Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe


Examination Thesis, 2002

89 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Definition Jugendgerichtshilfe
1.2 Geschichtlicher Hintergrund

2. Die Jugendgerichtshilfe in JGG und KJHG

3. Das Jugendstrafrecht – ein Sondergesetz

4. Der Träger und die Organisation

5. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
5.1 Ermittlungshilfe: Die Persönlichkeitserforschung
5.2 Berichtshilfe: Der Jugendgerichtshilfebericht
5.3 Betreuung und Überwachungshilfe

6. Verfahrensablauf (vereinfachte Form)

7. Die Verfahrensbeteiligten im Strafprozess

8. Die Stellung der JGH im Jugendstrafprozess

9. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe
9.1 Der JG-Helfer als (Sozial-)Anwalt?

10. Das Verhältnis zwischen Justiz und JGH

11. Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe
11.1 Die gesetzlichen Ursachen des doppelten Mandats
11.2 Rollenkonflikte in der Beziehung zum Jugendlichen
11.2.1 Der Rollenkonflikt der Beratung
11.2.2 Das doppelte Mandat der Ermittlungstätigkeit
11.2.3 Der Rollenkonflikt im Berichtswesen
11.2.4 Eine Zeugenaussage vor Gericht?
11.3 Der JG-Helfer im staatlichen Kontrollsystem
11.4 Grenzen behördlicher Sozialarbeit
11.5 Rollenkonflikte durch Sparmaßnahmen
11.6 Bedeutung der Rollenkonflikte für den JG-Helfer

12. Perspektiven der Jugendgerichtshilfe

13. Resümee

Anhang 1: Gesetzesauszug aus dem KJHG

Anhang 2: Gesetzesauszug aus dem JGG

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Institution Jugendgerichtshilfe ist für viele, besonders auch für Fach­fremde, negativ konnotiert. Sie wird häufig verbunden mit Begriffen wie Jugendkriminalität, Jugendstrafverfahren, soziale Rand­grup­pen und ‘ Für­sor­­ge ’. Sie kann als Bestandteil der Jugendhilfe in den weitläufigen Be­reich der Sozialarbeit eingegliedert werden. Die analytische Abgrenzung der Problematik So­zial­ar­beit im Hinblick auf das doppelte Mandat der Jugend­ge­richts­hilfe kann wie folgt beschrieben werden[1]:

„Sozialarbeit wird auf der Grundlage sozialstaatlich verfaßter Prinzipien vor allem von öffent­lichen und halböffentlichen Institutionen getragen. Ver­suche, einzelne analytisch ab­grenz­bare Di­­mensionen der Sozial­ar­beit einer sozial­wis­sen­schaft­lichen Betrachtung zu unterziehen, haben des­halb immer wieder ein für den So­zial­arbeiter als grundlegend erachtetes Span­­nungs­ver­hältnis the­ma­tisiert: das ‘doppelte Mandat’ und die sich für den Einzelnen daraus ergebenden Hand­­lungs­­­kon­flikte. Diese gemeinhin als ‘Berufs­schick­sal’ und ‘zentraler Rollen­konflikt’ des So­­­­zial­ar­beiters her­­ausgestellte Problematik, also der mit dem institutionell-orga­ni­sa­to­ri­schen Hand­lungs­rahmen öffentlicher Sozial­ar­beit in der Regel implizit ge­­setzte Zwang, sich in der Divergenz pro­fessioneller und büro­kra­tischer Ver­­hal­tens­ko­dizes bewegen und zurechtfinden zu müssen, scheint im wis­sen­­schaft­lich vor­herrschenden Verständnis von Sozial­arbeit als Para­di­gma so­zial­ar­­bei­te­ri­schen Tuns schlechthin zu fungieren und als kon­stitutiv für spezifische Iden­ti­täts­kon­flikte des Sozialarbeiters angesehen zu werden.“[2]

Im Ver­lauf der vorliegenden Arbeit werden zunächst der Begriff ‘Jugend­ge­richts­­hilfe’ unter Berücksichtigung der zuständigen Träger­schaft sowie die gesetzlichen Grundlagen und die Verfahrens­rolle im Jugend­strafprozess näher erläutert, um darauf auf­bauend tiefer auf das Hauptthema – Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe – eingehen zu können.

Die Ju­gendgerichtshilfe, im Folgenden häufig auch JGH abgekürzt – als Pflicht­­­­auf­gabe des Jugendamtes – ist gesetzlich in § 38 Jugend­ge­richts­ge­­­­setz (JGG) bzw. § 52 Kin­­der- und Jugendhilfegesetz (KJHG)[3], „welches den Begriff Jugendgerichtshilfe nicht kennt“[4], fixiert. Or­ga­ni­­­satorisch ist sie den Jugend­ämtern zugeordnet. Inhaltlich ergibt sich ihre Auf­ga­be aus dem im JGG zum Ausdruck kommenden Er­zie­hungs­­ge­dan­­­ken, wo­durch zwei Institutionen – Strafrecht und Jugend­hilfe – zur Zu­sam­men­­ar­beit ver­­­­pflichtet werden. Grundlage dafür ist § 38 II JGG­, wonach Rechtsfolgen ein erzieherischer Charakter verlie­hen wer­den soll. Die durch das Gesetz bestimmte Kooperation von Justiz auf der ei­nen und sozialpädagogischer Hilfe auf der anderen Seite ist jedoch mit Problemen be­haftet. Neben dem ein­deu­tigen staat­li­chen Auftrag kann u.U. auch Kraft des an­ge­strebten päda­go­gi­schen Bezuges eine Art Auf­­­trag des beschuldigten Jugendlichen[5] be­ste­hen. Zwischen beiden Erwar­tungen besteht ggf. ein Wider­spruch.[6]

Der Begriff JGH ist doppelsinnig. Einerseits beinhaltet er Auf­ga­ben und Tä­tig­­keiten, die innerhalb des Jugend­straf­verfahrens vor­zu­neh­men sind, an­de­rer­seits be­zeich­net er eine Or­­ga­ni­sa­tion, die für die sach­ge­mäße Durch­füh­rung dieser Auf­gaben zu­ständig ist und sich verantwortlich zeigt (siehe hierzu: § 38 JGG; § 50 III JGG). Die Institution JGH impliziert die Doppel­funk­tion: Hilfe für das Gericht und Hilfe für den Täter.

Ferner bedingt bereits die Betrachtungsweise auf der etymologischen Ebene sogar Schwankungen eines drei gliederigen Bedeutungsgehalts, je nach Betonung des Begriffs zwischen Jugendhilfe und Gerichtshilfe: Jugend-Gerichts-Hilfe.

Anzumerken ist, dass die Ausführungen hauptsächlich nur auf Basis theo­re­­tischer Sach­as­pekte und gesetzlicher Grundlagen beruhen, da die Verfasserin nur wenige praktische Er­fah­run­gen (im Zuge eines 4-wöchigen Praktikums in der Abteilung JGH im Jugendamt der Stadt Witten) auf dem Gebiet der Jugend­ge­richts­hilfe sammeln konnte. Auf Grund dieser Tat­sache ist es sicherlich in einigen Punkten – besonders im Bereich ggf. negativer Kritik – schwie­rig, die Objektivität zu bewahren, zudem die zahlreichen Autoren sehr viele un­ter­­schied­liche Stellungen beziehen – Quot homines, tot sententiae !

1.1 Definition Jugendgerichtshilfe

Eine universale Definition zur Jugendgerichtshilfe ist auf Grund der kontroversen Stellungen in der Literatur im Hinblick auf ihre Position im Jugendstrafprozess sehr diffizil. Einführend kurz definiert ist die Jugend­gerichtshilfe für die „gemäß dem Ju­gend­­gerichtsgesetz durch­zu­führende gesonderte strafrechtliche Be­hand­lung Jugend­licher und Heranwachsender (bis 21 Jahre) [verantwortlich], die ent­sprechend ih­rem sittlichen und geistigen Entwicklungsstand noch nicht nach dem Er­wach­se­nenstrafrecht beurteilt werden. Ihnen sollen durch prä­ventive und er­zie­he­ri­sche Hilfen bessere Ein­glie­de­rungs­chan­cen er­hal­ten bleiben.“[7]

Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass es sich um eine von den Jugendämtern zu leistende Hilfe zur Durchführung des Jugend­strafverfahrens handelt. Die Vertreter der Jugend­ge­richts­hil­fe haben u.a. im gesamten Verfahren die bestehen­den erziehe­rischen und sozialen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Sie bleiben wäh­rend des Vollzugs von Strafen mit dem Jugendlichen in Verbindung und helfen ihm bei der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft (vgl. § 38 JGG).[8]

1.2 Geschichtlicher Hintergrund

Die Ansätze der JGH reichen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, ob­schon der Begriff ‘ Jugendgerichtshilfe ’ zu dieser Zeit noch nicht exis­tier­te. Die Be­hand­­lung jugend­licher Straftäter war in den §§ 55-57 des da­mals gel­ten­den Reichs­­straf­ge­setz­buches von 1871 geregelt[9], doch be­reits „auf der zweiten Ta­­gung der deutschen Landes­gruppe der In­ter­­na­tio­­na­len Krimi­na­lis­ti­schen Ver­­ei­ni­gung (IKV) in Halle, 1891, war Ver­hand­­­lungs­­ge­ge­n­stand das Thema: Nach welcher Richtung hin ist eine Um­ge­stal­tung der über eine Behandlung jugend­licher Verbrecher im StGB (von 1871) gege­be­nen Bestimmung wün­schenswert?"[10] 1891 kam ein rich­tungsweisender Ge­danke an eine straf­recht­liche Son­der­be­hand­lung von Jugendlichen auf. Eine erste Ent­wick­lung in die­se Richtung war die Entstehung separater Jugendgerichte 1909 in Frank­furt, Köln und Berlin sowie die erste Jugend­strafanstalt 1912 in Wittlich.

Die Ent­wick­lung der JGH ist mit der Geschichte des Jugend­straf­rechts eng verbun­den. Die Praxis der ersten Jugendgerichte zeigte, dass eine Unter­­stüt­zung in Be­zug auf Ermitt­­lungs­tätigkeiten über Erzie­hungs­­be­rich­te, gut­ach­ter­liche Er­­zie­hungs­­vor­schläge sowie be­glei­ten­de und nach­ge­­hen­de Er­zie­hungs­hilfen von Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen nötig war, um den jugend­ge­richt­li­chen Auf­ga­ben gerecht zu werden. So begann sich neben den Jugend­ge­richten eine Ju­gend­­ge­richts­hilfe zu entwickeln.

Ein erster Entwurf für ein Jugendgerichtsgesetz, in dem die JGH noch vor­ran­gig als Angeklagtenhilfe bzw. Beistand des Angeklagten an­gesehen wurde, ent­stand 1912. Ein interessantes historisches Faktum ist, dass die Jugendgerichtshilfe in diesem Entwurf als Beistand des Angeklagten, also als Angeklagtenhilfe und nicht als Gerichtshilfe fungieren sollte. Neben dem Reichs-Jugendwohl­fahrts­­gesetz (RJWG) von 1922, das in § 3 IV die Ju­gend­­­­gerichtshilfe zu einer Aufgabe des neu ge­schaf­fe­nen Jugendamtes bestimmte[11], ent­stand schließlich das Ju­gend­ge­richts­gesetz (damals auch Reichs-Jugend­hilfe­ge­setz) von 1923, in dem erst­mals die Mitwirkung der JGH ge­setzlich festgehalten wurde. In § 31 I heißt es: „Bei den Ermitt­lun­gen sind möglichst frühzeitig die Lebens­ver­hältnisse des Be­schul­dig­ten sowie alle Umstände zu erforschen, welche zur Beu­r­tei­lung seiner kör­per­lichen und geistigen Eigenart dienen könnten.“; in Abs. 3 dann wei­ter­­hin: „Zur Erforschung der in Abs.1 bezeichneten Umstände ist das Jugend­­amt nach Möglichkeit zuzuziehen.“ und nach § 22 „sollten in allen Ab­schnitten des Verfahrens in Jugendsachen Organe der Jugend­ge­richts­­hilfe zur Mithilfe her­angezogen werden“.[12] Der JGH wurde ein ord­nungs- und poli­zeirechtlicher Cha­rakter verliehen. „Mit dem Reichs­­­ju­gend­­wohl­­­fahrts­ge­setz v. 09.07.1922 und dem Reichs­ju­gend­ge­richts­ge­setz v. 16.02.1923­­ hatte der Gesetzgeber sich für ein dualistisches System des Jugend­rechts ent­­schieden. [...] Die Reichs­­ge­setz­gebung [...] be­deu­te­­te damit eine Absage an Be­stre­bun­­gen, allen Formen ju­gend­licher Dis­so­­zialität in einem ein­heit­lichen Ju­gend­­recht zu be­gegnen. Sie schuf die bis heute fortwirkende Tren­nung von Jugend­kri­mi­nal­rechts­pfle­ge und Ju­gend­­hilfe.“[13]

Es ist zu ergänzen, dass die Lan­des­­­be­hörden auf Grund einer Verordnung über das Inkraft­tre­ten des RJWG vom 14.02.1924 das Recht hatten, die Jugend­äm­ter von der Durch­füh­rung der Pflicht­auf­gabe JGH zu be­frei­en. Diese Will­kür wur­de erst im JGG von 1953, das einen gewissen Ab­schluss in der Ent­­wick­lung bildet und das RJGG ersetzte, auf­ge­ho­ben. „Die Auf­ga­ben- und Tätig­keits­be­reiche er­mit­teln­der, be­rich­­ten­der, bera­tender, über­wa­chen­der und be­treu­­ender Art wer­den im JGG 1953 erst­­mals all­ge­mein um­ris­sen und der JGH mit §§ 38, 50 und 93 JGG – zum Teil weitreichende – Be­tei­li­gungs­rechte eingeräumt.“[14] Mit § 29 RJGG wurde dem Jugendgerichtshelfer die Rolle des Sozial­an­waltes zugebilligt, der als Beistand für den Jugend­lichen bestimmt werden konnte.[15] Eine wesentliche Veränderung zum RJGG war die Tatsache, „daß der Jugendgerichtshelfer nicht mehr als Beistand für den Klienten eingesetzt werden konnte“.[16] Obwohl 1953 der Aufgaben­bereich der Jugendgerichtshilfe deutlich umschrieben wurde, ist die ver­fah­rens­rechtliche Stellung der Jugendgerichtshilfe bzw. des Jugend­gerichts­helfers bis dato stark umstritten.

Geht man vom Wortlaut des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 wie auch vom Inhalt der Strafprozessordnung und des Gerichts­ver­fassungs­gesetzes aus, so handelt es sich bei der Jugendgerichtshilfe um eine Rechts­einrichtung ‘eigener Art’. Im übrigen ist der Jugend­ge­richtshelfer in der Strafprozessordnung und dem Gerichts­ver­fassungs­gesetz als Verfahrensbeteiligter unbekannt.[17]

2. Die Jugendgerichtshilfe in JGG und KJHG

In Deutschland beginnt nach dem JGG vom 11.12.1974 (Änderungen erfolgten im August 1990) die strafrechtliche Ver­ant­­wortlichkeit mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf Heranwachsende wird das Jugend­strafrecht trotz zivilrechtlicher Volljährigkeit an­ge­wen­det, wenn der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Art der Tat um eine „Jugend­ver­fehlung“ handelt (vgl. § 105 JGG).

Die Straftat soll in erster Linie durch Erziehungs­maßregeln (Erteilung von Weisungen, Ver­pflichtung zur Inan­spruch­nahme von Hilfe zur Erziehung, z. B. durch Erziehungs­beistandschaft) geahndet werden; wenn diese nicht ausreichen, wird die Straftat mit Zuchtmitteln (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugend­arrest; gemäß Eini­gungs­vertrag nicht in den neuen Bundes­ländern) oder mit Jugend­strafe belangt.

Die Reformbestrebungen im Jugendhilferecht waren zahlreich. Das Leitbild der 60er und 70er Jahre war Jugendkriminalität als Ausdruck eines Erziehungsdefizits. Den Jugendlichen betrachtete die JGH wenn nicht als ‘anlagegestört’, dann aber zumindest ‘entwicklungsgestört’ und damit ‘resozialisationsbedürftig’. Die 80er Jahre brachten neue Konzepte, denen folgende zentrale Thesen immanent waren[18]:

- „Jugendkriminalität ist normal. Statistisch anormal ist es

dagegen ‘erwischt’ zu werden.

- Jugendkriminalität ist ein episodenhaftes und vorübergehendes

Verhalten.

- Das ‘broken-home-Syndrom’ ist kein tauglicher Indikator für

Prognosen über jugendliche Kriminalität.“[19]

Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung vorge­legten Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugend­hilferechts am 28. März 1990 mit großer Mehrheit verab­schie­det. Die Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) zum Kinder- und Jugendhilfegesetz – im Folgenden häufig auch KJHG – trat am 01.01.1991 als achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Kraft (das 1. ÄndGKJHG trat am 1. April 1993 in Kraft), wodurch die Jugendhilfe nach jahrzehntelangen Diskussionen eine neue Rechtsgrundlage erhielt.[20] Das KJHG stellt keine grundlegende Reformation dar, sondern lediglich Neu­re­ge­lun­gen. Die prin­zi­piellen Probleme des Zu­sam­men­spiels von Jugend­hilfe und ju­gend­­rich­ter­­lichen Entschei­dun­gen in Bezug auf die JGH bleiben dennoch bestehen.

Durch Änderungen des JGG sollte der Er­­zie­hungs­ge­dan­ke mehr in den Vordergrund gestellt und das Kinder- und Ju­gend­hil­fe­recht in ei­nem modernen, präventiven Leis­tungs­­­ge­setz verankert werden, um Eltern bei ihren Er­zie­hungs­­aufgaben zu unterstützen und jungen Men­schen das Hi­nein­wach­sen in die Gesell­schaft zu erleichtern.

Die Eckpunkte setzen sich aus der Förde­rung der Entwicklung, dem Wecken individueller Anlagen, Begleitung und Hinführung zum selbst­verantwortlichen Handeln des präventiv orientierten KJHG zusammen. Der Schwer­­punkt der Neu­regelung sollte in der Diffe­ren­zie­rung des Leis­tungs­­­systems der Jugend­hil­fe bzw. in der Betonung der prä­ve­n­ti­ven gegen­­über den eingrei­fen­den Maß­nah­men liegen. Entsprechend wurde die vor­­ma­­lige Für­sor­ge­er­zie­hung ab­ge­schafft und der Katalog der Hilfen zur Erziehung zu einem breiten Angebot von am­bu­lanten und teilstationären Maßnahmen, z.B. der klassischen Form der Pflege­­­familie und der Heimer­ziehung, differenziert. So hat sich in den letzten Jahren immer mehr die Möglichkeit der informellen Ver­fah­rens­er­le­digung (Diver­sion), u.a. mittels Sozialer Trainingskurse, entwickelt und durch­gesetzt.[21]

Im KJHG ist nicht explizit der Begriff ‘ Jugendgerichtshilfe ’ erwähnt. Stattdessen erfolgt die Umschreibung „Mitwirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren“ (vgl. § 52 I KJHG). „Schon durch die Wortwahl signalisiert das KJHG die Einbindung der Aufgabe in die Jugendhilfe und stellt dabei deutlicher als bisher klar: Jugend(gerichts)hilfe (JGH) ist Teil der Jugendhilfe. Sie hat also keine von den sonstigen Abteilungen der Jugendhilfe losgelösten Aufgaben oder Befugnisse, vielmehr muß sie im Rahmen eines Strafverfahrens die durch das KJHG definierten fachlichen Aspekte der Jugendhilfe zur Geltung bringen.“[22]

Die bereits erwähnte Änderung des JGG im August 1990 hatte ebenso eine neue Richtung des JGG zur Folge. „Mit den Änderungen des JGG 1990 wuchs der JGH die Auf­ga­be zu, Haftentscheidungshilfe zu leisten. Die kriminal­po­li­tische Fa­vo­ri­sie­rung der sog. Ambulanten Maßnahmen eröffnet seither der JGH neue Be­tä­ti­gungs­fel­der. Die JGH repräsentiert damit eine an­spruchs­vollere Institution als die Gerichtshilfe für erwachsene Straf­tä­ter.“[23]

Das Verständnis der Jugendgerichtshilfe aus der Sicht der Ju­gend­ge­richts­­barkeit war vormals von einer justiznahen Aufga­ben­wahr­neh­mung ge­prägt. Im Laufe der Zeit haben sich Rolle und Selbst­verständnis der Ju­gendhilfe grund­le­gend gewandelt. Die Besinnung auf inhaltliche Ziele und methodische Vor­ge­hensweisen einer sozial­päd­a­go­­­gisch orien­tierten Jugendhilfe trat in der Vor­dergrund. Das gewandelte Verständnis von Jugend(gerichts)hilfe spiegelt sich auch in den recht­lichen Rahmen­be­din­gungen ihres Handelns wider.[24]

Die Jugendgerichtshilfe ist eine Rechtseinrichtung und basiert somit auf gesetzlichen Grund­lagen. Die sachliche Zuständigkeit der Jugend­ge­richts­hilfe ergibt sich zunächst aus § 2 III Satz 8 KJHG. Bezüglich der genauen Ausgestaltung der Arbeit der JGH verweist das KJHG auf das JGG, das als Grundlage für die Funktionsbestimmung der Jugend­straf­justiz dient. Seine Zweckbestimmung ist die Sanktionierung von Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender (vgl. § 1 I JGG). Die Grund­lage für die Funktionsbestimmung der Jugendhilfe ist das KJHG. Seine Zweckbestimmung ist die Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Voll­jäh­rige. Was beide Gesetze zu verbinden scheint ist die Möglichkeit des Jugendgerichts, im Einzelfall von Strafe abzusehen und dem Er­zie­hungs­zweck damit Vorrang zu geben. Was beide Gesetze klar trennt, ist der Umkehrschluss: die Unzulässigkeit, der Jugendhilfe das Recht zuzugestehen, von Hilfe abzusehen, um Strafe zu ermög­lichen.[25]

Neben dem wesentlichen, bereits erwähnten § 38 JGG wird die JGH auch im KJHG unter § 52 „Mit­­wir­kung in Verfahren nach dem Jugend­gerichtsgesetz“ umschrieben. Hier wird die Mit­wir­kung des Jugend­amtes im Ver­fah­ren, die Prüfung, ob für den jungen Voll­­jäh­ri­gen Lei­stun­­gen der Jugendhilfe in Frage kommen, die Unter­rich­tung des Staats­­­an­wal­tes oder Richters hierüber und die Be­­treu­ung des jungen Täters während des gesamten Verfahrens fest­ge­legt. In den An­­ge­­le­gen­heiten der Betreu­ungs­weisung seitens der JGH tritt § 30 KJHG in Kraft. Zur so­zia­l­päd­a­go­gischen Prüfung, ob Leis­tun­­gen der Jugend­hilfe in Betracht kommen, zur ‘Absehung’ von der Ver­fol­gung bzw. zur Einstellung des Verf­ah­rens und ggf. Ver­mitt­­lung und Ein­leitung von Jugend­hil­fe auf der Grundlage der psycho-sozialen Diag­­no­se bieten der JGH die §§ 27-35 und 43 KJHG eine Rechts­grundlage.

3. Das Jugendstrafrecht – ein Sondergesetz

Während die Straftaten Erwachsener nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden, wobei dieses nur zwei Sank­tions­for­men – Geldstrafe und Frei­heits­stra­fe – vorsieht, gibt es für jugend­l­iche (14-18 jährige) und her­an­­­wachsende[26] (18-21 jährige) Straf­tä­ter ein Sonder­ge­setz: das Jugend­ge­­­richts­ge­setz[27] ­.

Das JGG befasst sich nur mit den strafrechtlichen Folgen der Verfeh­lun­gen Jugendlicher und Heranwachsender und daher wird zunächst eine mit Strafe bedrohte Verfehlung vorausgesetzt (vgl. § 1 Satz 1 JGG). „Unter Verfehlungen sind Verbrechen oder Vergehen zu verstehen. Sie müssen entweder durch das StGB oder durch ein nebenstrafliches Gesetz (z.B. Steuer-, Wirtschafts- oder Wehr­straf­ge­setz), die vom JGG mit dem zusammenfassenden Ausdruck der allgemeinen Vorschriften bezeichnet werden, mit echter Kriminalstrafe bedroht sein. Deshalb fallen Ordnungswidrigkeiten, die nach dem OwiG nur mit Geldbuße geahndet werden, und disziplinarrechtliche Tatbestände nicht unter das JGG.“[28]

Die Strafmündigkeit beginnt, wie bereits erwähnt, mit Voll­­en­dung des 14. Lebens­jah­res, wobei „grund­sätz­lich das Alter zum Tat­zeit­punkt maß­ge­­­­bend ist“[29]. Das JGG setzt sich für eine Be­ur­tei­lung des Täters und nicht für eine Ab­ur­tei­lung der Tat ein. „Um seiner Tat willen steht der jun­ge Angeklagte vor dem Jugendrichter, Mittel­punkt des Ver­fahrens ist aber nicht die Tat, sondern der Täter.“[30] Im erziehe­risch konzipierten Ju­gend­­strafrecht kommt es also weniger auf das zurück­lie­gen­de Ge­sche­hen an, als vielmehr darauf, wie dieser Täter in seiner weiteren Ent­wick­lung und Sozialisation be­­einflusst werden kann.

Basis für das ‘Son­der­ge­setz’ ist der Grund­­ge­dan­ke, dass Straftaten von Jugendlichen, die sich so­­­wohl kör­­­perlich als auch geistig noch in der Entwicklung befinden, an­ders be­ur­­teilt werden sollen als Straftaten Er­wach­­sener. Verfahrensrechtlich gibt es daher einige gravierende Ab­weichun­gen zum ‘Erwachsenenstrafrecht’.

So werden bspw. Jugend­lichen Rechts­mittel gegen Urteile nur in geringem Umfang gewährt (vgl. § 55 JGG).

Die diffe­ren­te Be- bzw. Ver­ur­tei­lung er­klärt sich dahin­gehend, dass von Stra­fen im Sinne des StGB abgesehen werden kann, wenn ent­spre­chen­­de er­zie­he­ri­sche Maß­nah­men sinnvoll ein­ge­setzt und für aus­rei­­chend em­pfun­­den werden. Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass Jugendliche noch nicht im vollen Umfang die tatsächlichen Folgen ihres Tuns und Handelns einschätzen können. Sie wachsen erst mit zunehmender Reife in die Welt der Erwachsenen hinein und passen sich durch erfolgte Sozialisation deren Maßstäben an.[31]

Bei der Beurteilung der Straftat spielen auch päd­a­go­gische Ge­sichts­punkte eine Rolle, „deshalb können gleiche oder ähn­liche Straftaten im Ju­gend­­straf­recht unter­­­schied­lich geahndet wer­den.“[32] Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafverfahrens stellt die Einstellung des Verfahrens durch Richterbeschluss nach Einreichung der Klage dar, wenn der Richter der Auffassung ist, dass eine solche ‘formlose’ Lösung unter erzieherischen Gesichtspunkten ausreichend ist. Diese Einstellung ist unanfechtbar, bedarf jedoch der Zustimmung des Staatsanwaltes (vgl. § 47 I, II JGG).[33] Deutlich wird somit ein päd­ago­gi­scher Faktor, der für die Be­­hand­lung ju­gend­licher Straftäter maß­ge­bend ist, weil die Person und die Per­sön­­lich­keits­struktur des Straf­tä­ters vor­der­grün­dig sind. Das Ge­set­zes­­­ziel ist die Erziehung und ‘Besserung’ des Ju­gendlichen, nicht nur wegen dessen ‘Persona­li­sation’ und Sozialisation, sondern auch um der Wiederholung von Straftaten präventiv entgegenzuwirken.

Durch die Ahndung von Straftaten junger Täter wird durch das geltende Strafrecht indes vorausgesetzt, dass auch Strafandrohung und Straf­voll­zug Erziehungsmittel sind, ohne die eine wirksame Verhütung von Straf­taten nicht realisierbar scheint. Dabei ist nicht zu unter­schätzen, dass Strafe und insbesondere Freiheitsstrafe mit Anstalts­­vollzug sich durch negative Einflüsse auch erziehungs­schädlich aus­wir­ken kann und folg­lich Strafe und Erziehung in einem Spannungs­verhältnis stehen.[34]

4. Der Träger und die Organisation

Die JGH wurde nach § 38 I JGG als Aufgabe der Jugendämter „im Zu­sam­men­wirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe“ festgelegt. Die Effektivität dieser Festlegung soll darin bestehen, dass das Jugendamt den Kern der Jugendarbeit bildet, wodurch der Pro­blem­fall der Jugend­kriminalität nicht aus­gegrenzt werden und ein breites Spek­trum an Hilfsquellen an­ge­bo­ten und eingesetzt werden kann. „Die sachliche Zu­stän­dig­keit des Jugend­am­tes für die Mitwirkung im Jugend­ge­richts­ver­fah­ren ergibt sich aus § 52 KJHG. JGH ist somit eine Pflichtaufgabe des ört­lichen Trägers öffentlicher Jugendhilfe: des Kreises bzw. der kreis­­frei­en Stadt (§ 69 Abs. 1, Satz 2 KJHG). [...] Jeder örtliche Träger öffent­­licher Ju­gendhilfe muß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 KJHG ein Jugend­amt einrichten. Dieses stellt ein eigen­stän­di­ges Amt innerhalb der Kom­mu­nal­verwaltung dar [...].“[35] Die Arbeit und die inner­dienst­­li­chen Ab­läu­fe der Or­ga­ni­sa­tion wer­den in Kommunal- und Kreis­ver­waltungen mit Hilfe von Dienst- und Ge­schäfts­an­weisungen geregelt. In den Jugend­äm­­tern selbst gibt es in der Regel Auf­ga­ben­­­be­schrei­­­­bungen zu den ein­zel­nen Tä­tigkeiten und geforderten Leistungen.[36] Da für den Bereich der JGH keine fest­­gesetzten An­wei­sun­gen sondern nur Em­­pfeh­lun­gen für Or­ga­­ni­sationsformen existieren, die von der kommunalen Ge­mein­schafts­stel­le für Ver­wal­tungsvereinfachung ent­wor­­fen wurden, liegt die weitere Aus­ge­stal­tung der Aufgabenführung in der Hand der örtlichen JGH und wird demnach auf der je­weiligen kommunalen Basis un­ter­schied­lich gehand­habt. „Das KJHG enthält keine Vor­schrift darüber, wie das Jugendamt die JGH zu organisieren hat. Es gibt also keine gesetzlichen Vorgaben, ob die JGH als Spezialdienst oder als Teil des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) bzw. der Familienfürsorge zu organisieren ist.“[37]

Der Spezialdienst der Jugendgerichtshilfe stellt einen Sozial­päd­agogen, der für die Wahrnehmung aller Aufgaben in der Jugend­gerichtshilfe zuständig ist.[38] Diese Einrichtung bietet viele Vorteile, da nicht verschiedene Abteilungen des JA oder des ASD in denselben Fall involviert sind. Eine Person hat fundierte Rechts­kenntnisse des Jugendstrafrechts inne und arbeitet eng mit Richtern und Staats­anwälten zusammen. „Für den Klienten bedeutet die Einrichtung der JGH als Spezialdienst eine konstante Betreuung im laufenden Straf­verfahren. Gespräch, Berichterstellung, Begleitung in der Verhand­­lung und die danach möglicherweise erforderliche Weiter­be­treuung liegen in einer Hand.“[39] Auf Grund der Spezialisierung eines Mitarbeiters oder gar einer Abteilung, die durch die erforderliche Fortbildung und durch die Sonderstellung mit Kosten verbunden ist, haben bereits viele Jugendämter den ASD mit den Aufgaben der JGH betraut (siehe bezügl. der Sparmaßnahmen auch Kapitel 11.5 ‘Rollenkonflikte durch Sparmaßnahmen’).

In der Organisationsform des ganzheitlichen Ansatzes hat die JGH ihren Sitz im ASD oder als Sachgebiet in der Allgemeinen Erziehungs­hilfe. Die Zusammenführung verschiedener Dienste wie ASD und JGH hat den Vorteil, dass der Sozialarbeiter das soziale Umfeld des Jugendlichen ggf. kennt und eventuell somit bereits Vorkenntnisse über seine Lebensumwelt hat, so dass eher die Möglichkeit gegeben ist, geeignete Hilfsmaßnahmen in Betracht ziehen zu können. Eine Gefahr kann hingegen dort gesehen werden, wo der betroffene Jugendliche oder seine Familie bereits negative Erfahrungen mit gerade diesem Sachbearbeiter gemacht haben, so dass der Aufbau einer Vertrauens­basis kaum möglich ist. Eine weiterer Kritikpunkt ergibt sich aus der Möglichkeit, dass die JGH in den vielseitigen Aufgaben des ASD unter­ge­hen könnte.

Soweit es den Umständen des Einzelfalls entgegenkommt und personell durchführbar ist, ist es nach geltendem Recht möglich, bei divergierenden Aufgaben des Jugendgerichtshelfers die Ermittlungs­tätigkeit, als ur­sprüng­­lich gesetz­mäßige Aufgabe durch das Jugend­amt, die Hilfe für den Jugendlichen jedoch durch einen Freien Träger durchführen zu lassen.[40] Es ist daher legitim, nichtamtliche anerkannte Freie Träger der Jugendgerichts­hilfe (bspw. Evan­ge­lisches Hilfswerk, Caritas, Arbeiterwohlfahrt) einzuschalten, die gemäß § 38 I JGG ein Recht auf Mitwirkung haben. „Darüber hinaus kann das Jugendamt im Rahmen des § 76 I KJHG die Geschäfte der Jugend­gerichtshilfe widerruflich auf die Träger der freien Jugendhilfe übertragen, jedoch nur bei gleichzeitiger Beibehaltung der Verant­wortung.“[41] Angesichts dieser Möglichkeit von Seiten des Jugend­amtes kann hingegen kritisch betrachtet nicht mehr von Jugendhilfe, die die JGH ebenfalls zur Aufgabe hat, die Rede sein, da sich durch das Einschalten Freier Verbände die reine Hilfe für das Gericht herauskristallisieren könnte. Daher stellt sich die Frage, welche Aufgaben der JGH auf die freien Institutionen übertragen werden können. Sinnvoll erscheint, dass die JGH grundsätzlich selbst ‘Fälle’ übernimmt, die wegen zu erwartenden Widerstandes seitens des Jugendlichen oder seines Umfeldes oder in Fällen schwerer Krimi­na­lität die Aktion eines Mitarbeiters mit den hoheitlichen Befugnissen des Jugendamtes erforderlich macht.[42] Demzufolge könnte in leichteren ‘Fällen’ der ermittelnden Tätigkeit sowie der überwachenden und betreuenden Tätigkeiten eine freie Institution eingeschaltet werden, die aber dann kontinuierlich zuständig sein sollte.

Durch die Beischaltung der Freien Träger kann ggf. der Gefahr bürokratischer Erstarrung der Jugendgerichtshilfe entgegengewirkt werden.[43]

Eine zusätzliche ‘Organisationsform’ – neben den bisher genannten – ist der ‘Gerichtsgeher’, dessen Beitrag lediglich die Anwesenheit während der Verhandlung ist, in der er den Bericht der Jugend­ge­richts­hilfe mündlich vorträgt, zu dessen Inhaltsrecherche er hingegen nichts beigetragen hat. Zustandekommen könnte das ‘Gerichts­gehertum’ einer­seits durch Urlaub oder Krankheit im Spezialdienst, durch Aufgabenverteilung im ASD oder durch Struk­tu­rierungen oder Organis­ationsformen des JA in Innen- und Außendienst.

Im KJHG „hat der Ge­setz­ge­ber sich in § 52 Abs. 3 jedoch bedauer­licher­weise für eine bloße Soll-Vor­schrift entschieden und das Fortbe­ste­henden des Gerichtsgeher-Problems nicht gänzlich aus­ge­schlossen.“[44] Auch der durch das 1. JGGÄndG von 1990 neu ein­ge­füg­te § 38 II Satz 4 JGG versucht dem lediglich durch eine Soll-Vorschrift entgegenzuwirken: „In die Haupt­ver­hand­lung soll der Ver­tre­ter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nach­for­schun­gen angestellt hat.“

5. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Um das Hauptthema dieser Arbeit – Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe – eingehender fokussieren zu können, erfolgen zunächst Erläuterungen zu den Auf­ga­ben der Ju­gend­ge­richtshilfe um darauf basierend die An­satz­punkte für die Zwitterrolle und dadurch implizite Rollenkonflikte aufzeigen zu können.

„Der Aufgabenbereich der Jugendgerichtshilfe ist vielseitig und viel­schich­tig und er­for­­dert fundierte Fachkenntnisse.“[45] Das JGG (§ 38 II) beinhaltet, wie bereits an­ge­führt, die Aufga­ben­be­reiche der JGH.

Kurz for­mu­liert lassen sich die Auf­­ga­ben der JGH als Er­mitt­lungs­hilfe, Be­richts­hilfe sowie Be­treu­ungs- und Über­wa­chungshilfe re­sümieren, wobei der Leiter dieser Ermittlungen nach der Regelung des allge­meinen Strafprozesses (gem. § 43 I JGG) der Jugendstaatsanwalt ist.

5.1 Ermittlungshilfe: Die Persönlichkeitserforschung

Expressis verbis ist die Ermittlungshilfe der JGH nicht als krimina­listische Aufklärung der vermutlich begangenen Tat des betroffenen Jugendlichen zu verstehen, sondern der Sozialarbeiter der Jugend­gerichtshilfe hat die Erarbeitung der Tatsachen für die Erforschung und Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten zu leisten.

Bei ihrer Ermittlungsaufgabe ist die JGH unbeirrt auch Jugendhilfe im Sinne des KJHG. Sie hat daher von Anfang an mit zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, um diese im Bedarfsfall anbieten und einleiten zu können.[46] Leistete die Polizei diese mühevolle und zeitraubende Ermittlungstätigkeit, obschon sie vielfach über jungendpsychologisch geschulte Fachkräfte verfügt, bestünde die Gefahr der einseitigen Perspektive einer reinen Strafverfolgung.[47]

Die entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Anwendung des Jugend­ge­richts­gesetzes ist daher die sorgfältige Persönlich­keits­er­mitt­lung. Erst wenn die Persön­lich­keit des Jugendlichen bezügl. Entwicklung und all­ge­meinen wie tatauslösenden Umwelt­ein­flüssen eingehend erforscht wor­den ist, lässt sich das geeignete Erzie­hungs­mittel bestim­men. Daher ist die Per­sön­lich­keits­erforschung neben der Auf­­­klä­rung des Sach­ver­halts eine besondere Ver­fah­rensaufgabe von immenser Bedeutung.[48] Da im Mittel­punkt des Interesses eines Jugend­straf­ver­fah­rens weniger die Tat sondern viel­mehr der Jugend­liche steht, spielt not­wen­di­ger­weise das Persönlichkeitsbild des Ju­gend­lichen eine entschei­den­de Rolle.

[...]


[1] Die Arbeit wurde nach den Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung verfasst.

[2] Lothar Böhnisch/ Hans Lösch: Das Handlungsverständnis des Sozialarbeiters und seine institutionelle Determination, in: Werner Thole/ Michael Galuske (Hg.): KlassikerInnen der sozialen Arbeit: sozial­päd­a­go­gische Texte aus zwei Jah­r­hun­der­ten – ein Lesebuch. Luchterhand. Neuwied 1998, S. 367

[3] Auszüge aus dem KJHG und dem JGG befinden sich im Anhang.

[4] Klaus Laubenthal: Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren. Heymann. Köln 1993, S. 41

[5] Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der besseren Lesbarkeit bei Be­zeich­nungen (wie z.B. der Jugendliche/ der JG-Helfer/ der Sozialarbeiter) die mas­kuline Anredeform gewählt wurde.

[6] vgl. Hans-Joachim Plewig: Jugendgerichtshilfe, in: Dieter Kreft/ Ingrid Mielenz: Wörterbuch soziale Arbeit: Auf­ga­ben­felder, Praxis­fel­­der, Begriffe und Methoden der Sozialarbeit und Sozial­päd­ago­gik. 4., vollst. über­arb. und erw. Aufl. Beltz. Weinheim [u.a.] 1996, S. 311

[7] Gerhard Eberle (Hg.): Meyers kleines Lexikon Pädagogik. Mannheim 1988, S. 222

[8] Weitere aus­führ­lichere und detaillierte Definitionen zur Begrifflichkeit der Jugend­ge­richts­hilfe finden sich u.a. im: Wörterbuch Pädagogik (hrsg. von Horst Schaub/ Karl. G. Zenke), 2. Auflage. Deutscher Ta­schen­­buch Verlag. München 1997, S. 195f, sowie im: Wörterbuch Soziale Arbeit. Auf­ga­ben­felder, Praxis­fel­­der, Begriffe und Methoden der Sozialarbeit und Sozial­päd­ago­gik (hrsg. von Dieter Kreft/ Ingrid Mielenz), 4., vollst. über­arb. und erw. Aufl. Beltz. Weinheim [u.a.] 1996, S. 311

[9] vgl. Jörg E. Wilhelm: Die Stellung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren. Inau­gu­ral­Disser­ta­tion. Uni­versität Trier 1992, S. 52

[10] Eva Lux: Jugendgerichtshilfe zwischen Schuld und Strafe. Enke Verlag. Stuttgart 1978, S. 86

[11] vgl. Hans Hartmann von Schlotheim / Hans Ullrich/ Hellmut Meng: Praktische Ju­gend­gerichtshilfe. Eine Arbeitshilfe aus juristischer und fürsorgerischer Sicht für die sozialpädagogische Ausbildung und Praxis. Luchterhand. Berlin-Spandau 1961, S. 8

[12] vgl. Reichs-Jugendgerichtsgesetz. Linck-Verlag. Haag 1948

[13] Klaus Laubenthal, a.a.O., S. 3

[14] ebd., S. 12

[15] vgl. Rudolf Klier / Monika Brehmer/ Susanne Zinke: Jugendhilfe im Strafverfahren – Jugendgerichtshilfe. Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit. Walhalla. Berlin 1995, S. 14

[16] ebd.

[17] vgl. Robert Wagner: Die Stellung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren, in: Zeit­schrift für Kinder und Jugendhilfe 1980, S. 97ff.

[18] vgl. Walter H. Kiehl, in: Reinhard Wiesner/ Walter H. Zarbock (Hg.): Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und seine Umsetzung in die Praxis. Heymann. Köln [u.a.] 1992, S. 192

[19] Walter H. Kiel, a.a.O., S. 192

[20] vgl. Reinhard Wiesner/ Walter H. Zarbock (Hg.): Das neue Kinder- und Jugend­hilfe­gesetz (KJHG) und seine Umsetzung in die Praxis. Heymann. Köln [u.a.] 1991, S.1

[21] vgl. Thomas Lakies: Das KJHG und das neue JGG und die Arbeit der Jugend­gerichtshilfe, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 39(1991)2, S. 207

[22] Thomas Trenczek: Was tut die Jugendhilfe im Strafverfahren? In: DVJJ Journal 166(1999)4, S. 375 - 389, hier S. 376

[23] Hans-Joachim Plewig, a.a.O. 1996, S. 311

[24] vgl. Thomas Trenczek: Auszug aus dem Souterrain? Rechtliche Rahmen­be­din­gun­­gen und sozial­päda­go­gische Handlungsansätze für die Jugendhilfe im Straf­ver­fah­ren, in: Recht der Jugend und des Bil­dungs­wesens 41(1993)3, S. 316-328, hier S. 317

[25] vgl. Udo Maas: Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (KJHG) auf die Arbeit der Jugendgerichtshilfe, in: Zentralblatt für Jugendrecht 81(1994)2, S. 68 – 71, hier S. 68

[26] Anmerkung: Auf die Differenzierung: Ju­gend­li­cher/che – Heran­wachsender/de wird in dieser Arbeit verzichtet, da die angesprochenen Aspekte nahezu beide be­treffen.

[27] vgl. Irene Wilbrand/ Dorothea Unbehend: Praxisleitfaden für die Jugend­gerichts­hilfe. Fallorientierte Ar­beits­hilfe. C.H. Beck. München 1995, S. 2

[28] Friedrich Schaffstein: Jugendstrafrecht: eine systematische Darstellung. 13. über­ar­bei­tete Auflage. Kohlhammer. Stuttgart 1998, S. 51f.

[29] Gerhard S. Jaeger: Jugendhilfe und Jugendhaftjustiz, Gedanken zu einer Grat­wan­de­­rung, in: Jugend­hilfe 32(1994)6, S. 339-345, hier S. 340

[30] Rudolf Brunner: Spezialisierte Jugendgerichtshilfe? In: Zentralblatt für Jugendrecht und Jugend­wohl­­fahrt 59(1972)10, S. 321-324, hier S. 321

[31] vgl. Friedrich Schaffstein, a.a.O., S. 4

[32] vgl. Irene Wilbrand/ Dorothea Unbehend, a.a.O., S. 2

[33] vgl. Friedrich Schaffstein, a.a.O., S. 237

[34] vgl. Friedrich Schaffstein, a.a.O., S. 2

[35] Klaus Laubenthal, a.a.O., S. 42f.

[36] vgl. Rudolf Klier/ Monika Brehmer/ Susanne Zinke, a.a.O., S. 178f.

[37] Thomas Lakies, a.a.O., S. 209

[38] vgl. Irene Wilbrand/ Dorothea Unbehend, a.a.O., S. 135

[39] ebd., S. 136

[40] vgl. Ulrich Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar. 7. neu überarbeitete Auf­la­ge. Beck. München 1997, § 38 JGG Rn. 6, S. 377

[41] Jörg. E. Wilhelm, a.a.O., S. 55

[42] vgl. Jörg. W. Wilhelm, a.a.O., S. 56

[43] vgl. Friedrich Schaffstein, a.a.O., S. 209

[44] Klaus Laubenthal, a.a.O., S. 53

[45] Irene Wilbrand/ Dorothea Unbehend, a.a.O., S. 1

[46] vgl. Walter H. Kiehl, a.a.O., S. 196

[47] vgl. Friedrich Schaffstein, a.a.O., S. 207f.

[48] vgl. Gabriele Seidel: Die Jugendgerichtshilfe in ihrer Ermittlungsfunktion und ihr Ein­fluß auf richterliche Entscheidungen in Jugendstrafverfahren gegen weibliche Jugend­­liche. Peter Lang Verlag. Frankfurt a.M. 1988, S. 36

Excerpt out of 89 pages

Details

Title
Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe
College
University of Dortmund  (Lehramt für die Sekundarstufe)
Grade
1,7
Author
Year
2002
Pages
89
Catalog Number
V16350
ISBN (eBook)
9783638212311
File size
649 KB
Language
German
Notes
Staatsarbeit, 1. Staatsexamen.
Keywords
Mandat, Jugendgerichtshilfe
Quote paper
Miriam Markwart (Author), 2002, Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16350

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