Die Untreue bildet zusammen mit dem Betrugstatbestand den Kernbereich des Vermögensstrafrechts. Umso unbefriedigender erscheint es, dass der Untreuetatbestand unübersichtlich ist und sich durch allgemein schwer bestimmbare Tatbestandsmerkmale auszeichnet, welche zudem noch vollkommen umstritten sind. Dies ist die Grundlage für das eingangs erwähnte Zitat Mayers. Denn oftmals ist es unmöglich, ex ante die Strafbarkeit eines potentiellen Untreuetäters zu bestimmen. Bereits der strafrechtliche Vermögensbegriff ist durch vielschichtige Problemstellungen gekennzeichnet, welche bereits beim Ausgangsterminus des Vermögens beginnen. Die Entscheidung darüber, wie man letztlich „Vermögen“ definiert, beeinflusst zugleich die Beurteilung der Fälle der sog. schadensgleichen Vermögensgefährdung. Es ist zwar heute allgemein anerkannt, dass auch Vermögensgefährdungen bereits einen Vermögensschaden darstellen können. Dennoch ist die Rechtsfigur der schadensgleichen Vermögensgefährdung im Einzelnen höchst umstritten. Dabei geht es zunächst um ihre rechtliche Zulässigkeit und konkret um die Entwicklung diverser Einschränkungsmodellen um einer Ausuferung des ohnehin weiten Untreuetatbestandes entgegenzuwirken. Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit ist daher die kritische Auseinandersetzung mit der schadensgleichen Vermögensgefährdung – ausgehend vom Vermögensbegriff der §§ 263ff.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Der strafrechtliche Vermögensbegriff
I. Streitstand
1. Rein juristischer Vermögensbegriff
2. Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff
3. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
4. Personaler Vermögensbegriff
II. Stellungsnahme
C. Schadensgleiche Vermögensgefährdung als Vermögensnachteil i.S.d. Untreue
I. Kritik
1. Verstoß gegen das Analogieverbot
2. Vorverlagerung der Strafbarkeit
3. Übertragung der Dogmatik der schadensgleichen Vermögensgefährdung auf § 266
4. Stellungnahme
II. Einschränkungsmodelle
1. Literatur
a. Der zivilrechtsorientierte Ansatz nach Cramer
aa. Grundgedanke
bb. Kritik
b. Das Herrschaftsmodell nach Schröder
aa. Grundgedanke
bb. Kritik
c. Das Herrschaftsmodell nach Lenckner
aa. Grundgedanke
d. Das Kriterium der Vermeidemacht nach Hefendehl
aa. Grundgedanke
bb. Kritik
e. Stellungnahme
2. Rechtsprechung
a. Ältere Rechtsprechung
b. Neuere Rechtsprechung
aa. Ansicht des 2. Strafsenats
(1) BGH, Beschluss vom 18.10.2006
bb. Ansicht des 1. Strafsenats
(1) BGH, Beschluss vom 20.03.2008
(2) BGH, Beschluss vom 18.02.2009
(3) Kritik
3. Stellungnahme
D. Ergebnis
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