conen 1999b, S. 285). Die Gründe dafür sind verschieden, hervorzuheben sind Scham- und Schuldgefühle, Angst, Misstrauen und Hoffnungslosigkeit.
4) Schließlich – gleichermaßen als Summe der ersten drei Punkte – geht mit dem Begriff Multiproblemfamilien oft die Beurteilung einher, dass solche Familien nicht in der Lage sind, sich selbst zu helfen. Das heißt, Multiproblemfamilien verfügen nicht über ausreichend Ressourcen,30 um angemessene Lösungsstrategien für ihre Probleme entwickeln zu können (Goldbrunner 1989, S. 43; Clemenz 1990 u.a., S. 12). Dies spiegelt sich beispielsweise in ihrem oft negativ geprägten Lebens- und Selbstwertgefühl und ihrer geäußerten Perspektivlosigkeit und Apathie wider.

Diese den Helfern entgegengebrachte Lebenseinstellung führt oft zu dem resignierenden Fazit: „Denen ist nicht zu helfen.“ bzw. „Solche Familien sind unbehandelbar.“

Die Untersuchungen zum Klientel der SPFH, welches z.T. ebenfalls als MPF bezeichnet wird, zeigen darüber hinaus, dass die größte Gruppe – nämlich 46,5% dieser Familien – aus allein erziehenden Müttern mit durchschnittlich mehr als 2 Kindern bestehen (Nielsen u.a., 1986, S. 111; Blüml u.a. 1994, S. 8; SB 2005, S. 218).

Abschließend möchte ich die Vielfalt und Realität der hier präsentierten Kriterien eindrücklich veranschaulichen. Dazu greife ich auf den Abschlussbericht des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) zurück, der umfangreiche Ergebnisse zum Klientel der SPFH enthält (Blüml u.a. 1994, S. 8-12). Die Angaben sind in Relation zum Bundesdurchschnitt zu verstehen:

- die Familien bestehen überproportional oft aus allein erziehenden Mütter (35%)
- es leben merklich mehr Kinder in diesen Familien (im Durchschnitt etwa 2,5 Kinder)
- diese Familien haben ein niedriges Einkommensniveau und eine hohe Verschuldung (über 60% der Familien sind verschuldet; bei 20% wurde bereits der Offenbarungseid geleistet; bei 30% der Familien hat das Einkommen Sozialhilfeniveau (besonders betroffen sind davon allein erziehende Mütter); bei weiteren 65% der Familie betrug das Einkommen maximal das 1,5fache des Sozialhilfeniveaus, d.h. 95% der Familien hatten insgesamt ein niedriges Einkommen
- die Familien leben in einer schwierigen Wohnsituation (Bei der Hälfte der Familien wurde die Wohnsituation von Fachkräften als problematisch beschrieben, weil die Wohnungen zu klein, zu teuer oder, renovierungsbedürftig waren. Oftmals kamen Räumungsklagen oder Streit mit Nachbarn hinzu)
- sie haben niedrige Bildungsabschlüsse (25% ohne oder mit niedrigen Bildungsabschluss; 38% Hauptschule; nur 18% Abschluss einer Lehre)
- hinzu kommen „sonstige“ Belastungen (so hat bei 30% der Familien mindestens ein Erwachsener Suchtprobleme, vorwiegend Alkohol).

Schließlich zeigen die folgenden Zahlen auch die enorme Häufung von Belastungen. Die Zahlen sind auf vier Variablen beschränkt: problematische wirtschaftliche Situation; Sucht; Länge der Betreuungsgeschichte (mehr als 6 Jahre) und „Behinderung“ (körperlich, geistig, psychisch oder psychotisch):

- Bei 28% der Familien wurde eine der angegebenen Variablen genannt
- Bei 32% zwei
- Bei 25% drei
- Bei 8% alle vier.

Zusammenfassend kann man Multiproblemfamilien also als Familien bezeichnen, die

1) eine Häufung von Problemlagen aufzeigen
2) schon über Jahre sozial unterstützt werden
3) selbst keine beraterischen oder therapeutischen Hilfen aufsuchen und
4) nicht in der Lage sind, sich selbst zu helfen.
Sie werden schließlich aufgrund dieser überwältigenden Gründe, oft als unbehandelbar beschrieben. Dieser letztgenannten Zuschreibung möchte ich mich im nächsten Abschnitt zuwenden.

2.2 Sind Multiproblemfamilien behandelbar?

2.2.1 Multiproblemfamilien sind „hoffnungslose Fälle“!

„In einem Zustand von Desorganisation leben sie ein chaotisches Leben, mit Ausbrüchen in Alkoholismus, Gewalt, Misshandlung, Verbrechen. Sie geraten von einer Krise in die nächste, erhalten wenig Unterstützung von ihren eigenen Familienmitgliedern, denn jeder versucht für sich selbst zu überleben. […] Diese Klientel erscheint unzuverlässig, impulsiv, nicht imstande Befriedigung zu verschieben, nicht motiviert, Flexibilität zu entwickeln […] Es sind hoffnungslose Fälle […] mit Psychotherapie kann man da nichts ändern“ (Koomen, zit. n. Wnuk 2002, S. 623).

Ähnlich sieht es Peck, der sozial deprivierte Familien als „prognostisch ungünstige und aussichtlose Fälle“ beschreibt (zit. n. Goldbrunner 1989, S. 64).

Doch woran werden solche Aussagen konkret festgemacht? Zunächst wird in der wissenschaftlichen Literatur insbesondere die Fähigkeit bzw. Bereitschaft dieser Familien längerfristige therapeutische „Arbeitsbündnisse“ einzugehen, in Frage gestellt. So ist es Tatsache, dass eine statistisch hohe Abbruchquote bei Unterschichtklienten verzeichnet wird (vgl. Clemenz u.a. 1990, S. 18). Zudem ging man bisher fast selbstverständlich davon aus, dass eine Zusammenarbeit zwischen Mittelschichttherapeuten und Unterschichtklientel wesentlich auch aufgrund mangelnder Verbalisierungs- und Reflexionsfähigkeit unmöglich oder zumindest stark eingeschränkt ist. Diese Mängel werden als Hindernisse beschrieben, zielorientierte Therapiegespräche führen zu können.

Ein weiteres wichtiges Indiz, warum solche Familien als „aussichtslose Fälle“ beschrieben werden, liefern die Betroffenen selbst. Sie suchen zumeist nicht aus eigener Initiative Hilfen auf (HB SPFH 2004, S. 7). Sie gelten daher als „unmotiviert“ und somit auch als nicht therapierbar. Die Initiative muss daher vom Helfer ausgehen. Es handelt sich damit um andere Bedingungen als im klassischen Setting. Dieser Sachverhalt verdeutlicht, weshalb man lange Zeit annahm – und noch immer annimmt –, dass diese Gruppe der Bevölkerung mit herkömmlichen Therapiemethoden nicht therapierbar sei. Hinzu kamen geringe Erfolgsquoten, welche zusätzlich die Auffassung, MPF seien behandlungsresistent, bestärkten.

[...]


1 In der Literaturliste zu finden unter: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2004): Handbuch Sozialpädagogische Familienhilfe. Baden-Baden: Nomos.

2 In der Literaturliste zu finden unter: 9. KJB unter: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (1994): 9. Kinder- und Jugendbericht. Bonn. 10. KJB unter: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (1998): 10. Kinder- und Jugendbericht. Bonn. 11. KJB unter: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2002): 11. Kinder- und Jugendbericht. Bonn.

3 In der Literaturliste zu finden unter: Kommunale Gemeinschaftsstelle (1994): Outputorientierte Steuerung der Jugendhilfe. Bericht 9/1994. Köln.

4 In der Literatur wird verschiedentlich von „Kinder- und Jugendhilfe“ gesprochen. Diese Beschreibung ist der der „Jugendhilfe“ gleichgesetzt. Der Einfachheit halber, schreibe ich im Fortlauf dieser Arbeit nur von Jugendhilfe und meine damit immer beide Bezeichnungen.

5 Die zentrale Stellung der Lebensweltorientierung zeigte sich im 10. KJB (S. 242-268) überdeutlich. Der Bericht beginnt mit der Darstellung lebensweltorientierter Netzwerke als notwendige Unterstützung für Eltern, wird darüber hinaus von denselben als zentraler Wunsch auf die Frage: „Was hilft euch?“ angegeben und findet sich schließlich erneut als eine wichtige Empfehlung am Ende der Betrachtungen wieder.

6 Durch die Folgen gesellschaftlicher Individualisierungs- und Pluralisierungsprozesse sind die Bedingungen des Aufwachsens nicht mehr homogen im Sinne einer klassisch-traditionellen Familienstruktur. Dennoch – oder besser – gerade deswegen, steigt die Bedeutung familiär vermittelter kognitiver, emotionaler, materieller und kultureller Ressourcen für die Gestaltung der eigenen Biografie (Diefenbach, zit. n. 11. KJB, S. 126). Eine Orientierung der Hilfen zur Erziehung an der Familie ist auch aus diesem Grund plausibel.

7 Insbesondere die sozialstrukturellen Belastungsfaktoren (11. KJB, S. 121) sowie die sozioökonomisch prekären Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen (11. KJB, S. 152) stehen hier im Mittelpunkt der Betrachtung.

8 Vergleiche dazu die Ausführungen zur Typologie von Familien, wie sie Nielsen u.a. (1986, S. 101f.) entwickelt haben.

9 Dazu gehört z.B. der bedürfnisgerechte Ausbau der Kindertagesbetreuung. Dieser würde den Eltern nicht nur eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ermöglichen – welche zudem dazu beitragen würde, das Armutsrisiko dieser Familien zu senken –, sondern wäre auch ein zusätzliches Bildungsangebot für Kinder aus sozioökonomisch belasteten Familien (11. KJB, S. 153).

10 Zu Ausführungen von FiM und FAM vergleiche: Helming 1999, S. 153-169 sowie HB SPFH 2004, S. 482- 488.

11 Zum Begriff „Multiproblemfamilien“ siehe die Ausführungen im Abschnitt 2.1.2.

12 Das GG (von 1949) ist nicht die historische Grundlage für das BGB (von 1900) mit dem darin normierten Familienrecht. Allerdings ist das BGB inzwischen vielfach geändert worden, um es dem GG anzupassen.

13 Auf diese beiden werde ich mich im weiteren Verlauf beschränken, da die Einbeziehung aller Gesetze (das sind mindestens 13) zum Thema „Ehe und Familie“ den Rahmen sprengen würde.

14 Ihre Auflistung finden sie unter den „Leistungen der Jugendhilfe“ (§§ 2 Abs. 2, 11 – 41 SGB VIII).

15 Aber auch Elternkonflikte („Partnerschaftsprobleme“) werden in die Hilfeleistung mit einbezogen (vgl. § 17 SGB VIII). Dabei wird versucht, in der Familie selbst oder beim sorgeberechtigten Elternteil ein für das Kind gedeihliches „Erziehungsklima“ zu schaffen (Lüderitz 1999, Rdn. 969). Kunkel formuliert sogar, dass das Kindeswohl umso effektiver gewährleistet werden kann, je wirksamer Ehe und Familie geschützt werden (Kunkel 2001, Rdn. 34).

16 Vergleiche dazu die Differenzierung zwischen den „Leistungen der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) und den „Anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 3 SGB VIII).

17 Zum Beispiel durch Schlagen oder Anhalten zu kriminellen Handlungen (Lüderitz 1999, Rdn. 872).

18 Zum Beispiel, wenn keine Mahlzeiten zubereitet werden oder der Umgang der Kinder nicht kontrolliert wird (Lüderitz 1999, Rdn. 872).

19 Oft weil sie alkohol- bzw. drogenabhängig oder sozial völlig überfordert sind (Lüderitz 1999, Rdn. 872).

20 Auch die Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21 SGB VIII) gibt relevante Orientierungen. Die Praxis allerdings richtet sich an den §§ 27 - 35 SGB VIII aus.

21 Vergleiche hierzu das Wort „insbesondere“ in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.

22 Mit dem Wunsch- und Wahlrecht sowie den Verweisen darauf, dass die Hilfen vor allem als Angebote gemeint sind und die Aufzählung in den §§ 28 - 35 SGB VIII eine offene ist, zeigt die Jugendhilfe – verglichen mit ihrer Gründerzeit (1878 - 1922) – einen Wandel. Damals ließ sich die Jugendhilfe nämlich insbesondere von dem Ziel leiten, Jugendliche zu zähmen und für die Gesellschaft brauchbar zu machen (vgl. Krause 2002, S. 22).

23 Das Bundesland Berlin und die Stadt Leipzig sind bisher die einzigen, welche eine Einordnung von AFT als Erweiterung des Hilfekataloges zusammen mit einer Kostenrahmenvereinbarung erwirkt haben (vgl. Senat Berlin 2000).

24 Genauere Ausführungen dazu finden sich im Abschnitt 3.3.2.

25 Unter „Zwangskontext“ versteht man den oben beschriebenen Rahmen, in welchem „Eingreifende Maßnahmen“ aufgezwungen werden. Daneben wird auch das Zustandekommen von Hilfen, die nicht durch rechtliche Anordnungen von „Maßnahmen“, sondern insbesondere durch „Androhung“ solcher Maßnahmen als Zwangskontext beschrieben. Letzteres wird dabei oft als „sanfter“ Druck bzw. Zwang bezeichnet. Vergleiche auch Abschnitt 4.1.2.

26 Der Bedeutungsrahmen dieses Begriffes ist enorm. In dieser Arbeit wird es nicht zu einer intensiven Auseinandersetzung mit selbigen kommen. Im Abschnitt 4.2 werden lediglich zwei Auffassungen von Freiwilligkeit herausgegriffen, um die starre Unterscheidung zwischen dem was als „freiwillig“ und als „nicht freiwillig“ gelten kann, aufzuweichen.

27 In der Leitlinie wird angegeben, dass Paar- und Familientherapie kontraindiziert ist, wenn: „im Rahmen der Auftragsklärung deutlich wird, dass die Gesprächsteilnehmer einer Paar- oder Familientherapie ablehnend gegenüberstehen, […] für die Paar- und Familiengespräche keine angemessenen Rahmenbedingungen gegeben sind“ (Scheib & Wirsching 2004, S. 8, S. 34f.).

28 Der Begriff der sozial Benachteiligten wird zumindest bei Stimmer dem Begriff der Unterprivilegierung nahezu gleichgesetzt.

29 Abweichendes Verhalten galt in ursprünglichen Ansätzen als ein ausschlaggebendes Kriterium für Problemfamilien. Solche Familien hatten nicht nur Probleme, sondern sie machten auch welche (Weins 1983, S. 34f.). Weins meint jedoch, dass dieses Kriterium nur als soziales Problem definiert werden soll, wenn die Problemfamilie dieses abweichende Verhalten nach innen stark belastet oder die Beziehungen nach außen erheblich beeinträchtigt (ebd., S. 43).

30 Damit sind Ressourcen in persönlichen, materiellen, familiären und auch außerfamiliären Bereichen gemeint.

Excerpt out of 112 pages

Details

Title
Aufsuchende Familientherapie als Hilfe zur Erziehung für Multiproblemfamilien
College
http://www.uni-jena.de/  (Erziehungswissenschaften)
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
112
Catalog Number
V162844
ISBN (eBook)
9783640777907
ISBN (Book)
9783640777655
File size
1223 KB
Language
German
Keywords
Aufsuchende, Familientherapie, Hilfe, Erziehung, Multiproblemfamilien
Quote paper
Ronny Teschner (Author), 2006, Aufsuchende Familientherapie als Hilfe zur Erziehung für Multiproblemfamilien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162844

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