Urheberrechtsverletzungen in der Musikindustrie im Internet


Tesis (Bachelor), 2010

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundsätzliches zum Urheberrecht
2.1 Das Werk
2.2 Der Urheber
2.3 Der ausübende Künstler
2.4 Das Beziehungsgeflecht des Urhebers und des ausübenden Künstlers
2.4.1. GEMA
2.4.2 Die GVL
2.4.3 Musikverlag
2.4.4 Tonträgerhersteller
2.5 Urheberpersönlichkeitsrechte
2.6 Schutzdauer
2.7 Die Verwertungsrechte im Internet
2.7.1 Vervielfältigungsrecht (§§ 15, Abs. 1, 16 UrhG)
2.7.2 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15, Abs. 2, 19a UrhG)

3. Internet und Recht

4. Formen von Urheberrechtsverletzungen im Internet
4.1 Filesharing
4.1.1 Zentrale Filesharing-Dienste am Beispiel „Napster“
4.1.1.1 Funktionsweise
4.1.1.2 Rechtsnatur
a. Anbieter
b. Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken
c. Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken
4.1.2 Dezentrale Filesharing-Dienste
4.1.2.1 Funktionsweise
4.1.2.2 Rechtsnatur
a. Anbieter
b. Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken
c. Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken
4.2 „One-Click-Hoster“
4.2.1 Funktionsweise
4.2.2 Rechtsnatur
a. Anbieter
b. Hochladen
c. Herunterladen
d. Veröffentlichen von Download-Links
4.3 Torrent-Tracker
4.3.1 Funktionsweise
4.3.2 Rechtsnatur
a. Anbieter
b. Herunterladen von „Torrent“-Dateien
4.4 Link-Webseiten
4.4.1 Funktionsweise
4.4.2 Rechtsnatur
a. Anbieter
b. Nutzung von Link-Webseiten
c. Veröffentlichen von Links
4.5 „YouTube“
4.5.1 Funktionsweise
4.5.2 Rechtsnatur
a. Anbieter
b. Upload eines Videos
aa. Upload eines offiziellen Musikvideos
bb. Upload von selbsterstellten Live-Videos
cc. Upload eines synchronisierten Werkes
dd. Upload eines bearbeiteten Werkes
c. Ansehen von rechtswidrig erstellten und/oder hochgeladenen Videos
d. Herunterladen von Videos über sog. „YouTube“-Converter
4.6 Suchmaschinen
4.6.1 Funktionsweise
4.6.2 Rechtsnatur
a. Anbieter
b. Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken
c. „Streaming“ von urheberrechtlich geschützten Musikwerken

5. Rechtsdurchsetzung

6. Störerhaftung
6.1 Access-Provider
6.2 Routing-Provider
6.3 Hosting-Provider
6.4 Inhaber eines W-LAN-Anschlusses

7. Aktuelle Konsequenzen aus den Urheberrechtsverletzungen im Internet

8. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Die Rechte des Urhebers (subjektives Urheberrecht)

Abbildung 2 Das Beziehungsgeflecht der Urheber und ausübenden Künstler

Abbildung 3 Funktionsweise am Beispiel des dezentralen "P2P"-Clients "Vuze"

Abbildung 4 Funktionsweise am Beispiel des „One-Click-Hosters“ "Rapidshare"

Abbildung 6 Funktionsweise am Beispiel der Link-Webseite "drei.to"

Abbildung 7 Beispiel für ein synchronisiertes Werk

Abbildung 8 Funktionsweise am Beispiel der MP3-Suchmaschine "BeeMp3"

1. Einleitung

Mit Beginn des Internet-Zeitalters in den 19990er Jahren fand das Internet durch die Musikindustrie nur sehr gering Beachtung. Erst als die zahlreichen Kommunikations-, Vermarktungs- und Vertriebsmöglichkeiten als Chance wahrgenommen und genutzt wurden, war das Internet nicht mehr wegzudenken. Die fehlende Kontrolle über Inhalte und Daten im Internet erwies sich jedoch schnell als ernstzunehmendes Problem. In der modernen Informationsindustrie können Informationen ohne hohen Kostenaufwand reproduziert werden und über weltweite Datennetze übertragen und verbreitet werden.

Mit der technologischen Entwicklung rückte das Urheberrechtsgesetz immer mehr in den Mittelpunkt des Interesses. Seit dem Fall „Napster“, wo Millionen an Musiktiteln illegal und kostenlos über das Internet heruntergeladen werden konnten, sind viele – teils fragwürdige - neue Geschäftsmodelle hinzugekommen, die die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte von Komponisten, Musikern, Produzenten, Musikverlagen und Tonträgerhersteller verletzen.

Der weltweite Zugriff auf Informationen durch das Internet erfordert neue Schutzmechanismen, handelt es sich bei den durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Produkten um bedeutende kulturelle Werte eines Landes, die darüber hinaus ein wichtiger volkswirtschaftlicher Faktor darstellen.[1] Hinzu kommt, dass es sich bei den Musikstücken und Musiktexten um immaterielle Erzeugnisse geistiger Arbeit handelt, die mithilfe modernster Kommunikations- und Informationstechnik verlustfrei beliebig oft vervielfältigt oder wiedergegeben werden können. Durch diese Eigenschaft sind Urheberrechtsverletzungen in den vergangenen Jahren stark angestiegen und ein ernstzunehmendes Problem für die Musikindustrie geworden: Allein in Deutschland haben im Jahr 2008 branchenübergreifend Urheberrechtsverletzungen „Umsatzeinbußen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro verursacht und die Schaffung von 34.000 Arbeitsplätzen verhindert.“[2]

Mit der revolutionären Umwälzung, die mit dem Internet und der damit verbundenen Digitalisierung einherging, traten viele negative Begleiterscheinungen auf und die Internetpiraterie wurde zu einem wichtigen Thema der gesamten Kreativbranche.[3] Dabei ist die klassische Internetpiraterie bzw. das „Filesharing“ längst nicht die einzige Urheberrechtsverletzung im Internet, die der Musikindustrie zu schaffen macht: Im Zeitalter des Web 2.0 und der „YouTube“-Generation werden Musikstücke bearbeitet, synchronisiert, rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet. Das Ausmaß der Urheberrechtsverletzungen im Internet ist inzwischen vielfältiger denn je. Fast überall werden Musikwerke verwertet, ohne dass ein Urheber seine Zustimmung erteilt hat und ohne dass er entsprechend vergütet wird.

In der vorliegenden Arbeit möchte der Verfasser einen Einblick in die unterschiedlichen Formen der Urheberrechtsverletzungen in der Musikbranche im Internet geben. Dabei konzentriert sich der Verfasser ausschließlich auf das in Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz. Im ersten Schritt werden grundsätzliche Fragen zum Thema Urheberrecht geklärt. Anschließend werden an Praxis-Beispielen exemplarisch die einzelnen Rechte aus dem Urheberrecht aufgezeigt, die im Internet verletzt werden, ehe zusammenfassend auf die sog. Störerhaftung eingegangen wird. Ein kurzer Überblick über aktuelle Entwicklungen und das Fazit beenden das vorliegende Werk.

2. Grundsätzliches zum Urheberrecht

Das Urheberrecht als Teil des bürgerlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt „die geistigen und materiellen Interessen der Urheber an den von ihnen geschaffenen Werken der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft“ und in der Nutzung des Werkes und ist im Urheberrechtsgesetz aus dem Jahre 1965 geregelt.[4] Im Urheberrechtsgesetz heißt es weiter: „Es [das Urheberrecht, Anm. d. Verf.] dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“[5]

Das Urheberrecht findet seine Quellen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Art. 27, Abs. 2 besagt, „dass jeder Mensch das Recht auf Schutz seiner ideellen und materiellen Interessen hat, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.“[6] Des Weiteren sind viele Ansprüche und Interessen der Urheber verfassungsrechtlich geschützt: Die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) schützt die vermögensrechtlichen Ansprüche des Urhebers, Art. 1 GG und Art. 2 GG schützen die ideellen Interessen und das Recht auf freie Entfaltung des Urhebers und Art. 5 GG gewährleistet die Freiheit der Kunst. Auch die verwandten Schutzrechte des ausübenden Künstlers stellen echtes Eigentum im Sinne des Art. 14, Abs. 1 GG dar, was das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1990 anerkannt hat. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die verwandten Schutzrechte der Tonträgerhersteller auch unter die Eigentumsgarantie fallen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Die Rechte des Urhebers (subjektives Urheberrecht)[7]

Das Urheberrecht verfolgt einen objektiven und subjektiven Zweck. Die Summe der Rechtsnormen, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln, stellt die objektive Funktion des Urheberrechts dar, die die Rechtsmaterie beschreibt: „Geschützt wird nicht die schöpferische Tätigkeit selbst, sondern nur deren Ergebnis – das „Werk“.“[8] Die subjektive Funktion stellt die persönlichen Interessen des Urhebers an dem von ihm geschaffenen Werk dar – der Urheber selbst steht hierbei im Mittelpunkt. Das Urheberrechtsgesetz räumt dem Urheber das Recht ein, seine persönlichen Interessen gegen die unbefugte Nutzung anderer durchzusetzen.[9] Den persönlichen und geistigen Interessen stehen die materiellen Interessen gegenüber (siehe Abbildung 1).

2.1 Das Werk

Zu den geschützten Werken, die für die Musikindustrie relevant sind, zählen Werke der Musik, Sprachwerke (Liedtexte), Lichtbildwerke (Künstlerfotos) und Filmwerke (Musikvideos).[10] Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind „nur persönliche geistige Schöpfungen“.[11] Hierbei spricht man von der Gestaltungshöhe bzw. der Schöpfungshöhe – also dem Maß an Individualität. In der Rechtsprechung werden die Anforderungen an die Gestaltungshöhe relativ niedrig gehalten. Hierbei spricht man auch von der „kleinen Münze“.

2.2 Der Urheber

Im Bereich der Musik sind das Urheberrecht und das verwandte Leistungsschutzrecht die wichtigsten Rechte der Komponisten und der ausübenden Musiker. Das Urheberrecht, sowie das Leistungsschutzrecht schützen die geistigen und materiellen Interessen der Urheber und ausübenden Musiker an den von ihnen geschaffenen bzw. aufgenommenen Werken bzw. Musikstücken und Texten.

Als Urheber wird der Schöpfer eines Werkes bezeichnet. In der Musikbranche sind dies Musikkomponisten, die in vielen Fällen auch selbst als sogenannte ausübende Künstler (engl.: „performing artists“) in Erscheinung treten – das heißt sie selbst gehören als festes Mitglied zu einer Band und singen bzw. spielen die Instrumente selbst bei Konzerten oder im Tonstudio. Darüber hinaus gibt es in Deutschland aber auch eine beachtliche Anzahl an Komponisten, die ausschließlich für Künstler und Bands Auftragskompositionen anfertigen. Gerade für letztere Gruppe, stellen die Einnahmen aus den verschiedenen Nutzungsarten die Haupteinnahmequelle dar.

Urheber können Urheberrechte weder als Ganzes noch in Teilen an Dritte übertragen – mit Ausnahme der Übertragung durch Erbfolge. Die gilt gleichermaßen für die Verwertungsrechte und die Urheberpersönlichkeitsrechte.[12] In der BRD ist lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten zulässig. Der Urheber kann folglich Lizenznehmern Nutzungsrechte einräumen – er selbst bleibt aber Inhaber der Urheberrechte und Verwertungsrechte. Dies ist der Grund, warum auch Urheber selbst im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Internet selbst die Schuldigen abmahnen können (Fall: „Bushido“).[13]

Bei einer unerlaubten Verwertungshandlung drohen - gemäß §§ 106, 108 – Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. In der Musikindustrie wird jedoch nur selten von dem strafrechtlichen Anspruch Gebrauch gemacht. Relevanter sind hier die zivilrechtlichen Ansprüche, wonach Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen ihren Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 f. UrhG geltend machen können.

2.3 Der ausübende Künstler

Im Urheberrechtsgesetz sind des Weiteren auch die Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Produzenten geregelt. Ausübenden Künstlern wird kein eigenes Urheberrecht zugesprochen, sondern die im UrhG als „verwandte Schutzrechte“ bezeichneten Leistungsschutzrechte: „Während das Urheberrecht die persönliche schöpferische Leistung des Urhebers honorieren will, schützen die Leistungsschutzrechte meistens eine Investition oder einen – nicht schöpferischen – Arbeitsaufwand(vgl. §§ 70f., 81, 85f., 87, 87a ff., 94).“[14]

Ein ausübender Künstler im Sinne des Gesetzes ist, „wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Vollkunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.“[15] Hierunter fallen im Bereich der Musik folglich sowohl Studiomusiker als auch Livemusiker, die Tonträger aufnehmen und veröffentlichen und diese verkaufen oder deren Musikwerke im Rundfunk gespielt werden. Das UrhG gibt dieser Gruppe von Kreativen das Recht für deren musikalische Darbietung anerkannt zu werden. Die Leistungsschutzrechte sind unter dem Abschnitt „verwandte Schutzrechte“ im Urheberrechtsgesetz verankert und schützen auch die Rechte von Tonträgerherstellern, Veranstaltern und Produzenten.

Dabei ist zu bedenken, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet neben den Rechten der Urheber immer auch die Rechte der ausübenden Künstler verletzt werden. Gemäß §§ 77, 78 UrhG hat der ausübende Künstler das ausschließliche Recht seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, und diese zu vervielfältigen und seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen. Ein unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte ist nach §§ 106, 108 strafbar. In der Praxis relevanter sind jedoch die zivilrechtliche Ansprüche: Gemäß § 97 f. UrhG hat der Rechteinhaber das Recht bei einer widerrechtlichen Verletzung den Verletzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Bietet ein Internetnutzer ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet an, greift er somit neben den Rechten des Urhebers auch automatisch in die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers ein.

2.4 Das Beziehungsgeflecht des Urhebers und des ausübenden Künstlers

Bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet ist in den meisten Fällen nicht nur der Urheber oder der ausübende Künstler selbst davon betroffen. Als weitere Subjekte, die Ansprüche an den Urheber- und Leistungsschutzrechten haben, kommen die Musikverlage, die Verwertungsgesellschaften und die Tonträgerhersteller in Betracht. Die verschiedenen Beziehungen zu den sog. Werkmittlern sind in Abbildung 2 zusammenfassend dargestellt.

2.4.1. GEMA

Bei der Nutzung eines Werkes gleich welcher Art, steht dem Urheber eine Vergütung zu. Folglich müsste jeder Urheber als Einzelperson mit den Verwertern in Kontakt treten, um über die Höhe der Vergütung zu verhandeln. Um den Urhebern und Musikverlagen auf der einen und den Musikverwertern (z.B. Rundfunkanstalten, Diskotheken, Tonträgerunternehmen, Konzertveranstalter) auf der anderen Seite die Arbeit zu erleichtern, wurde 1903 die erste musikalische Verwertungsgesellschaft – die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) - ins Leben gerufen: „Generelle Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft ist die Erleichterung des Verkehrs mit Urheberrechten.“[16] Die GEMA verwaltet zentral die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen an musikalischen Werken in Deutschland „aus einer Hand“. Dabei übertragen die Urheber im Rahmen eines Berechtigungsvertrages der GEMA als sog. Treuhänderin „alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte … zur Wahrnehmung.“[17]

Die GEMA nimmt folglich die auch für die Nutzung im Internet wichtigen Verwertungsrechte wie das Recht auf Vervielfältigung und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung wahr.

Jedoch können nur die Nutzungsrechte an den Urheberechten an die GEMA übertragen werden – die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte und die sog. „Großen Rechte“ bleiben bei dem Urheber, da sich diese in ihrer Eigenschaft nicht zur kollektiven Wahrnehmung eignen. Die GEMA nimmt sämtliche Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche musikalischer Urheber wahr.

Aufgrund der Monopolstellung der GEMA unterliegt sie einem doppelten Kontrahierungszwang: Die GEMA muss jedem Urheber die Mitgliedschaft gewähren und im Gegenzug Nutzungsrechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen.[18]

Auch wenn die überwiegende Mehrheit aller semi-professionellen und professionellen Urheber und alle Musikverlage Mitglieder der GEMA sind, steht es jedem Urheber frei, Mitglied in der Verwertungsgesellschaft zu werden.

Die Aufgabe des wirtschaftlichen Vereins GEMA ist gleichermaßen auch der Schutz des Urhebers. Werden im Internet Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage verletzt, betrifft dies in vielen Fällen auch die Rechte der GEMA, da sie als Inhaberin der Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen die Auswertung ihrer musikalischen Werke auch im Internet vollzieht.

2.4.2 Die GVL

Das Pendant zur GEMA für die ausübenden Künstler ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (kurz: GVL). Die GVL nimmt für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller die sog. Zweitverwertungsrechte wahr. Bei den Zweitverwertungsrechten handelt es sich um Rechte an Verwertungsarten, denen jeweils eine dem Urheber vorbehaltene Werkverwertung bereits vorausgegangen ist.[19] Für die Verwertungsrechte im Internet spielt die Verwertungsgesellschaft der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller jedoch keine Rolle: Bei den Rechten, die im Internet regelmäßig verletzt werden, handelt es sich ausschließlich um Erstverwertungsrechte wie das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.[20] Für die Lizenzierung dieser relevanten Rechte muss sich der Verwerter direkt an den Rechteinhaber – meist der Tonträgerhersteller - wenden. Die GVL nimmt somit keine Rechte von Tonträgerherstellern oder ausübenden Künstlern im Internet wahr – mit Ausnahme von Verwertungshandlungen, die unter das herkömmlichen Senderecht fallen wie bspw. das Internetradio.[21]

2.4.3 Musikverlag

Neben der Vertragsbeziehung zwischen Urheber und GEMA, existiert in der Praxis ein weiteres sehr häufiges Beziehungskonstrukt: Das Rechtsverhältnis zwischen Urheber und Verlag, welches den ältesten Typus des Urhebervertrages darstellt. In einem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes ein. Darunter wird das Recht verstanden Noten wie z.B. Notenhefte herzustellen und zu verbreiten - das klassische Papiergeschäft. Beinhaltet ein Musikverlagsvertrag diese Verpflichtung, ist überhaupt erst von einem Musikverlagsvertrag zu sprechen und es finden die Vorschriften des Verlagsgesetzes Anwendung. In der U-Musik wird von diesem Recht nur noch sehr selten Gebrauch gemacht, daher sind die sog. Nebenrechte von größerer Bedeutung: Dem Verlag werden ferner zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA - Musikverlage schließen mit der GEMA ebenfalls Berechtigungsverträge ab - folgende ausschließliche Nutzungsrechte übertragen:

a) Die Aufführungsrechte am Werk mit oder ohne Text
b) Die Rechte der Hörfunk-Sendung
c) Die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschließlich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk durch Lautsprecher
d) die Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern
e) die Rechte zur Benutzung des Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahme auf Bildtonträger; diese Rechte werden der GEMA unter einer auflösenden Bedingung übertragen

Ferner hat der Musikverlag unter anderem das ausschließliche Recht – vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Urhebers – Bearbeitungen zu erlauben und das veränderte Werk zu verwerten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird dennoch gewahrt, da die Musikverlage die Genehmigung des Urhebers benötigen.

In der Praxis wird die überwiegende Mehrzahl aller veröffentlichten und relevanten Musikwerke von einem Musikverlag verlegt, da in aller Regel der Urheber nicht selbst in der Lage ist, sein Produkt auf dem Markt der Kulturgüter zu verbreiten und zu verwerten. Sowohl Urheber als auch Verleger sind an einem „ungestörten, zuverlässig geschützten Vertreib des Werkes in der Öffentlichkeit interessiert.“[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 Das Beziehungsgeflecht der Urheber und ausübenden Künstler[23]

2.4.4 Tonträgerhersteller

Aufgrund der unternehmerischen Leistung wurde den Tonträgerherstellern im Zuge der Urheberrechtsreform 1965 ein eigenes Leistungsschutzrecht gewährt.[24] In Künstlerexklusiv- und Bandübernahmeverträgen übertragen ausübende Künstler in aller Regel ihre Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen an die Tonträgerhersteller. Gemäß § 73, UrhG erwerben die ausübenden Künstler zunächst Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen, z.B. an einer Stu­dio-Aufnahme, auf der sie als Musiker zu hören sind. Neben den Hauptinterpreten gehören auch sämtliche mitwirkenden Studiomusiker dazu, sowie beteiligte Produzenten. Die Rechte der Tonträgerhersteller sind in §§ 85, 86 UrhG umfassend aufgezählt. Wie ein Konzertveranstalter ( § 81 UrhG) hat der Tonträgerhersteller ausschließliche Rechte den Tonträger zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Mit den letzten beiden Verwertungsrechten – dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - verfügt der Tonträgerhersteller über die beiden Verwertungsrechte, die im Internet eine große Rolle spielen.

Will ein Dritter Musik eines Tonträgerherstellers im Internet vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen, so bedarf es der Zustimmung des Tonträgerherstellers, sofern es sich nicht um einen Tatbestand der Schrankenregelung handelt (z.B. § 53, Abs. 1 UrhG). Durch die Schrankenregelung wird versucht ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und dem Interesse der Allgemeinheit herzustellen (Sozialbindung des veröffentlichten geistigen Eigentums).[25] Somit werden bei Urheberrechtsverletzungen im Internet immer auch die Rechte der Tonträgerhersteller verletzt. Sowohl Urheber als auch die Tonträgerhersteller verfügen über das ausschließliche Vervielfältigungsrecht und das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Sowohl bei rechtswidrigen Vervielfältigungshandlungen als auch rechtswidrigem öffentlichen Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken werden folglich die Rechte der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG verletzt. Wie zahlreiche Beispiele aus der Praxis zeigen, geht die Tonträgerindustrie inzwischen auch rechtlich konsequent gegen Tauschbörsennutzer vor.

Im Folgenden wird auf die Urheberpersönlichkeitsrechte eingegangen, jene Rechte die vor allem bei dem Videoportal „YouTube“ in vielen Fällen verletzt werden. Außerdem gibt der Verfasser einen Überblick über die Verwertungsarten, die im Internet eine tragende Rolle spielen.

2.5 Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Übertragung der Persönlichkeitsrechte ist begrenzt, denn der Kern verbleibt aufgrund der individuellen und stark persönlichen Art immer beim Urheber.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist eine „selbstständige Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“, welches im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist und setzt die Existenz eines Werkes voraus.[26]

Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers an dem Werk und weißen auf „die untrennbare Verbindung zwischen der Persönlichkeit des Urhebers und seinem Werk hin.“[27] Die Persönlichkeit des Urhebers spiegelt sich in dem Werk durch dessen Ansichten, Herangehensweise, Kreativität und Gefühle wider und rechtfertigt auf diese Weise den Schutz. Dabei wird nicht das Werk an sich geschützt, sondern die persönliche und geistige Beziehung des Urhebers zu dem Werk. Der Urheber hat somit das Recht – insbesondere bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte – seine persönlichen und geistigen Interessen vor Verletzungen zu schützen.

Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehört das Veröffentlichungsrecht (§ 12, UrhG), welches den Urheber bestimmen lässt ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.[28] Außerdem hat der Urheber das Recht den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen, insofern das Werk noch nicht veröffentlicht wurde.[29] das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13, UrhG) und der Entstellungsschutz (§ 14, UrhG).

Eine Entstellung kann z.B. bei einer Neutextierung vorliegen. Um einer eventuellen Entstellung vorzubeugen, ist das Bearbeitungsrecht in §§ 3, 24, UrhG geregelt. Dieses Recht wird nicht von der GEMA wahrgenommen, sondern von den Berechtigten bzw. deren Musikverlagen.

2.6 Schutzdauer

Werke im Sinne des § 2 UrhG sind bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt (§ 64 UrhG). Bei den Leistungsschutzrechten gelten kürzere Schutzfristen. Der Schutz des Tonträgerherstellungsrechts und des ausübenden Künstlers dauert 50 Jahre ab dem erstmaligen Erscheinen des Tonträgers.

2.7 Die Verwertungsrechte im Internet

Während sich die Urheberpersönlichkeitsrechte den geistigen Interessen des Urhebers verschreiben, stellen die Verwertungsrechte die „wirtschaftliche Seite des Urheberrechts“ dar: Sie dienen primär den materiellen Interessen der Urheber.[30] Damit wird gewährleistet, dass Urheber und ausübende Künstler angemessen an der Auswertung ihrer Kompositionen bzw. künstlerischen Leistungen beteiligt werden. In der Literatur werden die vermögensrechtlichen Befugnisse häufig unter dem Begriff Urhebervermögensrecht zusammengefasst. Gemäß § 15, Abs. 1, UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das heißt, dem Urheber steht das alleinige Recht zu, über die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu entscheiden. Somit steht es ihm frei Dritten die Nutzung seines Werkes zu gestatten. Dies geschieht durch die Einräumung von Nutzungsrechten unter einer „angemessenen Vergütung“.[31] Die Verwertungsrechte regeln die Verwertung sowohl in körperlicher, als auch in unkörperlicher Form. Die körperliche Verwertung betrifft Fälle, bei denen „entweder das Original oder das Vervielfältigungsstück beteiligt ist“.[32] Bei der unkörperlichen Verwertung ist weder das Original noch ein Vervielfältigungsstück unmittelbar beteiligt. Lediglich mittelbar ist das Original oder das Vervielfältigungsstück bspw. durch eine Sendung beteiligt.

Zu den wichtigsten Verwertungsrechten im Internet, die regelmäßig verletzt werden, gehören insbesondere das Recht der Vervielfältigung und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Zu den körperlichen Verwertungsrechten, die auch im Internet und für den Bereich der Musik anwendbar sind, gehört ausschließlich das Vervielfältigungsrecht (§ 16, UrhG). Das Verbreitungsrecht (§ 17, UrhG) hat im Internet nach Ansicht der Rechtsprechung und Wissenschaft keine Bedeutung, da das Verbreitungsrecht nur die Wieder- und Weitergabe eines Werkes in körperlicher Form umfasst.[33] Da im Internet ausschließlich auf unkörperliche bzw. digitale Weise Daten transferiert werden, stellt der Datentransfer im Internet keine Verbreitung im Sinne des UrhG dar.

2.7.1 Vervielfältigungsrecht (§§ 15, Abs. 1, 16 UrhG)

Gemäß §§ 15, Abs. 1, 16 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht zu entscheiden, wer sein Werk vervielfältigt bzw. wann und wo sein Werk vervielfältigt wird – auch im Internet. Vorgänge im Internet sind mit zahlreichen und verschiedenen Vervielfältigungshandlungen verbunden. Das Vervielfältigungsrecht spielt somit im Internet eine zentrale Rolle, denn jedes Speichern von Inhalten im Internet auf der Festplatte stellt eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar. Neben dem dauerhaften Speichern von Inhalten (Download), sind aber auch vorübergehende Zwischenspeicherungen im RAM-Speicher eines Rechners als Vervielfältigung zu betrachten.

Jedoch sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die einen integralen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen, gemäß § 44a UrhG, vom Vervielfältigungsbegriff ausgenommen, wenn sie nur vorübergehend, flüchtig oder begleitend sind und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler herzustellen. Dies gilt nicht für unrechtmäßige Nutzungen.

Neben der oben erwähnten Schranke, existiert die viel diskutierte Regelung zum Recht auf Privatkopie. Eine Vervielfältigung von Musik ist nur zum privaten Gebrauch gestattet, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“[34] Im Rahmen des „Zweiten Korbes“ der Urheberrechtsreform wurde das Anfertigen privater Kopien von offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen fortan unter Strafe gestellt. Somit ist nicht – wie bisher - nur das Bereitstellen, sondern auch das Herunterladen von in „P2P“-Tauschbörsen angebotenen Musikstücken regelmäßig rechtswidrig.

Vervielfältigungshandlungen im Sinne von § 16 UrhG zum privaten Gebrauch sind durch §§ 95a – 96 UrhG weiter eingeschränkt. Diese Paragraphen verbieten die Umgehung technischer Schutzmechanismen. Musikstücke von Anbietern wie das heutige „Napster“, deren Geschäftsmodell noch auf den Einsatz von einem digitalen Rechtemanagement-Systems „DRM“ beruht, dürfen folglich nicht von dem Schutz befreit werden.

2.7.2 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15, Abs. 2, 19a UrhG)

Der Urheber hat nach § 15, Abs. 2, UrhG das ausschließliche Recht sein Werk in unkörperlicher Form wiederzugeben“.[35] Das für das Internet relevante Verwertungsrecht ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15, Abs. 2, 2, 19a UrhG).

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein unkörperliches Verwertungsrecht, welches insbesondere wegen des Internets im Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wurde.

Speziell bei dem interaktiven Abruf von Werkstücken über das Internet findet § 19a UrhG Anwendung.[36] Es erstreckt sich somit auf alle Formen der öffentlichen Wiedergabe, die sich über eine Distanz erstrecken. Somit werden alle „Akte der öffentlichen Wiedergabe [erfasst] …, bei denen eine gewisse Distanz liegt zwischen dem Urheber und dem Empfangsort, die Öffentlichkeit also an dem Ort an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist.“[37] Die verwendete Technik spielt dabei keine Rolle.

Gemäß § 15, Abs. 3 UrhG sind eine Wiedergabe und somit auch eine öffentliche Zugänglichmachung dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.“[38]

Jegliche On-Demand-Angebote (zu Deutsch: auf „Abruf“) im Internet sind aufgrund der permanenten Verfügbarkeit und des zeitlich und räumlich unbeschränkten Zugangs als öffentliche Zugänglichmachung zu klassifizieren. Das Werk ist bereits zugänglich gemacht, wenn Dritten ermöglicht wird auf das entsprechende Werk zuzugreifen. Ein Download des zugänglich gemachten Werkes ist keine Voraussetzung, dass § 19a UrhG greift. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfordert somit nicht, dass das Werk erst heruntergeladen werden muss.[39]

3. Internet und Recht

Das Internet ist global – Webseiten lassen sich zu jeder Zeit und vor allem ortsunabhängig weltweit aufrufen. Somit finden die herkömmlichen Staatsgrenzen im Internet nahezu kaum eine Beachtung. Es gilt zu klären, welche Rechtsordnung bzw. wann das deutsche Urheberrechtsgesetz bei Urheberrechtsverletzungen im Internet überhaupt anzuwenden ist. Auf einen geschichtlichen Abriss soll ebenso verzichtet werden, wie eine allgemeine Darstellung der Funktionsweise des Internets, da hierzu bereits ausreichend Literatur vorhanden ist.

Auch wenn das Internet in seiner jüngsten Form des WWW dezentral organisiert ist und eine staatliche Regelung nur sehr schwierig zu realisieren ist, bleiben die handelnden Akteure „der staatlichen Gewalt unterworfen“ - das Internet also stellt keineswegs einen rechtsfreien Raum dar.[40]

Prinzipiell gibt es kein länderübergreifendes oder internationales Urheberrecht. Allerdings existieren multilaterale Staatsverträge wie z.B. die RBÜ und das TRIPS-Abkommen, die den Urheberrechtsschutz auf internationaler Ebene gewährleisten.

Nach überwiegender Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung des BGH gilt für das internationale Urheberrecht das Territorialitätsprinzip. Dieses besagt, dass „die Geltung nationalen Rechts auf das einzelne Staatsgebiet beschränkt ist“, denn Immaterialgüterrechte werden im Ausland nicht anerkannt.[41] So schützt jeder Staat nur die durch die eigene Gesetzgebung anerkannten Immaterialgüterrechte, „nicht aber die von ausländischen Staaten verliehenen.“[42] Somit können Urheberrechte nur durch vorgenommene Handlungen im Schutzland verletzt werden.[43] Der Urheber besitzt folglich kein weltweit einheitliches Urheberrecht und kann daher seine „Urheberrechte nur gegen Verletzungshandlungen geltend machen, die auf dem Gebiet dieses Staates stattgefunden haben.“[44] Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung im deutschen Recht gibt, so gibt es auf europäischer Ebene Bestrebungen zur Verwirklichung eines europäischen Rechtsraumes. Mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 – auch ROM-II-Verordnung genannt - wurde eine urheberrechtlich bedeutsame Kollisionsnorm beschlossen: „Bei einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gilt es, den allgemein anerkannten Grundsatz der lex loci protectionis zu wahren.“[45] Hierbei spricht man von dem Schutzlandprinzip – das sich aus dem Territorialitätsprinzip ableitet - , das besagt, dass sich Entstehung, Inhalt, Änderung und Umfang eines Urheberrechts nach dem Recht des Staates richtet, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird.[46] Auch die Rechtsprechung und hM berufen sich auf das Schutzlandprinzip bei internationalen Urheberrechtsstreitigkeiten.

Urheberrechtsverletzungen im Internet erschweren zusätzlich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Denn aufgrund des Schutzlandprinzips kann ein deutsches Urheberrecht nur dann verletzt werden, wenn der Eingriff auf deutschem Territorium stattgefunden hat. Jenen Ort zu lokalisieren, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist, ist eines der zentralen Probleme bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, denn ohne die Lokalisierung kann das Schutzland nicht bestimmt werden.[47]

Bei der Festlegung des anwendbaren Rechts spielen folgende Daten eine Rolle. Dabei kommt es meist darauf an, in welchem Staat der Server steht:

a) Ort der eigentlichen Urheberrechtsverletzung bzw. Tatort

Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk im Internet abrufbar ist, kann es folglich auch von Nutzern aus Deutschland heruntergeladen werden. Der Tatort ist jeder Ort, an dem entweder der Täter gehandelt hat oder der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist. Somit liegt die strafbare Vervielfältigungshandlung durch den Nutzer demnach in Deutschland.[48]

b) Angebotsstaat

Der Handlungsort des Zugänglichmachens liegt in dem Land, in dem sich der Server der Webseite befindet. Wenn in Deutschland jedoch ein Abruf des Angebots möglich ist, ist Deutschland auch dann ein Schutzland und es ist deutsches Recht anzuwenden.

c) Abrufstaat

Werden Inhalte von Nutzern aus Deutschland abgerufen und Daten z.B. auf die Festplatte geladen, so ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Server steht. Lädt ein Nutzer aus Deutschland urheberrechtlich geschützte Dateien auf seine Festplatte, so ist nach deutschem Recht zu verfahren.

Für die zwei häufigsten Nutzungsvorgänge bedeutet dies konkret:

Uploading

Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird bzw. auf eine Webseite hochgeladen wird, ist die Rechtsprechung desjenigen Staates anwendbar, auf dessen Gebiet die öffentliche Zugänglichmachung stattgefunden hat. Dies ist das Land, in dem der Server steht.[49]

Downloading

Wenn ein Nutzer eine Kopie des abgerufenen Werkes erhält oder herstellt, stellt dies rechtlich eine Vervielfältigung gemäß §§ 15, Abs. 1, 16 UrhG dar. Die Urheberrechtsverletzung beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Server steht, auf den das Werk geladen wird.[50] Lädt ein Nutzer bspw. ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal aus dem Internet, so ist folglich das Recht des Landes anwendbar, in dem der Download-Prozess stattfindet. In diesem Fall also das Land des Nutzers.

4. Formen von Urheberrechtsverletzungen im Internet

Eine Verwertung im Internet ohne die Einwilligung des Berechtigten ist strafbar und stellt eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 106, UrhG dar: „Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine Verletzung im Sinne des UrhG liegt dann vor, wenn gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte verstoßen wird. Bei einer Verletzung des Urheberrechts stehen dem Urheber und dem Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zu.

Generell liegt durch die Umwandlung von einer Musikdatei auf einer CD in eine MP3-Datei keine Bearbeitung vor: Bei der MP3-Datei „handelt es sich vielmehr um das Ergebnis eines automatisierten Prozesses und folglich auch aus diesem Grunde nicht um eine Bearbeitung gemäß §§ 3, 23, UrhG.“[51] Bei der Komprimierung eines digitalisierten Werkes in das MP3-Format handelt es sich um eine Vervielfältigung nach §§ 15 I Nr1, 16, UrhG, da „das jeweilige Werk in einem anderen Dateiformat neu körperlich festgelegt“.[52] Ebenso wird eine Musikdatei auf CD durch die Umwandlung in eine MP3-Datei nicht zu Software. Sie bleibt Musik und der urheberrechtliche Schutz von Musikwirken gemäß § 2 I Nr. 2, UrhG wird gewährleistet.

Die Musikpiraterie im Internet hatte ihren Beginn nicht erst seit dem Aufkommen von Filesharing-Plattformen wie „Napster“. Vor dem Zeitalter der Tauschbörsen existierten hauptsächlich zwei Arten von Musikpiraterie: Auf speziellen Webseiten konnten MP3-Dateien direkt heruntergeladen werden. Des Weiteren war der Tausch von Musikdateien über E-Mail-Dienste vor Ende der 1990er populär. Da diese Vorgänge im Internet nahezu keine Relevanz mehr haben, wird auf eine ausführlichere Darstellung verzichtet. Die massenhafte Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet wurde erst durch die Existenz von Filesharing-Dienste möglich. Das Ausmaß an Musik-Urheberrechtsverletzungen im Internet ist groß und nur schwer überschaubar.

[...]


[1] Vgl.: Lutz Peter (2009): Grundriss des Urheberrechts. Heidelberg , Vorwort

[2] http://www.mediabiz.de/film/news/studie-internetpiraterie-verhindert-schaffung-von-34-000-arbeitsplaetzen/288950, aufgerufen am 26.04.10

[3] Vgl.: BDWi (2010): Broschüre Rechtsverstöße im Internet. URL: http://www.bundesverband-dienstleistungswirtschaft.de/fileadmin/user_upload/bdwi-internet-rechtsverstoesse.pdf, aufgerufen am 04.08.10, S. 5

[4] Püschel Heinz (1997): Urheberrecht. Eine Einführung in das Urheberrecht mit dem TRIPS-Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums. Freiburg, S. 18

[5] § 11 UrhG

[6] Lutz P. (2009), S. 1

[7] Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an Püschel, H. (1997), S. 60

[8] Theiselmann Rüdiger (2004): Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft. Rechtliche Implikationen der digitalen Werkverwertung. München, S. 3

[9] Vgl. Theiselmann R. 2004, S. 4

[10] § 1 UrhG

[11] § 2, Abs. 2 UrhG

[12] Vgl. § 29 UrhG

[13] http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung/bushido.htm, aufgerufen am 29.08.10

[14] Dreyer Gunda/Kothoff Jost/Meckel Astrid (2009): Urheberrecht. 2. neu bearbeitete Auflage. Heidelberg, S. 62

[15] Vgl. § 73 UrhG

[16] Walter Michael M. (2001): Europäisches Urheberrecht. Kommentar. Wien, S. 70

[17] GEMA-Berechtigungsvertrag I, § 1

[18] Vgl. Staudt Monika (2006): Die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA. Schriften zum Europäischen Urheberrecht. Berlin, S. 8

[19] Vgl. http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_04.php3, aufgerufen am 09.08.10

[20] Müller Ulf (2007): Urheberrecht . Rechte des Urhebers. Universität Münster, S. 25. URL: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/2007-05-08-UrhR-Vorlesung4.pdf, aufgerufen am 13.08.10

[21] Ensthaler Jürgen/Bosch Wolfgang/Völker Stefan (2002): Handbuch Urheberrecht und Internet. Heidelberg, S. 283

[22] Püschel, H.(1997), S. 18

[23] Quelle: Eigene Darstellung

[24] Wandtke Artur-Axel (Hrsg.) (2009): Urheberrecht. Berlin, S. 234

[25] Ensthaler, J./Bosch, W./Völker, S. (2002), S. 205

[26] Lutz, P. (2009), S. 67

[27] Püschel, H. (1997), S. 61

[28] § 12 UrhG, Abs. 1

[29] § 12 UrhG, Abs. 2

[30] Vgl. Lutz, P. (2009), S. 85

[31] § 32, UrhG

[32] Lutz, P. (2009), S. 86

[33] Vgl. Boehme-Neßler, Volker (Hrsg.) (2001): internetrecht.com. Strukturen. Zusammenhänge. Regelungen. 1. Auflage. Nördlingen, S. 149

[34] § 53, Abs. 1 UrhG

[35] §15, Abs. 2 UrhG

[36] Vgl. Theiselmann, R. (2004), S. 57

[37] Theiselmann, R. (2004), S. 57

[38] § 15, Abs. 3 UrhG

[39] OLG Hamburg, MMR 2006, 173 – staytuned, zitiert in Lohrmann Janina(2007): Urheberrechtsverletzungen im Web 2.0. Die Suche nach Vergütungsalternativen in Zeiten von YouTube. Norderstedt, S. 47

[40] Junker Markus (2001): Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Kassel, S. 48. URL: http://www.upress.uni-kassel.de/online/frei/978-3-933146-78-6.volltext.frei.pdf, aufgerufen am 04.09.10

[41] Schwartmann Rolf (2008): Praxishandbuch Medien-, IT-, und Urheberrecht. Heidelberg, S. 802

[42] Peinze Alexander (2002): Internationales Urheberrecht in Deutschland und England. Tübingen, S. 10

[43] Vgl. Hye-Knudsen, 2005, S. 7

[44] Peinze, A. (2002), S. 10

[45] Amtsblatt der Europäischen Union. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“). URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:0049:DE:PDF, S. 42, aufgerufen am 09.09.10

[46] Vgl. Wandtke, A. (2009), S. 339

[47] Junker Markus (2001): Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Kassel, S. 27. URL: http://www.upress.uni-kassel.de/online/frei/978-3-933146-78-6.volltext.frei.pdf, aufgerufen am 07.09.10

[48] Wenzl Frauke (2005): Musiktauschbörsen im Internet. Haftung und Rechtsschutz nach deutschem und amerikanischem Urheberrecht. Baden-Baden, S. 158, zit. n. Conradi/Schlömer, 1996, S. 366

[49] Vgl. Boehme-Neßler, V. (2001), S. 139

[50] Vgl. Boehme-Neßler, V.(2001), S. 139

[51] Theiselmann, R. (2004), S. 40

[52] Theiselmann, R. (2004), S. 40

Final del extracto de 73 páginas

Detalles

Título
Urheberrechtsverletzungen in der Musikindustrie im Internet
Universidad
University of Popular Music and Music Business
Calificación
1,3
Autor
Año
2010
Páginas
73
No. de catálogo
V164841
ISBN (Ebook)
9783640806942
ISBN (Libro)
9783640806997
Tamaño de fichero
2620 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Musikindustrie, Urheberrechtsverletzung, Recht, Internetrecht, Internet, Musikwirtschaft, Urheberrecht
Citar trabajo
Joschka Metzinger (Autor), 2010, Urheberrechtsverletzungen in der Musikindustrie im Internet, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164841

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