Islamic Finance - Islamkonforme Finanzgeschäfte in Europa


Tesis, 2010

113 Páginas, Calificación: 1,2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis
Allgemeine Abkürzungen
Themenbezogene Abkürzungen

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Verzeichnis der arabischen Begriffe

Symbolverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise

2. Der Islam
2.1 Der Koran – die Grundlage des Islams
2.2 Die Schari’a – der islamische Rechtsrahmen
2.3 Das islamische Wirtschaftssystem
2.4 Geschichte Islamic Finance
2.5 Wichtigste Islamische Finanzzentren

3. Der Markt und die Zielgruppe
3.1 Die Marktanalyse
3.2 Die Zielgruppenanalyse

4. Islamische Investitions- und Finanzierungstechniken
4.1 Fremdkapitaltechniken
4.2 Eigenkapitaltechniken
4.3 Leasing
4.4 Sonstige Instrumente und Techniken

5. Islamische Finanzprodukte und Dienstleistungen
5.1 Konten
5.2 Karten
5.3 Kredite
5.4 Islamische Anleihen (Sukuk)
5.5 Aktien
5.6 Islamische Fonds
5.7 Derivate
5.8 Islamische Versicherungen (Takaful / Retakaful)

6. Das islamische Finanzwesen in der Praxis
6.1 Der Vergleich von Schari’a-konformen mit konventionellen Produkten
6.1.1 Konten
6.1.2 Karten
6.1.3 Kredite
6.1.4 Anleihen
6.1.5 Aktien
6.1.6 Derivate
6.1.7 Zertifikate
6.1.8 Versicherungen
6.2 Erfolgreiche westliche Anbieter

7. Herausforderungen für das islamische Finanzwesen
7.1 Produktspezifische Herausforderungen
7.2 Betriebswirtschaftliche Herausforderungen
7.3 Volkswirtschaftliche Herausforderungen

8. Gesamtbetrachtung
8.1 Zusammenfassung
8.2 Zukunftsausblick

Anlagenverzeichnis
Anlagen

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Allgemeine Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Themenbezogene Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 01: Stichting Sachsen-Anhalt Sukuk - Transaction Structure

Abbildung 02: Zusammensetzung von S&P 500 und S&P 500 Shariah

Tabellenverzeichnis

Tabelle 01: Industrieverteilung S&P CNX Shariah Indices

Verzeichnis der arabischen Begriffe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Begriffe „Islamic Banking“ und „Islamic Finance“, also islamkonforme Finanzprodukte und Finanzierungstechniken, unterliegen aktuell, egal ob Frankfurt, London oder New York, einem weltweiten Hype. Das mag zum einen an den arabisch-westlichen Verflechtungen in Kultur und Wirtschaft hängen, zum anderen aber auch an der Vielzahl an Publikationen aus nicht-muslimischen Ländern liegen. Bei den Google Suchanfragen für einen der beiden Begriffe kommen in den letzten 12 Monaten mit Großbritannien und Australien zwei Staaten mit muslimischer Minderheit auf die Plätze 5 und 6. Das gesteigerte Interesse hat einen einfachen Grund, denn während sich die Industriestaaten mäßig von den Folgen der Subprime Krise erholen, boomt der Markt für islamkonforme Finanzprodukte und wächst seit Jahren mit zweistelligen Wachstumsraten. Die Perspektiven sind weiterhin glänzend, denn der Marktanteil ist im internationalen Vergleich immer noch gering.

1.1 Problemstellung

Für die islamischen Finanzinstitute legen der Koran und die Sunna die religiösen und rechtlichen Rahmenbedingungen fest und bilden auch das soziale und ethische Fundament für das gesamte islamische Finanzwesen. Dessen wichtigstes Merkmal ist, dass Geldzinsen (Riba, arab.: ربا‎) grundsätzlich nicht statthaft, ja sogar verboten sind. Ein Geschäftsmodell, bei dem Zinsen für vergebene Darlehen verlangt und auf die Einlagen des Kunden gezahlt werden, kommt für eine konforme Bank nicht in Frage. Noch problematischer ist die Situation für Versicherungsunternehmen, denn das konventionelle Versicherungsgeschäft ist absolut unzulässig. Neben dem Riba-Verbot, welches auch die Versicherer mit ihren Kapitalanlagen betrifft, sind im Islam auch Glückspiel und bestimmte Formen von Unsicherheit in Verträgen verboten. Beispielsweise wird eine Lebensversicherung als Wette auf den Tod verstanden und ist damit weder aus ethischer noch aus rechtlicher Sicht ein im Islam zulässiges Produkt. Die religiösen Restriktionen führen dazu, dass islamische Finanz-dienstleistungen für einen Außenstehenden nicht nur kompliziert klingen, sondern auf den ersten Blick auch wenig attraktiv erscheinen. Die Perspektive ändert sich allerdings, wenn man bedenkt, dass jeder vierte Mensch auf Erden ein Muslim ist.

1.2 Zielsetzung

Da die Gegensätze zwischen dem islamkonformen und dem konventionellen Finanzsystem sehr vielschichtig sind, erscheint es sinnvoll, einen Überblick über die gravierendsten Unterschiede herzustellen und alle Besonderheiten offen zu legen. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht einerseits die Aufarbeitung der wichtigsten Begriffe, Komponenten, Techniken, Produkte und vor allem die Schilderung der in diesem Zusammenhang entstehenden Probleme, andererseits, einen aussagekräftigen Zukunftsausblick für den konventionellen europäischen Markt zu ermöglichen. Das Hauptziel der Arbeit ist es, im stetigen Vergleich der beiden Finanzsysteme zu klären, welche Konsequenzen Investitionen in islamkonforme Produkte für nicht-muslimische Anleger mit sich bringen. Um einer zu komplexen Markt- und Zielgruppenanalyse aus dem Weg zu gehen, wird sich neben den bestehenden Märkten im Nahen und Mittleren Osten vor allem auf Deutschland und das Vereinte Königreich bezogen.

1.3 Vorgehensweise

Zunächst werden in dem nachfolgenden zweiten Kapitel die religiösen Grundlagen für die Thematik geschaffen, um den Leser für die daraus entstehenden Restriktionen zu sensibilisieren und die Unterschiede zum konventionellen Finanzsystem aufzuzeigen. In dem nachstehenden dritten Kapitel wird daraufhin versucht, den europäischen Markt und dessen Potential für das „Islamic Finance“ zu analysieren, was zu einer Identifikation einer möglichen Zielgruppe führen soll und teilweise eine Grundlage für die Analyse des Praxisrelevanz im siebten Kapitel darstellt. Die Kapitel 4, 5, 6 und 7 bilden das Kernstück dieser Diplomarbeit, denn hier werden nicht nur die Techniken, welche sich das islamische Finanzwesen zu Nutze macht, genauer beschrieben, sondern auch das Spektrum an bestehenden islamkonformen Produkten im Vergleich zu deren konventionellen Pendants analysiert. Darüber hinaus wird auf den europäischen Markt im Speziellen eingegangen und geklärt, wie sinnvoll es ist, die bestehende Finanzproduktpalette um die islamkonformen Produkte zu erweitern und welche Herausforderungen bzw. Probleme damit verbunden wären. Im achten und letzten Kapitel werden die vorherigen Darstellungen zusammengeführt und als Ganzes betrachtet. Die Ergebnisse einiger eigeninitiierter Interviews finden beim Zukunftsausblick ebenso Berücksichtigung wie die teilweise aus der Praxis bestehenden und bekannten Chancen und Risiken, welche durch zukünftige Entwicklungen erweitert werden.

2. Der Islam

Für das Verständnis islamischer Finanzprodukte und -dienstleistungen ist die Kenntnis einiger grundlegender religiöser Inhalte des Islam unabdingbar.

Jeder Mensch kann durch eine sakrale Erklärung, dass er neben Allah keine weitere Gottheit anerkennt und dass der Prophet Mohammed dessen Gesandter ist, Muslim werden. Dieses Glaubensbekenntnis (Schahāda, arab.: ‏الشهادة‎) ist eine der fünf Säulen und die einzig formale Anforderung, um Muslim zu werden. Zu den anderen Säulen zählen die die Durchführung von täglich 5 Ritualgebeten in Richtung Mekka (Salāt, arab.: صلاة), das Fasten (Saum, arab.: صوم‎) im Monat Ramadan, die Zahlung der jährlichen Almosenabgabe (Zakāt / Zakāh, arab.: زكاة‎), eines vermögenssteuerähnlichen Pflichtbeitrages, der allen bedürftigen Muslimen zu Gute kommt (Vgl. 2. Kapitel S. 12 Zakat), sowie eine Pilgerfahrt nach Mekka (Haddsch, arab.: حج‎) während des Monats Dhu l-hiddscha (arab.: ذو الحجة‎).

2.1 Der Koran – die Grundlage des Islams

Der Koran (al-Qurʾān arab.: لقرآن‎) zählt zu den am meist gelesenen und diskutierten Büchern der Menschheit und ist, analog zu Bibel und Thora im Christen- bzw. Judentum, die heilige Schrift des Islam, die, gemäß dem Glauben der Muslime die wörtliche Überlieferung der letzten Offenbarung Allahs an Mohammed, vermittelt durch den Erzengel Gabriel (Djibril, arab.: ‏جبريل‎), enthält. Er entstand in einem Zeitraum von etwas mehr als 2 Jahrzehnten, um 632 n. Chr. und trägt im Arabischen das Attribut „würdig“ (Karīm, arab.: کریم‎), unter deutschsprachigen Muslimen ist der Begriff „Der Heilige Koran“ gebräuchlich. Der Koran besteht aus 114 mit Namen versehenen Kapitel (Sūre, arab.: سورة‎), die Anordnung der Suren folgt jedoch keinem inhaltlichen Muster, vielmehr sind die Suren mit Ausnahme der ersten Sure „Die Eröffnung“ (al-Fātiha, arab.: ‏الفاتحة‎), der Länge nach angeordnet (beginnend mit der Längsten). Auch inhaltlich sind viele Suren eher zusammenhängend zu betrachten. Nach dem Ort der Offenbarung wird zwischen mekkanischen (Mekka) und medinensischen (Medina) Suren unterschieden. Die Suren selbst bestehen aus einer unterschiedlichen Anzahl von Versen, insgesamt besteht der Koran aus 6236 Versen. Als Buch bedeutet er den Muslimen das unverfälschte und direkte Wort Gottes und erfährt höchste Wertschätzung.

2.2 Die Schari’a – der islamische Rechtsrahmen

Der Begriff Schari’a (arab.: شريعة) ist koranischen Ursprungs , stellt das religiös legitimierte, unabänderliche Gesetz des Islam dar und erstreckt sich auf alle Bezieh-ungen des religiösen, bürgerlichen und staatlichen Lebens im Islam. Sowohl in öffentlicher als auch privater Hinsicht muss die Gemeinschaft im Sinne dieses religiösen Gesetzes geregelt werden. Allerdings stiftet die Schari’a nicht nur das Rechts- bzw. Normensystem für Muslime, sondern auch deren Wertekanon und bildet damit eine Quelle der Ratschläge für alle Aspekte des Lebens. In islamischen Ländern wie Mauretanien oder Saudi-Arabien wird sie heute noch als Quelle der Rechtsfindung angewandt, eine Besonderheit bilden die Staaten Sudan und Iran, welche die Schari’a darüber hinaus auch in Ihren Finanzsektoren einsetzen. Für einen Finanzdienstleister bedeutet dies, dass neben den jeweiligen nationalen Gesetzen und Richtlinien zusätzlich noch die sich aus der Schari’a ergebenen religiösen Vorschriften für das Geschäftsmodell und den Geschäftsbetrieb zu berücksichtigen sind. Um festzustellen ob ein Geschäftsmodell islamkonform ist, muss geprüft werden, in welche der fünf folgenden Gruppen es einzuordnen ist:

1. „Verpflichtend“ (Fard, arab.: فرض)
2. „Empfohlen“
3. „Neutral“
4. „Geduldet“ (Makruh, arab.: مكروه)
5. „Verboten“ (Haram, arab.: حرام)

Die Attribute „Empfohlen“, „Neutral“ und „Geduldet" lassen sich als „Erlaubt“ oder „Rein“ (Halal, arab.: حلال) zusammenfassen und auch als Solches bezeichnen.

Fiqh Musamalat – das Islamische Wirschaftrecht

Während die Schari’a eher auf Weisheit und Wohlfahrt abzielt, entwickelten die islamischen Rechtsgelehrten (Ulama, arab.: علماء‎) eine spezielle Rechtswissenschaft (Fiqh, arab.: فقه‎). Sie beinhaltet nicht nur die Regeln für den Gottesdienst, sondern auch für die zwischenmenschlichen und geschäftlichen Beziehungen und bildet damit eine Art islamisches Wirtschaftsrecht, welches auch den Prüfungsrahmen für Finanzdienstleistungen bestimmt. Für die Abgrenzung konventioneller und islam-konformer Produkte zeigen sich besonders folgende Komponenten verantwortlich:

Riba (arab.: ربا‎)

Alle Geschäfte, Verträge und Transaktionen müssen nach dem Willen der Schari’a-Gelehrten frei von „Riba“ sein. Entsprechend dem Koran ist genau definiert was unter „Riba“ zu verstehen ist. Geht man von der wörtlichen Übersetzung aus, handelt es sich im deutschen Sprachraum um Überschuss und im angelsächsischen Sprachraum um Wucher (engl.: Usury). Das Verständnis des Riba-Verbots ist für die Konstruktion islamkonformer Finanzprodukte essentiell und für die Durch-führung und Abwicklung islamkonformer Finanzgeschäfte von herausragender Bedeutung. Allgemein werden im Islam Gewinne aus Unternehmertätigkeit und Handel fundamental von Erträgen aus dem Verleih von Geld differenziert. Das äußert sich darin, dass wenn ein Muslim Geld verleiht, was zulässig ist, er nur die Tilgung der Schuld verlangen darf und darauf sogar freiwillig verzichten muss, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann. Grundlage hierfür sind die zwei unabhängig voneinander definierten und verbotenen Arten von Riba :

1. Riba al-Nasi'ah Zinsen auf das Verleihen und Leihen - Verbot durch den Koran
2. Riba al-Buyu Zinsen auf den Kauf und Verkauf – Verbot durch die Sunna

1.1 Riba al-Fadl beim zeitgleichen Austausch identischer Underlyings

unterschiedlicher Qualität / Quantität

1.2 Riba al-Nisa beim zeitversetzten Austausch unterschiedlicher Underlyings

identischer Qualität / Quantität

Bei Riba al-Nasi’ah handelt es sich um den Überschuss, der durch die Gewährung von Darlehen (im Sinne eines werthaltigen Besitzes) für einen bestimmten Zeitraum zustande kommt. Der Ertrag ist analog zum konventionellen Bankwesen die Kompensationszahlung für die vereinbarte Rückzahlungsperiode. Das Problem ist nun, dass die Periode selbst keinen werthaltigen Besitz darstellt und somit auch ein dafür generierter Überschuss nicht statthaft ist. Riba al-Nasi’ah ist damit nach Auffassung der Schari’a-Gelehrten als typischer Zins von Darlehensgeschäften an-zusehen und strikt verboten. Diesem Sachverhalt gegenüber steht Riba al-Buyu, hier wird sich primär auf Riba im Handel bzw. in Kaufverträgen bezogen und wiederum in zwei verschiedene Unterarten unterschieden.

Riba al-Fadl beschreibt die Prämie, die für den zeitgleichen Tausch eines beliebigen Underlyings einer geringeren in das gleiche Underlying einer höheren Güte oder Menge zu entrichten wäre, wo hingegen Riba al-Nisa die Prämie beim zeitversetzten Handel von zwei verschiedenen Underlyings beschreibt. Folgende Überlieferung des Propheten Mohammeds (Hadith, arab.: حديث) hat dabei eine herausragende Bedeutung: „Verkauft nicht Gold gegen Gold, […], nicht Salz gegen Salz. (Anm.: Der Gewinn wäre Riba). Es sei denn [es handelt sich um den Austausch] einer gleichen [Menge] gegen eine gleiche [Menge], Sache gegen Sache, Zug um Zug. Verkauft dagegen Gold gegen Silber […] Salz gegen Datteln, Zug um Zug, wie ihr wollt“. Riba al-Buyu stellt somit einen unrechtmäßigen, messbaren Gewinn, z.B. durch Maße oder Gewichte , entweder beim zeitgleichen Austausch gleicher Basiswerte oder bei Terminkontrakten ungleicher Basiswerte dar. (Anm.: Gold, Silber, Weizen, Gerste, Datteln und Salz waren in der Anfangszeit des Islam gängige Zahlungsmittel und übten somit die Geldfunktion als Wertmesser aus. Bedingt durch diesen Zusammenhang wird heute der ungleiche Austausch von gleichen Währungen restriktiv abgelehnt.) Welche Intentionen werden mit dem Riba al-Buyu Verbot verfolgt? Dazu zwei kurze Beispiele: Auf einem Markt in Kairo möchte ein Kunstschmied einen 15g schweren verzierten Silberring veräußern und verlangt als Gegenleistung eine 25g schwere Silbermünze. Der Überschuss von 10g des (fast) identischen Underlyings ist Riba al-Fadl. Der terminabhängige Tausch von 250 kg Weizen der aktuellen Ernte gegen 250 kg Gerste der nächsten Erntesaison entspricht Riba al-Nisa. Um eine Gewinnerzeilung auf Grund von Betrug, unrechtmäßigen Geschäftsgebaren und Unehrlichkeit zu verhindern, ist sowohl Riba al-Fadl als auch Riba al-Nisa mit einem Verbot gekennzeichnet. Es ist nicht immer einfach, die über 1400 Jahre alten Überlieferungen auf die heutige Zeit anzuwenden, aber im übertragenen Sinne wird so in jeglichen Kontrakten, welche am Spotmarkt abgeschlossen und keine intertemporale Komponente beinhalten, ein fairer Wett-bewerb gefordert. Betroffen davon sind grundsätzlich alle Finanzgeschäfte, bei denen ein Austausch gleicher Underlyings stattfindet. Aus den Verboten von Riba al-Nasi'ah und Riba al-Buyu folgt, dass alle Formen von Geldschulden, insbesondere Kredite, nur zum Nennwert getauscht werden dürfen.

Darüber hinaus gilt dies auch für Transaktionen mit Schuldverschreibungen oder Krediten untereinander. Dadurch ergeben sich zahlreiche komplexe Heraus-forderungen, z.B. wenn Dritte einen Kredit gegen Geld erwerben, muss dies zum Nennwert erfolgen, somit sind beispielsweise verbriefte Vermögenswerte und As- bzw. Diskontierungen nicht ohne weiteres darstellbar. Abschließend ist zu sagen, dass es sich bei Riba um jegliche Form von Geldzinsen handelt und sowohl die Zahlung als auch die Einnahme für einen gläubigen Muslim „Haram“ ist. Das Verbot von Riba hat betriebs- und volkswirtschaftliche Auswirkungen, zum einen verhindert es das durch Verschuldung hervorgerufene Abrutschen einzelner Wirtschaftsubjekte (Haushalte, Unternehmen, Staaten) in eine Verschuldungsspirale, in welcher Schulden durch die Aufnahme neuer Schulden getilgt werden. Eine gesamt-wirtschaftliche Folge ergibt sich darüber hinaus durch die starke Einbindung der Realwirtschaft bei Investitionen, bspw. bei Finanzierungen oder Beteiligungen.

Gharar (arab.: الغرر)

Gharar (dt.: Spekulation, Unsicherheit) ist ein weiterer Grundpfeiler des islamischen Wirtschaftssystems und im Gegensatz zu Riba nicht grundsätzlich verboten. Ein außergewöhnlich hohes Gharar (Gharar fahish ) ist auf jeden Fall zu vermeiden, ein gewisses Maß hingegen (Gharar yasir ) gilt als „Halal“ und ist durchaus statthaft. Das Problem ist, dass für Gahrar keine einheitliche Definition vorliegt und es zudem auch nicht explizit differenzierbar ist wie Riba. Gharar besteht im Wesentlichen aus zwei Komponenten: Unsicherheit und Täuschung. In der islamischen Wirtschafts-ordnung ist es verboten, dass eine Vertragspartei einen Nutzen zulasten eines bzw. aller beteiligten Vertragspartner zieht. Da das bewusste Eingehen von überschaubaren Risiken im Islam toleriert wird, ist Risiko selbst auf keinen Fall untersagt, daher ist Gharar auch nicht mit dem Begriff Risiko gleichzusetzen. Nach einer Untersuchung der Harvard Universität in Cambridge konnte Gharar wie folgt kategorisiert werden: „pure speculation“ (reine Spekulation), „uncertain outcome“ (unsicheres Ergebnis), „unknownable future benefit“ (unbekannter zukünftiger Nutzen) und „inexactitude“ (Ungenauigkeit). Nach der Auffassung der Professoren Hayes und Vogel seien die Überlieferungen so zu interpretieren, dass sich nur auf die Risiken bezogen wird, welche die Existenz einer Sache betreffen, die Gegenstand zwischen zwei Vertragspartnern ist und nicht auf den Preis des Vertragsgegenstandes als solches. Um verbotene Transaktionen zu identifizieren, bedienen sich Hayes und Vogel an den folgenden drei spezifischen Sachverhalten:

1. der Vertragsgegenstand ist (gegenwärtig) nicht existent
2. eine Vertragspartei hat keine Kenntnis vom 1. Sachverhalt
3. der Vertragsgegenstand untersteht nicht dem Einflussbereich der Vertragspartner

Um die Differenzierung der islamischen Rechtsauffassung zu verdeutlichen, stellen die nachfolgenden Gharar-beinhaltenden Beispiele verbotene Transaktionen dar:

a. Unklarheit der Klasse: A verkauft B 1 kg Äpfel für $5.
b. Unklarheit der Spezies: A verkauft B ein Haustier für $100.
c. Unklarheit der Attribute (z.B. Baujahr): A verkauft B ein Auto für $5.000.
d. Unklarheit der Menge: A verkauft B eine Kiste Orangen für $20.
e. Unklarheit des Preises: A verkauft B ein Kleid für einen Wochenlohn.
f. Unklarheit des Zahlungszeitpunktes: A kauft bei B eine Yacht für $100.000, welche er später bezahlen möchte.
g. Unmöglichkeit der Lieferung: A verkauft B einen Vogel für $20, welcher auf einem Baum sitzt.
h. Nicht existenter Vertragsgegenstand: A verkauft B die Gerste der nächsten Ernte
i. Keine Prüfung des Vertragsgegenstandes möglich: A verkauft B den Inhalt eines ungeöffneten Kartons für $50.

Eine Kombination aus verschiedenen Szenarien ist ebenfalls möglich, dies bleibt aber weiterhin verboten und bedarf somit keiner weiteren Konkretisierung. Relevante Auswirkungen hat Gharar auf den Handel mit Derivaten und ist für das islamische Versicherungswesen von herausragender Bedeutung, denn bei einer klassischen Police zahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie im Normalfall vorab, im Gegenzug kommt das Versicherungsunternehmen während der Versicherungs-laufzeit im Schadensfall für die Kompensationszahlung auf. Gharar besteht nun darin, dass der Versicherungsnehmer nicht sicher ist, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe ein Schaden reguliert wird. Der Vertragsgegenstand ist als unsicheres Ereignis anzusehen und beinhaltet eine Täuschung, weil sich die Versicherung zu Lasten des Kunden begünstigt. Im konkreten Fall gehen die eingezahlten Versicherungsprämien des Kunden bei einer Kündigung am Anfang der Police verloren, da sie zur Deckung des Vertriebsaufwandes verwendet werden.

Maysir / Qimar (arab.: قمار / الميسر)

Im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Beispiel eines willkürlichen Versicherungskontraktes, spielen die ebenfalls verbotenen Elemente Maysir / Qimar eine wesentliche Rolle. In der Literatur ist bei beiden Begriffen von „gambling transactions“ also Glückspiel die Rede, auch werden sie als Synonyme füreinander verwendet. Maysir / Qimar beschreiben daher ein Geschäft, bei dem ein vorher definiertes ungewisses Ereignis Einfluss auf die Vertragsinhalte nimmt. Der verbotene Glücksspielcharakter ergibt sich aus dem Unsicherheitsfaktor, da zu Vertragsbeginn noch nicht feststeht, welche der beteiligten Parteien Begünstigter bzw. Benachteiligter sein wird. Darin ist auch der gravierende Unterschied zwischen Handel und Glücksspiel begründet, denn während sich beide Vertragspartner nach einem Handel typischerweise in einer Win-Win-Situation befinden, kommt es bei einem klassischen Glücksspiel zu einer klassischen Nullsumme , was bedeutet, dass die Verluste des Einen die Gewinne des Anderen darstellen.

Eine Ausnahme bildet der Aktienmarkt, dieser lässt sich ebenfalls als Glücksspiel definieren, da die Grenzen zwischen langfristigen Investments (Anlagen) und kurzfristigen Investments (Spekulationen) jedoch fließend sind und solange keine verbotenen Güter (z.B. Schweinefleisch) gehandelt werden, ist es demnach jedem Muslim selbst überlassen sich daran zu beteiligen oder nicht.

Zusammenfassend für Riba, Gharar und Maysir bzw. Qimar ist zu sagen, dass die religiösen und rechtlichen Rahmenbedingungen dem Anbieter von Finanzdienst-leistungen einen geringeren Gestaltungsspielraum sowohl bei seinem gewählten Geschäftsmodell als auch bei der Gestaltung seiner Produkte gewähren. Die Einschränkungen, welche sich daraus ergeben, lassen die Produkte zunächst sehr komplex, unverständlich, schwer vermittelbar und darüber hinaus mit einem theoretisch schlechteren Preis-Leistungsverhältnis erscheinen, denn die Restriktionen führen zu einer Verminderung der Flexibilität und reduzieren die Zahl der Handlungsoptionen des Anbieters. Im 4. und 5. Kapitel wird dieser theoretische Sachverhalt anhand von Praxisbeispielen erläutert und diskutiert.

Schari’a Board

Die Vielzahl an Gremien in heutigen Unternehmen wird bei islamkonformen Finanz-dienstleistern um das Schari’a Board erweitert. So stellt es in gewisser Weise einen religiösen Aufsichtsrat dar, dessen wesentliche Funktionen darin bestehen, vor der Geschäftsaufnahme zu zertifizieren (konstruktive Funktion) und anschließend zu überwachen, ob die getätigten Geschäfte und Produktentwicklungen im Einklang mit dem islamischen Recht betrieben werden (operative Funktion). Meist agieren drei bis fünf Schari’a-Gelehrte vollkommen autark und ihre Entscheidungen sind bindend für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Da diese Gelehrten aufgrund ihrer Aus-bildung und Expertise häufig für verschiedene Unternehmen tätig sind, ist ein Vergleich mit einem konventionellen Wirtschaftsprüfer statthaft.

2.3 Das islamische Wirtschaftssystem

Im Islam wird materielles Streben nicht differenziert vom spirituellen Streben betrachtet, was allerdings nicht heißt, dass wirtschaftliche Aktivität und das Streben nach Profit in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle spielen. Das Gegenteil ist der Fall, denn ökonomische Aktivität und wirtschaftlicher Erfolg genießen im Islam ein wesentlich höheres Ansehen als in anderen Religionen. Jenes Ansehen begründet sich vor allem durch die Tatsache, dass der Prophet Mohammed den Beruf des Kaufmanns ausübte und dieser Fakt bis heute noch Einfluss auf die Reputation und gesellschaftliche Stellung des Kaufmanns in der islamischen Welt hat. Das ökonomische Grundproblem der westlichen, konventionellen bzw. kapitalistischen Wirtschaftsordnung beruht auf der Knappheit der Ressourcen. Den unbegrenzten Bedürfnissen stehen nur begrenzte Güter gegenüber. Für dieses Problem gibt es mit der Rationalisierung und der Rationierung zwei Lösungen. Im Islam wird hingegen davon ausgegangen, dass Allah den Menschen ausreichend Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, um deren Bedürfnisse zu befriedigen. Das ökonomische Problem des Islams resultiert einerseits aus ungezügelten Bedürfnissen und andererseits aus einem Mangel an Leistungsbereitschaft. Doch auch für diese Probleme besitzt der Islam den folgenden adäquaten Lösungsansatz: Nachfrageseitig wird in erstrebenswerte und nicht erstrebenswerte Bedürfnisse unterteilt. Nur Erstrebenswertes soll durch den Einsatz von Ressourcen befriedigt werden.

Aus islamischer Sicht vergeudet die Menschheit fortwährend zu viele Ressourcen durch verbotene Aktivitäten wie bspw. Prostitution, Alkoholkonsum oder der Produktion von Waffen, letztere tragen besonders zur Zerstörung von Gütern und damit zur unnötigen Verknappung bei. Angebotsseitig sind alle Menschen von Allah mit ausreichend Ressourcen versorgt worden und verpflichtet, hart zu arbeiten mit der Intention mehr zu produzieren als für sie notwendig ist (Vgl. 2. Kapitel S. 12 Zakat). Das Knappheitsproblem wird somit durch die Bedürfnisrestriktionen der Nachfrageseite und durch die Einschränkung der freien Ressourcenallokation der Angebotsseite gelöst. Der Islam geht im Gegensatz zur ökonomischen Neoklassik nicht davon aus, dass sich ein gesamtgesellschaftliches Nutzenmaximum automatisch dadurch einstellt, wenn jeder Einzelne bestrebt ist seinen individuellen Nutzen zu maximieren. Um den islamischen Ansatz zu verstehen, müsste in der Zielfunktion eines jeden Individuums das Streben nach Gerechtigkeit und Brüderlichkeit inner-halb der muslimischen Gemeinschaft Berücksichtigung finden, um jenes vom Islam gewollte ökonomische Ziel zu erreichen, stattete Allah die Muslime mit dem Wertekanon „Grenzen“ (Hudud, arab.: حدود) aus. Dieser Kanon beinhaltet die sog. Hadd-Strafen, gilt als ältestes Strafrecht der Welt und deckt den Rahmen aller ökonomisch zulässigen Aktionen ab. Er bildet die Basis für das islamische Wirt-schaftssystem. Die menschliche Treuhänderschaft ist im Wesentlichen das Fundament dieses Wertekanons, denn alle Ressourcen und Vermögen auf Erden gehören einzig und allein Allah, die Menschheit verwaltet nur treuhänderisch. Somit ist gewissermaßen jeder Muslim über die Verwendung der genutzten Ressourcen bei Allah rechenschaftspflichtig. In diesem Kontext wird Reichtum als Mittel zum Zweck verstanden, nicht als das Endziel, ein gewisses Vermögen steigert das gesellschaftliche Ansehen, aber alles darüber hinaus wird eher mit Gier, Materialismus und Rücksichtslosigkeit verbunden. Der Wertekanon führt Ehrlich-keit in gesellschaftlichen Angelegenheiten, Respekt vor den Rechten Anderer und, um dem Willen Allahs gerecht zu werden, harte Arbeit als Tugenden auf. Das individuelle Wohlstandsstreben darf keinesfalls die Gemeinschaft negativ beein-flussen. Somit stellen Fair Play in geschäftlichen Belangen und das Verbot jeglicher Form von Ausbeutung die Grundpfeiler des islamischen Wirtschaftssystems dar.

Zakat (arab.: زكاة‎)

Ein auch für islamkonforme Finanzdienstleister relevantes Instrument, welches die Einhaltung des islamischen Wertesystems gewährleistet, ist die für Muslime religiös verbindliche Sozialabgabe Zakat , diese wurde im Koran sowie in zahlreichen Hadithen dokumentiert und besitzt annähernd Gesetzescharakter. Zakat ist eine der fünf Säulen des Islam und eine Art soziale Vermögenssteuer, die von Unternehmen und Privatpersonen immer am Ende eines Jahres abzuführen ist und für karitative Zwecke verwendet wird. Jeder Muslim kann jedoch den Zeitpunkt „seines“ Jahresendes selbst bestimmen, abhängig davon wann die Abgabe für ihn am günstigsten erscheint. Über die Abgabe von Zakat entscheiden Alter, Mündigkeit und die Vermögensobergrenze (Niṣāb, arab.: نِصاب). Wird der aktuelle Nisab von 85g Gold überstiegen (bei 31,30 €/g ≈ 2660,50 € Stand: 06.10.2010) , entsteht die Zakat-Zahlungspflicht, bei der 1/40, also genau 2,5% des Vermögens nach Abzug der Lebenshaltungskosten, abzuführen sind. Dies stärkt nicht nur die Interdependenz zwischen Religion, Ökonomie und der Gesellschaft, sondern erzwingt, dass die Vermögen reicher Muslime an den Kapitalmärkten für produktive Zwecke und direkte Investitionen bereit gestellt werden. Jene Praxis fördert die im Islam überaus erwünschte schöpferische Rolle des Kapitals.

Waqf (arab.: وقف‎)

Unter dem zweiten relevanten Instrument Waqf wird eine verselbständigte Vermögensmasse (Stiftung) verstanden, welche von deren Errichter für einen karitativen Zweck bestimmt wurde. Waqf sind für die Konstruktion islamkonformer Versicherungen von entscheidender Wichtigkeit (Vgl. 5. Kapitel S. 41 Takaful).

Fazit

Die islamische Wirtschafts- und die damit verbundene Sozialethik sind als integrale Bestandteile einer Wirtschaftsordnung anzusehen, deren Rahmenbedingungen weit mehr als nur religiöse Aspekte beinhalten. Solange es sich nicht um Spekulation, Glücksspiel oder geldzinsbehaftete Darlehensgeschäfte handelt, unterstützt der Islam grundsätzlich das Streben nach Wohlstand, doch der Einzelne agiert nur als Treuhänder Allahs. Nachhaltigkeit, die Rücksichtnahme auf andere Markteilnehmer und die finanzielle Unterstützung von Bedürftigen sind die Essenz dieses Systems.

2.4 Geschichte Islamic Finance

So alt wie der Islam selbst, so alt sollten auch die islamischen Finanzierungs-techniken, und -instrumente sein, doch von einer ernsthaften Auseinandersetzung durch Gelehrte aus Religion, Politik und Wirtschaft wird erst seit Beginn der 1960er Jahren gesprochen. Ein Grund hierfür dürfte die Entkolonialisierung der muslim-ischen Welt sein, welche nach dem 2. Weltkrieg die zwei Jahrhunderte andauernde Herrschaft Frankreichs und Großbritanniens über weite Teile Afrikas, des Nahen und Mittleren Ostens beendete und mit einer von Charles de Gaulle am 3. Juli 1962 verlesenen Proklamation Algerien als letzten muslimischen Staat in die Unab-hängigkeit entließ. Nach der teilweise blutig errungenen politischen Freiheit sollte die ökonomische Neuorientierung vor allem unter Berücksichtigung der religiösen Befindlichkeiten erfolgen. Der Archetyp für ein islamisches Wirtschaftssystem wurde Ende der 1960er Jahre von muslimischen Ökonomen und Schari’a- Gelehrten entworfen und hat sich bis heute konsequent weiterentwickelt. Der durch west-deutsche Genossenschaftsbanken inspirierte Ägypter Dr. Ahmed Al-Najjar, später immerhin IAIB Generalsekretär, gründete 1963 die erste zinsfrei operierende Bank, welche die Einlagen der Kunden in voller Höhe in Beteiligungsmodelle oder in hauseigene Handelsaktivitäten investierte. Obwohl das Unterfangen sehr erfolg-reich begann (9 Filialen, 250000 Kunden, 2 Mio. ägyptische Pfund Einlagen), schei-terte es 1967 aus nicht geklärten Gründen. Die Spekulationen darüber reichen bis hin zu einer politisch motivierten Schließung, einerseits aus der bestehenden Unklarheit über die Regulierung solcher Institutionen, andererseits auch aus Angst vor einem sich stärker ausbreitenden islamischen Fundamentalismus. 1975 wird mit Hilfe der weiterentwickelten Konzepte die heute noch existente und weltweit führende Dubai Islamic Bank, auch begünstigt durch den dortigen Ölboom, als erste wirtschaftlich erfolgreiche Bank gegründet. In den folgenden zwei Jahrzehnten entstehen auch im nicht-muslimischen Ausland die ersten Institutionen. Die universitätsnahe Forschung wird neben Jeddah und Kuala Lumpur als traditionelle Zentren, vor allem in Oxford und Harvard vorangetrieben und begünstigt dadurch vor allem das bisher vernachlässigte Versicherungswesen. Seit der Jahrtausendwende verstärken die internationalen Konzerne ihre Bemühungen und haben den globalen Markt im Visier.

2.5 Wichtigste Islamische Finanzzentren

Bahrain

Die Hauptstadt Manama ist neben Dubai der wichtigste Finanzplatz der arabischen Welt, dies begründet sich durch die Vielzahl vertretener Banken und Versicherungen und durch die lange Tradition für Bankgeschäfte des Nachbarlandes Saudi-Arabien.

Malaysia

Kuala Lumpur profitiert vor allem von Finanzgeschäften mit Indonesien und wurde mit der Etablierung des Malaysia International Financial Centre zum führenden Standort für islamische Finanzdienstleitungen Südostasiens. Nach dem Willen der Regierung soll sich Kuala Lumpur aber in naher Zukunft zu einem ähnlichen Handelsplatz von internationalem Rang wie die arabische Konkurrenz etablieren.

Saudi-Arabien

Abgesehen von Mekka und Medina, den wichtigsten Pilgerstädten des Islams, besitzt Saudi-Arabien zwei wichtige Islamic Finance Zentren, zum einen die Fiqh Academy in Jeddah, ein einflussreiches Institut welches Grundlagen des islamischen Rechts erörtert und offene Fragen des Islamic Finance beantworten konnte, sowie den sich seit 2007 im Aufbau befindenden King Abdullah Financial District und deren angeschlossene Saudi Stock Exchange in der Hauptstadt Riad. Hierdurch entsteht für Dubai und vor allem für Manama mittelfristig ein weiterer scharfer Konkurrent.

Vereinigte Arabische Emirate

In Dubai wurde frühzeitig eine Unabhängigkeit von den ohnehin knappen Erdöl-ressourcen angestrebt. Die wirtschaftliche Zukunft des gleichnamigen Emirats liegt vielmehr in seiner strategischen Position begründet. Als Drehkreuz zwischen Afrika, Asien und Europa wird es sukzessive zu einem Handelsplatz mit perfekter Infrastruktur ausgebaut und sorgt als wichtigster und spektakulärster Finanzplatz der arabischen Welt auch global für Schlagzeilen. Im Jahr 2004 wurde mit dem Dubai International Financial Center eine Freihandelszone geschaffen, welche vor allem mit der Steuerfreiheit auf alle Einkommen und Gewinne zahlreiche internationale Finanzdienstleister anlockte. Das islamische Finanzwesen bildet einen Schwerpunkt des DIFC und auch an der dort seit 2005 beheimateten NASDAQ Dubai werden bereits islamkonforme Finanzprodukte erfolgreich gehandelt.

Europa

Als wichtigster westlicher Standort für islamische Finanzdienstleistungen konnte sich London seit der Jahrtausendwende international positionieren. Die ersten rein islamkonform operierenden Finanzhäuser trieben Ende der 1990er Jahre das Investment- und vor allem das Privatkundengeschäft voran. Das liegt vor allem an der großen Nachfrage der einheimischen muslimischen Gemeinde sowie an den seitens der britischen Regierung im Zuge dieser Entwicklung 2008 eingeleiteten verbesserten regulierten Rahmenbedingungen, um einen vergleichbaren und fairen Wettbewerb zwischen islamkonformen und konventionellen Finanzprodukten zu gewährleisten. Mittlerweile gehören islamische Finanzdienstleistungen zum Standardrepertoire britischer Banken und die Marktanteile werden kontinuierlich ausgebaut. Die Schweizer Banken spielen vor allem bei der Vermögensverwaltung eine international übergeordnete Rolle und mit der Faisal Bank in Genf gibt es mittlerweile sogar die erste islamische Schweizer Bank.

Einige traditionelle Finanzschauplätze wie bspw. Frankfurt am Main oder New York City spielen beim Islamic Finance bislang nur eine untergeordnete Rolle. Obwohl eine Vielzahl der wichtigsten globalagierenden Finanzkonzerne entweder mit ihren Hauptquartieren oder zumindest mit Zweigstellen dort vertreten sind, werden islamische Transaktionen im Wealth- und Assetmanagement sowie im Investment-banking vorwiegend über London, Dubai oder die Schweizer Finanzplätze abgewickelt. In Deutschland gibt es seit einiger Zeit spürbare Entwicklungen, bspw. wurde am 29.09.2009 die erste Islamic Finance Conference in Frankfurt am Main abgehalten, initiiert von der deutschen Regulierungsbehörde BaFin, um vor allem über das Thema zu informieren und die komplexen Konstruktionen, welche teilweise mit dem deutschen Rechtsystem kollidieren, genauer zu analysieren. Im März 2010 wurde durch eine Pressemitteilung bekannt, dass die Deutsche Bank AG von der malaysischen Negara Zentralbank als „Halal“ eingestuft wurde und somit eine Lizenz für Islamische Finanzdienstleistungen erhält. Ein erhöhtes Engagement im „Islamic Finance“ wurde im Zuge dieser Pressemitteilung angekündigt.

3. Der Markt und die Zielgruppe

Gegenwärtig leben ca. 1,5 Mrd. Menschen islamischen Glaubens auf der Erde, das entspricht fast 23 % der Weltbevölkerung, demnach ist fast jeder vierte Mensch auf dem Planeten ein Muslim - was den Islam zur zweitgrößten Weltreligion macht. Geographisch (Vgl. Anl. 01) liegen die Kerngebiete mit islamischer Mehrheit im arabischen Raum und dieser wird traditionell in den nordafrikanischen „Maghreb“ (Westen, arab.: ‏المغرب) und in den arabischen „Maschrek“ (Orient, arab.: ‏المشرق) unterteilt. Interessanterweise liegen mit Indonesien, Pakistan, Indien und Bangladesch die vier Staaten, welche für fast die Hälfte aller Muslime eine Heimat darstellen, außerhalb des Ursprungsgebietes. Die ökonomischen Fakten sprechen indes eine sehr wechselhafte Sprache, zum einen zählen mit der Türkei, Saudi-Arabien und Indonesien derzeit drei islamisch geprägte Nationen zu den G-20 Staaten und neben Katar, mit 83.841 Int-$ / Jahr auf Platz 1, befinden sich mit Singapur, Brunei, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten weitere 4 islamische Länder in den Top 20 beim kaufkraftbereinigten Bruttoinlandsprodukt pro Kopf des IMF. Zum anderen befinden sich allerdings am Ende dieser Liste mit Afghanistan, Bangladesch und Mauretanien die Armenhäuser der islamischen Welt mit weniger als 2.100 Int-$ / Jahr. Der rasante wirtschaftliche Aufschwung der arabischen Halbinsel ist eng mit den noch sprudelnden fossilen Rohstoffvorkommen dieser Region verknüpft, sowie die Förderung als auch der Export bilden damit den Großteil des Bruttoinlandproduktes dieser Staaten. Die Kaufkraft, welche sich für das Islamic-Finance-Marktpotenzial verantwortlich zeigt, ist in den Ländern der arabischen Halbinsel bereits vorhanden, und doch führen bisher die wenigsten Muslime ihre Bankgeschäfte Schari’a-konform durch. Dazu kommt, dass die Versicherungsdichte und vor allem die Versicherungsdurchdringung (das prozentuale Verhältnis zwischen Prämieneinnahmen und BIP) der islamischen Staaten signifikant unter den Werten ähnlich entwickelter Nationen liegen. Wie dieses Marktpotenzial für den europäischen Islamic-Finance-Markt aussehen könnte, darüber soll die anschließende Markt- und Zielgruppenanalyse Aufschluss geben.

3.1 Die Marktanalyse

2008 verwalteten weltweit über 300 private islamkonforme Finanzdienstleister ein Gesamtanlagevermögen von ca. 200 Mrd. US-$, dazu zählen Banken, Erst- und Rückversicherer (Takaful- und Retakaful-Operatoren) und die als Islamic Windows bezeichneten Tochtergesellschaften konventioneller Unternehmen. Der Markt wächst seit dem Jahr 2000 kontinuierlich im zweistelligen Prozentbereich und die folgenden vier Kennzahlen unterlegen dies eindrucksvoll:

1. Islamic Banking Assets stiegen um +17% CAGR

Von 2004 mit 260 Mrd. US-$ bis 2008 auf 487 Mrd. US-$.

2. Emissionsvolumen Sukuk stiegen um + 88% CAGR.

Von 2001 mit 1 Mrd. US-$ bis 2008 (Prognose) auf 49,1 Mrd. US-$.

3. Anzahl islamischer Fonds stieg um + 28% CAGR

Von 2000 mit 102 Anleihen bis 2009 auf 925 Anleihen.

4. Takaful Prämien stiegen um + 20,4% CAGR

Von 2004 mit 1,4 Mrd. US-$ bis 2010 (Prognose) auf 4,3 Mrd. US-$.

Die Markperspektiven für Europa

Das Potenzial des europäischen Marktes für islamische Finanzdienstleistungen wird vor allem durch die nachgenannten Wachstumstreiber vorangeschoben:

1. In der EU leben derzeit ca. 15 Mio. Muslime, dies ist vor allem auf die Zuwan-derung seit den 1960er Jahre und Konversion zurückzuführen. Sie stellen damit nur 3% der gesamten EU-Bevölkerung, aber eine wachsende Minderheit dar.
2. Nur ca. 5% der in Deutschland lebenden Muslime nutzen Islamic Finance.
3. Die Marktdurchdringung für islamkonforme Finanzprodukte liegt bei 15%.
4. Der deutsche Markt hat ein Gesamtvolumen von ca. 1,2 Mrd. € (Baufinanzierung 400 Mio. €, Konsumentenkredite 220 Mio. € und Geldanlagen 590. Mio. €).
5. Die religiösen Muslime würden als Neukunden gewonnen und nicht von konkurrierenden konventionellen Banken oder Versicherungen abgeworben.
6. In Deutschland lebende Muslime übertreffen mit einer Sparquote von 18% vom Nettoeinkommen deutlich den Bundesdurchschnitt von 10%.

Folgende bestehende Wachstumsbremsen blockieren das Marktpotenzial:

1. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bspw. in Deutschland sind für islam-konforme Finanzprodukte noch nicht ausreichend reguliert, somit laufen Muslime u.a. bei islamischen Baufinanzierungen Gefahr, doppelt besteuert zu werden. (In UK wurde dieses Hemmnis bereits 2003 beseitigt)
2. Das in Deutschland fehlende Produktangebot und die vereinzelt bestehende Sprachbarriere veranlassen potenzielle Kunden dazu, Finanzgeschäfte vorzugs-weise mit Instituten im Heimatland bzw. in deren raren deutschen Zweigstellen, wie im Falle der Kuveyt Türk Bank in Mannheim, abzuwickeln.
3. Aufgrund der hohen Attraktivität (Gewinnerwartung, langfristige Geschäfte) wird die Wettbewerbsintensität in Deutschland langfristig zunehmen.
4. Islam-Konformität ist kein Alleinstellungsmerkmal mehr, die Differenzierung wird daher für alle Anbieter von Finanzdienstleistungen immer wichtiger.

Handlungsempfehlungen um das Marktpotenzial perspektivisch zu entwickeln:

1. Der rechtliche Rahmen muss vor allem in Deutschland, um einen fairen Wettbewerb wie in UK zu schaffen, vom Gesetzgeber reguliert werden.
2. Mangelndes Vertrauen und Sprachbarrieren können, wie die „Agenzia Tu“, ein Ableger der italienischen UniCredit, seit 2007 beweist, durch Bankmitarbeiter mit eigenem Migrationshintergrund ausgeräumt werden.
3. Durch Joint Ventures mit Partnern in Kernmärkten (VAE, Indonesien) könnten deutsche Finanzdienstleister ihr Produktentwicklungs- oder Vertriebs-Know-how einbringen und von den Marktmethoden der lokalen Partner vor Ort profitieren.
4. Konventionelle Kunden sollten über die spezifischen Unterschiede aufgeklärt werden, um die allgemeine Akzeptanz für islamkonforme Produkte zu erhöhen und diese als weitere Alternativen zum konventionellen Portfolio zu etablieren.

3.2 Die Zielgruppenanalyse

Die 15 Mio. Muslime in der EU (Vgl. Anl. 02), verteilen sich vor allem auf Frankreich, Deutschland, Großbritannien und die Niederlande. Warum sich der europäische Markt in unterschiedlichen Wachstumsphasen befindet, verdeutlicht die folgende Gegenüberstellung mit dem Fokus auf Deutschland und Großbritannien:

Deutschland

Etwa 99,5 % von den in Deutschland lebenden ca. 4 Mio. Muslimen sind dauerhaft ansässige Ausländer oder besitzen einen Migrationshintergrund, dieser resultiert vor allem aus der staatlich initiierten Arbeitsmigration der BRD in den 1960er Jahren. Die Muslime in Deutschland stammen zwar aus 50 verschiedenen Herkunftsländern, die öffentliche Wahrnehmung bestimmt aber weitestgehend die 2,2 Mio. Mitglieder umfassende türkische Gemeinde, von denen nach eigener Aussage etwa 70% religiös und somit überwiegend sunnitischen oder alevitischen Glaubens sind. Durch die historische Verbundenheit mit Europa und die 1938 von Mustafa Kemal Atatürk in der Verfassung verankerte Abschaffung des Islams als Staatsreligion gilt die Türkei als laizistischer Staat und deren Bevölkerung als modern und weltlich offen. Das Vermögen der deutschen Muslime wird auf bis zu 25 Mrd. €, das Sparvolumen auf 1,6 Mrd. € und die Versicherungsprämien auf 1 Mrd. € geschätzt. Das Haushaltseinkommen liegt aber nur bei 71% des Bundesdurchschnitts. Aktuell tragen türkische Unternehmen in Deutschland etwa 2,3% zur Wirtschaftsleistung bei. Desweiteren wird ein signifikanter Rückgang der Geldtransfers in die Heimatländer verzeichnet, was bedeutet dass bis 2020 etwa. 18 Mrd. € zusätzlich in Deutschland investiert werden. Obwohl eine spürbare Nachfrage nach islamkonformen Produkten besteht, existiert derzeit kein zielgruppenaffines Produktportfolio auf dem deutschen Markt.

Großbritannien

In der britischen Gesellschaft stellen von ca. 61 Mio. Einwohnern die Muslime mit 2,9% analog zu Deutschland eine deutliche wenn auch wachsende Minderheit dar.

Im Unterschied zur deutschen Arbeitsmigration hängt dieser Fakt vor allem mit dem kolonialen Erbe des British Empire zusammen, denn über die Hälfte der 1,8 Mio. britischen Muslime, welche sich bis 1962 ohne Einschränkung ansiedeln durften, stammen aus Pakistan und Bangladesch. Sie ordnen sich mehrheitlich dem sunnitischen Islam, aber auch schiitischen Strömungen unter und wie in ihren Heimatländern, in denen der Islam die Staatsreligion darstellt, gibt es eine traditionell tiefe religiöse Bindung zu ihm. Durch die tiefreligiösen Wurzeln besteht eine vehemente Abneigung, in verzinsliche Kapitalanlagen zu investieren.

Durch die Regulierung des britischen Finanzmarkts konnten rein konforme Banken wie die Islamic Bank of Britain 2004 aktiv mit ihrem operativen Geschäft starten. Diese verwaltet mit 8 Filialen £ 186 Mio. Einlagen von ca. 50.000 Kunden. Im Bereich islamkonformer Baufinanzierung (Islamic Mortgage) erreichte man Ende 2005 bereits ein Volumen von £ 170 Mio. Durch die enorme Nachfrage und Kunden-zuwächse von ca. 40% ist sie neben den vier vollständig islamischen Retail-Banken kein Monopolist mehr. Mittlerweile verwaltet der islamkonforme Finanzsektor in UK ein Vermögen von über £ 18 Mrd. - mehr als dessen pakistanisches Pendant.

Fazit

Durch eine mangelhafte Integration und die seit dem 11.09.2001 andauernde Islamophobie in der westlichen Welt, wird der Islam immer wieder von Stimmungs-machern wie jüngst Thilo Sarrazin oder dem Niederländer Geert Wilders als Feind-bild missbraucht. Die Akzeptanz des Islam ist für die erfolgreiche Etablierung eines islamkonformen Finanzsektors essentiell. Wenn die Politik darüber hinaus die Rahmenbedingungen wie beim konventionellen Finanzsystem reguliert und somit ein fairer Wettbewerb wie in UK gewährleistet wird, steht auch dem deutschen Islamic Finance die Chance auf Erfolg in Aussicht. Dennoch gibt es in Deutschland erste zaghafte Bemühungen in Richtung Zielgruppe. 2006 etablierte die Deutsche Bank AG mit der „Bankamiz“ eine Tochter welche sich auf die Bedürfnisse türk-ischer Kunden spezialisiert, doch neben Bankautomaten und Beratung in türkischer Sprache umfasst das Angebot nur konventionelle Produkte wie Riester-Renten.

4. Islamische Investitions- und Finanzierungstechniken

Das Verbot von Riba schneidet die Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme für Unternehmen stark ein, zwar besteht ebenfalls die Riba-freie Möglichkeit, Eigenkapital über die Ausgabe von Aktien oder Beteiligungen zu erhalten, was aber nicht Gegenstand dieses Kapitels ist. Welche islamkonformen Möglichkeiten den Marktteilnehmern hierbei zur Verfügung stehen, soll im Folgenden geklärt werden.

4.1 Fremdkapitaltechniken

Um das Geldzinsverbot zu umgehen, werden Finanzierungen als Sachmittelkredite nach dem Prinzip der kostenorientierten Preisbestimmung (z. B.: Cost-plus pricing, Mark-up pricing) zur Verfügung gestellt. Grundlegend wird statt eines Zinssatzes ein fester zeitabhängiger Gewinnzuschlag gezahlt, welcher mit der Kreditsumme in Raten oder als Einmalzahlung am Ende der Vertragslaufzeit zurückgezahlt wird.

Murabaha / Murabahah (arab.: مرابحة)

Im klassischen Sinne stellt Murabaha einen Kaufvertrag mit festem Gewinn-aufschlag dar, welcher in der einfachsten Form, bei zwei Vertragspartnern, dem konventionellen Abzahlungskauf entspricht. Sollte nun bspw. eine Bank als dritte Partei zwischen Käufer und Verkäufer treten, wäre dies nach deutschem Recht ein modifizierter Abzahlungskauf. Konventionell würde die Finanzierung separat in einem Darlehensvertrag und der eigentliche Kauf in einem Kaufvertrag geregelt werden. Diese Praxis ist nach islamischem Recht absolut unzulässig, somit muss auch die Finanzierung Bestandteil des Kaufvertrages werden (Vgl. Anl. 03). Zur Veranschaulichung ein kurzes Beispiel: Eine Spedition benötigt einen neuen LKW, sie informiert die Bank, den LKW als Murabaha Transaktion zu finanzieren und nennt den favorisierten Händler. Im Anschluss kauft die Bank den LKW beim Händler an und überweist sofort den Verkaufspreis, dann wird der LKW, nach Ablauf einer juristischen Sekunde, an die Spedition mit einem vorher definierten Gewinnaufschlag weiterverkauft. Durch diese Transaktion entstehen zwei Probleme:

1. Der Kaufvertrag zwischen Spedition und Bank kann erst dann geschlossen werden, wenn die Bank beim Händler den LKW erworben hat, sonst wäre die Transaktion mit Gharar behaftet, da die Zahlung und Eigentumsübertragung unzulässiger Weise in der Zukunft stattfänden.
2. Die Eigentumsrechte gelangen vom Händler über die Bank zur Spedition, was auch für die Mängelrechte gilt. Somit bürgt die Bank nun für Nacherfüllung (§ 439 BGB), Rücktritt (§§ 440 323 326 Abs. 5 BGB), Minderung (§ 440 BGB), sowie Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 BGB Nr. 3).

Mögliche Lösungsansätze:

1. Die Bank sollte nur dann den LKW kaufen, wenn die Spedition eine einseitig bindende Kaufverpflichtung abgibt. In diesem Fall wird die Spedition engagiert, um den LKW im Namen der Bank beim Händler zu erwerben. Die Bank über-weist nun den Kaufpreis an den Händler und verkauft dann den LKW an die Spedition, welche den Spotkurs plus Gewinnzuschlag üblicherweise in Raten an die Bank zurückzahlt. Diese Variante lautet: “Through the Client as Agent“.
2. Die Bank kann einen Teil des Risikos auf den Kunden übertragen, wenn dieser als Agent der Bank seine Prüfungs- und Sorgfaltspflicht vernachlässigte.

Kritikpunkte an Murabaha Transaktionen:

1. Die Riba-Freiheit ist umstritten, denn um die Gewinnaufschläge zu berechnen, wird sich nicht nur an Rückzahlungsperioden und Kundenbonitäten orientiert, sondern vor allem an Referenzzinssätzen wie EURIBOR und LIBOR.
2. Zahlreiche Risiken wie bspw. Transportrisiken oder Ansprüche gegenüber der Bank als Verkäufer werden von der Bank in der Praxis auf die beteiligten Partner übertragen, somit entsteht für die Bank im Allgemeinen keine Verlustgefahr.
3. Da nach deutschem Recht die Grundsteuer für Immobilien nach jedem Eigentumswechsel anfällt, führen hierzulande Immobilienfinanzierungen mittels Murabaha Transaktionen zu einer doppelten Besteuerung.

Für die Bankpraxis gilt, dass Murabaha Transaktionen als reine Umgehungsgeschäfte angesehen und diese, auch mit zeitabhängigem Gewinnaufschlag, von islamischen Rechtsgelehrten nahezu einstimmig als „Halal“ eingestuft werden.

Bai' al-Inah / Bai' al-Tawarruq (arab.: التورق)

Um konventionelle Darlehen nachbilden zu können, werden Inah und Tawarruq Transaktionen benötigt. Die Unterscheidungsmerkmale untereinander und zu traditionellen Darlehen sind überwiegend theoretischer und rechtlicher Natur.

Im Falle einer einfachen Inah Transaktion wird bspw. Gold als Bai' Mu'ajjal (Vgl. 5. Kapitel S. 31 Kredite) gekauft und als Spotgeschäft sofort an den Rohstoffhändler zurück verkauft. Nun entsteht statt dem Rohstoffgeschäft ein Geldstrom, was dem Kunden ermöglicht Barmittel aufzunehmen, was wiederum laut dem Koran absolut unzulässig ist. Bei Tawarruq (Vgl. Anl. 04) handelt es sich um das gleiche Prinzip, nur wird das Gold nicht an den Rohstoffhändler, sondern an eine dritte Partei ver-kauft. In Großbritannien werden beide Arten von Transaktionen über die London Metal Exchange von einigen Banken bereits angeboten und abgewickelt. Da beide Arten jeweils zwei Verträge beinhalten, wird zumindest die Konformität von Inah stark angezweifelt. Tawarruq hingegen gilt gemeinhin als „Halal“ was wiederum von islamischen Banken ausgenutzt wird, um zinsähnliche Geschäfte anzubieten. Da aber nie die Absicht besteht, einen Rohstoff wirklich zu erwerben, wird das Schari’a Board einzelfallabhängig und nach Notwendigkeit entscheiden, bspw. wenn ein Kunde von einer konventionellen auf eine konforme Bank umschulden möchte. Islamische Banken bedienen sich ebenfalls dieser Form der Zahlungsmittelaufnahme, da es für sie die einzige Möglichkeit des Liquiditätsmanagements darstellt. Beide Transaktionsarten sind besonders für das Vorurteil, welches dem Islamic Finance an-haftet, konventionelle Darlehen zu imitierten und deren Geldzins mit entsprechenden Gewinnaufschlägen zu ersetzen, verantwortlich.

Bai' al-Salam (arab.: السلام)

Da (noch) nicht existente Vertragsgegenstände in der islamischen Praxis unzulässig sind (Siehe 2. Kapitel S. 7 f. Gharar), wird sich sogenannter Salam-Kontrakte bedient (Vgl. Anl. 05). Durch diese werden Forwards (Termingeschäfte) von Waren mit genau deklarierter Menge und Güte möglich. Fest vereinbart wird jedoch nur der zukünftige Liefertermin, der Kaufpreis hingegen wird zu Beginn der Transaktion fällig. Um die Schari’a-Konformität zu gewährleisten, sind solche Transaktionen an besondere Bedingungen geknüpft:

1. Die Zahlung erfolgt zu Beginn der Transaktion in bar und in voller Höhe.
2. Alle Spezifikationen (z.B.: Menge, Güte) müssen genau festgelegt werden.
3. Einzelne Merkmale dürfen hingegen nicht zu spezifisch sein, um, wie im Falle homogener Güter (z.B.: Rohstoffe), immer noch adäquat substituieren zu können.
4. Edelmetalle (z.B.: Gold, Silber) oder Währungen (z.B.: EUR, USD) sind bei diesen Transaktionen vollkommen ausgeschlossen.
5. Die genaue Zeit und der genaue Ort müssen bei Vertragsbeginn feststehen.
6. Während der Vertragslaufzeit muss das Gut am freien Markt verfügbar sein.
7. Das Gut kann während der Vertragslaufzeit nur dann vom Käufer weiterverkauft werden, wenn der neue Kunde der Lieferung durch den Verkäufer zustimmt.
8. Der Kontrakt ist für den Verkäufer bindend. Sollte dieser das Gut nicht bereit-stellen können, muss er es für die termingerechte Lieferung am Markt einkaufen.
9. (Ursprünglich sollte nach einem Monat die Lieferung erfolgen, dies ist aber nicht mehr zwingend notwendig und wurde von den Gelehrten als nichtig erklärt.)

Von dieser Transaktionsform können beide Vertragspartner profitieren, der Verkäufer gewinnt dadurch Planungssicherheit und kann die Zahlungsmittel sofort in seinem Unternehmen investieren, der Käufer hingegen wird einen deutlich geringen Preis als den zukünftigen Marktpreis zahlen. Salam fand historisch vorwiegend in der Landwirtschaft und kleineren Betrieben Anwendung, heutzutage wird es hin-gegen vorwiegend für kommerzielle und industrielle Zwecke sowie für landwirt-schaftliche Mikrofinanzierung genutzt. Definitiv problematisch ist, dass die Bank das Preisrisiko für den Weiterverkauf des Gutes trägt. Im folgenden Beispiel verkauft der Kunde (Verkäufer) das Underlying bereits bei Vertragsbeginn zu einem festen Kurs an die Bank (Käufer), welche im Gegenzug den Betrag gutschreibt. Der Gewinn der Bank resultiert aus dem (möglichen) höheren Kurs am Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Kurs. Unter Nutzung sogenannter Parallel-Salam lassen sich sogar Kursverluste absichern. Dafür müsste die Bank jedoch eine weitere Vertragspartei finden, die das Underlying genau zum Vertragsende benötigt und gewillt ist, einen Preis zu zahlen der den Aufwand der Bank abdeckt und darüber hinaus einen etwaigen Gewinn ermöglicht.

Bai' al-Arbun (arab.: العربون)

Als Arbun wird eine Sonderform von Salam bezeichnet. Im Unterschied zu diesem stellt Arbun ein Termingeschäft mit Kaufoption dar. Der Käufer zahlt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur einen Teil des Gesamtbetrages an, was den Wert der Option darstellt. Durch eine Optionsnutzung während der Laufzeit wird die Diffe-renz zwischen bereits geleisteter Abschlagszahlung und Ausübungspreis fällig.

Es entspricht einer Anzahlung mit Widerrufsrecht bzw. einer amerikanischen Option.

Den Charakter einer europäischen Option erhält Arbun dadurch, dass Zahlung und Übergabe an das Ende der Laufzeit gelegt werden. Ein Problem in diesem Zusammenhang stellt die verlorene Anzahlung bei unterlassener Optionsnutzung und die damit verbundene Unsicherheit für den Optionsinhaber dar. Dieses Gharar gilt unter den Gelehrten als umstritten, daher sind die islamischen Banken dazu auf-gefordert, die Anzahlung zu erstatten, wenn dies für sie verlustfrei möglich ist.

[...]

Final del extracto de 113 páginas

Detalles

Título
Islamic Finance - Islamkonforme Finanzgeschäfte in Europa
Universidad
University of Applied Sciences Dresden
Calificación
1,2
Autor
Año
2010
Páginas
113
No. de catálogo
V164468
ISBN (Ebook)
9783640795550
ISBN (Libro)
9783640795864
Tamaño de fichero
2167 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Koran, Sunna, islamkonformes Finanzwesen, Schari'a-konformes Finanzwesen, Islamic Finance, Islamic Banking, Riba, Takaful, Sukuk, Zakat, Murabaha, Inah, Tawarruq, Salam, Arbun, Waqf, Istisnaa, Istisna'a, Qard Hasan, Qard Hassan, Mudaraba, Musharaka, Ijara, Hawala, Sarf, Wadiah, Wadi'ah, Wakala, Muajjal, Mu'ajjal, Islamische Fonds, islamische Versicherungen, islamische Anleihe, islamische Anleihen, Retakaful, Stichting Sachsen-Anhalt Sukuk
Citar trabajo
Sven Gußmann (Autor), 2010, Islamic Finance - Islamkonforme Finanzgeschäfte in Europa, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164468

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Título: Islamic Finance - Islamkonforme Finanzgeschäfte in Europa



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