Die Einführung der EU - Vermittlerrichtlinie

Die Konsequenzen für die Teilnehmer am Markt der Finanzdienstleistung


Diploma Thesis, 2010

101 Pages, Grade: 2,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Einleitende Worte
1.2 Aufgabenstellung und Ziel der Arbeit
1.3 Vorgehensweise

2. Die EU-Vermittlerrichtline: Brüssels Wunsch nach Einheitlichkeit

3. Struktur der Versicherungsvermittler in Deutschland
3.1 Versicherungsmakler
3.2 Versicherungsvertreter
3.3 Mehrfachagent
3.4 Versicherungsberater
3.5 Produktakzessorische Vermittler und Annexvertrieb
3.6 Banken und Sparkassen
3.7 Maklerpools
3.8 Nebenberufliche Vermittler
3.9 Strukturvertriebe

4. Umsetzung in nationales Recht
4.1 Die IHK als Erlaubnis- und Registrierungsbehörde
4.1.1 Einführung des Vermittlerregisters
4.1.1.1 Nutznießer des Vermittlerregisters
4.1.1.2 Weitere Probleme des Registers
4.1.2 Ausbau der Prüfungen
4.1.2.1 Ablauf und Inhalt der Sachkundeprüfung
4.1.2.2 Prüfungsstatistik
4.1.3 Problematik der Gewerbefreiheit
4.1.4 Kontrolle durch die IHK
4.1.5 Weitere Herausforderungen für die IHK
4.2 Umsetzung in den Versicherungs- und Vertriebsunternehmen
4.2.1 Unternehmen mit eigener Ausschließlichkeit
4.2.2 Unternehmen mit Makler- und Mehrfachagentenanbindung
4.2.3 Kontrolle
4.3 Ausnahmeregelung
4.3.1 Befreiung der Erlaubnispflicht nach § 34d IX GewO
4.3.2 Übernahme der Haftung durch einen Versicherer
4.3.3 „Alte Hasen Regelung“
4.4 Kernpunkte der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht
4.4.1 Informationspflicht beim ersten Gesprächskontakt
4.4.2 Rechtsgrundlage der Beratung
4.4.2.1 Beratungsgrundlage des Versicherungsvertreters
4.4.2.2 Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers
4.4.3 Dokumentationspflicht
4.4.4 Verzichtserklärung

5. Veränderung im Markt
5.1 Problematik der Qualitätsmessung
5.1.1 Qualitätsmessung anhand der Mystery Shopping-Methodik
5.1.2 Bewertung nach Qualitätsmerkmalen der Produkte
5.1.3 Mehr Qualität durch Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht
5.1.4 Qualifikation des Beraters
5.1.5 Kundenbefragung als Qualitätsmerkmal
5.2 Haftungsbewusstsein
5.3 Marktbereinigung
5.4 Bisherige Auswirkungen der EUVR auf Konzerne
5.5 Konzentration des Vermittlermarktes
5.6 Relevanz einzelner Vertriebskanäle
5.6.1 Gebundene Versicherungsvermittler
5.6.2 Ungebundener Vermittler
5.6.3 Nebenberufliche Vermittler
5.6.4 Maklerpools
5.6.5 Bankvertrieb

6. Weitere Probleme bei der Umsetzung
6.1 Mangelnde Information 54=
6.2 Rechtssicherheit bei der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht
6.3 Berufshaftpflichtversicherung

7. Vergleich zu Großbritannien
7.1 Anzahl der Vermittler
7.2 Qualifikation
7.3 Vergütung
7.4 Informations- und Dokumentationspflicht
7.5 Haftung

8. Fazit und Ausblicke

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anwendungsbereiche der EUVR

Abbildung 2: Kenntnis des Gesetzes zur EUVR nach Geschlecht und Einkommen

Abbildung 3: Fälschliche Eintragung ins Vermittlerregister

Abbildung 5: Prüfung Versicherungsfachmann/-frau (BWV/IHK)

Abbildung 6: Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister

Abbildung 7: Vertriebswegeanteil Leben

Abbildung 8: Stimmungsbild der Versicherer im Jahr 2009

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Einleitende Worte

Die Versicherungsbranche unterliegt seit einigen Jahren starken gesetzlichen Veränderungen. Eine der ersten wesentlichen Regulierungen war die Einführung der EUVersicherungsvermittlerrichtlinie (EUVR), welche im Mai 2007 in Kraft getreten ist. Somit gehören Versicherungsvermittler zu einer der wenigen Berufsgruppen in Deutschland, welche einer Registrierungspflicht unterliegen.

Neben der EUVR folgten weitere Neuerungen im Versicherungssektor. Dazu zählen die „Markets in Financial Instruments Directive“ (MiFID) durch das Finanzmarktrichtlinien- Umsetzungsgesetz (FRUG) ebenfalls im Jahre 2007, sowie die Novellierung des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG-Reform) im Januar 2008. Weitere Regulierungen, wie z. B. der Initiative „Packaged Retail Investment Products“ (PRIP)1 und das Projekt Solvency II2, sind bereits geplant. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gab hingegen bekannt, dass auch an einer Überarbeitung der EUVR und der MiFID gearbeitet wird.3

Nie zuvor in der Geschichte der Versicherungsvermittlung in Deutschland gab es auch nur annähernd so viele gesetzliche Änderungen und Regulierungen wie in den letzten Jahren. Eine Veränderung im Markt für Versicherungsvermittler ist demzufolge unumgänglich. Es stellt sich die Frage, ob diese Entwicklung und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Versicherungsvermittlermarkt national bereits zu erkennen sind.

1.2 Aufgabenstellung und Ziel der Arbeit

Die vorliegende Arbeit greift diese Fragestellung auf. Die EUVR war die erste gravierende Regulierung der Versicherungsvermittlung in Deutschland. Die Arbeit bezieht sich primär auf die EUVR. Im Folgenden wird analysiert, wie die Umsetzung in deutsches Recht vollzogen wurde und inwieweit die EUVR bereits erste Veränderungen im Markt der Versicherungs vermittlung hervorgerufen hat und welche Veränderungen noch zu erwarten sind.

1.3 Vorgehensweise

Um diese Fragestellung beantworten zu können, geht die Arbeit auch auf die Struktur der Versicherungsvermittlung in Deutschland ein und zeigt die wesentlichen Kernaspekte der EUVR auf, um anschießend die Konsequenzen der Versicherungsvermittler erläutern zu können. Aufgrund der Einschätzung von Experten ist jedoch in verschiedenen Punkten eine klare Trennung zwischen EUVR und anderen Regulierungen nur bedingt möglich. Grund hierfür ist u. a., dass die Neuerungen fast zeitgleich in Kraft getreten sind. In der vorliegenden Arbeit wird jedoch schwerpunktmäßig die EUVR analysiert.

Zurzeit existieren nur wenige wissenschaftliche Publikationen, welche sich dieser Fragestellung widmen. Des Weiteren untersuchen diese Arbeiten die Fragestellung nach Marktveränderung mit Blick in die Zukunft. Diese Arbeit beschäftigt sich sowohl mit der Vergangenheitsbetrachtung als auch mit der Einschätzung, wie sich der Versicherungsvermittlermarkt in Zukunft darstellen könnte.

Die hierfür notwendigen Informationen wurden anhand von elf Experteninterviews aus der deutschen Versicherungsbranche erarbeitet. Die Interviews wurden in der Zeit von September 2009 bis Januar 2010 an insgesamt sieben Standorten durchgeführt.4 Die Interviews orientierten sich an mehreren Leitfragen, welche den befragten Personen im Vorfeld zur Ver- fügung gestellt wurden. Um allerdings auf die jeweiligen Einschätzungen der Experten ein- gehen zu können, wurden die Gespräche nicht standardisiert durchgeführt. Die jeweiligen Leitfragen wurden aus diesem Grund bezüglich der fachlichen und beruflichen Hintergründe der jeweiligen Experten verändert, was ermöglicht hat, während der Gespräche auf die jeweiligen Antworten besser eingehen zu können und ergänzende Fragen zu stellen.

Die Interviews wurden nach Zustimmung der Experten aufgezeichnet und im Anschluss qualitativ ausgewertet. Um den Interessen der Interviewpartner gerecht zu werden, finden sich jedoch in der Arbeit lediglich die Zitate, welche durch Freigabe der befragten Personen verwendet werden durften.5

Im Anschluss an die Einleitung wird eine Zusammenfassung der Ereignisse auf inter- nationaler Ebene dargestellt, sowie auf Rahmendaten eingegangen. In Kapitel 3 wird die Struktur der Versicherungsvermittler in Deutschland aufgezeigt und deren historische Ent- stehung erläutert. Für den Schwerpunkt der Arbeit sind die Kernaspekte der EUVR von ent- scheidender Bedeutung. Aus diesem Grund beschäftigt sich das vierte Kapitel mit der Um- setzung der EUVR auf nationaler Ebene. Hier werden wesentliche Rahmendaten genannt, die Aufgabe der Industrie- und Handelskammern (IHKs) erläutert, die Umsetzung in den Unter- nehmen geschildert, sowie Ausnahmeregelungen und die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht erklärt und kritisch bewertet. Die daraus resultierenden Folgen für den Versicherungsvermittlermarkt in Deutschland werden dann in Kapitel 5 mit den Erkennt- nissen aus den Expertenbefragungen und aktuellen Literaturangaben zusammengeführt. Anschließend werden weitere Probleme und Herausforderungen der Branche aufgezeigt. Ein Vergleich zu Großbritannien in Kapitel 7 soll eine denkbare Entwicklung der deutschen Ver- sicherungsvermittlerstruktur ermöglichen, was in Kapitel 8 in eine eigene Stellungnahme und eine Prognose mündet.

Die Arbeit legt Wert auf einen möglichst praxisnahen Bezug. Eine genauere Betrachtung weiterer Regulierungen und Neuerungen der Versicherungsbranche würde über den Rahmen der Arbeit hinausgehen, wenn auch an manchen Stellen eine klare Trennung nicht möglich ist.

2. Die EU-Vermittlerrichtline: Brüssels Wunsch nach Einheitlichkeit

In vielen Bereichen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gab es in den letzten Jahren viele Vorhaben seitens der Europäischen Union (EU) einheitliche Regulierungen und eine Harmonisierung in rechtlicher Hinsicht zu schaffen, so auch für den Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlermarkt.6

Durch Veröffentlichung und in Kraft treten der Richtlinie 2002/92/EG der Europäischen Ge- meinschaft (EG) am 15.01.2003 wurde die bereits bestehende Richtlinie 77/92/EWG vom 13.12.1976 abgelöst. Das Ziel der damaligen Richtlinie war es, Versicherungsagenten und - maklern die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erleichtern. Die Ablösung wurde notwendig, da es immer noch erhebliche Unterschiede bei der Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern im Binnenmarkt der EU gab. Die neue Richtlinie verfolgt dabei vorrangig zwei Ziele: Zum einen soll der europäische Ver- sicherungsvermittlermarkt angeglichen und harmonisiert werden. Jeder Mitgliedstaat muss nun gleiche Bedingungen für den Markt schaffen, um sicherzustellen, dass alle Bürger der EU „ gleiche oder zumindestähnliche Bedingungen vorfinden. “7 Zum anderen verfolgt das europäische Parlament das Ziel, den Verbraucherschutz zu erhöhen. Hierbei spielt die Normierung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht und die Einführung einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht eine wichtige Rolle, worauf in Kapitel 4.4 genauer eingegangen wird.

Nach der Veröffentlichung im Jahre 2003 hatten alle EU Mitgliedstaaten nunmehr zwei Jahre Zeit, die neue Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, also bis zum 15.01.2005. Allerdings schafften es nur wenige Staaten, die Richtlinie in der gesetzten Zeitspanne umzusetzen, was dazu führte, dass die EU-Kommission im April 2006 Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) „ wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2002/92/EG “ gegen sechs Mitgliedstaaten, unter anderem auch Deutschland, einreichte.8

3. Struktur der Versicherungsvermittler in Deutschland

Ein Wunsch des Gesetzgebers war es, Transparenz am Markt der Versicherungsvermittlung zu schaffen. Gerade in Bezug auf die Struktur der Versicherungsvermittlung in Deutschland gab es vor Einführung der EUVR keine genauen Zahlen darüber, wie viele Personen eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler im weitesten Sinne ausgeführt haben. Ebenso war un- klar, wie die verschiedenen Vermittler einzuordnen sind. In der Literatur ist meist von 400.000 - 500.000 Vermittlern vor Einführung der EUVR die Rede.9 2006 gab der Gesamt- verband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) in seinem Jahrbuch eine ge- schätzte Aufteilung bekannt:10

- 79.000 haupt- und 318.000 nebenberufliche Ausschließlichkeitsvertreter,
- 3.000 Mehrfachagenten,
- 7.000 Versicherungsmakler,
- 55.400 Angestellte in Vermittlerbetrieben und
- 48.700 Außendienstangestellte in Versicherungsunternehmen (einschließlich Außen dienstangestellte die nicht unmittelbar am „Point of Sale“ mit Kundenkontakt tätig sind)

Nach dieser Kalkulation belief sich die Zahl sogar auf 511.100 Vermittler. Tatsächlich kann aber nicht genau bestimmt werden, wie viele letztendlich eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausführten. Denn auch die Statistik des GDV weist Lücken auf. Einer Untersuchung der Wissenschaftlichen Hochschule Lahr nach zu urteilen, dürfte allein die Zahl der nebenberuflichen Vermittler nahezu bei 400.000 liegen.11 Auch waren bzw. sind in der Praxis nebenberufliche Vermittler nicht nur als Ausschließlichkeitsvertreter tätig, sondern darüber hinaus auch als Versicherungsmakler oder Mehrfachagenten.

Mit dem neu eingeführten Vermittlerregister ist es nun endlich möglich, die Anzahl der am Markt tätigen Versicherungsvermittler zumindest annähernd genauer zu bestimmen. Allerdings ist es selbst mit dem Register nicht möglich, die gewünschte Transparenz zu schaffen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und werden in der weiterführenden Arbeit genauer beleuchtet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Anwendungsbereiche der EUVR

Die Anwendungsbereiche der EUVR werden in Abbildung 1 aufgezeigt. Die einzelnen Vermittlerarten und Vertriebswege werden nachfolgend erklärt. Dabei wird auch die jeweilige historische Entstehung erläutert. Eine detaillierte Ausgestaltung, was jede einzelne Vermittlergruppe an Voraussetzungen zu erfüllen hat, wird aufgrund des Schwerpunktes der Arbeit im Hauptteil nicht näher erläutert.

3.1 Versicherungsmakler

Überlieferungen zufolge ist der Makler der älteste Vermittler, den es je gab. Bereits im alten Babylon gab es Vorläufer des Maklers, welche Geschäfte zwischen den Völkern vermittelt haben. Im Mittelalter war der Handel ohne Makler gar nicht möglich. Nur Personen mit einem tadellosen Leumund durften den Beruf des Maklers ausüben.

Nachweislich traten die ersten Versicherungsmakler im 14. Jahrhundert auf. Die Seever- sicherung war das erste Versicherungsprodukt, welches nur über Makler vermittelt werden konnte. Im Jahre 1319 verbuchte ein Tuchhändler aus Florenz eine Provision zugunsten eines Maklers aus Pisa. Die Idee der Versicherung erreichte dann fast 270 Jahre später die Hanse städte Bremen und Hamburg.12

Heute genießt der Makler in der Bevölkerung bei Weitem nicht das Ansehen, welches er noch bis Ende des 19. Jahrhunderts genossen hat. Allerdings bieten die neuen rechtlichen Grund- lagen der EUVR bzw. anderer Änderungen die Chance, den Ruf des Versicherungsmaklers wieder zu steigern.13

Im Gegensatz zum Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten ist der Makler im Auf- trag des Kunden und nicht im Auftrag einer Gesellschaft tätig und zählt zu den ungebundenen Vermittlern. Des Weiteren haftet der Makler für sein Tun, jedoch vor allem für sein Nichts- tun. Aus diesem Grund ist es gerade für ihn wichtig, eine ordnungsgemäße Dokumentation vorzuweisen und den Kunden über alle möglichen Risiken zu informieren. Nach Gesetzesdefinition ist der Versicherungsmakler jemand, der „ ( … ) gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgenüber- nimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. “14 Hierbei zu unterscheiden ist die klare Abgrenzung von einer Abhängigkeit zwischen Vermittler und Versicherer. Der Makler ist demnach in erster Linie dem Kunden gegenüber verpflichtet.

Weiterhin beschreibt das Gesetz den sogenannten „Anscheinsmakler“. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass oftmals viele Vertreter gegenüber ihren Kunden wie ein Makler auftraten. Dadurch sollte der Eindruck einer unabhängigen Beratung und der damit verbundenen Ver- trauenswürdigkeit erweckt werden. Über die Abhängigkeit von einem Versicherer wurde der Kunde im Unklaren gelassen. Des Weiteren erweckten viele Mehrfachagenten ebenfalls den Eindruck, sie könnten wie ein Makler fungieren und ihren Kunden mit der Vielfalt aller An- bieter dienen.15

Problematisch hierbei waren die nicht erfüllten Pflichten des Maklers und der damit ver- bundenen Haftungsfrage gegenüber den Kunden. Die Neuregelung des § 59 Abs. 3 VVG wird dieser Frage gerecht, denn „ Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungs- makler nach Satz 1. “

Der Kunde hat nun also gegenüber dem Anscheinsmakler im Schadensfall dieselben Ansprüche, wie bei einem gewöhnlichen Makler. Für die Rechtsprechung ist ausreichend, wenn beim Kunden der Eindruck geweckt wurde, der Vermittler fungierte nicht als Vertreter oder Mehrfachagent, sondern als unabhängiger Makler.16

Die Versicherungsmakler unterliegen im vollen Umfang der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO und genießen im Gegensatz zu Versicherungsvertretern und Mehrfachagenten keinerlei Privilegien.

3.2 Versicherungsvertreter

Wie der Name schon vermuten lässt, ist der Ausschließlichkeitsvertreter einzig und allein für einen Versicherer tätig. In Deutschland wird die Mehrzahl aller Versicherungsprodukte bisher noch über die Ausschließlichkeitsorganisationen vertrieben. Was darauf zurückzuführen ist, dass die meisten Versicherungsvermittler in Deutschland Ausschließlichkeitsvertreter sind.17

Betrachtet man die Historie der Versicherungswirtschaft in Deutschland, so ist dies nicht ver- wunderlich. Wie bereits erwähnt, waren es Makler, welche als erster Versicherungsverträge zwischen zwei Parteien vermittelt haben und so die Bildung der Versicherungsbranche über- haupt erst ins Rollen gebracht haben. In der Literatur sind die Entstehungen und historischen Entwicklung des Maklerberufs weitestgehend verarbeitet. Vergleicht man hingegen die Ent- stehung des Versicherungsvertreters, so kann dieser gewiss als „kleiner Bruder“ des Maklers angesehen werden. Im 19. Jahrhunderts, mit dem Beginn der Industrialisierung, kam es in Deutschland auch zu einer Neuordnung der Versicherungswirtschaft. Zu dieser Zeit etwa trat der Versicherungsagent auf dem Markt auf. Allerdings ist die genaue Entstehungsgeschichte des Agenten, trotz seiner vergleichsweise kurzen Existenz, nicht näher bekannt.18

Letztlich kann davon ausgegangen werden, dass es für die junge Versicherungswirtschaft in Deutschland effizienter, war Vertreter einzusetzen. Welche zum einen selbst für ihre Un- kosten aufkommen mussten, aber auch durch erfolgsabhängige Provisionen vergütet wurden, und zum anderen konnten Vertreter besser kontrolliert und geführt werden, als der freie Makler.19

Seit Einführung der EUVR muss sich jeder Ausschließlichkeitsvertreter im Vermittlerregister eintragen lassen. Jedoch haben manche von ihnen ein besonderes Privileg: Der sogenannte erlaubnisfreie Ausschließlichkeitsvertreter benötigt nach § 34d Abs. 4 GewO keine Erlaub- nispflicht, wenn der Versicherer die uneingeschränkte Haftung, im Außenverhältnis gegen- über eventuell Geschädigten übernimmt.20 Das Versicherungsunternehmen übernimmt ferner die Eintragung ins Register. „ Durch die Privilegierung soll unn ö tige Bürokratie vermieden werden und das Verfahren für eine Vielzahl von Vermittlern vereinfacht werden. “21

Man könnte meinen, dass aus Gründen der Seriosität viele Versicherungen davon kein Gebrauch machen würden. Allerdings ist dies de facto nicht der Fall, denn der Anteil der Erlaubnisfreien Vertreter liegt bei annähernd 69%.22

Die Gründe, die gegen eine ordnungsgemäße Zertifizierung sprechen, sind vielfältig! Zum einem spart der Vertreter hohe Einmalkosten, die für die Erlaubnis, Registrierung und Sach- kundeprüfung entstehen. Zum anderen spart er die jährlichen Kosten für eine sonst erforder- liche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.23 Doch nicht nur die Kosten stellen manchen Vertreter vor die Schwierigkeit einer regulären Zertifizierung. Sehr oft kommt es vor, dass Vertreter kein sauberes Führungszeugnis oder keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ihres Finanzamtes vorlegen können oder die Prüfung des Sachkundenachweises schlichtweg nicht bestehen.24

Dem Kunden gegenüber muss sich der erlaubnisfreie Vertreter auch als einen „ohne Erlaubnis“ tätiger Vertreter zu erkennen geben. Inwieweit dies seine Seriosität widerspiegelt, wird dabei dem Kunden überlassen. Auch hier wird deutlich, dass sich kaum ein Kunde über eventuelle Konsequenzen im Klaren ist.

3.3 Mehrfachagent

Historisch betrachtet ist der Mehrfachagent aus der Not einiger Versicherungsvertreter ent- standen. Als sich viele Versicherungen um die Jahrhundertwende in Deutschland etablierten, bzw. neu entstanden sind, haben diese nur sehr begrenzte Produktlösungen angeboten. So konnten die einzelnen Versicherungsagenten dem Kunden nur ein oder zwei Produkte an bieten.

Die Lösung bestand darin, sich mit mehreren Versicherungen vertraglich zu binden. So waren die Agenten zwar immer noch gebunden, konnten jetzt aber mehrere Produkte anbieten.

Im Laufe der Zeit hat sich diese Idee weiterentwickelt, auch wenn Mehrfachagenten historisch betrachtet eher ein Sonderfall waren.25 Versicherungsgesellschaften haben den Vorteil von Mehragenten für sich erkannt, denn diese stehen ebenfalls in der Pflicht der Versicherungsgesellschaft und nicht in der des Kunden.

Wie viele Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit als Mehrfachagent ausüben, kann auch heute nicht genau beantwortet werden. Hier stellt sich die Frage, ob Untervertreter eines Strukturvertriebes26 wirklich als Mehrfachagenten anzusehen sind, oder ob sie nicht eher als Ausschließlichkeitsvertreter für Strukturvertriebe betrachtet werden müssen.27 Denn nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Mehrfachagent dem Ausschließlichkeitsvertreter in seiner Funktion gleichzusetzen.28 „ Anders als der bislang behandelte Ausschlie ßlichkeitsvertreter unterhält der Mehrfachagent aber Rechtsbeziehungen zu mehreren Versicherern, wobei jeweils Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot vereinbart sind. “29

Der Mehrfachagent haftet grundsätzlich nach denselben Regeln wie der Ausschließlichkeits- vertreter. Allerdings erwecken viele Mehrfachagenten bei ihren Kunden den Eindruck eines unabhängigen Versicherungsmaklers, da Produkte verschiedener Anbieter angeboten werden. Sollte der Mehrfachagent im Erstgespräch nicht klarstellen, dass er für diese Versicherungen tätig ist und den Eindruck, ein Versicherungsmakler zu sein, weiter erwecken, so haftet er gemäß § 59 Abs. 3 S. 2 VVG genau wie ein Versicherungsmakler.30 Des Weiteren kann gewerberechtlich gegen ihn vorgegangen werden, was allerdings in der Praxis eher wenig umgesetzt wird.

Der Gewerbeordnung (GewO) nach zu urteilen, unterliegen Mehrfachagenten ebenfalls wie Versicherungsmakler der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO und zählen zu den un- gebundenen Versicherungsvermittlern. Allerdings kommt es in der Praxis durchaus vor, dass ein Untervertreter eines Mehrfachagenten im Vermittlerregister als erlaubnisfreier Ver sicherungsvermittler eingetragen wird, weil ein Versicherungsunternehmen die Haftung für diesen Untervertreter übernimmt. In diesem Fall zählt er zu den gebundenen Versicherungsvermittlern. Auf diese Problematik wir in Kapitel 4.3.2 genauer eingegangen.

3.4 Versicherungsberater

Bis zur Einführung der EUVR war die Tätigkeit des Versicherungsberaters im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) geregelt. Im Zuge der EUVR wurde diese Tätigkeit aus dem RBerG herausgelöst und mit in der GewO verankert.31

Die Definition des Versicherungsberaters wird geregelt im § 34e GewO. Danach ist ein Ver- sicherungsberater, „ Wer gewerbsm äß ig Dritteüber Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. “ Dies induziert, dass der Versicherungsberater keine Provision seitens einer Versicherungsgesellschaft entgegennehmen darf, was explizit im § 34e Abs. 3 GewO festgelegt wird. Versicherungsberater benötigen ebenfalls wie der Ver- sicherungsmakler und -vertreter die erforderlichen Merkmale entsprechend der Regelung des § 34d Abs. 1 GewO, um damit bei der zuständigen IHK eine Erlaubnis beantragen zu können. Ferner gelten entsprechend die Vorschriften des § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 GewO.

Dem Versicherungsberater wird seine Leistung in Form eines festgelegten Honorars durch den Kunden vergütet. Dieses kann je nach Vereinbarung zwischen 100 EUR und 150 EUR pro Stunde betragen.32

3.5 Produktakzessorische Vermittler und Annexvertrieb

Auf dem gesamten Markt existiert eine Vielzahl von Gewerbetreibenden, welche neben ihrer Haupttätigkeit von Produktvermittlung oder Dienstleistungen Versicherungen vermitteln. Der Gesetzgeber macht hier einen Unterschied zwischen produktakzessorischen Vermittlern und Annexvertrieb.

Die produktakzessorischen Vermittler unterliegen grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO, können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 3 GewO davon befreien lassen. Zu diesen Vermittlern zählen Autohändler, die Kfz-Versicherungen vertreiben oder etwa Banken, die zur Ab sicherung eines Kreditvertrages eine Lebensversicherung vermitteln.

Privilegiert hingegen werden die sogenannten. Annexvertriebe. Diese werden in § 34d Abs. 9 GewO geregelt. Hier hat der Gesetzgeber aufgrund des „geringen Risikos“ eine Ausnahme zugelassen, wenn u.a. die Jahresprämie unter 500 EUR liegt.33 Dazu zählen beispielsweise Reiserücktrittsversicherungen durch Reisebüros, aber auch das Anbieten von Restschuldversicherungen durch Kreditvermittler.

3.6 Banken und Sparkassen

Am Markt der Versicherungsvermittlung spielen Banken und Sparkassen eine immer größer werdende Rolle.34 Zwar ist das Neugeschäft aufgrund der Finanzkrise zum ersten Mal seit Jahren zurückgegangen, jedoch blieben Banken gerade beim Verkauf von Produkten gegen eines Einmalbeitrags Marktführer.35

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Banken und Sparkassen ebenfalls als produktakzessorische Vermittler, wenn das Kriterium einer Produktakzessorietät im engen Sinne gegeben ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) definiert dies als „ Ergänzung zu der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten ( … ) Dienstleistungen “ und führt als Beispiel den Abschluss einer Lebensversicherung als Sicherheit zu einer Darlehensvergabe auf. Ferner wird allerdings die Vermittlung einer Hausratversicherung im Zusammenhang mit einem Hausbaudarlehens untersagt. In der Praxis kommt demnach eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für Kreditinstitute nicht infrage, weil sie auf die gesamte Bandbreite der Versicherungsvermittlung zurückgreifen wolle.36

3.7 Maklerpools

Einen weiteren Akteur auf dem deutschen Finanzdienstleistungsmarkt bilden die sogenannten Maklerpools. Diese wurden oft durch Deckungskonzeptmakler gegründet, um die Vertriebs- kraft mehrerer Makler und/oder Mehrfachagenten zu bündeln und so gegenüber Versicherern eine bessere Marktmacht zu erlangen. Fragwürdig ist, inwieweit diese Marktmacht dafür ge- nutzt wurde, um Kunden und angeschlossenen Vermittlern bessere Konditionen zu bieten.

Gerade Einzelmakler sehen in Pools die Chance, besser am Markt bestehen zu können. Mittlerweile weigern sich sogar manche Versicherungsgesellschaften, mit kleinen Makler- gesellschaften zusammenzuarbeiten.37 Maklerpools hingegen bieten die Lösungen eines Haftungsdaches und von Verfahrensvereinfachungen, wie Produkt-Research, Beratungstools, Softwarelösungen, etc. an.38 Dadurch können sich angeschlossene Vermittler mehr auf ihre Kunden und ihre Geschäftsprozesse konzentrieren. Zu den Leistungen von Maklerpools ge- hörten meist auch die Übernahme der Provisionsabrechnungen zwischen Versicherer und an- geschlossenen Vermittlern. Jedoch hat dieser Service in jüngster Vergangenheit auch die negativen Seiten eines Maklerpools widergespiegelt. Zum einen, weil im Insolvenzszenario einer Poolgesellschaft Provisionen verloren gehen können und zum anderen, weil sich immer mehr Hinweise anhäufen Maklerpools würden mehr und mehr ihr eigenwirtschaftliches Interesse wahrnehmen. So wurden beispielsweise Vermittler unter Druck gesetzt und es wurden ihnen im Neu- sowie im Bestandsgeschäft die Provisionen gekürzt. In einem anderen Fall wurden Vermittler durch Umfirmierung eines Pools gezwungen, einen neuen Vertrag zu schlechteren Konditionen anzunehmen.39 Dies führt bei Maklern zu einem ernsthaften Problem, denn diese sind nach wie vor dem Kunden und nicht einer Gesellschaft gegenüber verpflichtet.

Auch Versicherungsgesellschaften haben das Potenzial von Pools erkannt und beteiligen sich an diesen Unternehmen.40 Ob dies nur der Absicherung einer Gewinnbeteiligung geschuldet ist, ist allerdings fraglich. Ähnlich wie bei großen Maklerfirmen, bei denen Versicherungsgesellschaften ganz oder nur teilweise beteiligt sind, liegt die Vermutung nahe, dass dem Vertrieb eigene Produkte „ans Herz“ gelegt werden.

Gewerberechtlich müssen auch Maklerpools eine Erlaubnis bei der IHK beantragen, wenn sie Geschäfte vom Makler oder von Mehrfachagenten entgegennehmen und an einen Versicherer weiterleiten. Erstaunlich ist dabei allerdings, dass manche Maklerpools als gebundene Versicherungsvermittler im Register geführt werden.41

3.8 Nebenberufliche Vermittler

Vor Inkrafttreten der EUVR bildeten Vermittler, die nebenberuflich Versicherungen vermittelten, eine tragende Größe für viele Versicherungs- und Vertriebsgesellschaften. Zwar regenerierten diese pro Kopf nicht so viel Umsatz wie ihre hauptberuflichen Kollegen, sind jedoch für viele Unternehmen nicht wegzudenken, auch nicht nach der EUVR. Von den beispielsweise im Jahre 2005 der Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) tätigen Vermittlern betrieben rund 60% ihre Tätigkeit nebenberuflich.42

Auch heute ist die genaue Anzahl der nebenberuflichen Vermittler nicht bekannt. Zwar müssen sich auch nebenberufliche Vermittler bei ihrer zuständigen IHK analog zu ihrem Status registrieren, jedoch ist dem nicht zu entnehmen, ob Versicherungsvermittler ihre Tätig- keit haupt- oder nebenberuflich durchführen. Von Verbraucherschützern und Vermittlerver- bänden wird immer wieder vor nebenberuflichen Vermittlern gewarnt, was in der heutigen Zeit nicht ganz unbegründet erscheint. Viele, die heute noch auf dem Markt ihre Tätigkeit nebenberuflich betreiben, haben nach wie vor keine qualifizierte Ausbildung genossen und werden durch ihr getragenes Unternehmen in Form von Haftungsübernahme, etc. gestützt.

Allerdings haben sich auch viele Versicherungs- und Vertriebsgesellschaften von diesem Trend abgekehrt und ihren nebenberuflichen Vermittlern eine hauptberufliche Existenz angeboten oder sich von ihnen getrennt.43

3.9 Strukturvertriebe

Bei den Strukturvertrieben handelt es sich um Vertriebsorganisationen, welche bestimmten Hierarchien unterliegen. Zu den wohl bekanntesten Strukturvertrieben gehört die DVAG, der Allgemeiner Wirtschaftsdienst (AWD) und MLP. Interessant bei dieser Aufzählung ist, dass jedes der genannten Unternehmen einen anderen Vermittlerstatus besitzt. Die DVAG ist Aus- schließlichkeitsvertreter, der AWD Mehrfachagent und MLP ist Versicherungsmakler. Bei den Strukturvertrieben gibt es hinsichtlich der Gewerbeordnung keine Besonderheiten. Sie müssen sich ebenfalls analog zu ihrem Status bei der zuständigen IHK registrieren. Zu be- achten ist allerdings, dass Vertriebsmitarbeiter eines Strukturvertriebes im Innenverhältnis als Handelsvertreter nach § 84 HGB für diesen Vertrieb tätig sind. Im Außenverhältnis unter- liegen die Vertriebsmitarbeiter jedoch ebenso der Gewerbeerlaubnis gemäß dem Status ihrer Gesellschaft.44

4. Umsetzung in nationales Recht

In Deutschland verlief die Umsetzung der EUVR in nationales Recht sehr schleppend. Mit Veröffentlichung der EUVR am 15.01.2005 forderte das Europäische Parlament alle Mitgliedstaaten dazu auf, deren Inhalte zu ratifizieren. Die Bundesregierung schaffte es jedoch gerade mal bis Ende 2004 einen Referentenentwurf zu erstellen, welcher auch nur einen Teil der Richtlinie berücksichtigte.

Bedingt durch die Neuwahlen, welche 2005 stattfanden, wurde dieser Entwurf über ein Jahr lang nicht weiter bearbeitet. Aufgrund der Verzögerung leitete die EU Kommission im Oktober 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und neun weitere EUStaaten ein, weil diese die Richtlinie nicht oder nur unzureichend umsetzten,45 was dann im April 2006 in einer Klage beim EuGH mündete.

Das Gesetzgebungsverfahren wurde dann im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen. Im Oktober 2006 verabschiedete die Bundesregierung dann das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“. Letztlich wurde das Gesetz durch Zustimmung im Bundesrat am 24. November 2006 bewilligt und am 22. Dezember 2006 ausgefertigt.

Durch die Einführung des Gesetzes wurde in Deutschland kein neues eigenständiges Regel- werk ins Leben gerufen. Vielmehr wurden drei bereits bestehende Gesetze geändert oder er- weitert:46

- In der Gewerbeordnung (GewO) wurde das Vermittlerregister und die Erlaubnis- pflicht für Versicherungsvermittler eingeführt.
- Im Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflicht, die Regelung zur Kundengeldsicherung verankert und eine Schadensersatzpflicht normiert. Des Weiteren wurde im VVG die Voraussetzung für die privatrechtlich organisierten Ombudsleute der Versicherungswirtschaft als Be- schwerde- und Schlichtungsstelle geschaffen.
- Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bildet die Rechtsgrundlage für die Zu- sammenarbeit zwischen Versicherungsunternehmen und Vermittlern. Hier wird den Unternehmen vorgeschrieben, dass diese nur noch mit Vermittlern zusammenarbeiten dürfen, welche die neuen Anforderungen erfüllen.

In der Literatur werden die Änderungen der Gesetze weitestgehend behandelt. Aus diesem Grund wird bei der Arbeit auf eine genaue Nennung der einzelnen Passagen verzichtet. Für den Kern der Arbeit ist dies ebenfalls nicht relevant. Vielmehr ist von Bedeutung, was die wesentlichen Eigenschaften der EUVR sind und wie die IHKs und Versicherungsunternehmen diese Aufgaben bewältigen.

4.1 Die IHK als Erlaubnis- und Registrierungsbehörde

Die IHKs wurden vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, die neuen Aufgaben eines Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens zu übernehmen. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden durch Experten auch andere Lösungen in Erwägung gezogen, wie eine Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder durch die kommunalen Gewerbeämter oder eine Verbändel ö sung47. Letztlich schieden diese Lösungen jedoch aus. In den Begründungen hieß es, dass die BaFin nur für „ eineüberschaubare Zahl konzipiert “ wurde und dadurch mit der hohen Zahl an Gewerbetreibenden überfordert wäre.48 Die Ver- bändelösung wiederum konnte wegen der starken Interessenkonflikte der einzelnen Verbände nicht weiter in Betracht gezogen werden und die Länder weigerten sich, die Gewerbeämter mit dieser Aufgabe zu betrauen. Letztendlich ließ die hohe Anzahl an Gewerbetreibenden nur eine Lösung „ im Rahmen der dezentralen gewerberechtlichen Ü berwachungsstruktur bzw. der Strukturen der IHK “ zu.49

Die Dachorganisation der IHKs, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), begrüßte in einer Stellungnahme diese Aufgabenzuweisung und machte gleichzeitig auf Folgendes aufmerksam: „ Die IHKs werden ihre Erfahrung in vergleichbaren Tätigkeits feldern nutzen, um die Aufgabe wirtschaftsnah, sachkompetent und unbürokratisch umzu setzen. “50 Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob die IHKs:

a) die Aufgaben in der Praxis wirklich derart wirtschaftsnah, sachkompetent und unbüro- kratisch umsetzen konnten und
b) immer noch so erfreut über die Aufgabezuweisung sind?

Um diese Fragen beantworten zu können, werden die einzelnen durchgeführten Maßnahmen seitens der IHK benannt und analysiert.

4.1.1 Einführung des Vermittlerregisters

Zu einer zentralen Aufgabe der IHK gehörte die Implementierung des Vermittlerregisters. Gemäß § 11a Abs. 1 GewO erfüllt das Register den Zweck: „ (...) insbesondere, der All- gemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen, die Ü ber- prüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungs- pflichtigen zu erm ö glichen. “ Nach Gesetzesvorgabe wird das Register internetbasiert geführt. Auf der Internetseite www.vermittlerregister.info und www.vermittlerregister.org werden der Allgemeinheit alle relevanten Daten über einen zugänglich gemacht. Dazu gehören:

- Vor- und Zuname, sowie Name der Firma,
- Angaben zum Vermittlerstatus (gebunden/ungebundener Vermittler, etc.),
- Informationen der zuständigen Registerbehörde,
- Die Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes, in denen der Vermittler bereits tätig ist,
- Betriebliche Anschrift,
- Registrierungsnummer,
- Bei juristischen Personen auch Familien-, Geburts-, und Vorname der natürlichen Person(en), welche innerhalb des Organs für die verantwortliche Geschäftsführung zuständig sind.

Im nicht öffentlichen Teil werden weiterführend folgende Daten gespeichert:

- Geburtsdaten aller im Register eingetragen natürlichen Personen,
- Bei Haftungsübernahmeerklärung Angaben zu dem oder den übernehmende(n) Ver- sicherungsunternehmen.

Lange Zeit war unklar, ob die IHK wirklich die Rolle der Registerbehörde übernehmen sollte. Einige Bundesländer hatten zwischenzeitlich „massive Vorbehalte“ gegen die IHK-Lösung geäußert. Aufgrund dieser Unklarheit konnte erst Ende Juni 2006 mit dem Aufbau des Registers begonnen werden. Dies sollte bis Februar, spätestens März 2007 fertiggestellt werden. Angesichts der äußerst knappen Zeit und „der technischen Komplexität des Registers“ hatten die IHKs eine Verlängerung der Frist beantragt.51

Schlussendlich schaffte es der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), das Register pünktlich zum Start der EUVR am 22.05.2007 online zu stellen.52

4.1.1.1 Nutznießer des Vermittlerregisters

Das Register sollte den Zweck erfüllen, dass Verbraucher und Versicherungsunternehmen sich über eingetragene Vermittler informieren können, was zur Markttransparenz beiträgt. Es stellt sich die Frage, ob der Verbraucher auch von diesem Mehrwert an Markttransparenz Gebrauch machen und sich über seinen Vermittler informieren kann.

Viele der befragten Experten sind sich einig: Entweder der Verbraucher weiß nicht, dass es ein Register gibt oder es interessiert ihn nicht. „ Erfahrungsgem äß schaut in das Vermittler register eher die Konkurrenz als der Verbraucher. “, so Frau Dr. Mona Moraht, Leiterin des Referats Gewerberecht des DIHK in Berlin.53 Weiterhin unterstreicht einer ihrer Kollegen der IHK Kassel, „ (...) dass der Kunde gar nicht weiß , dass es ein Register gibt. Und es istüber haupt kein Bedarf beim Kunden da, die Qualität abzufragen. “54

Eine von der YouGovPsychonomics AG durchgeführt Studie aus dem Jahr 2007 spricht ebenfalls für die These, dass viel Verbraucher nicht von der Einführung der EUVR und damit auch nichts von der Existenz eines Vermittlerregisters wissen.55 (siehe Abbildung 2)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Kenntnis des Gesetzes zur EUVR nach Geschlecht und Einkommen (Quelle: YouGovPsychonomics AG )

Durch das Register ist eine ideale Plattform entstanden, die Vermittler gegenseitig nutzen, um festzustellen, ob ein Mitbewerber überhaupt registriert ist und/oder der Status, der beim Kunden abgegeben wurde, auf Übereinstimmung zu kontrollieren. Weiterhin bildet das Register eine hervorragende Informationsquelle, um jegliche Art von Vermittlern abzu- werben. So haben längst einige Maklerpools und Versicherungsgesellschaften erkannt, die Daten der Vermittler für sich zu nutzen, um diese direkt anzusprechen und Angebote zu unterbreiten.56

4.1.1.2 Weitere Probleme des Registers

Auch wenn das Register mit einer verlängerten Frist rechtzeitig fertiggestellt wurde und die vorgeschriebenen Daten aufgelistet sind, so beanstanden einige Experten, dass im Register wesentliche Bestandteile fehlen. Sie bemängeln, dass auch die Qualifikationen des Vermittlers, sowie Weiter- und Fortbildungen ebenso mit aufgeführt werden könnten. Dies schaffe noch mehr Transparenz und könne unter den Vermittlern zu einer Art Zugzwang führen. Doch auch hier müsse beim Kunden noch ein Bewusstsein für Qualität geschaffen werden.57 Ferner wünscht der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), dass neben den genannten Angaben auch aufgezeigt werden müssen, welche Versicherungsprodukte ein registrierter Vermittler an den Kunden bringen dürfe.58

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Fälschliche Eintragung ins Vermittlerregister

Des Weiteren taten sich im Nachhinein viele Versicherungsunternehmen mit der korrekten Erfassung ihrer Vermittler schwer. Beispielsweise tauchte die Barmenia Versicherung gleich mehrere Male in der Bundesrepublik als Einzelunternehmen auf. Die Agenturen wurden zwar mit Vor- und Nachnamen des Vertreters richtig versehen, allerdings trugen die Barmenia Sachbearbeiter den Firmennamen des Vertreters selbst ein und dies über 1..800 Mal. Die IHKs reagierten schnell darauf und veröffentlichten ein Merkblatt, auf dem erklärt wurde, wie die einzelnen Felder auszufüllen seien.59 (siehe Abbildung 3)

4.1.2 Ausbau der Prüfungen

Bis zur Einführung der EUVR wurden die ersten Qualifikationsmaßnahmen als Branchen- initiative durch das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) durchgeführt. Bereits 1987 wurden erste Fragen für die Prüfung entwickelt und ab 1991 ge- prüft. Mit dem Aufbau der Prüfung zum „Versicherungsfachmann (BWV)“ wollte man auf freiwilliger Basis eine Grundqualifizierung auf dem Markt etablieren, was von einigen Ver- sicherungen auch nachgefragt wurde. Ferner befürchtete die Branche schon damals, dass eine Richtlinie irgendwann kommen werde und wollte aufgrund dessen vorbereitet sein.60

Auch damals sollte diese Qualifikation mehr Qualität auf den Markt bringen. GDV, sowie BWV hofften, dass sich diese Qualifikation branchenweit durchsetzen, die Kunden auch aktiv nach dem sogenannten BWV-Ausweis 61 fragen und sich auch nur dann durch einen Vermittler beraten lassen würden, der Träger des Ausweises ist.

Allerdings wurden diese Erwartungen nicht erfüllt. Nur sehr wenige Kunden wussten von dieser Initiative und noch weniger erkundigen sich vor einer Beratung nach diesem Aus- weis.62

Es blieb bei einer freiwilligen Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme, bis dann mit Einführung der Richtlinie die Prüfung zum erforderlichen Sachkundenachweis „Versicherungsfachmann (IHK)“ für fast alle Vermittler63, die der Erlaubnispflicht unterliegen, als Grundqualifikation verpflichtend wurde. Nur Vermittler mit einer Ersatzqualifikation64 und die sogenannten „Alten Hasen“, auf die später genauer eingegangen wird, wurden von der Pflicht des Sachkundenachweises befreit.

4.1.2.1 Ablauf und Inhalt der Sachkundeprüfung

Seither sind die IHKs auch für die Sachkundeprüfung und der damit verbundenen Quali- fikation „Versicherungsfachmann (IHK)“ betraut und führen diese durch. Bis auf den Titel und die Übernahme gesetzlicher Änderungen hat sich jedoch nicht viel ge- ändert.

Die Prüfung ist unterteilt in einen theoretischen und praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung umfasst mehrere Fragen aus allen Versicherungsbereichen und wird anhand eines Multiple Choice Tests über ein computergestütztes System innerhalb von 160 Minuten durchgeführt. Zu den fachlichen Grundlagen der Prüfung gehören:65

a) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungs- beratung
b) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere Gesetzliche Renten- versicherung; private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsver- sicherung; Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung); staatliche Förderung und steuerliche Be- handlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten be trieblichen Altersvorsorge;
c) Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflegeversicherung;
d) verbundene Hausratversicherung; verbundene Gebäudeversicherung;
e) Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtzeugversicherung; Rechtsschutzversicherung.

In der praktischen Prüfung wird anhand eines Rollenspiels eine Kundenberatung durch- geführt. Ziel der Prüfung ist es, zu erkennen, ob der Kandidat dem Kunden alle notwenigen Informationen, wie Statuserklärung, Pflicht zur Dokumentation, etc. erteilt und die Wünsche des Kunden richtig erkennt und einzuordnen weiß. Der praktische Prüfungsteil dauert 20 Minuten.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling beide Teile besteht. Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn der schriftliche Teil bestanden wurde. Im Falle eines nicht bestehen kann der Prüfungsteilnehmer die Prüfung so oft wiederholen, wie er möchte. Dies war allerdings nicht immer so. War die Prüfung nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so hatte der Prüflingskandidat eine einjährige Sperrfrist. Diese wurde aufgrund datenschutzrechtlicher Beschränkungen und einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand als zu problematisch empfunden und daraufhin abgeschafft.66

4.1.2.2 Prüfungsstatistik

In den letzten zwei Jahren hat die Zahl Anmeldungen für die Prüfung zum „Versicherungsfachmann (IHK)“ stark zugenommen. Verwunderlich ist, dass in den Jahren 2006 bis 2007 die Nachfrage nur gering zunahm, obwohl die EUVR schon im Mai 2007 in Kraft getreten war und vielen Vermittlern mit Ablauf der Frist Berufsverbot drohte. Wie in Abbildung 4 zu erkennen ist, verzeichneten die IHKs ab 2008 dann einen deutlichen Zuwachs.

[...]


1 Ziel der Initiative ist es, den Anlegerschutz von Kleinanlegerprodukten zu verbessern; vgl. hierzu: http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/investment_products_en.htm.

2 Das Projekt Solvency II soll die heutigen Solvabilitätsvorschriften (Eigenmittelanforderungen) für Versicherungsunternehmen zu einem konsequent risikoorientierten System der Finanzaufsicht weiterzuentwickeln; vgl. hierzu: http://www.BaFin.de/cln_179/nn_724174/DE/Unternehmen/VersichererPensionsfonds/Solvency2/solvency2__node.html ?__nnn=true.

3 Vgl. Beenken, Matthias (2010): Der Zug geht in Richtung Provisionsoffenlegung. In: VersicherungsJournal, 05.03.2010.

4 Eine Liste der Interviewpartner wird im Anhang aufgeführt.

5 Nicht alle befragten Personen waren mit der Veröffentlichung ihrer Daten einverstanden. Aus diesem Grund sind einige Interviewquellen anonym dargestellt.

6 Vgl. Rühl (2004), S. 4-13.

7 Vgl. Gamm; Sohn (2007), S. 15

8 Europäische Kommission: Binnenmarkt: Kommission mahnt Umsetzung des EU-Rechts in 19 Mitgliedstaaten an. Pressemitteilung vom 19.04.2006.

9 Vgl. Evers; Habschick (2008), S. 15.

10 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 12.

11 Vgl. ebenda.

12 Vgl. Umhau (2003), S. 8.

13 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 97.

14 Vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG.

15 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 128.

16 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 55.

17 Vgl. Kapitel 5.6.1

18 Vgl. Umhau (2003), S. 12 f.

19 Vgl. ebenda.

20 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 148.

21 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 41.

22 Siehe Abbildung 5: Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister, S. 42.

23 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 145.

24 Vgl. Experteninterview anonym.

25 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 124.

26 Strukturvertriebe siehe Kapitel 3.9.

27 Vgl. Beenken; Sandkühler (2007), S. 124.

28 Vgl. § 84 HGB.

29 Vgl. Michaelis (o. J.), S. 53.

30 Vgl. Michaelis (o. J.), S. 54.

31 Vgl. Gamm; Sohn (2007), S. 30.

32 Vgl. Evers; Habschick (2008), S. 86.

33 Weitere Merkmale s.a. § 34d Abs. 9 GewO.

34 Siehe Kapitel 5.6.5

35 Vgl. Towers Perrin (Hg.) (2009): Hauchdünner Vorsprung für unabhängige Vermittler beim Vertrieb von Lebensversicherungen.

36 Vgl. Beenken; Sandkühler 2007, S. 174.

37 Vgl. Görsdorf-Kegel (2009): Kampf für Qualität und Unabhängigkeit. In: VersicherungsJournal, 25.09.2009.

38 Vgl. Brunotte (2009): Was Maklerpools zu bieten haben. In: VersicherungsJournal, 09.06.2009.

39 Vgl. Beenken (2009): Im Sumpf des Vertriebs. In: VersicherungsJournal, 14.05.2009.

40 Vgl. Brunotte (2009): Die Rolle der Pools bei der Marktkonsolidierung. In: VersicherungsJournal, 12.06.2009; vgl. dazu auch Wichert (2009): Vier Versicherer beteiligen sich an BCA. In: VersicherungsJournal, 19.06.2009.

41 Die Vertriebsplattform ASG AssecuranzService GmbH & Co. KG wirb auf ihrer Internetseite mit eine „Geschäftsbasis der Unabhängigkeit“, ist aber im Vermittlerregister als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO registriert.

42 Vgl. Lier (2006): Vertriebsauslagerung ohne Ausgleichsansprüche? In: VersicherungsJournal, 28.11.2006.

43 Experteninterview anonym

44 Vgl. Beenken; Sandkühler 2007, S. 175 f.

45 Vgl. EuZW (2005): Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Versicherungsvermittlungs-Richtlinie. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, H. 24, S. 739.

46 Vgl. Michaelis (o. J.), S. 1.

47 Die Verbändelösung sollte durch einen branchengetragenen Verein sichergestellt werden.

48 Vgl. Bundestags-Drucksache 16/1935, S. 14.

49 Vgl. ebenda.

50 Vgl. Möllering; Moraht (2006), S. 1.

51 Vgl. Möllering; Moraht (2006): Stellungnahme zum Thema: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, S. 16

52 Vgl. DIHK (Hg.) (2007): Vermittlerregister goes online

53 Vgl. Experteninterview Moraht.

54 Vgl. Experteninterview Heustock.

55 Vgl. YouGovPsychonomics (Hg.) (2007): Versicherungsvermittler und Bankenvertrieb. Highlight des Kundenmonitors Assekuranz 2007.

56 Vgl. Experteninterview anonym.

57 Vgl. Experteninterview Heustock.

58 Vgl. Brüss (2008): BVK verlangt Klarheit für Ventilgeschäfte. In: VersicherungsJournal, 22.08.2008.

59 Vgl. Beenken (2007): Vermittlerregistrierung oft falsch verstanden. In: VersicherungsJournal, 06.09.2007.

60 Vgl. Experteninterview Lorenz: „Es zeichnete sich bereits 1987 ab, dass eine Vermittlerrichtlinie kommen sollte. Daraufhin hat die Branche gesagt, bevor wir von der EU irgendeine Regelung kriegen, die uns nicht passt, schaffen wir lieber eine eigene Initiative und sorgen selber dafür, dass unsere Vermittler durch eine Prüfung müssen bevor die verkaufen.“

61 Der BWV-Ausweis wurde nach erfolgreich abgelegter Prüfung dem Vermittler ausgehängt.

62 Experteninterview anonym: „Ähnliche Situation, wie damals mit dem BWV Ausweis. Da gab es auch mal die Vorstellung, es wird kein Vermittler die Schwelle zum Kunden überschreiten, ohne seinen Ausweis vorgezeigt zu haben. Ich wüsste nicht, dass jemand den Ausweis schon mal dem Kunden gezeigt hat.“

63 Ausnahmen siehe Kapitel 4.3.

64 Eine Liste der Ersatzqualifikationen ist im Anhang aufgeführt.

65 Vgl. Evers; Habschick (2008), S. 32 f.

66 Vgl. BVK (Hg.) (2009): Ziele des BVK umgesetzt: „Alte-Hasen-Regelung“ jetzt unbefristet.

Excerpt out of 101 pages

Details

Title
Die Einführung der EU - Vermittlerrichtlinie
Subtitle
Die Konsequenzen für die Teilnehmer am Markt der Finanzdienstleistung
College
University of Kassel
Grade
2,7
Author
Year
2010
Pages
101
Catalog Number
V162913
ISBN (eBook)
9783640777983
ISBN (Book)
9783640777846
File size
4746 KB
Language
German
Keywords
Einführung, Vermittlerrichtlinie, Konsequenzen, Teilnehmer, Markt, Finanzdienstleistung
Quote paper
Christian Albert (Author), 2010, Die Einführung der EU - Vermittlerrichtlinie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162913

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