Online-Hauptversammlungen unter Berücksichtigung des ARUG

Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Online-Teilnahme, Online-Stimmabgabe und Briefwahl


Tesis de Máster, 2009

96 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung und Fragestellung
1.2 Definition der Online-Hauptversammlung
1.3 Gesetzgeberische Gründe
1.4 Auswirkungen für Online-Hauptversammlungen
1.4.1 Rechtliche Fragen
1.4.2 Technische Fragen

2 Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
2.1 Grundlagen
2.1.1 Hintergrund - das Anfechtungsrecht vor dem ARUG
2.1.2 Einordnung in das System der Beschlusskontrolle
2.1.3 Rechtliche Herleitung von Verfahrensfehlern eines Beschlusses
2.1.3.1 Kausalität des Verstoßes für die Aktionärsentscheidung
2.1.3.2 Der „objektiv urteilende“ Aktionär
2.1.3.3 Relevanz des Verstoßes
2.1.4 Rechtliche Herleitung inhaltlicher Fehler eines Beschlusses
2.1.4.1 Kollision mit materiellem Recht
2.1.4.2 Konkretisierung der materiellen Beschlusskontrolle
2.2 Geltendmachung der Anfechtbarkeit
2.2.1 Anfechtungsklage
2.2.2 Klageberechtigte
2.2.3 Gegenstand der Klage
2.2.4 Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
2.2.5 Rechtsfolgen
2.3 Wegfall der Anfechtbarkeit
2.3.1 Fristablauf
2.3.2 Bestätigungsbeschluss
2.3.3 Zurückweisung der Anfechtung wegen Rechtsmissbrauchs
2.4 Anfechtungsgründe
2.4.1 Verfahrensfehler
2.4.1.1 Technische Störungen
2.4.1.2 Vorbereitungs- und Durchführungsmängel
2.4.1.3 Verletzung von Informationspflichten
2.4.1.4 Klageausschluss zugunsten von Spruchverfahren
2.4.1.5 Fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses
2.4.2 Inhaltsfehler
2.4.2.1 Einzelvorschriften
2.4.2.2 Verletzung der Treuepflicht
2.4.2.3 Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
2.4.2.4 Unerlaubte Sondervorteile

3 Empfehlungen zur Vermeidung der Anfechtbarkeit

4 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das Recht hat laut Assmann die Aufgabe übertragen bekommen, den Umgang mit neuen Technologien regelnd zu erfassen, und entstehende Konflikte einer rechtlichen Bewertung und Entscheidung zuführen zu können[1]. Zumindest kann es sich den neuen Technologien bei der Interpretation durch Richter und Literatur nicht entziehen. Anpassungen gesetzlicher Regelungen werden dann sinnvoll, wenn die tatsächlich wirksame Auslegung sich zu weit von den Zielen des Gesetzgebers entfernt oder die neuen Technologien die Ziele verändern.

Am 28.05.2009[2] wurde das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie[3] (ARUG[4] ) beschlossen, das für Aktiengesellschaften und deren Anteilseigner insbesondere die Möglichkeiten und Pflichten zur Nutzung elektronischer Medien ausweitet[5]. Diese Arbeit bietet einen Überblick über die aktuelle Rechtslage der Anfechtbarkeit gemäß § 243 AktG und legt dabei Augenmerk auf die mögliche Virtualisierung der Hauptversammlung. Dies betrifft vor allem die Online-Teilnahme, die Online-Stimmabgabe sowie die Stimmabgabe per Briefwahl.

Das Anfechtungsrecht ist mit dem ARUG nicht grundsätzlich reformiert worden – fehlende Zeit für tiefgreifende Diskussion in Anbetracht der nahen Bundestagswahl und der Annexcharakter der Anfechtungsregelung gegenüber dem Hauptaugenmerk, der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, könnten der Grund sein[6]. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass nach der Bundestagswahl im September 2009 das Beschlussmängelrecht einer tiefgreifenden Überarbeitung unterzogen werden wird[7], denn das „Beschlussmängelrecht des Aktiengesetzes fordert eine Grundsatzreform“[8], wie von vielen Seiten vermerkt wird.

Hauptmotivation ist die Bekämpfung der nach wie vor nicht ausreichend eingedämmten missbräuchlichen Anfechtungsklagen. Von 1980 bis 2006 hat sich die Zahl der Beschlussmängelklagen versechzigfacht und mit steigender Tendenz ist ein Missbrauch des Klagerechts zu verzeichnen[9]. Die deutliche Befürwortung einer Reform des Beschlussmängelrechts im Aktiengesetz durch Ulrich Seibert manifestiert ihre Ausführung schon fast für die nahe Zukunft[10] - auch wenn der noch bestehenden Bundesregierung im Laufe des Gesetzgebungsprozesses fehlende Initiative vorgeworfen wurde[11] und zumindest von Seiten der SPD ein deutlich unterdurchschnittliches Interesse an einer grundlegenden Reform vermittelt wird[12].

Es hat sich ein Arbeitskreis „Beschlussmängelrecht“[13] gegründet, der auch bereits einen „Vorschlag zur Neufassung der Vorschriften des Aktiengesetzes über Beschlussmängel“[14] unterbreitete. Jedoch werden auch bis zu dieser avisierten Reform wohl noch einige Jahre vergehen. Dies gilt nicht zuletzt, weil sie substanzielle Eingriffe in die Struktur des Aktienrechts erwarten lässt, die es nötig machen, die Systematik des Beschlussmängelrechts auch über den Tellerrand der AG hinaus zu betrachten und eventuell mit einzubeziehen[15].

1.1 Einführung und Fragestellung

Das ARUG setzt mehrere Schwerpunkte, welche im Überblick kurz aufgeführt werden[16].

Bekämpfung räuberischer Aktionäre[17]

Das Vorgehen von Berufsklägern soll weiter eingedämmt werden. Das mit dem UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts) bereits zu diesem Zweck geschaffene Freigabeverfahren wird beschleunigt und die Anfechtbarkeit an ein Quorum gebunden. Der Verfahrensablauf wird präzisiert, um den Gerichten Ermessenentscheidungen zu erleichtern und den Willen des Gesetzgebers klarer herauszustellen. Die Zuständigkeit wird instanzlich auf das Oberlandesgericht beschränkt[18], mithin auf eine zweite Instanz verzichtet.

Erleichterung der Stimmabgabe

Die Nutzung moderner Medien im Vorfeld und während einer Hauptversammlung wird ausgebaut. Aktionäre werden besser informiert und können ohne physische Präsenz an der Versammlung teilnehmen und abstimmen. Vor allem ausländische Aktionäre sollen davon profitieren.

Verbesserung der Anwesenheitsquote in der Hauptversammlung

Die Erleichterung der Stimmabgabe – durch Online-Zuschaltung zur HV oder vorherige Briefwahl – ist ein Baustein zur Anhebung der Beschlussbeteiligung stimmberechtigter Aktionäre. Eine Reform des Fristenregimes führt zur Klarstellung strittiger Regelungen und zu EU-weiter Vereinheitlichung. Das Depotstimmrecht der Banken wird flexibilisiert und dereguliert. Damit soll die Stimmrechtsvertretung durch die Bank für den Aktionär attraktiviert werden.

Sachgründungen und Sacheinlage

Sachgründungen werden bezüglich der Ermittlung der Werthaltigkeit formal erleichtert und Regelungen zur verdeckten Sacheinlage neu eingeführt.

Welche rechtlichen und technischen Fragen stellen sich bei der Einführung der Online-Hauptversammlung nach dem ARUG? Welche Fragen könnten sich bei der Beachtung der typischen Anfechtungsfelder ergeben, wenn eine Online-Hauptversammlung durchgeführt wird?

Im Rahmen der Darstellung des Anfechtungsrechts bilden diese zwei Fragen das flankierende Interesse.

Die Thematik „Sachgründungen und Sacheinlage“ bleibt bei der Bearbeitung außer Betracht.

1.2 Definition der Online-Hauptversammlung

Das Verständnis des Begriffes „Online-Hauptversammlung“ ist elementar für die Beantwortung der aufzuwerfenden Fragen, weil er im Mittelpunkt der Behandlung einer nichtphysischen Hauptversammlungsteilnahme bei Fragen der Anfechtbarkeit steht.

Dabei geht es um Hauptversammlungen, bei denen Teilnehmer, welche sich nicht selbst am Orte der Versammlung befinden, in das Hauptversammlungsgeschehen (über das Internet) eingebunden werden (Fernteilnahme[19] ). Die für derartige Hauptversammlungen verwendeten Bezeichnungen als auch die den Bezeichnungen unterlegten Begriffsbestimmungen sind, wenn nicht unterschiedlich ausgeprägt, so doch zumindest in ihrer allgemeinen Akzeptanz noch nicht gefestigt[20]. Das ist vor allem dem revolutionären Charakter des Internet im Vergleich zu anderen Kommunikationsformen geschuldet, jedoch auch dem hohen evolutionären Tempo seiner Annahme in der tatsächlichen und ebenso in der - über die tatsächliche hinausgehenden - erwünschten Hauptversammlungswirklichkeit[21].

Die rechtliche Unterfütterung der Internetanbindung von Teilnehmern einer Hauptversammlung befindet sich daher in einem noch nicht reifen Zustand. Das betrifft die Diskussion über (erwünschte) Gesetzgebungsaktivitäten und deren Inhalte als auch die Interpretation der vorhandenen Normen. In Anbetracht der kürzlichen Meilensteinsetzung[22] durch das ARUG liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der rechtlichen Interpretation. Die Ausrichtung der Diskussion möglicher gesetzlicher Regelungen, welche eine Internetanbindung rechtlich gewährleisten können, in Literatur und Gesetzgebung an der Aktionärsrechterichtlinie und ihrem Umsetzungsgesetz bietet an, die Begriffsbestimmung der Online-Hauptversammlung an diesem legislativen Fixpunkt zu verankern[23].

Somit handelt es sich nicht nur um eine „Hauptversammlung, bei der neben der nach herkömmlichem Muster stattfindenden Präsenz-Hauptversammlung eine Stimmrechtsvertretungs- und Weisungssystem internetgestützt betrieben wird“[24], sondern eine „traditionelle Hauptversammlung, zu der ein Teil der Aktionäre über das Internet online zugeschaltet ist“[25] und selbst auch ohne Vertreter abstimmen oder Fragen stellen kann.

Der physische Versammlungsort ist noch nicht abdingbar, wie bei einer rein virtuellen Hauptversammlung. Selbstverständlich ist die Kommunikation zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft in beide Richtungen möglich.[26] Es kann durchaus sein, dass sich in der Praxis eine Situation ergibt, in der alle teilnehmenden Aktionäre die Fernteilnahme praktizieren, jedoch bleiben die Versammlung ortsgebunden und die Möglichkeit der physischen Teilnahme während der Hauptversammlung bestehen.

Definition der Online-Hauptversammlung:

Eine Online-Hauptversammlung ist eine Präsenz-Hauptversammlung, zu der alle Aktionäre das Recht auf Teilnahme durch physisches Erscheinen am physischen Ort der Hauptversammlung haben. Ebenso steht ihnen ein gleichwertiges Recht auf Fernteilnahme, ohne sich eines Vertreters bedienen zu müssen, zu. Die bei physischem Erscheinen ausübbaren Rechte sind auch bei der Fernteilnahme gegeben.

1.3 Gesetzgeberische Gründe

Der Gesetzgebungsprozess für das ARUG ist in die Vorgaben der Aktionärsrechterichtlinie[27] eingebettet gewesen. Ebenso fand Eingang das „ewige“ Bemühen um Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Aktionärsklagen[28]. Das ARUG greift bezogen auf die Online-Teilnahme an Hauptversammlungen eine technisch getriebene, gesellschaftliche Entwicklung auf – die zunehmende Verbreitung des Internet als Medium an sich und in Hauptversammlungen insbesondere. Die Europäische Kommission belegt dies in ihrem Aktionsplan aus dem Jahre 2003[29] - in dem eine geplante Aktionärsrechterichtlinie benannt ist - bei der Nennung von Gründen für geplante Initiativen: „die rasche Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (Videokonferenzen, E-Mail und vor allem das Internet) wirkt sich auf die Speicherung und Verbreitung von Unternehmensinformationen sowie auf die Gestaltung bestimmter Unternehmensabläufe aus (wie virtuelle Hauptversammlungen, Sitzungen des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans per Videokonferenz oder die grenzübergreifende Ausübung von Stimmrechten)“[30].

Gerade rohstoffarme Volkswirtschaften wie Deutschland stehen unter Druck, die Einführung neuer Technologien – auch deren rechtliche Begleitung – offensiv anzugehen[31].

Der Hintergrund ist jedoch auch europarechtlicher Art, um im Wettbewerb der Rechtsformen bestehen zu können. In anderen Ländern Europas ist es bereits möglich, Online-Hauptversammlungen abzuhalten. Auf die Regelungen ihres Satzungssitzlandes dürfen sich nichtdeutsche Kapitalgesellschaften berufen, wenn sie in Deutschland eine Hauptversammlung abhalten. Denn nach der „Überseering“-Entscheidung des EuGH, dürfen aus dem europäischen Ausland zugezogene Gesellschaften nicht dem nationalen Recht unterworfen werden[32]. Mit der „Inspire-Art“-[33] und der „Sevic“[34] -Entscheidung bestätigte der EuGH seine Haltung.

Demzufolge können im europäischen Ausland gegründete Aktiengesellschaften, ihre Hauptversammlungen in Deutschland nach dem Recht des Gründungsstaates abhalten. Wenn dies für zugezogene[35] Gesellschaften schon gilt, dann erst recht für nichtzugezogene, die sowohl Satzungs- als auch Verwaltungssitz nicht in Deutschland haben.

Bereits mit der „Centros„-Entscheidung legte der EuGH dafür die Grundlage[36]. Deutschland gehört denn auch zu den Initiatoren des Richtlinienvorschlags, auf dem – genau genommen natürlich auf der beschlossenen Richtlinie - das ARUG fußt[37].

Das ARUG eröffnet über reine Klarstellungen hinaus – wie zum Beispiel die Anpassung des Fristenregimes – die Möglichkeit, ohne physische Anwesenheit vor Ort Teilnehmer einer Hauptversammlung zu sein. Dies kann insbesondere der grenzüberschreitenden Teilnahme dienlich sein, nützt aber in einem großen Land wie Deutschland natürlich auch den heimischen Aktionären. Der Gesetzgeber hat damit auf dem Weg der „Aktienrechtsreform in Permanenz“[38] einen großen Schritt getan, welchem über seine Wirkung de lege lata hinaus Diskussion de lege ferenda über weitere Schritte folgen werden[39]. Dies liegt zum einen am vorsichtigen[40] Vorgehen des Gesetzgebers bzw. der Europäischen Union als Richtliniensetzer auf dem Weg hin zu einer komplett virtuellen Hauptversammlung[41]. Zum anderen kann erwartet werden, dass die technischen Möglichkeiten herausfordern, die Rolle der Hauptversammlung für die Aktiengesellschaft neu zu beleuchten[42] und das rechtliche Gefüge von Aktien- und Kapitalmarktrecht umzuordnen[43].

Eine stärkere Hinwendung zu einem kapitalmarktrechtlichen[44] Ansatz der Hauptversammlung könnte zum Beispiel daraus abgeleitet werden, dass nur börsennotierte Gesellschaften von der Richtlinie betroffen sind[45]. Die börsennotierte Aktiengesellschaften standen auch bisher nicht wenig im Fokus der europarechtlichen Einflussnahme.[46].

Weiterhin lässt der europäische Wettbewerb der Rechtsordnungen – es geht wohl mehr um den dem Wettbewerb[47] innewohnenden Freiheitsgrad - noch Spielraum für weitere europarechtliche Vereinheitlichungen, da in der Aktionärsrechterichtlinie nur punktuelle Mindestanforderungen definiert wurden[48] und sie sich hauptsächlich mit der Ausübung der Stimmrechte befasst.

Nationalstaatliche Begrenzungen, die einen wirksamen Einfluss auf die grundsätzliche Entwicklung technologischer Neuerungen zunehmend beseitigen[49], führen eher zu einer Forcierung erwünschter technologischer Neuerungen auf nationaler Ebene[50], denn zu einer Hemmung unerwünschter. Von dieser Seite sind ebenfalls Impulse für eine Konkurrenz der Rechtsordnungen zu erwarten.

Die Aktionärsrechterichtlinie schreibt nicht ein bestimmtes Niveau an elektronischer Aktionärsteilhabe sondern ein Mindestniveau vor. Die Aktionärsrechterichtlinie ist auch nicht das erste Bemühen europäischer Normensetzung zur Harmonisierung europäischen Gesellschaftsrechts. Insgesamt wurden in der Europäischen Union von 1968 bis 1989 neun Richtlinien und eine Verordnung umgesetzt[51]. Der Hauptgrund war der Ausbau des Schutzes von Investoren und Gläubigern im gemeinsamen Markt der EU[52]. Nach einer Phase der Stagnation wurde der Harmonisierungsprozess im Jahr 2001 mit der Etablierung der Societas Europaea wieder aufgenommen.

Im Jahre 2003 veröffentlichte die Europäische Kommission einen umfangreichen Maßnahmenplan, der Schritte zur Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance in Europa enthielt. Unter den kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen (2003-2005) war auch die Maßnahme „Integrierter rechtlicher Rahmen, der die Kommunikation mit den Aktionären und die Beschlussfassung erleichtern soll (Teilnahme an Versammlungen, Ausübung der Stimmrechte, grenzübergreifende Ausübung der Stimmrechte)“ formuliert[53]. Am 05.01.2006 veröffentlichte die Kommission nach einem umfangreichen Konsultationsprozess[54] einen Richtlinien-Vorschlag[55]. Am 23.07.2007 wurde die Aktionärsrechterichtlinie erlassen[56].

„Die Form einer Richtlinie wurde gewählt, weil eine reine Empfehlung die einheitliche Umsetzung nicht gewährleistet hätte, während eine unmittelbar geltende Verordnung als „legal transplant“ angesichts der Vielzahl verschiedener Rechtsordnungen zu kaum lösbaren Anpassungsschwierigkeiten führen würde.“[57]

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)[58] wurde am 06.05.2008 veröffentlicht und verschiedene Verbände und Interessenvereinigungen um Stellungnahme gebeten. Nach Auswertung der Stellungnahmen[59] veröffentlichte die Bundesregierung am 07.11.2008 den Regierungsentwurf[60] des ARUG. Neben der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sollen Deregulierungsmöglichkeiten für die Behandlung von Sacheinlagen im Rahmen von Gründung und Kapitalerhaltung von Aktiengesellschaften genutzt werden[61]. Das Umsetzungsgesetz verwirklicht Vorschläge zur (finanziellen und organisatorischen) Entlastung von Aktiengesellschaften[62]. Eine ebenfalls eingebundene Deregulierung des Depotstimmrechts entlastet auch Kreditinstitute finanziell.[63]

Die Hauptversammlungspräsenz soll erhöht[64] und die Gefahr von Zufallsmehrheiten oder Mehrheiten mittels vergleichsweise kleinen Anteilsbesitzes verringert werden[65]. Die erhoffte Stabilisierung der Kapitalmärkte soll die Macht nur zwischenzeitlich engagierter Finanzinvestoren einschränken und für eine Stärkung des Blicks auf langfristige Unternehmensziele statt auf kurzfristige Gewinnsteigerung sorgen[66].

Diese mehr auf Effektivität der HV gerichteten Ziele werden durch die weitere Eindämmung missbräuchlicher Aktionärsklagen flankiert. Kosten durch Zahlungen an Berufskläger sollen vermieden und die Verzögerung der Beschlussumsetzung durch Klagemöglichkeiten eingeschränkt werden. Hintergrund sind die noch nicht ausreichende Wirksamkeit der durch das UMAG eingeführten Maßnahmen (Freigabeverfahren)[67] zur Bekämpfung räuberischer Aktionäre und zur Steigerung der Hauptversammlungspräsenzen[68] und das bisher fehleranfällige Feld der Fristenreglung vor Hauptversammlungen[69].

1.4 Auswirkungen für Online-Hauptversammlungen

Herausforderungen des Rechts durch neue Technologien stellen sich in unterschiedlicher Art und Weise dar. Zuweilen sind nur geltende Regelungen anzupassen – man denke an die elektronische Signatur als Unterschrift. Jedoch geht es desgleichen um die Förderung der Entwicklung und die Bewältigung von Folgen neuer Technologien mittels rechtlicher Regelungen. Die Folgen technischer und technologischer Veränderungen als solche müssen dabei gar nicht negativer Natur sein, sondern können auch der Durchsetzung des Rechts dienlich sein.

Das Aufkommen des Internet fördert ohne Zweifel die Möglichkeiten grenzüberschreitender Kommunikation. Die Gewährleistung der einfachen Teilnahme ausländischer Anteilseigner an Hauptversammlungen und als Folge der grenzüberschreitenden Finanzierungsbereitschaft von Unternehmungen kann so besser umgesetzt werden. Die Schaffung eines europaweiten elektronischen Handelsregisters ist ein weiterer Baustein, der ohne die weitreichenden und bequemen Zugriffsmöglichkeiten über das Internet viel weniger wirksam sein könnte[70]. Der Schutz vor oder die Verteilung von Gefahren aus ihrer Nutzung sind ebenfalls wesentlicher Bestandteil der Einordnung neuer Technologien in ein rechtliches Gefüge[71]. Im Folgenden werden rechtliche und technische Fragen dargestellt, die sich aus dem ARUG für Online-Hauptversammlungen ergeben.

1.4.1 Rechtliche Fragen

Zumindest der Gesetzgeber ging bisher davon aus, dass Online-Hauptversammlungen ohne gesetzliche Anpassungen rechtlich noch nicht wirksam möglich gewesen wären[72]. Mit Einführung des NaStraG (Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung) konnte auch nurmehr schwerlich von einer ungewollten Regelungslücke ausgegangen werden[73].

Der Gesetzgeber verpflichtet Aktiengesellschaften nicht, den Online-Zugang oder die Stimmrechtsausübung per Brief anzubieten. Die Gewährung stellt eine zusätzliche, satzungsrechtlich zu verankernde Möglichkeit dar. Das gesetzliche Primat liegt nach wie vor auf der Präsenzhauptversammlung[74]. Der Gesetzgeber setzt auch nicht die Fiktion, dass der Online-Zugang als Teilnahme mit vollumfänglicher Rechteausstattung gilt, die bei Gewährung des Zugangs umzusetzen seien[75].

Ein durch die Satzung legitimierter elektronischer Zugangsweg eröffnet dem Anteilseigner also nur den Status des Teilnehmers, ohne ihm gleichzeitig die Wahrnehmung der mit dem Anteilsbesitz verknüpften Rechte gesetzlich zu gewähren.

Wohlgemerkt: Die Teilnahmerechte des Aktionärs sind auf die Wahrnehmung „in der Hauptversammlung[76] “ beschränkt, können jedoch bei Online-Teilnahme nur ausgeübt werden, wenn dies durch die Satzung legitimiert ist. Die Satzung bewirkt nicht die Entstehung dieser Aktionärsrechte sondern deren Wahrnehmbarkeit in der Hauptversammlung. Das bedeutet, durch die Gewährung von online ausübbaren Aktionärsrechten in der Satzung werden dogmatisch nicht die Rechte vergeben, sondern die Wahrnehmung der Rechte gestattet. Gleichzeitig erfolgt implizit die Gewährung der Online-Teilnahme, weil diese Voraussetzung für die versammlungsgebundenen Rechte ist.

Eine Gewährung von hauptversammlungsgebundenen Aktionärsrechten ohne Teilnahme an der Hauptversammlung erlaubt die hier sehr weit gefasste Satzungsautonomie dann doch nicht – lediglich für die Stimmabgabe per Brief[77]. Die kraft Satzung online ausübbaren Aktionärsrechte müssen auf dem erlaubten elektronischen Wege wahrgenommen werden können, da sonst insoweit keine ordnungsgemäße Hauptversammlung vorliegt[78]. Dies beliebig einzuschränken, steht der Aktiengesellschaft jedoch frei[79].

Die Gewährung des Online-Zugangs ist ein Zusatz zur physischen Präsenz und die dabei maximal zulässigen ausübbaren Rechte müssen nicht ausgeschöpft werden. Beispielsweise ist es möglich, Fragerechte ohne ein Recht auf Antwort einzuräumen, Desgleichen können die zulässigen Redezeiten beim Online-Zugang gegenüber der Präsenz geringer gehalten werden. Das bedeutet, dass es dem Versammlungsleiter möglich sein muss, die Rahmenbedingungen (zum Beispiel die zulässige Redezeit) für Präsenz- und Online-Teilnehmer unterschiedlich zu setzen – auch noch während der Hauptversammlung. Insoweit kann deshalb der Gleichheitsgrundsatz bei der Behandlung der Aktionäre verletzt werden, dass nicht alle und/oder nicht im gleichen Umfang Rechte wie bei der Präsenzteilnahme gewährt werden[80].

Die mögliche eingeschränkte grundsätzliche Verfügbarkeit[81] von Rechten online zugeschalteter Aktionäre gilt jedoch bei satzungsrechtlich definierter Differenzierung der erlaubten Rechtewahrnehmung, für die der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 53a AktG ausgeschlossen hat[82]. Wenn aus der Satzung nicht hervorgeht, dass eine Teilnahme mittels physischer oder Online-Präsenz als Unterscheidungskriterium bei der Behandlung der Aktionäre[83] gilt, so muss die Vergleichbarkeit der möglichen Rechtewahrnehmung über beide Teilnahmewege gewährleistet sein.

Jedoch sollte keine Verpflichtung aus § 53a AktG bestehen, künstlich die Möglichkeiten der Online-Teilnehmer zu beschränken, wenn aus der Natur der Sache heraus sich online bessere Möglichkeiten zur Rechtenutzung ergeben. Das liefe dem Gesetzesziel, die Wahrnehmung der Aktionärsrechte durch Online-Teilnahme zu fördern, zuwider. Solange die Möglichkeiten vor Ort nicht leicht hätten verbessert werden können und in einem Missverhältnis zu den Online-Möglichkeiten stehen, sollte es also keine rechtlichen Bedenken geben.

Ein wichtiges Ziel des ARUG ist, grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern, insbesondere des Stimmrechts[84]. Das Aktiengesetz erlaubt daher mit dem ARUG die Online-Teilnahme und die Rechtewahrnehmung per Online-Zugang zur Hauptversammlung. Teilnahmerechte und Wahrnehmung der Teilnahmerechte werden entkoppelt[85]. Der Vorbehalt der satzungsrechtlichen Legitimation der Wahrnehmung könnte im Extremfall soweit führen, dass die Online-Teilnahme durch eine Satzungsbestimmung gestattet werden würde jedoch nicht die Wahrnehmung von Teilnahmerechten wie Stimm-, Rede- oder Auskunftsrecht, die auf „Null“ abgesenkt werden würden.

Selbst wenn dies nicht vom Gesetzgeber gewollt wäre, hat er unmissverständlich für die Hauptversammlung klargestellt, dass die Teilnahme durch Wahrnehmung eines versammlungsgebundenen Rechts geschieht[86] und dabei die sehr weitgehende Flexibilisierung der gewährten Aktionärsrechte dies nicht beeinträchtigt: „Sie kann die Ausübung nur einzelner Rechte online eröffnen (z. B. nur Stimmrecht), sie kann die Rechte auch nur teilweise für die Onlineteilnahme eröffnen (z. B. Fragerecht ohne Recht auf Antwort, Stimmrecht ohne Recht zur Onlineabgabe eines Widerspruchs zur Niederschrift). Die Möglichkeit zur Differenzierung zwischen physisch präsenten und online zugeschalteten Aktionären ist ausdrücklich gesetzlich eröffnet und steht folglich nicht im Widerspruch zu § 53a AktG.[87]

Das ARUG basiert auf einer europäischen Richtlinie und ist damit größtenteils europarechtlich getrieben. Die europarechtlich motivierten Normenanpassungen und Neuschaffungen sind dementsprechend auch europarechtskonform zu interpretieren. Problematisch könnte dies hinsichtlich der normierten Beschränkung auf börsennotierte Aktiengesellschaften sein. Eine Reihe von Regelungen des ARUG verpflichtet nur börsennotierte[88] Aktiengesellschaften[89]. Kritik an dieser Einschränkung ist nicht ersichtlich[90]. Für die Interpretation eines geregelten Marktes im Sinne der Aktionärsrechterichtlinie ist deren entsprechende Legaldefinition[91] heranzuziehen. Diese beinhaltet einen Verweis auf die terminologische Definition[92] der RL 2004/39/EG[93]. Nach dieser Terminologie gelten als Aktiengesellschaften, die an einem geregelten Markt gehandelt werden[94], sowohl börsennotierte als auch börsengehandelte[95]. Eine Beschränkung im Sinne des Wortlautes auf börsennotierte statt nur börsengehandelte Unternehmen würde hinter den Forderungen der Aktionärsrechterichtlinie zurückbleiben.

Die Richtlinie soll einen Mindeststandard an Aktionärsrechten definieren, der nicht unterschritten werden darf, jedoch überschritten. Denn “eine den Schutz […] der Aktionäre bezweckende Richtlinie stellt in diesem Fall somit allein das Bestehen eines einheitlichen Mindestschutzes sicher.”[96] Noch mehr als vorhergehende Aktivitäten hat die Aktionärsrechterichtlinie Harmonisierungsabsichten[97]. Bei europarechtlicher Auslegung sind deshalb Normen des ARUG, die sich nur auf börsennotierte Aktiengesellschaften beziehen, so auszulegen, dass keine Benachteiligung nichtdeutscher Anteilseigner entsteht, denn das nationale Recht darf bei seiner Auslegung verbindlichen europäischen Normen nicht entgegenstehen[98].

1.4.2 Technische Fragen

Der Einsatz elektronischer Mittel gehört heute zur alltäglichen Kommunikation[99]. Entscheidungen sind selbstverständlich kommunikative Vorgänge, die im Wirtschaftsleben von elementarer Bedeutung sind. Die Regelung der technischen Rahmenbedingungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung, welche „ein kommunikatives Großereignis“[100] darstellt – ist daher folgenreich[101].

Die Nutzung neuer Technologien kann bestehende Rechtsinstitutionen mit neuem Leben erfüllen. Für die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ist dies als Auswirkung erhofft[102]. Bei der Nutzung elektronischer Medien stehen Sicherheitsaspekte deutlich im Vordergrund[103], so dass dem Vertrauen in die Sicherung des elektronischen Verkehrs zwischen den an der Hauptversammlung teilnehmenden Parteien hohe Bedeutung zukommt.

Grundsätzlich besteht bei der Akzeptanz von mittels elektronischer Medien überbrachten Willenserklärungen kein Hemmnis. „Die elektronische Willenserklärung verdient Anerkennung, weil auf Seiten des Empfängers schutzwürdiges Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung besteht und aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Funktionsfähigkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs eine Anerkennung der Erklärung geboten ist.[104]

Die Einbindung der Online-Zugangsmöglichkeit ändert entsprechend der gesetzgeberischen Absicht den grundsätzlichen Ablauf der herkömmlichen Hauptversammlung nicht. Dies erfordert, notwendige prozessuale und technische Schnittstellen zu definieren, den Weisungsrahmen des Versammlungsleiters und den detaillierten Versammlungsablauf an technische Besonderheiten anzupassen und für die technisch gesicherte Wechselwirkung mit den Online-Teilnehmern zu sorgen.

Im Folgenden wird von einer vollumfänglichen Umsetzung des Online-Zugangs im Sinne des ARUG ausgegangen[105].

Technische Herausforderungen sollten nicht nur vonseiten der Aktiengesellschaft betrachtet werden sondern auch vonseiten der Aktionäre, da selbst bei größtem Bemühen nicht alle technisch notwendigen Prozessschritte bei der Online-Teilnahme durch die AG abgewickelt werden können[106]. Hauptaugenmerk liegt hier auf dem Internetzugang der Anteilseigner.

Deutschlands Werte für die Internetversorgung von Wirtschaft und Bevölkerung liegen im Bereich des oberen Durchschnitts. Gleichzeitig liegt die Nutzung von Breitbandanschlüssen unter dem europäischen Durchschnitt. Insgesamt können Deutschlands Werte als repräsentativ angenommen werden[107]. Für institutionelle Investoren dürfte ein leistungsfähiger Internetzugang wohl keine Schwierigkeit darstellen. Selbst wenn vor Ort kein „Steckdosen“-Breitbandangebot vorliegt, der quasi überall verfügbare, aber teurere Zugang über Satellit fällt finanziell bei institutionellen Engagements nicht ins Gewicht. DSL stellt im Breitbandbereich die dominante Technologie dar – in den Städten mit einer Abdeckung der Bevölkerung von nahezu 100%, auf dem Land jedoch nur knapp 60%[108]. Mittlerweile sind die Kosten deutlich gesunken und breitbandige DSL-Anschlüsse („DSL 16000“) für 30€ pro Monat üblich.

In den Ausbau flächendeckender DSL-Versorgung investieren alle europäischen Länder auch weiterhin stark, vielfach mit gesonderten Investitionsförderprogrammen. Es mag sein, dass teilweise die neuen Möglichkeiten zur Online-Teilnahme nicht wahrgenommen werden können, aber sie werden auch einen politischen und wirtschaftlichen Impuls für den weiteren Ausbau der Infrastruktur geben.[109]

Seit dem TransPuG sind Übertragungen der Hauptversammlung auch gegen den Willen einzelner Aktionäre bedenkenlos möglich. Liveübertragungen sind Standardangebote und werden für große Aktiengesellschaften auch im Fernsehen übertragen[110] – also nicht nur dem geschlossenen Aktionärskreis übermittelt.[111]

Da mittlerweile sogar das Fernsehprogramm über die Telefonleitung angeboten wird[112] und das Einstellen von Filmen auf Internetseiten kein fortgeschrittenes technisches Wissen mehr erfordert, dürften Liveübertragungen von Hauptversammlungen auch für kleine Gesellschaften ohne größere Schwierigkeiten umsetzbar sein. Im Gegenteil – haben Sie doch mit ihrem vergleichsweise kleinen Aktionärskreis mit einer geringeren Anzahl an Zugriffen zu rechnen.

Elementar wird für die technische Umsetzung sein, wie die Gewährleistung der tatsächlichen Teilnahme online vonstatten gehen soll. Eine vollumfängliche Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten schließt neben der Stimmabgabe auch Redevorgänge ein.

Die Stimmabgabe ist technisch leicht umzusetzen[113], da sie faktisch schon seit Jahren über das Stimmrechtsvertretermodell praktiziert wird, das die Stimmabgabeanweisung des Aktionärs weiterleitete. Eine größere technische Hürde durch Auskoppelung des dazwischengeschalteten Vertreters ist nicht zu erwarten. Im Übrigen steht das Vertretermodell nach wie vor zur Verfügung, so dass der Aktionär beides nutzen könnte. Der Vertreter würde nur bedarfsweise einspringen, was eine saubere technische Trennung der beiden Vorgänge erfordert, um Überschneidungen zu vermeiden.

Redebeiträge (Fragen, Antworten, Reden) können auf unterschiedlichen Wegen übermittelt werden – als Textbeitrag, der verlesen oder nur gelesen wird oder gleich als Tonbeitrag. Sollte dabei die Beitragslänge ermittelt werden wollen – der Regelfall – so muss die Möglichkeit bestehen, Sprech- und Textbeiträge in ihrem Umfang vergleichen zu können. Eventuell kann dies in einer Software durch einen Umrechnungsmechanismus geschehen – Wortanzahl umgerechnet in Sprechdauer oder umgekehrt. Die Schaltung der Mikrofone, Einstellungen zur Redezeitlänge und die Organisation der Rednerliste können (und sollten vernünftigerweise bei großen Versammlungen) schon jetzt in der Präsenzhauptversammlung über Software erfolgen[114]. Bei großen Aktiengesellschaften ist die Hauptversammlung auch ohne Onlineanbindung der Aktionäre ein organisatorisches und technisches Großprojekt. Der Versammlungsleiter, der diese Software bedienen oder deren Bedienung zumindest steuern muss, sollte keine Schwierigkeiten mit der Bedienung haben dürfen, um Fehler weitestgehend auszuschließen. Die Software sollte ebenso intuitiv bedienbar sein, um einen problemlosen Wechsel des Versammlungsleiters zu ermöglichen.

Es geht jedoch nicht nur um die Aktivierung von Vorgängen – Gewährung von Rederechten, Sortierung von Rednerlisten, Einspielung von Antworten, Begrenzung von Redezeiten – sondern auch um die Auswertung von Statistiken. Es ist gut vorstellbar, dass die fehlende physische Präsenz einer „Rednerschlange“ das Gefühl für die Angemessenheit der Redezeiten nicht mehr so leicht entstehen lässt.

Wenn der Versammlungsleiter den Fragenden nicht mehr sieht, woher weiß er, wie oft oder wie lange dieser sein Fragerecht bereits wahrnahm? Wie kann er wahrnehmen, ob der „Online-Saal“ sich füllt oder leert? Ob Teilnehmer von der Online- in die Präsenzversammlung wechseln oder umgekehrt? Für die Ermittlung derartiger Fakten, deren Auswertung und entscheidungsförderliche Darstellung (insbesondere graphisch) sollte eine Software mit Echtzeitfunktionalität herangezogen werden können.

Die Ausgaben sollten optimalerweise über ein grafisches Cockpit ansteuerbar sein. Dies ist notwendig, um die Rede-, Frage- und Auskunftsnachfrage einschätzen und die Leitungsfunktion angemessen wahrnehmen zu können. Ebenfalls können so auf leichte und zuverlässige Weise die für die Feststellung von Beschlüssen notwendigen Informationen[115] ermittelt werden.

Der Versammlungsleiter hat gemäß § 131 II iVm. § 129 AktG das Recht das Rede- und Fragerecht der Aktionäre „zeitlich angemessen“ zu beschränken. Die Beschränkung darf ausschließlich zeitlich erfolgen und muss sachgerecht sein. Die Echtzeitauswertung und das grafische Entscheidungsportal bieten dafür die notwendigen Steuerinformationen – zum Beispiel mit Hochrechnungen der Dauer von Beschlussfassungen oder der Hauptversammlung abhängig von verschiedenen im Ermessen des Versammlungsleiters liegenden Parametern. Damit wird die Effizienz der Hauptversammlung erhöht und Anfechtungsklagen durch den Nachweis der Angemessenheit vorgebeugt. Voraussetzung ist natürlich das permanente Loggen aller hauptversammlungsrelevanten Steuergrößen (z.B. Länge der Rednerliste) und Fakten (z.B. Liste der Teilnehmer, Beschlussfolge). Ein Cockpit mit den Steuergrößen ermöglicht zum Beispiel auch Filterfunktionen vorzunehmen, um relevante Aktionäre einem abgetrennten virtuellen Entscheidungsraum für Sonderbeschlüsse zuzuführen.

In der aktuellen wirtschaftspolitischen Lage[116] ist eine größer werdende Rolle der Öffentlichen Hand als Wirtschaftsakteur nicht nur nicht auszuschließen sondern seriöserweise zu erwarten[117]. Nach einer Studie, die 171 börsennotierte Aktiengesellschaften miteinander verglich, brachte zutage, dass sich im Jahre 1990 4,1 % der verglichenen Aktiengesellschaften zu mindestens 50% Anteilsbesitz Deutschlands oder einer seiner öffentlichen Institutionen (Länder, Kommunen) aufwiesen[118]. Kommt eine Aktiengesellschaft zum Schluss, dass sie aufgrund eines erfüllten Tatbestandes öffentlicher Kontrolle von der Geltung der Regelungen eines oder mehrerer Behindertengleichstellungsgesetze erfasst wird, kann es sein, dass spezifische Barrierefreiheitserfordernisse für Informationstechnik erfüllt werden müssen[119].

Das Auslegen von Unterlagen in der Hauptversammlung wird ersetzt durch Zugänglichmachung[120]. Was darunter zu verstehen ist, konkretisiert sich in der Gesetzesbegründung nur unwesentlich[121]. Es gibt keine Festlegung auf ein Medium, wie es für das Vorfeld der Hauptversammlung zum Beispiel nach § 175 AktG elektronisiert vorgeschrieben ist[122].

[...]


[1] Assmann 2006b.

[2] Veröffentlicht am 29.05.2009 in BT 29.05.2009 – ARUG, Deckblatt.

[3] Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, RL 2007/36/EG.

[4] Zur Vereinfachung findet in dieser Arbeit vorrangig die Abkürzung ARUG Verwendung.

[5] Erste Schritte zuvor mit NaStraG und UMAG.

[6] So Zetzsche 2008a, Der Konzern, 321-332, 331.

[7] Deutlich dafür die FDP- und CDU/CSU-Fraktion des Bundestages, zumindest für das Freigabeverfahren erachtenswert hält es die SPD-Fraktion des Bundestages, BT (HR-Ausschuss) 20.05.2009 – BeschlE-ARUG und Bericht, 52; notwendig bezüglich der Berufskläger, weil „Nach dem UMAG droht mit dem ARUG ein neuerlicher Fehlschlag“, Waclawik 2008, ZIP, 1141-1148, 1145.

[8] Seibert/Florstedt 2008, 16; vgl. zur Notwendigkeit einer Reform Schmidt 2009, AG, 248-259.

[9] Rede der Justizpolitischen Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Mechthild Dyckmans zur 1. Lesung des Gesetzentwurfs ARUG, Dyckmans 29.01.2009, Bundestag, 2.

[10] Seit fast 20 Jahren prägt Ulrich Seibert als leitender Ministerialrat des Referats für Gesellschaftsrecht und Unternehmensverfassung im Bundesjustizministerium maßgeblich jede gesellschaftsrechtliche Reformaktivität, Jahn 10.07.2009, FAZ, 18, 13.

[11] Dyckmans 29.01.2009, Bundestag, 2 f.

[12] Vgl. den Abschnitt „Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss“ zu den einzelnen Fraktionen, in: BT (HR-Ausschuss) 20.05.2009 – BeschlE-ARUG und Bericht, 52.

[13] Dem Arbeitskreis gehören an: Volker Butzke, Syndikus, FfM; Prof. Dr. Mathias Habersack, Tübingen; Dr. Peter Hemeling, Syndikus, München; Dr. Roger Kiem, LL.M., Rechtsanwalt, FfM; Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Mainz; Prof. Dr. Ulrich Noack, Düsseldorf; Prof. Dr. Carsten Schäfer, Mannheim; Eberhard Stilz, Präsident OLG Stuttgart; Dr. Jochen Vetter, Rechtsanwalt, Düsseldorf.

[14] AK Beschlussmängelrecht 2008, AG, 617-626, das ARUG hat seine Vorschläge aufgenommen, jedoch insbesondere solche, die bereits einen Paradigmenwechsel im Beschlussmängelrecht einleiten würden, noch nicht, Goette 2009, DStR, 51-57, 56.

[15] „Wären nun unsere Kodifikationen so systematisch angelegt, wie wir uns dies selbst gern einreden, so gehörten die §§ 241-249 AktG überhaupt nicht in das Aktiengesetz […], sondern in das Vereinsrecht des BGB.“, Schmidt 2009, AG, 248-259, 252., Vgl. dazu auch Becker 1997, 412.

[16] Vgl. Pressemitteilung, BMJ 29.05.2009.

[17] „Aktionäre mit kleinstem Aktienbesitz, die regelmäßig Beschlüsse der Hauptversammlungsmehrheit im Klageweg angreifen (oder dies androhen) und sich dann den sog. Lästigkeitswert ihres Klagerechts vom Unternehmen „abkaufen“ lassen (durch Gegenleistung gleich welcher Art)“, Bayer 2007, DB SR, 252-253, vgl. Goll/Schwörer 2008b, ZRP, 245-248, 245; mit Identifikation von 8 Berufsklägern, Baums/Vogel/Tacheva 2000, 1649; sehr ausführlich zu r. Akt. Assmann 2008, AG, 208-212.

[18] Die Spezialsenate der OLGe bieten mehr Sachkenntnis. LGe sind wohl deshalb vorsichtiger, dem Einwand des Rechtsmissbrauchs stattzugeben, vgl. Baums/Vogel/Tacheva 2000, IV 9.

[19] Vgl. Noack/Beurskens 2006b, GPR, 88-92, 89; Muthers, Ulbrich 2005, WM, 215-222, 216.

[20] Vgl. Pielke 2009, 23.

[21] Bei Bestehen einer rechtlich möglichen virtuellen HV, würde die Abschaffung zugunsten einer derzeitigen Präsenz-HV als inakzeptable Einschränkung der Aktionärsbeteiligung angesehen werden., Vgl. Noack 2004b, 29.

[22] Siehe oben (Einleitung).

[23] Die Begründung des Regierungsentwurfs verwendet auch selbst den Begriff „Onlinehauptversammlung“, Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 26.

[24] Zetzsche 2002, 5.

[25] Giedinghagen 2005, 6 mwN.

[26] Vgl. Claussen 2002, 8.

[27] RL 2001/34/EG.

[28] Just oder gerade im Jahr 2008 hatte sich ein Juristentag mit dem Beschlussmängelrecht auseinandergesetzt. Der Druck aus Rechtswissenschaft und Praxis, das ARUG für weitere Anpassung des Anfechtungsrechts zu nutzen, war groß, vgl. den Abschnitt „Hintergrund – das Anfechtungsrecht vor dem ARUG“.

[29] Der Aktionsplan ist inzwischen nicht mehr maßgeblich, Vgl. dazu Baums 2006 – Aktuelle Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht, 4.

[30] KOMMISSION D. EUR. GEM. 21.05.2003 – Aktionsplan, 7.

[31] Vgl. Assmann 2006b; Bei der Einführung ist auf die von mehreren Seiten (z.B. Bundesrat, Deutscher Notarverein, Bundesnotarkammer) geforderte Verankerung der digitalen Signatur zur Authentifizierung von Online-Teilnehmern völlig zu recht verzichtet worden, um der technischen Weiterentwicklung nicht hemmend im Weg zu stehen; siehe „Technische Fragen“.

[32] EuGH, NJW 2002, 3614 ff.

[33] EuGH, NJW 2003, 3331 ff.

[34] EuGH, NJW 2006, 425 ff.

[35] Verwaltungssitz in Deutschland

[36] Erste Absage an die Sitztheorie, jedoch in dem Fall umständehalber nur für eine Zweigniederlassung, EuGH, NJW 1999, 2027 ff.

[37] Pressemitteilung, BMJ 30.01.2007, 2.

[38] Das geflügelte Wort von der „Aktienrechtsreform in Permanenz“ beinhaltet eine seit der Mitte der 1990er Jahre übliches, nicht nur positiv beurteiltes Vorgehen des Gesetzgebers im Sinne zeitnaher kleinerer Anpassungen statt größerer eventuell wieder überholter in zeitlich weiterem Abstand - siehe Zöllner 1994 – Aktienrechtsreform in Permanenz, 336; Seibert 2002 – Aktienrechtsreform in Permanenz, 417; Zetzsche 2008a, Der Konzern, 321-332, 331; Noack 2008a, NZG, 441-447; Jahn 10.07.2009 – Ein Handwerksmeister („Ulrich Seibert“, d. V.) in der Gesetzesschmiede; aktuell positiv beurteilt unter Noack 2009, AG, 227-236, 234 f.

[39] Die Anpassung des AktG erfolgte wiederholt nur punktuell, Vgl. Zetzsche 2008a, Der Konzern, 321-332, 331, Die Zulassung der Stimmabgabe ohne persönliche Anwesenheit in der HV ist jedoch substantiell neu und geeignet, den europäischen Kapitalmarkt erheblich zu stärken. Es ist zu erwarten, dass weitere grenzüberschreitende Eigentumsverflechtungen und daraus folgende Wahrnehmung von Rechten der Aktionäre der Harmonisierung des Wirtschaftsrecht neuen Schub verleihen können und die Annahme der europäischen Rechtsformen in der Praxis zu steigern vermögen.

[40] Die Möglichkeit einer vollständig virtualisierten Hauptversammlung wurde nicht geschaffen.

[41] In der Gesetzesbegründung heißt es für die Präsenzteilnahme, dass sie „zunächst“ noch als Basis gedacht sei und die Online-Zuschaltung aller Aktionäre zulässig sei.

[42] Zum Beispiel können Handhabung von Beginn und Ende, Dauer, Häufigkeit, Ort (im Ausland), verwendete Sprache in der Hauptversammlung usw. Praxisdruck auf den Rechtsrahmen ausüben. Warum sollten nicht die technisch leicht mögliche Veränderung von Abstimmungen bis zum Beschlusszeitpunkt (auch über Monate) genutzt werden, um die Diskussion zu fördern und die kritischen Beschlüsse herauszuarbeiten? - Umfragen vor Bundes-/Landtagswahlen sind gang und gäbe. Warum sollte dies nicht verstetigt werden wollen – zum Beispiel in der Form einer monatlichen oder quartalsweisen Hauptversammlung?.

[43] Zetzsche weist darauf hin, dass die dogmatische Einordnung der Aktionärsinformation sich zunehmend verlagert und vermutet das ARUG als weiteren Schritt auf diesem Weg – Vgl. Zetzsche 2006 – Aktionärsinformation in der börsennotierten Aktiengesellschaft, 11 ff., Zetzsche 2008a, Der Konzern, 321-332, 321; Vgl. Meyer-Landrut/Wendel 2006, 10; Breuer weist darauf hin, dass eine Zweiteilung von Informations- und Entscheidungsfunktion sinnvoll wäre. Zur Beschlussfassung bedürfe es nicht mal einer Versammlung. – Vgl. Breuer 24.9.2003, Börsen-Zeitung, B4, 1-3.

[44] Zum Vergleich: in den USA enthält das Kapitalmarktrecht Regelungen zu proxies (Vollmachten für Stimmrechte) und der Bekanntmachung der HV, siehe dazu Giedinghagen 2005, 40 ff.

[45] Nicht börsennotierten Gesellschaften wird mehr Autonomie zugestanden, ebenso haben sie laut Europäischer Kommission keine zahlenmäßig signifikanten grenzüberschreitenden Eigentumsverhältnisse. - Vgl. KOMMISSION D. EUR. GEM. 2006 – IMPACT ASSESSMENT, 21.

[46] Vgl. Bayer/Schmidt 2007, in: Bayer/Habersack 2007, Bd I, 944-998, 998.

[47] Ein schönes Beispiel für eine argumentative Umkehrung begrifflicher Verwendung. Gegen die Rechtsharmonisierung, um im Sinne des europäischen Wettbewerbs einen übernationalen Markt zu erreichen, wird mehr Wettbewerb der Rechtsordnungen – sprich Nichtharmonisierung und (Re)Nationalisierung oder zumindest Bewahrung nationaler Substanz – als Argument ins Feld geführt.

[48] Vgl. Noack, Beurskens 2006, 88, 91; die Kommission beabsichtigt jährliche Befragungen zur Evaluation der Wirkung der Richtlinie, siehe KOMMISSION D. EUR. GEM. 2006 – IMPACT ASSESSMENT, 39.

[49] Vgl. Assmann 2006a, 10.

[50] Im internationalen Wettbewerb gilt dies auch für die EU; zum Beispiel: „cross-border enhancement of shareholder rights sends the right signal for a sustainable investment climate in Europe“, Zypries, in Pressemitteilung, BMJ 30.01.2007.

[51] Baums 2007a, 2.

[52] Vgl. Baums 2007a, 2.

[53] KOMMISSION D. EUR. GEM. 21.05.2003 – Aktionsplan, 28.

[54] Details nachzulesen, in: KOMMISSION D. EUR. GEM. 17.02.2006 – IMPACT ASSESSMENT, 5 ff.

[55] KOMMISSION D. EUR. GEM. 05.01.2006 – RICHTLINIE (VORSCHLAG) KOM/2005/685/FINAL.

[56] RL 2007/36/EG.

[57] Vgl. Noack/Beurskens 2006b, GPR, 88-92, 88.

[58] Referentenentwurf des ARUG (folgend RefE-ARUG), in BMJ 06.05.2008 – RefE-ARUG.

[59] Vgl. Zetzsche 2008a, Der Konzern, 321-332, 321; für folgende Institutionen sind Stellungnahmen verzeichnet: Deutsches Aktieninstitut (DAI), Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Deutscher Anwaltverein (DAV), Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), Zentraler Kreditausschuss (ZKA), Deutscher Notarverein, Deutsche Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. und Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. – zu finden unter http://www.jura.uni‑augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/moellers/materialien/materialdateien/040_deutsche_gesetzgebungsgeschichte/umsetzungsgesetz_aktionaersrechterichtlinie/ (24.06.2009).

[60] Bundesregierung 07.11.2008 – RegE-ARUG; beschlossen vom Bundeskabinett am 05.11.2008, siehe Pressemitteilung, BMJ 05.11.2008, 1.

[61] Resultierend aus der Richtlinie 77/91/EWG, Zweite Richtlinie 77/91/EWG, AblEU L 026.

[62] Aus der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie allein resultieren durch die mögliche Nutzung elektronischer Medien bereits deutliche Einsparpotentiale. Im Regierungsentwurf werden diese allein für Mitteilungen im Zusammenhang von Hauptversammlungen auf 50 Mio. Euro jährlich beziffert. siehe Bundesregierung 07.11.2008 – RegE-ARUG.

[63] Bundesregierung 07.11.2008 – RegE-ARUG, 2.

[64] Allein wegen des Aufwandes für die Gesellschaft, wenn die Anteilseignerpräsenz durch Anreise gesteigert werden soll, ist der Einsatz elektronischer Medien angezeigt. Ebenso lassen sich internationalen Investoren bessere Mitwirkungsmöglichkeiten bieten., in Breuer 24.9.2003, Börsen-Zeitung, B4, 3.

[65] Breuer 24.9.2003, Börsen-Zeitung, B4, 2.

[66] Pressemitteilung, BMJ 05.11.2008, 1; Allerdings dürfen die Engagements von Kleinaktionären oder ausländischen Anteilseignern nicht unbedingt als langfristig eingestuft werden. Es geht wohl eher darum, durch höhere Präsenzen den „Stimmrechts-Hebel“ auf der Hauptversammlung für kleinere bis mittlere Aktienpakete zu verringern.

[67] Nicht nur die Literatur, die bereits vor Verabschiedung des UMAG dessen Wirksamkeit zur Bekämpfung von missbräuchlichen Anfechtungsklagen bezweifelte, auch der Gesetzgeber hielt mittlerweile weitere gesetzliche Maßnahmen für angebracht.

[68] Vgl. zu den Zielen des UMAG Pressemitteilung, BMJ 08.07.2005.

[69] Müller-Michaels 2009.

[70] Assmann 2006a, 6 f.

[71] Assmann 2006a, 10.

[72] Däubler-Gmelin 2000, Rd 21 f.

[73] Vgl. Noack 2000, FAZ, 23.

[74] „denn eine Präsenzhauptversammlung ist zunächst immer noch als Basis gedacht, an der Aktionäre online zugeschaltet teilnehmen“, Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 26.

[75] Den Wortlaut des § 118 I Satz 2 und der Gesetzesbegründung (Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 26) kann man oberflächlich sowohl als existentielle Trennung von aktienrechtlicher Online-Teilnahme und online ausübbaren Rechten als auch als gegenseitige existentielle Bedingtheit beider interpretieren.

[76] § 118 I Satz 1 AktG Fassung ARUG, BT 29.05.2009 – ARUG.

[77] § 118 II AktG Fassung ARUG, BT 29.05.2009 – ARUG; Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 27.

[78] Vgl. Schwarz, MMR 2003, 23-29, 26.

[79] Ganz deutlich (mit Beispielen), in: Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 26.

[80] Ausdrücklich und detailliert in der Regierungsbegründung erwähnt, beispielsweise: „kann die Hauptversammlung alle denkbaren Zwischenstufen bestimmen“, Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 26.

[81] Bei der grundsätzlichen Gewährung, also einer qualitativen Sicht, ist eine Überschreitung gar nicht möglich, maximal kann „Gleichstand“ zw. Online-Präsenz und physischer Präsenz erreicht werden.

[82] Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 26.

[83] „unter gleichen Voraussetzungen“, § 53a AktG.

[84] Die Richtlinie spricht in dem Zusammenhang von „gebietsfremden“ Aktionären. „Gebietsansässigen“ Aktionären sollen die Vergünstigungen auch zukommen, RL 2007/36/EG, 18.

[85] Siehe oben.

[86] „Dem online in der Hauptversammlung zugeschalteten und rechtlich teilnehmenden Aktionär kann neben der Teilnahme durch Fragen und Redebeiträge […]“, Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 26.

[87] Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 26.

[88] Es handelt sich möglicherweise um einen „gewollten“ Übersetzungsfehler.

[89] Beispielsweise §§ 121 III S. 2, IVa, 124a AktG nF.

[90] Allerdings mit Bewusstsein einer Ungewissheit, Pielke 2009, 202.

[91] in Art. 2 a), RL 2007/36/EG.

[92] Art. 4 Abs 1 Nr. 14, RL 2004/39/EG.

[93] Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates.

[94] Vgl. insbesondere § 121 V AktG.

[95] Grundmann/Winkler 2006, ZIP, 1421-1428, 1224 mwN.; Grundmann spricht selbst von börsennotierten, in: Grundmann 2009, BKR, 31-38, 31.

[96] Habersack 2006, 47, vgl. BGHZ 110, 47, 69 f..

[97] Grundmann 2009, BKR, 31-38, 31.

[98] EuGH, NJW 1994, 921; BGH, NJW 2002, 1881 f.

[99] Spindler 2007, Studie im Auftrag des BSI, 10.

[100] Noack 2004b, 2.

[101] Vgl. Marutschke 2006, 379.

[102] Assmann 2006a, 7; Blank, Zetzsche 2000, K&R, 486-492, 486

[103] Spindler 2007, Studie im Auftrag des BSI, 10; Blank, Zetzsche 2000, K&R, 486-492, 486.

[104] Wiebe 2002, 200.

[105] Die Umsetzung abgemindert definierter Rechte kann leicht abgeleitet werden.

[106] Den adäquaten Internetzugang, Monitor, Rechner oder andere Ausstattung für den Zugang von zu Hause aus muss sich der Aktionär selbst besorgen.

[107] Der „Annual iSociety Report 2008“ bietet für alle europäischen Länder Vergleichszahlen, für Deutschland siehe EU, Annual iSociety Report 2008, staff working paper, 23.

[108] Stand 2006, EU, Annual iSociety Report 2008, staff working paper, 23 mit weiteren Nachweisen.

[109] Vgl. die Berichte zu den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten unter: EU, Annual iSociety Report 2008, staff working paper; Briegleb/Krempl 2008.

[110] Unternehmenseigene Fernsehsender, die über das Internet übertragen, sind nicht unüblich, siehe http://www.mercedes‑benz.tv/index.php.

[111] Bei entsprechender Satzungs- oder Geschäftsordnungsregelung, siehe Bundesregierung 11.04.2002 – RegE-TransPuG, 19 zu § 118 III AktG Fassung vor ARUG (§ 118 IV AktG Fassung nach ARUG); Noack 2004a, NZG, 297-303, 297, 300.

[112] Siehe beispielsweise Angebote von T-Home oder Vodafone unter http://www.t‑home.de/entertain oder http://www.vodafone.de/info‑dsl/tv/internet‑fernsehen.html.

[113] Das zeigen auch die Erfahrungen aus anderen Ländern, ein Beispiel aus Japan erlaubt die Stimmabgabe online beliebig oft zu ändern (Stichzeitpunktsregelung) und auch gleichzeitig auf der Hauptversammlung abzustimmen – die letzte Abstimmung zählt in dem Fall, zu finden unter Chuo Mitsui 2009.

[114] Huberle/Bieber 2005, HV-Magazin, 16-17.

[115] § 130 II S. 2 AktG.

[116] Gemeint ist die seit 2007 andauernde Wirtschaftskrise – verbunden mit umfangreichen staatlichen Eingriffen in das Marktgeschehen.

[117] „eine staatsnahe Wirtschaft ist im Werden“, Noack 2009, AG, 227-236, 227; „Das volatile Kapital […] bedarf des Gegengewichts regional integrierter langfristiger Beteiligung“, Stürner 21.10.2008, Buchmesse FfM.

[118] The German State 1,2 %, other German authorities 2,9 %, Franks, Mayer 2001, 943, 946-952; siehe tabellarische Übersicht in Grundmann/Möslein 2008, Tabelle 1.

[119] Die gesetzlichen Grundlagen sind teilweise noch jung und nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Möglich sind Verpflichtungen der AG zum Abschluss von Zielvereinbarungen mit Verbänden (z. B. Hessen oder Baden-Württemberg) oder auch direkte gesetzliche Verpflichtungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit. Die Gleichstellungsgesetze der Länder weichen stark voneinander ab, enthalten jedoch durchweg Regelungen zur „Informationstechnik“. Das Land Berlin – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – hat explizit Unternehmen, die „mehrheitlich vom Land Berlin bestimmt werden“ in die Regelung eingeschlossen. Mecklenburg-Vorpommern belässt es bei einer Verpflichtung der öffentlichen Eigentümer, Hessen erlaubt Zielvereinbarungen mit „kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen“; Vgl. beispielhaft: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung des Landes Berlin, in: Land Berlin, LGBG; eine Übersicht der Gleichstellungsgesetze der Länder und des Bundes ist zu finden unter http://de.wikipedia.org/wiki/Landesgleichstellungsgesetz und http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Gleichstellung_behinderter_Menschen.

[120] Vgl. „Zugänglichmachen“ und „zugänglich machen“ in § 175 III, 176 I, 179a II AktG nF., in: BT 29.05.2009 – ARUG.

[121] Die Möglichkeit des Auslegens bleibt bestehen, aber als Hinweis für die Umsetzung der Zugänglichmachung liefert der Gesetzgeber nur „z. B. über bereitgestellte Monitore“ in der Begründung zum Gesetzentwurf, Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 25; Vgl. auch Mutter 2009, AG Report, R100-R101.

[122] Vgl. § 175 AktG nF., in: BT 29.05.2009 – ARUG; Bundesregierung 21.01.2009 – RegE-ARUG, 35.

Final del extracto de 96 páginas

Detalles

Título
Online-Hauptversammlungen unter Berücksichtigung des ARUG
Subtítulo
Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Online-Teilnahme, Online-Stimmabgabe und Briefwahl
Universidad
German Graduate School of Management and Law gGmbH  (Wirtschaftsrecht / Business Law)
Calificación
2,0
Autor
Año
2009
Páginas
96
No. de catálogo
V163873
ISBN (Ebook)
9783640786695
ISBN (Libro)
9783640786770
Tamaño de fichero
652 KB
Idioma
Alemán
Notas
Master Thesis zur Erlangung des akademischen Grades LL.M.
Palabras clave
Anfechtbarkeit, ARUG, AktG, Online-Hauptversammlung, Hauptversammlung, Online-Teilnahme, Hauptversammlungsbeschluss, elektronische Teilnahme, Virtualisierung, Aktiengesellschaft, online, virtuell, Aktionär, Aktiengesetz, Briefwahl, Anfechtungsrecht, Beschlusskontrolle, Informationspflicht, Aktionärsrechterichtlinie, Aktionärsklage, räuberische Aktionäre, AG
Citar trabajo
Tilo Weingardt (Autor), 2009, Online-Hauptversammlungen unter Berücksichtigung des ARUG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/163873

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