Ist das eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen, den angestrebten Zweck zu fördern? Diese Frage stellen sich täglich zahlreiche Richter.
Bei der Prüfung einer durch den Gesetzgeber erlassenen Norm steht und fällt deren materielle Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese stützt sich entscheidend auf den Zweck, der mit der Regelung verfolgt wird. Der Gesetzgeber wird sich regelmäßig überlegt haben, zu welchem Zweck er eine grundrechtseinschränkende bzw. die Grundfreiheiten beschränkende Vorschrift erlässt.
Doch sind Richter überhaupt gehalten, ihre Prüfung darauf zu stützen?
Diese Frage würde sich zumindest dann stellen, wenn der Gesetzgeber die verfolgten Zwecke nicht ausreichend konkretisiert, Wirkungen nicht beabsichtigt, übersieht oder auch wenn die gesetzgeberischen Zwecke nicht legitim sind.
Was für Möglichkeiten hätten Richter in einem solchen Fall?
Müssten sie die zu prüfende Norm als verfassungswidrig bzw. gemeinschaftsrechtswidrig erklären oder könnten sie Lücken füllen und sogar selbst das Ziel, das diese Vorschrift objektiv zu verfolgen geeignet ist, festlegen?
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Rechtfertigung legislativer Eingriffe in Grundechte des Grundgesetzes nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ übersehener Zwecke
I. Die Bedeutung von Zwecken bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle
II. Bestandsaufnahme von Rechtsprechung und Literatur
1. Rechtsprechung
2. Literatur
III. Diskussion
1. Abgrenzung zu verwandten Problembereichen
a) Begründungspflicht
b) Methodenlehre
c) Gesetzgeberische Sachaufklärungs- und Beobachtungspflichten
2. Der Zweckbegriff
a) Doppeldeutigkeit
b) Konkretisierung der Zwecke und Vertauschbarkeit von Zweck und Mittel
c) Unvorhersehbarkeit
3. Der Wille des Gesetzgebers
a) Wer ist „der Gesetzgeber“?
b) Der Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien
c) Motive, auf die sich der Gesetzgeber im Gerichtsverfahren beruft
4. Die Verfassung zur Zulässigkeit der Rechtfertigung legislativer Eingriffe nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter oder übersehener Zwecke
b) Herleitung aus allgemeinen Staatsprinzipien
aa) Demokratieprinzip
bb) Rechtsstaatsprinzip
(1) Gewaltenteilungsgrundsatz
(2) Art. 19 IV GG
5. Parallele zum Verwaltungsrecht
6. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
C. Rechtfertigung legislativer Eingriffe in die EU-Grundfreiheiten nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ übersehener Zwecke
I. Die Bedeutung von Zwecken bei legislativen Eingriffen in die Grundfreiheiten
II. Bestandsaufnahme von Rechtsprechung und Literatur
1. Rechtsprechung
2. Literatur
III. Diskussion
1. Vorgaben durch das Gemeinschaftsrecht zur Zulässigkeit der Rechtfertigung legislativer Eingriffe nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter oder übersehener Zwecke
2. Die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV
3. Ermittlung einer mittelbaren Diskriminierung und Maßnahmen gleicher Wirkung
4. Konsequenzen der ausschließlichen Berücksichtigung gesetzgeberischer Zielvorstellungen
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
D. Ergebnis
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