„Ist das überhaupt noch nötig? Über Lesben, Schwule, Transsexuelle und Menschrechte zu sprechen? Wenn man Trends in der Mode oder den öffentlichen Bekenntnissen von Homosexuellen Stars in den Medien glauben darf, geht’s denen doch klasse! Trendset-ter, Paradiesvögel, neue Erotikvarianten gegen Langeweile – das ist aber wohl nur die eine Seite der Medaille.“ (VAN DIJK, S. 7, 2001)
Mit diesen Worten eröffnet Lutz van Dijk sein im Programm Elefanten Press erschienenes Buch Homosexuelle. Zwischen Todesstrafe und Emanzipation. Und noch auf derselben einleitenden Seite 7 kommt er zu dem Schluss, „dass die andere Seite der Medaille noch immer vorherrscht.“ (VAN DIJK, S. 7, 2001). Selbst gewählter Auftrag dieser vorliegenden Arbeit soll es ebenfalls sein, den Zusammenhang zwischen sexueller Minderheit und den seit 1948 existierenden und von den UNO-Mitgliedsstaaten ratifizierten Menschenrechten zu diskutieren. Dabei sollen sowohl die Situation im deutschen Inland als auch die im europäischen und weltweiten Ausland Berücksichtigung fin-den: „Laut Amnesty International gibt es neben vielen Ländern, die Homosexualität zum Teil mit langjährigen bis lebenslänglichen Gefängnisstrafen ahnden, neun Staaten, die sogar die Todesstrafe verhängen.“ (VAN DIJK, S. 7/8, 2001) Bei diesen letzteren Staaten handelt es sich namentlich um den Irak, den Iran, Jemen, Mauretanien, Saudi-Arabien, Sudan, Tschetschenien und Pakistan (hier erst seit 1990!).
Inhaltsverzeichnis
1. „Ist das überhaupt noch nötig?“ Eine Einleitung
2. Begriffe
2.1. Begriff der Homosexualität Teil 1
2.2. Begriff der Sodomie
2.3. Begriff der Homosexualität Teil 2
2.4. Die Besonderheit der weiblichen Homosexualität
2.5. Begriffe weiterer Erscheinungsformen
3. Zur Strafbarkeit der Homosexualität
3.1. Wie steht der deutsche Gesetzgeber zur Homosexualität? Eine historische Darstellung ab 1711. Der Paragraph 175 StGB
3.2. Der § Paragraph 175 StGB seit der Ratifizierung der Menschenrechte (ab 1948)
4. Menschenrechte, Verfassungen und Homosexualität
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das komplexe Verhältnis zwischen den universellen Menschenrechten und sexuellen Minderheiten. Das primäre Ziel ist es, den historischen sowie aktuellen Zusammenhang zwischen der rechtlichen Situation homosexueller Menschen und den seit 1948 durch die UNO ratifizierten Menschenrechten zu analysieren und kritisch zu hinterfragen, inwieweit Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung mit diesen Grundsätzen vereinbar ist.
- Historische Entwicklung der strafrechtlichen Verfolgung von Homosexualität in Deutschland (insb. Paragraph 175 StGB).
- Begriffsdefinitionen und ihre soziokulturelle Bedeutung.
- Die Vereinbarkeit von nationalen Gesetzgebungen mit den Menschenrechten.
- Diskriminierungspotenziale innerhalb der bestehenden Rechtsordnung.
- Diskussion über Lebenspartnerschaften und das Familienverständnis im Kontext der Menschenrechte.
Auszug aus dem Buch
3.1. Wie steht der deutsche Gesetzgeber zur Homosexualität? Eine historische Darstellung ab 1711. Der Paragraph 175 StGB
In der seit 1711 geltenden „Neue peinliche Halsgerichtsordnung“ für Böhmen, Schlesien und Mähren fallen alle Aktivitäten sexueller Minderheiten im Sinne dieser Arbeit noch immer unter den aus der Bibel übernommenen Begriff der Sodomie:
„Sodomistische Sünde (ist) eine unzulässige und wider die Natur bestehende Wollust, welche geschieht, wenn Mann mit Mann oder Weib mit Weib oder auch Weib mit Mann wider die Natur etwas Fleischliches verübe; derley zum Abscheu der Natur selbsten sich versündigende Unmenschen können nach Schwere der Missetat gleich lebendig verbrennet, oder vorerst geköpft und alsdann verbrennt werden; geschieht sie aber zwischen Mensch und Vieh, so ist der Täter lebendig und das Vieh samt ihm zu verbrennen.“ (STÜMKE, S. 10. 1989)
1769 wird dieser gegebene Tatbestand der Sodomie durch die „Constitutio criminalis“ der Maria Theresia derart ergänzt, dass auch „die von jemandem allein begangenen widernatürlichen Unkeuschheiten“, also die sexuelle Selbstbefriedigung unter die Feuer- oder Schwertstrafe fielen. 1794 allerdings erfährt die Strafgesetzgebung eine Änderung: Der § 175 stammt aus dem Allgemeinen Landrecht von 1794. Zwar kehrten sich die Preußen damit von der bis dahin geltenden Todesstrafe ab, bedrohten jedoch weiterhin „Sodomiterei und dergleichen unnatürliche Sünden“ mit Zuchthaus.
Erst 1813 hebt Bayern erstmalig das Sodomie-Gesetz ersatzlos auf. Homosexualität wird ohne Sondergesetzgebung und somit straflos geduldet. Auch der Entwurf für das preußische Criminalgesetzbuch von 1827 enthält Straflosigkeit der einfachen Homosexualität. Die Homosexualität gilt nicht mehr als Offizialdelikt im Königreich Württemberg (1839), im Königreich Hannover (1840) und im Herzogtum Braunschweig (1840). Dieser liberalen Tendenz wäre vermutlich weitere Königreiche und Regionen gefolgt, hätte nicht ein davon unabhängiges historisches Ereignis einmal mehr seine Schatten auch auf diese Entwicklung geworfen: 1849 scheiterte die Deutsche Revolution.
Zusammenfassung der Kapitel
1. „Ist das überhaupt noch nötig?“ Eine Einleitung: Die Einleitung führt in die Relevanz der Thematik ein und erläutert die Forschungsfrage bezüglich der Verfolgung und Emanzipation sexueller Minderheiten unter Berücksichtigung der Menschenrechte.
2. Begriffe: Dieses Kapitel definiert zentrale Begriffe wie Homosexualität, Sodomie und verschiedene sexuelle Identitäten wie Bisexualität oder Transsexualität, um ein fachliches Verständnis zu etablieren.
3. Zur Strafbarkeit der Homosexualität: Hier wird die historische und rechtliche Entwicklung des Paragraphen 175 StGB von 1711 bis zu seiner Streichung nachgezeichnet und die repressive Haltung des deutschen Gesetzgebers dokumentiert.
4. Menschenrechte, Verfassungen und Homosexualität: Das Kapitel vergleicht internationale Menschenrechtsvorgaben mit nationalen Verfassungsartikeln (GG) und beleuchtet Diskrepanzen in der Antidiskriminierungspraxis.
5. Fazit: Das Fazit fasst die Diskrepanz zwischen universellen Menschenrechten und der noch immer existierenden Diskriminierung zusammen und fordert die explizite Aufnahme der sexuellen Orientierung in den Schutzkanon.
Schlüsselwörter
Homosexualität, Menschenrechte, Paragraph 175 StGB, Diskriminierung, Emanzipation, sexuelle Orientierung, Sodomie, Grundgesetz, Strafrecht, Minderheitenschutz, Lebenspartnerschaft, Rechtsgeschichte, Gleichberechtigung, Amnesty International, Identität.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, wie Menschenrechte und sexuelle Minderheiten zueinander in Beziehung stehen und wie sich der rechtliche Umgang mit Homosexualität historisch und aktuell gestaltet hat.
Welche Themenfelder stehen im Fokus?
Zentrale Bereiche sind die historische Entwicklung des Strafrechts in Deutschland, die Definition verschiedener sexueller Erscheinungsformen sowie die Vereinbarkeit nationaler Gesetze mit den universellen Menschenrechten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, den Zusammenhang zwischen dem Status sexueller Minderheiten und den seit 1948 existierenden Menschenrechten kritisch zu beleuchten.
Welche wissenschaftliche Methode wurde angewandt?
Die Arbeit basiert auf einer historischen und rechtlichen Analyse sowie der Auswertung von Literatur und internationalen Dokumenten zu Menschenrechten.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine begriffliche Einführung, eine historische Darstellung des Paragraphen 175 StGB von 1711 bis 1994 und einen Vergleich zwischen Grundgesetz und Menschenrechtserklärung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Publikation?
Wichtige Begriffe sind Homosexualität, Menschenrechte, Paragraph 175 StGB, Diskriminierung und Gleichberechtigung.
Wie bewertet die Autorin die Rolle des Paragraphen 175?
Die Autorin sieht darin ein Instrument der systematischen Unterdrückung, das bis weit in die Bundesrepublik hinein Diskriminierung legitimierte und das Leben homosexueller Männer nachhaltig beeinträchtigte.
Welche Rolle spielt die Verfassung Südafrikas im Text?
Südafrika wird als positives Beispiel angeführt, da es als weltweit erster Staat 1996 ein explizites Diskriminierungsverbot aufgrund sexueller Orientierung in seine Verfassung aufnahm.
- Citation du texte
- Michaela Lück (Auteur), 2004, Das Verhältnis der Menschenrechte zu sexuellen Minderheiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165182