Sozialräumliche Aspekte selbstbestimmten Lebens beeinträchtigter Menschen

Zur strukturellen Situation in Stadt und Landkreis Hildesheim


Tesis de Máster, 2008

102 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Abstract

1. Einführung

2. Selbstbestimmung und Persönliche Assistenz

2.1 Zum Selbstbestimmungsbegriff

2.2 Zum Paradigma der Selbstbestimmung im gesellschaft- lichen und historischen Kontext

2.3 Bestehende Modelle und Ansätze in der Behindertenhilfe im Hinblick auf Selbst- und Fremdbestimmung

2.4 Das Prinzip der Persönlichen Assistenz

2.4.1 Zur Rolle des Assistenznehmers

2.4.2 Zur Rolle des Assistenten

3. Organisationsformen Persönlicher Assistenz

3.1 Das Arbeitgebermodell

3.2 Assistenzorganisationen

3.3 Finanzierung Persönlicher Assistenz

4. Selbstbestimmt Leben in Hildesheim

4.1 Stadt und Landkreis Hildesheim als Sozialraum

4.2 Vorhandene Angebote stationärer und teilstationärer Versorgung für beeinträchtigte Menschen

4.2.1 Analyse der vorhandenen stationären und teilstationären Angebote

4.3 Vorhandene Angebote ambulanter Versorgung für beeinträchtigte Menschen

4.3.1 Analyse der vorhandenen ambulanten Angebote

4.3.2 Durchführung der Befragung

4.3.3 Auswertung der Ergebnisse

4.4 Betreuungszahlen im Landkreis Hildesheim

4.5 Zusammenschau und Diskussion der Ergebnisse

5. Fazit

6. Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abstract

Beeinträchtigte Menschen sind in der Gestaltung ihres Lebensalltags oftmals einem hohen Maß an Fremdbestimmung ausgesetzt. Die Abhängigkeit von Hilfe und Unterstützung anderer, häufig so genannter Professioneller, lässt sie schnell in Abhängigkeiten zu selbigen geraten. In den letzten Jahren ist im heilpädagogischen Diskurs jedoch ein Paradigmenwechsel zu beobachten, im Mittelpunkt dieser sozialen Sichtweise stehen die Betroffenen als Experten als eigener Sache. Als Methode eines Lebens in größtmöglicher Selbstbestimmung hat sich dabei das Prinzip der Persönlichen Assistenz gebildet.

Auch den sozialräumlichen Rahmenbedingungen wird dabei eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den vorliegenden Bedingungen und Strukturen, die beeinträchtigte Menschen in Stadt und Landkreis Hildesheim vorfinden und welchen Einfluss diese auf den Grad der Selbstbestimmung in ihrem Leben haben.

1. Einführung

Die neoliberale Gesellschaftsform verlangt von ihren Bürgern eine selbstverantwortliche, selbstbestimmte und vom Staat unabhängige Lebensführung. Der Mensch ist nicht mehr ausschließlich von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gesteuert, sondern unterliegt dem Zwang, diese aktiv mitzugestalten. Dieser Grundsatz hat seine Geltung zumindest für den flexiblen Menschen, der den gesellschaftlichen Anforderungen gerecht werden kann. Die Idee der Selbstbestimmung in der heutigen Gesellschaft schließt beeinträchtigte Menschen jedoch nicht ein. Menschen die aufgrund von Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den hohen gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden, wird jegliche Autonomie von vornherein abgesprochen und sie unterliegen in der Gestaltung ihres Lebensalltags fast immer einem hohen Maß an Fremdbestimmung, unabhängig davon, ob sie in einer Einrichtung leben oder Unterstützung und Hilfe durch ambulante Dienste beziehen.

Seit Mitte der 1990er Jahre kann jedoch eine verstärkte Thematisierung des Selbstbestimmungsbegriffes im heil- und sonderpädagogischen Diskurs beobachtet werden, die auch durch den Einsatz der Selbstbestimmt Leben Bewegungen zu einem Paradigmenwechsel geführt hat. Konträr zum rehabilitativen Ansatz in der klassischen Behindertenhilfe fordert die soziale Sichtweise eine Entmedizinisierung und Abgabe der (gesundheitlichen) Verantwortung in die Hände der Betroffenen, die als Experten in eigener Sache betrachtet werden müssen. Es ist nicht die Behinderung, welche die Menschen beeinträchtigt, sondern die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen.

Dieser Trend zeigt sich auch im Hinblick auf die Definition der WHO, die 1980 wurde noch wie folgt nach ICIDH definiert wurde:

- Impairment: Schädigung; Mängel oder Abnormitäten von Organen und Funktionen
- Disability: Beeinträchtigung; Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund von Schädigung; individuelle Probleme entstehen
- Handicap: Behinderung: Nachteile aus einer Schädigung und Beeinträchtigung, soziale Komponente

Die neue Definition ICIDH 2 besteht aus zwei Teilen:

- 1. Functions and disability: body functions and structures, activities and participation
- 2. Contextual Factor, Environmet factor and personal factor[1].

Im Vergleich zur ersten Definition werden in der zweiten die Rahmenbedingungen und ihr Einfluss miteinbezogen. Außerdem wurden Begriffe positiver besetzt (disabilityÞactivity, handicapÞparticipation) und die Betrachtungsweise erscheint somit an Fähigkeiten und nicht mehr an Defiziten ausgerichtet. Doch nicht nur die gesellschaftliche und medizinische Definiton und Sichtweise, sondern auch die sozialräumlichen Aspekte der strukturellen Versorgung, spielen für die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens eine zentrale Rolle. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den strukturellen und organisationellen Rahmenbedingungen, die in Stadt und Landkreis Hildesheim vorliegen. Die Frage, die sich dabei stellt ist welchen Einfluss diese auf den Grad der Selbstbestimmung im Leben beeinträchtigter Menschen haben.

Zunächst wird in Kapitel 2. der Begriff und das Paradigma der Selbstbestimmung im begrifflichen, historischen und gesellschaftlichen Kontext dargestellt. Dabei wird deutlich, dass Selbstbestimmung von vielen Faktoren bestimmt wird und einem ständigen Wandel unterliegt. Anschließend erfolgt eine Bestandsaufnahme vorhandener Modelle und Ansätze in der Arbeit mit beeinträchtigten Menschen im Hinblick auf Selbst- und Fremdbestimmung. Keines der vorhandenen Konzepte und Modelle ermöglicht ein so hohes Maß an Selbstbestimmung wie das Prinzip der Persönlichen Assistenz, auf das unter besonderer Betrachtung der Rolle des Assistenznehmers und der des Assistenten, eingegangen wird.

Das anschließende Kapitel 3. zeigt Organisations- und Realisierungsformen Persönlicher Assistenz auf. Bei der Inanspruchnahme Persönlicher Assistenz sind unterschiedliche Modelle möglich, wie das Arbeitgebermodell, bei dem der Assistenznehmer zum Arbeitgeber wird. Außerdem besteht die Möglichkeit Teilbereiche bis hin zur vollständigen Organisation der Persönlichen Assistenz durch einen Assistenzdienst übernehmen zu lassen. Zudem werden Modelle und Rahmenbedingungen der Finanzierung und Umsetzung Persönlicher Assistenz diskutiert. An dieser Stelle wird besonders auf die Einführung des Persönlichen Budgets am 01.01.2008 eingegangen.

In Kapitel 4. soll herausgefunden werden, welchen Einfluss die vorhandenen sozialräumlichen und strukturellen Rahmenbedingungen auf den Grad der Selbstbestimmung im Leben beeinträchtigter Menschen haben. Zunächst wird der Landkreis Hildesheim dargestellt, der sich durch eine Mischung aus urbanen und ländlichen Gegenden auszeichnet. Es folgt eine zielgruppenspezifische Darstellung und Analyse der vorhandenen stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungssituation, wobei auf mithilfe einer Querschnittuntersuchung ein differenzierterer Blick auf das ambulante Angebot geworfen wird. Unter Beachtung der in Stadt und Landkreis Hildesheim vorliegenden Betreuungszahlen werden die Ergebnisse zusammengefasst und diskutiert. Am Ende erfolgt ein Resümee.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und da ich Gleichberechtigung von Mann und Frau im Kontext einer wissenschaftlichen Arbeit voraussetze, verwende ich durchgängig die männliche Schreibweise und verzichte auf die weiblichen Endungen. Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle bei meiner Freundin Julia Nohr für ihre Hilfe bei den Interviews der ambulanten Dienste, bei der Betreuungsstelle des Landkreises Hildesheim für die Ausarbeitung der aktuellen Betreuungszahlen und bei Herrn Prof. Dr. Finkeldey für die konstruktive Unterstützung und Begleitung meiner Arbeit.

2. Selbstbestimmung und Persönliche Assistenz

Selbstbestimmt Leben umschreibt eine Lebenshaltung behinderter Menschen und ist ebenso ein Kennzeichen der Selbstbestimmt Leben Bewegung, in deren Sinne Selbstbestimmung ein Prinzip ist, dass als Gegenbegriff zur Fremdbestimmung betrachtet wird[2]. Selbstbestimmung ist von diversen Faktoren abhängig und unterliegt einem ständigen Wandel. Im gesellschaftlichen Kontext wird behinderten Menschen das Grundrecht auf Selbstbestimmung häufig verwehrt, da sie der Norm nicht entsprechen und durch ihre Beeinträchtigung auf die Hilfen anderer angewiesen sind, die sich in der Rolle des Betreuers und Vormunds über sie hinwegsetzen und somit über sie bestimmen.

Dieser Art von Fremdbestimmung sind behinderte Menschen durch verschiedenste Faktoren in ihrer gesamten Lebensgestaltung ausgesetzt. Sie werden nach wie vor als Klienten oder Patienten betrachtet, die es zu betreuen, zu motivieren oder zu aktivieren gilt[3]. Das Leben behinderter Menschen, die in Einrichtungen leben ist von strukturellen, konzeptionellen und organisationellen Rahmenbedingungen der jeweiligen Institutionen fremdbestimmt. Doch auch im Rahmen der ambulanten Versorgung unterliegen sie einem hohen Maß an Fremdbestimmung. Um auf das Angebot der Ambulanten Dienste einen größeren Einfluss zu gewinnen, haben Menschen mit Behinderungen in einigen Städten und Regionen entsprechende Dienste aufgebaut, deren Grundsätze Einfluss auf die Auswahl der Assistenten und die Organisation der Dienstzeiten sind[4]. Persönliche Assistenz bietet zurzeit die größtmögliche Selbstbestimmung für behinderte Menschen, da sie am individuellen Bedarf orientiert ist und alle Kompetenzen beim behinderten Menschen liegen.

2.1 Zum Selbstbestimmungsbegriff

Gemäß Brockhaus ist Selbstbestimmung die Möglichkeit und Fähigkeit des Individuums, frei dem eigenen Willen entsprechend zu handeln[5]. Die Aktion des Willens, die Fähigkeit des Menschen, sich bewusst für ein Verhalten zu entscheiden und ein Ziel anzustreben, wird zu den kognitiven Fähigkeiten gerechnet- demnach ist Selbstbestimmung an kognitive Fähigkeiten gebunden. Kant sieht in der Selbstbestimmung den "Grund der Würde jeder menschlichen und vernünftigen Natur"[6] ; sie erfolgt allein durch den Zweck, den sich ein vernunftbegabtes Wesen setzt. Freies Handeln ist nur unter der Bedingung eigener Zielsetzung denkbar, daher kann Selbstbestimmung als die Elementarleistung menschlicher Praxis angesehen werden. Sie erfüllt für das Handeln die gleiche grundlegende Funktion, die das Selbstbewusstsein für das Wissen erfüllt, da immer dann, wenn der Mensch etwas aus eigenem Antrieb tut, sich selbst bestimmt[7].

Laut Waldschmidt verweist Selbstbestimmung auf ein Individuum, das sich seiner selbst bewusst ist, sich erkennt, indem es sich definiert und zugleich Macht über sich ausübt. Der Selbstbestimmungsbegriff bündelt selbstreferentielle, erkenntnistheoretische und individualistische Facetten sowie Aspekte von Macht und Herrschaft[8]. Selbstbestimmung ist die relativ freie Verfügbarkeit des Menschen über sich selbst und sein Verhalten. Es bedeutet, über die eigenen Handlungen, das eigene Verhalten und über den eigenen Körper insgesamt bestimmen und entscheiden zu können[9].

Das Streben nach Autonomie, Unabhängigkeit und Selbstbestimmung gehört wesenhaft zum Menschsein, bereits im Säuglingsalter können erste Bemühungen erkannt werden[10]. Der Mensch ist von Geburt an auf einen Zuwachs von Autonomie angelegt, ohne die eine Entwicklung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit nicht möglich ist. Selbstbestimmung ist also unabdingbar, um das Eigene eines Menschen auszuprägen[11]. Ihr Stellenwert zeigt sich sowohl im ständigen Streben nach ihr als auch in der Angst vor ihrem Verlust. Mit Androhung des Entzugs von Autonomie und Freiheit wird versucht, den Menschen von delinquentem Verhalten abzuhalten. Sein Wohlbefinden hängt also ganz wesentlich von der Befriedigung dieses Bedürfnisses ab.

Selbstbestimmung ist jedoch als ein relativer Sachverhalt zu betrachten, da eine Einbettung in soziale Strukturen nicht mit einer vollkommenen Autonomie zu vereinbaren ist. Sie wird von Anteilen im Leben bestimmt, die durch das Individuum selbst oder durch die ihn beeinflussenden Menschen gesteuert werden. Die jeweiligen Handlungsspielräume sind unterschiedlich groß und durch Veränderungen der Lebenssituation können Entscheidungsräume erweitert oder verkleinert werden[12]. Der Grad an Selbstbestimmung eines Menschen ist abhängig von der Anzahl der Menschen, mit denen dieser in Beziehung steht, von den Strukturen in die er eingebettet ist, sowie von seinem intellektuellen Entwicklungsstand[13]. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Selbstbestimmung von vielen Faktoren bestimmt und einem steten Wandel unterworfen ist.

Unter Selbstbestimmung können zwei Grundpositionen ausgemacht werden, zum einen die individualistische, zum anderen die soziale Komponente[14]. Die individualistische Komponente ist nur auf die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse bedacht, Rücksichtnahme auf Mitmenschen findet nicht statt und dies führt zwangsläufig dazu, dass die leistungsschwächeren Mitglieder der Gesellschaft den stärkeren in vielerlei Hinsicht unterliegen und sich selbst überlassen bleiben. Diese Art von Selbstbestimmung ist in der neoliberalen Gesellschaft vorherrschend. Die soziale Komponente der Selbstbestimmung ist nicht die Freisetzung sozialer Bindungen sondern eigenverantwortliches Entscheiden und autonomes Handeln in der Beziehung zu Mitmenschen[15]. Selbstbestimmung um jeden Preis ist abzulehnen, sie ist nur dann legitim, wenn sie Bedürfnisse von Mitmenschen in den eigenen Entscheidungen berücksichtigt. Das Recht auf Selbstbestimmung findet immer dort seine Grenze, wo die Rechte anderer Menschen beeinträchtigt werden.

Der Begriff der Selbstbestimmung ist abzugrenzen von dem der Selbständigkeit, da diese ein Leben ohne fremde Hilfe beschreibt Selbstbestimmung bedeutet, den eigenen Handlungsrahmen festzulegen auch ohne das eigene Leben ohne fremde Hilfe zu gestalten und muss laut Steiner im Sinne von Autonomie verstanden werden, dem Recht, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen[16].

Der Gegensatz der Selbstbestimmung ist die Fremdbestimmung. Fremdbestimmung bedeutet, für jemanden zu entscheiden, über ihn zu bestimmen und die Selbstbestimmung somit unmöglich zu machen[17]. Im Hinblick auf die oberen Ausführungen erscheint Fremdbestimmung als ein nicht erstrebenswerter Zustand. Dennoch begeben sich Menschen in bestimmten Lebensereichen ganz bewusst in Abhängigkeiten und lassen somit einen bestimmten Grad an Fremdbestimmung zu, solange dies der eigenen Bedürfnisbefriedigung dient[18]. Fremdbestimmung kann aber nur dann als erstrebenswert bezeichnet werden, wenn sie vom Individuum selbst gewählt wird. Fremdbestimmung im Leben behinderter Menschen ist zum größten Teil nicht selbst gewählt und zeigt sich auf vielfältige Weise, vor allem im Zusammenhang mit dem Behindertenhilfesystem[19].

2.2 Zum Paradigma der Selbstbestimmung im gesellschaftlichen und historischen Kontext

Selbstbestimmung ist laut Waldschmidt als Schlüsselbegriff der Gegenwart zu verstehen. Im empathischen Sinne fungiert Selbstbestimmung als Synonym für Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit, Emanzipation. In der späten Moderne gilt Selbstbestimmung als Grundrecht des Menschen verbunden mit der Vorstellung, der einzelne sei ein autonomes Subjekt, das losgelöst von Tradition, Erziehung und Sozialstruktur, unabhängig von Zeit, Biografie und Historie eine persönliche Identität entwickelt und sein Leben, an den eigenen Interessen ausgerichtet, gestaltet.[20] Mit Durchsetzung der Moderne ist der Mensch, als auf sich selbst gestelltes Individuum an die Stelle von System, Natur und Gott getreten[21].

Das Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft hat sich also grundlegend verändert, das Individuum ist nicht mehr ausschließlich von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gesteuert, sondern unterliegt dem Zwang, diese aktiv mitzugestalten. Die persönliche Autonomie, das Recht seine Lebensweise selbst zu wählen, ist in einer neoliberalen Gesellschaft von zentralem Wert.[22]

Längst ist die Forderung nach Autonomie ein Gebot, dass sich vom Privileg der bürgerlichen Elite zu einer staatlich verordneten Maßnahme gewandelt hat. Durch politische Neuordnungen wie den Dritten Weg oder den aktivierenden Staat[23] werden die Rechte und Pflichten der gesellschaftlichen Akteure in eine neue Balance gebracht, es wird eine neue "shared responsibility" installiert, die weniger nach der Verantwortung des Staates für den Bürger, als nach der Verantwortung des Bürgers für den Staat fragt[24]. Laut Heinze/Strünk gehe es dabei allerdings nicht um Sozialabbau und schlichte Privatisierung, sondern darum den Bürger zu Fördern, zu Fordern und zu aktivieren. Der Einzelne soll außerdem nicht sich selbst überlassen werden, der Staat fordert hier Unterstützung durch zivilgesellschaftliches Engagement, für das er Rahmenbedingungen schaffen will[25]. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass sich Gemeinschaft nicht erzwingen oder durch Aufforderungen herstellen lässt, sie stellt sich vielmehr nur dann ein, wenn die Einstellung der sozial Handelnden auf subjektiv gefühlter aktueller oder traditioneller Zusammengehörigkeit der Beteiligten beruht[26]. Gemeinschaft ist also durch Einigkeit des menschlichen Willens gekennzeichnet, der sich als Gefühl bei den beteiligten Akteuren entwickeln muss. Ein solches Gefühl ist politisch nicht zu verordnen.

Zudem ist es fraglich, wie sich eine Gesellschaft, die in den letzten Jahren als Risiko- und Ellenbogengesellschaft bezeichnet wurde, einzig durch politische Aufforderung zur Zivilgesellschaft entwickeln soll. Die aktivierende Arbeitsmarktpolitik erschwert dies zusätzlich, da Erwerbslose stets in der Beweispflicht ihrer Arbeitswilligkeit stehen und der allgemeinen Unterstellung des staatlichen Missbrauchs stehen. Obwohl es hinreichend bekannt ist, dass die Arbeitsmarktkrise in Deutschland auf ein Überangebot an Arbeitskräften zurückzuführen ist, werden die Opfer zu Tätern umdefiniert, indem das Strukturproblem auf ein Individualproblem (Arbeitsunwilligkeit) reduziert wird. Und nicht nur Arbeitslose werden zu Tätern definiert, auch alte und beeinträchtigte Menschen stehen unter permanenter Beschuldigung allein durch ihre Existenz die Staatskassen zu belasten. Butterwegge bezeichnet Armut in der neoliberalen Weltsicht nicht als gesellschaftliches Problem, sondern vielmehr als selbst verschuldetes Schicksal, das im Grunde eine gerechte Strafe für Leistungsverweigerung oder die Unfähigkeit darstellt, sich bzw. seine Arbeitskraft auf dem Markt mit ausreichendem Erlös zu verkaufen, wie der Reichtum umgekehrt als angemessene Belohnung für eine Leistung betrachtet wird[27].

Private Unabhängigkeit und persönliche Verantwortung sind dementsprechend die wesentlichen Bausteine moderner Existenzen, die sich vor dem Hintergrund einer globalisierten Ökonomie, in der es weniger auf die arbeitenden Massen als auf den selbständigen und flexiblen Menschen ankommt, bewegen[28]. Der Einzelne unterliegt dabei einem hohen Druck den gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden, um das eigene Leben zu meistern und nicht von der Gesellschaft exkludiert zu werden. Scheitern gilt als Tabu moderner Gesellschaftsordnungen und ist im Lebensentwurf des flexiblen, sich ständig neu anpassenden Menschen nicht vorgesehen[29].

Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen jeglicher Art nicht in der Lage sind, diesem gesellschaftlich geforderten Zustand zu entsprechen wird von vornherein jegliche Autonomie abgesprochen und das Recht auf Selbstbestimmung verwehrt. Die Forderung der in 2.1 erläuterten, auf Kant basierenden und von der Sinnenwelt abstrahierten Subjekthaftigkeit, zeichnet den modernen Menschen an sich aus und dieser Status wird durch dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen gefährdet. Der kranke oder beeinträchtigte Mensch wird vom vernünftigen zum bedürftigen Individuum, das seinen Zustand mithilfe der eigenen Vernunft zu überwinden versuchen soll. Dem akut kranken bzw. beeinträchtigten Menschen wird, von einem vorübergehenden Zustand ausgehend, noch ein vernünftiger Subjektstatus zugesprochen. Verglichen mit dem Paradigma der Fürsorge, nach dem Kranken und Leidenden durch Medizin und staatliche Hilfen geholfen werden soll, ist der Kranke und Leidende hier auf sich selbst gestellt und trägt womöglich die alleinige Schuld daran, dass er krank und beeinträchtigt ist und bspw. alkoholkrank ist oder eine Lernbehinderung nicht überwunden hat.

Dauerhaft beeinträchtigte Menschen haben demzufolge Schwierigkeiten, als vernunftbegabtes Wesen wahrgenommen zu werden, vor allem wenn ihre Beeinträchtigung geistiger Natur ist und ihre Verstandeskräfte als dauerhaft schwach betrachtet werden[30]. Psychisch Kranken, deren Beeinträchtigung dadurch definiert ist, dass sie ihre Vernunft zeitweilig oder ganz verloren haben, wird die Selbstbestimmung ebenfalls abgesprochen. Durch das Rechtsinstitut der Betreuung wird beeinträchtigten Menschen, häufig auch gegen ihren Willen ein rechtlicher Vertreter bestellt, worunter die Selbstbestimmung zusätzlich leiden kann[31]. Bereits im römischen Reich bestand eine dem Betreuer ähnliche Rechtsfigur, die sich um die Verwaltung des Vermögens kümmerte. Im Laufe der Epochen erweiterte sich der Aufgabenkreis dieser Rechtsfigur, die als Vormund bezeichnet wurde und deren Bestellung einer Entmündigung und Entrechtung gleichkam. Im Jahr 1992 mit der Einführung des Neuen Betreuungsrechts entstand das Rechtsinstitut der Betreuung und es wurde erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass die Wünsche des Betreuten Priorität haben und zu beachten sind, sofern sie dessen Wohl nicht beeinträchtigen[32].

Da beeinträchtigte Menschen zur Gestaltung ihres Lebens Hilfe benötigen, geraten sie in Abhängigkeiten gegenüber ihren Helfern. Diese geraten mehr oder weniger freiwillig in die Rolle der Vormünder und Experten. Körperliche Abhängigkeit von praktischen Handreichungen wird somit gleichgesetzt mit intellektueller und emotioneller Abhängigkeit[33]. Hier gilt laut Hahn der Grundsatz, dass je schwerer die Behinderung, desto größer ist auch die soziale Abhängigkeit und Fremdbestimmung der betroffenen Menschen[34].

In der Idee der Selbstbestimmung in der modernen Gesellschaft werden beeinträchtigte Menschen nicht mitgedacht. Doch bereits im Mittelalter wurden gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in soziale Positionen verwiesen, die durch Geringschätzung, Isolation und Demütigung gekennzeichnet waren[35]. In der Renaissance veränderte sich durch die Herausbildung moderner Identitäten, die Rolle behinderter Menschen, die gemeinsam mit Armen und Besitzlosen in Zucht und Arbeitshäuser gesperrt wurden[36]. Diesen Gewahrsamnahmen, die ausschließlich der Besserung der sittlichen Moral dienten, lag keine Rehabilitationsabsicht zugrunde.

Die Aufklärung lieferte die Grundlage für eine neue moralische Gesinnung, die auf der Vorstellung des autonomen Subjekts gründete. Menschen mit Beeinträchtigungen wurden exkludiert, doch taucht in dieser Epoche erstmals ein Rehabilitationsgedanke auf. Das Zeitalter der medizinischen und pädagogischen Institutionalisierung begann und im Zuge der folgenden Industrialisierung stellte sich die Arbeitsgesellschaft zum ersten Mal die Frage, was mit ihren gesundheitlich beeinträchtigten Mitgliedern, die nicht an den kapitalistischen Produktionsverhältnissen teilnehmen konnte, geschehen solle[37]. Dem humanistischen Impuls der Aufklärung folgend, entstand die Heilpädagogik, mit ihren vielfältigen Bildungsbemühungen und aus dieser resultierte letztendlich eine Hierarchie der Behinderungen, an deren Spitze die sinnes- und an deren Ende die geistig behinderten Menschen stehen. Gemäß der Einteilung in die jeweiligen Stufen der Hierarchie wurde den behinderten Menschen ein mehr oder weniger großer Anteil an Mitbestimmung gewährt. Die erste Hälfte des letzten Jahrhunderts war besonders im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus[38] von eugenischen Auslesestrategien und Massenvernichtungen gekennzeichnet.

Im wirtschaftlichen Aufschwung der Nachkriegszeit entstand ein ganzes Spektrum spezieller Institutionen und erst im Zuge der 1968er Bewegung kamen Psychiatrie, Behindertenpädagogik und Rehabilitationspolitik wieder in Bewegung. Der neue Individualismus machte auch Reformen im Umgang mit gesundheitlich beeinträchtigten Menschen möglich. Es entstanden spezielle Einrichtungen in Gemeinden, die bedürfnisorientiert waren und gleichzeitig eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollten[39]. Insbesondere Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen haben die Vorteile der Umorientierung in Behindertenhilfe und Politik und die Paradigmen Integration, Normalisierung und Partizipation für sich genutzt um für ein Leben außerhalb von Institutionen zu kämpfen. Im Zuge dieser Phasen entstand die Selbstbestimmt Leben Bewegung, die ihren Ursprung in der Independent Living Bewegung der USA hat. Dort entstand sie in den 1970er Jahren aus der schwarzen Bürgerrechtsbewegung heraus, deren Ziel es war statt Fürsorge Selbstbestimmung zu erreichen. Daraus entwickelten sich Zentren, in denen peer counseling[40] stattfand. In Deutschland hatte die Bewegung 1981 ihren Ursprung[41]. Die Leitlinien der ISL- Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Bewegung sehen behinderte Menschen als Experten in eigener Sache, deren Bedürfnissen am effektivsten durch eine umfassende Organisation, mithilfe eines breiten Dienstleistungsspektrums, entsprochen werden kann, damit sie so weit wie möglich in das Leben in der Gemeinde integriert werden können[42] (siehe hierzu auch 2.3 und 2.4).

Seit Mitte der neunziger Jahre kann eine verstärkte Thematisierung des Selbstbestimmungsbegriffs im heil- und sonderpädagogischen Diskurs beobachtet werden. Die pädagogische Herangehensweise orientiert sich jedoch ebenso wie der rehabilitative Ansatz an der Vorstellung, dass behinderte Menschen vor allem deshalb der Autonomie bedürfen, um ihre Beeinträchtigung besser bewältigen zu können[43]. Der Begriff der Selbstbestimmung wird dabei jedoch fast inflationär verwendet und zunehmend verfälscht, da er programmatisch von sämtlichen Institutionen, die genau das Gegenteil praktizieren, verwendet wird[44]. Ähnlich wie die Begriffe Integration und Partizipation, wird die Selbstbestimmung ihrer eigentlichen Bedeutung beraubt.

2. 3 Bestehende Modelle und Ansätze in der Behindertenhilfe im Hinblick auf Selbst- und Fremdbestimmung

Die traditionelle Behindertenarbeit zeichnet sich durch das Rehabilitationsparadigma aus. Angehörige medizinischer und pädagogischer Berufe nehmen im Leben behinderter Menschen eine zentrale Rolle ein. Durch die Neigung behinderter Menschen zu chronischen medizinischen Problemen, wird von einer Bedürftigkeit der medizinisch-pädagogischen Unterstützung ausgegangen[45]. Ausgehend vom gesellschaftlichen Normalbild ist diese Sichtweise auf Behinderungen defizitorientiert und basiert auf kompensatorischen Maßnahmen, die eine weitestgehende Annäherung an die Norm zum Ziel haben. Da der Mensch seinen gesellschaftlichen Wert nur über Produktion erhält und nicht über das Menschsein an sich, muss er diesen mit entsprechender Leistung legitimieren. Menschen, die diese Leistung aus eigener Kraft nicht erreichen können, müssen ihre Daseinsberechtigung dahingehend legitimieren, dass sie bereit sind, alles zu tun und Maßnahmen zu durchlaufen, die sie dem Ziel Produktion so nahe wie möglich bringen. So beweisen sie durch ihre Bemühungen Leistung und können sich der neoliberalen Gesellschaft ein Stück näher fühlen.

Aus der anthropologischen Perspektive ist Rehabilitation nur vor dem Hintergrund der Habilitation zu verstehen, die als Befähigung des Menschen zur selbstbestimmten Befriedigung der eigenen Bedürfnisse und zur selbständigen Inanspruchnahme der Assistenz anderer Menschen zur Erreichung dieser, begriffen werden kann. Hierzu ist der Mensch jedoch nur in der Lage, wenn er die Chance erhält, eigene Bedürfnisse zu entwickeln, dazu befähigt wird, diese zu realisieren, die notwendigen Freiräume und die dazu benötigte Assistenz erhält. In diesem Sinne bedeutet Rehabilitation, Entwicklungen, welche die Habilitation des Menschen gefährden, vorzubeugen, zu bekämpfen und zu überwinden. Im Zusammenhang mit diesem Verständnis von Rehabilitation stehen folgende Prinzipien:

- Das holistische Prinzip, das den Menschen als Ganzes betrachtet, die Interdisziplinarität rehabilitativer Maßnahmen ist als Würdigung zu verstehen.
- Das Prinzip der humanen Potenziale beruht auf der Annahme, dass beginnend beim Zeugungsakt, Potenziale beim Menschen vorhanden sind, die ihn als solchen wesenhaft kennzeichnen, unabhängig davon ob und wie umfangreich diese erkenn- und realisierbar sind.
- Das Approximationsprinzip versteht die Eigenschaften und Fähigkeiten eines jeden Menschen in ihrer realen Entfaltung stets nur als Annäherung an einen vorstellbaren Zustand.
- Das Autonomieprinzip geht von der selbstbestimmten Herstellung von Zuständen des Wohlbefindens aus. Freiheit und Autonomie sind Wesensmerkmale des Menschen.
- Das Assistenzprinzip gewährleistet assistierende Hilfe und ermöglicht über Selbstbestimmung Wohlbefinden trotz sozialer Abhängigkeit und macht damit aus einem Rehabilitanden einen Habilitanden.
- Das Normalisierungs- und Integrationsprinzip betrachtet laut Hahn die Vielfalt der Menschen als Normalität, was das Zusammenleben dieser Vielfalt in die Normalität einschließt[46]. Diese Ansicht ist jedoch umstritten.

Laut Arnade ist der Beginn der Rehabilitation das Ende der Selbstbestimmung. Der Kern selbstbestimmten Lebens bedeutet Kontrolle über das eigene Leben zu haben, zwischen akzeptablen Alternativen wählen zu können, welche die Abhängigkeiten von den Entscheidungen anderer bei der Bewältigung des Alltags minimieren[47]. Wenn jedoch die negative Sichtweise von Krankheit, Defizit und Behinderung auf die betroffenen Personen übertragen wird und ein kranker oder behinderter Mensch als ein defizitäres Wesen betrachtet wird, dass keine Leistung zur gesellschaftlichen Legitimation erbringen kann, wird der Betroffene entwertet und gerät als vermeintlich minderwertig in die Objektrolle[48]. Medizinische und Pädagogische Fachleute entscheiden in fürsorglicher Entmündigung darüber, was für die Betroffenen gut und richtig ist. Begünstigt durch die Professionalisierung[49] in Ausbildung und Studium sowie die vorliegenden Strukturen in der Behindertenarbeit, begreifen sich Mediziner und Pädagogen als Experten in der Beurteilung der Bedürfnisse ihrer Klienten und entscheiden nicht selten über deren Kopf hinweg.

Rock bestätigt das in ihrer Untersuchung, in der sie feststellt, dass Fremdbestimmung in stationären und teilstationären Einrichtungen sowohl von behinderten Menschen als auch von Fachkräften erwartet und gegenseitig bestätigt wird. Eine Reflexion, die aus dieser Spirale ausführen könnte ist wenig bis gar nicht vorhanden. Die Fachkräfte selbst empfinden ihr eigenes Vorgehen jedoch selten als Fremdbestimmung[50]. Zu den bekanntesten klassischen Forderungen an soziale Arbeit mit behinderten Menschen gehören[51]:

- Übertragung von Entscheidungskompetenzen und Verantwortung an die behinderten Menschen[52]
- Schaffung von Wahlmöglichkeiten[53]
- Einbezug von individuellen Bedürfnissen und Wünschen[54]
- Achtung und Unterstützung von Individualität[55]
- Herstellung von enthierarchisierten Beziehungen[56]
- Schaffen von Autonomiefördernden Lebensbedingungen[57]

Trotz dieser Anforderungen an die Arbeit mir beeinträchtigten Menschen wirken

Institutionen der Behindertenhilfe durch ihre Konstruktion fast immer dem Grundgedanken der Selbstbestimmung entgegen. Formale Strukturen und Sachzwänge werden den behinderten Menschen übergestülpt und der Grad an Fremdbestimmung ist entsprechend hoch. Institutionen beschränken immer die Aneignungsmöglichkeiten ihrer Bewohner bspw. durch Versorgung mittels Großküchen, Wäschereinigung, Medikamentenausgabe, festgelegte Essens- und Zubettbegehzeiten, konzeptionelle Standards und Werte und Normen des jeweiligen Trägers. Selbstbestimmung ist in nahezu allen Bereichen des Lebens unmöglich[58]. Nicht der Sozialraum ist das Konfliktfeld täglichen Lebens, sondern ein geordneter, einengender Raum fremdbestimmter Regelungen. Die Bewohner sind ebenso gezwungen, sich losgelöst von Sympathien oder Antipathien mit dem Personal vor Ort zu arrangieren. Sie haben sich konzeptionellen Zwängen, wie bspw. der Vermittlung religiöser Werte zu beugen.

Faktoren für Fremdbestimmung in Institutionen sind laut Steiner:

- Zusammenlegung mehrerer Personen auf einen Raum
- Kein ausreichender Schutz elementarer Bereiche der Intimsphäre
- Isolierte Standorte mit eingeschränktem Kontakt zur Außenwelt
- Hierarchische Machtstrukturen (medizinische, pädagogische und pflegerische Hierarchiesäule), die Macht auf die Bewohner ausüben und sie von Entscheidungsebenen fernhalten
- Das tägliche Leben wird durch Pläne organisiert[59]

In manchen Institutionen ist der Grad an Fremdbestimmung so hoch, dass die Heimbewohner über keinerlei Selbstbestimmung verfügen und als geschlechtslose Wesen wahrgenommen werden. Goffman bezeichnet solche Wohnstätten, die Menschen mit ähnlichen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung separieren und in denen die Bewohnerinnen miteinander ein abgeschlossenes formal reglementiertes Leben führen, als totale Institutionen[60].

Die Gesellschaft schafft die Mittel zur Kategorisierung von Personen und gleichzeitig den kompletten Satz von Attributen, die bei man Mitgliedern der jeweiligen Kategorie als gewöhnlich und natürlich empfindet. Institutionen der Behindertenhilfe etablieren die Personenkategorien, die man in ihnen antrifft[61]. Die Einteilung und Kategorisierung erfolgt nach Schweregrad der Beeinträchtigung und nach Einschätzung der Selbständigkeit der Betroffenen durch Fachleute. Ausgehend von der jeweiligen Kategorie der Behinderungen gibt es Institutionen unterschiedlicher Beschaffenheit, die in Struktur und formalem Zwang von den oben beschriebenen totalen Institutionen bis hin zu Wohngemeinschaften mit Stundenweiser Anwesenheit einer pädagogischen Fachkraft reichen.

Die vollstationäre Pflege ist gem. § 43 Abs.1 SGB XI gegenüber der häuslichen nachrangig, es gilt auch hier der Grundsatz ambulant vor stationär[62] [63]. Die Förderung der Pflege durch Angehörige war ein Ziel der Pflegeversicherung, wobei die Arbeitskraft dieser häufig übermäßig ausgenutzt wird und das Pflegegeld im Gegensatz zur Pflege durch ambulante Dienstleister wesentlich niedriger ist[64]. Bei einer intakten Familie kann diese Möglichkeit positiv sein, allerdings besteht neben der Gefahr der Überlastung der Pflegenden Person, die zu unzureichender Versorgung des Pflegeabhängigen führen kann, vor allem die Möglichkeit, dass bei von Geburt an behinderten Menschen, wichtige Entscheidungen von den Angehörigen getroffen werden, so dass ein eigenständiges und Selbstbestimmtes Leben nicht möglich ist. Auch die pflegenden Personen sind in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt, durch ihr offensichtliches "Opfer" entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, welches seitens des Pflegers zu ständiger Unzufriedenheit und seitens des zu Pflegenden extreme Dankbarkeit bis hin zu Unterwürfigkeit hervorrufen kann.

Im Rahmen der ISB, der Individuellen Schwerbehinderten Betreuung, wird auch funktionell eingeschränkten Menschen mit einem sehr umfangreichen Hilfebedarf bis zu 24 Std. täglich, ein Leben in der eigenen Wohnung ermöglicht. Plätze stehen hier jedoch nur begrenzt zur Verfügung, die vermittelte Person, bei der es sich zumeist um einen Zivildienstleistenden handelt, muss akzeptiert werden. Besonders für Frauen ist diese Situation unzumutbar, da sich ihre Lebenssituation grundlegend von der der Männer unterscheidet. Behinderte Frauen gehören gleich zwei gesellschaftlichen Gruppen an, die Diskriminierungen[65] ausgesetzt sind: der Gruppe der Frauen und der Gruppe der Behinderten. Laut Franz kann man an dieser Stelle von einer doppelten Diskriminierung sprechen[66]. Auch das Alter und die daraus resultierende temporär begrenzte Lebenserfahrung von Zivildienstleistenden können von Betroffenen als belastend empfunden werden. Durch den Rückgang der Zivildienstleistenden werden vermehrt Honorarkräfte und Praktikanten im (FSJ) Freiwilligen Sozialen Jahr eingesetzt, bei diesen Personengruppen bilden sich jedoch in vielen Fällen ebenfalls diese Probleme. Dennoch bietet dieses Modell der ambulanten Versorgung mehr Selbstbestimmung als die Versorgung durch einen ambulanten Dienst, da zumindest die Zeiten flexibler eingeteilt werden können und eine Konstante beim Einsatz der Unterstützenden Person von zumindest zehn Monaten erwartet werden kann.

Im Rahmen der ambulanten Pflege durch Sozialstationen, Pflegedienste und Mobile Soziale Hilfsdienste[67] haben die Dienstleistungsnehmer kein vorrangiges Mitspracherecht, was die Person der Pflegekraft, sowie den Zeitpunkt des Einsatzes betrifft. Bei der Koordination der Pflege stehen die Interessen der Dienste im Vordergrund, auf individuelle Wünsche kann selten eingegangen werden. Die Tätigkeiten, die vom Dienstleister übernommen werden, sind zudem in Beschaffenheit, Umfang und Dauer im Leistungskatalog des SGB XI geregelt. Diese Abrechnungsform lässt wenig Flexibilität in der Hilfeart zu, da alle Handreichungen eines Komplexes genau festgeschrieben sind[68]. Handreichungen außerhalb der Leistungskomplexe liegen im Ermessen der Pflegekräfte, die jedoch in ihrer Arbeit einem hohen zeitlichen Druck unterliegen. Zudem sind für die einzelnen Leistungen genaue Zeitkorridore festgeschrieben, eine Ganzkörperwaschung darf bspw. 20 bis 25 Minuten dauern, Zahnpflege 5 Minuten, Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung 2 bis 3 Minuten; die Zeitspanne für eine Darm- und Blasenentleerung liegt zwischen 2 bis zu 10 Minuten. Die personelle Fluktuation bei ambulanten Pflegediensten ist durch die erschwerten Arbeitsbedingungen meist sehr hoch und durch das mindestens wöchentlich wechselnde Schichtsystem hat ein behinderter oder alter pflegebedürftiger Mensch mit einer Vielzahl von Pflegekräften Kontakt, vor denen er jeweils seine Privatsphäre öffnen muss. Verlässliche kontinuierliche Pflege, Beziehungsarbeit und Entwicklung von Vertrauensverhältnissen ist so nicht möglich. Der häufige Wechsel und die mangelnde Kontinuität erhöhen das Risiko von Pflegefehlern. Außerdem muss jeder neue Mitarbeiter des Dienstes immer wieder eingearbeitet werden, was ebenfalls eine kooperative, vertrauensvolle und vor allem gleichberechtigte Zusammenarbeit erschwert. Im Rahmen der Pflege durch ambulante Pflegedienste unterliegen behinderte und pflegebedürftige Menschen also einem hohen Maß an Fremdbestimmung. Ambulante Pflegedienste lassen einen selbstbestimmten Tagesablauf durch ihre Dienstleistungsnehmer i.d.R. nicht zu.

[...]


[1] vgl. Schuntermann 1996, S. 52

[2] vgl. Franz 2002, S. 16

[3] Vgl. Frehse/Miles-Paul 1994, S. 4

[4] Vgl. Assitenz.org 2006

[5] vgl. Brockhaus 1993, S. 87

[6] Kant 1902 S. 23,39 zit. In: Gerhardt 1999, S. 137

[7] vgl. Gerhard 1999, S. 137

[8] vgl. Waldschmidt 2003, o.S.

[9] vgl. Keller/Novak 2001, S. 286

[10] vgl. Hahn/Hofmann/Klingmüller 1994, S. 5 f.

[11] vgl. Speck/Ernst 1993, S. 74

[12] vgl. Wagner 2001, o.S.

[13] Schwerstmehrfachbehinderte Menschen haben unter Umständen eine gering ausgeprägte kognitive Entwicklung. Peter Singer, amerikanischer Professor der Princeton University hat hierzu die These aufgestellt, dass man zwischen Personen und Nicht- Personen unterscheiden könne. Personen haben Präferenzen und können diese äußern, Nicht-Personen seien dazu nicht in der Lage. Aus diesem Grund dürfe man Nicht Personen, zu denen er Säuglinge bis zu einem Jahr und behinderte Menschen zählt, töten. Kritik an Singers Theorie speist sich aus der Tatsache, dass Singer nicht jedem menschlichen Lebewesen das Lebensrecht zuspricht. Kriterien dafür zwischen Personen und Nicht-Personen zu unterscheiden sind das Selbstbewusstsein, z.B. durch autonomes und rationales Handeln, das Zukunfts- und Herkunftswissen und die Kommunikationsfähigkeit. Wesen, die diese Merkmale aufweisen haben bei Abwägung ein größeres Lebensrecht als andere. Singers Aussagen wirken sich auf das Behinderungsbild in der Gesellschaft aus. Er unterscheidet ähnlich wie im Nationalsozialismus zwischen Menschen mit mehr und mit weniger Lebenswert und damit Lebensrecht. Auch sieht er in Neugeborenen keine Potentiale und verneint, dass schwerbehinderte Menschen aus ihrer subjektiven Sicht Lust und Zufriedenheit erfahren können. Singer ist der Ansicht, dass Föten, schwerst geistig behinderte Kinder, selbst neugeborene Kinder alle unbestreitbar Mitglied der Spezies Homosapiens sind, aber niemand von ihnen ein Selbstbewusstsein besitzt oder Sinn für die Zukunft oder die Fähigkeit mit anderen in Beziehung zu knüpfen hat Grünewald hebt in seiner Kritik die doppelte Präferenz Singers heraus, die eine Person zu einem höherstufigen Objekt vom größeren messbaren Nutzen macht. Das Bewusstsein eines Lebenszustandes ist eine Präferenz, das Erleben von Lust oder die Vermeidung von Schmerz die zweite.

[14] vgl. Theunissen/Plaute 2002, S. 53 ff.

[15] vgl. Theunissen/Plaute 2002, S. 53, f.

[16] vgl. Steiner 2001, S. 33

[17] vgl. Drolshagen/Rothenberg 1999, S. 252

[18] vgl. Wagner 2001, o.S.

[19] siehe hierzu auch 2.3

[20] Vgl. Waldschmidt 1999, S. 7

[21] Vgl. Beck/Beck-Gernsheim 1994, S, 20

[22] Vgl. Charlesworth 1997, S. 7

[23] Der aktivierende Sozialstaat hat seine Ursprünge in England, das als Pionier der Liberalisierung und Industrialisierung gilt. Der so genannte Dritte Weg von Anthony Giddens beschreibt eine Art Private Public Partnership eines neu zu verortenden Staates mit einer sich zunehmend selbst bestimmenden Gesellschaft. Der Dritte Weg ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich von der schlichten Privatisierung der Neoliberalen einerseits und der traditionellen Wohlfahrtsstaatlichkeit der gängigen Sozialdemokratie andererseits distanziert (vgl. Trube 2003, S. 117).Das Konzept des Dritten Wegs geht davon aus, dass sich soziale Probleme am effektivsten (und effizientesten) durch Selbsthilfe lösen lassen und wenn diese nicht ausreicht, durch freie Hilfstätigkeit. (vgl. Kaufmann 2001, S. 157)

[24] vgl. Heinze/Strünk 2001, S. 164

[25] vgl. ebenda

[26] vgl. Weber 1976, S. 21

[27] vgl. Butterwegge 2006, o.S

[28] vgl. Waldschmidt 1999, S. 8

[29] vgl. Sennett 1998, S. 159

[30] vgl. Waldschmidt 2003, o.S.

[31] Gem. § 1896 BGB erhält einen gesetzlichen Vertreter, wer aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten (ganz oder teilweise) zu erledigen. Aufgrund einer körperlichen Behinderung kann ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen selbst bestellt werden, es sei denn dass dieser seinen freien Willen nicht kundtun kann. Gem. § 1896 Abs. 1a darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Vgl. § 1896 Abs 1, 1a. Die Definition und Bestimmung ob es sich um einen freien Willen handelt obliegt allerdings zumeist einem psychiatrischen Gutachter. In der Praxis werden viele Menschen gegen ihren Willen rechtlich betreut.

[32] vgl. Hecht, 2004, S. 17 ff.

[33] vgl. Ratzka 1988, S. 187

[34] vgl. Hahn 1981

[35] Die Macht in der mittelalterlichen Klassen und Ständegesellschaft lag bei den Philosophen, den Priestern und der Kirche. Die Sichtweise auf Behinderung war überwiegend von Aberglauben geprägt. Gesundheit galt als Tugend, Krankheit und Behinderung dagegen als Sünde und Verbrechen. Die Entstehung von Missbildungen beruhte auf der Annahme dass sich Menschen und Dämonen vereinen und man bezeichnete missgebildete oder behinderte Kinder als Wechselbalg. Auf der anderen Seite wurde Behinderung auch verehrt und die von ihr betroffenen Menschen als "von Gott besonders geschützt" betrachtet. Man glaubte außerdem, dass ein behindertes Kind, die Sünden der ganzen Familie abbüße. Behinderte Kinder wurden häufig getötet, im antiken Griechenland wurden sie in eine Schlucht geworfen, in germanischen Stämmen wurden sie getötet, wenn der Vater sie nicht annahm. Das Recht auf Leben wurde ihnen abgesprochen. Später wurden sie "zum Schutze der Öffentlichkeit" weggeschlossen oder im alten Rom auf der Tiber-Insel ausgesetzt. Außerdem wurden behinderte Menschen in Klöstern und anderen kirchlichen Einrichtungen aufgenommen. Im Mittelalter fielen viele der Inquisition zum Opfer. Später folgte eine erste Institutionalisierung, in der behinderte Menschen unter unwürdigen Bedingungen und Misshandlungen gemeinsam mit Armen, Arbeitslosen, Bettlern und Landstreichern eingesperrt wurden. Viele (meist leicht) behinderte Kinder wuchsen in ihren Familien auf. vgl. Hecht 2007, S. 10

[36] vgl. Waldschmidt 2003, o.S.

[37] vgl. ebenda

[38] Die Grundlagen der rassistisch-nationalsozialistischen Weltanschauung sind zum einen der Darwinismus und zum anderen die Mendelsche Vererbungslehre die miteinander verknüpft das Fundament des so genannten Sozialdarwinismus ergeben. In der NS Zeit ging man von einem Sinn der Höherentwicklung aus, behinderte Menschen wurden als Kostenfaktor betrachtet und für die missliche finanzielle Situation des Landes verantwortlich gemacht. So genanntes minderwertiges Leben sollte durch Eugenik (Ausrottung durch Sterilisation und Euthanasie) an einer Fortpflanzung gehindert werden. Heiraten und Kinder bekommen durfte seinerzeit nur, wer bestimmten arischen Richtlinien entsprach. Die Legitimation fand dieses Vorgehen an in dieser Zeit verabschiedeten Gesetzen. Beispielhaft ist hier das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses von 1933 zu nennen, das in seinen §§ 2 ff. die Voraussetzungen und Durchführung von Sterilisationen regelte. vgl. Hecht 2007, S. 12, f.

[39] vgl. Waldschmidt 2003, o.S.

[40] Die dem Peer Counseling zugrunde liegende Annahme ist, dass jeder Mensch, der die Gelegenheit dazu bekommt, die meisten seiner eigenen Probleme des täglichen Lebens selbst lösen kann.
Demnach besteht die Aufgabe des Beraters bzw. der Beraterin vor allem darin, aufmerksam und akzeptierend zuzuhören und Menschen zu helfen, ihre eigenen Fähigkeiten weiter zu entwickeln und ihre Probleme selbst zu bewältigen. Das wird dadurch erleichtert, dass der/die BeraterIn (Peer CounselorIn) selbst behindert ist und zu seinen/ihren körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen steht, woraus sich eine größere Vertrauensbasis entwickeln kann. Außerdem können behinderte Ratsuchende den/die Peer CounselorIn in einer Modell-Rolle wahrnehmen, die motivierend zur Bewältigung ihrer Schwierigkeiten wirken kann. Beide Seiten profitieren von der Beratungskonstellation, da aus einem bestimmten Bewusstsein heraus beraten wird. Peer Counseling ist ressourcenorientiert und zielt auf eine Ermächtigung des Ratsuchenden Menschen, einen selbstbewussten und Selbstbestimmten Umgang mit den eigenen Beeinträchtigungen und Problemen zu erlangen. Vgl. BZSL 2007, o.S.

[41] Im damaligen "Jahr der Behinderungen" protestierten die so genannten "Krüppel Bewegungen" gegen Bevormundung und Entrechtung. Auf einer Veranstaltung wurde der damalige Bundespräsident von einem behinderten Menschen mit dessen Krücke geschlagen. Dieser wollte damit beweisen, dass ihm als behindertem Menschen so wenig Autonomie zugesprochen wird, dass man ihn nicht bestrafen werde, wenn er den Bundespräsident schlage. Mit dieser Behauptung sollte er Recht behalten.

[42] Vgl. Miles-Paul 1992, S. 57

[43] vgl. Waldschmidt 2003, o.S.

[44] vgl. Miles-Paul 1992, S. 121

[45] vgl. Miles-Paul 1992, S. 47, f.

[46] Vgl. Hahn 1999, S. 27, f.

[47] vgl. Arnade 2000, S.12, f.

[48] vgl. Arnade 2000, S. 14

[49] Seite: 20
Soziale Arbeit kann ein jedoch anderes Professionsverständnis zu Grunde legen, wenn dieses das Konzept der Inklusion vertritt. Anschlussfähig ist m. E. das Professionsverständnis von Maja Heiner die Soziale Arbeit als Intermediäre Vermittlungsinstanz begreift und das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit (z.B. nach Staub-Bernasconi). Als Gegenkonstrukt kann es so möglicherweise Medizinern und Ökonomen entgegentreten. Hierzu ist jedoch ein Paradigmenwechsel in Studium und Berufsausbildung notwendig.

[50] vgl. Rock 2001

[51] Vgl. Rock 2001, S. 180ff

[52] Vgl. Seifert 1995; Hähner 1997 nach Rock 2001 180ff

[53] Hahn 1994, 88; Hähner 1997 nach Rock 2001 180ff

[54] Frühauf 1994 nach Rock 2001 180ff

[55] Niehoff 1997 nach Rock 2001, 172f

[56] Hahn 1994 nach Rock 2001 180ff

[57] Theunissen/Plaute 1995 nach Rock 2001 180ff

[58] vgl. Steiner 2001a, S. 32

[59] vgl. Steiner 2001a, S. 33

[60] vgl. Goffman, 1973, S. 11

[61] vgl. Goffman, 1975, S. 9,f.

[62] vgl. § 43 Abs. 1 SGB XI

[63] Im Sinne des SGB XI gilt als pflegebedürftig gemäß § 14 wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft (für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße der Hilfe bedarf. Die Hilfebedürftigkeit entsteht durch Krankheiten oder Behinderungen verursacht durch: Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat; Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane; Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. Die benötigte Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen

oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Als solche Verrichtungen gelten: im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung; im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der

Nahrung; im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An-und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung; im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen vgl. § 14 SBG XI.

[64] In der Pflegestufe I muss ein erheblicher Pflegebedarf vorliegen, der mindestens 90 Minuten täglich umfasst und mindestens 45 Minuten Grundpflege beinhaltet. Bei ambulanter Versorgung durch Angehörige werden 205 Euro, bei Versorgung durch einen ambulanten Dienst 384 Euro aus Mitteln der Pflegeversicherung gezahlt.

Pflegestufe II liegt dann vor, wenn ein schwerer Pflegebedarf vorliegt, der mindestens 180 Minuten am Tag, davon mindestens 120 Minuten Grundpflege umfasst. Die Versorgung durch Angehörige wird mit 410 Euro im Monat vergütet, die des Pflegedienstes mit 921 Euro. Die Pflegestufe III liegt dann vor, wenn mindestens 300 Minuten am Tag Pflegebedürftigkeit bestehen und davon mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Bei erheblichem Mehraufwand kann im Rahmen einer Härtefallregelung weitere Hilfe gewährt werden. Die Pflegeversicherung zahlt hier 665 Euro für pflegende Angehörige und 1432 Euro für den Dienstleister, in Härtefallregelungen kann bis zu 1918 Euro gezahlt werden. Der Pflegesatz für die häusliche Pflege durch Angehörige erhäht sich jedoch auch in Härtefällen nicht vgl. § 15 SGB XI.

[65] Die Diskriminierungen denen betroffene Frauen ausgesetzt sind, sind vielfältig, betreffen jedoch vor die Bereiche: Gesellschaftliche Schönheitsnormen und Körperbilde, Erwerbstätigkeit und Ausbildung, Liebesbeziehungen, Partnerschaft und Sexualität, sexualisierte Gewalt und Ausbeutung sowie Hilfe- und Pflegebedarf vgl. Köbsell, 1996, S. 11 ff.

[66] vgl. Franz 2002, S. 10

[67] Mobile Soziale Hilfsdienste sind Sozialstationen und Pflegediensten angegliedert und beinhalten Dienstleistungen außerhalb der Körperpflege, bspw. Hilfen im Haushalt, Verpflegungs- und Reinigungsdienste sowie Fahr- und Begleitdienste vg. Büchner 1997, o. S.

[68] Der Leistungskomplex Nr. 19 Große Grundpflege ist zusammengesetzt aus den Leistungsarten Nr. 01 Ganzwaschung und Nr. 03 Ausscheidung und beinhaltet die folgenden Leistungsinhalte: Waschen, Duschen, Baden; Mund- Zahn- und Lippenpflege, Rasieren, Hautpflege, Haarpflege (Kämmen und ggf. Waschen), Nagelpflege, An- und Auskleiden (inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken), Vorbereiten und Aufräumen des Pflegebereiches (01), Utensilien bereitstellen und anreichen, zur Toilette führen, Unterstützung und allgemeine Hilfestellung, Überwachung der Ausscheidung, Entsorgen, Reinigen des Gerätes/Bettes, Kathederpflege und Stomaversorgung, Empfehlung von Kontinenztraining, Inkontinenzversorgung, Nachbereiten des Pflegbedürftigen ggf. Intimpflege vgl. Leistungskatalog SGB XI

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Detalles

Título
Sozialräumliche Aspekte selbstbestimmten Lebens beeinträchtigter Menschen
Subtítulo
Zur strukturellen Situation in Stadt und Landkreis Hildesheim
Universidad
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Calificación
2,0
Autor
Año
2008
Páginas
102
No. de catálogo
V165149
ISBN (Ebook)
9783640808458
ISBN (Libro)
9783640809233
Tamaño de fichero
972 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit wurde seinerzeit unter meinem Mädchennamen Hecht eingereicht- seit meiner Heirat im Juni 2010 heiße ich Hüner
Palabras clave
sozialräumliche, aspekte, lebens, menschen, situation, stadt, landkreis, hildesheim
Citar trabajo
Stefanie Hüner (Autor), 2008, Sozialräumliche Aspekte selbstbestimmten Lebens beeinträchtigter Menschen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165149

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