Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen


Thèse de Master, 2010

89 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis:

1. Einleitung

2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
2.1 Allgemeines zum BilMoG
2.2 Zielsetzungen der Rechnungslegungssysteme
2.2.1 Zielsetzung der handelsrechtlichen Rechnungslegung
2.2.2 Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS
2.3 Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG
2.4 Die wesentlichen Änderungen im Einzelabschluss
2.5 Die wesentlichen Änderungen im Konzernabschluss

3. Instrumentelle Bausteine der Jahresabschlussanalyse
3.1 Kennzahlen
3.2 Kennzahlenarten
3.3 Kennzahlensysteme
3.4 Bilanzstruktur- und Erfolgsanalyse
3.4.1 Bedeutende Kennzahlen der Vermögensstruktur
3.4.2 Bedeutende Kennziffern der Kapitalstruktur
3.4.3 Die horizontale Bilanzstruktur - Liquiditätsanalyse
3.4.4 Kennzahlen zur Rentabilitätsanalyse

4. Spezifische Auswirkungen der Neuerungen durch das BilMoG auf die Bilanzkennzahlen
4.1 Auswirkungen des BilMoG auf die Vermögens- und Finanzlage im Einzelabschluss
4.1.1 Analyse der vertikalen Bilanzstruktur
4.1.2 Analyse der horizontalen Bilanzstruktur
4.2 Auswirkungen des BilMoG auf die Ertragslage im Einzelabschluss
4.3 Die Auswirkungen durch das BilMoG auf die Bilanzkennzahlen anhand eines beispielhaften Jahresabschlusses der Master- GmbH

5. Zusammenfassende Beurteilung

Anhang:

Literatur- und Quellenverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 1: Die Ziele des BilMoG

Abb. 2: Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG

Abb. 3: Schematische Darstellung von Forschungs- und Entwicklungskosten

Abb. 4: Statische Kennzahlen der Bilanzanalyse

Abb. 5: DuPont - Kennzahlensystem

Abb. 6: Aufbau des ZVEI-Kennzahlensystems

Abb. 7: Die Phasen der Bilanzanalyse

Abb. 8: Kennzahlenbildung in der Strukturbilanz

Tabellenverzeichnis:

Tab. 1: Größenklassendefinition nach § 267 HGB

1. Einleitung

Auf Grund der zunehmenden Globalisierung der Güter- und Kapitalmärkte befindet sich die Rechnungslegung seit einigen Jahren im Wandel. Im Zuge dieser fortschreitenden Globalisierung und des verstärkten Agierens von kleinen und mittelständischen Unternehmen auf internationalen Märkten, wurde die Forderung nach einer Modernisierung des geltenden Handelsrechts laut. International wird die Rechnungslegung derzeit von den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) geprägt, so dass seit dem 01.01.2005 kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der EU dazu verpflichtet sind, ihren Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen[1] Gezwungenermaßen müssen Unternehmen, ob nun kapitalmarktorientiert oder nicht, einen Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, um am internationalen Markt wettbewerbsfähig sein zu können und daran Teil zu haben. Die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) umgesetzte Reform des HGB-Bilanzrechts, zielt darauf ab, eine vollwertige Alternative zu den IFRS zu bieten, indem eine maßvolle Annährung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften an die IFRS vorgenommen werden soll.[2]

Mit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) will der Gesetzgeber ,,das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative[3] weiterentwickeln. Zentrales Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, das deutsche Bilanzrecht im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungen wieder attraktiver zu gestalten und damit eine Antwort auf die IFRS zu geben. Die Gesetzgebung des BilMoG ist geprägt von dem Gedanken, das verlorene Vertrauen in eine wirklichkeitsgetreue Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Abschlüssen nach HGB wieder herzustellen.[4] Im Bereich der Regelungen zum handelsrechtlichen Jahresabschluss sieht hierbei das BilMoG umfassende Änderungen in Bezug auf Ansatz-, Ausweis-, Bewertungs- und Anhangsvorschriften vor. Die Vielzahl und die Komplexität dieser Änderungen durch den Gesetzgeber und deren Auswirkungen auf das Bild der Bilanz und deren Bilanzkennzahlen ergeben den Grund für die vorliegende Arbeit.

Zielsetzung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen durch die Einführung des BilMoG. Die Zielsetzung ist es, einen Beitrag zur Erschließung der Änderungen und deren Auswirkungen, speziell im Bezug auf die Bilanzkennzahlen, zu geben.

Problemstellung

Wie wirken sich die Änderungen durch das BilMoG auf die einzelnen Bilanzpositionen aus, und beeinflussen demzufolge die Aussagekraft der entsprechenden Bilanzkennzahlen?

Abgrenzung und Vorgehensweise der Untersuchung

Wie am Titel „Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen“ der Masterarbeit zu erkennen ist, beziehen sich die Ausführungen ausschließlich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch. Zudem wird der Konzernabschluss nicht behandelt, da dieser i.d.R. nach den IAS aufgestellt wird. Weitere Eingrenzungen erfolgen in den jeweiligen Kapiteln dieser Masterarbeit.

Im ersten Kapitel werden die wesentlichen Änderungen der Neuregelung des BilMoG umfassend erläutert. Es wird u.a. auf die Zielsetzung der neuen handelsrechtlichen Rechnungslegung eingegangen und anschließend Aspekte der Ansatz-, Ausweis-, Bewertungs- und Anhangsvorschriften nach BilMoG aufgezeigt. Das zweite Kapitel umfasst die instrumentellen Bausteine der Jahresabschlussanalyse. Hierzu werden die wichtigsten Bilanzkennzahlen definiert und auch traditionelle Kennzahlensysteme vorgestellt. Im letzten Kapitel werden die einzelnen Änderungen durch BilMoG explizit hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen analysiert. Dazu erfolgt ein selbst gewählter Ansatz, um die Auswirkungen der Neuregelungen durch BilMoG auf die Bilanzanalyse bzw. -kennzahlen zu erschließen.

Hierzu wird anhand einer Bilanz und GuV der Master-GmbH beispielhaft gezeigt, wie sich die Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsvorschriften auf die Bilanzkennzahlen auswirken. Dabei wird simultan eine Bilanzanalyse nach HGB a. F. und HGB n. F. im Jahre 2010 erstellt und kritisch gewürdigt. Eine Betrachtung der Vorjahre sowie der Folgejahre ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. Abschließend erfolgt eine Schlussbetrachtung.

2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

2.1 Allgemeines zum BilMoG

Am 21. Mai 2008 wurde durch das Bundeskabinett der Referentenentwurf des umfangreichen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) beschlossen. Die endgültige Verabschiedung des Gesetzes erfolgte am 26. März 2009 durch den Bundestag, als auch am 03. April 2009 durch den Bundesrat. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wurde das BilMoG am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.[5]

Seit der Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) im Jahre 1985 beinhaltet das BilMoG die größte Reform des deutschen Bilanzrechts. Zwischen den Jahren 1985 und 2005 wurden zwar eine Reihe von neuen Gesetzen zur Offenlegung und Rechnungslegung durch den Gesetzgeber verabschiedet, diese stellen aber im Wesentlichen nur einzelne Vorschriften dar. Das BilMoG hingegen ist eine fundamentale Reform der Rechnungslegungsvorschriften sowohl im Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss. Unternehmen, die Jahresabschlüsse nach dem deutschen Recht erstellen, benötigen laut der Begründung der Bundesregierung zu diesem Gesetz eine moderne Bilanzierungsgrundlage, welche zu den IFRS (International Financial Reporting Standards) konkurrenzfähig ist. Dadurch soll das BilMoG als eigenständiges Regelwerk losgelöst von den IFRS angewandt werden können. Gleichzeitig bleiben im Rahmen des BilMoG die im HGB verankerten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), insbesondere das Vorsichtsprinzip und die daraus abgeleiteten Prinzipien, wie das Anschaffungswertprinzip sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip, in der Formulierung unverändert. Außerdem sollen die für die Ausschüttung und Besteuerung relevanten nationalen Rechnungslegungsvorschriften weiterhin als Bemessungsgrundlage bestehen bleiben. Zudem werden bestimmte aktualisierte Richtlinien der EU im Rahmen des BilMoG in das deutsche Bilanzrecht umgesetzt.

Mit dem BilMoG sollen die größten Änderungen seit über 20 Jahren im HGB erfolgen. Dabei werden diese Änderungen der Rechnungslegungspflichten auch auf das Controlling durchschlagen. Einerseits bedarf es bestimmter zusätzlicher Datengenerierungen für die externe Rechnungslegung nach BilMoG, andererseits sind die Controller auch für die kritische Überprüfung der Steuerungs- und Führungsfähigkeit von Unternehmensabbildungen verantwortlich. Erstmalig anwendbar waren die neuen Regelungen für freiwillige Anwender im Jahr 2009, für alle verpflichtend anzuwenden ist das BilMoG ab 2010. Bereits rückwirkend ab 2008 gelten die neuen Schwellenwerte für die größenabhängigen Erleichterungen bei der einzelgesellschaftlichen Rechnungslegung bzw. die Befreiung von der Konzernrechnungslegung.[6]

2.2 Zielsetzungen der Rechnungslegungssysteme

2.2.1 Zielsetzung der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Im deutschen Recht ist die Zielsetzung der Rechnungslegung nicht explizit kodifiziert. Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss werden diese nur in Form von Aufgaben beschrieben. Der handelsrechtliche Jahresabschluss (Einzelabschluss) hat neben der Basisaufgabe, der Dokumentationsfunktion des Geschäftsverlaufs, im Wesentlichen zwei Aufgaben zu erfüllen:

Zum einen soll der Jahresabschluss die Jahresabschlussadressaten über die Lage des Unternehmens informieren (Informationsfunktion), und zum andern soll der Jahresabschluss „den erwirtschafteten Gewinn zur Bemessung erfolgsabhängiger Zahlungen ermitteln (Ausschüttungsfunktion).“[7]

Diese Aufgaben ergeben aus den Vorschriften des HGB, sprich aus den Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts.[8]

Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist im Grunde erheblich durch den Gläubigerschutzgedanken bzw. durch das allgemein bekannte Vorsichtsprinzip geprägt. Dies zeigt sich vor allem dadurch, dass entsprechend dem Realisationsprinzip Erträge erst bei deren Realisierung ausgewiesen werden dürfen. Entsprechend dem Imparitätsprinzip dürfen im Zweifel vorhersehbare Verluste und Risiken bereits vor deren Realisierung berücksichtigt werden. Letztlich führt dies tendenziell zu einer Unterbewertung der Aktiva (Niederstwertprinzip) bzw. einer Überbewertung der Passiva (Höchstwertprinzip), was als logische Konsequenz die Bildung von stillen Reserven zur Folge hat, welche allerdings nicht explizit ausgewiesen werden. Dahinter spiegelt sich der Grundgedanke für das Verständnis des Gläubigerschutzes durch „die Sicherstellung der Schuldendeckungsfähigkeit durch bilanzielle Kapitalerhaltung und eine Ausschüttungsbegrenzung auf den verteilbaren Gewinn.“[9]

In eigenen Worten kann die vorsichtige Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns nur mit dem Ziel der Kapitalerhaltung als primärer Bilanzzweck angesehen werden. Keinerlei Grundlage für die Ausschüttungsbemessung erfüllt der handelsrechtliche Konzernabschluss, der im Gegensatz zum handelsrechtlichen Einzelabschluss eine reine Informations- und Dokumentationsfunktion erfüllt.[10]

Zielsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Die erkläre Zielsetzung des BilMoG ist die Modernisierung und die Deregulierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Dadurch soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Durch das BilMoG soll den Unternehmen der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden, aber gleichzeitig stellt die Reform darauf ab, das HGB stärker an internationale Entwicklungen anzupassen. Damit soll den Unternehmen eine vollwertige Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards geboten werden, ohne jedoch deren Nachteile wie: Hoher Zeitaufwand, hohe Kosten und hohe Komplexität zu übernehmen.[11]

Das HGB-Bilanzrecht könne so zu einem Regelwerk, dass den IFRS annähernd gleichwertig ist, ausgebaut werden, welches für die überwiegende Anzahl deutscher Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind, wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Ein weiteres Ziel des BilMoG besteht darin, durch die Aufhebung überflüssiger Vorschriften und die Beseitigung von Wahlrechten den Informationsgehalt der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erhöhen. Ziel ist eine Entschlackung des HGB um überflüssige Bestimmungen, insbesondere die schon genannten zahlreichen Wahlrechte, welche die Aussagekraft, Verlässlichkeit und die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse beeinträchtigen.[12] Zusammenfassend ergibt sich folgende Auflistung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Die Ziele des BilMoG

Quelle: Hahn, K.: Skript: Bilanzierung BilMoG und IFRS, S. 10.

2.2.2 Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS

Die IFRS verfolgen entgegen der mehrdimensionalen Zielsetzung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nur ein zentrales Ziel, nämlich die Vermittlung der Informationen über die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens. Diese sind für die Jahresabschlussadressaten bei unternehmensbezogenen Entscheidungen sehr nützlich. Faktisch orientieren sich die IFRS an den auf den Kapitalmarkt ausgerichteten US-GAAP, also an den nationalen Rechnungslegungsvorschriften der USA, welche international breite Anerkennung erfahren, weil hier das Ziel der Bereitstellung von entscheidungsnützlichen Informationen (decision usefulness) verfolgt wird. Neutral und unvoreingenommen sollen die Jahresabschlussadressaten über die finanzwirtschaftliche Lage der Unternehmen informiert (fair presentation) werden, damit sie sich selbst ein Bild über die künftigen Cashflows machen können. Dies soll durch eine adäquate Informationsvermittlung über die Zusammensetzung des Unternehmensergebnisses ermöglicht werden. Auf Ausschüttungssperren und Mindestausschüttungen wird in den IFRS gänzlich verzichtet, stattdessen wird den Jahresabschlussadressaten die Einschätzung der Leistungsfähigkeit und die Einschätzung der damit verbundenen Unternehmenssituation selbst überlassen, nachdem diese entsprechend über Chancen und Risiken informiert worden sind. Die IFRS sind nicht durch den Gläubigerschutzgedanken geprägt, sondern vielmehr sollen die Gläubiger auf Basis der Jahresabschlussinformationen selbstständig über die finanziellen Beziehungen zum Unternehmen entscheiden.[13]

2.3 Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG

Gegenstand des BilMoG sind die Bilanzierungsgrundlagen, wie zum Beispiel die Neuformulierung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit. Gravierende Änderungen beinhaltet das BilMoG zu den Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für bestimmte Bilanzposten, als Beispiel sind hier die Rückstellungen anzuführen. Darüber hinaus werden bei einer Reihe von weiteren Einzelposten bisherige Ansatz- und Bewertungswahlrechte abgeschafft. In Folge der Maßgabe des Finanzministeriums zur Wahrung der Aufkommensneutralität des BilMoG, mussten all diejenigen Vorschriften im Steuerrecht angepasst werden, die von den Änderungen im HGB wegen des Maßgeblichkeitsprinzips betroffen gewesen wären. Mit den neuen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gehen auch weitere Offenlegungsvorschriften einher, die zum Teil Ausfluss der Umsetzung der EG- Abänderungsrichtlinie sind.[14]

Des Weiteren werden im Rahmen des BilMoG die Regelungen zur Corporate Governance (Unternehmensfortführung) und Abschlussprüfung infolge der Umsetzung der EG-Abschlussprüferrichtlinie spezifiziert.[15]

Infolge des umfangreichen Gegenstands des BilMoG, ergeben sich weit reichende Auswirkungen, welche die nachfolgende Darstellung verdeutlicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG

Quelle: Hahn, K.: Skript: Bilanzierung BilMoG und IFRS, S. 11.

2.4 Die wesentlichen Änderungen im Einzelabschluss

Erleichterungen bei der Rechnungslegungspflicht

Im Rahmen der Deregulierung kommt es zum Wegfall der Rechnungslegungspflicht für Kleinstunternehmen. Diese sind von der Pflicht zur Erstellung eines Inventars und Buchführung nach § 241 a HGB befreit. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung entfällt nach § 242 Abs. 4 HGB. Gemäß der § 241a HGB i.V.m. §242 Abs. 4 HGB handelt es sich bei den betroffenen Unternehmen um Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen folgende Größenmerkmale nicht überschreiten: rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 begonnen haben.[16]

Unter dem Aspekt der Deregulierung werden ebenfalls die monetären Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften angehoben.

Dabei werden die Bilanzsumme und der Umsatz in § 267 Abs. 1 HGB um 20% rückwirkend zum 01.01.2008 angehoben.[17]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Größenklassendefinition nach § 267 HGB

Quelle: Vgl. Kreipl, Markus: Die Deregulierung der HGB-Rechnungslegung als Herausforderung für die Unternehmensüberwachung, ZCG, März 2009, S. 135-139.

Inhaltlich zentral ist die Streichung der so genannten umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG. Somit kommt es zur Aufhebung der handelsrechtlichen Öffnungsklauseln zur Beibehaltung der steuerlichen Werte. Konkret bedeutet dies die Abschaffung der Möglichkeiten, z. B. steuerliche Mehrabschreibungen in der Handelsbilanz zu berücksichtigen oder einen Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen.[18]

Abschaffung von Ansatzwahlrechten

Ein Aktivierungswahlrecht wurde für bestimmte, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände eingeführt. Das bisher geltende generelle Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB wurde neu gefasst und kann als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Damit fällt auch die Aktivierungspflicht für erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte im Umlaufvermögen, wie z. B. für die Entwicklungskosten. Somit ist grundsätzlich eine gleiche bilanzielle Behandlung der zuvor genannten immateriellen Vermögensgegenstände möglich. Mit einer Ausschüttungssperre sind gem. § 268 Abs. 8 HGB angesetzte selbst geschaffene Vermögensgegenstände belegt. Hier können allerdings die passiven latenten Steuern angerechnet werden.[19]

Demnach ist seit der Einführung des BilMoG das in § 248 Abs. 2 HGB verankerte Verbot zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte gestrichen und durch die explizite Benennung von Bilanzierungsverboten ersetzt worden.

Ansatzverbote sind demnach neben Aufwendungen für

- die Gründung eines Unternehmens,
- für die Beschaffung des Eigenkapitals und
- für den Abschluss von Versicherungsverträgen auch weiterhin
- nicht entgeltlich erworbene Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Verlagsrechte oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[20]

Die Bundesregierung macht durch eine Konkretisierung in § 255 Abs. 2 a deutlich, dass speziell Entwicklungskosten zu aktivieren sind. Die Forschungskosten hingegen dürfen weiterhin nicht aktiviert werden. Für die konkrete Vorgehensweise bedeutet dies eine klare Abgrenzung von Forschung und Entwicklung zum ersten, und zum zweiten muss die Frage beantwortet werden, ob die Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensgegenstand führt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Schematische Darstellung von Forschungs- und Entwicklungskosten

Quelle: Hahn, K.: Skript: Bilanzierung BilMoG und IFRS, S. 30.

Laut der Definition von Forschung und Entwicklung nach § 255 Abs. 2a HGB gilt:

„Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.“[21]

Seit dem 01.01.2010 ist auch die Aktivierung von Aufwendungen aus der Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nicht mehr erlaubt. In Folge des BilMoG werden weitere Ansatzwahlrechte gestrichen, die im Folgenden genannt werden:[22]

Sonderposten mit Rücklagenanteil.

Sonstige Wahlrechtsrückstellungen (Unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr in den Monaten 4-12 nachgeholt werden sollten, sowie Aufwandsrückstellungen).

Abgrenzung von Verbrauchssteuern und Zöllen wie auch Umsatzsteuern auf Anzahlungen.

Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert bestand nach § 255 Abs. 4 HGB a. F. ein Aktivierungswahlrecht. Dieser entgeltlich erworbene Geschäftsoder Firmenwert ist im Wege der Fiktion zum zeitlich begrenzten nutzbaren Vermögensgegenstand bestimmt worden. Somit unterliegt dieser dem Vollständigkeitsgebot und wird nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aktivierungspflichtig. Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist also zukünftig im Einzelabschluss zwingend zu aktivieren und über dessen wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine sofortige Aufwandserfassung ist somit nicht mehr zulässig.[23]

Die Aufhebung von Bewertungswahlrechten

Für Nichtkapitalgesellschaften fallen ebenso wie bei den Ansatzwahlrechten viele Bewertungswahlrechte weg. Diese sind die Ermessungsabschreibungen, wie die Abschreibung auf den Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, und die außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 HGB bei nur vorübergehender Wertminderung von immateriellem und Sachanlagevermögen. Ist der Grund für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung entfallen, so ist zwingend nach § 253 Abs. 5 HGB auf den fortgeführten Buchwert zuzuschreiben. Eine generelle Zuschreibungspflicht besteht, mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts, für welchen ein Wertaufholungsverbot besteht. Abschreibungen von Umlaufvermögen auf Schwankungsreservewerte werden für alle Unternehmen untersagt, wie auch steuerliche Mehrabschreibungen.[24]

Die Ermittlung der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB hat zukünftig nur noch zu Vollkosten zu erfolgen. Somit wird das Wahlrecht, lediglich die Teilkosten zu verrechnen, abgeschafft. Das bedeutet konkret, dass die in der Handels- und Steuerbilanz bislang übliche Unterscheidung von Einzelkosten und Gemeinkosten durch eine Differenzierung nach fixen und variablen Kosten ergänzt wird. So sind nach § 255 Abs. 2 HGB zukünftig neben den Einzelkosten auch die variablen Gemeinkosten in die Herstellungskosten mit einzubeziehen. Für die fixen Gemeinkosten, also Gemeinkosten die unabhängig von der Produktionsmenge anfallen, wie allgemeine Verwaltungskosten, Kosten für soziale Einrichtungen des Betriebs, Kosten der betrieblichen Altersvorsorge und freiwillige soziale Leistungen, bleibt weiterhin ein Einbeziehungswahlrecht bestehen. Es kommt daher zu einer Angleichung des Herstellungskostenbegriffs an das Steuerrecht.[25]

Weiterhin wird der beizulegende Zeitwert grundsätzlich über den Marktwert ermittelt. Andere Bewertungsmethoden dürfen nicht angewandt werden, wenn kein aktiver Markt existiert.[26]

Die nach § 256 HGB bestimmten Bewertungsvereinfachungsverfahren sind auf die Verfahren:

- FiFo (First in First out) und
- LiFo (Last in First out) beschränkt.[27]

Bei Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, welche auf Fremdwährung lauten, erfolgt die Währungsumrechnung mit dem Devisenkassamittelkurs. Ist die Restlaufzeit dieser Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten ein Jahr oder weniger, ist die Umrechnung ohne Niederstwert- und Höchstwerttest vorgesehen. Damit findet das Imparitäts- und Anschaffungskostenprinzip keine Anwendung.[28]

Latente Steuern

Bei den latenten Steuern kommt es bei den Bewertungsmethoden zu einer Änderung der Berechnungsmethode. Bisher galt nach § 274 HGB a. F. ein Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern und eine Ansatzpflicht für passive latente Steuern. Ein grundsätzliches Ansatzverbot galt für aktive latente Steuern auf Verlustvorträge.

Neu ist nach § 274 Abs. 1 HGB, dass eine Ansatzpflicht für aktive und passive latente Steuern gilt. Verlustvorträge, welche in den nächsten fünf Jahren realisiert werden können, sind zukünftig mit einzubeziehen. Eine Saldierung aktiver und passiver latenter Steuern ist zukünftig nicht mehr zulässig und die Bewertung erfolgt zum unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz.[29] Nach § 274 a Nr. 5 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften von der Berechnung der latenten Steuern auf diese Art und Weise ausgenommen.[30]

Bewertung von Rückstellungen

Der Gesetzgeber hat mit dem BilMoG die Zugangs- und Folgebewertung von Rückstellungen wie folgt neu geregelt:

HGB 㤠253 Zugangs- und Folgebewertung

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von

Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.“[31]

Die neu gefasste Vorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ordnet eine Bewertung von Rückstellungen zum notwendigen Erfüllungsbetrag an. Somit enthält das Gesetz erstmals einen Bewertungsmaßstab für ungewisse Verbindlichkeiten. Zudem wurde für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ein umfassendes Abzinsungsgebot eingeführt. Die Abzinsung erfolgt mit einem durchschnittlichen Marktzins der jeweils vergangenen sieben Jahre. „Bei Pensionsrückstellungen darf pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes der Abzinsung angenommen werden.“[32]

Die Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag bringt keinen konkreten Bewertungsmaßstab zum Ausdruck, sondern liefert nur einen allgemeinen Schätzungsrahmen zur Ermittlung des Betrages, welcher nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit den Rückstellungen anzusetzen ist. Die Verwendung des Begriffs „Erfüllungsbetrag“ soll ausdrücklich klarstellen, dass in die Betrachtung auch zukünftige Preis- und Kostenänderungen einzubeziehen sind.

Bei der Erfassung eines Differenzbetrages für sonstige Rückstellungen, welche als außerordentlicher Aufwand bzw. Ertrag unmittelbar erfolgswirksam werden, gibt es bei Pensionsverpflichtungen eine Erleichterung. Aufgrund der Abzinsung der Pensionsrückstellung enthalten Zuführungen einen Prämienanteil und einen Zinsanteil. Betriebswirtschaftlich ist nachzuvollziehen, dass der Zinsanteil als Zinsaufwand gebucht wird, während der Prämienanteil im Personalaufwand ausgewiesen wird. Bis zur Einführung des BilMoG konnten Unternehmen gleichwohl die gesamte Zuführung zur Pensionsrückstellung im Personalaufwand ausweisen[33] Dies hat sich mit der Einführung des BilMoG geändert. § 277 Abs. 5 HGB fordert nunmehr, dass die Aufwendungen aus einer Abzinsung „... unter dem Posten „Zinsen und ähnlichen Aufwendungen“ auszuweisen.“ sind.[34] Der Zinsaufwand aus der Abzinsung ist bei Nutzung des Saldierungsgebots mit Aufwendungen und Erträgen aus dem zweckgebundenen Vermögen zu verrechnen.

Damit ergeben sich für Unternehmen, welche von der Aufwandsspaltung bisher keinen Gebrauch gemacht haben, künftig Verschiebungen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung, die sich u. a. auf eine Erfolgsquellenanalyse bzw. auf einzelne Kennzahlen, wie z.B. EBIT, auswirken können.[35]

Grundsätzlich ist bei erstmaliger Anwendung des BilMoG der Aufwand aus der Neubewertung der Pensionsrückstellung in voller Höhe anzusetzen. Aus Gründen einer im Einzelfall ergebenen deutlichen Ergebnisbelastung für Unternehmen, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung eingeführt.[36] Hierin besteht für Unternehmen die Möglichkeit, den Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Neubewertung der Pensionsrückstellung über einen Zeitraum bis zum 31.12.2024 als Aufwand zu verteilen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der jährliche Aufwand aus der Verteilung mindestens einem Fünfzehntel der Bewertungsdifferenz betragen muss. Damit soll vermieden werden, dass Unternehmen den Aufwand, welcher verursachungsgerecht dem Jahr der Ersteinführung des BilMoG zuzurechnen wäre, innerhalb des Übergangszeitraums willkürlich verteilen.[37]

Änderungen und Konkretisierungen

Die Stetigkeitsgrundsätze werden nach § 246 Abs. 3 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB für die Ansatz- und Bewertungsmethoden strenger gefasst.[38]

Ausschließlich die der Erfüllung langfristiger Verpflichtungen dienender Vermögensgegenstände und die Vermögensgegenstände von Altersversorgungsverpflichtungen dürfen mit Pensionsverbindlichkeiten verrechnet bzw. saldiert werden. Zukünftig ist dieses Vermögen, auf welches alle übrigen Gläubiger nicht zugreifen können, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Übersteigt bei der Verrechnung der Wert des Vermögens die der Pensionsverpflichtungen, so ist dieser gesondert in der Bilanz aktivisch auszuweisen.[39]

Nach § 246 Abs. 1 HGB besteht die Ansatzpflicht für Vermögensgegenstände nur für Eigentümer, denen dieser Vermögensgegenstand wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dadurch ist ein denkbarer Doppelausweis beim wirtschaftlichen und beim juristischen Eigentümer ausgeschlossen.[40]

Bildung von Bewertungseinheiten bei Finanzinstrumenten

Bei Sicherungsgeschäften mit Finanzinstrumenten sind zukünftig nach § 254 HGB Bewertungseinheiten zu bilden. Darin mit eingeschlossen sind auch Termingeschäfte, die sich auf den Erwerb oder auf die Veräußerung von Waren beziehen. Dabei bedarf es bei der Antizipation von schwebenden Geschäften bzw. der erwarteten Transaktionen einer Klärung. Den Abschlussprüfern kommt dabei die Aufgabe zu, jeden Einzelfall darauf zu prüfen, ob die gebildete Bewertungseinheit mit den handelsrechtlichen Bilanzierungsprinzipien im Einklang steht.[41]

Erweiterungen der Anhangangaben und der Lagebericht

Der Umfang der angabepflichtigen Tatbestände wird sowohl durch Ergänzungen als auch durch die Neufassung von § 285 HGB ausgeweitet. Diese betreffen folgende Tatbestände:[42]

Von allen großen Kapitalgesellschaften ist das Honorar für Beratungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen sowie für die Abschlussprüfung anzugeben. Wird ein Geschäfts- oder Firmenwert über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben. Ausweis der zu den Finanzanlagen gehörenden Finanzinstrumente über ihrem Zeitwert.

Anzugeben sind die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustanden gekommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen.

Sofern es für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens von Bedeutung ist, ist über Chancen und Risiken sowie über Art und Zweck von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften.

Der Gesamtbetrag nach § 248 Abs. 2 HGB aktivierten Forschungs- und Entwicklungskosten. Über die Bewertungseinheiten zur Absicherung von Risiken bei Anwendung von § 254 HGB ist ausführlich zu berichten.

Berechnungsmethoden bei Pensionsrückstellungen sind zu begründen und die dabei angewendeten Parameter sind anzugeben. Darüber hinaus sind die Beträge bei der Verrechnung bzw. Saldierung von Bilanzposten zu benennen.

Anteile an Spezialfonds.

Einzeln zu benennen sind die Beträge, die nach § 268 Abs. 8 HGB mit einer Ausschüttungssperre belegt sind. Die bei latenten Steuern berücksichtigten Differenzen oder steuerliche Verlustvorträge sind mit den verwendeten Steuersätzen anzugeben. Dies gilt nur für große Kapitalgesellschaften.

Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften kommt es nach § 289 Abs. 5 HGB zu einer Ausweitung des Lageberichts. Dabei sind die wesentlichen Merkmale zu beschreiben, die im internen Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess Anwendung finden.

2.5 Die wesentlichen Änderungen im Konzernabschluss

Beim Konzernabschluss führt das BilMoG letztlich auch zu wesentlichen Änderungen. Angefangen mit dem Konzerntatbestand, welcher nach bisherigem HGB nach dem Konzept der tatsächlichen Kontrolle gemäß § 290 Abs. 2 HGB a. F. und nach dem Konzept der einheitlichen Leitung gemäß § 290 Abs. 1 HGB a. F. aufgeteilt war. Bei dem Konzept der tatsächlichen Kontrolle verfügte das Mutterunternehmen über die direkte und indirekte Mehrheit der Stimmrechte, also um mehr als 50%, oder hatte das Recht zur Bestellung bzw. Abberufung der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane oder gemäß Vertrag bzw. Satzung das Beherrschungsrecht. Bei dem Konzept der tatsächlichen Kontrolle hält das Mutterunternehmen an einem Unternehmen eine nach § 271 Abs. 1 HGB dauerhafte Beteiligung von min. 20% und übt eine einheitliche Leitung aus.[43]

Nach BilMoG kommt es zu einer Erweiterung des Konzerntatbestands. Demnach ist ein Konzernabschluss zu erstellen, wenn auf ein Tochterunternehmen das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Explizite Trennung in das Konzept der tatsächlichen Kontrolle und das Konzept der einheitlichen Leitung wurde aufgegeben und durch einen neuen allgemeinen Konzerntatbestand ersetzt. Nach § 290 Abs. 2 HGB ist demnach ein Konzernabschluss und ein Konzernlagebericht zu erstellen, wenn das Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ausüben kann. In § 290 Abs. 2 HGB wird konkret bestimmt, wann ein beherrschender Einfluss des Mutterunternehmens vorliegt. Zukünftig wird dieser beherrschende Einfluss auch einem Mutterunternehmen unterstellt, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Chancen und Risiken eines Unternehmens trägt, welches zur Erreichung eines genau definierten und eng begrenzten Ziels des Mutterunternehmens dient. Weiter wird im neuen Gesetzeswortlaut konkretisiert, dass neben Unternehmen auch sonstige juristische Personen des privaten Rechts oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts als Zweckgesellschaften gelten können. Eine Ausnahme hiervon sind Spezialsondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Investmentgesetz.[44]

Bei den Methoden der Kapitalkonsolidierung wurde die Interessenszusammenführungsmethode nach § 302 HGB a. F. gestrichen. Zur Kapitalkonsolidierung ist demnach nur noch die Erwerbsmethode nach § 301 HGB zulässig. Dabei ist die Wertermittlung nach der Neubewertungsmethode gem. § 301 Abs. 1 HGB festgelegt und muss zukünftig wie schon erwähnt zum Erwerbszeitpunkt erfolgen. Bei Vorliegen des Konzerntatbestands sind demnach auch bei Anteilserwerben von weniger als 100% die stillen Lasten bzw. Reserven in voller Höhe aufzudecken. Dies wird zukünftig zu einer höheren Bilanzsumme führen und damit auch zu höheren Abschreibungen und Ergebnisbelastungen.[45]

Nach § 309 Abs. 1 HGB ist der Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögensgegenstand zu behandeln. Das Wahlrecht zur erfolgsneutralen Verrechnung mit dem Eigenkapital oder zur Aktivierung und planmäßigen bzw. außerplanmäßigen Abschreibung wurde dahingehend verändert, dass die Option zur erfolgsneutralen Verrechnung gestrichen wurde. Zuschreibungen dürfen nicht erfolgen.[46]

„Die Vergleichbarkeit bei Änderung des Konsolidierungskreises darf nicht mehr durch Anpassung der Vorjahreswerte hergestellt werden (§ 294 Abs. 2 HGB).“[47]

Nach § 301 Abs. 3 HGB erfolgt die Abschaffung des Verrechnungswahlrechts aktiver und passiver Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung. Demnach dürfen aktive und passive Unterschiedsbeträge nicht mehr saldiert werden.[48]

Zukünftig erfolgt die Währungsumrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode. Auf fremde Währung lautende Aktiv- und Passivposten einer Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, am Stichtag mit dem Devisenkassamittelkurs in Euro umzurechnen. Das Eigenkapital selbst wird zum historischen Kurs in Euro umgerechnet. Posten der Gewinn- und Verlustrechnung werden mit dem Durchschnittskurs in Euro umgerechnet. In einer separaten Position erfolgt nach den Rücklagen die Erfassung der Umrechnungsdifferenzen innerhalb des Konzerneigenkapitals[49]

Bei Änderungen des Konsolidierungskreises darf die Vergleichbarkeit nach § 294 Abs. 2 HGB nicht mehr durch die Anpassung der Vorjahresbeträge hergestellt werden.

Die Pflichtangaben im Konzernanhang sind ebenso wie die Konzernlageberichterstattung erweitert worden.[50]

[...]


[1] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.07.2002 betreffend der Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABIEG Nr. L 243, S.1.

[2] Vgl. Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 21.05.2008, S. 33ff.. Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom

[3] Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 21.05.2008, S.1.

[4] Vgl. Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 21.05.2008, S. 71.

[5] Vgl. Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.05.2009, BGBI. I 2009, S. 1102 ff.

[6] Vgl. Art. 66 Abs. 1 EGHGB.

[7] Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009, S. 7.

[8] Vgl. Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009, S. 7.

[9] Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009, S. 8.

[10] Vgl. Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009, S. 9.

[11] Vgl. BMJ, Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), http://www.bmj.de/files/-/2567/RefE%20BilMoG.pdf, S.1.

[12] Vgl. BMJ, Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), http://www.bmj.de/files/-/2567/RefE%20BilMoG.pdf, S. 89.

[13] Vgl. Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009, S. 10ff

[14] Vgl. Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierenden Abschluss.

[15] Vgl. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.

[16] Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 25; Vgl. dazu auch §§ 241 und 242 HGB.

[17] Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 25.

[18] Vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.

[19] Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 27-28; Vgl. dazu auch §§ 248 und 268 HGB.

[20] Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 28.

[21] § 255 Abs. 2a HGB, S. 49.

[22] Vgl. §§ 247, 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, 250 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[23] Vgl. § 255 Abs. 4 HGB a. F., vgl. dazu auch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB.

[24] Vgl. § 253 HGB.

[25] Vgl. § 255 Abs. 2 HGB.

[26] Vgl. § 255 Abs. 4 HGB.

[27] Vgl. § 256 HGB.

[28] Vgl. § 256 a HGB.

[29] Vgl. § 274 HGB.

[30] Vgl. § 274 a Nr. 5 HGB.

[31] § 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung, S. 48.

[32] ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 29.

[33] Vgl. Thaut, M.: Auswirkungen des BilMoG auf die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz unter besonderer Berücksichtigung des 15-jährigen Übergangszeitraums, 2009. S. 20-25.

[34] § 277 Abs. 5 HGB, S. 62.

[35] Vgl. Thaut, M.: Auswirkungen des BilMoG auf die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz unter besonderer Berücksichtigung des 15-jährigen Übergangszeitraums, 2009. S. 22-23.

[36] Vgl. Art. 67 Abs. 1 EGHGB.

[37] Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 29.

[38] Vgl. § 246 Abs. 3 HGB; Vgl. dazu auch § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB.

[39] Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 26.

[40] Vgl. § 246 Abs. 1 HGB.

[41] Vgl. § 254 HGB.

[42] Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 30-31.

[43] Vgl. § 271 Abs. 1 HGB und dazu auch § 290 HGB a. F.

[44] Vgl. § 290 HGB und dazu auch § 2 Abs. 3 Investmentgesetz.

[45] Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 32; Vgl. dazu auch § 301 HGB.

[46] Vgl. § 309 Abs. 1 HGB.

[47] ICV-Facharbeiterkreis „Controlling und IFRS“(Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S. 32.

[48] Vgl. § 301 Abs. 3 HGB.

[49] Vgl. § 308 a HGB.

[50] Vgl. § 314 HGB und § 315 HGB.

Fin de l'extrait de 89 pages

Résumé des informations

Titre
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen
Université
Nürtingen University
Note
2,0
Auteur
Année
2010
Pages
89
N° de catalogue
V164370
ISBN (ebook)
9783640795475
ISBN (Livre)
9783640795307
Taille d'un fichier
881 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Auswirkungen, Bilanzkennzahlen
Citation du texte
Dipl. Betriebswirt (FH) Thomas Albers (Auteur), 2010, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164370

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