Zweckgesellschaften und strukturierte Unternehmen im Konzernabschluss nach HGB und IFRS


Mémoire (de fin d'études), 2010

81 Pages, Note: 1,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abstract

1 Einführende Worte oder: Zweckgesellschaften – Die nie endende Geschichte

2 Grundlagen zur Bewertung der Konsolidierungsnormen zu Zweckgesellschaften und strukturierten Unternehmen
2.1 Theoretische Grundlagen der Konzernrechnungslegung
2.1.1 Anspruchsgruppen der Konzernrechnungslegung und ihre Interessen an einem Konzernabschluss
2.1.1.1 Überblick
2.1.1.2 Anspruchsgruppen im Einzelnen
2.1.1.2.1 Anteilseigner
2.1.1.2.2 Gläubiger
2.1.1.2.3 Behörden
2.1.1.2.4 Sonstige Anspruchsgruppen
2.1.1.3 Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse
2.1.2 Zwecke der Konzernrechnungslegung
2.1.3 Theorien der Konzernrechnungslegung
2.1.3.1 Überblick
2.1.3.2 Theorien im Einzelnen
2.1.3.2.1 Einheitstheorie
2.1.3.2.2 Interessentheorie
2.1.3.3 Würdigung der Konzerntheorien
2.1.4 Anforderungen an eine zweckadäquate Einbezie ung von Unternehmen in den Konzernabschluss
2.2 Zweckgesellschaften
2.2.1 Anwendungsgebiete von Zweckgesellschaften
2.2.1.1 Zweckgesellschaften zur Abwicklung von ABS-Transaktionen ... ..
2.2.1.2 Leasingobjektgesellschaften
2.2.1.3 Spezialfonds
2.2.2 Synopsis – Wesen der Zweckgesellschaften

3 Konsolidierung von Zweckgesellschaften und strukturierten Unternehmen
3.1 Einbeziehungsvorschriften in der nationalen und internationalen Rechnungslegung
3.1.1 Einbeziehungsvorschriften der IFRS
3.1.1.1 Gültiges Recht: IAS27 und SIC-12
3.1.1.2 Zu werdendes Recht: ED10
3.1.2 Einbeziehungsvorschrift des HGB: § 290 HGB
3.1.3 Kritische Würdigung der Einbeziehungsvorschriften
3.1.3.1 SIC-12
3.1.3.2 ED10.
3.1.3.3 § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB
3.2 Generelle Kritik an der Konsolidierung von Zweckgesellschaften vor dem Hintergrund der theoretischen Vorgaben an den Konzernabschluss
3.3 Besonderheiten der Konsolidierungstechnik bei Zweckgesellschaften
3.4 Anforderungen an die Risikoberücksichtigung im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften.

4 Fazit und Ausblick – Handlungsbedarf für Standardsetter und Gesetzgeber

Thesenpapier

Anhang

Literaturverzeichnis

Gesetzes- und Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Zwecke des Konzernabschlusses

Abb. 2: Vergleich der Konsolidierungseffekte bei den verschiedenen Konzerntheorien

Abb. 3: Typischer Aufbau einer regulären Struktur („True Sale Struktur“)

Abb. 4: Bilanzielle Effekte des Forderungsverkaufs

Abb. 5: Typische Gestaltung einer Leasingtransaktion unter Einbeziehung einer Leasingobjektgesellschaft

Abb. 6: Idealtypische Beziehung zwischen Kapitalanlagegesellschaft, Kapitalsammelstelle und Spezialfonds

Abb. 7: Konsolidierung von Zweckgesellschaften an denen keine Kapitalbeteiligung besteht

Abstract

Zweckgesellschaften stehen aktuell im Mittelpunkt einer Vielzahl von Änderungen von Rechnungslegungsvorschriften. Nicht zuletzt die Finanzmarktkrise hat auch die Frage nach einer zweckadäquaten Darstellung von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss wieder aufgeworfen. Sowohl der nationale Gesetzgeber als auch der internationale Standardsetter versuchen mit neuen Normen, die bilanzpolitisch nutzbaren Spielräume im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften einzudämmen. Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, diese Normen vor dem Hintergrund der theoretischen Anforderungen an den Konzernabschluss zu würdigen. Dazu werden aus den Informationsinteressen der verschiedenen Anspruchsgruppen und den Zwecken des Konzernabschlusses Anforderungen an eine theoretisch fundierte Konsolidierung von Zweckgesellschaften hergeleitet. Unter Beachtung der Besonderheiten von Zweckgesellschaften werden diese für die Wertung der derzeit gültigen Normen und der geplanten Änderungen der IFRSherangezogen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass weder die aktuellen noch die geplanten Normen zur Einbeziehung von Zweckgesellschaften den theoretischen Anforderungen genügen. Es wird abschließend für eine restriktivere Einbeziehung von Zweckgesellschaften bei Ausweitung der Anhangberichterstattung plädiert.

Special purpose entities are currently in the focus of a number of amendments of accounting regulation. Not least the financial crisis raised the question of a presentation of special purpose entities in the consolidated financial statements that is adequate to the purpose of these statements. The national legislator as well as the international standard- setter attempt to contain accounting policy associated with special purpose entities by adopting new standards. The task of this thesis is to assess these standards against the background of the function of consolidated financial statements. For this purpose theoretical sound requirements will be derived from the different stakeholders’ interests and the function of consolidated financial statements. Considering the features of special purpose entities these requirements will be used to assess currently effective standards and the planned amendments within the IFRS. As a result it will be detected that neither the current nor the planned standard for the consolidation of special purpose entities fulfill the theoretical requirements. In conclusion it is suggested to consolidate special purpose entities more restrictive and to extend the disclosure requirements.

1 Einführende Worte oder: Zweckgesellschaften – Die nie endende Geschichte

Bei intensiver Auseinandersetzung mit der jüngeren (Wirtschafts-)Geschichte wird bei so manchem Leser der Verdacht aufgekommen sein, dass es sich bei Zweck- gesellschaften um Unheil bringende Unbekannte handelt. Tatsächlich erlangten Zweck- gesellschaften bereits 2001 traurige Berühmtheit durch den Fall des US-amerikanischen Energiekonzerns Enron, der diese Gesellschaften zur Bilanzmanipulation nutzte.1 Auch mit der 2007 in den USA losgetretenen Hypothekenkrise sind Zweckgesellschaften untrennbar verbunden. Forderungen aus Hypothekenkrediten wurden durch Banken auf Zweckgesellschaften übertragen und von diesen mit Stützung durch Liquiditätszusagen der beteiligten Kreditinstitute am Kapitalmarkt platziert.2 Nach dem Zusammenbruch des Markts für hypothekenbesicherte Wertpapiere mussten Banken den versprochenen Liquiditätszusagen nachkommen, was in der Folge die Schieflage vieler dieser Institute bedingte.3 Aus der Hypothekenkrise entstand daraufhin eine Finanzmarktkrise.4 Mögliche Risiken aus Transaktionen mit Zweckgesellschaften wurden jedoch nur unzureichend oder überhaupt nicht in den Einzel- und Konzernabschlüssen der Banken abgebildet.5 Die Kritik an den kodifizierten Berichterstattungspflichten wurde immer lauter.6 Dies rief den Gesetzgeber auf den Plan, der i. R. d. BilMoG eine Norm zur Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss ins deutsche Handels- recht implementierte.7

Im Gegensatz zum HGBhielten die IFRS bereits seit 1998 mit der Interpretation SIC-12 spezielle Einbeziehungskriterien für Zweckgesellschaften vor. Die Krise zeigte allerdings auch dem Regelwerk der IFRSseine Schwächen auf, denn auch hier wurden Zweckgesellschaften zur außerbilanziellen Finanzierung genutzt, ohne dass dabei die mit den Geschäften zusammenhängenden Risiken in hinreichendem Maße bekannt gemacht worden sind. Insbesondere stand auch das Verhältnis des IAS27 zum SIC-12 unter dem Verdacht, inkonsistente Ergebnisse bzgl. der Einbeziehungspflicht von Zweckgesellschaften zu liefern.8 Dem versucht das IASBnun mit einem neuen, einheitlichen Standard, der die Vorgängernormen IAS27 und SIC-12 ersetzen soll, entgegen zu wirken. Ein Entwurf hierzu, der ED10, wurde bereits veröffentlicht.9

So vielfältig mögliche Strukturen von Zweckgesellschaften sind, so mannigfaltig sind auch die diskutierten Ansätze über die Berichterstattung im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften. Der vorliegenden Arbeit wird es zur Aufgabe gemacht, diese kritisch zu hinterfragen und eine Antwort auf die Frage zu geben, ob eine Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss mit der Bereitstellung relevanter Informationen für die Abschlussadressaten einhergeht. Ferner soll die Frage beantwortet werden, ob die Einbeziehungsvorschriften der IFRSund des HGBmit den theoretischen Vorgaben an einen Konzernabschluss vereinbar sind.

Zur Beantwortung der oben genannten Forschungsfragen verfolgt die Arbeit den folgenden methodischen Aufbau: Nachdem zunächst die Theorie der Konzern- rechnungslegung beleuchtet wird, werden die Erkenntnisse aus diesem Teil der Arbeit dafür genutzt, Konsolidierungskriterien herzuleiten, die zu einer zweckadäquaten Konsolidierung von Unternehmen führen. Im Anschluss an diesen Teil des zweiten Kapitels werden typische Anwendungsgebiete von Zweckgesellschaften aufgezeigt und diese synoptisch gegenübergestellt. Die normativ hergeleiteten Konsolidierungskriterien bilden zusammen mit dem notwendigen Wissen über das Wesen von Zweck- gesellschaften die Grundlage für die kritische Würdigung der Konsolidierungskriterien der IFRSund des HGBim dritten Kapitel. Logisch an die Frage der Konsolidierungs- pflicht anknüpfend, werden Besonderheiten bei der Konsolidierung von Zweckgesellschaften im Kap. 3.3 behandelt. Das dritte Kapitel schließt sodann mit Alternativen einer Risikoberichterstattung, die auf eine Konsolidierung verzichten. Eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse findet sich im vierten Kapitel. In diesem Kapitel wird zudem ein Blick in die Zukunft der Zweckgesellschaften gewagt.

Der begrenzte Umfang der Diplomarbeit macht eine klare Abgrenzung des Themas notwendig. Zugleich müssen die Begriffe des Themas definiert werden. Zweck- gesellschaften10 „[…] sind Strukturen oder Einheiten, die für präzise definierte und eng abgesteckte Aufgaben gegründet werden.“11 Das IASBhat i. R. d. ED10 den neuen Begriff der „strukturierten Unternehmen“12 eingeführt, wenngleich der Standardsetter hierunter nichts anderes versteht, als die zuvor als Zweckgesellschaften bezeichneten Einheiten.13 Für Zwecke der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird deshalb in dieser Arbeit einheitlich der Begriff der Zweckgesellschaft verwandt, solange nicht gezielt auf Inhalte des ED10 eingegangen wird. Die Eingrenzung des Themas auf Zweckgesellschaften hat zur Folge, dass andere Unternehmen im Rahmen dieser Untersuchung über den Konsolidierungskreis keine Berücksichtigung finden. Sowohl die Normen des IAS27 unter Berücksichtigung des SIC-12 als auch des § 290 HGBzielen auf die Vollkonsolidierung14 von Unternehmen. Die Einbeziehung von Unternehmen auf dem Wege der Quotenkonsolidierung wird folglich in dieser Arbeit genauso vernachlässigt, wie eine Berücksichtigung der Zweckgesellschaften als assoziierte Unternehmen. Weitere Einschränkungen erfährt die Arbeit in Kap. 2.2.1, indem nur die aus Sicht des Schrifttums bedeutendsten Formen der Zweckgesellschaft behandelt werden.15

2 Grundlagen zur Bewertung der Konsolidierungsnormen zu Zweckgesellschaften und strukturierten Unternehmen

2.1 Theoretische Grundlagen der Konzernrechnungslegung

2.1.1 Anspruchsgruppen der Konzernrechnungslegung und ihre Interessen an einem Konzernabschluss

2.1.1.1 Überblick

Die Informationsbedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen sollen Gegenstand der folgenden Ausführungen sein. Dabei soll geklärt werden, inwieweit diese Bedürfnisse bereits durch die einzelgesellschaftliche Rechnungslegung befriedigt werden oder eine zusätzliche Konzernrechnungslegung erfordern. Als Anspruchs- gruppen kommen zunächst alle Adressaten in Betracht, die Informationsinteressen und finanzielle Interessen gegenüber einem Konzernunternehmen haben.16

2.1.1.2 Anspruchsgruppen im Einzelnen
2.1.1.2.1 Anteilseigner

Die (potentiellen und aktuellen) Anteilseigner der Konzernunternehmen nutzen die Daten der Rechnungslegung zur Entscheidungsfindung, ob sie Unternehmensanteile kaufen, halten oder veräußern sollen.17 Werden die Anteilseigner als „reine“ Kapital- geber gesehen, deren einziges Ziel die Kapitalmehrung ist, so ist die alleinige Entscheidungsgrundlage die (geschätzte) Preisentwicklung der Beteiligung bzw. die erwarteten Gewinnausschüttungen oder Dividenden18 aus ihr.19 Da die Beteiligung nicht am Konzern selbst, sondern immer nur am einzelnen Konzernunternehmen gehalten wird, sind die Ergebnisse des Einzelunternehmens als Ausgangspunkt möglicher Ausschüttungen maßgeblich. Das primäre Interesse der Anteilseigner gilt demnach dem Ergebnis „seines Konzernunternehmens“. Aufgrund ihrer Verfügungsmacht steht der Leitung des obersten Mutterunternehmens jedoch eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, die Ergebnisse der einzelnen Konzernunternehmen zu beeinflussen.20 So kann bspw. durch Verkäufe über Marktpreisen an Tochterunternehmen gezielt der Erfolg des Mutterunternehmens gemehrt, der des Tochterunternehmens gemindert werden. Diese bewusst gewählten konzerninternen Transaktionen gehen vollständig in den Einzel- abschluss ein und verzerren so die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.21 Der Konzernabschluss soll diesen Mangel durch Eliminierung der konzerninternen Transaktionen beseitigen.

Überdies erhalten die Anteilseigner des obersten Konzernunternehmens in der Erfolgs- rechnung ihres Unternehmens nur Informationen über die ausgeschütteten Gewinne der Tochterunternehmen. Die thesaurierten Gewinne der Tochterunternehmen sowie die hinter den Beteiligungserträgen stehende Erfolgsstruktur sind aus der (Einzel-)Erfolgs- rechnung nicht ersichtlich.22 Die in Rede stehenden Anteilseigner wären ohne eine Erfolgsrechnung der gesamten Unternehmensgruppe gezwungen, die Erfolgs- rechnungen der Tochterunternehmen zu Hilfe zu nehmen. Zu diesem Mehraufwand kommt die Unmöglichkeit der Lösung dieser Aufgabe im Falle nicht publizitäts- pflichtiger Tochterunternehmen.23

Besondere Bedeutung erlangt die Verflechtung zwischen Mutter- und Tochter- unternehmen überdies bei abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträgen zwischen beiden Unternehmen. Gewinne oder Verluste des Tochterunternehmens sind für die Anteilseigner des Mutterunternehmens unmittelbar im Ergebnis der Muttergesellschaft erkennbar. Für die Anteilseigner des Tochterunternehmens ergibt sich allerdings das Problem, dass aus dem Einzelabschluss des Mutterunternehmens das Verlustdeckungs- potenzial nicht ersichtlich wird. Aufgrund der Möglichkeit Vermögen und Ergebnisse zwischen den einzelnen Einheiten des Konzernverbunds zu verschieben, kann das Mutterunternehmen auch andere Tochterunternehmen belasten, um Verluste eines Tochterunternehmens auszugleichen. Im Fall geschlossener Gewinnabführungsverträge ist deshalb von einer zentralisierten Finanzplanung auszugehen.24 Die Anteilseigner des Tochterunternehmens mit dem der Ergebnisabführungsvertrag besteht, werden deshalb ein gehobenes Interesse an einem Konzernabschluss besitzen, der in seiner Gewinn- und Verlustrechnung das Ergebnis des gesamten Konzerns zeigt.

Über die Kapitalentscheidungen hinaus benötigen Anteilseigner des obersten Mutter- unternehmens Informationen, um zu entscheiden, ob sie die Mitglieder der leitenden Organe der Unternehmen bestätigen oder auf die Veränderung der Organbesetzung drängen sollen.25 Aufgrund der personellen Übereinstimmung der Leitung des Mutter- unternehmens und der Konzernleitung, ist die alleinige Bewertung der Tätigkeiten der leitenden Organe auf Grundlage des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens unzureichend. Vielmehr wird es die in Rede stehenden Anteilseigner interessieren, wie die wirtschaftliche Einheit „Konzern“ geleitet wird. Schließlich hat die Konzernleitung aufgrund ihrer Verfügungsmacht die jederzeitige Möglichkeit, Vermögen und Erfolge zu verschieben und partizipiert zudem durch die Beteiligung direkt am Ergebnis der Tochter. Auch aus diesem Grund benötigen die Gesellschafter des obersten Mutter- unternehmens einen Konzernabschluss, der ihnen zeigt, wie die Konzernleitung in der Berichtsperiode gewirtschaftet hat.

2.1.1.2.2 Gläubiger

Die Gläubiger der Konzernunternehmen sind an der Liquidität 26 der Konzern- unternehmen interessiert.27 Zwar richtet sich ihr Anspruch auf Begleichung der Schuld nur gegen das einzelne Konzernunternehmen selbst und auch steht ihnen als Haftungs- masse nicht die des gesamten Konzerns zur Verfügung, sondern ausschließlich die des Konzernunternehmens, doch aufgrund des Weisungsrechts des Mutterunternehmens kann es zu Verschiebungen des Vermögens im Konzern kommen, weswegen der Aussagegehalt des Einzelabschlusses beschränkt ist.28 Bspw. kommt es durch Lieferungen über den Anschaffungs- und Herstellungskosten vom Mutter- zum Tochter- unternehmen auf einzelgesellschaftlicher Ebene zu ausschüttungsfähigen Gewinnen, die aber aus Konzernsicht noch nicht realisiert sind,29 weil der Konzern nach wie vor Träger des Absatzrisikos ist. Die Gläubiger der Obergesellschaft sind dadurch der Gefahr ausgesetzt, dass der Gewinn aus der Transaktion ausgeschüttet wird, während die Haftungsmasse einer Wertminderung unterliegt.30 Hierin zeigt sich auch der Interessen- konflikt zwischen den an der Substanzerhaltung interessierten Gläubigern und den auf Ausschüttungen abzielenden Anteilseignern.31 Der Konzernabschluss kann für Gläubiger des obersten Mutterunternehmens Abhilfe schaffen, indem er Zwischen- gewinne eliminiert. Da Tochterunternehmen keine Möglichkeit haben, konzerninterne Weisungen zu erteilen und damit auch nicht über Vermögen anderer Unternehmen verfügen können, nützt den Gläubigern der Tochterunternehmen nur der Einzel- abschluss.32

Darüber hinaus sind die Gläubiger der Obergesellschaft einem Kapitalstrukturrisiko ausgesetzt.33 Gegebenes Fremdkapital der Gläubiger kann an Tochterunternehmen als Eigenkapital weitergegeben werden. Im Insolvenzfall werden dann die Gläubiger der Tochterunternehmen vorrangig mit dem Kapital der Obergesellschaft bedient; der Anspruch der Gläubiger des Mutterunternehmens ist nachrangig.34 Ursächlich für dieses Problem zeichnet sich die rechtliche Selbstständigkeit der Konzernunternehmen. Eine Lösung kann nicht über einen Konzernabschluss herbeigeführt werden. Ein solcher Abschluss kann die rechtliche Selbstständigkeit der Unternehmen nicht beseitigen und auch keine Wirkung auf den Rang einer Forderung entfalten. Vielmehr sind die Gläubiger gezwungen, ihre Interessen vertraglich zu schützen.

Auf Seiten der Gläubiger der Tochterunternehmen bestehen erhebliche Unsicherheiten bzgl. der Vermögensmasse im Insolvenzfall. Diese liegen in einer möglichen Vermögensverschiebung auf Weisung des Mutterunternehmens begründet. Nur im Fall des Vertragskonzerns, in dem das Mutterunternehmen für die Tochter haftet und es folglich zur Erfüllung der Schulden auch „im Notfall“ die Vermögen anderer Tochterunternehmen einsetzt, lassen sich diese Unsicherheiten durch einen Konzern- abschluss beheben.35 Andernfalls besteht für diese Gläubiger kein Interesse an einem Konzernabschluss.

2.1.1.2.3 Behörden

Öffentlich-rechtliche Institutionen (Behörden) haben die durch die legislative Gewalt hoheitlich auferlegten Aufgaben zu erfüllen. Neben Steuersachen können diese auch die Überprüfung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zum Inhalt haben, wie bspw. die Kontrolle der Höhe der Eigenmittel nach dem KWG.36 Eine besondere Bedeutung entfällt allerdings auf die Behörden in Steuersachen. Die Finanzbehörden benötigen die Daten der Rechnungslegung als Grundlage zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsbesteuerung.37 Die Bemessungsgrundlage ergibt sich in Deutschland grds. aus dem nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Ergebnis des Einzelabschlusses. Dieser Zusammenhang wird als Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bezeichnet.38 Als Steuersubjekt kommt aber immer nur eine rechtsfähige (juristische oder natürliche) Person in Frage. Der Konzern selbst stellt mangels Rechtspersönlichkeit kein eigenständiges Steuersubjekt dar.39 Das Interesse der Steuerbehörden gilt folglich immer nur den einzelnen Konzern- unternehmen, nicht aber dem gesamten Konzern.40 Gleichwohl ist dem Gesetzgeber die Problematik der Vermögens- und Gewinnverschiebung zwischen Konzernunternehmen bewusst, weswegen er die durch solche Transaktionen beeinflussten Einzelabschlüsse durch steuerliche Sondervorschriften zu korrigieren versucht. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die in § 4h EStG normierte Zinsschranke sowie die Zurechnung des Einkommens bzw. Gewerbeertrags i. R. e. sog. Organschaft.41 Ein darüberhinausgehendes Interesse an einem Konzernabschluss kann den Finanzbehörden nicht zugesprochen werden. Ferner sind auch nach den IFRSaufgestellte Einzel- und Konzernabschlüsse für die Steuerbemessung in Deutschland irrelevant.

2.1.1.2.4 Sonstige Anspruchsgruppen

Über die soeben abgehandelten Anspruchsgruppen hinaus besitzen weitere Adressatenkreise Interesse an einem Konzernabschluss. Hier sind die Konzernleitung, als interner Adressat, sowie als weitere externe Adressaten die Kunden und die Öffentlichkeit zu nennen.

Die Konzernleitung nutzt die Daten der einzelnen Konzernunternehmen als Entscheidungsgrundlage.42 Allerdings wird die Konzernleitung dabei die Daten derart aufbereiten, dass sie als Grundlage für betriebswirtschaftliche Entscheidungen geeignet sind. Die Daten des Konzernabschlusses, die materiell und formell den Vorgaben der Gesetze genügen müssen, erfüllen diese Anforderungen nicht ohne weiteres und erfordern mitunter Anpassungen. Festzuhalten bleibt aber, dass die entscheidungs- relevanten Daten bereits mit Hilfe des zustehenden Weisungsrechts des Mutter- unternehmens beschafft werden könnten. Eine Konzernabschlusspflicht führt lediglich dazu, dass die ohnehin zugänglich Daten in anderer Weise, namentlich für die externe Berichterstattung, genutzt werden.

Die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen interessieren sich für die Fähigkeit des Unternehmens, Löhne und Gehälter zu zahlen sowie den Arbeitsvertrag fortzuführen. Sie verwenden die Daten der externen Rechnungslegung demnach zur Bestimmung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens und als Prognoseinstrument für die Entwicklung der Geschäfte in der Zukunft. Eine besondere Relevanz gewinnt der Konzernabschluss für die Arbeitnehmer im Hinblick auf mögliche Forschungsergebnisse und Rationalisierungsmaßnahmen im Konzern.43

Als weitere Rechnungslegungsadressaten sind die Kunden sowie die allgemeine Öffentlichkeit zu nennen.44 Dem Interesse der Kunden an der Fortführung des jeweiligen Konzernunternehmens kann neben dem Einzelabschluss auch der Konzernabschluss nachkommen. Die Interessen der Öffentlichkeit sind vielfältig und reichen von der Bedeutung des Konzerns für eine bestimmte Wirtschaftsregion bis zur Berichterstattung über den Umgang mit der Umwelt.45

2.1.1.3 Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse

Die vorangestellten Ausführungen haben gezeigt, dass eine Vielzahl von Adressaten ein Interesse an einem Konzernabschluss besitzt. Daraus folgt, dass die bestmögliche Erfüllung der verschiedenen Ansprüche der Adressatengruppen ein „multipersonales Optimierungsproblem“46 darstellt. Bei der Lösung dieses Optimierungsproblems sind allerdings die Interessen der Adressaten unterschiedlich zu gewichten.

Das jeweilige Gewicht mit dem das Interesse eines Adressaten Berücksichtigung bei der Konzeption des Konzernabschlusses finden sollte, ist abhängig von der Schutz- würdigkeit des Adressaten. Die Schutzwürdigkeit wiederum wird durch die folgenden vier Parameter determiniert:

- Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Adressaten und dem Konzernunternehmen,
- Umfang der Weisungsbefugnisse des obersten Mutterunternehmens,
- Umfang in dem das Mutterunternehmen für ein oder mehrere Tochter- unternehmen haftet,
- Hierarchiestufe des Konzernunternehmens bzw. der Konzernunternehmen mit dem der Adressat wirtschaftlich verflochten ist.

Dem erstgenannten Kriterium entsprechend, sind die Anteilseigner und die Gläubiger der Konzernunternehmen als primäre Adressaten eines Konzernabschlusses anzusehen.47 Dem Weisungsrecht des Mutterunternehmens geschuldet, muss hier allerdings zwischen Anteilseignern und Gläubigern der Tochterunternehmen und solchen des obersten Mutterunternehmens unterschieden werden.

Regelmäßig werden nur die Anteilseigner und Gläubiger des obersten Mutter- unternehmens einen Konzernabschluss fordern. Eine Ausnahme bildet der auf einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag begründete Vertragskonzern.48 In diesem Fall, der einen Haftungsverbund hervorruft,49 dient der Konzernabschluss auch der Befriedigung der Informationsinteressen der Anteilseigner und Gläubiger des Tochterunternehmens.50 Andernfalls dient ein Konzernabschluss im Wesentlichen Gläubigern und Anteilseignern des Mutterunternehmens. Aufgrund der oftmals mehr- stöckigen Konzernstrukturen, kann aber auch ein schutzwürdiges Interesse von Gläubigern und Anteilseignern an einem (Teil-)Konzernabschluss51 eines Tochter- unternehmens bestehen.52

Allerdings ist die Daseinsberechtigung des Konzernabschlusses erst dann gegeben, wenn er über die Summe der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen hinaus einen Informationsnutzen für die Adressaten liefert. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn über das „Halten“ der Beteiligung hinaus konzerninterne Transaktionen stattfinden.

2.1.2 Zwecke der Konzernrechnungslegung

Bereits bei der Abhandlung über die Anspruchsgruppen eines Konzernabschlusses wurden mögliche Zwecke53 „zwischen den Zeilen“ aufgeführt. Das nun abzuhandelnde Kapitel soll diese Funktionen noch genauer herausstellen. Die besondere Relevanz der Zwecke der Konzernrechnungslegung ergibt sich aus ihrer Funktion als „Richtlinie“ für die Ausgestaltung des Konzernabschlusses.54 Sämtliche Normen zur Konzern- rechnungslegung haben eine Konformität mit den Zwecken aufzuweisen. Andernfalls führen sie zwangsweise zu Inkonsistenzen.

Die Zwecke der Abschlüsse der Einzelunternehmen entlasten den Konzernabschluss insofern, als dass er diese Funktionen nicht mehr erfüllen muss. Dabei verfolgt der handelsrechtliche Einzelabschluss primär den Zweck, unter Beachtung des Gläubiger- schutzes, mögliche Ausschüttungen zu bemessen.55 Daneben soll der Einzelabschluss eine Informationsfunktion erfüllen, indem er unternehmensinterne und -externe Adressaten über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des einzelnen Unternehmens unterrichtet.56 Darüber hinaus stellt der nach den Normen des HGBaufgestellte Einzelabschluss die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung dar.57 Die Unterlagen der Buchführung, welche die Grundlage der Jahresabschlusserstellung bilden, dienen zudem als Beweismittel bspw. für Rechtsstreitigkeiten.58 Diese Funktion wird als Dokumentationsfunktion beschrieben.59 Alternativ zum handelsrechtlichen Einzelabschluss ist es nach deutschem Recht möglich einen IFRSEinzelabschluss offenzulegen.60 Über die Information der Bilanzadressaten hinaus erfüllt dieser Abschluss allerdings keine weiteren Funktionen.

Die Erfüllung der Ausschüttungs- und der Steuerbemessungsfunktion auf einzel- gesellschaftlicher Ebene hat zur Folge, dass der Konzernabschluss diesen beiden Funktionen nicht nachkommen muss. Der Konzernabschluss hat vielmehr eine (konzernspezifische) Informationsfunktion zu erfüllen,61 indem er die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmensverbunds darstellen soll.62 Dies gilt für den handels- rechtlichen Konzernabschluss genauso wie für den Konzernabschluss nach IFRS.63 Daneben hat der Konzernabschluss, wie gleich zu zeigen ist, eine spezifische Dokumentationsfunktion zu erfüllen.64

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Zwecke des Konzernabschlusses

Die Informationsfunktion ist als Aggregat der Kompensations-, Lenkungs- und Rechenschaftsfunktion zu verstehen. Der Konzernabschluss soll die Adressaten derart informieren, dass die Informationsverzerrungen der Einzelabschlüsse, die aufgrund konzerninterner Transaktionen entstehen, „kompensiert“ werden.65 Die Verzerrungen können bspw. aus der bewussten Wahl marktunüblicher konzerninterner Verrechnungs- preise resultieren. Aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit der Konzernunternehmen finden solche Transaktionen im Einzelabschluss volle Berücksichtigung. Im Konzern- abschluss sind derartige Verzerrungen jedoch zu eliminieren,66 um die Informationsdefizite der Einzelabschlüsse zu kompensieren.67

Unter der Lenkungsfunktion ist die Informationsversorgung der Konzernleitung zu verstehen.68 So soll der Konzernabschluss eine fundierte Datenlage für Entscheidungen der Konzernleitung liefern.69

I. R. d. Rechenschaftsfunktion soll der Konzernabschluss die Verwendung des anvertrauten Kapitals offenlegen.70 Aus dem Konzernabschluss muss ersichtlich sein, wie das Kapital eingesetzt wurde und welcher Erfolg daraus resultierte.71 Dabei stellt das Eigenkapital des obersten Mutterunternehmens das eingesetzte Kapital des Konzerns dar. Die Rechenschaftslegung dient demnach vorwiegend den Anteilseignern des obersten Mutterunternehmens, denen die Verwendung und das Ergebnis aus „ihrem“ Kapital gezeigt werden soll.

Um die genannten Aufgaben zu erfüllen, hat der Konzernabschluss – oder besser die Buchführung im Zusammenhang mit der Erstellung des Konzernabschlusses – einer spezifischen Dokumentationsfunktion nachzukommen. I. R. d. Konzernabschluss- erstellung sind die Anpassungen an die Bilanzierungsregeln des Mutterunternehmens dokumentationspflichtig.72 Weiterhin bezieht sich der Dokumentationszweck auf die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen einschl. der Kaufpreisaufteilung i. R.d. Erst- konsolidierung.73 Die Erfüllung der Dokumentationsfunktion ist eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der Informationsfunktion, denn nur eine nachweislich korrekte Buchführung gewährleistet entscheidungsrelevante Informationen.

2.1.3 Theorien der Konzernrechnungslegung

2.1.3.1 Überblick

Im nationalen wie im internationalen Schrifttum ist über Jahrzehnte der Versuch unternommen worden, Zweck und Konzeption des Konzernabschlusses umfassend herzuleiten. Diese Ideen finden ihren Niederschlag in den Theorien der Konzern- rechnungslegung. Hierzu haben sich zwei konträre Ansätze herausgebildet,74 die wiederum in verschiedenen Ausgestaltungen diskutiert werden.75 Grundlage der Theorien ist stets die Beantwortung der Frage nach den Interessen der Anteilseigner der Konzernunternehmen. Darauf fußend wird der Zweck des Konzernabschlusses festgelegt und die Ausgestaltung des in Rede stehenden Abschlusses normiert. Da der Konzernabschluss eine, wie noch näher zu beschreibende, Zusammenfassung von Abschlüssen einzelner Unternehmen darstellt, finden über die Konzerntheorien hinaus auch die „klassischen“ Bilanztheorien Eingang in den Konzernabschluss.76

2.1.3.2 Theorien im Einzelnen
2.1.3.2.1 Einheitstheorie

Der Einheitstheorie77 liegt die Annahme zugrunde, dass die Gesellschafter die mehrheitlich am (obersten) Mutterunternehmen beteiligt sind (sog. Mehrheits- gesellschafter), ihre Interessen gegenüber Minderheitsgesellschaftern78 jederzeit durch- setzen können.79 Daraus wird geschlossen, dass die Minderheitsgesellschafter die gleichen Interessen verfolgen, wie die Mehrheitsgesellschafter.80 Andernfalls würden die Minderheitsgesellschafter, im Wissen, dass die Entscheidungen der Mehrheits- gesellschafter die Geschäftspolitik des Mutterunternehmens und ihrer Tochter- unternehmen determinieren, sich nicht an einem Konzernunternehmen beteiligen. Hergeleitet aus den homogenen Interessen der benannten Parteien wird unterstellt, dass Minderheitsgesellschafter – unabhängig davon, ob sie Anteile am Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen halten – ebenso wie die Mehrheitsgesellschafter als Eigenkapitalgeber des Konzerns anzusehen sind.81

Die Einheitstheorie fordert daher einen Abschluss für die „spezielle Einheit“82 Konzern, der die Informationsinteressen aller Anteilseigner bedient.83 Dabei wird der Konzern als wirtschaftliche Einheit betrachtet.84 Der Konzernabschluss hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns so wiederzugeben, „als ob es sich um ein einheitliches Unternehmen handeln würde.“85 Tochterunternehmen sind dann nicht mehr als solche zu charakterisieren, sondern gehen als unselbständige Betriebsstätten im Konzern auf.86

Ausgangspunkt für den Konzernabschluss bilden die Einzelabschlüsse des Mutter- unternehmens sowie der Tochterunternehmen, welche vollständig in den Konzern- abschluss übernommen werden.87 Allerdings sind diese Abschlüsse stets durch Transaktionen zwischen den Unternehmen beeinflusst. In aller Regel ist dies schon allein durch den Beteiligungskauf gegeben.88 Konzerninterne Transaktionen sind aber auch bspw. in Lieferungen und Leistungen oder der Vergabe von Darlehen zwischen Konzernunternehmen zu sehen. Geschäfte zwischen konzernzugehörigen Unternehmen gelten i. R. d. Einheitstheorie jedoch als solche, die das „Unternehmen Konzern“ mit sich selbst geschlossen hat,89 und sind folglich zu eliminieren.90 Da die Eigentums- verhältnisse an den Konzernunternehmen zwischen Mehrheits- und Minderheits- gesellschaftern aufgrund der homogenen Interessen unbedeutend sind,91 hat diese Eliminierung stets in voller Höhe, also zu 100 % zu geschehen.92 Ebenfalls vollständig ist die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten zum Zeitpunkt zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, vorzunehmen.93 Auf Grundlage der so ermittelten Zeitwerte der Vermögensgegenstände und Schulden, ist der Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passivische Unterschiedsbetrag94 zu ermitteln. Dabei stellt sich die Frage, ob dieser nur für den Anteil der Mehrheiten zu ermitteln ist oder ob zusätzlich auch ein Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwerts, wie er auf die Minderheiten entfällt, erfolgen muss. Annahmegemäß stellen die Gesellschafter, egal ob sie der Gruppe der Mehrheits- oder der Minderheitsgesellschafter angehören, gleichwertige Anteilseigner des Konzerns dar. Streng genommen, müsste demnach der Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passivischer Unterschiedsbetrag kumuliert über alle Mehr- und Minderpreise der einzelnen Gesellschafter ermittelt werden.95 Ob es sich hierbei um Mehrheits- oder

Minderheitsgesellschafter handelt, ist ohne Belang. Da die Minderheits- ebenso wie die Mehrheitsgesellschafter als Eigenkapitalgeber des Konzerns gesehen werden, sind ihre Anteile im Eigenkapital des Konzernabschlusses abzubilden.96 Ein von den Anteilen der Mehrheitsgesellschafter getrennter Ausweis der Minderheitenanteile, ist aufgrund der homogenen Interessen nicht zu fordern.97 Ebenso ist der Jahresüberschuss des Konzerns, der sich aus den Jahresüberschüssen sämtlicher Konzernunternehmen (gekürzt um Gewinne oder Verluste aus innerkonzernlichen Beziehungen) zusammen- setzt,98 in seiner Gesamtheit aufzuzeigen. Eine Kürzung dieses Betrags um den auf die Minderheiten entfallenden Anteil kommt nicht in Betracht.99 Gleiches gilt für die Behandlung der Konzernrücklagen.100

2.1.3.2.2 Interessentheorie

Entgegen den Grundannahmen der Einheitstheorie wird i. R. d. verschiedenen Ausgestaltungen der Interessentheorie von divergierenden Interessen der Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern ausgegangen.101 Während die Minderheitsgesellschafter lediglich an den Abschlüssen ihrer (Einzel-)Unternehmen interessiert sind,102 zielt das Interesse der Mehrheitsgesellschafter auf Vermögen und Schulden der gesamten Unternehmensgruppe. Dem Interesse der Mehrheitsgesellschafter wird eine größere Bedeutung zugesprochen.103 Minderheitsgesellschafter werden demgegenüber als Konzernaußenstehende behandelt,104 mithin als Gläubiger des Konzerns angesehen.105

[...]


1 Siehe ausführlich hierzu JOINT COMMITTEE ON TAXATION (2001), S. 44 ff., LÜDENBACH /H OFFMANN (2002), S. 1169 ff. Enron nutzte dabei Zweckgesellschaften u. a. i. R. v. sog. „sale-and-lease-back“ Transaktionen.

2 Dieses Vorgehen wird an anderer Stelle noch genauer umschrieben – siehe Kap. 2.2.1.1.

3 Vgl. PERRIDON /STEINER/RATHGEBER (2009), S. 449, die als Beispiele für betroffene Banken die Industriekreditbank AG und die Depfa Bank plc nennen. Vgl. auch LÜDENBACH (2010), Rz. 63.

4 Siehe anschaulich zu den Zusammenhängen A RLT (2009), S. 121 ff.

5 Vgl. LÜDENBACH (2010), Rz. 63.

6 Mit umfassender Kritik, nicht nur an den Bilanzierungsregeln, sondern auch an den Abhängigkeitsverhältnissen von Banken, Ratingagenturen, Wirtschaftsprüfern und Standard- settern SCHÜRMANN /WELP/BERGEMANN (2008), S. 46 ff.

7 Vgl. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Die Norm war im Regierungsentwurf zum BilMoG noch nicht enthalten. Erst die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses berücksichtigte eine explizite Norm zur Einbeziehung von Zweckgesellschaften – vgl. RECHTSAUSSCHUSSDESDEUTSCHEN BUNDESTAGES (2009), S. 2 und 83.

8 Vgl. BEYHS/BUSCHHÜTER/WAGNER (2009), S. 62.

9 Der aktuelle Arbeitsstand im Standardsetzungsverfahren und die Entwürfe sind auf den Internetseiten des IASB(www.iasb.org) abrufbar.

10 Im Englischen werden solche Einheiten als „special purpose entities“ oder „special purpose vehicles“ bezeichnet. Vgl. stellvertretend A RLT (2009), S. 171. Anwendungsgebiete und Wesen von Zweckgesellschaften werden in Kap. 2.2 näher betrachtet.

11 K USTNER (2004), S. 308, der bewusst und richtigerweise nicht auf den Unternehmensbegriff abstellt. BRAKENSIEK (2001), S. 303 fokussiert demgegenüber fälschlicherweise auf Unternehmen, merkt aber auch an, dass der eng abgegrenzte Zweck bereits bei dessen „Gründung […] verfolgt wird.“ M. E. auch zu enge Definition bei THEILE /PAWELZIK (2009), Rz. 3025.

12 Im englischen Originaltext des ED10 wird von „structured entities“ gesprochen. Der Begriff wurde im deutschen Schrifttum u. a. durch BEYHS/BUSCHHÜTER/WAGNER (2009), S. 62 und

PÜTZ /RAMSAUER (2009), S. 871 mit „strukturierten Unternehmen“ übersetzt. Es ist anzunehmen, dass sich dieser Begriff durchsetzen wird, wenngleich die Übersetzung mit „strukturierten Einheiten“ als sinnvoller erscheint, da wiederum auf das Unternehmenskriterium verzichtet wird.

13 Vgl. ED10, Introduction 19.

14 Hierunter ist die vollständige Einbeziehung von Vermögensgegenständen bzw. Vermögenswerten, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten unter Eliminierung konzerninterner Transaktionen zu verstehen. Siehe hierzu auch Kap. 2.1.3.2.

15 Es wird angenommen, dass die Anzahl der Veröffentlichungen über eine bestimmte Form der Zweckgesellschaft deren Bedeutung in der Praxis reflektieren. Andere Zweckgesellschaften wie bspw. solche zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten oder zur Abwicklung von Pensionsverpflichtungen werden nicht näher betrachtet.

16 Vgl. LEFFSON (1987), S. 42.

17 Vgl. MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 3, IFRSRahmenkonzept, Rz. 9.

18 So der Terminus für Gewinnausschüttungen, die an Inhaber von Aktien ausgezahlt werden.

19 Dabei ist zu beachten, dass die diskontierte Summe der Erwartungswerte zukünftiger Dividenden die Zahlungsbereitschaft der Nachfrager und damit auch die Preisentwicklung des Unternehmensanteils bestimmt.

20 Vgl. PELLENS (1989), S. 35, PETERSEN /Z WIRNER (2009), S. 10, SCHILDBACH (2008), S. 38.

21 Vgl. MÜLLER (2009), Rz. 2, PELLENS (1989), S. 35 f.

22 Vgl. PELLENS (1989), S. 36.

23 Vgl. PELLENS (1989), S. 37.

24 Vgl. SCHILDBACH (2008), S. 39.

25 Vgl. LEFFSON (1987), S. 57.

26 Hierunter wird die Fähigkeit des Unternehmens verstanden, „[…] seinen Zahlungs- verpflichtungen zu jedem Zeitpunkt und uneingeschränkt nachkommen zu können.“PERRIDON /STEINER/RATHGEBER (2009), S. 13, die diesen Liquiditätsbegriff wohl favorisieren.

27 Vgl. LEFFSON (1987), S. 40.

28 Vgl. SCHILDBACH (2008), S. 39.

29 Vgl. DEBUS (1990), S. 11 ff., der dieses Risiko als „Zwischengewinnrisiko“ bezeichnet.

30 Exemplarisch sei der Fall genannt, indem die Abwertung des Vermögens auf Ebene des Tochterunternehmens zu einer Abschreibung der Beteiligung auf Seiten des Mutterunternehmens führt.

31 Siehe hierzu grundlegend MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 1 ff.

32 Vgl. SCHILDBACH (2008), S. 38.

33 Vgl. hierzu DEBUS (1990), S. 13 f.

34 Vgl. DEBUS (1990), S. 13.

35 Vgl. SCHILDBACH (2008), S. 39.

36 Vgl. BUSSE VON COLBE ETAL. (2010), S. 19.

37 Vgl. LEFFSON (1987), S. 39.

38 Vgl. MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 2.

39 Vgl. BIEG /K UßMAUL (2009), S. 384, WYSOCKI /WOHLGEMUTH (1996), S. 4.

40 Ähnlich K ÜTING /WEBER (2008), S. 79 f.

41 Da diese Arbeit aber keinen ausgeprägten steuerrechtlichen Fokus hat, wird bzgl. der Ausführungen zur Organschaft verwiesen auf E RLE (2001), S. 557 ff.

42 Vgl. DREGER (1969), S. 21.

43 Der Konzernabschluss vermag in seinem Lagebericht über solche Maßnahmen zu informieren eher zu informieren als der Jahresabschluss des Einzelunternehmens.

44 Vgl. BUSSE VON COLBE (1998), S. 62.

45 Siehe auch IFRSRahmenkonzept, Rz. 9.

46 BUSSE VON COLBE ETAL. (2010), S. 19.

47 Siehe hierzu Kap. 2.1.1.2.1 und 2.1.1.2.2.

48 So auch SCHILDBACH (2008), S. 43.

49 Womit die Schutzwürdigkeit der Gläubiger und Anteilseigner der Tochterunternehmen durch das dritte Kriterium begründet wird.

50 Vgl. Kap. 2.1.1.2.2.

51 Hierunter wird der Konzernabschluss eines Tochterunternehmens verstanden, welches selbst ein Mutterunternehmen darstellt.

52 A. A. WYSOCKI /WOHLGEMUTH (1996), S. 4.

53 Zweck, Funktion und Aufgabe sind synonyme Begriffe – vgl. MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 1.

54 Ähnlich mit Bezug auf den „Jahresabschluss“ bei MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 1 f.

55 Vgl. bspw. bei MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 2.

56 Vgl. MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 3. In dieser Funktion wurde der handelsrechtliche Einzelabschluss durch das BilMoG gestärkt – BIEG ETAL. (2009a), S. 1.

57 Siehe S. 8.

58 Vgl. LEFFSON (1987), S. 46.

59 Vgl. MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 3.

60 Vgl. § 325 Abs. 2a HGB.

61 Vgl. BUSSE VON COLBE ETAL. (2010), S. 18, WYSOCKI /WOHLGEMUTH (1996), S. 4.

62 Vgl. DREGER (1969), S. 21.

63 Vgl. K ÜTING /WEBER (2008 , S. 78.

64 Vgl. BIEG /K UßMAUL (2009), S. 385, K ÜTING /WEBER (2008), S. 78, MINDERMANN /BRÖSEL (2008), S. 3.

65 Vgl. PETERSEN /Z WIRNER (2009), S. 10.

66 Diese Eliminierung wird als Konsolidierung bezeichnet – vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 47.

67 Vgl. SCHILDBACH (2008), S. 14.

68 Vgl. BIEG /K UßMAUL (2009), S. 385.

69 Vgl. DREGER (1969), S. 21. Zu diesem Standpunkt findet sich schon eine kritische Auseinandersetzung auf S. 8 f.

70 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 47 mit Verweis auf LEFFSON (1987), S. 67.

71 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 43.

72 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 41.

73 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 42.

74 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 15.

75 Vgl. K ÜTING /WEBER (2008), S. 71, PETERSEN /Z WIRNER (2009), S. 2.

76 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 15. Bei den „klassischen“ Bilanztheorien handelt es sich um die statische, die dynamische und die organische Bilanztheorie. In dieser Arbeit wird auf diese nicht näher eingegangen. Stellvertretend wird auf eine zusammenfassende Darstellung bei MOXTER (1993), S. 5–79 verwiesen.

77 Englisch auch als „entity theory“ – vgl. COENENBERG /H ALLER/SCHULTZE (2009), S. 596, bzw. „entity concept“ oder „entity unit concept“ bezeichnet – vgl. K ÜTING /WEBER (2008), S. 71.

78 Hierunter sind die Gesellschafter der Tochterunternehmen zu verstehen, die eine Minderheit der stimmberechtigten Anteile halten. Vgl. SCHILDBACH (2008), S. 45.

79 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 15 m. w. N.

80 Vgl. BARTHOLOMEW/BROWN /MUIS (1981), S. 27.

81 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 16, COENENBERG /H ALLER/SCHULTZE (2009), S. 596, DREGER (1969), S. 41, der aber irreführend von einer Gleichberechtigung von Minderheits- und Mehrheitsgesellschaftern spricht.

82 DREGER (1969), S. 41.

83 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 20.

84 Vgl. BARTHOLOMEW/BROWN /MUIS (1981), S. 27, BUSSE VON COLBE ETAL. (2010), S. 26, COENENBERG /H ALLER/SCHULTZE (2009), S. 596, H OFFMANN (1930), S. 47.

85 DREGER (1969), S. 42.

86 Vgl. G ELHAUSEN /F EY /K ÄMPFER (2009), Kap. Q Rz. 212, K ÜTING /WEBER (2008), S. 73. Mit passendem Beispiel hierfür bereits H OFFMANN (1930), S. 51.

87 Vgl. H OFFMANN (1930), S. 55, K ÜTING /WEBER (2008), S. 73, WEBER (1991), S. 14.

88 Dies gilt, sofern die Beherrschung nicht durch schuld- oder gesellschaftsvertragliche Vereinbarung herbeigeführt wird.

89 Vgl. BAETGE /K IRSCH /THIELE (2009), S. 16, BORES (1935), S. 136.

90 Siehe hierzu MOONITZ (1951), S. 40 ff. Als synonymer Begriff für die Eliminierung konzerninterner Transaktionen wird das Wort „Konsolidierung“ verwandt.

91 Vgl. PETERSEN /Z WIRNER (2009), S. 2.

92 Vgl. BARTHOLOMEW/BROWN /MUIS (1981), S. 27, BORES (1935), S. 136, K ÜTING /WEBER (2008), S. 74.

93 Vgl. K ÜTING /WEBER (2008), S. 73 f.

94 Dieser ermittelt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem damit erworbenen Eigenkapital zum Zeitwert (d. h. unter Berücksichtigung stiller Reserven und Lasten) und wird, sofern positiv, als Geschäftswert und, sofern negativ, als passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung bezeichnet – vgl. F ÖRSCHLE /H OFFMANN (2010), Rz. 5 und 20.

95 Ebenso DREGER (1969), S. 42, ähnlich BARTHOLOMEW/BROWN /MUIS (1981), S. 27, differenzierend WEBER (1991), S. 14.

96 Vgl. DREGER (1969), S. 41.

97 So wohl auch E BELING (1995), S. 354 f.

98 Vgl. BORES (1935), S. 139.

99 Vgl. K ÜTING /WEBER (2008), S. 74.

100 Vgl. DREGER (1969), S. 41.

101 Vgl. BORES (1935), S. 138, BUSSE VON COLBE ETAL. (2010), S. 27 f., G RIESAR (1998), S. 35, PETERSEN /Z WIRNER (2009), S. 2, WÖHE (1997), S. 908.

102 Vgl. WÖHE (1997), S. 908.

103 Vgl. BORES (1935), S. 138, G ELHAUSEN /F EY /K ÄMPFER (2009), Kap. Q Rz. 211.

104 Vgl. BORES (1935), S. 138, COENENBERG /H ALLER/SCHULTZE (2009), S. 597.

105 Vgl. GRIESAR(1998), S. 36.

Fin de l'extrait de 81 pages

Résumé des informations

Titre
Zweckgesellschaften und strukturierte Unternehmen im Konzernabschluss nach HGB und IFRS
Université
Technical University of Ilmenau
Note
1,5
Auteur
Année
2010
Pages
81
N° de catalogue
V164875
ISBN (ebook)
9783640802067
ISBN (Livre)
9783640802548
Taille d'un fichier
5727 KB
Langue
allemand
Mots clés
SPE, Zweckgesellschaft, HGB, IFRS, ED 10, SPV, Konzernabschluss, IAS 27, SIC 12, BilMoG, § 290 HGB, Konzernrechnungslegung, Interessentheorie, Einheitstheorie, Zwecke des Konzernabschlusses, Konsolidierung
Citation du texte
Dipl.-Kfm. Roberto Liebscher (Auteur), 2010, Zweckgesellschaften und strukturierte Unternehmen im Konzernabschluss nach HGB und IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164875

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